Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

AGTierSG-NRW - Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Fassung vom 29. November 1984
(GV. NRW. 1984 S. 754, ber. 1985 S. 325; 06.10.1987 S. 342; 14.12.1999 S. 660; 17.12.2003 S. 808;
06.07.2004 S. 370; 05.04.2005 S. 274; 03.05.2005 S. 498 05; 12.12.2006 S. 622 06; 02.09.2008 S. 612 08 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7831



zur Nachfolgeregelung

I. Behörden

§ 1

(1) Die Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom i.d. F. der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3093) werden von dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium), den Bezirksregierungenden Kreisen und Gemeinden nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes angeordnet und durchgeführt, soweit sich nicht aus dem Tierseuchengesetz oder diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

(2) Die der Landesregierung durch das Tierseuchengesetz und seine Ausführungsvorschriften übertragenen Verwaltungsbefugnisse werden von dem Ministerium wahrgenommen.

(3) Das Ministerium, die Bezirksregierungen können durch Tierseuchenverordnung

  1. zur zweckmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen ihre Verwaltungsbefugnisse auf die in Absatz 1 bezeichneten nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden übertragen,
  2. die Verwaltungsbefugnisse der in Absatz 1 bezeichneten nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden selbst übernehmen, soweit es zur Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich ist.

Satz 1 gilt auch für die Kreise im Verhältnis zu den kreisangehörigen Gemeinden.

(4) Das Ministerium, die Bezirksregierungen und die Kreisordnungsbehörden sind im Einzelfall befugt, Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrzunehmen, wenn Art oder Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern.

(5) Polizeibehörde oder sonstige zuständige Behörde im Sinne des Tierseuchengesetzes und auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassener Rechtsverordnungen ist die Kreisordnungsbehörde, soweit nicht die Landesregierung nach § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes eine abweichende Zuständigkeitsregelung trifft.

§ 2

(1) Der beamtete Tierarzt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Tierseuchengsetzes) ist Beamter des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Er führt die Aufgaben des beamteten Tierarztes unter der Bezeichnung "Amtstierarzt" durch. Seine Dienststelle führt die Bezeichnung "Veterinäramt". Wenn ihr auch Aufgaben nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts übertragen werden, kann diese Bezeichnung entsprechend ergänzt werden.

(2) Zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer

  1. die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Lande Nordrhein-Westfalen oder die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes besitzt oder
  2. die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als beamteter Tierarzt durch eine vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium als gleichwertig anerkannte andere Prüfung erlangt hat.

(3) Die Bestellung eines Tierarztes zum Amtstierarzt wird wirksam, wenn die Bezirksregierung sie nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie ihm von der Anstellungskörperschaft mitgeteilt worden ist, beanstandet hat. Die Bestellung kann auf Grund dieses Gesetzes beanstandet werden, wenn sie nach Absatz 2 nicht zulässig ist oder wenn der Tierarzt die für die Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder für diese Tätigkeit wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen einer Sucht ungeeignet ist. Wird die Bestellung nicht beanstandet, so gilt dies als Bestätigung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes.

(4) Der Dienstbereich des Amtstierarztes umfaßt das Gebiet der Anstellungskörperschaft. Für die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben des Amtstierarztes in mehreren Gebietskörperschaften bleiben die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), unberührt.

(5) Der Amtstierarzt ist bei

  1. amtstierärztlichen Untersuchungen,
  2. Gutachten,
  3. Schätzungen

im Sinne des Tierseuchengesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften nicht an Weisungen gebunden.

(6) Die Kreise und kreisfreien Städte sind für die Erteilung des Auftrages an andere approbierte Tierärzte zuständig, die anstelle der beamteten Tierärzte hinzugezogen werden sollen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes). Die Erteilung des Auftrages bedarf der Bestätigung durch der Bezirksregierung, wenn der approbierte Tierarzt in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Kreis oder der kreisfreien Stadt steht.

Die beauftragten Tierärzte sind von der Kreisordnungsbehörde bei der Erteilung des ersten Auftrages auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben zu verpflichten; darüber ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 3

Die zur Abgabe von Obergutachten nach § 15 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes bestimmten Tierärzte sind in ihrer Tätigkeit als Gutachter unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

II. Tierseuchenverordnungen und Tierseuchenverfügungen

§ 4

(1) Anordnungen auf Grund des Tierseuchengesetzes und seiner Ausführungsvorschriften sind, sofern sie verbindliche Kraft für eine unbestimmte Zahl von Personen haben sollen, als ordnungsbehördliche Verordnungen unter der Bezeichnung "Tierseuchenverordnung" zu verkünden.

(2) In Tierseuchenverordnungen kann auch auf andere Verordnungen des Tierseuchenrechts verwiesen werden. Insoweit findet § 29 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes keine Anwendung.

(3) Auf Tierseuchenverordnungen des Ministeriums findet § 26 des Ordnungsbehördengesetzes keine Anwendung.

§ 5

(1) Tierseuchenverordnungen der Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden und der Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden sind in einer durch Satzung zu bestimmenden Tageszeitung zu verkünden. Außerdem sind sie wie Satzungen und in anderen Tageszeitungen nachrichtlich bekanntzumachen, soweit diese Körperschaften es beschließen.

(2) In Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern tritt an die Stelle einer Verkündung in einer Tageszeitung die ortsübliche Bekanntmachung durch Aushang oder Ausrufen, wenn die Gemeinde diese Art der Verkündung bestimmt hat.

Die Bestimmung ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften bekanntzumachen.

§ 6

Zuständig für den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden ist die Vertretung; sie kann diese Zuständigkeit auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen. Die Vorschriften des § 9 Abs. 5, des § 27 Abs. 4 und des § 36 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes finden keine Anwendung; die Verordnungen sind jedoch der Bezirksregierung unverzüglich nach ihrem Erlaß vorzulegen.

§ 7

Das Ministerium und die Bezirksregierungen können Tierseuchenverordnungen der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden außer Kraft setzen.

§ 8 04

Eine schriftliche oder elektronische Tierseuchenverfügung muß als "Tierseuchenverfügung" bezeichnet werden.

III. Tierseuchenkasse 06

§ 9

(1) Die Tierseuchenkasse ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster. Es wird unter der Bezeichnung "Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse" (Tierseuchenkasse) verwaltet. Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke verwendet werden.

(2) Die Tierseuchenkasse erhebt nach Maßgabe dieses Gesetzes von den Tierbesitzern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen und sonstige finanzielle Unterstützungen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Ferner erhebt sie den Eigenanteil der Tierhalter an den Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern von im Betrieb verendetem oder tot geborenem Vieh gemäß § 10 Abs. 3. Die Beiträge und die Entgelte werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und erhoben.

§ 10

(1) Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes.

(2) Die Entschädigungen werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt. Der Anteil, der auf das Land entfällt, ist ihr aus dem Landeshaushalt zu erstatten.

(3) Der Tierseuchenkasse obliegt ferner die Erhebung des Eigenanteils der Tierhalter an den Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern von im Betrieb verendetem oder tot geborenem Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes gemäß § 6 Abs. 7 des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11

Die Tierseuchenkasse kann auch Beihilfen und finanzielle Unterstützungen gewähren für

  1. Tierverluste, die aus Anlass von Tierseuchen oder seuchenähnlich verlaufenden Tierkrankheiten erwachsen,
  2. die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung verdächtiger Tiere,
  3. wirtschaftliche Schäden, die Tierbesitzern durch zur Bekämpfung von Tierseuchen angeordnete Maßnahmen entstanden sind,
  4. Impfungen und Maßnahmen diagnostischer Art,
  5. Maßnahmen zur Schaffung von Strukturen, die das Risiko von Seucheneinschleppungen und - ausbrüchen minimieren,
  6. die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten,
  7. die Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Vorsorge, der Bekämpfung und der Nachsorge im Zusammenhang mit Tierseuchen dienen und
  8. Ausgaben, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 (ABl. Nr. L 55 S. 12) zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der

Dringlichkeitsmaßnahmen und die Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (ABl. Nr. L 55 S. 12) eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird.

§ 12

Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat Einzelheiten über die Höhe, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen, die Festsetzung und Auszahlung von Entschädigungen, die Gewährung von Beihilfen und sonstigen finanziellen Unterstützungen sowie die Höhe, die Ansammlung und die Verwaltung von Rücklagen zu bestimmen.

§ 13

(1) Bei der Tierseuchenkasse wird für die Dauer von vier Jahren ein Verwaltungsrat gebildet (Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse). Er beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse, insbesondere über die Verwaltung des Vermögens sowie über Leistungen gemäß § 11 dieses Gesetzes.

(2) Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse besteht aus:

  1. drei Vertretern der Landwirtschaftskammer, von denen zwei Personen Tierhalter sowie eine Person Mitarbeiter im Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftkammer sein müssen,
  2. je drei durch das jeweils zuständige Organ des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes e.V. sowie des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e.V. gewählten Vertretern.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stellvertretung. Die Stellvertretung muss die gleichen Voraussetzungen des jeweils von ihr vertretenen Mitglieds erfüllen. Fällt ein Mitglied oder eine Stellvertretung des Verwaltungsrates aus, kann ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertretung bestimmt werden.

(4) In den Verwaltungsrat entsendet das Ministerium ein Mitglied aus seinem Hause sowie zwei Mitglieder des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. Diese nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.

(5) Der Verwaltungsrat wählt bei seinem ersten Zusammentreffen seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Einzelheiten über den Verfahrensablauf im Verwaltungsrat regelt dieser durch Geschäftsordnung.

(6) Der Verwaltungsrat bestellt für die Dauer von vier Jahren einen Geschäftsführer der Tierseuchenkasse. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Geschäftsführer kann nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates sein.

(7) Der Vorsitzende ist vom Geschäftsführer über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein und leitet sie. Er kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrates weitere Personen zur Beratung beiziehen.

(8) Der Verwaltungsrat kann sich über die Geschäftsführung über alle Geschäfte der laufenden Verwaltung unterrichten lassen; er hat Anspruch auf Akteneinsicht.

§ 14

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gelten die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung für Nordrhein-Westfalen entsprechend.

(2) Die Beilage zum Haushaltsplan der Landwirtschaftskammer über das Sondervermögen Tierseuchenkasse bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

(3) Die Tierseuchenkasse hat aus ihren Einnahmen Rücklagen in angemessenem Umfang zu bilden.

§ 14a

(1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus

  1. den Beiträgen der Tierbesitzer, den Gebühren und anderen Entgelten,
  2. dem Ertrag der angelegten Mittel und Rücklagen,
  3. den Erstattungen durch das Land nach § 10 Abs. 2,
  4. den Einnahmen aus EG rechtlich kofinanzierten Maßnahmen gemäß § 11 Nr. 8.

(2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden oder Verwaltungskosten betreffen.

§ 14b

(1) Von den Tierbesitzern werden zur Deckung des Aufwandes der Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienenvölker zu erheben. Für andere Tierarten, insbesondere Süßwasserfische, werden Beiträge erhoben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 12 vorgesehen ist.

(2) Die Beitragssätze, der Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Beitragsschuld werden in einer Rechtsverordnung nach § 12 festgelegt.

(3) Die Höhe der Beitragssätze wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelne Tierart einschließlich der anteilmäßigen Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Rücklagen und aus der Zahl der Tiere jeder Art errechnet.

(4) Beitragsmaßstab ist der Bestand an Tieren und Bienenvölkern an einem durch Rechtsverordnung nach § 12 zu bestimmenden Stichtag. Die Rechtsverordnung nach § 12 kann hiervon für diejenigen Fälle Abweichendes regeln, soweit sich bei einem Tierbesitzer der Bestand an Tieren einer Tierart nach dem Stichtag innerhalb des Erhebungszeitraumes um mindestens 10 vom Hundert ändert oder die Haltung von einer am Stichtag nicht gehaltenen Tierart aufgenommen wird. Für Süßwasserfische kann durch Rechtsverordnung nach § 12 bestimmt werden, was als Bestand an Tieren gilt.

(5) Für Viehhändler kann abweichend von Absatz 4 durch Rechtsverordnung nach § 12 ein besonderer Beitragsmaßstab auf der Grundlage der Zahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere festgesetzt werden. Außerdem kann bei landwirtschaftlichen Betriebsformen mit innerhalb des Erhebungszeitraumes regelmäßig wechselnden Tierbestandszahlen durch Rechtsverordnung nach § 12 an Stelle der Stichtagserhebung als Beitragsmaßstab eine durchschnittliche Bestandsberechnung festgesetzt werden.

§ 14c

(1) Die Tierbesitzer sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse oder den von ihr beauftragten Personen jährlich sowie darüber hinaus auf deren Aufforderung die zur Feststellung der Beitragsschuld erforderlichen Mitteilungen zu machen.

(2) Der Tierbesitzer ist für den rechtzeitigen Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 bei der Tierseuchenkasse verantwortlich.

IV. Verfahren

§ 15

(1) Der Krankheitszustand, der für die Entschädigung in Betracht kommt, wird durch ein Gutachten des beamteten Tierarztes oder in den Fällen des § 15 des Tierseuchengesetzes durch ein Obergutachten (§ 3 dieses Gesetzes) ermittelt. Zur Feststellung des Krankheitszustandes ist der Tierkörper sofort nach der Tötung oder sobald als möglich nach dem sonstigen Eintritt des Entschädigungsfalles durch den beamteten Tierarzt zu untersuchen.

(2) Das Ministerium regelt durch Verwaltungsvorschriften die Art der Untersuchung und bestimmt insbesondere, in welchen Fällen Untersuchungsstellen zu beteiligen sind. Er kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchen Fällen abweichend von Absatz 1

  1. eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres als ausreichend anzusehen ist,
  2. eine Untersuchung auf einzelne Tiere eines Bestandes beschränkt werden kann,
  3. auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichtet werden kann,

wenn hierdurch Nachteile für den Tierbesitzer nicht zu erwarten sind.

(3) Auf Grund der Untersuchungen hat sich der beamtete Tierarzt gutachtlich darüber zu äußern, ob nach dem Gesamtbefund eine Krankheit vorliegt, die nach § 66 des Tierseuchengesetzes einen Entschädigungsanspruch begründet.

§ 16

Der Entschädigungsantrag ist an die Kreisordnungsbehörde zu richten. Diese ist verpflichtet, die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierarten am Tage der Seuchenfeststellung im Betrieb zu ermitteln und der Tierseuchenkasse zur Überprüfung der am Stichtag für die Beitragsfestsetzung angegebenen Tierzahl mitzuteilen. Die Kreisordnungsbehörde hat die nach § 17 erforderlichen Schätzungen und Ermittlungen zu veranlassen.

§ 17

(1) Der Wert des Tieres, der in den Fällen des § 15 Abs. 3 der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ist durch Schätzung zu ermitteln (Schätzwert). Die Schätzung soll bei Tieren, die auf Grund einer Tierseuchenverfügung zu töten sind, vor der Tötung und im übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden.

(2) Ferner ist der Wert derjenigen Teile eines getöteten Tieres, die dem Besitzer verbleiben (§ 67 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes), soweit notwendig durch Schätzung, zu ermitteln.

§ 18

(1) Die Schätzung wird durch den beamteten Tierarzt und zwei Schätzer vorgenommen. Die Höhe der Vergütungen für die Tätigkeit der Schätzer setzt das Ministerium durch Rechtsverordnung fest.

(2) Der beamtete Tierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn der beteiligte Tierbesitzer zustimmt und der Schätzwert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Besitzers einen Betrag nicht überschreitet, der durch Rechtsverordnung des Ministeriums festzusetzen ist.

(3) Die Kreisordnungsbehörden bestellen jeweils für die Dauer von drei Jahren eine ausreichende Anzahl von Personen, die als Schätzer zugezogen werden können, und verpflichten sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie bestimmen die Schätzer für den Einzelfall oder für eine Mehrzahl von Fällen.

§ 19 05

Von der Teilnahme an der Schätzung ist ausgeschlossen,

  1. wer selbst Beteiligter oder gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten ist oder wer als Ersatzpflichtiger einem Beteiligten gegenüber in Frage kommt,
  2. der Ehegatte in Sachen des anderen Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
  3. die eingetragene Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in Sachen der anderen Lebenspartnerin oder des anderen Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
  4. wer mit dem Entschädigungsberechtigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, auf der die Schwägerschaft beruht, nicht mehr besteht,
  5. wer im Wirtschaftsbetrieb des Entschädigungsberechtigten angestellt ist,
  6. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 20

(1) Über das Ergebnis der Schätzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von denjenigen, die die Schätzung vorgenommen haben, zu unterzeichnen ist.

(2) Im übrigen kann das Ministerium das Verfahren bei der Schätzung durch Rechtsverordnung regeln.

§ 21

Die Tierseuchenkasse setzt auf Grund der Schätzungsgutachten den Schätzwert und die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest.

§ 22

Von der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung soll abgesehen werden, wenn nach Ansicht des beamteten Tierarztes feststeht, daß nach den §§ 68 und 69 des Tierseuchengesetzes eine Entschädigung nicht gewährt werden kann. Die Feststellung des Krankheitszustandes und die Schätzung sind jedoch auch in diesen Fällen vorzunehmen, wenn der Besitzer des Tieres es beantragt.

V. Kosten

§ 23

(1) Soweit nicht in den §§ 24 bis 27 etwas anderes bestimmt ist, tragen

  1. die Anstellungskörperschaften die Kosten der auf Veranlassung von Behörden vorgenommenen Amtsverrichtungen der beamteten Tierärzte und der an ihrer Stelle hinzugezogenen anderen Tierärzte (§ 2 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes), sowie die Kosten der zur Unterstützung der beamteten Tierärzte hinzugezogenen Sachverständigen,
  2. die Behörden, welche Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen verfügen, die Kosten, die ihnen durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßnahmen entstehen,
  3. das Land und die Tierseuchenkasse in den Fällen, in denen eine Entschädigung zu zahlen ist, die Kosten der Tötung oder Schlachtung sowie die Kosten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen; für die Verteilung der Kosten gilt § 71 des Tierseuchengesetzes entsprechend.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 4 fallen die nach Absatz 1 Nr. 2 entstehenden Kosten jedoch den Behörden der unteren Verwaltungsstufe zur Last.

(3) Die Kosten, die durch die Mitwirkung von Schätzern entstehen, sind den Kreisordnungsbehörden von der Tierseuchenkasse als Verwaltungskosten zu erstatten. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach § 71 des Tierseuchengesetzes.

(4) Die Kosten eines tierärztlichen Obergutachtens nach § 15 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes sowie die Kosten einer Untersuchung in Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes fallen dem Land zur Last.

§ 24

Die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigungen von Betrieben und Veranstaltungen nach § 16 des Tierseuchengesetzes fallen dem Unternehmer des Betriebes oder der Veranstaltung zur Last. Das gleiche gilt bei den amtstierärztlichen Untersuchungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 17b Abs. 1 Nr. 4 c des Tierseuchengesetzes und bei den amtstierärztlichen Überwachungen nach §§ 17 Abs. 1 Nrn. 7, 14a, 16 und 19 des Tierseuchengesetzes. Neben dem Unternehmer haftet auch der Eigentümer oder Besitzer der Tiere, die beaufsichtigt, untersucht oder überwacht werden, für die Zahlung der Kosten. Mehrere Personen, die bei demselben Unternehmen oder derselben Veranstaltung oder als Eigentümer oder Besitzer von Tieren beteiligt sind, haften als Gesamtschuldner.

§ 25

Die örtlichen Ordnungsbehörden haben

  1. auf ihre Kosten die Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überwachen oder überwachen zu lassen,
  2. die Kosten der Einrichtungen zu tragen, die zur wirksamen Durchführung der Sperre nach § 22 des Tierseuchengesetzes in ihren Bezirken vorgeschrieben werden,
  3. auf ihre Kosten die Hilfskräfte zu stellen, die erforderlich sind, um die durch die zuständige Behörde angeordnete Tötung oder Impfung von Tieren, Maßnahme diagnostischer Art, Zerlegung oder unschädliche Beseitigung von toten Tieren oder Teilen von solchen auszuführen,
  4. im Bedarfsfall auf ihre Kosten die Möglichkeit zu schaffen, daß tote Tiere oder Teile von solchen, die Streu, der Dünger oder andere Abfälle, welche mit dem Ansteckungsstoff behaftet sein können, unschädlich beseitigt werden können; die Vorschriften des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) bleiben unberührt.

§ 26

(1) Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen alle in den §§ 23 bis 25 nicht erwähnten Kosten, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen erwachsen, den Beteiligten zur Last. Als Beteiligte sind anzusehen

  1. der Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der von den Maßregeln betroffenen Tiere,
  2. der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen,
  3. der Eigentümer oder Inhaber der betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände.

Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner.

(2) In den Fällen des § 22 Satz 2 fallen die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung dem Antragsteller zur Last, wenn ein Entschädigungsfall nicht vorliegt.

(3) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind verpflichtet, auch die in Absatz 1 genannten Kosten, soweit erforderlich, zu verauslagen und im Falle des Unvermögens der Beteiligten zu tragen.

§ 27

Die Kosten von Impfungen, von Maßnahmen diagnostischer Art und von tierärztlichen Behandlungen, die von der zuständigen Behörde auf Grund des § 23 des Tierseuchengesetzes angeordnet oder verfügt worden sind, fallen dem Tierhalter zur Last, soweit sie nicht von dem Bund, dem Land, der Tierseuchenkasse, den Kreisen oder den Gemeinden übernommen werden.

§ 27a 06

Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen erhoben worden sind, an die Tierseuchenkasse zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen sowie der Gewährung von Beihilfen und Entschädigungen. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

VI. Schlußvorschriften

§ 28

Das Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 29In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1964 in Kraft. § 2 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. September 2010 zu berichten.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE Frame öffnen