Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung |
VwV JM zum VwVG NRW - Verwaltungsvorschrift Justiz zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
Verwaltungsvorschrift über die Inanspruchnahme von Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten der Justiz nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Juni 2022
(MBl. NRW. Nr. 27 vom 14.07.2022 S. 602)
Gl.-Nr.: 2010
Runderlass des Ministeriums der Justiz - 3741 - Z. 1 -
Auf Grund des § 11 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, bestimmt das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium des Innern, dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Ministerium für Schule und Bildung, dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, dem Ministerium für Verkehr, dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft sowie dem Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen:
1 Berechtigte
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Justiz (Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz) können im Verwaltungszwangsverfahren durch die
zur Ausführung des Zwangsverfahrens wegen Geldforderungen nach § 1 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in Anspruch genommen werden. § 5a des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW bleibt unberührt.
2 Absehen von der Inanspruchnahme
Die Vollstreckungsbehörde hat von der Inanspruchnahme der in Nummer 1 genannten Personen abzusehen, wenn ihr eigene Vollziehungsbeamtinnen oder Vollziehungsbeamte zur Verfügung stehen, es sei denn, dass die Beauftragung der in Nummer 1 genannten Personen den Vorzug verdient.
3 Auftrag und Verfahren
3.1 Personen, die nach Nummer 1 tätig werden, sind im Rahmen der geltenden Bestimmungen sachlich den Weisungen der Auftrag gebenden Vollstreckungsbehörde unterworfen. Das dabei anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften.
3.2 Der Auftrag ist als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 753 Absatz 4 und 5 und § 130d der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist). Für das elektronische Dokument und seine Übermittlung gelten § 130a der Zivilprozessordnung sowie die §§ 2 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, entsprechend. Ist die Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung als Schriftstück zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
3.3 Hinweise, die sich aus den Sach- und Verfahrensakten ergeben und Rückschlüsse auf eine potentielle Gefährlichkeit der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zulassen, sind auf einem Beiblatt beziehungsweise einer Anlage zum Vollstreckungsauftrag an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten weiterzugeben, die oder der nach Nummer 1 in Anspruch genommen wird.
4 Kosten
Kosten (Gebühren und Auslagen) der in Nummer 1 genannten Personen, die nicht gemäß § 788 der Zivilprozessordnung von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eingezogen werden können, sind von den Vollstreckungsgläubigerinnen und Vollstreckungsgläubigern zu erstatten, soweit diese nicht nach § 2 des Gerichtsvollzieerkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, von der Zahlung der Kosten befreit sind.
5 Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 1. August 2022 in Kraft und am 31. Juli 2026 außer Kraft.
ENDE |