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LBesG - Landesbesoldungsgesetz
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Fassung vom 17. Februar 2005
(GV. NRW. 2005 S. 154; 01.03.2005 S. 69 05; 31.10.2006 S. 474 06; 12.12.2006 S. 622 06a; 21.12.2006 S. 631; 29.03.2007 S. 137 07; 29.03.2007 S. 140 07; 19.06.2007 S. 242 07a; S. 245 07b; 20.12.2007 S. 744 07c; 18.11.2008 S. 710 08; 24.03.2009 S. 186; 10.11.2009 S. 570; 08.12.2009 S. 760; 05.04.2011 S. 196; 05.07.2011 S. 338 11; 04.12.2012 S. 634 12; 16.05.2013 S. 234 13; 16.07.2013 S. 482 13a; 16.07.2013 S. 486 13b; 19.12.2013 S. 880 13c)
Gl.-Nr.: 20320
red. Anm. dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
(2) Für die in Absatz 1 Halbsatz 1 genannten Personen gelten
als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt. Unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem 1. September 2006 erlassen wurden.
(3) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem Übergeleiteten Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt wird, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle einer obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf das Bundesbesoldungsgesetz oder das Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf das Übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Landesbesoldungsordnungen
Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage 1 - Landesbesoldungsordnungen -. Die Beträge der Zulagen sind in der Anlage 2 ausgewiesen.
§ 3 Einweisung in die Planstelle, Änderung in der Zuordnung von Ämtern
(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten oder einer Richterin oder einem Richter ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann sie oder er mit Rückwirkung von dem ersten oder einem sonstigen Tage des Kalendermonats, in dem die Verleihung wirksam wird, in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit diese besetzbar war. In Haushaltsgesetzen oder Haushaltssatzungen kann zugelassen werden, dass Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren.
(2) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung nicht länger als für die Dauer eines Schuljahres Bestand haben wird.
§ 4 Anrechnungsbetrag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft
Bei ledigen Beamtinnen und Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, ist eine Anrechnung auf das Grundgehalt vorzunehmen. Der Anrechnungsbetrag ergibt sich aus Anlage 2.
§ 4a Jährliche Sonderzahlung
Die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung gemäß § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgt aufgrund besonderer landesrechtlicher Regelung.
§ 5 Aufwandsentschädigungen
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin oder dem Beamten oder der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.
(2) Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Richtlinien für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Richtlinien dürfen von den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.
§ 6 Leistungsbezüge
(1) Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen abweichend von § 51 Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Leistungsbezüge nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten betrieblichen Systems gewährt werden. Voraussetzungen sind, dass das betriebliche System einheitlich für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte gilt und dass der Dienstherr keine Vergütungen auf der Grundlage der Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen vom 10. März 1998 gewährt.
(2) Das betriebliche System muss Art und Umfang der Leistungsbezüge sowie einen einheitlichen Maßstab für die Leistungsbewertung in Form von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung festlegen.
(3) Leistungsbezüge können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden. Der jährliche Gesamtbetrag darf einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzulegenden Vomhundertsatz der im Vorjahr an die Beamtinnen und Beamten ausgezahlten Grundgehälter nicht übersteigen. Der Vomhundertsatz ist so festzulegen, dass für Beamtinnen und Beamte im gleichen Verhältnis Mittel für eine Leistungsvergütung zur Verfügung stehen wie für Tarifbeschäftigte.
(4) Leistungsbezüge sind nicht ruhegehaltfähig, gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 des Sonderzahlungsgesetzes und sind auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen. Beamtinnen und Beamte dürfen innerhalb eines Kalenderjahres Leistungsvergütungen insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe erhalten, der sie im Zeitpunkt der Entscheidung angehören.
§ 7 Anrechnung von Sachbezügen
(1) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.
§ 8 Zuständigkeitsregelungen
(1) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, die die Besoldung bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten festsetzen. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Besoldung fest.
(2) Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft das Finanzministerium, Entscheidungen nach § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte.
(3) Entscheidungen nach § 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31.12.1989 geltenden Fassung und nach § 9a Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium oder - soweit von einer bestehenden Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde - der von ihnen bestimmten Stelle zu treffen.
(4) Entscheidungen nach § 40 Abs. 6 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft das Finanzministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(5) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entscheidet für die Beamtinnen und Beamten des Landes das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, für die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Beamtinnen und Beamten die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium.
(6) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erlässt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
§ 9 Umwandlung von Planstellen
Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder und mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Planstellen für Schulleiterinnen und Schulleiter und ihre Vertreterinnen und Vertreter umzuwandeln, soweit nach den Ergebnissen der amtlichen Schulstatistik Veränderungen in der gesetzlichen Zuordnung der Ämter eingetreten sind.
§ 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt nicht für die Gemeinden, Gemeindeverbände sowie für die Gemeindeprüfungsanstalt, den Landesverband Lippe und den Regionalverband Ruhr.
§ 10 Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H, Beträge der Zulagen, Anrechnungsbetrag
Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H und die Anlage 2 (Beträge der Zulagen, Anrechnungsbetrag) jeweils an bundesgesetzliche Änderungen anzupassen und bekannt zu geben.
Abschnitt 2
Bestimmungen für Beamte der Bundesbesoldungsordnung W
§ 11 Zuordnung von Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W 06
(1) Die Ämter der hauptberuflichen Mitglieder von Hochschulleitungen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist ein Zusatz auf die jeweilige Hochschule beizufügen.
(2) Die Ämter der Professorinnen und Professoren sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung (§ 18 Bundesbesoldungsgesetz) den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zuzuordnen. Dabei darf der Anteil der mit W 3 bewerteten Stellen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen 56,25 vom Hundert der Gesamtzahl der für die jeweilige Hochschulart in W 2 und W 3 ausgebrachten Stellen nicht übersteigen. An Fachhochschulen darf der Anteil der W 3-Stellen bis zu 10 vom Hundert betragen. Das Nähere bestimmt der Haushalt.
§ 12 Grundsätze für die Gewährung von Leistungsbezügen 06 07c 13
(1) Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Die Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet und als laufender Bezug vergeben. Es kann vereinbart werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Neue oder höhere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes sollen bei einem neuen Ruf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zugestanden werden.Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot einer anderen Arbeitgeberin oder eines anderen Arbeitgebers vorlegt.
(2) Für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Diese Leistungsbezüge können neben Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt und als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Unbefristete monatliche Bezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls zu versehen. Es kann vereinbart werden, dass unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Befristete Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können vorbehaltlich des Absatzes 4 höchstens bis zur Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts in der Höhe für ruhegehaltfähig erklärt werden, in der sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird der höchste Betrag berücksichtigt. Wurden mehrere solcher befristeter Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre nebeneinander gewährt, sind sie in der jeweils bezogenen Höhe ruhegehaltfähig. Treffen unbefristete mit befristeten, für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezügen zusammen, findet Satz 3 entsprechende Anwendung. Im Übrigen können befristete Leistungsbezüge nur insoweit für ruhegehaltfähig erklärt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.
(4) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können zusammen höchstens für
für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(5) Hauptberuflichen Mitgliedern von Hochschulleitungen sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Die Bemessung der Leistungsbezüge richtet sich nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes können teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden; sie sind nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.
§ 34 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S.1010) findet keine Anwendung.
Die Organe der Hochschulen tragen dafür Sorge, dass durch die Gewährung von Leistungsbezügen die Funktionsfähigkeit der Hochschulen nicht berührt
wird.
§ 14 Forschungs- und Lehrzulage
Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nichtruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen eines Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen in der Regel jährlich 100 vom Hundert des Jahresgrundgehalts der Professorin oder des Professors nicht überschreiten.
§ 15 Verordnungsermächtigung 07
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen nach Maßgabe der §§ 12 und 14 zu regeln. Für die Deutsche Hochschule der Polizei erlässt die Rechtsverordnung nach Satz 1 das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, dass Verfahrensregelungen zur Vergabe der Leistungsbezüge durch Hochschulordnung festgelegt werden dürfen. Für die Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten, erlässt die Rechtsverordnung nach Satz 1 das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
Landesbesoldungsordnungen LBesO | Anlage 1 07 07a 07b 11 13 13a 13b 13c |
Vorbemerkungen
1 Ämter, Amtsbezeichnungen
1.1 Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen grundsätzlich in der weiblichen Form.
1.2 (1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
(2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter und ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.
(4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
1.3 (1) Die gesamtschulbezogenen Beförderungsämter werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen oder Sonderschulen die Bewerberin oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt. Dabei soll regelmäßig die Hälfte der Stellen für gesamtschulbezogene Beförderungsämter und die Beförderungsämter an Schulen im organisatorischen Zusammenschluss nach § 83 Absatz 1 Schulgesetz NRW (SchulG) mit Beamtinnen und Beamten einer Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes besetzt werden; das gilt nicht für die Stellen der Leiterinnen und Leiter der Sekundarstufe II.
(2) Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage, A 15 und A 14 mit Amtszulage, denen die Funktion der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder der didaktischen Leiterin oder des didaktischen Leiters einer Gesamtschule übertragen ist, werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A angerechnet. Planstellen für Gesamtschuldirektorinnen und Gesamtschuldirektoren der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage oder A 14 werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen und nicht nach Satz 1 anzurechnen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil für Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte angerechnet.
(3) Die in der Bundesbesoldungsordnung A und der Landesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen im Eingangsamt sowie die Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" und "Studiendirektor" dürfen auch an Gesamtschulen verwendet werden.
(4) An Gesamtschulen im Aufbau dürfen Ämter für didaktische Leiterinnen und Leiter erst eingerichtet werden, wenn mindestens vier Jahrgangsstufen vorhanden sind.
(5) Absatz 1 Satz 1 sowie Absätze 3 und 4 gelten für Sekundarschulen entsprechend.
1.4 Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter dürfen den Beamtinnen und Beamten nicht mehr verliehen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
1.5 Auf die Amtsbezeichnung "Leitender Direktor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 ist Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entsprechend anzuwenden.
1.6 Der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer als der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers ist mit der Ernennung zunächst das niedrigere der in den Landesbesoldungsordnungen für diese Funktion ausgewiesenen Ämter zu verleihen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Über den Zeitpunkt der Verleihung des höheren Amtes entscheidet die Dienstherrin oder der Dienstherr im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.
1.7 Anstelle der in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen
"Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -" und
"Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -"
werden die Amtsbezeichnungen
"Rektor - als Leiter einer Grundschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - " und
"Rektor - als Leiter einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern-"
verwendet.
1.8 Die Ämter der Leiterin oder des Leiters und der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters eines Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule, werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen die Bewerberin oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt. Dabei muss regelmäßig eines der beiden Ämter mit einer Beamtin oder einem Beamten einer Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes besetzt werden.
1.9 Für die Verleihung der Ämter der Leiterinnen und Leiter eines Studienseminars oder eines Seminars ist der Nachweis einer Lehramtsbefähigung nach § 5 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), Voraussetzung. Das Amt der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars wird nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Laufbahn die Bewerberin oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt.
1.10 Die besoldungsrechtliche Einstufung der Leiterin oder des Leiters einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen, die im Verbund mit einer Förderschule mit anderem Förderschwerpunkt geführt wird, richtet sich nach der Schülerzahl des Förderschwerpunktes, in dem überwiegend unterrichtet wird.
1.11 (1) An Gemeinschaftsschulen im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540) können die an Sekundarschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen. Umfassen Gemeinschaftsschulen die Sekundarstufen I und II, können die an Gesamtschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden.
(2) Nummer 1.3 Absatz 1 Satz 1 sowie Absätze 3 und 4 gelten für Gemeinschaftsschulen entsprechend, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen. Umfassen Gemeinschaftsschulen die Sekundarstufen I und II, gilt Nummer 1.3 entsprechend.
1.12 Die zur Schulleitung gehörenden Ämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen können auch Lehrkräften mit der Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen verliehen werden.
2 Zulagen
2.1 Die nachfolgenden Zulagen werden in den entsprechenden Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen und der Landesbesoldungsordnungen gewährt.
2.2 Richterinnen und Richter, die kraft Amtes Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder stellvertretendes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs sind, erhalten eine Zulage nach Anlage 2 für die Monate, in denen sie wenigstens an einer Sitzung zur Beratung oder Verhandlung einer Sache teilnehmen.
2.3 Eine Beamtin oder Richterin und ein Beamter oder Richter, die oder der am 31.12.1998 Anspruch auf die Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 2.3 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung hatte, erhält die Zulage bei Fortsetzung seiner Verwendung in der am 31.12.1998 geltenden Höhe mit der Maßgabe weiter, dass sie sich nach diesem Zeitpunkt um jeweils 20 vom Hundert des im Einzelfall zustehenden Erhöhungsbetrages aufgrund linearer Besoldungsanpassungen verringert.
2.4 Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist auf Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A entsprechend anzuwenden.
2.5 (1) Lehrerinnen und Lehrer in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mit der Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenem Lehramt, die neben der Unterrichtstätigkeit im Schuldienst Aufgaben als Fachleiterin oder Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung wahrnehmen, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
(2) Studienrätinnen und Studienräte sowie Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte erhalten bei entsprechender Verwendung ebenfalls diese Stellenzulage unter der weiteren Voraussetzung, dass sie als Fachleiterinnen und Fachleiter allgemein auf Stellen der Besoldungsgruppe A 15 geführt werden.
(3) Beträgt die Inanspruchnahme als Fachleiterin oder Fachleiter mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, wird die Zulage in voller Höhe gewährt, ansonsten in Höhe von zwei Dritteln. Die Inanspruchnahme bemisst sich nach der Pflichtstundenermäßigung. Die Gewährung der Stellenzulage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Einsatz als Fachleiterin oder Fachleiter aus zwingenden organisatorischen Gründen eine Unterrichtstätigkeit im Schuldienst nicht oder nur in geringem Umfang zulässt.
Besoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 2
Besoldungsgruppe A 3
Landgestütwärter
Besoldungsgruppe A 4
Landgestütoberwärter
Besoldungsgruppe A 5
Landgestüthauptwärter
Sattelmeister
Besoldungsgruppe A 6
Landgestüthauptwärter 1
Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7)
______
1) Soweit nicht in der Besldungsgruppe A5. Für bis zu 20 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte des Gestütwärterdienstes.
Besoldungsgruppe A 7
Erster Justizhauptwachtmeister 1
Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6)
______
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 der Bundesbesoldungsordnung A. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
Besoldungsgruppe A 8
Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 9
Erster Hauptsattelmeister
Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn
_______
1) Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn
es Werkstattlehrers - 1
Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11)
_____
1) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit der Anstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 9 verbracht haben.
Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
2) Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer - an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Befähigung für die Laufbahn
Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn
Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10)
_______
1) Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss
2) Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der Anstellung eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
3) Als Fachberaterin oder Fachberater in höchstens 12 Stellen.
Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer
- an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Befähigung für die Laufbahn
Lehrer - als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene - 2
Sportlehrer - an einer allgemeinbildenden Schule, an einem Berufskolleg oder an einer Förderschule -
________
1) Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.
Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der Anstellung eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
2) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
Gesamtschulrektor - als Koordinator - 4
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16)
Konrektor
Lehrer
Oberlehrer - an einer Justizvollzugsanstalt -
Polizeioberlehrer
Realschullehrer,
Rektor
Sekundarschulrektor
Sonderschullehrer 3
Studienrat
Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14)
________
1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2. Die Stellenzulage wird nicht neben anderen Zulagen gewährt.
2) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2.
3) Erhält als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
4) Nur an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen.
An einer Gesamtschule mit mindestens sechs Zügen in drei Jahrgangsstufen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.
5) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
9) Nur an einer Sekundarschule mit mindestens fünf Zügen. An einer Sekundarschule mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.
10) Für dieses Amt dürfen höchstens 16,5 vom Hundert der Planstellen an Sekundarschulen ausgewiesen werden.
Gesamtschulrektor
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16)
Konrektor
Konrektor an einem Weiterbildungskolleg
Oberstudienrat
Polizeischulrektor
Realschulkonrektor
Realschulkonrektor 17
Realschulrektor
Realschulrektor 17
Rektor
Rektor an einem Weiterbildungskolleg - als der ständige Vertreter eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule -
Schulrat
Sekundarschulrektor
Sonderschulkonrektor
Sonderschulrektor
Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13)
______
1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 2.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
3) Dieses Amt kann nur Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt an der Realschule verliehen werden.
4) Erhält an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahrgangsstufen eine Amtszulage nach Anlage 2.
5) Nur an einer Gesamtschule mit mindestens fünf Zügen. An einer Gesamtschule mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.
6) Dieses Amt kann nur Fachleiterinnen oder Fachleitern mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I, für das Lehramt an der Realschule, für das Lehramt an Sonderschulen oder für das Lehramt für Sonderpädagogik verliehen werden.
7) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
9) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15.
10) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 10) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.
11) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
Direktor
Direktor an einem Studienseminar - als Leiter eines Seminars für ein Lehramt -
Direktor an einem Weiterbildungskolleg - als der ständige Vertreter des Leitenden Kollegdirektors - 3
Direktor an einer Gesamtschule
Direktor an einer Sekundarschule - als der ständige Vertreter des Sekundarschuldirektors an einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen und einer Schülerzahl von mehr als 750 -
Gesamtschuldirektor - als Leiter einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 16 nicht erfüllt sind - 9
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16)
Kollegdirektor - als Leiter eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule - 1
Kurdirektor - als Leiter der Kurverwaltung Bad Meinberg -
Oberverwaltungsdirektor einer Hochschule
Realschulrektor
Rektor
Regierungsschuldirektor
Sekundarschuldirektor
Sonderschulrektor
Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)
Studiendirektor
Studiendirektor 5
______
1) Erhält als Leiterin oder Leiter eines Weiterbildungskollegs mit voll ausgebautem Bildungsgang Abendrealschule eine Amtszulage nach Anlage 2.
2) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt an der Realschule verliehen werden.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
4) Stellen für dieses Amt dürfen nur unter Anrechnung auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden.
5) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen verliehen werden.
6) Bei Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
7) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
8) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten, die die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II mit der Berechtigung zum Unterrichten eines Faches in der gymnasialen Oberstufe besitzen, und im Rahmen der Obergrenze nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.
9) Erhält als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I oder mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen eine Amtszulage nach Anlage 2.
10) Erhält als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars mit mehr als 220 Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärtern eine Amtszulage nach Anlage 2.
11) Erhält bei einer Schülerzahl von mehr als 750 eine Amtszulage nach Anlage 2.
Direktor - als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3 oder B 4)
Direktor beim Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit
Direktor der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
Direktor des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
Direktor des Landesamtes für Finanzen 3
Direktor des Landesprüfungsamtes für die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen
Direktor eines Studienkollegs für ausländische Studierende
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15)
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15)
Kanzler der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Kurdirektor - als Leiter der Kurverwaltung Bad Salzuflen -
Landstallmeister und Direktor der Deutschen Reitschule
Leitender Direktor
Leitender Gesamtschuldirektor - als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe oder einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I und mehr als 1000 Schülern -
Leitender Kollegdirektor - als Leiter eines voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule -
Ministerialrat - als Leiter eines Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 3
Oberstudiendirektor 1
Polizeipräsident (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder B 4)
Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15)
_____________________
1) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen verliehen werden.
2) Bei Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2
Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1
Besoldungsgruppe B 2 07a 13a 13b
Abteilungsdirektor
Direktor - als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3 oder B 4)
Direktor der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen
Direktor der Berufsfeuerwehr - bei einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern - 2
Direktor des Hochschulbibliothekszentrums
Direktor des Instituts der Feuerwehr
Direktor des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte in Münster 2
Direktor des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
Direktor des Rheinischen Industriemuseums
Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn 2
Direktor des Römisch-Germanischen Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 2
Direktor des Wallraf-Richartz-Museums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 2
Direktor des Westfälischen Industriemuseums
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)
Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3
Leitender Direktor 2
Leitender Direktor - als Leiter eines Landeskrankenhauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten -
Leitender Kriminaldirektor 1
Leitender Polizeidirektor 1
Ministerialrat - als Leiter eines Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 3
Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu 300 000 Einwohnern -
Vizepräsident als ständiger Vertreter des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
____________________
1) Nur beim Innenministerium, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Die Inhaberinnen oder Inhaber dieses Amtes sind im Rahmen der Fußnote 4) zur Besoldungsgruppe B 2 der Bundesbesoldungsordnung B wie Ministerialräte zu berücksichtigen.
2) Nach Maßgabe des Stellenplans. Für die Wahrnehmung der diesem Amt zugewiesenen Funktionen kann auch das Amt "Leitender Direktor" in der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Besoldungsgruppe B 3 07a 07b 13a 13b
Abteilungsdirektor - als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung -
Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - als der ständige Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer -
Direktor - als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 4)
Direktor der Fachhochschule für Finanzen
Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege
Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen
Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei
Direktor des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste
Direktor des Landeskriminalamts
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug
Leitender Direktor - als Leiter eines besonders großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf - 1
Präsident des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung
Leiter des Rechenzentrums der Finanzverwaltung
Präsident des Landesarchivs
Ständige Vertreterin/Ständiger Vertreter der/des Direktorin/Direktors des Landesbetriebs Straßenbau
_______________________
1) Nach näherer Bestimmung durch den Stellenplan in höchstens drei Stellen.
Besoldungsgruppe B 4 07a 13a 13b 13c
Leitender Ministerialrat als ständiger Vertreter des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit -
Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung
Direktor - als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 3)
Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst
Direktor des Landeszentrums Gesundheit
Direktor des Materialprüfungsamts
Erster Direktor - als Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)1
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf - als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers - (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)
Inspekteur der Polizei
Landeskriminaldirektor - beim Innenministerium -
Leitender Ministerialrat
Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern -
Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Präsident der Polizeiführungsakademie
Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)
______
1) Soweit ein Punktwert von mindestens 100 nach Maßgabe der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter wirksam festgelegt worden ist.
Besoldungsgruppe B 5 05 07b 13b
Direktor beim Landesrechnungshof
Direktor der Landwirtschaftskammer
Erster Direktor - als Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)2)
Leiter des Landesbetriebes Wald und Holz
Direktor des Landesbetriebs Straßenbau
Generaldirektor der Museen der Stadt Köln - gleichzeitig als Direktor des Wallraf-Richartz-Museums oder als Direktor des Römisch-Germanischen Museums -
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern und mit mehr als 3 500 Mitarbeitern
Präsident des Landesbetriebs Information und Technik
Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe 1)
____________________
1) Im Falle der unmittelbaren Wiederwahl nach einer achtjährigen Amtszeit.
2) Soweit ein Punktwert von mindestens 150 nach Maßgabe der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter wirksam festgelegt worden ist.
Besoldungsgruppe B 6
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7)
Besoldungsgruppe B 7
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6)
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt
Präsident des Landesjustizprüfungsamts
Vizepräsident des Landesrechnungshofs
Beauftragter der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO)
Besoldungsgruppe B 9
Direktor beim Landtag
Besoldungsgruppe B 10
Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär
Präsident des Landesrechnungshofs
Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts
Staatssekretär
Besoldungsgruppe B 11
Künftig wegfallende Ämter
A 13
Konrektor
Studienrat
A 14
Oberstudienrat
Realschulkonrektor
Rektor
Sonderschulkonrektor
A 15
Kanzler
Realschulrektor
Sonderschulrektor
Studiendirektor
A 16 Kanzler
Leitender Regierungsschuldirektor - als Leiter eines Prüfungsamtes für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
Oberstudiendirektor
B 2
Abteilungsdirektor als ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst
Kanzler - der Fachhochschule Köln -
B 3
Kanzler
Leitender Verwaltungsdirektor
Präsident des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit
Rektor der Fachhochschule Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Südwestfalen in Iserlohn, Lippe und Höxter in Lemgo, Münster, Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach, Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin
Rektor - einer Kunsthochschule -
B 4
Kanzler
Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln
Rektor der Fachhochschule Köln
B 5
Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst
Rektor der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal
B 6
Rektor
Anrechnungsbetrag, Beträge der Zulagen (Monatsbeträge) | Anlage 2 13 13a 13b |
Anrechnungsbetrag nach § 4 Satz 2
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: | 46,59 Euro |
in den übrigen Besoldungsgruppen: | 49,46 Euro |
Zulagen nach Nr. 2.2 der Vorbemerkungen: | 511,29 Euro |
nach Nr. 2.4 der Vorbemerkungen: | 95,53 Euro |
nach Nr. 2.5 der Vorbemerkungen | 150,00 Euro |
nach FN 1 zur BesGr. A7 (Amtszulage) | 17,58 Euro |
nach FN 2 zur BesGr. A 12: | 76,69 Euro |
nach FN 1 zur BesGr. A 13: | 47,27 Euro |
nach FN 2 zur BesGr. A 13: | 17,90 Euro |
nach FN 3 zur BesGr. A 13: | 76,69 Euro |
nach FN 5 zur BesGr. A 13: | 76,69 Euro |
nach FN 6 zur Besoldungsgruppe A 13 (Amtszulage) | 168,19 Euro |
nach FN 7 zur Besoldungsgruppe A 13 (Amtszulage) | 236,09 Euro |
nach FN 8 zur BesGr. A 13 (Amtszulage) | 205,00 Euro |
nach FN 1 zur BesGr. A 14: | 47,27 Euro |
nach FN 2 zur BesGr. A 14 (Amtszulage): | 158,69 Euro |
nach FN 4 zur BesGr. A 14 (Amtszulage): | 158,69 Euro |
nach FN 7 zur BesGr. A 14: | 76,69 Euro |
nach FN 8 zur Besoldungsgruppe A 14 (Amtszulage) | 401,21 Euro |
nach FN 11 zur BesGr. A 14 (Amtszulage) | 272,00 Euro |
nach FN 1 zur BesGr. A 15 (Amtszulage): | 158,69 Euro |
nach FN 3 zur BesGr. A 15 (Amtszulage): | 158,69 Euro |
nach FN 9 zur BesGr. A 15 (Amtszulage): | 158,69 Euro |
nach FN 10 zur BesGr. A 15 (Amtszulage): | 158,69 Euro |
Künftig wegfallende Ämter nach FN 2 zur BesGr. A 14 (Amtszulage): | 158,69 Euro |
nach FN 3 zur BesGr. A 15 (Amtszulage): | 158,69 Euro |
nach FN 11 zur BesGr. A 15 (Amtszulage) | 172,76 Euro |
nach FN 3 zur BesGr. A 16 (Amtszulage) | 196,90 Euro |
ENDE |