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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Vom 5. Juli 2011
(GV.NRW Nr. 16 vom 15.07.2011 S. 338)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
20061

Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV.NRW. S.542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV.NRW. S.765), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach " § 21 Berufung und Rechtsstellung" wird " § 21a Übergangsregelung" eingefügt.

b) Die Angabe " § 23 (aufgehoben)" wird durch " § 23 Vorverfahren" ersetzt.

c) Die Angabe " § 27 Datenschutzbericht" wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 27 Datenschutzbericht" § 27 Datenschutzbericht, Gutachtertätigkeit und Informationspflichten".

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist dem Innenministerium angegliedert. Er ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung und trifft Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz für sich und seine Bediensteten in eigener Verantwortung. Im Übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Innenministeriums."(3) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist eine Landesbehörde; er hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er ist oberste Dienstbehörde und trifft Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz für sich und seine Bediensteten in eigener Verantwortung. Die Bediensteten unterstehen nur seinen Weisungen."

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:

"(3a) Für die beamtenrechtlichen Angelegenheiten des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Person ist das Ministerium für Inneres und Kommunales zuständig, mit der Maßgabe, dass die Wahrnehmung der Zuständigkeit die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht beeinträchtigt.

(3b) In Disziplinarangelegenheiten des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Person entscheiden die Richterdienstgerichte. Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Landesrichtergesetzes anzuwenden. Die nach diesen Vorschriften zustehenden Befugnisse der Antrag stellenden Stellen übt der Präsident des Landtags aus. Die nicht ständigen Beisitzer des Richterdienstgerichtes müssen Mitglieder der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein."

c) In Absatz 4 wird der letzte Halbsatz durch folgenden Halbsatz ersetzt:

altneu
 sie ist im Einzelplan des Innenministeriums in einem eigenen Kapitel auszuweisen."sie ist im Einzelplan des Landtages in einem eigenen Kapitel auszuweisen."

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) In Personalangelegenheiten hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ein Vorschlagsrecht. Die Stellen sind im Einvernehmen mit ihm zu besetzen. Die Bediensteten können nur im Einvernehmen mit ihm versetzt oder abgeordnet werden; sie unterstehen seinen Weisungen."(5) Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist für alle beamten- und disziplinarrechtlichen Entscheidungen sowie für alle arbeitsrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich seiner Beschäftigten zuständig. Ihre Einbeziehung in den Personalaustausch in der Landesverwaltung wird gewährleistet. Näheres zur Personalgewinnung und zur Personalverwaltung kann der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales vereinbaren."

3. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Übergangsregelung

(1) Bis zum Zusammentreten zur ersten Sitzung des gewählten Personalrates beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bleibt der Personalrat des Ministeriums für Inneres und Kommunales für Beschäftigte des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig. Die Schwerbehindertenvertretung des Ministeriums für Inneres und Kommunales führt die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Schwerbehindertenvertretung beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zunächst weiter; diese übergangsweise Zuständigkeit im Bereich der Schwerbehindertenvertretung endet jedoch spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes.

(2) Bis zur Ausweisung der Personal- und Sachausstattung in einem eigenen Kapitel im Einzelplan des Landtages gemäß § 21 Absatz 4 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen durch den Haushaltsgesetzgeber erhält der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit aus dem eigenen Kapitel im Einzelplan des Ministeriums für Inneres und Kommunales die Haushaltsmittel zur Erfüllung seiner Aufgaben."

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "beraten" die Wörter "und informieren" eingefügt.

b) Absatz 4

(4) Der Landtag und die Landesregierung können den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit der Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen oder der Durchführung von Untersuchungen in Datenschutzfragen betrauen.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 4 und 5.

d) In Absatz 5 (neu) werden die Sätze 3 bis 7

Insofern untersteht er der Aufsicht des Innenministeriums. Führt er die Weisungen nicht aus, kann ihn das Innenministerium erneut anweisen. Kommt er der neuerlichen Weisung nicht binnen einer Woche nach, steht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Weisung der Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht offen. Kommt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Weisung auch nach Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht nach, kann das Innenministerium den Vertreter anweisen; entgegenstehende Weisungen des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind unbeachtlich. Das Innenministerium und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit werden ermächtigt, Regelungen zum weiteren Verfahren der Aufsicht im nicht-öffentlichen Bereich zu vereinbaren.

aufgehoben.

5. Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt:

" § 23 Vorverfahren

Abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet ein Vorverfahren nicht statt."

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden hinter dem Wort "Datenschutzbericht" die Wörter ", Gutachtertätigkeit und Informationspflichten" eingefügt.

b) Der bisherige Text wird zu Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 3 eingefügt:

"(2) Der Landtag kann den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit der Erstattung von Gutachten in Datenschutzfragen betrauen.

(3) Auf Ersuchen des Landtages hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu aktuellen Entwicklungen von besonderer datenschutzrechtlicher Bedeutung zu berichten. Der Landtag kann die Anwesenheit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit verlangen. Schriftliche Äußerungen gegenüber dem Landtag sind gleichzeitig der Landesregierung zu übersenden."

7. § 34 wird wie folgt geändert:

Die Angabe in Absatz 3 Buchstabe b " § 9 des Teledienstedatenschutzgesetzes" wird durch die Angabe " § 16 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 des Telemediengesetzes" ersetzt.

8. § 36 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "2014" wird durch die Angabe "2016" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
20320

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005(GV. NRW. S.154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2011(GV. NRW. S. 196), wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amtsbezeichnung "Leitender Direktor 2) " nach dem Spiegelstrich "- als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern-" als weiterer Spiegelstrich "- Ministerialrat als Leiter eines Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit-"

2. in der Besoldungsgruppe B 4 wird vor der Amtsbezeichnung "Direktor/Direktorin des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement" die Amtsbezeichnung "Leitender Ministerialrat als ständiger Vertreter des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit -"

eingefügt.

3. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung "Landesbeauftragter für den Datenschutz" durch die Amtsbezeichnung "Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978
20300

Die Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978(GV. NRW. S.286), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. November 2008(GV. NRW. S.729), wird wie folgt geändert:

Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Die Beamten des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit werden von diesem ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt."

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch Artikel 3 geänderte Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.