Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
NKFG NRW - Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW
Vom 16. November 2004
(GVBl. NRW Nr. 41 vom 24.11.2004 S. 644)
Artikel 1
Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
NKFEG NRW - NKF Einführungsgesetz NRW
Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 5 Nr. 4 werden die Wörter "die Jahresrechnung" durch die Wörter "die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss" ersetzt.
2. In § 31 Abs. 5 Satz 1 wird die Verweisung " § 91 Abs. 4" durch die Verweisung " § 93 Abs. 5, § 103 Abs. 7" ersetzt.
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird der Satz 2 wie folgt gefasst:
"Die bezirksbezogenen Haushaltsmittel sollen unter Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen und Gesamtauszahlungen der Stadt sowie des Umfangs der entsprechenden Anlagen und Einrichtungen fortgeschrieben werden."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Bezirksvertretungen wirken an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Sie beraten über alle Haushaltspositionen, die sich auf ihren Bezirk und ihre Aufgaben auswirken, und können dazu Vorschläge machen und Anregungen geben. Über die Haushaltspositionen nach Satz 2 und die Haushaltsmittel nach Absatz 1 ist den Bezirksvertretungen eine geeignete Übersicht als Auszug aus dem Entwurf der Haushaltssatzung nach § 80, getrennt nach Bezirken, zur Beratung vorzulegen. Die Übersichten sind dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen."
4. In § 40 Abs. 2 wird die Verweisung " § 94 Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung " § 96 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
5. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
"h) den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Festlegung von Wertgrenzen für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen,".
b) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
"j) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses,".
c) Buchstabe q wird wie folgt gefasst:
"q) die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Erweiterung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung über die Pflichtaufgaben hinaus,".
d) Am Ende des Buchstabens s wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und der neue Buchstabe t angefügt, der wie folgt gefasst wird:
"t) die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen."
6. § 43 Abs. 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) der Bewilligung von Aufwendungen und Auszahlungen zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden."
7. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde. Er bedient sich hierbei der örtlichen Rechnungsprüfung. Soweit eine solche nicht besteht, kann er sich Dritter gem. § 103 Abs. 5 bedienen."
b) An den Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Werden der Jahresabschluss, der Gesamtabschluss, der Lagebericht oder der Gesamtlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Rechnungsprüfungsausschuss diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Rat zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen."
8. In § 62 Abs. 2 wird die Zahl "129" durch die Zahl "132" ersetzt.
9. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Bürgermeister, dem Kämmerer oder dem für das Finanzwesen zuständigen Beamten" durch die Wörter "Bürgermeister und Kämmerer" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird am Ende des Buchstaben d der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Buchstabe e angefügt, der wie folgt gefasst wird:
"e) der Konzeption der Kosten- und Leistungsrechnung."
10. Die bisherigen §§ 75 bis 94 im 8. Teil "Haushaltswirtschaft" werden neue §§ 75 bis 96 in diesem 8. Teil, der wie folgt gefasst wird:
"8. Teil
Haushaltswirtschaft
§ 75 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft ist wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Der Haushalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Die Verpflichtung des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können.
(3) Die Ausgleichsrücklage ist in der Bilanz zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen. Die Höhe der Einnahmen nach Satz 2 bemisst sich nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Abs. 1 Satz 2 zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den in der Eröffnungsbilanz zulässigen Betrag erreicht hat.
(4) Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung eine Verringerung der allgemeinen Rücklage vorgesehen, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages der Gemeinde eine andere Entscheidung trifft. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie ist mit der Verpflichtung, ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76 aufzustellen, zu verbinden, wenn die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 vorliegen.
(5) Weist die Ergebnisrechnung bei der Bestätigung des Jahresabschlusses gem. § 95 Abs. 3 trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Ergebnisplans einen Fehlbetrag oder einen höheren Fehlbetrag als im Ergebnisplan ausgewiesen aus, so hat die Gemeinde dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann in diesem Fall Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst durchführen oder - wenn und solange diese Befugnisse nicht ausreichen - einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wieder herzustellen. §§ 123 und 124 gelten sinngemäß.
(6) Die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen.
(7) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn nach der Bilanz das Eigenkapital aufgebraucht wird.
§ 76 Haushaltssicherungskonzept
(1) Die Gemeinde hat zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist, wenn bei der Aufstellung des Haushalts
Dies gilt entsprechend bei der Bestätigung über den Jahresabschluss gem. § 95 Abs. 3.
(2) Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Es bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, dass spätestens im letzten Jahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Haushaltsausgleich nach § 75 Abs. 2 wieder erreicht wird. Die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
§ 77 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
§ 78 Haushaltssatzung
(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und die Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, den Stellenplan des Haushaltsjahres und das Haushaltssicherungskonzept beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 79 Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
Die Vorschriften über die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnisplan und einen Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern. Das Haushaltssicherungskonzept gemäß § 76 ist Teil des Haushaltsplans; der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter ist Anlage des Haushaltsplans.
(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
§ 80 Erlass der Haushaltssatzung
(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird vom Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt.
(2) Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf dem Rat zu. Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, kann der Kämmerer dazu eine Stellungnahme abgeben. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, hat der Bürgermeister die Stellungnahme mit dem Entwurf dem Rat vorzulegen.
(3) Nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Rat ist diese unverzüglich bekannt zu machen und während der Dauer des Beratungsverfahrens im Rat zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf Einwendungen erheben können und die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen ist so festzusetzen, dass der Rat vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann.
(4) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist vom Rat in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. In der Beratung des Rates kann der Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten.
(5) Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Die Haushaltssatzung darf frühestens einen Monat nach der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Anzeigefrist verkürzen oder verlängern. Ist ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76 aufzustellen, so darf die Haushaltssatzung erst nach Erteilung der Genehmigung bekannt gemacht werden.
(6) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist im Anschluss an die öffentliche Bekanntgabe bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Abs. 2 zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
§ 81 Nachtragssatzung
(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
Dies gilt nicht für überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 3.
(3) Absatz 2 Nrn. 2 und 3 findet keine Anwendung auf
(4) Im Übrigen kann, wenn die Entwicklung der Erträge oder der Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, der Rat die Inanspruchnahme von Ermächtigungen sperren. Er kann seine Sperre und die des Kämmerers oder des Bürgermeisters aufheben.
§ 82 Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde ausschließlich
(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzplans nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Kredite für Investitionen bis zu einem Viertel des Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen. Die Gemeinde hat dem Antrag auf Genehmigung eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beizufügen. Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Einklang stehen.
(3) Ist im Fall des § 76 Abs. 1 die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, gelten ergänzend zu den Regelungen der Absätze 1 und 2 die nachfolgenden Bestimmungen vom Beginn des Haushaltsjahres - bei späterer Beschlussfassung über die Haushaltssatzung vom Zeitpunkt der Beschlussfassung - bis zur Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes:
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten ab dem 1. April des Haushaltsjahres bis zur Beschlussfassung über einen ausgeglichenen Haushalt oder bis zur Erteilung der Genehmigung für ein Haushaltssicherungskonzept auch dann, wenn bis zu dem Termin kein ausgeglichener Haushalt beschlossen worden ist.
§ 83 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Deckung muss jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Bürgermeister, soweit der Rat keine andere Regelung trifft. Der Kämmerer kann mit Zustimmung des Bürgermeisters und des Rates die Entscheidungsbefugnis auf andere Beschäftigte übertragen.
(2) Sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Rates; im Übrigen sind sie dem Rat zur Kenntnis zu bringen. § 81 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Sätze 3 und 4 und Absatz 2 gelten sinngemäß.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.
§ 84 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein. Sie ist mit der Haushaltssatzung der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
§ 85 Verpflichtungsermächtigungen
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen Jahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. Sie dürfen ausnahmsweise auch überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. § 83 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.
§ 86 Kredite
(1) Kredite dürfen nur für Investitionen unter der Voraussetzung des § 77 Abs. 3 und zur Umschuldung aufgenommen werden. Die daraus übernommenen Verpflichtungen müssen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen.
(2) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.
(3) Die Aufnahme einzelner Kredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, sobald die Kreditaufnahme nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden ist. Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(4) Entscheidungen der Gemeinde über die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Eingehung der Verpflichtung, schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Eine Anzeige ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.
(5) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
§ 87 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Entscheidung der Gemeinde zur Übernahme ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Übernahme, schriftlich anzuzeigen.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zu Leistungen erwachsen können.
§ 88 Rückstellungen
Für dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder laufenden Verfahren oder für bestimmte Aufwendungen hat die Gemeinde Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden.
§ 89 Liquidität
(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.
(2) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung.
§ 90 Vermögensgegenstände
(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.
(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen.
(3) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 3 sinngemäß.
(5) Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesforstgesetzes.
§ 91 Inventur, Inventar und Vermögensbewertung
(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in einer Inventur unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig aufzunehmen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten anzugeben (Inventar).
(2) Für die im Jahresabschluss auszuweisenden Wertansätze gilt:
Die Bewertung ist unter Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, vorzunehmen.
§ 92 Eröffnungsbilanz
(1) Die Gemeinde hat zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften der § 95 Abs. 3 und § 96 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben zum Bilanzstichtag unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage der Gemeinde zu vermitteln.
(3) Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach Absatz 7 vorgenommen werden.
(4) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind dahingehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Gemeinde nach Absatz 2 vermitteln. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind.
(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Eröffnungsbilanz. Er hat die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen. Über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. § 101 Abs. 2 bis 8, § 103 Abs. 4, 5 und 7, § 104 Abs. 4 und § 105 Abs. 8 finden entsprechende Anwendung.
(6) Die Eröffnungsbilanz unterliegt der überörtlichen Prüfung nach § 105.
(7) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände oder Sonderposten oder Schulden fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen. Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
§ 93 Finanzbuchhaltung
(1) Die Finanzbuchhaltung hat die Buchführung und die Zahlungsabwicklung der Gemeinde zu erledigen. Die Buchführung muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung so beschaffen sein, dass innerhalb einer angemessenen Zeit ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde gegeben werden kann. Die Zahlungsabwicklung ist ordnungsgemäß und sicher zu erledigen.
(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Finanzbuchhaltung nicht nach § 94 durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, dafür einen Verantwortlichen und einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Soweit die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung gewährleistet sind, kann die Finanzbuchhaltung für funktional begrenzte Aufgabenbereiche auch durch mehrere Stellen der Verwaltung erfolgen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die mit der Prüfung und Feststellung des Zahlungsanspruches und der Zahlungsverpflichtung beauftragten Beschäftigten dürfen nicht den Zahlungen der Gemeinde abwickeln. Das Gleiche gilt für die mit der Rechnungsprüfung beauftragten Beschäftigten.
(5) Der Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung und sein Stellvertreter dürfen nicht Angehörige des Bürgermeisters, des Kämmerers, der Leitung und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie mit der Prüfung beauftragter Dritter sein.
(6) Die Geschäftsvorfälle der Sondervermögen und der Treuhandvermögen sind gesondert abzuwickeln, wenn für diese gesonderte Jahresabschlüsse aufgestellt werden.
§ 94 Übertragung der Finanzbuchhaltung
Die Gemeinde kann ihre Finanzbuchhaltung ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Satz 1 gilt nicht für die Zwangsvollstreckung. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.
§ 95 Jahresabschluss
(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der
Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.
(2) Am Schluss des Lageberichtes sind für die Mitglieder des Verwaltungsvorstands nach § 70, soweit dieser nicht zu bilden ist für den Bürgermeister und den Kämmerer, sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn die Personen im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, anzugeben,
(3) Der Entwurf des Jahresabschlusses wird vom Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt. Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur Feststellung zu. Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, kann der Kämmerer dazu eine Stellungnahme abgeben. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, hat der Bürgermeister die Stellungnahme mit dem Entwurf dem Rat vorzulegen.
§ 96 Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung
(1) Der Rat stellt bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. In der Beratung des Rates über den Jahresabschluss kann der Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten. Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben. Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.
(2) Der vom Rat festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Jahresabschluss ist öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten."
11. Der bisherige § 95 wird § 97 und wird wie folgt gefasst:
" § 97 Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushaltsplan der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 sind die Vorschriften des § 75 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 6 und 7, der §§ 84 bis 90, des § 92 Abs. 3 und 7 und der §§ 93, 94 und 96 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. In diesem Falle sind die Vorschriften des 8. Teils mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 80 Abs. 6 abgesehen werden kann. Absatz 3 gilt sinngemäß."
12. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige § 96 wird § 98.
b) Im neuen § 98 Abs. 3 wird das Wort "Jahresrechnung" durch das Wort "Jahresabschluss" ersetzt.
13. Der bisherige § 97 wird gestrichen.
14. Der bisherige § 98 wird gestrichen.
15. § 101 wird wie folgt gefasst:
" § 101 Prüfung des Jahresabschlusses, Bestätigungsvermerk
(1) Der Jahresabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
(2) Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss an den Rat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfungsergebnis zu geben. Soweit der Kämmerer von seinem Recht nach § 95 Abs. 3 Satz 3 Gebrauch gemacht hat, ist ihm ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und Prüfungsgrundsätze anzugeben. Er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten, die zweifelsfrei ergeben muss, ob
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemeinverständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass Rat und Verwaltungsvorstand den Abschluss zu verantworten haben. Auf Risiken, die die stetige Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft der Gemeinde gefährden, ist gesondert einzugehen.
(4) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 3 Satz 3 Nr. 1) ist zu erklären, dass die durchgeführte Prüfung zu keinen Beanstandungen geführt hat, der Jahresabschluss auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse den gesetzlichen Vorschriften, Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt. Dieser Bestätigungsvermerk kann um Hinweise ergänzt werden, die ihn nicht einschränken.
(5) Werden Beanstandungen ausgesprochen, ist die Erklärung nach Absatz 4 Satz 1 einzuschränken oder zu versagen. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Jahresabschluss unter Beachtung der vom Prüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt (Absatz 3 Satz 3 Nr. 2). Sind die Beanstandungen so erheblich, dass kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde mehr vermittelt wird, ist der Bestätigungsvermerk zu versagen (Absatz 3 Satz 3 Nr. 3). Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Prüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhaltes nicht in der Lage ist, eine Beurteilung abzugeben (Absatz 3 Satz 3 Nr. 4). Die Versagung ist in einem Vermerk, der nicht als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen.
(6) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde zutreffend dargestellt sind.
(7) Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung ist unter Angabe von Ort und Tag vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(8) In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung. Die örtliche Rechnungsprüfung oder Dritte als Prüfer haben im Rahmen ihrer Prüfung einen Bestätigungsvermerk oder einen Vermerk über seine Versagung nach den Absätzen 3 bis 7 abzugeben."
16. § 102 wird wie folgt gefasst:
" § 102 Örtliche Rechnungsprüfung
(1) Kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte haben eine örtliche Rechnungsprüfung einzurichten. Die übrigen Gemeinden sollen sie einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Nutzen stehen.
(2) Kreisangehörige Gemeinden können mit dem Kreis eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Inhalt abschließen, dass die örtliche Rechnungsprüfung des Kreises die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung in einer Gemeinde gegen Kostenerstattung wahrnimmt. Die Vereinbarung kann auch vorsehen, dass die Rechnungsprüfung des Kreises nur einzelne Aufgabengebiete der Rechnungsprüfung in der Gemeinde wahrnimmt. Soweit die örtliche Rechnungsprüfung des Kreises die Rechnungsprüfung in der Gemeinde wahrnimmt, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Rechnungsprüfung des Kreises.
(3) Absatz 1 findet für kreisangehörige Gemeinden keine Anwendung, bei denen die örtliche Rechnungsprüfung des Kreises gemäß Absatz 2 Satz 1 die örtliche Rechnungsprüfung bei der Gemeinde wahrnimmt."
17. § 103 wird wie folgt gefasst:
" § 103 Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung hat folgende Aufgaben:
In die Prüfung des Jahresabschlusses nach Nummer 1 sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Aufgabe vorgenommen werden und insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.
(2) Der Rat kann der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
(3) Der Bürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereichs unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung Aufträge zur Prüfung erteilen.
(4) Der Prüfer kann für die Durchführung seiner Prüfung nach den Absätzen 1 bis 3 Aufklärung und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Der Prüfer hat die Rechte nach Satz 1 auch gegenüber den Abschlussprüfern der verselbstständigten Aufgabenbereiche.
(5) Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen.
(6) Bei den Aufgaben nach § 103 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 haben die Prüfer im Rahmen ihrer Prüfung einen Bestätigungsvermerk oder einen Vermerk über seine Versagung nach § 101 Abs. 3 bis 7 abzugeben.
(7) Ein Dritter darf nicht Prüfer sein,
§ 104 Abs. 4 gilt entsprechend."
18. § 104 wird wie folgt gefasst:
" § 104 Leitung und Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. Sie ist von fachlichen Weisungen frei.
(2) Der Rat bestellt die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung und die Prüfer und beruft sie ab. Die Leitung und die Prüfer können nicht Mitglieder des Rates sein und dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Sie dürfen nicht Zahlungen der Gemeinde abwickeln.
(3) Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung muss von Beamten wahrgenommen werden. Sie darf nicht Angehöriger des Bürgermeisters, des Kämmerers oder des für die Zahlungsabwicklung Verantwortlichen und dessen Stellvertreters sein.
(4) Für die Aufgaben nach § 103 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 dürfen die Prüfer nicht an der Führung der Bücher oder an der Aufstellung des Jahresabschlusses oder des Gesamtabschlusses mitgewirkt haben."
19. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Haushalts- und Wirtschaftsführung" durch das Wort "Haushaltswirtschaft" ersetzt.
bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Buchhaltung und die Zahlungsabwicklung ordnungsgemäß durchgeführt worden sind."
b) An den Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Werden Prüfungsaufgaben nach § 92 Abs. 5 oder nach § 103 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 durch Prüfer der Gemeindeprüfungsanstalt bei den Gemeinden durchgeführt oder haben sie daran mitgewirkt, dürfen diese Prüfer nicht an der überörtlichen Prüfung der Gemeinde mitwirken."
20. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung des Paragraphen erhält folgende Fassung: "Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe".
b) Absatz. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 6 wird gestrichen.
bb) An den Satz 5 werden folgende Sätze 6 bis 8 angefügt:
"Die Gemeindeprüfungsanstalt teilt das Prüfungsergebnis in Form des Prüfungsberichts der betroffenen Gemeinde mit. § 105 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Wenn Veranlassung dazu besteht oder auf Anforderung, teilt die Gemeindeprüfungsanstalt das Prüfungsergebnis den Kommunal- und den Fachaufsichtsbehörden mit."
21. In § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 wird die Zahl "86" durch die Zahl "87" ersetzt.
22. In § 112 wird der Absatz 3 gestrichen.
23. § 114 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Werkleitung" durch das Wort "Betriebsleitung" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort "Werksausschuss" durch das Wort "Betriebsausschuss" ersetzt.
24. In § 114a Abs. 11 werden die Zahlen "76", "83" und "12" durch die Zahlen "77", "84" und "13" ersetzt.
25. Nach dem 11. Teil wird folgender Teil eingefügt:
"12. Teil
Gesamtabschluss
§ 116 Gesamtabschluss
(1) Die Gemeinde hat in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Er besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Der Rat bestätigt den geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss. § 96 findet entsprechende Anwendung.
(2) Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 95 und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren. Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung erfordert, § 88 und § 91 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) In den Gesamtabschluss müssen verselbstständigte Aufgabenbereiche nach Absatz 2 nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen.
(4) Am Schluss des Gesamtlageberichtes sind für die Mitglieder des Verwaltungsvorstands nach § 70, soweit dieser nicht zu bilden ist für den Bürgermeister und den Kämmerer, sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn die Personen im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, anzugeben:
(5) Der Gesamtabschluss ist innerhalb der ersten neun Monate nach dem Abschlussstichtag aufzustellen. § 95 Abs. 3 findet für die Aufstellung des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung.
(6) Der Gesamtabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken. § 101 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.
(7) In die Prüfung nach Absatz 6 müssen die Jahresabschlüsse der verselbstständigten Aufgabenbereiche nicht einbezogen werden, wenn diese nach gesetzlichen Vorschriften geprüft worden sind.
§ 117 Beteiligungsbericht
(1) Die Gemeinde hat einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung, unabhängig davon, ob verselbstständigte Aufgabenbereiche dem Konsolidierungskreis des Gesamtabschlusses angehören, zu erläutern ist. Dieser Bericht ist jährlich bezogen auf den Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses fortzuschreiben und dem Gesamtabschluss beizufügen.
(2) Der Beteiligungsbericht ist dem Rat und den Einwohnern zur Kenntnis zu bringen. Die Gemeinde hat zu diesem Zweck den Bericht zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.
§ 118 Vorlage- und Auskunftspflichten
Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung von Gründungsverträgen oder Satzungen für die in § 116 bezeichneten Organisationseinheiten darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen Aufklärung und Nachweise zu verlangen, die die Aufstellung des Gesamtabschlusses erfordert."
26. Der bisherige 12. Teil "Aufsicht" wird 13. Teil "Aufsicht".
27. Die bisherigen §§ 116 bis 120 werden die §§ 119 bis 123.
28. Der bisherige § 121 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer "121" wird "124".
b) In Satz 1 werden die Zahlen "118" und "120" durch die Zahlen "121" und "123" ersetzt.
29. Die bisherigen §§ 122 und 123 werden die §§ 125 und 126.
30. Der bisherige § 124 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer "124" wird "127".
b) Die Zahl "118" wird durch die Zahl "121" ersetzt.
31. Der bisherige § 125 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer "125" wird "128".
b) In Absatz 3 wird die Zahl "120" durch die Zahl "123" ersetzt.
32. Der bisherige 13. Teil "Übergangs- und Schlussvorschriften, Sondervorschriften" wird 14. Teil "Übergangs- und Schlussvorschriften, Sondervorschriften".
33. Der bisherige § 126 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer "126" wird "129".
b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
c) Der Absatz 2 wird gestrichen.
34. Der bisherige § 127 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer "127" wird "130".
b) In Absatz 2 werden die Zahlen "85" und "86" durch die Zahlen "86" und "87" ersetzt.
35. Die bisherigen §§ 128 und 129 werden die §§ 131 und 132.
36. Der bisherige § 130 wird § 133 und wie folgt gefasst:
" § 133 Ausführung des Gesetzes
(1) Rechtsverordnungen, die das Innenministerium zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ausschusses des Landtags.
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:
(3) Das Innenministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften, insbesondere für
(4) Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Innenministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für
37. Der bisherige § 131 wird § 134.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird wie folgt geändert:
In § 22 Abs. 2 wird die Verweisung " § 122" durch die Verweisung " § 125" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 5 Nr. 4 wird das Wort "Jahresrechnung" durch die Wörter "Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss" ersetzt.
2. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
"g) den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Festlegung von Wertgrenzen für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen,".
b) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
"i) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses,".
c) Bei Buchstabe l werden nach dem Wort "von" die Wörter "Anstalten des öffentlichen Rechts gem. § 114a der Gemeindeordnung," eingefügt.
d) Bei Buchstabe m werden nach dem Wort "von" die Wörter "Anstalten des öffentlichen Rechts gem. § 114a der Gemeindeordnung," eingefügt.
e) Buchstabe p wird wie folgt gefasst:
"p) die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Erweiterung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung über die Pflichtaufgaben hinaus,".
f) Am Ende des Buchstabens s wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Buchstabe t angefügt, der wie folgt gefasst wird:
"t) die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen."
3. § 53 wird wie folgt geändert:
In der Bezeichnung des Paragraphen wird das Wort "Allgemeines" durch die Wörter "Haushaltswirtschaft und Prüfung" ersetzt.
In Absatz 1 wird die Zahl "11" durch die Zahl "12" ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Jeder Kreis muss eine örtliche Rechnungsprüfung einrichten."
4. § 54 wird wie folgt gefasst:
" § 54 Haushaltssatzung
Nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Kreistag ist diese unverzüglich bekannt und während der Dauer des Beratungsverfahrens im Kreistag zur Einsichtnahme verfügbar zu machen. In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige der kreisangehörigen Gemeinden gegen den Entwurf Einwendungen erheben können und die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen ist so festzusetzen, dass der Kreistag vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann."
5. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Soweit die sonstigen Erträge eines Kreises die entstehenden Aufwendungen nicht decken, ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage)."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Kosten" jeweils durch das Wort "Aufwendungen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
6. An den § 56 wird folgender § 56a angefügt:
" § 56a Ausgleichsrücklage
In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Kreisumlage und der allgemeinen Zuweisungen. Die Höhe der Einnahmen nach Satz 2 bemisst sich nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss des Kreistages zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den in der Eröffnungsbilanz zulässigen Betrag erreicht hat."
7. In § 59 Abs. 1 Buchstabe c wird die Zahl "125" durch die Zahl "128" ersetzt.
8. In § 63 wird die Zahl "126" durch die Zahl "129" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
"e) den Erlass der Haushaltssatzung, die Landschaftsumlage, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses,".
b) Am Ende des Buchstabens e wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Buchstabe f angefügt, der wie folgt gefasst wird:
"f) die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen."
2. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Landschaftsverbände erheben nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisfreien Städten und Kreisen eine Umlage, soweit ihre sonstigen Erträge zur Deckung der Aufwendungen im Ergebnisplan nicht ausreichen (Landschaftsumlage)."
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung des Paragraphen werden die Wörter "Haushalts- und Wirtschaftsführung" durch die Wörter "Haushaltswirtschaft und Prüfung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Landschaftsverbände haben für jedes Haushaltsjahr über alle Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen einen Haushaltsplan aufzustellen und am Ende des Haushaltsjahres einen Jahresabschluss und einen Gesamtabschluss aufzustellen."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Für den Haushalt, die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung, die Verwaltung des Vermögens, die wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung, die
Finanzbuchhaltung, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss sowie das Prüfungswesen gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung und ihrer Durchführungsverordnungen sowie § 55 der Kreisordnung. Das Nähere wird durch Satzung geregelt."
4. An den § 23 wird folgender § 23a angefügt:
" § 23a Ausgleichsrücklage
In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Umlage und der allgemeinen Zuweisungen. Die Höhe der Einnahmen nach Satz 2 bemisst sich nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss der Landschaftsversammlung zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den in der Eröffnungsbilanz angesetzten Betrag erreicht hat."
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr
Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Abs. 2 werden die Wörter "satzungsmäßigen Stimmenzahl" gestrichen und durch die Wörter "gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Mehrheit" die Wörter "von zwei Dritteln" eingefügt.
3. In der Überschrift zu § 5 wird nach dem Wort "Verbandsverzeichnis" ein Komma eingefügt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter "Finanz- und" gestrichen.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen sowie die Festlegung von Wertgrenzen für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen,".
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses,".
d) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen,".
e) Die bisherigen Nummern 7, 8 und 9 werden Nummern 9, 10 und 11.
5. In § 11 Abs. 5 werden die Wörter "Finanz-, Wirtschafts-," gestrichen und durch die Wörter "Wirtschaftsausschuss, ein" ersetzt.
6. In § 13 Abs. 1 wird die Nr. 2 gestrichen. Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden Nummern 2 bis 7.
7. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Vorstand ist ein Verwaltungsgremium. Er besteht aus dem Vorsitzenden der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften und den Vorsitzenden der in den Verbandsversammlung gebildeten Fraktionen."
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Finanz-, Wirtschafts- und Rechnungsprüfung sowie in den Geschäftsbereich Planung und in den Geschäftsbereich Umwelt" durch die Wörter "Wirtschaftsführung, Planung und Umwelt" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Anordnungen, die eines Beschlusses des Vorstandes bedürfen, ohne eine solche vorgängige Entscheidung im Einverständnis mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes treffen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat den Vorstand unverzüglich zu unterrichten."
9. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Einnahmen zum Ausgleich des Haushaltsplans" durch die Wörter "Erträge zur Deckung der Aufwendungen im Ergebnisplan" ersetzt.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung des Paragraphen wird wie folgt gefasst:
"Wirtschaftsführung und Rechnungsprüfung".
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
c) An den Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Umlage und der allgemeinen Zuweisungen. Die Höhe der Einnahmen nach Satz 2 bemisst sich nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss der Verbandsversammlung zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den in der Eröffnungsbilanz zulässigen Betrag erreicht hat."
11. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter "des Verbandsausschusses und" gestrichen.
12. In § 22 Abs. 2 wird die Verweisung " §§ 118, 119, 120, 121, 123 und 124" durch die Verweisung " §§ 121 bis 124, 126 und 127" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "des Finanzbedarfs" durch die Wörter "der entstehenden Aufwendungen" ersetzt.
2. In § 15 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "die Rechnungslegung" durch die Wörter "den Jahresabschluss" ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung des Paragraphen wird das Wort "Wirtschaftsführung" durch die Wörter "Haushaltswirtschaft und Prüfung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbandes finden die Vorschriften für die Gemeinden sinngemäß Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses sowie über die örtliche Rechnungsprüfung und den Gesamtabschluss."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
"An die Stelle der Haushaltssatzung tritt in diesem Falle der Beschluss über den Wirtschaftsplan."
bb) In Satz 3 wird das Wort "Werksausschuss" durch das Wort "Betriebsausschuss" und das Wort "Werksausschusses" wird durch das Wort "Betriebsausschusses" ersetzt.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung des Paragraphen werden die Wörter "Deckung des Finanzbedarfs" durch das Wort "Verbandsumlage" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken."
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Umlage ist für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung neu festzusetzen."
5. An den § 19 wird folgender § 19a angefügt:
" § 19a Ausgleichsrücklage
In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Umlage und der allgemeinen Zuweisungen. Die Höhe der Einnahmen nach Satz 2 bemisst sich nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss der Verbandsversammlung zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den in der Eröffnungsbilanz zulässigen Betrag erreicht hat."
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt
Das Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG) vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Jahresrechnung" durch das Wort "Jahresabschluss" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung des Paragraphen wird das Wort "Wirtschaftsführung" durch die Wörter "Haushaltswirtschaft und Prüfung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Für die Haushaltswirtschaft gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist, die Vorschriften des 8. Teils der Gemeindeordnung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses sowie der Vorschriften über die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts. Der Haushalt soll in jedem Jahr ausgeglichen sein."
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der Entgelte nach § 10 und der Zuweisungen nach § 11. Die Höhe der Erträge nach Satz 2 bemisst sich nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss des Verwaltungsrats zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den in der Eröffnungsbilanz zulässigen Betrag erreicht hat."
3. In § 12 werden die Zahlen "118", "122", "124" und "125" durch die Zahlen "121", "125", "127" und "128" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Land Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 227), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Die kommunalen Versorgungskassen können für die in § 4 Abs. 1 und in § 32 genannten Mitglieder auf deren Antrag eine Versorgungsrücklage nach dem Gesetz zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen verwalten. Die Rheinische Versorgungskasse kann für die in § 4 Abs. 2 genannten Mitglieder auf deren Antrag eine Versorgungsrücklage nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verwalten."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung des Paragraphen wird das Wort "Finanzwirtschaft" durch die Wörter "Haushaltswirtschaft und Prüfung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen" durch die Wörter "die Haushaltswirtschaft und die Prüfung" und die Wörter "den Landschaftsverband" durch die Wörter "die Landschaftsverbände" ersetzt.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
dd) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "oder den Wirtschaftsplan" gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Der Jahresabschluss wird von der örtlichen Rechnungsprüfung des Landschaftsverbandes geprüft. Der Verwaltungsrat kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses auch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. Die Prüfung hat sich auf die gesamte Haushaltswirtschaft der Versorgungskasse zu erstrecken."
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "beschließt über die Jahresrechnung" durch die Wörter "stellt den Jahresabschluss fest" ersetzt.
3. § 27 wird wie folgt gefasst:
" § 27 Haushaltswirtschaft und Prüfung der örtlichen Zusatzversorgungskassen
Für die Haushaltswirtschaft und die Prüfung der örtlichen Zusatzversorgungskassen sind die für ihren Träger geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des für das Finanzwesen zuständigen Beschäftigten tritt bei der Aufstellung des Haushaltsplans der Kassenleiter,
2. bei der Prüfung des Jahresabschlusses tritt an die Stelle des Rechnungsprüfungsausschusses der Kassenausschuss, der sich für die Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung des Landschaftsverbandes bedient,
3. von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Jahresabschluss und von der Auslegung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden,
4. von Fristen und Vorlageterminen kann nach näherer Bestimmung der Satzung abgewichen werden."
Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (Versorgungsfondgesetz - EFoG) vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 174), geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 420), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Gemeinden und Gemeindeverbände und der" gestrichen.
2. § 12 wird gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156), zuletzt geändert durch Ergänzung vom 12. September 2003 (GV. NRW. S. 570), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. bei den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden deren Kassen. | "2. bei den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden, die jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle." |
2. § 5a Abs. 2 wird wie folgt geändert.
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die eidesstattliche Versicherung kann durch den Gerichtsvollzieher oder durch die Vollstreckungsbehörde abgenommen werden. § 806b der Zivilprozessordnung findet Anwendung. | "Zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde ist nur der Leiter der Vollstreckungsbehörde sowie dessen allgemeiner Vertreter befugt." |
b) In Satz 3 wird der Satzteil hinter den Wörtern "nicht erfüllen," wie folgt gefasst:
alt | neu |
können durch den Leiter der Vollstreckungsbehörde, bei den gemeindlichen Kassen durch den Kassenverwalter oder deren allgemeine Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall beauftragt werden. | "können durch den Leiter der Vollstreckungsbehörde oder dessen allgemeinen Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall beauftragt werden." |
Artikel 12
Änderung des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571), wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 vierter Spiegelstrich wird jeweils das Wort "Rücklagen" durch das Wort "Rückstellungen" ersetzt.
2. In Absatz 2a Nr. 3 wird das Wort "Rücklagen" durch das Wort "Rückstellungen" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird wie folgt geändert:
In § 33 Abs. 4 wird die Zahl "120" durch die Zahl "123" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
Das Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 135), wird wie folgt geändert:
In § 11 wird die Verweisung " §§ 107 bis 111" durch die Verweisung " §§ 121 bis 125" ersetzt.
Artikel 15
Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
GemHVO NRW - Gemeindehaushaltsverordnung NRW
Artikel 16
EigVO NRW - Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Artikel 17
Änderung der Verordnung über das Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten des Eigenbetriebs für die Wahl in den Werksausschuss
Die Verordnung über das Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten des Eigenbetriebs für die Wahl in den Werksausschuss (Wahlordnung für Eigenbetriebe - Eig-WO) vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW S. 771) wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung wird das Wort "Werksausschuss" durch "Betriebsausschuss" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort "Werksausschuss" durch "Betriebsausschuss" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Werksausschuss" durch "Betriebsausschuss" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Werksausschuss" durch "Betriebsausschuss" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 2 Buchstabe b wird das Wort "Werkleitung" durch "Betriebsleitung" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "Werksausschuss" durch "Betriebsausschuss" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Werksausschuss" durch "Betriebsausschuss" ersetzt.
5. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort "Werksausschuss" durch "Betriebsausschuss" ersetzt.
b) In Nummer 8 wird das Wort "Werksausschuss" durch "Betriebsausschuss" ersetzt.
6. In § 7 Abs. 1 wird das Wort "Werksausschusses" durch "Betriebsausschusses" ersetzt.
7. In § 8 Abs. 2 wird das Wort "Werksausschuss" durch "Betriebsausschuss" ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts
Die Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV) vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773) wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung des Paragraphen werden die Wörter "nach § 31 GemHVO" gestrichen.
b) In Satz 1 wird die Zahl "31" durch die Zahl "25" ersetzt.
2. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und die Wörter "wenn hierdurch die erforderliche Eigenkapitalausstattung des Kommunalunternehmens nicht gefährdet wird." werden angefügt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
3. In § 16 Abs. 1 wird die Zahl "6" durch die Zahl "8" ersetzt.
4. In § 17 Abs. 2 werden an den Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel sind nachzuweisen. Deckungsmittel, die - etwa als Verlustausgleichszahlungen oder Betriebskostenzuschüsse - aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit der Veranschlagung in der Haushaltsplanung der Gemeinde übereinstimmen."
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Einnahmen und Ausgaben" durch die Wörter "Einzahlungen und Auszahlungen", und das Wort "Anlagenänderungen" wird durch das Wort "Investitionen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel des Vermögensplans sind nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit der Veranschlagung in der Haushaltsplanung der Gemeinde übereinstimmen."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ausgaben für Anlagenänderungen" durch die Wörter "Auszahlungen für Investitionen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:
" § 14 GemHVO findet sinngemäß Anwendung."
d) In Absatz 4 wird das Wort "Ausgabemittel" durch die Wörter "Ermächtigungen des Vermögensplans", und die Zahl "27" wird durch die Zahl "23" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1, und darin wird das Wort "Mehrausgaben" durch das Wort "Mehrauszahlungen" ersetzt.
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
6. § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84 GO) besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplans sowie der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplans nach Jahren gegliedert; sie ist in den Wirtschaftsplan einzubeziehen. Ihr ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. Die Ergebnis- und Finanzplanung ist der Gemeinde zur Kenntnis zu geben."
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "dem Formblattmuster der Anlage 1 zur Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1988 (GV. NRW. S. 324)" durch die Wörter "der Vorschrift des § 266 des Handelsgesetzbuches" ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung des Paragraphen wird das Wort "Erfolgsübersicht" gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "dem Formblattmuster der Anlage 4 zur Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1988 (GV. NRW. S. 324)" durch die Wörter "der Vorschrift des § 275 des Handelsgesetzbuches" ersetzt.
c) Absatz 2 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
"(2) Kommunalunternehmen mit mehr als einem Betriebszweig haben für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres eine Gewinn- und Verlustrechnung für jeden Unternehmenszweig aufzustellen, die in den Anhang aufzunehmen ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Unternehmenszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden."
9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung des Paragraphen wird das Wort "Anlagennachweis" durch das Wort "Anlagenspiegel" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) In einem Anlagenspiegel als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen entsprechend der Gliederung der Bilanz darzustellen. Hierzu gehört auch eine Darstellung
10. In § 26 wird der bisherige Satz 2 durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
"Im Lagebericht ist auch auf Feststellungen im Rahmen der Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes einzugehen."
11. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im Satz 1 nach dem Wort "Jahresabschluss" das Komma durch das Wort "und" ersetzt, und die Wörter "und die Erfolgsübersicht" werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
cc) Im neuen Satz 3 werden die Verweisung " § 108 Abs. 1 Nr. 8 GO" und das Wort "entsprechend" durch die Verweisung " § 114a Abs. 10" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Der Jahresabschluss ist öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten."
Artikel 19
Änderung der Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser
Die Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser - Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung (GemKHBVO) - vom 12. Oktober 1977 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz " § 31 Abs. 1 KHG NW" durch den Klammerzusatz " § 1 KHG NRW" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird der Klammerzusatz " § 10 Abs. 1 Satz 3 und § 31 Abs. 2 KHG NW" durch den Klammerzusatz " § 10 Abs. 3 Satz 1 und § 33 Abs. 2 KHG NRW" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Klammerzusatz " § 33 Abs. 3 KHG NW" wird durch den Klammerzusatz " § 35 Abs. 3 KHG NRW" ersetzt.
bb) Der Klammerzusatz " § 33 Abs. 1 und 2 KHG NW" wird durch den Klammerzusatz " § 35 Abs. 1 und 2 KHG NRW" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Klammerzusatz " § 33 Abs. 1 und 2 KHG NW" wird durch den Klammerzusatz " § 35 Abs. 1 und 2 KHG NRW" ersetzt.
bb) Das Wort "Werkleitung" wird durch das Wort "Betriebsleitung" ersetzt.
cc) Die Verweisung " §§ 31 und 33 KHG NW" wird durch die Verweisung " §§ 33 und 35 KHG NRW" ersetzt.
dd) Dem Absatz wird folgender Satz 2 angefügt:
"Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes."
b) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz " § 33 Abs. 2 KHG NW" durch den Klammerzusatz " § 35 Abs. 1 KHG NRW" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "der Gemeindedirektor" durch die Wörter "die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "des Gemeindedirektors" durch die Wörter "der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters" ersetzt.
3. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für das Krankenhaus ist nach den Vorschriften der §§ 64 und 74 der Gemeindeordnung zu verfahren. Die Erklärungen nach § 64 Abs. 1 der Gemeindeordnung sind von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder ihrer allgemeinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung zu unterzeichnen. Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern sind von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder ihrer allgemeinen Vertretung zu unterzeichnen (§ 74 Abs. 3 der Gemeindeordnung); Bürgermeisterin oder Bürgermeister sollen möglichst diese Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung auf die Betriebsleitung übertragen. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 64 Abs. 2 der Gemeindeordnung)."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Bestellung" werden die Wörter "und die Abberufung" eingefügt.
bb) Die Wörter "des Vertreters des leitenden Arztes" werden durch die Wörter "die Vertretung der leitenden Ärztin oder des leitenden Arztes" ersetzt.
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes und die Entlastung des Krankenhausausschusses (§ 96 der Gemeindeordnung),".
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend ist er von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Krankenhausausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Bürgermeister mit dem Vorsitzenden" durch die Wörter "die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit der oder dem Vorsitzenden" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Verweisung " § 43 Abs. 1 Satz 4 und 5" durch die Verweisung " § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4" ersetzt.
c) An Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Für die Mitglieder des Krankenhausausschusses gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß."
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung des Paragraphen erhält folgende Fassung:
"Rechtliche Stellung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Gemeindedirektor ist Dienstvorgesetzter" durch die Wörter "Bürgermeisterin oder Bürgermeister sind Dienstvorgesetzte" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "von dem Gemeindedirektor oder in seinem Auftrage" durch die Wörter "von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister in ihrem oder in seinem Auftrage", und das Wort "befördert" wird durch das Wort "eingruppiert" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Beförderung" durch das Wort "Eingruppierung" ersetzt.
dd) An Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Der Betriebsleitung ist zumindest ein Vorschlagsrecht für die hier betroffenen Personalentscheidungen einzuräumen."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Gemeindedirektor" durch die Wörter "die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Gemeindedirektor kann" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter "des Gemeindedirektors" durch die Wörter "der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters" ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter "dem Gemeindedirektor" durch die Wörter "der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister" ersetzt.
d) An Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Regelungen des Absatzes 2, insbesondere über Weisungsmöglichkeiten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen."
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung des Paragraphen wird wie folgt gefasst:
"Rechtliche Stellung der Kämmerin oder des Kämmerers".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Betriebsleitung hat der Kämmerin oder dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans, der Ergebnis- und Finanzplanung und des Jahresabschlusses zuzuleiten."
bb) Der 1. Halbsatz des Satzes 2 wird wie folgt gefasst:
"Sie hat ihr oder ihm ferner die Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen;".
cc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Treten Kämmerin oder Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dies verlangen."
8. In § 10 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
9. In § 12 werden die Wörter "dem Leiter" durch die Wörter "der Leitung" ersetzt.
10. In § 13 Abs. 1 wird die Verweisung " § 68" durch die Verweisung " § 82" ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
"Die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel sind nachzuweisen. Deckungsmittel, die - etwa als Verlustausgleichszahlungen oder Betriebskostenzuschüsse - aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit der Veranschlagung in der Haushaltsplanung der Gemeinde übereinstimmen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Gemeindedirektor" durch die Wörter "die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Gemeindedirektor" durch die Wörter "die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "des Gemeindedirektors" durch die Wörter "der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters" ersetzt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Einnahmen und Ausgaben" durch die Wörter "Einzahlungen und Auszahlungen" und die Wörter "Änderungen des Anlagevermögens" durch das Wort "Investitionen" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel des Vermögensplans sind nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit der Veranschlagung in der Haushaltsplanung der Gemeinde übereinstimmen."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Auszahlungen und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die §§ 13 und 14 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) sind sinngemäß anzuwenden."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Ausgabeansätze" wird durch die Wörter "Ermächtigungen des Vermögensplans" ersetzt.
bb) Die Verweisung " § 27 Abs. 1" wird durch die Verweisung " § 23 Abs. 1" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1, und darin wird das Wort "Mehrausgaben" durch das Wort "Mehrauszahlungen" ersetzt.
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2, und darin werden die Wörter "des Gemeindedirektors" durch die Wörter "der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters" ersetzt.
dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
13. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeiter" die Wörter "einschließlich der Angaben zu Stellenbewertung und Eingruppierung der Stelleninhaber" eingefügt.
14. § 17 wird wie folgt gefasst:
" § 17 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84 der Gemeindeordnung) besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplans sowie der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplans nach Jahren gegliedert. Sie ist in den Wirtschaftsplan einzubeziehen. Ihr ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen."
15. § 19 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "den Gemeindedirektor" werden durch die Wörter "die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister" ersetzt.
b) Nach dem Wort "vierteljährlich" werden die Wörter "einen Monat nach Quartalsende" eingefügt.
16. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Im Lagebericht nach Absatz 1 ist gesondert auf die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Krankenhauses, auf die Vergütung der Krankenhausleistungen sowie auf die Grundlagen der Entgeltbemessung unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), des Fallpauschalengesetzes sowie des Krankenhausentgeltgesetzes einzugehen. Dabei sind auch die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan und die Gliederung des Krankenhauses, die Bettenkapazität sowie die Leistungen der wichtigsten Leistungsstellen einzubeziehen."
17. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Gemeindedirektor" durch die Wörter "die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Rechnungsprüfungsamtes" durch die Wörter "der örtlichen Rechnungsprüfung" ersetzt und die Verweisung " § 102 Abs. 1 Nr. 3 und § 102 Abs. 2 Nr. 4" wird durch die Verweisung " § 103 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Der Jahresabschluss ist öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten."
18. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 32 KHG NW" durch die Verweisung " § 34 KHG NRW", und die Verweisung in der Klammer " § 103a" wird durch die Verweisung " § 106" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Prüfung" die Wörter "einer Wirtschaftsprüferin," eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "hat der Prüfer" durch die Wörter "haben die Prüferin oder der Prüfer" ersetzt.
bb) Im Text des Bestätigungsvermerks wird in Satz 4 die Verweisung " § 23" durch die Verweisung " § 25 KHG NRW" ersetzt, und die Klammer wird durch die Wörter "und der erwirtschafteten Investitionsmittel" ersetzt.
cc) In Satz 5 wird das Datum und die Fundstelle "20. Juni 1989 (GV. NW. S. 431)" durch das Datum und die Fundstelle "22. Februar 2000 (GV. NRW. S. 222)" ersetzt.
19. In § 24 Abs. 2 wird die Verweisung "des § 10 Abs. 3 Satz 2," gestrichen.
Artikel 20
Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter durch Gemeinden
Die Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter durch Gemeinden vom 27. November 1996 (GV. NRW. S. 519) wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die Zahl "86" durch die Zahl "87" ersetzt.
Artikel 21
Übergangsregelungen zu den Artikeln 8, 16, 18 und 19
(1) Soweit auf die Gemeindeprüfungsanstalt gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden Anwendung finden, findet § 1 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
(2) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten Eigenbetriebe können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.
(3) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten kommunalen Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.
(4) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichteten gemeindlichen Krankenhäuser können im Wirtschaftsjahr 2005 die Vorschriften der Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.
Artikel 22
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die durch die Artikel 15 und 16 erlassenen Rechtsverordnungen und die auf den Artikeln 17, 18, 19 und 20 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 23
Aufhebung von Vorschriften
Folgende Verordnungen werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgehoben:
Artikel 24
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
ENDE