Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften zwecks Anpassung an die Erfordernisse der elektronischen Arbeitsweise der Verwaltung (Elektronik-Anpassungsgesetz)
Vom 6. Juli 2004
(GV NRW Nr.23 vom 09.07.2004 S.370)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In die Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort "Zuständigkeit," die Wörter "elektronische Kommunikation," eingefügt.
b) Nach der Angabe " § 3 Örtliche Zuständigkeit" wird die Angabe " § 3a Elektronische Kommunikation" eingefügt.
c) Die bisherige Angabe " § 3a" wird durch die Angabe " § 3b" ersetzt.
d) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
" § 33 Beglaubigung von Dokumenten".
e) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
" § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt".
f) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
" § 99 In-Kraft-Treten sowie Außer-Kraft-Treten des Gesetzes sowie einzelner Vorschriften".
2. In der Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort "Zuständigkeit," die Wörter "elektronische Kommunikation," eingefügt.
3. Nach § 3 wird der neuer § 3a eingefügt:
4. Der bisherige § 3a wird § 3b.
5. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "fünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe "35 Euro" ersetzt.
6. § 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bevollmächtigte und Beistände können vom schriftlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. | "Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind." |
7. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu benennen. Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, dass feststeht, dass das Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen. | " § 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen." |
7a. In § 16 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "Geltungsbereich des Grundgesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt.
8. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Schriftstücke" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.
9. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung " § 3a" durch die Bezeichnung " § 3b" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
10. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken" durch das Wort "Dokumenten" ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
Die nach den Nummern 1 bis 3 hergestellten Unterlagen stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich. | "(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten. (6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich." |
11. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "schriftlich," die Angabe "elektronisch," eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
"Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. | "(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attribut-Zertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen." |
c) Es wird der neue Absatz 4 eingefügt:
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
12. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. | "Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen." |
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.
13. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Geltungsbereich des Grundgesetzes übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. | "(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen." |
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
14. In § 42 Satz 3 wird das Wort "Schriftstückes" durch das Wort "Dokumentes" ersetzt.
15. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
16. § 49a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch die Wörter "mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden; § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. | "(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt." |
17. § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt 04
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, anderweitig erledigt ist. Die §§ 212 und 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, so ist § 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. | " § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist." |
18. In § 61 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4
Die Unterwerfung der Behörde unter die sofortige Vollstreckung ist nur wirksam, wenn sie von der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde der vertragschließenden Behörde genehmigt worden ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Unterwerfung von einer obersten Landesbehörde erklärt wird.
gestrichen.
19. In § 66 Abs. 2 wird das Wort "schriftliches" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch vorliegendes" ersetzt.
20. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen."
b) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
21. In § 71c Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
22. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Inkrafttreten des Gesetzes und Außerkrafttreten von Vorschriften | "In-Kraft-Treten sowie Außer-Kraft-Treten des Gesetzes sowie einzelner Vorschriften". |
b) Der Absatz 3 wird angefügt:
Artikel 2
Änderung des Rettungsgesetzes NRW
In das Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird nach § 18 folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Dokumente
Genehmigungen nach dem 3. Abschnitt sind schriftlich zu beantragen, zu erteilen und aufzuheben. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anträge und Genehmigungen und deren Aufhebung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen werden."
Artikel 3
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt geändert:
In § 8 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210) erhält folgende Fassung:
1. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt: "sie ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen."
2. § 14 Abs. 1 letzter Satz wird wie folgt geändert:
Die Wörter "sind zwei aktuelle Lichtbilder" werden durch die Wörter "ist ein aktuelles Lichtbild" ersetzt.
3. § 34 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Ausübung" wird durch das Wort "Ausführung" ersetzt.
4. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die Rechtsverordnungen nach § 2 Satz 4 müssen 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sein.
wird aufgehoben.
Artikel 5
Schluss- und Übergangsvorschriften, In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Nr. 17 (§ 53 VwVfG. NRW) in der seit dem Tag des In-Kraft-Tretens geltenden Fassung findet auf die am Tag des In-Kraft-Tretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Tag des In-Kraft-Tretens nach der bis dahin geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW. Wenn nach In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach der zuvor geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW eine vor In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit die zuvor geltende Fassung des § 53 VwVfG. NRW anzuwenden.
Soweit Artikel 1 Nr. 17 in der seit dem Tag des In-Kraft-Tretens geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsieht, gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die gemäß der zuvor geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW vor In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 eintritt und in diesem Zeitpunkt noch nicht beendigt ist, als mit dessen In-Kraft-Treten als beendigt, und die neue Verjährung ist ab diesem Zeitpunkt gehemmt.
ENDE