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Änderungstext

Gesetz zur Änderung
des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei

Vom 29. März 2007
(GVBl. Nr. 10 vom 17.04.2007 S. 140)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Landesorganisationsgesetzes

Das Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz 'LOG NRW' - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. 421), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird wie folgt geändert:

§ 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden in der Aufzählung nach den Wörtern "das Landeskriminalamt," die Wörter "das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste," sowie "das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei," eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes

Das Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein - Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 266), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die Bezirksregierungen" ersetzt durch die Wörter "das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

§ 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Polizeieinrichtungen für die Ausbildung und Fortbildung sowie für Technik und Ausstattung der Polizei können nach § 14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet werden. "Polizeieinrichtungen können gem. § 14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet werden."

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 5 Dienstaufsicht 06

(1) Die Dienstaufsicht führen

  1. das Innenministerium über das Landeskriminalamt, über die Bezirksregierungen und über die Polizeieinrichtungen, die nicht einer anderen Polizeieinrichtung unterstehen,
  2. die Bezirksregierungen über die Kreispolizeibehörden,
  3. eine Polizeieinrichtung über die ihr unterstehenden Polizeieinrichtungen.

(2) Das Innenministerium führt die oberste Dienstaufsicht über die Kreispolizeibehörden und über die Polizeieinrichtungen, die einer anderen Polizeieinrichtung unterstehen.

 " § 5 Aufsicht (Dienst- und Fachaufsicht)

(1) Das Innenministerium führt die Aufsicht über das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei sowie über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen.

(2) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde durch Rechtsverordnung für einen im Einzelnen bestimmten Aufgabenbereich gemäß §§ 13, 13a, 13b die Aufsicht über andere Polizeibehörden oder Polizeieinrichtungen übertragen.

(3) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde für einen im Einzelnen bestimmten Aufgabenbereich die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden übertragen, soweit eine einheitliche Handhabung in diesem Aufgabenbereich erforderlich ist.

(4) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei führt die Aufsicht über die Kreispolizeibehörden in dienstrechtlichen Angelegenheiten."

4. § 6

§ 6 Fachaufsicht 06

(1) Die Fachaufsicht führen

  1. das Innenministerium über das Landeskriminalamt und über die Polizeieinrichtungen, die nicht einer Polizeieinrichtung unterstehen,
  2. die Bezirksregierungen über die Kreispolizeibehörden,
  3. eine Polizeieinrichtung über die ihr unterstehenden Polizeieinrichtungen.

(2) Die Fachaufsicht über die Bezirksregierungen ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Landesorganisationsgesetzes.

(3) Das Innenministerium führt die oberste Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und über die Polizeieinrichtungen, die einer anderen Polizeieinrichtung unterstehen.

(4) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde oder einer Polizeieinrichtung für einen im Einzelnen bestimmten polizeilichen Aufgabenbereich die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen übertragen, soweit eine einheitliche Handhabung in diesem Aufgabenbereich erforderlich ist.

wird aufgehoben.

5. § 7 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde zeitlich befristet Aufgaben im Bezirk anderer Polizeibehörden übertragen, insbesondere wenn einheitliche polizeiliche Maßnahmen erforderlich werden. Solche Regelungen können auch die Bezirksregierungen innerhalb ihres Regierungsbezirks treffen. "(5) Das Innenministerium und nach Bestimmung des Innenministeriums das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste können einer Polizeibehörde zeitlich befristet Aufgaben im Bezirk anderer Polizeibehörden übertragen, insbesondere wenn einheitliche polizeiliche Maßnahmen erforderlich werden."

6. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamts

(1) Das Landeskriminalamt ist zentrale Dienststelle nach § 1 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes.

(2) Das Landeskriminalamt hat

  1. Einrichtungen für kriminalwissenschaftliche, kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen und Forschungen zu unterhalten und auf Ersuchen einer Polizeibehörde, eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft in Strafsachen kriminalwissenschaftliche, kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten,
  2. alle für die vorbeugende Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten bedeutsamen Informationen und Unterlagen zu sammeln, auszuwerten und ergänzend zu erheben, insbesondere die Polizeibehörden laufend über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu unterrichten. Im Rahmen seiner Zuständigkeit als Informationssammel- und -auswertungsstelle kann das Landeskriminalamt den Polizeibehörden fachliche Weisungen erteilen.

(3) Das Landeskriminalamt hat die Polizeibehörden bei der vorbeugenden Bekämpfung sowie bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu unterstützen.

(4) Das Landeskriminalamt hat eine Straftat selbst zu erforschen und zu verfolgen

  1. auf Anordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Justizministerium,
  2. auf Ersuchen des Generalbundesanwalts,
  3. auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft innerhalb der vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium erlassenen Richtlinien,
  4. in den ihm durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 übertragenen Fällen.

(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Landeskriminalamt weitere polizeiliche Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu übertragen insbesondere in Fällen, in denen

  1. eine Tat polizeiliche Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen erfordert und die Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde noch nicht erkennbar oder nicht bestimmt ist,
  2. eine einheitliche Informationsverarbeitung, -auswertung oder -steuerung durch eine zentrale Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich ist,
  3. eine zentrale Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zur Aufgabenwahruehmung oder zu deren Koordinierung bei der Zusammenarbeit mit anderen Stellen des In- und Auslandes erforderlich ist.

Soweit Aufgaben der Erforschung und Verfolgung von Straftaten nach Satz 1 übertragen werden, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Justizministerium zu erlassen.

(6) Das Landeskriminalamt ist, wenn es eine Straftat selbst erforscht und verfolgt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden auch für die Gefahrenabwehr bis zum Wegfall der Gefahr zuständig. Nach Abschluss seiner Ermittlungen kann es diese Aufgabe einer Kreispolizeibehörde im Einvernehmen mit der Bezirksregierung überlassen.

 " § 13 Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamtes

(1) Das Landeskriminalamt ist zentrale Dienststelle nach § 1 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes.

(2) Das Landeskriminalamt hat insbesondere folgende Aufgaben: Es

  1. unterstützt das Innenministerium in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung,
  2. unterstützt die Kreispolizeibehörden bei der vorbeugenden Bekämpfung sowie bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten,
  3. unterhält kriminalwissenschaftliche und -technische Einrichtungen zur Durchführung von Untersuchungen in Strafsachen für Polizei- und Justizbehörden sowie zur Erstattung von Gutachten,
  4. unterhält eine Stelle für kriminalistische und kriminologische Forschung,
  5. ist zentrale Informationssammel- und -auswertungsstelle in Kriminalitätsangelegenheiten,
  6. ist zuständig für die Aufgabenwahrnehmung im Bereich des Waffenrechts,
  7. ist zuständig für die Aufgabenwahrnehmung im Bereich des Vereinsrechts.

(3) Das Landeskriminalamt hat eine Straftat selbst zu erforschen und zu verfolgen

  1. mit Zustimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Justizministerium,
  2. auf Ersuchen des Generalbundesanwalts,
  3. auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft innerhalb der vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium erlassenen Rechtsverordnung.

Das Landeskriminalamt ist, wenn es eine Straftat selbst erforscht und verfolgt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden auch für die Gefahrenabwehr bis zum Wegfall der Gefahr zuständig. Nach Abschluss seiner Ermittlungen kann es diese Aufgabe einer Kreispolizeibehörde überlassen.

(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Landeskriminalamt weitere polizeiliche Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu übertragen, insbesondere in Fällen, in denen

  1. eine Tat polizeiliche Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen erfordert und die Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde noch nicht erkennbar oder nicht bestimmt ist,
  2. eine einheitliche Informationsverarbeitung, -auswertung oder -steuerung durch eine zentrale Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich ist,
  3. eine zentrale Dienststelle der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zur Aufgabenwahrnehmung oder zu deren Koordinierung bei der Zusammenarbeit mit anderen Stellen des In- und Auslandes erforderlich ist.

Soweit Aufgaben der Erforschung und Verfolgung von Straftaten nach Satz 1 übertragen werden, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Justizministerium zu erlassen."

7. Nach § 13 wird der § 13a eingefügt.

8. Nach § 13a wird der § 13b eingefügt.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei den Kreispolizeibehörden und den Bezirksregierungen bestehen Polizeibeiräte. "(1) Bei den Kreispolizeibehörden und der Wasserschutzpolizei gem. § 3 Abs. 1 bestehen Polizeibeiräte."

b) Absatz 3

(3) Der Polizeibeirat bei der Bezirksregierung besteht aus je einem Mitglied der Polizeibeiräte der Kreispolizeibehörden des Regierungsbezirks.

wird gestrichen.

10. § 17 wird wie folgt geändert:

§ 17 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Die Polizeibeiräte bei den Bezirksregierungen wählen aus ihrer Mitte je ein Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zum Polizeibeirat beim Präsidium der Wasserschutzpolizei. Die übrigen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden aus den mit der gewerblichen Schifffahrt verbundenen Kreisen der Bevölkerung von dem Polizeibeirat bei der Bezirksregierung Düsseldorf bestimmt. "(3) Die Polizeibeiräte bei den Polizeipräsidien Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster wählen aus ihrer Mitte je ein Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zum Polizeibeirat bei der Wasserschutzpolizei. Die übrigen Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden aus den mit der gewerblichen Schifffahrt verbundenen Kreisen der Bevölkerung vom Innenministerium bestimmt."

11. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
In-Kraft-Treten "In-Kraft-Treten, Berichtspflicht".

b) Die Zahl "2009" wird ersetzt durch die Zahl "2011".

Artikel 3
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:

1. § 82 wird wie folgt gefasst:

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§ 82 06

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreispolizeibehörden, das Landeskriminalamt und die Polizeieinrichtungen.

(2) - gestrichen -

 " § 82 Dienststellen

Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreispolizeibehörden, das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei."

2. § 84 wird wie folgt gefasst:

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§ 84

(1) Polizei-Bezirkspersonalräte werden gebildet.

  1. bei den Regierungspräsidenten für die Kreispolizeibehörden und die in § 82 Abs. 2 bezeichneten Dienststellen,
  2. bei der Direktion der Bereitschaftspolizei für die ihr unterstehenden Polizeieinrichtungen.

Die Mitglieder der Polizei-Bezirkspersonalräte bei den Regierungspräsidenten werden von den Beschäftigten der Kreispolizeibehörden und der in § 82 Abs. 2 bezeichneten Dienststellen, die des Polizei-Bezirkspersonalrats bei der Direktion der Bereitschaftspolizei von den Beschäftigten der ihr unterstehenden Polizeieinrichtungen und der Direktion der Bereitschaftspolizei gewählt.

(2) Beim Innenministerium wird ein Polizei-Hauptpersonalrat gebildet, dessen Mitglieder von den Beschäftigten der in § 82 bezeichneten Dienststellen gewählt werden.

 " § 84 Hauptpersonalrat

Beim Innenministerium wird ein Hauptpersonalrat gebildet, dessen Mitglieder von den Beschäftigten der in § 82 bezeichneten Dienststellen gewählt werden."

3. § 85

§ 85

(1) Die Polizeivollzugsbeamten im Bereich der Direktion der Bereitschaftspolizei sind bis zum Bestehen der 1. Fachprüfung zur Wahl des Personalrats nicht wahlberechtigt; sie wählen für jede Lehrgruppe eine Vertrauensperson. Wählbar sind alle der Lehrgruppe angehörenden Polizeivollzugsbeamten. Der Personalrat der Dienststelle bestimmt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Im übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensleute § 16 Abs. 1, 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5, 6 und 8 sowie § 20 Abs. 2 und die §§ 21 und 22 entsprechend. Zur Wahl der Vertrauensperson können die dazu wahlberechtigten Polizeivollzugsbeamten Wahlvorschläge machen.

(2) Die Wahlperiode der Vertrauensleute umfaßt die Zeit der Ausbildung bei der Lehrgruppe. § 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben c, d und e und Abs. 2, §§ 25 bis 28 gelten entsprechend.

(3) Die Vertrauensleute nehmen an den Sitzungen des Personalrats mit Stimmrecht teil; das Stimmrecht steht ihnen nicht zu bei den in § 72 Abs. 1 Satz 1 und § 72a bezeichneten Maßnahmen, soweit diese Beschäftigte betreffen, die sich nicht in der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst befinden. Die Vertrauensleute können Angelegenheiten, die die Interessen der in der Ausbildung befindlichen Polizeivollzugsbeamten berühren, in der Sitzung des Personalrats zur Erörterung stellen. Beschlüsse des Personalrats dazu werden von dem Vorsitzenden des Personalrats zusammen mit den zuständigen Vertrauensleuten gegenüber dem Leiter der Dienststelle vertreten.

(4) Auf die in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 genannten Beamten findet § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei Einstellungen und § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 keine Anwendung.

wird aufgehoben.

4. § 85a

§ 85a

(1) Bei den Bereitschaftspolizei-Abteilungen werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet, die aus je sieben Mitgliedern bestehen.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind die in § 85 Abs. 1 Satz 1 genannten Beamten der jeweiligen Bereitschaftspolizei-Abteilungen. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen gelten § 14 Abs. 7, § 85 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beginnt und endet mit der jeweiligen Wahlperiode. Sie beträgt zwei Jahre. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt mit dem Bestehen der I. Fachprüfung. § 57 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für die Geschäftsführung gilt § 57 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(5) Im übrigen gelten die §§ 58, 59 und 61 entsprechend.

(6) Bei der Direktion der Bereitschaftspolizei wird eine aus fünf Mitgliedern bestehende Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die in § 85 Abs. 1 Satz 1 genannten Beamten. § 50 Abs. 4 und die Vorschriften über die Jugend- und Auszubildendenvertretungen bei den Bereitschaftspolizei-Abteilungen gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Einrichtung von Sprechstunden entfällt.

wird aufgehoben.

5. § 86

§ 86

Polizeivollzugsbeamte, die zu Lehrgängen abgeordnet sind, wählen aus ihrer Mitte für je angefangene 50 Lehrgangsteilnehmer eine Vertrauensperson. Wählbar sind alle Lehrgangsteilnehmer. Im übrigen gilt für die Vertrauensleute § 85 Abs. 1 Satz 3, 4 und 5, Abs. 2 und 3 entsprechend.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird hinter den Wörtern "Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen" die folgende Funktionsbezeichnung angefügt:

"Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei".

2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird hinter den Wörtern "Direktor des Landesamts für Besoldung und Versorgung" die folgende Funktionsbezeichnung angefügt:

"Direktor des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste".

3. Die Wörter "Direktor des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei" werden gestrichen.

Artikel 5
Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten und Berichtsfrist

Übergangsregelung zu Artikel 1 und 2

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten des "Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW" auf das "Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei" und die Beschäftigten der "Zentralen Polizeitechnischen Dienste" auf das "Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste" übergeleitet.

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.