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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen
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LKrWG - Landeskreislaufwirtschaftsgesetz
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. Juni 1988
(GV. NW. S. 250; ...; 1995 S. 134; 1998 S. 666; 2000 S. 439, S. 462; 2001 S. 708; 26.11.2002 S. 571 02; 24.11.2004 S. 644 04; 05.04.2005 S. 306; 12.12.2006 S. 622 06; 29.03.2007 S. 142 07; 11.12.2007 S. 662 07; 11.12.2007 S. 708 07a; 20.05.2008 S. 460 08; 17.12.2009 S. 863 09; 21.03.2013 S.148 13; 08.07.2016 S. 559 16; 25.10.2016 S. 868 16a ; 07.04.2017 S. 442 17; 17.12.2021 S. 1470 21; 01.02.2022 S. 136 22; 01.02.2022 S. 122 22a; 21.06.2023 S. 443 23 °)
Gl.-Nr.: 74




Überschrift geändert 22

Teil 1 23
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Ziele des Gesetzes 98 17 22

(1) Ziele des Gesetzes sind:

  1. den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung), insbesondere durch Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung),
  3. angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff und Bau- und Abbruchabfälle, durch Verfahren gemäß § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Recycling),
  4. nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch energetische Verwertung und Verfüllung, zu verwerten (sonstige Verwertung) und
  5. nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung).

Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1. Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, so zu verwirklichen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.

(2) Zur Erreichung der Ziele wird das Land insbesondere unterstützen

  1. das schadstoff- und abfallarme sowie möglichst klimaneutrale Herstellen, Be- und Verarbeiten und in Verkehr bringen von Erzeugnissen,
  2. die Erhöhung der Gebrauchsdauer, Haltbarkeit und Reparaturfreundlichkeit von Erzeugnissen,
  3. die Steigerung der Wiederverwendung oder Mehrfachverwendung von Erzeugnissen,
  4. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen,
  5. die Verminderung des Schadstoffgehalts in Erzeugnissen und Abfällen.

Das Land stellt die Maßnahmen im Abfallwirtschaftsplan gemäß §§ 10 und 11 dar. § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt unbeschadet.

(3) Abfälle im Sinn von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die im Land Nordrhein-Westfalen anfallen, sollen vorrangig im Lande selbst beseitigt werden (Grundsatz der Entsorgungsautarkie). Bei allen Maßnahmen der Abfallentsorgung ist unter Beachtung der vorstehenden Ziele und Grundsätze eine möglichst wirtschaftliche Lösung anzustreben.

§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand 98 22

(1) Die Dienststellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes beizutragen. Insbesondere haben sie bei der Beschaffung oder Verwendung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

  1. In rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,
  2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,
  3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit auszeichnen,
  4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen,
  5. eine weitgehende Trennung in die Ausgangsstoffe ermöglichen oder
  6. sich in besonderem Maße zur hochwertigen, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen.

(2) Ergänzend zu Absatz 1 sind zur Gewährleistung eines hochwertigen Recyclings im Rahmen der Kreislaufführung mineralischer Bauabfälle nicht unerhebliche Baumaßnahmen der öffentlichen Hand im Hochbau so zu planen, dass geeignete und qualitätsgesicherte rezyklierte Gesteinskörnungen insbesondere in Recyclingbeton gleichberechtigt mit Baustoffen eingesetzt werden können, die auf der Basis des Einsatzes von Primärrohstoffen hergestellt wurden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf andere zulässige wiederverwendbare Bauprodukte im Hochbau, die unter Einsatz von Stoffen aus industriellen Prozessen hergestellt werden, sofern sichergestellt ist, dass diese Bauprodukte die für die jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen.

Satz 1 findet auf mineralische Ersatzbaustoffe im Tiefbau entsprechende Anwendung, soweit diese nach der Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung) Verwendung finden können.

(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nur, sofern die Einhaltung aller stofflichen Anforderungen für den vorgesehenen Verwendungszweck durch den Hersteller sichergestellt ist, keine wesentlichen Mehrkosten entstehen und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Rechtsansprüche Dritter werden nicht begründet.

(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken auf alle juristischen Personen des privaten Rechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit sie in gleicher Weise verfahren. Sie sollen Dritte zu einer Handhabung entsprechend Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen. Gemeinden und Gemeindeverbände können diese Verpflichtung Dritter durch Benutzungssatzung oder Benutzungsvertrag regeln.

(5) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wirken auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit diese die Pflichten nach der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) in der jeweils geltenden Fassung einhalten.

§ 2a Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen 22

(1) Bei der Konstruktion und der Materialauswahl zur Errichtung baulicher Anlagen soll darauf geachtet werden, dass die nach dem Ende der Nutzungsphase beim Rückbau und Abbruch der Anlagen anfallenden Abfälle verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(2) Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Abfälle möglichst hochwertig verwertet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) Der Abfallerzeuger hat für Baumaßnahmen mit einem zu erwartenden Anfall von Bau- und Abbruchabfällen einschließlich Bodenmaterial von insgesamt mehr als 500 m3 ein Entsorgungskonzept zu erstellen. Art, Menge und beabsichtigter Verbleib der gemäß § 8 Absatz 1 der Gewerbeabfallverordnung getrennt zu sammelnden Bau- und Abbruchabfälle sowie der beabsichtigte Verbleib anfallenden Bodenmaterials sind im Entsorgungskonzept darzustellen. Werden schadstoffhaltige Bauteile oder Baustoffe angetroffen, so sind Art, Menge und Verbleib schadstoffhaltiger Abfälle ebenfalls zu dokumentieren. Das Entsorgungskonzept ist der örtlich zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 3 Abfallberatung; Information der Bevölkerung 22 22a

Die Kreise und kreisfreien Städte sind zur ortsnahen Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung von Abfällen verpflichtet; die Kreise können diese Aufgabe auf die kreisangehörigen Gemeinden schriftlich oder elektronisch mit deren Einvernehmen übertragen. Die Beratung durch die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft als Selbstverwaltungsaufgabe bleibt unberührt. Die Kreise und kreisfreien Städte und die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft können Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit treffen.

Teil 2 23
Grundlagen der Kreislaufwirtschaft

§ 4 Grundlagen der Kreislaufwirtschaft 98 06 07a 08 13 17 22

(1) Die zuständigen Behörden ermitteln im Zusammenwirken mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Fachverbänden die Grundlagen der Kreislaufwirtschaft gemäß § 3 Absatz 19 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den Stand der für die Kreislaufwirtschaft bedeutsamen Technik und beteiligen sich an deren Entwicklung, soweit dies für die Bedürfnisse der Abfallwirtschaftsverwaltung des Landes erforderlich ist. Sie geben über ihre Ermittlungen Auskunft. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind bei allen behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen.

(2) Die für die Abfallwirtschaftsplanung und die Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen zuständigen Behörden können die für die Abfallwirtschaftsplanung und die im Rahmen der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen notwendigen Erkenntnisse selbst ermitteln.

(3) Die zuständige Behörde ermittelt Grundlagen über Wirkungen der Verwertung von Stoffen im Sinn von § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf Böden und Pflanzen.

(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts und Entsorgungsträger, von diesen jeweils beauftragte Dritte sowie Auskunftspflichtige nach § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind verpflichtet, soweit Rechtsgründe nicht entgegenstehen, auf Verlangen den nach Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden ihnen bekannte abfallwirtschaftliche und für die Abfallwirtschaft bedeutsame Daten, Tatsachen und Erkenntnisse mitzuteilen soweit diese Daten und Informationen nicht bereits in anderer geeigneter Form vorliegen.

(5) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz sind befugt, bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallwirtschaftsplänen Daten zu benutzen, die im Rahmen der Überwachung und bei statistischen Erhebungen gewonnen werden. Zur Überwachung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der hierauf gestützten Verordnungen sowie dieses Gesetzes und der hierauf gestützten Verordnungen sind die Abfallwirtschaftsbehörden, das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz befugt, Daten zu erheben, zu benutzen und gegenseitig zu übermitteln, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(6) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ist befugt, auf statistischen Erhebungen beruhende Daten den in Absatz 5 Satz 1 genannten Stellen und dem AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung - zu übermitteln. Vor einer Übermittlung von Daten nach Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sind personenbezogene Daten so zu verändern, dass ein Bezug zu einer natürlichen Person nicht mehr herstellbar ist.

§ 4a (aufgehoben) 07a

Teil 3 23
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen

§ 5 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 98 00b 16a 17 21 22 22a

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(2) Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger umfasst insbesondere

(3) Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger getrennt zu entsorgen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.

(4) Abfälle, für die nach dem örtlichen Satzungsrechten Überlassungspflichten im Sinne des § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten, sind auf Verlangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers getrennt zu halten und zu bestimmten Behandlungsanlagen zu bringen, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden können. Satz 1 gilt nicht, sofern und in dem Umfang, in dem bundesrechtliche Vorschriften dem entgegenstehen. Für überlassungspflichtige Bau- und Abbruchabfälle gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(5) Bei der Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in eigenen Anlagen im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die überwiegenden öffentlichen Interessen an einer geordneten Entsorgung sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere, dass der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht beeinträchtigt werden.

(6) Die kreisangehörigen Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen zu befördern, soweit diese von Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden. Die Pflicht zur Einsammlung umfasst auch das Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle einschließlich der Auto-, Motorrad- und anderer Zweiradwracks von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist. Der Allgemeinheit zugänglich sind insbesondere solche Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstücks zu dulden hat. Die Kreise können auf die kreisangehörigen Gemeinden und kreisangehörige Gemeinden auf die Kreise Entsorgungsaufgaben einvernehmlich schriftlich oder elektronisch übertragen.

(7) Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen kommunaler Zusammenarbeit nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung bedienen sowie geeignete Dritte damit beauftragen.

(8) Soweit Abwasserverbände die Abwasserbeseitigung als Verbandsunternehmen übernommen haben, sind diese zur Entsorgung der in den Verbandsanlagen anfallenden Klärschlämme und sonstigen festen Stoffe verpflichtet. § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(9) Zur Einsammlung und Entsorgung von Abfällen, die im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfallen, sind - unbeschadet bestehender Erstattungsverfahren - für die Bundes-, Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes der Landesbetrieb Straßenbau für die Autobahnen die Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, für die Kreisstraßen die Kreise und kreisfreien Städte und für die Gemeindestraßen die Gemeinden verpflichtet.

(10) Der in § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgesehene Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung kann in Übereinstimmung mit dem kommunalen Abfallwirtschaftskonzept nach § 6 mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Entscheidung im Einzelfall oder allgemein durch Satzung erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden.

(11) Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5a (aufgehoben) 98 07 17 22

§ 5b (aufgehoben) 98

§ 5c (aufgehoben) 98 22

§ 6 Abfallwirtschaftskonzepte 98 17 22 98 07 17 22

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in ihrem Gebiet in Abfallwirtschaftskonzepten unter Beachtung der Ziele des § 1 die beabsichtigten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle dar. Die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans sind zu beachten.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung. Es enthält mindestens

  1. Angaben über Art, Menge und Verbleib der in dem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle und der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle, wobei das Aufkommen beziehungsweise die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und gewerblichen Siedlungsabfällen jeweils getrennt darzustellen sind,
  2. Darstellungen der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle insbesondere für flächendeckende Angebote zur getrennten Erfassung und Verwertung von Bioabfälle im Sinne von § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen,
  3. die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind,
  4. den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit,
  5. Angaben über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung des Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen,
  6. die Darstellung der über das eigene Gebiet hinaus notwendigen Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und der dazu notwendigen Maßnahmen sowie ihrer zeitlichen Abfolge (Kooperationen),
  7. eine zusammenfassende Darstellung der Angaben, Darstellungen und Festlegungen nach Nummer 1 bis 6.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entscheiden dabei im Rahmen der Gesetze, insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Verwertbarkeit, Verwertung und wirtschaftliche Zumutbarkeit) über die Umsetzung. Bei der Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen für flächendeckende Angebote zur getrennten Erfassung und Verwertung von Bioabfällen im Sinne von § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die Entscheidungskriterien der Kommunen über die Bestimmung der Sammelgebiete und Sammelsysteme der Bioabfallerfassung bezogen auf die siedlungsstrukturspezifischen Gegebenheiten darzustellen.

Das Abfallwirtschaftskonzept der Kreise enthält auch die erforderlichen Festlegungen für die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden; diese Festlegungen werden in Form einer Satzung erlassen. Vor Erlass des Abfallwirtschaftskonzeptes der Kreise sind die kreisangehörigen Gemeinden zu hören. Das Ergebnis der Prüfung vorgebrachter Bedenken und Anregungen ist den Gemeinden mitzuteilen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist fortzuschreiben und der zuständigen Behörde im Abstand von fünf Jahren und bei wesentlichen Änderungen erneut vorzulegen.

(3) Das Ministerium bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, in welchem Umfang und in welcher Form Angaben nach Absatz 2 in das Abfallwirtschaftskonzept aufzunehmen und darzustellen sind. Der Entwurf über die Aufstellung beziehungsweise Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist in einem frühen Stadium mit der nach Absatz 2 Satz 8 zuständigen Behörde abzustimmen.

(4) Die nach Absatz 2 Satz 8 zuständige Behörde kann zur Durchführung einzelner Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abfallwirtschaftskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abfallwirtschaftskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert.

(5) Das kommunale Abfallwirtschaftskonzept ist in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Jeder Bürger hat das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept Einsicht zu nehmen.

§ 7 Abfallbilanzen 98 98 22

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen bis zum 31. März, erstmals im Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes, jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Verbleib der entsorgten Abfälle einschließlich deren Verwertung. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. In den Abfallbilanzen sind zumindest das Aufkommen bzw. die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bio-, Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen getrennt darzustellen.

(2) Die Abfallbilanz ist jährlich in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.

§ 8 Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände 98 17 22 17 22 22 23

(1) Abfallentsorgungsverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts können nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 5 Absatz 7 auch durch Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gebildet werden. Mit Entstehung der neuen Körperschaft ist diese zur Abfallentsorgung verpflichtet. Der Abfallentsorgungsverband legt der zuständigen Behörde für sein Verbandsgebiet ein im Benehmen mit den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten erarbeitetes Abfallwirtschaftskonzept vor. § 5a und § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Ein Abfallentsorgungsverband kann gegen den Widerspruch von Beteiligten gebildet werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. Ein Zusammenschluß ist aus Gründen des öffentlichen Wohls insbesondere geboten, wenn dadurch die zweckmäßige Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird oder von Abfallentsorgungsanlagen ausgehende Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit vermieden werden.

(3) Für einen Verband nach Absatz 1 und 2 sind die Vorschriften des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Verbandsaufsicht über die Verbände nach Absatz 1 und 2 führt die obere Abfallwirtschaftsbehörde.

§ 9 Satzung 98 02 04 07 13 17 22

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung muß insbesondere Vorschriften darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. In der Satzung kann geregelt werden, daß für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Bei der Gebührenbemessung sollen auch wirksame Anreize zur Vermeidung, zur Getrennthaltung mit den Zielen der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung geschaffen werden. Die Satzung kann nach § 17 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. § 9 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Der Anschluss- und Benutzungszwang kann bei privaten Haushaltungen für alle Abfälle vorgeschrieben werden, soweit nicht Abfälle zur Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinn des § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwertet werden (Eigenverwertung). Die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung ist auf Verlangen des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers nachzuweisen. Die Satzung kann auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen den Anschluß- und Benutzungszwang anordnen. Eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, soweit die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen die bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigen (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern. Überwiegende öffentliche Interessen sind insbesondere gegeben, wenn ohne eine Abfallüberlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung gefährdet würde. Für Abfälle im Sinn des § 17 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann bestimmt werden, daß der Besitzer für ihre Beförderung zur Abfallentsorgungsanlage zu sorgen hat.

(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dadurch entstehen, dass diese abfallwirtschaftliche Aufgaben unter Beachtung von § 1 Abs. 3 Satz 2 wahrnehmen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören insbesondere

Bei der Gebührenbemessung können öffentliche Belange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung berücksichtigt werden; insbesondere ist es zulässig, verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen. Die Erhebung von Grundgebühren sowie von Mindestgebühren ist zulässig. Eigenkompostierern ist ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren.

(3) Durch die Gebühren sind jedenfalls die Aufwendungen zu decken für

  1. die Errichtung der Entsorgungsanlagen, einschließlich der dafür notwendigen Maßnahmen der Planung, Entwicklung und Untersuchung sowie der Maßnahmen, durch die Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden oder ausgeglichen werden oder durch die für einen solchen Eingriff Ersatz geschaffen wird,
  2. den Betrieb der Entsorgungsanlagen und
  3. die Stilllegung und die Nachsorge der Entsorgungsanlagen für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren, soweit die Aufwendungen nicht durch Rückstellungen im Sinne des Absatzes 2 vierter Spiegelstrich gedeckt sind.

Zu den Aufwendungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gehören auch die Kosten einer zu leistenden Sicherheit oder eines gleichwertigen Sicherungsmittels.

(4) Die Kreise können die ihnen durch die Abfallentsorgung erwachsenen Ausgaben nach den Vorschriften über die Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreisteile oder durch die Erhebung von Gebühren decken. Die kreisangehörigen Gemeinden bringen die von ihnen wegen der Abfallentsorgung an die Kreise zu zahlenden Beträge in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes auf.

(5) In den Satzungen können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(6) Wer an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Abfallentsorgung Gebühren auf der Grundlage des Absatzes 2 oder privatrechtliche Entgelte im Sinn von § 44 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu entrichten hat, kann bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Informationen einsehen, die dieser der zuständigen Behörde nach § 44 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt hat. § 2 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142) in Verbindung mit §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes gelten entsprechend.

(7) Absatz 6 gilt in Bezug auf Informationen, die ein privater Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage der zuständigen Behörde nach § 44 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt hat, entsprechend.

Teil 4 23
Abfallwirtschaftsplanung

§ 10 Abfallwirtschaftsplan 02 22 98 07a 17 22

(1) Der Abfallwirtschaftsplan im Sinn von § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) In den Abfallwirtschaftsplan ist entsprechend Art. 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. 365/10 ff. vom 31. Dezember 1994) ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle sowie über vorgesehene Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Wiederverwendung aufzunehmen.

§ 11 Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes 02 22 07a 22 22

(1) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ausschüssen des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien aufgestellt und bekannt gegeben.

(2) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann sich zur Erarbeitung des Abfallwirtschaftsplans des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, der oberen Abfallwirtschaftsbehörden, des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) und geeigneter Dritter bedienen.

(3) Der Abfallwirtschaftsplan wird mit seiner Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben.

§ 12 Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes 02 22 07a 17 22

(1) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Festlegungen in dem von ihr aufgestellten Abfallwirtschaftsplan ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. Sie erlässt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien. Die Rechtsverordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Entsorgungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallentsorgungsanlage zu bedienen.

(2) Wer Abfälle im Sinn von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmt, für welche Vorgänge der Abfallbeseitigung oder für welche Abfälle es einer Genehmigung nicht bedarf.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, insbesondere wenn die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch eine der in Absatz 2 Satz 1 genannten Maßnahmen beeinträchtigt würden.

Teil 5 23
Abfallentsorgungsanlagen

§ 13 Erkunden geeigneter Standorte 02 98 17 22

(1) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die zuständige Behörde über das Bestehen sowie Art und Umfang der Duldungspflicht nach § 34 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(2) Der Ersatzanspruch nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes richtet sich gegen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wenn dessen Beauftragte die Arbeiten durchführt und gegen das Land, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde die Arbeiten vorgenommen haben.

(3) Das Land kann Ersatz der ihm entstehenden Kosten von dem verlangen, der für den Standort, auf den sich die Arbeiten und die Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beziehen, einen Antrag auf Zulassung einer Deponie oder einer öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlage stellt. Der Ersatzanspruch haftet dem Inhaber von dinglichen Rechten, mit denen das Grundstück belastet ist in entsprechender Anwendung der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

(4) Kommt eine Einigung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht zu Stande, entscheidet die obere Abfallwirtschaftsbehörde auf Antrag. Für die Kosten des Verfahrens gilt § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.

§ 14 Veränderungssperre 02 22 98 22

(1) Vom Beginn der Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an (§ 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) dürfen auf den vom Plan erfassten Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von vier Jahren außer Kraft. Die obere Abfallwirtschaftsbehörde kann durch Rechtsverordnung eine einmalige Verlängerung der Veränderungssperre bis zu zwei Jahren anordnen, wenn besondere Umstände, insbesondere die Abstimmung mit anderen Planungsmaßnahmen oder die Berücksichtigung neuer technischer Erkenntnisse dies erfordern.

(3) Dauert die Veränderungssperre länger als zwei Jahre, kann der Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der geplanten Deponie eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entscheidung trifft die obere Abfallwirtschaftsbehörde.

(4) Die für die Planfeststellung zuständige Behörde kann von der Veränderungssperre Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(5) Zur Sicherung des Standortes für die Errichtung einer neuen oder die Erweiterung einer bestehenden Deponie kann die zuständige Behörde durch Allgemeinverfügung auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes oder der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die vom Plan betroffene Fläche festlegen. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft.

(6) Die Festlegung eines zu sichernden Standortbereiches ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Zu sichernde Standortbereiche sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

§ 15 Enteignung nach Planfeststellung 02 22 98 22

(1) Zur Ausführung eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Abs. 1 oder 3 VwVfG. haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der Träger der Maßnahme das Enteignungsrecht.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.

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