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Änderungstext

22. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 26. Juni 2012
(GVBl. Nr. 16 vom 11.07.2012 S. 264)


Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), wird verordnet:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2011(GV. NRW. S. 595), wird wie folgt geändert:

A.

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift "In- und Außer-Kraft-Treten" wird durch die Überschrift "Inkrafttreten, Außerkrafttreten" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

wird aufgehoben.

c) Bei Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

B.

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

2. In der Tarifstelle 1.1.2 wird die Angabe "Atomgesetzes (AtG)" gestrichen und die Angabe "Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG)" durch die Angabe "Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)" ersetzt.

3. Nach der Tarifstelle 1.1.7.2 werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

"1.1.8 Amtshandlungen zur Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.8.1 Kontrolle von Produkten gemäß § 28 Absatz 1 Satz 4 ProdSG, soweit die Kontrolle ergeben hat, dass das Produkt die Anforderungen des Abschnittes 2 des ProdSG nicht erfüllt

1.1.8.1.1 Personalkosten je angefangene 15 Minuten (einschl. Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit) sind nach den Stundensätzen zu berechnen, die im RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S.241) für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören

1.1.8.1.2 Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20".

4. In der Tarifstelle 8.1.1 werden jeweils in der Gebührenzeile die nachfolgenden Angaben ersetzt:

"Euro 67" durch "Euro 72",

"Euro 52" durch "Euro 56",

"Euro 43" durch "Euro 46",

"Euro 33" durch "Euro 34".

5. In der Tarifstelle 8.1.2 werden jeweils in der Gebührenzeile die nachfolgenden Angaben ersetzt:

"Euro 67" durch "Euro 72",

"Euro 52" durch "Euro 56",

"Euro 43" durch "Euro 46",

"Euro 33" durch "Euro 34".

6. Die Tarifstelle 8.1.4.1

Aufhebung des Verbots der Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 - BGBl. I S. 1242 -)
Gebühr: Euro 112

wird aufgehoben.

7. Die Tarifstelle 8.1.4.2

Erteilung der Genehmigung, andere Unterlagen anstelle der Kontrollbücher zu führen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 - BGBl. I S. 1242 -)
Gebühr: Euro 112

wird aufgehoben.

8. In der Tarifstelle 8.1.4.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 25 bis 150" durch die Angabe "Euro 30 bis 200" ersetzt.

9. Die Tarifstelle 8.1.4.4 wird wie folgt geändert:

a) Bei Buchstabe a wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 75" durch die Angabe "Euro 90" ersetzt.

b) Bei Buchstabe b wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 75 bis 300" durch die Angabe "Euro 90 bis 450" ersetzt.

10. In der Tarifstelle 8.1.4.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe " Euro 75 bis 300" durch die Angabe "Euro 90 bis 450" ersetzt.

11. In der Tarifstelle 8.1.4.6 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 75 bis 300" durch die Angabe "Euro 90 bis 450" ersetzt.

12. In der Tarifstelle 8.1.4.7 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 150 bis 700" durch die Angabe "Euro 180 bis 1.200" ersetzt.

13. In der Tarifstelle 8.1.4.8 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 25 bis 200" durch die Angabe "Euro 25 bis 400" ersetzt.

14. In der Tarifstelle 8.1.4.9 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 75 bis 300" durch die Angabe "Euro 90 bis 450" ersetzt.

15. In der Tarifstelle 8.1.4.10 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 75 bis 300" durch die Angabe "Euro 90 bis 400" ersetzt.

16. In der Tarifstelle 8.1.4.11 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 50 bis 300" durch die Angabe "Euro 70 bis 450" ersetzt.

17. In der Tarifstelle 8.1.4.12 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 20" durch die Angabe "Euro 30" ersetzt.

18. In der Tarifstelle 8.1.4.13 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 50 bis 300" durch die Angabe "Euro 70 bis 450" ersetzt.

19. In der Tarifstelle 8.1.5.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 50" durch die Angabe "Euro 60" ersetzt.

20. In der Tarifstelle 8.1.5.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 50" durch die Angabe "Euro 70" ersetzt.

21. In der Tarifstelle 8.1.8 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

altneu
(Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 - BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512)"(Pflanzenschutzgesetz neu bekannt gemacht am 6. Februar 2012 - BGBl. I S. 148), in der jeweils geltenden Fassung".

22. In der Tarifstelle 8.1.8.1.1.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 15" durch die Angabe "Euro 17" ersetzt.

23. In der Tarifstelle 8.1.8.1.1.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 70" durch die Angabe "Euro 75" ersetzt.

24. In der Tarifstelle 8.1.8.1.2.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 51,50" durch die Angabe "Euro 65" ersetzt.

25. In der Tarifstelle 8.1.8.1.2.3.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 10,50" durch die Angabe "Euro 12" ersetzt.

26. In der Tarifstelle 8.1.8.1.2.6.1 wird das Datum "25. Juli 1994" durch das Datum "3. April 2000" ersetzt.

27. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.1.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 20" durch die Angabe "Euro 23" ersetzt.

28. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.1.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 20" durch die Angabe "Euro 23" ersetzt.

29. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.1.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 10" durch die Angabe "Euro 12" ersetzt.

30. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.2 wird das Datum "25. Juli 1994" durch das Datum "3. April 2000" ersetzt.

31. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.7 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 25 bis 75" durch die Angabe "Euro 40 bis 100" ersetzt.

32. In der Tarifstelle 8.1.8.1.4.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 10" durch die Angabe "Euro 11,50" ersetzt.

33. In der Tarifstelle 8.1.8.4.1 wird die Angabe " § 18 b" durch die Angabe " § 22" ersetzt.

34. In der Tarifstelle 8.1.9 werden nach dem Komma die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

35. In der Tarifstelle 8.1.9.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 30" durch die Angabe "Euro 40 bis 150" ersetzt.

36. In der Tarifstelle 8.1.9.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 250 bis 1 000" durch die Angabe "Euro 270 bis 1.100" ersetzt.

37. In der Tarifstelle 8.1.9.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 100 bis 250" durch die Angabe "Euro 110 bis 270" ersetzt.

38. In der Tarifstelle 8.1.9.4 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 50" durch die Angabe "Euro 60" ersetzt.

39. In der Tarifstelle 8.1.9.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 100" durch die Angabe "Euro 150" ersetzt.

40. Die Tarifstelle 8.1.9.6 wird wie folgt geändert:

a) In der Gebührenzeile wird die Angabe "Euro 200" durch die Angabe "Euro 250" ersetzt.

b) Der Satz "Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei." wird in einer neuen Zeile angefügt.

41. Die Tarifstelle 8.1.9.7 wird wie folgt geändert:

a) In der Gebührenzeile wird die Angabe "Euro 50" durch die Angabe "Euro 60 bis 150" ersetzt.

b) Nach der Gebührenzeile wird der Satz "Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei." eingefügt.

42. Die Tarifstelle 8.1.9.8 wird wie folgt geändert:

a) In der Gebührenzeile wird die Angabe "Euro 100 bis 200" durch die Angabe "Euro 110 bis 250" ersetzt.

b) Nach der Gebührenzeile wird der Satz "Für Mischungen von Teilabfuhrmengen aus derselben Ernte und derselben Zulassungseinheit ist die Gebühr nach Tarifstelle 8.1.9.7 abgegolten." eingefügt.

43. Bei der Tarifstelle 8.1.9.9 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 50 bis 100" durch die Angabe "Euro 60 bis 110" ersetzt.

44. Die Tarifstelle 8.1.9.11 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Forstbehörde" werden ein Querstrich und die Wörter "Waldbesitzer (Auftraggeber)" eingefügt.

b) Nach dem Wort "erhoben" werden die Wörter "und sind vom Auftraggeber direkt diesen Stellen zu erstatten" angefügt.

45. Nach der Tarifstelle 8.1.9.11 wird die folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"8.1.9.12 Ausstellen eines Stammzertifikates oder Herkunfts- oder Identitätszertifikates nach § 16 Absatz 2 FoVG
Gebühr: Euro 100".

46. In der Tarifstelle 8.2.9 werden die Wörter "der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung" gestrichen und durch die Wörter "des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

47. Die Tarifstelle 10.1.5 erhält folgende Fassung:

altneu
10.1.5 Teilnahme an einer Prüfung gemäß
  1. § 3 Absatz 2 Satz 4 BÄO
    Gebühr: Euro 360
  2. § 3 Absatz 2a Satz 5 BÄO
    Gebühr: Euro 120 bis 270
  3. § 4 Absatz 2 Satz 4 BApO
    Gebühr: Euro 150 bis 390
  4. § 4 Absatz 2a Satz 5 BApO
    Gebühr: Euro 120 bis 270
  5. Verlegung des Prüfungstermins aus einem in der Person der Antragstellenden/des Antragstellenden liegenden Grund
    Gebühr: Euro 90
"10.1.5 Teilnahme an einer Prüfung gemäß
  1. § 3 Absatz 2 Satz 7 BÄO
    Gebühr: Euro 120 bis 270
  2. § 3 Absatz 3 Satz 3 BÄO
    Gebühr: Euro 360
  3. § 4 Absatz 2 Satz 7 BapO
    Gebühr: Euro 120 bis 270
  4. § 4 Absatz 3 Satz 3 BapO
    Gebühr: Euro 150 bis 390
  5. Verlegung des Prüfungstermins aus einem in der Person der/des Antragstellenden liegenden Grund
    Gebühr: Euro 90".

48. In der Tarifstelle 11.1.1 wird die Angabe " § 14 Abs. 4 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" durch die Angabe " § 34 Absatz 4 Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.

49. Die Tarifstelle 11.1.2

Anordnung zur Durchführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
  1. bei niedrigem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 200
  2. bei mittlerem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 400
  3. bei hohem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 600

wird aufgehoben.

50. Die Tarifstelle 11.2.1 wird wie folgt geändert:

a) Bei Buchstabe a wird in der Gebührenzeile die Zahl "300" durch die Zahl "900" ersetzt.

b) Der Absatz "Sofern eine Gebühr für eine in die Erlaubnis eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre, ist die Gebühr mindestens in Höhe der Gebühr für die eingeschlossene Entscheidung zu erheben." wird gestrichen.

51. Die Tarifstelle 11.7.1

Anordnung zur Durchführung des Chemikaliengesetzes (ChemG) und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
  1. bei niedrigem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 200
  2. bei mittlerem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 400
  3. bei hohem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 600

wird aufgehoben.

52. Die bisherigen Tarifstellen 11.7.2 bis 11.7.8 werden zu Tarifstellen 11.7.1 bis 11.7.7.

53. Nach der Tarifstelle 11.8.1 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"11.8.1.1 Je zusätzlicher Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
Gebühr: Euro 5".

54. Nach der Tarifstelle 11.8.6 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"11.8.6.1 Je zusätzlicher Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
Gebühr: Euro 5".

55. Die Tarifstelle 11.8.37

Anordnung der Arbeitsschutzverwaltung zur Durchführung des Atomgesetzes und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
  1. bei niedrigem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 200
  2. bei mittlerem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 400
  3. bei hohem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 600

wird aufgehoben.

56. In der Tarifstelle 11.9.1 Buchstabe d wird das Wort "Röntgeneigenuntersuchungen" durch das Wort "Röntgenreihenuntersuchungen" ersetzt.

57. Die Tarifstelle 11.9.30

Anordnung der Arbeitsschutzverwaltung zur Durchführung des Atomgesetzes und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
  1. bei niedrigem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 200
  2. bei mittlerem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 400
  3. bei hohem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 600

wird aufgehoben.

58. In der Tarifstelle 15a.3.3 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom" durch die Wörter ", neu bekannt gemacht am" ersetzt.

59. In den Tarifstellen 15a.3.3.1 und 15a.3.3.5 wird in der Gebührenzeile jeweils die Angabe "Euro 110" durch die Angabe "Euro 50 bis 500" ersetzt.

60. In der Tarifstelle 15a.3.7 werden die Wörter "in der Bekanntmachung der Neufassung vom" durch die Wörter ", neu bekannt gemacht am" ersetzt.

61. In der Tarifstelle 15a.3.7.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 40 bis 400" durch die Angabe "Euro 100 bis 1.000" ersetzt.

62. In der Tarifstelle 15a.3.8 werden die Wörter "in der Bekanntmachung der Neufassung vom" durch die Wörter ", neu bekannt gemacht am" ersetzt.

63. Nach der Tarifstelle 15b.8.6 wird folgende Tarifstelle neu angefügt:

"15b.8.7 Bescheinigung zum Nichtbestehen oder zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts gemäß § 36a LG NRW
Gebühr: Euro 20 bis 50 je angefangene Stunde".

64. Die Tarifstelle 16.1.5.2 erhält folgende Fassung:

altneu
16.1.5.2 Gebühr für die Anerkennung von NOB-Partien (§ 12 Absatz 1 b SaatgutV) einschl. Kontrolle, je Bescheid
Gebühr: Euro 10
"16.1.5.2 Anerkennung von NOB-Partien

16.1.5.2.1 Gebühr für die Anerkennung von NOB-Partien (§ 12 Absatz 1 b Saatgut), je Bescheid
Gebühr: Euro 10".

65. Nach Tarifstelle 16.1.5.2.1 (neu) wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"16.1.5.2.2 Gebühr für Kontrollprobe einschließlich Untersuchungsbericht, je Bericht
Gebühr: Euro 10".

66. In der Tarifstelle 16.1.5.4 werden die Wörter "bei Kategorieänderungen" gestrichen.

67. Nach der Tarifstelle 16.1.6.7 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"16.1.6.8 Gebühr für die Nachprüfung von Saatgutpartien (§ 16 Absatz 1 SaatgutV), je Prüfung
Gebühr: Euro 10".

68. In der Tarifstelle 16.2.3.4 wird die Angabe ", Kennzeichnung, Verschließung, Überwachung der Abpackung und Wiederverschließung (§§ 18, 24, 25, 28 und 29 PflKartV)" durch die Angabe " (§ 18 PflKartV)" ersetzt.

69. In der Tarifstelle 16.7 wird in dem Klammerzusatz die Angabe "14. Mai 1998 - BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512)" gestrichen und durch die Angabe "6. Februar 2012 - BGBl. I S. 148)" ersetzt.

70. In der Tarifstelle 16.7.1.2.6.1 wird vor der Klammer das Datum "25. Juli 1994" durch das Datum "3. April 2000" ersetzt.

71. In der Tarifstelle 16.7.1.3.2 wird das Datum "25. Juli 1994" durch das Datum "3. April 2000" ersetzt.

72. In der Tarifstelle 16.7.4.1 wird die Angabe " § 6 Abs. 3" durch die Angabe " § 12 Absatz 2" ersetzt.

73. In der Tarifstelle 16.7.4.2 wird die Angabe " § 18 b" durch die Angabe " § 22" ersetzt.

74. Nach Tarifstelle 16.7.4.2 wird folgende Tarifstelle 16.7.4.3 neu eingefügt:

"16.7.4.3 Auskunft über Aufzeichnungen nach § 11 Pflanzenschutzgesetz
Gebühr: Euro 50 bis 300".

75. Nach Tarifstelle 16.7.5.2 wird folgende Tarifstelle 16.7.5.3 neu eingefügt:

"16.7.5.3 Abgabe von Prüfplaketten an Kontrollwerkstätten
Gebühr: Euro 20".

76. Nach Tarifstelle 16.8.4 wird folgende Tarifstelle 16.8.4.1 neu eingefügt:

"16.8.4.1 Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme durch Dritte
Gebühr: Euro 80 bis 500".

77. Nach Tarifstelle 16.8.4.1 wird folgende Tarifstelle 16.8.4.2 neu eingefügt:

"16.8.4.2 Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen für Fortbildungsveranstaltungen
Gebühr: Euro 20".

78. Nach Tarifstelle 16.8.5 wird folgende Tarifstelle 16.8.6 neu eingefügt:

"16.8.6 Ausstellung des Sachkundenachweises
Gebühr: Euro 30 bis 100".

79. Die Tarifstelle 16.10.7 erhält folgende Fassung:

altneu
16.10.7 Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrganges über künstliche Besamung
Gebühr: Euro 160
"16.10.7
a) Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Kurzlehrganges über künstliche Besamung einschließlich der Zeugnisausstellung
Gebühr: Euro 50

b) Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrganges über künstliche Besamung einschließlich der Zeugnisausstellung
Gebühr: Euro 160".

80. In der Tarifstelle 16.10a.1 Buchstabe c wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 51" durch die Angabe "Euro 100" ersetzt.

81. In der Tarifstelle 16.10a.1.2 Buchstabe d wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 350" durch die Angabe "Euro 450" ersetzt.

82. In der Tarifstelle 16.10a.1.2 Buchstabe e wird in der Gebührenzeile die Angabe "Euro 130" durch die Angabe "Euro 180" ersetzt.

83. In der Tarifstelle 16.10a.1.2 Buchstabe f wird in der Zeile "1. Grundgebühr" die Angabe "Euro 40" durch die Angabe "Euro 60" ersetzt.

84. In der Tarifstelle 16.14.1 wird in der Gebührenzeile die Zahl "300" durch die Zahl "1.000" ersetzt.

85. Nach der Tarifstelle 18a werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

"18a.0 Zuschläge für Amtshandlungen und Versäumnisgebühren

18a.0.1 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 18a auf Veranlassung des Antragstellers erforderlich, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

18a.0.1.1 an Werktagen im Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

18a.0.1.2 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

18a.0.2 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Für die Berechnung sind die Stundensätze des RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 01.07.2011 (MBl. NRW. S.241) für die jeweilige Laufbahn, der die Handelnden angehören, zu Grunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten."

86. In der Tarifstelle 18b.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe "50 bis 100" durch die Angabe "50 bis 500" ersetzt.

87. In der Tarifstelle 18b.2 wird die Angabe " § 11 Abs. 4 HaSiG" durch die Angabe " § 11 Absatz 3 HaSiG" und die Angabe " § 11 Abs. 7 HaSiG" durch die Angabe " § 11 Absatz 6 HaSiG" ersetzt.

88. In der Tarifstelle 18b.3 wird die Angabe " § 11 Abs. 4 HaSiG" durch die Angabe " § 11 Absatz 3 HaSiG" und in der Gebührenzeile die Angabe "15 v.H. bis 30 v.H. der Gebühren für die Ausgangsgenehmigung, max. Euro 800" durch die Angabe "Euro 150 bis 900" ersetzt.

89. Die Tarifstelle 18b.5 wird wie folgt geändert:

a) In der Gebührenzeile wird die Angabe "15 v.H. bis 30 v.H. der Gebühren für die Ausgangsgenehmigung, max. Euro 2 500" durch die Angabe "Euro 300 bis 2.700" ersetzt.

b) Der Satz "Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Zulassung des Beauftragten für die Gefahrenabwehr (PSO) abgegolten." wird gestrichen.

90. Die Tarifstelle 18b.6 erhält folgende Fassung:

altneu
18b.6 Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 20 ff. HaSiG, einschließlich der Erteilung des anschließenden Bescheides nach § 20 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 20 bis 80

Kostenschuldner gemäß § 13 Abs.1 Nr.1 des Gebührengesetzes NRW ist in den Fällen der Zuverlässigkeitsüberprüfung

  1. nach § 20 Abs. 1 der Betreiber des Hafens bzw. der Hafenanlage
  2. nach § 20 Abs. 2 der als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr anerkannte Rechtsträger
  3. nach § 20 Abs. 3 der jeweilige Arbeitgeber des Betroffenen
"18b.6 Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 20 ff. HaSiG, einschließlich der Erteilung des anschließenden Bescheides nach § 20 HaSiG vom 30. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 20 bis 80".

91. In der Tarifstelle 20.2.1 wird in der Gebührenzeile die Angabe "13,50" durch die Angabe "14" ersetzt.

92. In der Tarifstelle 20.2.2 wird in der Gebührenzeile die Angabe "13,50" durch die Angabe "14" ersetzt.

93. Die Tarifstelle 23.0 erhält folgende Fassung:

altneu
23.0 Zuschläge für Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit sowie Versäumnisgebühren

Für Amtshandlungen unter Tarifstelle 23, die außerhalb der Dienstzeit erforderlich werden, erhöhen sich die Gebühren um 100 v. H.. Kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Behördenbedienstete nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden oder verzögert sich ihre Durchführung, so kann unbeschadet der sonstigen Gebührenpflicht eine Versäumnisgebühr erhoben werden.
Diese beträgt für jede angefangene halbe Stunde des Zeitverlustes Euro 30.

"23.0 Stundensätze für Personalkosten, Zuschläge für Amtshandlungen und Versäumnisgebühren

23.0.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Personalkosten zu berechnen ist, so sind für die Berechnung die Stundensätze des RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 01.07.2011 (MBl. NRW. S.241) für die jeweilige Laufbahn, der die Handelnden angehören, zu Grunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten (einschl. Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit).

23.0.2 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 23 auf Veranlassung des Antragstellers erforderlich, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

23.0.2.1 an Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

23.0.2.2 an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

23.0.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Für die Berechnung sind die Stundensätze des RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 01.07.2011 (MBl. NRW. S.241) für die jeweilige Laufbahn, der die Handelnden angehören, zu Grunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten."

94. In der Tarifstelle 23.3.1.1.10 erhält die Gebührenzeile folgende Fassung:

altneu
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene 15 Minuten
sind nach den Stundensätzen zu berechnen, die im RdErl. d. Innenministeriums "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S.241), für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.
Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten) werden gesondert berechnet.
"Gebühr: Die Kosten der Amtshandlung sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen."

95. Nach der Tarifstelle 23.4.2.6 wird folgende Tarifstelle neu angefügt:

"23.4.2.7 Entscheidung über einen Antrag auf Arbeiten mit MKS-Viren nach § 33a der MKS-Verordnung, neu bekannt gemacht am 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 55 bis 2.000".

96. In der Tarifstelle 23.4.3.11 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom" durch die Wörter "neu bekannt gemacht am" ersetzt. Anmerkung der Red. Teständerung passt nicht in 23.4.3.11 sondern in 23.4.3.11.1

97. Die Tarifstelle 23.5.6 erhält folgende Fassung:

altneu
23.5.6 Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr:
- je t Euro 1, mindestens Euro 15
für die Verbringung von verarbeiteter oder unverarbeiteter Gülle,
- je Antrag Euro 150 bis 1 500
für die Verbringung von verarbeitetem tierischen Eiweiß, von verarbeiteten Fetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten
"23.5.6 Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nummer 1069/2009

23.5.6.1 für die Verbringung von verarbeiteter oder unverarbeiteter Gülle
Gebühr: je t Euro 1, mindestens Euro 15

23.5.6.2 für die Verbringung von verarbeitetem tierischen Eiweiß, von verarbeiteten Fetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten
Gebühr: je Antrag Euro 150 bis 1 500".

98. In der Tarifstelle 23.6.3.11 wird die Angabe "Tarifstelle 23.9.1.2" durch die Angabe "Tarifstelle 23.9.2.1" ersetzt.

99. Die Tarifstelle 23.6.5.1.1.1 erhält folgende Fassung:

altneu
23.6.5.1.1.1 Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen je angefangene 15 Minuten (einschl. Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit) sind nach den Stundensätzen zu berechnen, die im RdErl. d. Innenministeriums "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S.241) für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören."23.6.5.1.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probennahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen."

100. Die Tarifstelle 23.6.5.1.1.2 erhält folgende Fassung:

altneu
23.6.5.1.1.2 Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden"23.6.5.1.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen."

101. Die Tarifstellen 23.6.5.1.1.2.1

an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.6.5.1.1.1

und 23.6.5.1.1.2.2

an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.6.5.1.1.1

werden aufgehoben.

102. In der Tarifstelle 23.6.5.2 wird die Zahl "100" durch die Zahl "50" ersetzt.

103. Nach der Tarifstelle 23.6.6.11 wird folgende Tarifstelle neu angefügt:

"23.6.6.12 Prüfung eines Antrags mit oder ohne förmliche Entscheidung, ob eine Befreiung nach § 5 Absatz 4 und 7 erteilt oder die Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Absatz 2 und 4 HufBeschlV bewilligt werden kann
Gebühr: Euro 50 bis 200".

104. In der Tarifstelle 23.6.8 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom" durch die Wörter ", neu bekannt gemacht am" ersetzt.

105. In der Tarifstelle 23.7.10.4 wird die Bezeichnung "Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit NRW" durch die Bezeichnung "Landeszentrum Gesundheit NRW" ersetzt.

106. Nach der Tarifstelle 23.8.3.3 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"23.8.3.3.1 Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer nach Tarifstelle 23.8.3.3 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 55 bis 1.100".

107. In der Tarifstelle 23.8.3.6 wird in der Gebührenzeile die Zahl "3.300" durch die Zahl "20.000" ersetzt.

108. Nach der Tarifstelle 23.8.3.6.1 werden folgende Tarifstellen neu angefügt:

"23.8.3.7 Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung im Haltungsbetrieb nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Tier-LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1.100

23.8.3.7.1 Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer nach Tarifstelle 23.8.3.7 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 55 bis 1.100

23.8.3.8 Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nummer 882/2004
Gebühr: Euro 200 bis 5.000

Für die Berechnung von Personalkosten und ggf. erforderlichen Probenahmen sind die Tarifstellen 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 zu Grunde zu legen."

109. In der Tarifstelle 23.8.6.7 wird die Angabe "vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1871)" durch die Wörter ", neu bekannt gemacht am 15. September 2011 (BGBl I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

110. Die Tarifstelle 23.8.9.1.1 erhält folgende Fassung:

altneu
23.8.9.1.1 Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen je angefangene 15 Minuten (einschl. Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit) sind nach den Stundensätzen zu berechnen, die im RdErl. d. Innenministeriums "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S.241), für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören."23.8.9.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probennahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen."

111. Die Tarifstelle 23.8.9.1.2 erhält folgende Fassung:

altneu
23.8.9.1.2 Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden"23.8.9.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen."

112. Die Tarifstellen 23.8.9.1.2.1

an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.8.9.1.1

und 23.8.9.1.2.2

an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.8.9.1.1

werden aufgehoben.

113. In der Tarifstelle 23.8.10 wird die Zahl "100" durch die Zahl "50" ersetzt.

114. In der Tarifstelle 23.8.13 wird die Zahl "2.000" durch die Zahl "3.000" ersetzt.

115. Die Tarifstelle 23.9.2.1 erhält folgende Fassung:

altneu
23.9.2.1 Allgemeine Personalkosten
Gebühr: zu berechnen nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene 15 Minuten nach den Stundensätzen, die im RdErl. d. Innenministeriums

"Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S.241), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.

"23.9.2.1 Die Allgemeinen Personalkosten sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen."

116. Die Tarifstelle 23.9.2.2 erhält folgende Fassung:

altneu
23.9.2.2 Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden"23.9.2.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen."

117. Die Tarifstellen 23.9.2.2.1

an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.9.2.1

und 23.9.2.2.2

an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.9.2.1

werden aufgehoben.

118. Die Tarifstelle 23.9.4.2.1 erhält folgende Fassung:

altneu
23.9.4.2.1 Untersuchung mittels Western-Blot
  1. gültige Gebühr ab 1. März 2004 Euro 23,89
  2. gültige Gebühr ab 1. Oktober 2004 Euro 21,86
  3. gültige Gebühr ab 1. August 2005 Euro 19,54
"23.9.4.2.1 Untersuchung mittels Western-Blot
Gebühr: Euro 19,54".

119. Die Tarifstelle 23.9.4.2.2 erhält folgende Fassung:

altneu
23.9.4.2.2 Untersuchung mittels Immunoassay
(Diese Untersuchungsmethode wird erst nach Vorliegen der nationalen Zulassung durch das BSE-Referenzlaboratorium von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt angewandt)
  1. gültige Gebühr ab 1. März 2004 Euro 19,12
  2. gültige Gebühr ab 1. Oktober 2004 Euro 17,09
  3. gültige Gebühr ab 1. August 2005 Euro 14,77
  4. gültige Gebühr ab 1. August 2006 Euro 11,49
  5. gültige Gebühr ab 1. Juni 2008 Euro 10,40
"23.9.4.2.2 Untersuchung mittels Immunoassay
Gebühr: Euro 10,40".

120. In der Tarifstelle 23.9.4.18.3 wird nach dem Wort "Anreicherung" das Wort "auch" eingefügt.

121. Nach der Tarifstelle 23.9.4.18.3.2 wird folgende Tarifstelle neu angefügt:

"23.9.4.18.3.3 mit dispersiver Festphasenextraktion
Gebühr: Euro 15".

122. Nach der Tarifstelle 23.9.5.4.1.6 wird die folgende Tarifstelle neu angefügt:

"23.9.5.4.1.7 Untersuchung von pflanzlichen Lebens- und Futtermitteln zur quantitativen Ermittlung der Zusammensetzung bzw. botanischen Herkunft
Gebühr: Euro 90".

123. Die Tarifstelle 23.10.1.1.1 erhält folgende Fassung:

altneu
23.10.1.1.1 Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen je angefangene 15 Minuten (einschl. Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit) sind nach den Stundensätzen zu berechnen, die im RdErl. d. Innenministeriums "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S.241), für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören."23.10.1.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probennahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen."

124. Die Tarifstelle 23.10.1.1.2 erhält folgende Fassung:

altneu
23.10.1.1.2 Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden"23.10.1.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen."

125. Die Tarifstellen 23.10.1.1.2.1

an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.10.1.1.1

und 23.10.1.1.2.2

an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.10.1.1.1

werden aufgehoben.

126. In der Tarifstelle 23.10.2 wird die Zahl "100" durch die Zahl "50" ersetzt.

127. In der Tarifstelle 23.10.3 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205)" durch die Wörter ", neu bekannt gemacht am 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770)" ersetzt.

128. Die Tarifstelle 23.10.3.2 erhält folgende Fassung:

altneu
23.10.3.2 Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Zolleinfuhr
(§ 55 Abs. 1 Nr. 3 LFGB)
Gebühr: Euro 30 bis 650
"23.10.3.2 Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nummer 882/2004, um über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Einfuhr oder Durchfuhr nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 LFGB entscheiden zu können
Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.10.1.1 bis 23.10.1.4 festgelegten Tarifen zu berechnen. Die Gebühr darf die Mindestgebühr von 75 Euro nicht unterschreiten."

129. In der Tarifstelle 23.10.3.5 wird in der Gebührenzeile der Satz "Die Gebühr darf die Mindestgebühr von 75 Euro nicht unterschreiten." angefügt.

130. Die Tarifstelle 23.10.3.7 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "Nr. 178/2002" werden die Angaben "vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1)" eingefügt.

b) In der Gebührenzeile wird der Satz "Die Gebühr darf die Mindestgebühr von 75 Euro nicht unterschreiten." angefügt.

131. In der Tarifstelle 23.10.11 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom" durch die Wörter ", neu bekannt gemacht am" ersetzt.

132. In der Tarifstelle 23.13.1.3 wird die Angabe "Tarifstelle 23.9.1.2" durch die Angabe "Tarifstelle 23.9.2.1" ersetzt.

133. In der Tarifstelle 23.13.6 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom" durch die Wörter ", neu bekannt gemacht am" und die Wörter "unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

134. In der Tarifstelle 23.13.1.5 wird in der Gebührenzeile der Satz "Die Gebühr darf die Mindestgebühr von 75 Euro nicht unterschreiten." angefügt.

135. In der Tarifstelle 23.13.1.6 wird in der Gebührenzeile der Satz "Die Gebühr darf die Mindestgebühr von 75 Euro nicht unterschreiten." angefügt.

136. Nach der Tarifstelle 23.13.1.6 werden folgende Tarifstellen neu angefügt:

"23.13.1.7 Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, um über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Einfuhr oder Durchfuhr nach § 55 Absatz 2 LFGB entscheiden zu können
Gebühr: Die Gebühren sind nach den unter 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 festgelegten Tarifen zu berechnen. Die Gebühr darf die Mindestgebühr von 75 Euro nicht unterschreiten.

23.13.1.8 Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 200 bis 5.000

Für die Berechnung von Personalkosten und ggf. erforderlichen Probenahmen sind die Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 zu Grunde zu legen."

137. Die Tarifstelle 23.13.2.1.1 erhält folgende Fassung:

altneu
23.13.2.1.1 Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen je angefangene 15 Minuten (einschl. Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit) sind nach den Stundensätzen zu berechnen, die im RdErl. d. Innenministeriums "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S.241), für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören."23.13.2.1.1 Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probennahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen."

138. Die Tarifstelle 23.13.2.1.2 erhält folgende Fassung:

altneu
23.13.2.1.2 Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden"23.13.2.1.2 Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen."

139. Die Tarifstellen 23.13.2.1.2.1

an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.13.2.1.1

und 23.13.2.1.2.2

an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 23.13.2.1.1

werden aufgehoben.

140. In der Tarifstelle 23.13.3 wird die Zahl "100" durch die Zahl "50" ersetzt.

141. In der Tarifstelle 23.13.7 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205)" durch die Angabe ", neu bekannt gemacht am 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770)" ersetzt.

142. In der Tarifstelle 23.13.7.2 wird die Zahl "650" durch die Zahl "975" ersetzt.

143. Nach der Tarifstelle 23.14.4.4 werden folgende Tarifstellen neu angefügt:

"23.15 Amtshandlungen nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. I. S. 58)

23.15.1 Bearbeitung einer nach § 2 Absatz 1 und 2 MitÜbermitV vorgelegten Mitteilung für den Fall, dass diese fehlerhaft oder unvollständig ist
Gebühr: Euro 20 bis 150

23.15.2 Entscheidung über einen Antrag nach § 2 Absatz 3 MitÜbermitV
Gebühr: Euro 20

23.15.3 Amtliche digitale Aufbereitung der schriftlichen Daten des Verpflichteten im Falle einer Zulassung nach § 2 Absatz 3 MitÜbermitV
Gebühr: Die Kosten der Amtshandlung sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen."

144. Bei den folgenden Tarifstellen werden in der Gebührenzeile bzw. Mindestgebühr die Angaben wie folgt ersetzt:

24.3.1 "170 bis 1 700" durch "180 bis 1 800",

24.3.2.1 a) "0,41 Prozent" durch "0,42 Prozent",

24.3.2.1 b) "0,41 Prozent" durch "0,42 Prozent",

24.3.2.1 c) "0,17 Prozent" durch "0,18 Prozent",

24.3.2.1d) "0,09 Prozent" durch "0,10 Prozent",

24.3.2.1 e) "0,07 Prozent" durch "0,08 Prozent",

24.3.2.1 f) Gebühr: "0,04 Prozent" durch "0,041 Prozent",

Mindestgebühr: "180" durch "200".

145. Bei den folgenden Tarifstellen werden in der Gebührenzeile bzw. Mindestgebühr die Angaben wie folgt ersetzt:

24.3.2.2 a) "0,41 Prozent" durch "0,42 Prozent",

24.3.2.2 b) "0,41 Prozent" durch "0,42 Prozent",

24.3.2.2 c) "0,41 Prozent" durch "0,42 Prozent",

24.3.2.2 d) "0,17 Prozent" durch "0,18 Prozent",

24.3.2.2 e) "0,07 Prozent" durch "0,08 Prozent",

24.3.2.2 f) Mindestgebühr: "190" durch "200".

146. Bei den folgenden Tarifstellen werden in der Gebührenzeile die Angaben wie folgt ersetzt:

24.3.3: "170 bis 380" durch "180 bis 390",

24.3.4: "170 bis 1 700" durch "180 bis 1.800",

24.3.5: "170 bis 1 700" durch "180 bis 1.800",

24.3.6: "90 bis 500" durch "100 bis 550",

24.3.7: "90" durch "100",

24.3.8: "290 bis 2.200" durch "300 bis 2.300",

24.3.9: "170 bis 8.200" durch "180 bis 8.300",

24.3.10: "170 bis 1.800" durch "180 bis 1.900",

24.3.11: "90 bis 850" durch "100 bis 900",

24.3.12: "170 bis 1.700" durch "180 bis 1.800",

24.3.13: "170 bis 450" durch "180 bis 500",

24.3.14: "170 bis 1.700" durch "180 bis 1.800",

24.3.15: "170 bis 450" durch "180 bis 500".

147. Die Tarifstelle 24.3.16 wird wie folgt geändert:

a) In der Gebührenzeile wird die Angabe "Euro 170 bis 8 300" durch die Angabe "Euro 180 bis 8.400" ersetzt.

b) Die Angabe "Die Mindestgebühr bei der Bereisung von Museumseisenbahnen beträgt Euro 400." wird durch die Angabe "Die Mindestgebühr bei der Bereisung von Museumseisenbahnen beträgt Euro 410." ersetzt.

c) Die Angabe "Die Mindestgebühr bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen beträgt Euro 900." wird durch die Angabe "Die Mindestgebühr bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen beträgt Euro 950." ersetzt.

148. Bei den folgenden Tarifstellen werden in der Gebührenzeile die Angaben wie folgt ersetzt:

24.3.17: "170 bis 500" durch "180 bis 550",

24.3.18: "170 bis 1.700" durch "180 bis 1.800",

24.3.19: "170 bis 1.700" durch "180 bis 1.800",

24.3.20: "170 bis 1.700" durch "180 bis 1.800".

149. Die Tarifstelle 24.3.21 erhält folgende Fassung:

altneu
24.3.21 Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz und nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

Die Gebühr wird aufgrund der Herstellungskosten für den Planfeststellungsabschnitt berechnet. Sie beträgt bei Herstellungskosten bis 2,5 Mio. Euro
Gebühr: Euro 0,50 Prozent und erhöht sich aus dem Mehrbetrag

  1. von mehr als 2,5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro um 0,28 Prozent
  2. von mehr als 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro um 0,09 Prozent
  3. über 50 Mio. Euro um 0,016 Prozent.
"24.3.21 Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz und nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes.

Die Gebühr wird auf Grund der Herstellungskosten für den Planfeststellungsabschnitt berechnet. Sie beträgt bei Herstellungskosten bis 2,5 Mio. Euro
Gebühr: Euro 0,51 Prozent

und erhöht sich aus dem Mehrbetrag

  1. von mehr als 2,5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro um 0,29 Prozent
  2. von mehr als 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro um 0,10 Prozent
  3. über 50 Mio. Euro um 0,017 Prozent".

150. In der Tarifstelle 24.3.22 wird in der Gebührenzeile die Angabe "170 bis 1.700" durch die Angabe "180 bis 1.800" ersetzt.

151. Bei den folgenden Tarifstellen werden in der Gebührenzeile bzw. Mindestgebühr die Angaben wie folgt ersetzt:

24.4.1: Gebühr: "0,13 Prozent" durch "0,14 Prozent"

Mindestgebühr: "130" durch "140"

24.4.2:"130 bis 1.300" durch "140 bis 1.400"

24.4.3: "70 bis 315" durch "80 bis 325"

24.4.4: "70 bis 315" durch "80 bis 325"

24.4.5: "130 bis 1.300" durch "140 bis 1.400"

24.4.6: "130 bis 1.300" durch "140 bis 1.400"

24.4.7: "130 bis 650" durch "140 bis 700"

24.4.8: "130 bis 1.300" durch "140 bis 1.400".

152. In der Tarifstelle 27.1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom" durch die Wörter ", neu bekannt gemacht am" ersetzt.

153. Der Gegenstand der Tarifstelle 27.1.3.6 erhält folgenden Text:

"Überwachung von inverkehrgebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln (§ 25 Absatz 1 GenTG), soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden."

154. In Tarifstelle 27.1.3.8 werden die Wörter "hinsichtlich des Inverkehrbringens" durch die Wörter "von inverkehrgebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln" ersetzt.

155. In der Tarifstelle 27.2 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom" durch die Wörter "neu bekannt gemacht am" ersetzt.

156. In der Tarifstelle 28.1 werden nach den Wörtern "Wasserrechtliche Angelegenheiten" die Wörter "nach dem" eingefügt und vor dem Wort "Wassergesetz" der Punkt durch die Wörter "und dem" ersetzt. Die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom" werden durch die Wörter ", neu bekannt gemacht am" ersetzt.

157. In der Tarifstelle 28.1.1.1 wird der letzte Absatz durch den nachfolgenden Absatz ersetzt:

altneu
Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl wird vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung durch Erlass bestimmt."Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl ist nach Maßgabe der Anlage 6 zum Gebührentarif zu berechnen."

158. Nach Tarifstelle 28.1.5.6 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"28.1.5.7 Entscheidung über die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit von Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 59 Absatz 1, 58 Absatz 1 WHG i.V.m. §§ 59a Absatz 1, 59 LWG)
Die Wertermittlung erfolgt gemäß Nummer 28.1.2.1 in Verbindung mit Nummer 28.1.1.1.
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Gebühr: Euro: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 100.

Für die Änderung einer Freistellung, für deren Erteilung die Mindestgebühr erhoben wurde, kann eine geringere Gebühr als die Mindestgebühr festgesetzt werden, wenn die Änderung mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Gebühr: mindestens Euro 20".

159. Die nachfolgenden Tarifstellen werden wie folgt geändert:

a) Die bisherige Tarifstelle 28.1.5.7 wird zu Tarifstelle 28.1.5.8 (neu),

b) die bisherige Tarifstelle 28.1.5.8 wird zu Tarifstelle 28.1.5.9 (neu),

c) die bisherige Tarifstelle 28.1.5.9 wird zu Tarifstelle 28.1.5.10 (neu),

d) die bisherige Tarifstelle 28.1.5.10 wird zu Tarifstelle 28.1.5.11 (neu),

e) die bisherige Tarifstelle 28.1.5.11 wird zu Tarifstelle 28.1.5.12 (neu),

f) die bisherige Tarifstelle 28.1.5.12 wird zu Tarifstelle 28.1.5.13 (neu),

g) die bisherige Tarifstelle 28.1.5.13 wird zu Tarifstelle 28.1.5.14 (neu),

h) die bisherige Tarifstelle 28.1.5.14 wird zu Tarifstelle 28.1.5.15 (neu).

160. In der Tarifstelle 28.1.6 wird die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

161. Die Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstabe g wird zu der Tarifstelle 28.1.9.8.

162. Die neue Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

altneu
Überwachung von Gewässerbenutzungen (§ 9 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
"g) Abwassereinleitungen (§§ 57, 58 und 59 WHG, 116 LWG)
Gebühr: Euro 50 bis 500".

163. In der Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstabe h werden vor dem Wort "Anlagen" die Wörter "Überwachung von" gestrichen.

164. In der Tarifstelle 28.1.10.2 wird vor den Wörtern "Bei Entscheidungen über" die Angabe "c)" gestrichen.

165. In der Tarifstelle 28.2.3.10 wird das Wort "Naturschutz" durch das Wort "Natur" ersetzt.

166. In der Tarifstelle 28.2.18 werden die Wörter "in der geltenden Fassung der Bekanntmachung vom" ersetzt durch die Wörter ", neu bekannt gemacht am" und die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" am Ende angefügt.

167. In der Tarifstelle 28a.4 wird das Wort "LANUV" in Klammern gesetzt und davor die Wörter "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" eingefügt.

168. Die Tarifstelle 28a.5 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Landesumweltamtes" wird durch das Wort "LANUV" ersetzt.

169. Die Anlage 5 zum Gebührentarif (Leistungsverzeichnis) wird unter A Allgemeines wie folgt geändert:

1. Im Absatz 1 werden die Wörter "der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten und in den Bereichen Wasser und Abfall vom Landesumweltamt und den Staatlichen Umweltämtern" gestrichen und durch die Wörter "dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und in den Bereichen Wasser und Abfall vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und den Bezirksregierungen" ersetzt.

2. Die in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Stundensätze werden jeweils in der Gebührenzeile durch die nachfolgenden Angaben ersetzt:

a) "Euro 66" durch "Euro 72",

b) "Euro 51" durch "Euro 56",

c) "Euro 41" durch "Euro 46",

d) "Euro 31" durch "Euro 34".

170. Nach Anlage 5 zum Gebührentarif wird folgende Anlage 6 neu angefügt:

"Anlage 6 zum Gebührentarif

Gebührenrechtliche Behandlung der Entscheidungen über Bewilligung, gehobene Erlaubnis und Erlaubnis einer Gewässerbenutzung zu den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2 und 28.1.2.1

Gliederung

A Allgemeines
B Wert der Gewässerbenutzung

A Allgemeines

Für die Entscheidung über die Bewilligung, die gehobene Erlaubnis und die Erlaubnis einer Gewässerbenutzung werden die Gebühren in den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs nach dem Wert der Benutzung bestimmt (0,2, 0,15 bzw. 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung).
Die nachstehenden Wertzahlen, die u.a. eine Staffelung der Mengenabgabe beinhalten, sind bei der Berechnung des Wertes der Benutzung zu Grunde zu legen.
Soweit die Wertzahlen auf den Zeitraum eines Jahres bezogen sind, ist der Berechnung des Wertes der Benutzung ferner die Frist zu Grunde zu legen, für die die Bewilligung (§ 14 Absatz 2 WHG), die gehobene Erlaubnis oder die Erlaubnis erteilt bzw. beantragt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet oder wird sie für eine Frist erteilt, die 20 Jahre überschreitet, so ist zur Berechnung des Wertes der Benutzung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.

B Wert der Gewässerbenutzung

1. Für die einzelnen Benutzungstatbestände gelten folgende Wertzahlen:

1.1 Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 WHG)
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 5 WHG)

  1. als Betriebswasser und für sonstige Zwecke einschließlich Kühl- und Wärmezwecke, soweit nicht Buchstabe b, c oder g eingreift (z.B. Brauchwasser, Kesselwasser, Verdünnungswasser, Eigenwasserversorgung)
  2. zur öffentlichen Wasserversorgung
  3. zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen
  4. zur Speisung von Fischteichen
  5. zur Grundwasseranreicherung durch oberirdisches Wasser
  6. als Gruben- oder Sümpfungswasser, soweit daneben Gebühren nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erheben sind
  7. Entnahme und Wiedereinleitung von Betriebswasser für Wasserkraftanlagen

1.2 Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 WHG)

  1. Zur Anlage von Talsperren und Rückhaltebecken gemäß § 105 LWG
  2. durch sonstige Stauanlagen

1.3 Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 WHG)

1.4 Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG)

  1. Abwasser, soweit dies nicht von Buchstabe b, c oder d erfasst wird;
    sonstige Stoffe
  2. abgekühltes und erwärmtes Wasser, soweit dies nicht von Nummer 1.1 Abschnitt g erfasst wird,
  3. Wasser aus Fischteichen
  4. Niederschlagswasser aus Trenn- oder Mischwasserkanalisation
  5. Gruben- oder Sümpfungswasser, soweit dies ungenutzt eingeleitet wird und daneben Gebühren nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erheben sind

1.5 Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG)

  1. Einleiten von Abwasser einschließlich abgekühltem oder erwärmtem Wasser und sonstigen Stoffen, soweit nicht von b oder c erfasst
  2. Einleiten von Oberflächenwasser zur Grundwasseranreicherung
  3. Niederschlagswasser
  4. Gruben- und Sümpfungswasser

1.6 Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 WHG)

1.7 Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (§ 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG)

  1. Entnehmen von Stoffen aus dem Untergrund (z.B. Kies, Sand, Ton)
    a.1) gewerbemäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen
    a.2) für sonstige Zwecke (z.B. Anlage von Fischteichen)
  2. Sonstige Maßnahmen entsprechend der von der Maßnahme erfassten Bodenfläche
  3. Die im Bereich des Bergbaus nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erhebenden Gebühren bleiben unberührt.

2. Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung

2.1 Die Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung geht, außer in den Fällen der vorstehenden Nummern 1.4 Buchstabe d und 1.5 Buchstabe c (Niederschlagswasser) folgenderweise vor sich:
Die zugelassene oder beantragte Menge ist zunächst nach Maßgabe der bei dem entsprechenden Benutzungstatbestand vorgenommenen Staffelung in Teilmengen aufzugliedern. Die so entstandenen Teilmengen werden mit der zugehörigen Wertzahl multipliziert. Die einzelnen Produkte werden sodann addiert. Die Summe daraus gibt in den Fällen, in denen die Wertzahl keinen zeitlichen Bezug hat (Nummern 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7) den Wert der Gewässerbenutzung wieder. In den übrigen Fällen entspricht die gefundene Summe dem Wert der Gewässerbenutzung für ein Jahr. Sie ist deshalb weiter mit der Zahl der für die Gewässerbenutzung anzusetzenden Jahre zu multiplizieren. Das Produkt hieraus gibt dann den Wert der Gewässerbenutzung während des Bewilligungs- oder Erlaubniszeitraums wieder.
Die Menge, von der die vorstehend beschriebene Berechnungsweise ausgeht, ist die Jahresmenge, soweit in der Wertzahl auf das Jahr abgestellt wird, im Übrigen die absolute Menge der Gewässerbenutzung (Nummern 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7). Ist die Wertzahl auf die Jahresmenge bezogen (Euro/m3/Jahr), so muss die in der Bewilligung oder Erlaubnis angegebene bzw. beantragte höchstzulässige Jahresmenge zu Grunde gelegt werden. Fehlt die Angabe hierüber, so ist von der höchstzulässigen Tagesmenge auszugehen und diese auf ein Betriebsjahr mit je nach Art des Betriebes 100 bis 365 Betriebstagen hochzurechnen. Das so gefundene Ergebnis ist als Jahresmenge einzusetzen. Fehlt auch die Angabe einer höchstzulässigen Tagesmenge, so ist von der höchstzulässigen Stundenmenge auszugehen und diese zunächst auf einen Betriebstag mit je nach Art des Betriebes 12 bis 24 Betriebsstunden hochzurechnen. Anschließend ist die so errechnete Tagesmenge nach der im vorhergehenden Satz angegebenen Methode auf die Jahresmenge hochzurechnen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die höchstzulässige Menge nur für Minuten oder für Sekunden angegeben ist. Zur Ermittlung der Stundenmenge ist dabei die volle Stunde als Betriebsdauer zu Grunde zu legen.
Unter einem Jahr wird eine Frist von zwölf Monaten verstanden, erstmals beginnend am ersten Tage des Monats, welcher dem Monat folgt, in dem der Antragsteller die Entscheidung zugestellt bekommt. Die Jahresfrist endet mit dem Ablauf des letzten Tages des Monats, welcher durch seine Benennung dem Monat entspricht, in dem die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt wurde. Angefangene Jahre gelten als volle Jahre, wenn der angefangene Zeitraum sechs oder mehr Monate umfasst. Angefangene Jahre bis zu sechs Monaten werden nicht gerechnet, es sei denn, die Gewässerbenutzung soll für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr vorgenommen werden. Soll die Gewässerbenutzung für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr vorgenommen werden, so ist der Ermittlung der höchstzulässigen Menge die angegebene Zahl der Tage, Wochen oder Monate zu Grunde zu legen und die so gefundene Mengenzahl mit der entsprechenden Wertzahl zu multiplizieren.

2.2 Im Fall der Nummer 1.4 Buchstabe d (Niederschlagswasser) wird der Wert der Gewässerbenutzung folgendermaßen berechnet:

  1. Erfolgt die Einleitung über Trennkanalisation, so ist die höchstzulässige oder beantragte Regenwasserspitze zunächst nach Maßgabe der vorgesehenen Staffelung in Teilmengen aufzugliedern. Den einzelnen Teilmengen sind alsdann die zugehörigen Wertzahlen zuzuordnen. Danach werden diese Wertzahlen addiert. Ihre Summe entspricht dem Wert der Gewässerbenutzung für ein Jahr. Sie ist nun mit der Zahl der für die Gewässerbenutzung anzusetzenden Jahre zu multiplizieren. Das Produkt hieraus gibt den Wert der Gewässerbenutzung für den Benutzungszeitraum wieder.
  2. Wird das Regenwasser über Mischwasserkanalisation abgeführt, so ist für die Berechnung der Anteil des Regenwassers im Abwasser zu Grunde zu legen. Liegt der Anteil nicht fest, so ist er zu schätzen.

2.3 Im Fall der Nummer 1.5 Buchstabe c (Niederschlagswasser) wird der Wert der Gewässerbenutzung wie unter Nummer 2.2 Buchstabe a angegeben ermittelt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE