umwelt-online: VerwaltungsvollstreckungsG NRW (2/3)
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§ 45 Erklärungspflicht des Drittschuldners 12 23
(1) Auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers hat ihm der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der im § 40 bezeichneten Verfügung an gerechnet, zu erklären:
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Der Drittschuldner kann zur Abgabe dieser Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. § 61 ist nicht anzuwenden.
(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren.
§ 46 Andere Art der Verwertung
Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten sei. § 44 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 47 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
(1) Für die Zwangsvollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 40 bis 46 folgende Vorschriften.
(2) Bei der Pfändung eines Anspruches auf eine bewegliche Sache ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.
(3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf ihren Antrag bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Schuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Zwangsvollstreckung in die herauszugebende Sache geschieht nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen.
(1) Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 sowie den §§ 899 bis 909 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für das Zwangsverfahren. Satz 1 gilt auch dann, wenn die Beschränkungen und Verbote, wie insbesondere die Regelungen in § 850h der Zivilprozessordnung, den Interessen des Vollstreckungsgläubigers dienen. Wird die Vollstreckung nach Satz 1 wegen Zwangsgeldern, Bußgeldern einschließlich der Nebenfolgen, Gebühren und Auslagen, Ordnungsgeldern, Schadensersatzforderungen der öffentlichen Hand wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen oder wegen Nutzungsentschädigungen wegen Obdachlosigkeit betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmen. In den Fällen des Satzes 3 ist dem Schuldner jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Befugnisse des Vollstreckungsgerichts nimmt die Vollstreckungsbehörde für ihre eigenen Forderungen wahr. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht gemäß § 905 Satz 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.
§ 49 Mehrfache Pfändung
(1) Ist eine Forderung auf Anordnung mehrerer Vollstreckungsbehörden oder auf Anordnung einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichts gepfändet, so gelten die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung.
(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.
§ 50 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.
(6) Für die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.
(7) Die §§ 858 bis 860 und 863 der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren.
Dritter Unterabschnitt
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 51 Verfahren
(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen. Die Anträge des Gläubigers stellt die für die Beitreibung der Forderung zuständige Vollstreckungsbehörde; sie kann die entsprechende Behörde am Sitz des Gerichts oder Grundbuchamts darum ersuchen. Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Range vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt. Für die Eintragung der Sicherungshypothek gilt § 866 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.
(3) Die Vollstreckbarkeit der Forderung unterliegt nicht der Beurteilung des Gerichts oder Grundbuchamts.
(4) Die besonderen Rechte der bestehenden Kreditverbände bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung der zu ihnen gehörigen oder von ihnen beliehenen Güter bleiben unberührt.
§ 52 Zwangsvollstreckung gegen Rechtsnachfolger
Ist eine Sicherungshypothek im Zwangsverfahren eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig. § 10 gilt entsprechend.
Vierter Unterabschnitt
Sicherungsverfahren
§ 53 Sicherung von Ansprüchen durch Arrestanordnung
(1) Zur Sicherung von Ansprüchen, die im Zwangsverfahren beitreibbar sind, kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegene Gegenstand befindet, auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Pflichtigen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Erzwingung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Es kann den Arrest auch dann anordnen, wenn der Anspruch noch nicht zahlenmäßig feststeht. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist. Die Entscheidung des Arrestgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung und ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann ebenfalls den Arrest anordnen; Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt sinngemäß.
(3) Die Arrestanordnung ist zu begründen und zuzustellen.
(4) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung zugestellt worden ist, ein Monat verstrichen ist. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichtes tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Vollstreckungsbeamtes der Justizverwaltung der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, welche die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.
Fünfter Unterabschnitt
Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten
§ 54 Verwertung von Sicherheiten
Zur Befriedigung von Ansprüchen, die im Zwangsverfahren beitreibbar sind und bei Fälligkeit nicht erfüllt werden, kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm gestellt sind oder die er sonst erlangt hat (§ 53 und ähnliche Fälle), durch die Vollstreckungsbehörde verwerten. Soweit dazu Erklärungen des Pflichtigen nötig sind, ersetzt der Ausspruch der Vollstreckungsbehörde diese Erklärung. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.
Zweiter Abschnitt
Verwaltungszwang
Erster Unterabschnitt
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 55 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.
(3) Ist der Verwaltungsakt auf Herausgabe einer Sache gerichtet und bestreitet der Betroffene, sie zu besitzen, so findet § 44 Abs. 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen.
(2) Die obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre Verwaltungsakte zu vollziehen sind. Im Übrigen kann das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass Verwaltungsakte einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, eines Landschaftsverbandes und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet durch eine andere Behörde zu vollziehen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Verwaltungsakte des Westdeutschen Rundfunks Köln.
§ 57 Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind:
(2) Sie sind nach Maßgabe des § 63 und § 69 anzudrohen.
(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung können die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.
§ 58 Verhältnismäßigkeit
(1) Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.
(2) Ein durch ein Zwangsmittel zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(3) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges sind unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.
(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Entsprechende Kostenanforderungen sind sofort vollziehbar.
(2) Es kann bestimmt werden, dass der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt.
(3) Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme nicht bis zu dem Tag, der sich aus der Fristsetzung ergibt, so hat er für den Kostenbetrag von diesem Tage an bis zum Tage der Erstattung Zinsen zu entrichten. Der Zinssatz für das Jahr beträgt drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Liegt der Gesamtbetrag der Zinsen unter 50 Euro, ist von der Erhebung abzusehen. Die Zinsforderung kann im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(4) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf den grundstücksgleichen Rechten.
§ 60 Zwangsgeld
(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro schriftlich festgesetzt. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Das Zwangsmittel kann beliebig oft wiederholt werden.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.
(3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet; ein Zwangsgeld ist jedoch beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte; § 26 findet entsprechend Anwendung.
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung zu vollstrecken.
§ 61a Abgabe einer Erklärung 16
(1) Ist jemand durch Verwaltungsakt verpflichtet, eine Erklärung bestimmten Inhaltes abzugeben, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt, der die Verpflichtung begründet, unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung ist, dass die oder der Pflichtige auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und die Erklärung im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes rechtswirksam abgeben konnte.
(2) Die Vollzugsbehörde teilt den Beteiligten mit, zu welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der abzugebenden Erklärung notwendigen Genehmigungen einzuholen sowie Anträge auf Eintragungen in öffentliche Bücher und Register zu stellen. Bedarf die Vollzugsbehörde eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Betroffenen auf Antrag von einer Behörde, einem Gericht oder einer Notarin oder einem Notar zu erteilen ist, so kann sie die Erteilung an Stelle des Betroffenen verlangen.
§ 62 Unmittelbarer Zwang
(1) Die Vollzugsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 66 bis 75.
(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
§ 62a Zwangsräumung
(1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so kann er aus dem Besitz gesetzt werden. Der Zeitpunkt der Zwangsräumung soll dem Vollstreckungsschuldner angemessene Zeit vorher mitgeteilt werden.
(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden dem Vollstreckungsschuldner oder im Falle seiner Abwesenheit seinem Vertreter oder einer zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt.
(3) Konnte die Vollzugsbehörde nicht nach Absatz 2 verfahren, so hat sie die Sachen zu verwahren oder anderweitig in Verwahrung zu geben. Der Vollstreckungsschuldner ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Vollzugsbehörde die Sachen in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 37 dieses Gesetzes verwerten und den Erlös bei dem für den Sitz der Vollzugsbehörde örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Unverwertbare Gegenstände kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen vernichten, falls sie ihn auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
§ 63 Androhung der Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind schriftlich anzudrohen. Dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Ist der Verwaltungsakt nicht bestandskräftig und nicht sofort vollziehbar, darf die Frist nach Satz 2 die Rechtsbehelfsfrist nicht unterschreiten. Ist als Fristbeginn die Zustellung oder ein anderer Zeitpunkt bestimmt, tritt an dessen Stelle der Eintritt der Bestandskraft, sofern ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt wird. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist (§ 55 Abs. 2).
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
(3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen.
(4) Wird eine Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.
(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.
§ 64 Festsetzung der Zwangsmittel
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 55 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.
§ 65 Anwendung der Zwangsmittel
(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.
(2) Leistet der Betroffene bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei leistet auf Verlangen der Vollzugsbehörde Vollzugshilfe. Dabei kann die Polizei die nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§ 58 Abs. 3 PolG NRW) anwenden und die zugelassenen Waffen (§ 58 Abs. 4 PolG NRW) unter Beachtung der §§ 61, 63 bis 65 PolG NRW gebrauchen.
(3) Der Vollzug ist einzustellen,
Zweiter Unterabschnitt
Anwendung unmittelbaren Zwanges
§ 66 Zulässigkeit des unmittelbaren Zwanges
(1) Unmittelbarer Zwang kann von Vollzugsdienstkräften in rechtmäßiger Ausübung öffentlicher Gewalt angewendet werden,
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen unmittelbarer Zwang nur unter Beachtung weiterer Erfordernisse ausgeübt werden darf, bleiben unberührt.
§ 67 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe.
(4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole und Revolver zugelassen.
§ 68 Vollzugsdienstkräfte 09 15 21
(1) Vollzugsdienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Vollzugsdienstkräfte müssen einen behördlichen Ausweis bei sich führen. Sie müssen den Ausweis bei Anwendung unmittelbaren Zwanges auf Verlangen vorzeigen. Das gilt nicht, wenn
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Vollzugsdienstkräfte zu ändern und zu ergänzen, soweit das durch bundesgesetzliche Regelungen erforderlich wird.
(4) Die Dienstkräfte der Vollzugsbehörden sind nicht berechtigt, bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.
§ 69 Androhung unmittelbaren Zwanges
(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.
(2) Unmittelbarer Zwang ist schriftlich anzudrohen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
§ 70 Anwendung unmittelbaren Zwanges in besonderen Fällen
(1) Die körperliche Untersuchung darf unbeschadet abweichender bundesrechtlicher Regelungen zwangsweise nur von Vollzugsdienstkräften im Sinne des § 68 Abs. 1 Nrn. 3 und 15 durchgeführt werden.
(2) Zur Ernährung und gesundheitlichen Betreuung von Anstaltsinsassen erforderliche Maßnahmen dürfen zwangsweise nur in den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anstalten durchgeführt werden. Diese Maßnahmen dürfen nur durch Ärzte in eigener Verantwortung angeordnet werden. Sie sind von Ärzten auch vorzunehmen, wenn das nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich ist.
(3) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dürfen Mittel zur Beruhigung zwangsweise nur Kranken und nur dann gegeben werden, wenn das zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit des Kranken oder seiner Umgebung notwendig ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 finden Anwendung.
§ 71 Handeln auf Anordnung
(1) Vollzugsdienstkräfte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Das gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt die Vollzugsdienstkraft die Anordnung trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennt oder wenn es nach den ihr bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Vollzugsdienstkraft dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist
(4) § 59 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 72 Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§ 73 Fesselung von Personen
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
§ 74 Zum Schusswaffengebrauch berechtigte Vollzugsdienstkräfte
Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Gebrauch von Schusswaffen nur den in § 68 Abs. 1 Nr. 13 bezeichneten Dienstkräften der Gerichte und Staatsanwaltschaften gestattet. Die Vorschriften des Polizeigesetzes über den Schußwaffengebrauch (§§ 61, 63 bis 65 PolG NRW) finden entsprechend Anwendung.
§ 75 Notwehr und Notstand
Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.
Dritter Unterabschnitt
Vollzug gegen Behörden
§ 76 Vollzug gegen Behörden
Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Dritter Abschnitt
Kosten
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführungsverordnung VwVG zu erlassen. In der Ausführungsverordnung VwVG sind die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen.
Bei der Vollstreckung von Geldforderungen können Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme-, Versteigerungs-, Verwertungs- und Schreibgebühren sowie Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft vorgesehen werden. Für diese sind feste Gebührensätze und Vomhundertsätze festzulegen.
Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang, einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung, können Verwaltungsgebühren vorgesehen werden. Die Gebühren sind durch feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Im Falle der Ersatzvornahme kann auch eine Pauschale vorgesehen werden.
Die Pauschale beträgt zehn vom Hundert des Betrages, der aufgrund des § 59 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Pflichtigen zu zahlen ist. Soweit der zu zahlende Betrag über 2500,- Euro hinaus geht, beträgt die Pauschale für den Mehrbetrag fünf vom Hundert. Für den über 25.000,- Euro hinausgehenden Mehrbetrag beträgt die Pauschale drei vom Hundert und für den über 50.000,- Euro hinausgehenden Mehrbetrag eins vom Hundert.
(3) Bei der Vollstreckung von Geldforderungen sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Höhe der Forderung oder anderer Vermögensrechte oder des Wertes der Sachen, die gepfändet oder versteigert werden sollen, andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. In den Fällen des Verwaltungszwangs einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.
(4) Die §§ 10, 11, 14, 17 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung. In der Ausführungsverordnung VwVG können abweichend der Umfang der zu erstattenden Auslagen, die Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs oder die Fälligkeit des Auslagenersatzes, die Gebührenberechnung, -befreiung und -ermäßigung, die Kostenhaftung und der Gebührenerlass geregelt werden.
(5) Bei einer Ersatzvornahme, Sicherstellung oder Verwahrung kann in der Ausführungsverordnung VwVG die Herausgabe der Sache von der Zahlung eines Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig gemacht und hierfür die Fälligkeit vorgesehen werden.
Vierter Abschnitt
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 78 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts 21
(1) Das Zwangsverfahren wegen einer Geldforderung wird auch gegen Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Landesaufsicht unterstehen, nach diesem Gesetz, jedoch nach Maßgabe folgender Vorschriften durchgeführt.
(2) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bedarf es - soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden - einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde. Darin hat diese auf Antrag der Vollstreckungsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in die eine Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, zu dem sie stattfinden soll.
(3) Die Aufsichtsbehörde darf die Zwangsvollstreckung in Vermögensgegenstände des Schuldners nicht zulassen, wenn dadurch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Schuldners gefährdet würde, bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auch dann nicht, wenn der geordnete Gang der Verwaltung oder die Versorgung der Bevölkerung gefährdet würde. Ein Insolvenzverfahren findet nicht statt.
(4) Die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten nicht für das Zwangsverfahren gegen Kreditanstalten und Versicherungsanstalten des öffentlichen Rechts. Hinsichtlich des Zwangsverfahrens gegen Gemeinden und Gemeindeverbände bleibt § 128 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) geändert worden ist, unberührt.
(5) Wegen eines Zwangsverfahrens gegen das Land trifft im Einzelfall das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf Antrag der Vollstreckungsbehörde die näheren Bestimmungen, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt.
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 79 Einschränkungen von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 80 Bezugnahme auf aufgehobene Vorschriften 23
(1) Soweit die Vollstreckung in Landesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; §§ 3 und 3a bleiben bleibt unberührt.
(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften Bezug genommen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, tritt an ihre Stelle die Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit es sich um die Beitreibung von Geldbeträgen handelt, das für Finanzen zuständigen Ministerium und das für Inneres zuständige Ministerium, im Übrigen das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium.
§ 82 Inkrafttreten 09 14 16 23
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Die Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 sowie diese Neufassung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |