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VO VwVG NRW - Ausführungsverordnung VwVG
Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Dezember 2009
(GV Nr. 37 vom 16.12.2009 S. 787; 30.11.2012 S. 614 12; 27.06.2014 S. 376 14; 30.11.2014 S. 856 a; 21.09.2016 S. 791 16; 12.06.2018 S. 278 18; 29.05.2019 S. 256 19; 10.12.2019 S. 944 19; 12.05.2020 S. 348 20 ; 01.12.2021 S. 1351 21)
Gl.-Nr.: 2010
Teil 1
Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
§ 1 Zugelassene Forderungen 19 20 21
(1) Nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung können beigetrieben werden
(2) Zu den Forderungen nach Absatz 1 gehören auch die Zinsen, Verzugszinsen, Kosten der Zahlungsaufforderungen und sonstigen Nebenforderungen.
Teil 2
Vollstreckungsbehörden, Gläubiger, Kostenbeitrag
(1) Geldforderungen der in § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW genannten Art werden für die in § 4 dieser Verordnung genannten Gläubiger von den Vollstreckungsbehörden der Gemeinden beigetrieben.
(2) Die Vollstreckungsbehörde der Gemeinde am Sitz des Gläubigers ist zuständig, wenn sich das Verwaltungszwangsverfahren gegen einen Schuldner richtet, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen hat.
(3) Geldforderungen der NRW.BANK der in § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW genannten Art werden von der Landeshauptkasse als Vollstreckungsbehörde beigetrieben.
(4) Vollstreckungsbehörde für Forderungen aus Festsetzungs- und Zahlungsbescheiden nach den §§ 33, 34 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, ist die Landeshauptkasse.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit gesetzliche Vorschriften für bestimmte Forderungen die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden oder ein anderes Vollstreckungsverfahren vorsehen.
§ 3 Besondere Vollstreckungsbehörden 16 19 21
(1) Die nachfolgend aufgeführten Stellen nehmen die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung der ihnen zustehenden Geldforderungen der in § 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW genannten Art wahr:
(2) Vollstreckungsbehörde für die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Ansprüche und für Geldbußen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist das Landesamt für Finanzen, soweit es gemäß § 1 Absatz 2 der UVG-Durchführungsverordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 1 Satz 1 der UVG-Durchführungsverordnung zuständig ist.
(3) Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.
Gläubiger im Sinne von § 2 dieser Verordnung sind folgende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Einrichtungen, soweit sie im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben und der Landesaufsicht unterstehen, ferner folgende Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind und die der Landesaufsicht unterstehen:
(1) Die in § 4 genannten Gläubiger haben mit der Auftragserteilung an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen einen Kostenbeitrag von (37 Euro Gültig ab 01.01.2026 38,75 Euro) zu zahlen.
(2) Für die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Für Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 10 Absatz 6 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Im Falle von § 2 Absatz 3 bestimmt sich der Kostenbeitrag nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Landeshauptkasse und der NRW. BANK, die der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.
(5) Im Falle von § 2 Absatz 4 bestimmt sich der Kostenbeitrag nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Landeshauptkasse und der für die Verwaltung des Pflegeausbildungsfonds landesweit zuständigen Stelle. Die Vereinbarung bedarf der vorherigen Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und des für Pflegeberufe zuständigen Ministeriums.
Teil 3
Besondere Vollzugsbehörden
§ 6 Kreisordnungsbehörden
Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierungen nach § 7 des Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.
§ 7 Bezirksregierung
Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierung Düsseldorf nach den §§ 8 bis 10, 12, 19 und 20 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I. S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung.
Teil 4
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Kapitel 1
Gebühren
Für Amtshandlungen nach dem ersten und zweiten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW werden folgende Gebühren erhoben:
§ 9 Mahngebühr
(1) Die Mahngebühr wird für die Mahnung nach § 19 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW erhoben.
(2) Die Mahngebühr beträgt bei Mahnbeträgen bis zu 50 Euro einschließlich 6 Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. In den Fällen, in denen neben den Mahngebühren bei Eintritt der Voraussetzungen auch Säumniszuschläge gemäß § 240 Abgabenordnung, § 12 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 240 Abgabenordnung oder § 18 Gebührengesetz NRW zu erheben sind, beträgt die Mahngebühr jedoch höchstens 52 Euro. Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung für die gleiche Forderung nur einmal erhoben.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist oder der mit seiner Überbringung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
(4) Für die öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben.
§ 10 Gemeinsame Vorschriften für die Pfändungsgebühr und die Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr 21
(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Gebühren erhoben:
(2) Gebührenpflichtig ist jede Vollstreckungsmaßnahme, auch wenn verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung derselben Forderung nebeneinander oder nacheinander ergriffen werden. Dagegen entsteht die Gebührenschuld nur einmal, wenn dieselbe Maßnahme der Vollstreckung mehrerer Forderungen dient. Sie richtet sich dann nach der Summe der Forderungen.
(1) Die Pfändungsgebühr beträgt von dem Betrag (§ 17) bis zu 50 Euro einschließlich 25 Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. Benötigt die Pfändung länger als 3 Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro. Erfolgt im Rahmen der Pfändung eines zugelassenen Kraftfahrzeuges der Einsatz einer Wegfahrsperre, so können weitere 10 Euro berechnet werden.
(2) Die Gebührenschuld entsteht,
Dies gilt auch, wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Drittschuldner elektronisch gemäß § 5a des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt wird.
(3) Die Pfändungsgebühr wird im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zurücknimmt oder anstelle der Pfändung von Sachen oder der Inbesitznahme von Wertpapieren eine Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durchgeführt wird, bevor sich der Vollziehungsbeamte zum Zwecke der Pfändung an Ort und Stelle begeben hat.
(4) Wird die Pfändung von Sachen vom Schuldner nach § 6a Absatz 1 Buchstabe c und d des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW abgewendet, so ist
Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zahlung des Betrages ist bei einer Überweisung das Datum der Wertstellung auf dem Konto des Gläubigers oder der Vollstreckungsbehörde.
(5) Bei der Pfändung von Sachen wird die volle Pfändungsgebühr auch für Anschlusspfändungen sowie für Pfändungsversuche erhoben, die deshalb erfolglos bleiben, weil der Vollziehungsbeamte keine zur Pfändung geeigneten Sachen vorfindet oder weil sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
§ 12 Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr 21
(1) Die Gebühr beträgt von dem Betrag gemäß § 17 Absatz 2 bei beweglichen Gegenständen bis zu 50 Euro einschließlich 25 Euro, von dem Mehrbetrag 2 Prozent. Benötigt die Versteigerung vor Ort oder die Verwertung länger als drei Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.
(1a) Die Gebühr beträgt bei der Eintragung einer Zwangshypothek von dem Betrag gemäß § 17 Absatz 2 bis zu 50 Euro einschließlich 30 Euro, von dem Mehrbetrag 2 Prozent. Die Gebühr beträgt bei der Versteigerung oder sonstigen Verwertung unbeweglicher Gegenstände, insbesondere Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, von dem Betrag gemäß § 17 Absatz 2 bis zu 50 Euro einschließlich 50 Euro, von dem Mehrbetrag 2 Prozent.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Auftrag zur Versteigerung dem Vollziehungsbeamten oder dem sonstigen Beauftragten zugeht.
(3) Weist der Schuldner vor Beginn der Versteigerung nach, dass die Schuld gezahlt oder gestundet ist, oder zahlt er vor Beginn der Versteigerung die volle Schuld einschließlich Kosten und Säumniszuschlag, so wird die Gebühr nur in halber Höhe nach dem vermutlichen Versteigerungserlös erhoben.
(4) Die Versteigerungsgebühr bei beweglichen Gegenständen wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zur Versteigerung zurücknimmt, bevor der Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
(4a) Die Versteigerungsgebühr bei unbeweglichen Gegenständen wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zur Versteigerung oder zur sonstigen Verwertung von unbeweglichen Sachen, insbesondere die Eintragung einer Zwangshypothek, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, zurücknimmt, bevor der Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend im Falle des Verkaufs aus freier Hand oder der anderweitigen Verwertung der Pfandsache (§ 37 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW).
(1) Die Wegnahmegebühr wird erhoben für die Wegnahme von Sachen im Wege unmittelbaren Zwanges (§ 62 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) und für die Wegnahme von Urkunden durch den Vollziehungsbeamten (§ 44 Absatz 2 Satz 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW).
(2) Die Gebühr beträgt 25 Euro. Benötigt die Versteigerung oder die Verwertung länger als drei Stunden, so erhöht sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um 15 Euro.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Beauftragte der Vollzugsbehörde oder der Vollstreckungsbehörde Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.
§ 14 Schreibgebühr
(1) Schreibgebühren werden erhoben für alle auf Antrag erteilten Abschriften, für sonstige Vervielfältigungen von Schriftstücken oder für Ausdrucke elektronischer Dokumente.
(2) Die Gebühr beträgt für jede angefangene Seite 0,50 Euro.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Antrag der Behörde zugegangen ist. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag zurückgenommen wird, bevor mit der Anfertigung der Vervielfältigung begonnen wird.
(1) Verwaltungsgebühren werden erhoben für die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang. Im Falle einer Pauschale wird auf die in § 77 Absatz 2 Satz 6 bis 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW festgelegten Vomhundertsätze verwiesen.
lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1 | Beseitigung einer Gefahr für ein oberirdisches Gewässer oder für das Grundwasser einschließlich Durchführung einer Gefahrenumfangsermittlung, soweit diese nicht einer ersten Gefahrenerforschung dient | Pauschale, mindestens 30 |
2 | Maßnahme nach § 19i Wasserhaushaltsgesetz | Pauschale, mindestens 30 |
3 | Beseitigung einer unerlaubten Abfallablagerung | Pauschale, mindestens 30 |
4 | Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes | Pauschale, mindestens 30 |
5 | Absperren einer nicht oder unvollständig gesicherten Baustelle | 30 bis 120 |
6 | Wiederaufstellen eines umgestürzten Bauzaunes | 30 bis 300 |
7 | Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges | 30 bis 180 |
8 | Abschleppen und Entsorgen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges | 30 bis 600 |
9 | Beseitigung eines Baumes, der vom Umsturz bedroht oder umgestürzt ist | Pauschale, mindestens 30 |
10 | Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach dem Tierschutzgesetz und nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen | 30 bis 360 |
11 | Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde | 30 bis 360 |
12 | Beseitigung eines unerlaubt angebrachten oder nach Ablauf einer befristeten Genehmigung nicht entfernten Plakats oder Entfernung von Farbaufträgen an einem öffentlichen Gebäude | 6 bis 600 |
13 | Sicherstellung einer Sache | 30 bis 300 |
14 | Verwahrung einer sichergestellten Sache | 30 bis 180 |
15 | Entsetzung aus dem Besitz einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes (Zwangsräumung, siehe § 62a Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) | 90 bis 360 |
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§ § 65, 55 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat.
(3) Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn der Vollzug eingestellt wird.
§ 16 Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft 12 21
(1) Die Gebühr wird erhoben für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 5a und nach § 44 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW.
(2) Die Gebühr beträgt 36,30 Euro.
(3) Die Gebühr entsteht mit dem Zugang der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der Vermögensauskunft abgesehen, so kann die Gebühr vermindert oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden.
(1) Bei Feststellung des Betrages, von dem die Gebühren berechnet werden, sind Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht selbständig, sondern als Nebenschulden zusammen mit einer Hauptschuld geltend gemacht werden. Werden mehrere Forderungen in einem Mahnschreiben angemahnt, kann die Mahngebühr nach der Summe der angemahnten Beträge errechnet werden.
(2) Bei Ausführung einer Versteigerung oder bei einem Verkauf aus freier Hand wird die Gebühr von dem Erlös berechnet, soweit er nicht die Summe der beizutreibenden Beträge übersteigt.
(3) Zur Berechnung der Gebühren wird die Summe der Forderungen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3, derentwegen gemahnt oder vollstreckt wird, auf volle Euro abgerundet. Das Gleiche gilt für die Gebühren selbst.
§ 18 Mehrheit von Schuldnern
(1) Wird gegen mehrere Schuldner wegen verschiedener Forderungen gleichzeitig vollstreckt, so werden die Vollstreckungsgebühren von jedem Vollstreckungsschuldner besonders erhoben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn gegen mehrere Schuldner aus einer Forderung vollstreckt wird, für die sie als Gesamtschuldner haften. Sind die Gesamtschuldner jedoch Eheleute oder Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz), so werden die Gebühren nur einmal erhoben; für die Gebühren haften die Eheleute oder Lebenspartner als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn gegen mehrere Schuldner, die miteinander in einem Gesamthandverhältnis stehen, in das Gesamthandvermögen vollstreckt wird.
Kapitel 2
Auslagen
§ 19 Auslagen im Mahnverfahren
Im Mahnverfahren werden Auslagen, insbesondere Entgelte für Postdienste, nicht erhoben.
§ 20 Auslagen der Vollstreckungs- und Vollzugsbehörden 12 21
(1) Reisekosten der Vollziehungsbeamten und der Vollzugsbeamten werden mit Ausnahme eines Wegegeldes nicht erstattet.
(2) Die übrigen Auslagen sind der Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsschuldner, der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten. Zu den Auslagen gehören insbesondere:
(3) Werden bei mehreren Schuldnern gepfändete Sachen gemeinsam versteigert oder aus freier Hand veräußert, so sind die Auslagen der gemeinsamen Verwertung auf die beteiligten Schuldner, unbeschadet der Erhebung der Versteigerungsgebühren von jedem einzelnen Schuldner gemäß § 18 Absatz 1, angemessen zu verteilen.
(4) Die Pflicht zum Ersatz von Auslagen, die der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme oder der Sicherstellung entstanden sind, wird mit ihrer Entstehung fällig. Die Herausgabe einer sichergestellten Sache an den Berechtigten ist von der Zahlung einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig.
(5) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine Gebührenschuld entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise wieder fortgefallen ist; § 24 bleibt unberührt.
(1) Für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollziehungsbeamten und des Vollzugsbeamten wird ein Wegegeld erhoben. Für die Berechnung des Wegegeldes ist die Entfernung zwischen der Dienststelle und dem Ort, an dem die Vollstreckungshandlung vorgenommen wird, maßgeblich. Das Wegegeld beträgt bei Entfernungen
(2) Wegegeld wird nur für die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsbehörde zur Durchführung des Auftrages zurückgelegte Wegstrecke erhoben.
(3) Für die Berechnung des Wegegeldes ist es ohne Belang, wie der Vollziehungsbeamte oder der Vollzugsbeamte die für die Erledigung des Auftrages erforderliche Wegstrecke zurücklegt. Werden auf einer Dienstreise oder einem Dienstgang mehrere Vollstreckungsaufträge durchgeführt, wird das Wegegeld für jeden Auftrag gesondert gemäß Absatz 1 Satz 2 berechnet.
(4) Wegegeld kann für jeden Vollstreckungsauftrag nur einmal erhoben werden. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. Ist die Erfolglosigkeit einer Vollstreckungshandlung auf das Verschulden des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen oder werden Teilbeträge einbezogen, so kann ein gesondertes Wegegeld erhoben werden.
(5) Das Wegegeld wird auch dann erhoben, wenn der Vollstreckungsauftrag nach Antritt des Weges seine Erledigung gefunden hat.
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften
§ 22 Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern
Für Zwangsvollstreckungen, die durch Gerichtsvollzieher oder durch Vollziehungsbeamte der Justiz ausgeführt werden (§ 11 Absatz 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW), gelten die Bestimmungen der § § 8 bis 24 nicht.
§ 23 Kostenhaftung
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern entnommen.
(2) Reicht der Erlös einer Zwangsvollstreckung oder die Zahlung des Schuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung und der Kosten nicht aus, so sind, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind, zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu decken.
(3) Dient die Vollstreckung der Beitreibung eines Zwangsgeldes, an dessen Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Ersatzzwangshaft treten kann (§ 61 Verwaltungsvollstreckungs- gesetz NRW), so sind nicht ausreichende Beträge zunächst auf das Zwangsgeld zu verrechnen.
(4) Im Falle der Amtshilfe gehen Kostenansprüche der ersuchten Behörde den Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor. Etwaige Gebührenausfälle sind der ersuchten Vollstreckungsbehörde neben den Auslagen nur dann vom Gläubiger zu erstatten, wenn dieser nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist (§ 20 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW).
§ 24 Abweichende Kostenberechnung
(1) Kosten, die durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, werden nicht erhoben.
(2) Die Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde kann auch in anderen Fällen von der Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt oder nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten oder neue, nicht vertretbare Kosten verursachen würde.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die in den §§ 11 und 13 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte des Betrages erhöhen, wenn aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Vollziehungsbeamten erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen, jedoch nicht als Auslagen im Sinne des § 20 behandelt werden können.
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 25 Übergangsregelung für den Westdeutschen Rundfunk Köln 14 19 20 21 21
(1) § 3 Absatz 3 ist vorbehaltlich des Absatzes 2 erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 4 Nummer 31 tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft.
(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 ist § 3 Absatz 3 nur in nach Satz 2 näher zu bestimmenden Gerichtsbezirken der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt diese Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die weiteren Einzelheiten durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie der Staatskanzlei. Eine Anwendung auf alle Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit ab dem 1. Januar 2024 ist dabei anzustreben. § 4 Nummer 31 findet in diesen Fällen keine Anwendung
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 14 19 20 21 21
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) (aufgehoben)
_________________________
a) § 1 Abs. Buchstabe q ergänzt
ENDE |