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Zur aktuellen Fassung

Allgemeiner Gebührentarif
03 07 07b 09 10a 10c 12 13 13a 14 15 15b 15c 16a 16b 16c 17 17a 17b 17c 18 18a 18b 19 19a 19b 20 21 21a 22 22a

Tarifstelle 1

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

1 Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten

1.1 Arbeitsschutz

1.1.1 18 21 21 Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften

1.1.1.1 Entscheidung über Ausnahmen von Arbeitsschutzvorschriften durch die Behörden der Arbeitsschutzverwaltung oder Eintritt einer Genehmigungsfiktion zu Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften
Gebühr:Euro 70 bis 2.000

1.1.1.2 21 Entscheidung über Ausnahmen nach § 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), § 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), § 5 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), § 2 Absatz 3 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 70 bis 1 000

1.1.2 12 13a 15 16a 21 Durchführung von Arbeitsschutzvorschriften

1.1.2.1 21 Anordnung zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) (ArbSchG), des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) (ASiG), des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) (ArbZG), des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) (AtG), des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) (ChemG), des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) (AusgStG), des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) (FPersG), des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147) (ProdSG), des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) (MüG), des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) (ÜAnlG), des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung (HAG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) (JArbSchG), des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) (SprengG), des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) (StrlSchG), des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) (GGBefG), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, und der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51), der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 99) und der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1), jeweils in der jeweils geltenden Fassung

  1. bei niedrigem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 300
  2. bei mittlerem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 600
  3. bei hohem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 80
  4. bei sehr hohem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 1.200

Bei Anordnung gegen Beschäftigte sind maximal 20 Prozent der vorgenannten Verwaltungsgebühren zu erheben.

1.1.2.2 21 Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG), des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Atomgesetzes (AtG), des Fahrpersonalgesetzes (FPersG), des Heimarbeitsgesetzes (HAG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), des Sprengstoffgesetzes (SprengG), des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, und der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51), ohne dass eine Anordnung ergeht, aufgrund wiederholter Verstöße in den letzten zwei Jahren, unabhängig von der Feststellung neuer Mängel, soweit die Bezirksregierungen zuständig sind,

  1. bei niedrigem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 300
  2. bei mittlerem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 600
  3. bei hohem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 800
  4. bei sehr hohem Verwaltungsaufwand
    Gebühr: Euro 1 200

1.1.2.2.1 Wegstreckenpauschale
Gebühr: Euro 30

1.1.3 Amtshandlungen zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.3.1 Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen freier Träger für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach §§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1

  1. Anerkennung
    Gebühr: Euro 500 bis 2.400
  2. Verlängerung der Anerkennung
    Gebühr: Euro 150 bis 350

1.1.3.2 Entscheidung über die Zulassung der Bestellung eines anderen Fachkundigen (§ 7 Abs. 2)
Gebühr: Euro 150

1.1.3.3 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung von solchen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen (§ 18)

Je betroffene Person
Gebühr: Euro 200

1.1.4 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen aufgrund des § 3 Abs. 3 der Verordnung über Arbeitsstätten - ArbStättV - vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 15 bis 1.000

1.1.5 Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten gem. § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 500

1.1.6 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach dem Arbeitszeitgesetz

  1. nach § 7 Abs. 5 auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 12 Satz 2
    Gebühr: Euro 70 bis 3.000
  2. nach § 13 Abs. 3
    Gebühr: Euro 70 bis 2.200
  3. nach § 13 Abs. 4 und 5
    Gebühr: Euro 320 bis 10.000
  4. nach § 15 Abs. 1 und 2
    Gebühr: Euro 320 bis 5.000

1.1.7 Amtshandlungen zur Durchführung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.7.1 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 2 ArbMedVV
Gebühr: Euro 50 bis 3.000

1.1.7.2 12 Entscheidung über Anträge gemäß § 8 Absatz 2 ArbMedVV
Gebühr: Euro 50 bis 3.000

1.1.8 Amtshandlungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie des Marktüberwachungsgesetzes (MüG) in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), der Verordnung (EU) 2016/425 oder der Verordnung (EU) 2016/426, jeweils in der jeweils geltenden Fassung

1.1.8.1 16b Kosten für Überprüfungen von Produkten gemäß Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie § 8 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes (MüG), wenn die Überprüfung ergeben hat, dass das Produkt die Anforderungen des Abschnittes 2 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 oder die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 nicht erfüllt. Die Kosten werden von den einschlägigen Wirtschaftsakteuren im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 beziehungsweise § 2 Nummer 3 des Marktüberwachungsgesetzes (MüG) oder Ausstellern gemäß § 2 Nummer 2 des Marktüberwachungsgesetzes (MüG) erhoben.

1.1.8.1.1 15 16bPersonalkosten je angefangene 15 Minuten sind nach den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) zu berechnen.

1.1.8.1.2 16b Wegstreckenpauschale, wenn bei der Kontrolle ein Außendienstgeschäft durchgeführt wurde
Gebühr: Euro 30

1.1.9 (aufgehoben)

1.1.9.1 (aufgehoben)

1.1.9.1.1 (aufgehoben)

1.1.9.1.2 (aufgehoben)

1.1.10 (aufgehoben)

1.1.10.1 (aufgehoben)

1.1.10.1.1 (aufgehoben)

1.1.10.1.2 (aufgehoben)

1.2 Jugendhilfe

Amtshandlungen die aus Anlass einer Adoption oder Erteilung einer Pflegeerlaubnis (§ 44 SGB VIII ) erforderlich werden, sind gebührenfrei

1.3 16c Angebote zur Unterstützung im Alltag nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63) in der jeweils geltenden Fassung

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

1.3.1 16c Bearbeitung der Anerkennungsanträge nach § 12

a) Bearbeitung eines Erstantrags auf Anerkennung
Gebühr: Euro 50 bis 300

b) Bearbeitung eines Änderungsantrags
Gebühr: Euro 20 bis 60

1.3.2 16c Widerruf der Anerkennung nach § 14 Absatz 1 bis 3
Gebühr: Euro 15 bis 250

1.3.3 16c Bearbeitung eines Antrags auf Ruhendstellen eines Angebotes nach § 14 Absatz 4 Satz 1
Gebühr: Euro 10 bis 30

1.3.4 16c Qualitätssicherung: Überprüfung der jährlichen Erklärungen nach § 15 Absatz 1
Gebühr: Euro 10 bis 30

1.3.5 16c Überprüfung der Qualitätsanforderungen gemäß § 15 Absatz 2 durch Stichproben
Gebühr: Euro 30 bis 125

1.3.6 16c Anlassbezogene Überprüfung der Qualitätsanforderungen (vor Ort oder an Amtsstelle), sofern sich ein Anlass als begründet erweist, gemäß § 15 Absatz 2
Gebühr: Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr je angefangene 15 Minuten sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

1.3.7 16c Beratung Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung, die mehr als 90 Minuten Zeitaufwand verursacht
Gebühr: Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr je weitere angefangene 15 Minuten sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

1.3.8 16c (aufgehoben)

Tarifstelle 2 07b

2 Baurechtliche Angelegenheiten

2.1 Berechnung der Gebühren, Begriffe

2.1.1 Anlagen im Sinne der Tarifstelle 2 sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten für den Bereich der Tarifstelle 2 die Begriffsbestimmungen der Landesbauordnung 2018 und der auf Grund der Landesbauordnung 2018 erlassenen Vorschriften.

2.1.2 16a Rohbausumme

Die Rohbausumme ergibt sich für die in der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.2) genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m3 Brutto-Rauminhaltes. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277-1:2016-01, die in der Anlage 2 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.2) auszugsweise wiedergegeben ist.

Die Rohbauwerte der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.2) basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben wurden.

Die Rohbauwerte der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.2) sind fortzuschreiben. Die Fortschreibung richtet sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte im Ministerialblatt Teil II bekannt.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte (Absätze 2 und 3) anteilig zu ermitteln.

Für nicht in der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.2) genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Absatz 4 festgelegt werden kann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 84 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Zu diesen Rohbaukosten zählen insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.

Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.

2.1.3 Herstellungssumme

Soweit die Gebühren nach der Herstellungssumme berechnet werden, sind die veranschlagten (geschätzten) Kosten einer baulichen Anlage zugrunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung und der Erdarbeiten nach den ortsüblichen Baustoffpreisen und Löhnen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Beseitigungsarbeiten zu berücksichtigen.

Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfungen sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen.

Die Herstellungssumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.

2.1.4 Zeitaufwand

Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für die Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,35 Prozent des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag wird vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium jährlich im Ministerialblatt Teil II bekanntgegeben. Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, ist für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten ein Viertel dieses Betrages zugrunde zu legen.

2.1.5 Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise

2.1.5.1 Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden auf der Grundlage der Rohbausumme berechnet.

Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden und mit mindestens 10.000 Euro anzusetzen.

2.1.5.2 Die volle Gebühr für die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anlage 3 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.5.2) aus der Gebührentafel nach Anlage 4 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.5.2). Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach folgenden Formeln zu ermitteln:

Bauwerksklasse 1: 7,67 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 2: 11,50 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 3: 15,34 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 4: 19,17 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 5: 24,03 (RS/511,29)0,8

( RS="Rohbausumme" in Euro)

Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel nach Anlage 4 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.5.2) ist nicht zulässig. Die Gebühr für die Prüfung der Nachweise des Brandschutzes ergibt sich aus der Gebührentafel nach Anlage 4 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.5.2). Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach folgender Formel zu ermitteln:

4,67 (RS/511,29)0,8

(RS = Rohbausumme in Euro)

2.1.5.3 Für die Prüfung bautechnischer Nachweise von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, sowie von Teilen baulicher Anlagen, wie Fassaden, ist die Gebühr unter Zugrundelegung der Herstellungssumme bei entsprechender Anwendung der Tarifstellen 2.1.5.1 Absatz 2 und 2.1.5.2 zu berechnen.

2.1.5.4 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 2.1.4) berechnet:

  1. Änderung (z.B. Umbauten) und Abbrüche von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen,
  2. genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe.

Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz berechnet.

2.1.5.5 Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

2.2 Auslagen

2.2.1 Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen (§ 58 Absatz 5 der Landesbauordnung 2018), so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.1.4 bis 2.9.6 die den Sachverständigen oder sachverständigen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. Tarifstellen 2.3.2 und 2.9.5.4 bleiben unberührt.

2.2.2 Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz, die hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag gemäß § 27 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2) geändert worden ist, erhalten haben, sind neben den Gebühren für die Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben.

2.2.3 Auslagen, die durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Bauüberwachung oder zu Bauzustandsbesichtigungen entstehen, gelten durch die Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10 als abgegolten, es sei denn, die Auslagen entstehen durch die Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurden (Tarifstelle 2.4.10.6).

2.3 Ermäßigungen

2.3.1 Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen, Ausführungsgenehmigungen oder Vorbescheide beantragt, so ermäßigen sich die Gebühren sowie die Vergütung der Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz für jede Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede Anlage auf drei Viertel; dies gilt nicht für Gebühren und entsprechende Vergütungen nach Tarifstelle 2.4.10.

2.3.2 Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei Fliegenden Bauten (Tarifstelle 2.5.5) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10, 2.5.4.1 oder 2.5.5 um 50 v.H. bis 80 Prozent.

Die Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.

2.3.3 Wird über eine Baugenehmigung nach vorangegangener Typengenehmigung (§ 66 der Landesbauordnung 2018) entschieden, so ermäßigt sich die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 für jede bauliche Anlage um die Hälfte.

2.3.4 Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, so wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3 angerechnet.

Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird insgesamt auf die Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3 angerechnet; jedoch ist eine Gebühr von 10 Prozent der Gebühr für den Vorbescheid von
mindestens 50 Euro
höchstens aber 500 Euro zu erheben.

2.4 Grundgebühren

2.4.1 Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung

2.4.1.1 von Gebäuden im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 6 Tausendstel der Rohbausumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.1.2 von Gebäuden im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018, die Sonderbauten (§ 50 der Landesbauordnung 2018) sind
Gebühr: 10 Tausendstel der Rohbausumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.1.3 von Gebäuden im Sinne von § 65 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 13 Tausendstel der Rohbausumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.1.4 von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 62 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 unterliegen und im Übrigen nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von den in den Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 genannten Gebäuden stehen, und zwar

  1. solcher im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018
    Gebühr: 6 Tausendstel der Herstellungssumme
  2. solcher im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018, die Sonderbauten (§ 50 der Landesbauordnung 2018) sind, und Windenergieanlagen, unabhängig von ihrer Höhe
    Gebühr: 10 Tausendstel der Herstellungssumme
  3. solcher im Sinne von § 65 der Landesbauordnung 2018
    Gebühr: 13 Tausendstel der Herstellungssumme
    jedoch jeweils mindestens Euro 50

2.4.1.5 10a von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2 und 2.4.1.4 Buchstabe a und b, bei denen auf Antrag (§ 68 Absatz 6 Satz 3 und 4 der Landesbauordnung 2018) Nachweise nach § 68 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung 2018 sowie die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfung

  1. der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile sowie des Nachweises über den Schallschutz
    Gebühr: nach der Tarifstelle 2.4.8
  2. des Nachweises über den Wärmeschutz
    Gebühr:10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1.1 oder 2.4.1.2
  3. der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
    Gebühr:15 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 2.4.1.1

2.4.1.6 16avon Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen sowie Bescheinigungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 10 Prozent der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 100

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.5:
Sind nur Teile von Gebäuden oder baulichen Anlagen Sonderbauten nach § 50 der Landesbauordnung 2018 sind die Gebühren für die jeweiligen Teile getrennt zu berechnen.

2.4.2 Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung

2.4.2.1 von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.1
Gebühr: 6 Tausendstel der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.2.2 16a von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.2
Gebühr: 10 Tausendstel der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.2.3 von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.3
Gebühr: 13 Tausendstel der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.2.4 16a von in Tarifstelle 2.4.1.4 genannten baulichen Anlagen, und zwar solchen

  1. im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe a)
    Gebühr: 6 Tausendstel der Herstellungssumme
  2. im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe b)
    Gebühr: 10 Tausendstel der Herstellungssumme
  3. im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe c)
    Gebühr: 13 Tausendstel der Herstellungssumme
    jedoch jeweils mindestens Euro 50

2.4.2.5 10a von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 2.4.2.1, 2.4.2.2 und 2.4.2.4 Buchstabe a und b, bei denen auf Antrag (§ 68 Absatz 6 Satz 3 und 4 der Landesbauordnung 2018) Nachweise nach § 68 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung 2018 und die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfungen

  1. der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile sowie des Nachweises über den Schallschutz
    Gebühr: nach der Tarifstelle 2.4.8
  2. des Nachweises über den Wärmeschutz
    Gebühr:10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.2.1 oder 2.4.2.2
  3. der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
    Gebühr:15 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 2.4.2.1

2.4.2.6 16a von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen
sowie Bescheinigungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 10 Prozent der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 100

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.2.5:
Die ergänzenden Regelung zu den Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.5 gilt entsprechend.

2.4.3 16a Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen

  1. ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen
    Gebühr: Euro 50 bis 5000
  2. mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen neben der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2
    Gebühr: Euro 50 bis 5000

Gebührenfrei sind Entscheidungen über die Erteilung der Genehmigung von kurzzeitigen Nutzungsänderungen von Sonderbauten ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen aus Anlass von kirchlichen oder förderungswürdigen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen.

2.4.3.1 (aufgehoben)

2.4.4 Entscheidung über die Erteilung einer Beseitigungsgenehmigung nach § 62 Absatz 3 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Bauüberwachung nach § 83 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 und der Bauzustandsbesichtigung nach § 84 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 sowie der Bescheinigung nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 je nach Schwierigkeit und Umfang der baurechtlichen Prüfung
Gebühr: Euro 50 bis 1.500 je zu beseitigende bauliche Anlage

2.4.5 Entscheidung über die Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 76 der Landesbauordnung 2018, unbeschadet der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1
Gebühr: Euro 50 bis 5000

2.4.6 Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides nach § 77 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50, bis 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3
Anmerkung:
100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 bis 2.4.3 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise (Tarifstelle 2.1.5) zu erheben.

2.4.7 Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides

2.4.7.1 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides (§ 75 der Landesbauordnung 2018 auch in Verbindung mit § 77 Absatz 1 Satz 4 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr
jedoch mindestens Euro 50
höchstens aber Euro 500

2.4.7.2 Entscheidung über die erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung oder eines Vorbescheides, wenn sich die baurechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen
Gebühr: 33,3 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3, 2.4.5 oder 2.4.6
jedoch mindestens Euro 50
höchstens aber Euro 500

2.4.8 Bautechnische Nachweise

2.4.8.1 Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.5

2.4.8.2 Prüfung der Nachweise über das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile
Gebühr: 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1
jedoch mindestens Euro 50

2.4.8.3 Prüfung der Nachweise des Schallschutzes
Gebühr: 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1
jedoch mindestens Euro 50

2.4.8.4 Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1

2.4.8.5 Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.4 genannten bautechnischen Nachweisen
Gebühr: nach Tarifstellen 2.4.8.1, 2.4.8.2, 2.4.8.3 oder 2.4.8.4, multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang
jedoch mindestens jeweils Euro 50

2.4.8.6 Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände
Gebühr: nach Tarifstelle 2.4.8.1, multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung

2.4.8.7 Lastvorprüfung
Gebühr: zusätzlich 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1

2.4.8.8 Zuschläge

  1. Steht eine nach Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.7 ermittelte Gebühr in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so können die Gebühren bis auf das Fünffache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen,
  2. Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.
  3. Wird die Gebühr in den Fällen der Buchstaben a) und b) nach dem Zeitaufwand ermittelt, so ist als Stundensatz das Eineinhalbfache der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 anzusetzen.

2.4.8.9 Prüfung der Nachweise des Brandschutzes
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.5.5

2.4.8.10 Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Tarifstelle 2.4.8.9
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
höchstens aber je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.9

2.4.9 Genehmigungsfreie Wohngebäude, sonstige Gebäude, Nebengebäude und Nebenanlagen nach § 63 Absatz 1 und 5 der Landesbauordnung 2018

2.4.9.1 Vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 63 Absatz 3 Satz 5 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50

2.4.9.2 Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 abgegeben hat
Gebühr: Euro 50
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2:
Die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2 darf nur erhoben werden, wenn die Amtshandlungen auf Antrag vorgenommen wurden.

2.4.10 Bauüberwachung (§ 83 der Landesbauordnung 2018), Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 der Landesbauordnung 2018)
(Die Gebühren nach den folgenden Tarifstellen einschließlich der für die einzelnen Amtshandlungen erforderlichen Auslagen können mit einer Kostenentscheidung (Bescheid) festgesetzt werden.)

2.4.10.1 Bauüberwachung von Vorhaben nach § 64 der Landesbauordnung 2018, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

  1. für jeden Termin der Bauüberwachung
    Gebühr: bis zu 7 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.1.4 Buchstaben a) oder b), 2.4.2.1, 2.4.2.2 oder 2.4.2.4 Buchstaben a) oder b)
    mindestens je Termin Euro 50
  2. in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) und 2.4.2.5 Buchstabe c)
    Gebühr je Termin zusätzlich:
    bis zu 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2.5 Buchstabe c)
    mindestens je Termin Euro 50
    höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung 50 Prozent der unter Buchstaben a) und b) genannten Tarifstellen

2.4.10.2 Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 der Landesbauordnung 2018, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt Gebühr für jeden Termin der Bauüberwachung: bis zu 17 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.3 oder 2.4.1.4 Buchstabe c), 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c) mindestens jedoch je Termin Euro 50 höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.3, 2.4.1.4 Buchstabe c), 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c)

2.4.10.3 Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertigstellung einschließlich Bescheinigung nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten baulichen Anlagen, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

  1. von Vorhaben nach § 64 der Landesbauordnung 2018 je Bauzustandsbesichtigung
    Gebühr: bis zu 15 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.1.4 Buchstabe a oder b, 2.4.2.1, 2.4.2.2 oder 2.4.2.4 Buchstabe a oder b
  2. in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c oder 2.4.2.5 Buchstabe c
    Gebühr:zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe a je Bauzustandsbesichtigung bis zu 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c oder 2.4.2.5 Buchstabe c
  3. von Vorhaben nach § 65 der Landesbauordnung 2018 je Bauzustandsbesichtigung
    Gebühr: bis zu 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1.3, 2.4.1.4 Buchstabe c, 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c
    jedoch mindestens je Bauzustandsbesichtigung Euro 50

2.4.10.4 Entscheidung über die Gestattung der vorzeitigen Benutzung nach § 84 Absatz 8 Satz 3 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: bis zu 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2
jedoch mindestens Euro 50

2.4.10.5 Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellung aufgrund einer Anzeige nach § 84 Absatz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: bis zu 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2
jedoch mindestens Euro 50

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5:

Die Gebühren werden für die - auch stichprobenhafte - Prüfung erhoben, ob entsprechend den für das Bauvorhaben einschlägigen Bauvorschriften und den genehmigten Bauvorlagen, ausgenommen bautechnische Nachweise (s. Tarifstelle 2.4.10.7), gebaut wurde und die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung eingehalten worden sind.

Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.2 sind im Einzelfall gemäß § 9 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, zu ermitteln. Dabei ist neben der Bedeutung, dem Wert der zu prüfenden Anlage oder dem sonstigen Nutzen der jeweiligen Amtshandlung für den Kostenschuldner auf den Verwaltungsaufwand abzustellen, bei dem insbesondere Schwierigkeit, Umfang und Dauer der bauaufsichtlichen Prüfung maßgeblich sind.

Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5 ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Genehmigung zugrunde lag.

Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, für die eine Baugenehmigung (ein Bauschein) erteilt wurde, sind die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.6 nur für die baulichen Anlagen zu berechnen, für die die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wurde. Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen von Werbeanlagen sind durch die Gebühren nach Tarifstellen 2.4.1.5 abgegolten.

2.4.10.6 Für die Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurden
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4

2.4.10.7 Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3 werden für die Prüfung bei Bauüberwachungen (§ 83 der Landesbauordnung 2018) oder Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 der Landesbauordnung 2018) von Anlagen, ob

  1. entsprechend den genehmigten bautechnischen Nachweisen gebaut wurde oder
  2. die Nachweise der Verwendbarkeit der Bauprodukte vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden,
    zusätzliche Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4 erhoben
    jedoch mindestens die Mindestgebühr nach der Tarifstelle 2.1.5.4
    höchstens aber 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.5.
    Voraussetzung für die Erhebung der Gebühr ist, dass die Bauaufsichtsbehörde verlangt hat, ihr oder einem Beauftragten Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten anzuzeigen (§ 84 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung 2018). Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühr ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Prüfung der Nachweise zugrunde lag .

2.4.10.8 Für die Überprüfung, ob bei Nutzungsänderungen im Sinne der Tarifstelle 2.4.3 Buchstabe a) die mit der Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4

2.4.11 Nachweise, Bescheinigungen, Anzeigen und Erklärungen

2.4.11.1 Für die schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen und Erklärungen nach § 68 Absatz 2, 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 der Landesbauordnung 2018, je Nachweis, Bescheinigung oder Erklärung
Gebühr: Euro 50

2.4.11.2 Für jede schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 84 Absatz 4 Satz 1 der Landesbauordnung 2018, je Bescheinigung
Gebühr: Euro 50

2.4.11.3 Schriftliche Aufforderung, die Fertigstellung des Rohbaus, die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen oder den Baubeginn anzuzeigen
Gebühr: Euro 50

2.4.11.4 Für die schriftliche Mitteilung nach § 62 Absatz 3 Satz 5 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50

2.4.11.5 (aufgehoben)

2.5 Sondergebühren

2.5.1 Teilung von Grundstücken

2.5.1.1 16a Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Teilung von Grundstücken (§ 7 der Landesbauordnung 2018) unter Berücksichtigung des Umfangs der baurechtlichen Prüfung
Gebühr:je gebildetes bebautes Grundstück oder zur Bebauung vorgesehenes Grundstück: Euro 50 bis 500

2.5.1.2 Erteilung eines Zeugnisses nach § 7 Absatz 1 Satz 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50

2.5.2 Bauvorlagen

2.5.2.1 16a 21 Vorprüfung von Anträgen nach den §§ 7, 66, 70, 77 und 78 der Landesbauordnung 2018 auf Vollständigkeit oder Mängelfreiheit (gegebenenfalls mit schriftlicher Aufforderung zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung)
Gebühr: bis zu 25 Prozent der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wäre jedoch mindestens Euro 50

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.5.2.1:

Die Gebühr nach Tarifstelle 2.5.2.1 ist zur Hälfte auf die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag anzurechnen.

2.5.2.2 Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die aufgrund eines geänderten Standsicherheitsnachweises erforderlich werden
Gebühr: 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2

2.5.2.3 21 Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten unwesentlichen Detailänderungen genehmigter Bauvorlagen (bei Änderungsbaugenehmigungen)
Gebühr: Euro 50 bis 250 je geänderte Bauvorlage

2.5.3 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

2.5.3.1 21 Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Absatz 2 oder § 34 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 69 der Landesbauordnung 2018 je Befreiungstatbestand, Abweichungstatbestand oder Ausnahmetatbestand
Gebühr: Euro 50 bis 5000

2.5.3.2 Für die bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Angrenzern nach § 72 der Landesbauordnung 2018 sowie für die bei Ausnahmen und Befreiungen nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, durchgeführte Anhörung Beteiligter je Beteiligtem oder je Angrenzer
Gebühr: Euro 150, insgesamt höchstens Euro 1.500.
Die Gebühren werden zusätzlich zu der Gebühr nach der Tarifstelle 2.5.3.1 erhoben.

2.5.4 Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung

2.5.4.1 Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, z.B. für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen je Raum oder Platz
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz
Die Tarifstelle 2.4.3 gilt entsprechend.

2.5.4.2 Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung 2018 oder solche, die nach § 50 Absatz 1 Nummer 23 der Landesbauordnung 2018 angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden,
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

2.5.4.3 10c Entscheidung über die Erteilung des Gastspielprüfbuches nach § 44 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4 jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

2.5.4.4 10c Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gastspielprüfbuches nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Sonderbauverordnung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4 jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

2.5.4.5 Nachverfolgungen von Mängeln, die im Rahmen von Brandverhütungsschauen festgestellt wurden, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4 jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

2.5.5 Fliegende Bauten

2.5.5.1 Entscheidung über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme für je angefangene 500 Euro der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage
Gebühr: Euro 4
jedoch mindestens Euro 50
Neben den Gebühren werden Gebühren nach Tarifstelle 2.4.8 erhoben.

2.5.5.2 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erforderlichen Gebrauchsabnahme
Gebühr: Euro 50 bis 1.250

2.5.5.3 Sind im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen erforderlich, werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben und zwar
je angefangene Stunde
Gebühr: nach Tarifstelle 2.1.4 erhoben jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

2.5.5.4 Entscheidung über die Übertragung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf Dritte
Gebühr: Euro 50

2.5.5.5 Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem Aufstellungsort
Gebühr: Euro 10 bis 300

2.5.6 Baulasten

2.5.6.1 Entscheidung über die Eintragung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.5.6.2 Entscheidung über die Löschung einer Baulast
Gebühr: Euro bis 250

2.5.6.3 15 Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Gebühr: Euro 50 bis 150 je Grundstück

2.5.6.4 Schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht
Gebühr: Euro 10 je Grundstück, jedoch höchstens Euro 100

2.6 Vorschriften zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden 10a

2.6.1 Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782) jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 500

2.6.2 Für jede schriftliche Anforderung von Inspektionsberichten gemäß § 78 Absatz 4, Energieausweisen nach § 80 Absatz 1, Erfüllungserklärungen nach § 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, Unternehmererklärungen nach § 96 Absatz 2 Satz 2, Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 Satz 3, Bescheinigungen nach § 96 Absatz 6 Satz 2, Vereinbarungen nach § 107 Absatz 5 und 7, schriftlichen Dokumentationen gemäß § 107 Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes sowie Berechnungsdokumentationen gemäß § 2 Absatz 4 und 5 der Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes je Inspektionsbericht, Energieausweis, Erfüllungserklärung, Unternehmererklärung, Abrechnung und Bestätigung, Bescheinigung, Vereinbarung, schriftliche Dokumentation oder Berechnungsdokumentation
Gebühr: Euro 30

2.6.3 (aufgehoben)

2.6.4 (aufgehoben)

2.7 Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist

2.7.1 16a Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgesetzes
Gebühr: Euro 100
je weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 30

2.7.2 16a Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung)
Gebühr:

  1. je Sondereigentumsanteil Euro 50 bis 150
  2. je Garagenstellplatz Euro 20
  3. je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Euro 30

2.8 Besondere Prüfungen und Maßnahmen

2.8.1 Besondere Prüfungen

2.8.1.1 16b

  1. Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 63 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018) ausgeführte bauliche Anlagen oder Änderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden
    Gebühr: dreifache der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 sowie 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.8, 2.4.10.3, 2.4.10.8 und 2.5.3
  2. Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 63 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018) ausgeführte Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden

Gebühr: Euro 75 bis 7500

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.8.1.1

Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen, Änderungen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wurde. Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur für den ausgeführten Teil zu erheben. Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.8, 2.4.10.3, 2.4.10.8 und 2.5.3 sind nur zu erheben, wenn die in diesen Tarifstellen genannten Amtshandlungen durchgeführt wurden.

2.8.1.2 Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500

2.8.2 Besondere Maßnahmen

2.8.2.1 21 Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4

2.8.2.2 21 Untersagung rechtswidriger Nutzungen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4

2.8.2.3 21 Anordnung der Einstellung von rechtswidrigen Bauarbeiten auch aufgrund § 81 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4

2.8.2.4 21 Untersagung der Verwendung eines entgegen § 24 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung
(§ 80 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4

2.8.2.5 Anordnung der Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen, die nach § 62 der Landesbauordnung 2018 keiner Baugenehmigung bedürfen
Gebühr: Euro 100 je baulicher Anlage

2.8.2.6 Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebs von Anlagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe a und c und Nummer 6 der Landesbauordnung 2018
Gebühr:Euro 100 je Anlage

2.8.2.7 Nachträgliche Anordnung von Anforderungen nach § 58 Absatz 6 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.9 Sonstige Gebühren 15c

2.9.1 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

2.9.1.1 Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik, sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Prüfingenieurin oder Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in einer vergleichbaren Fachrichtung vorliegt, je Fachrichtung
Gebühr:Euro 250

2.9.1.2 Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung
Gebühr:Euro 100 bis 300

2.9.1.3 Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung
Gebühr:Euro 100 bis 300

2.9.1.4 Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz, sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes vorliegt
Gebühr: Euro 250

2.9.1.5 Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz
Gebühr: Euro 100 bis 300

2.9.1.6 Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz
Gebühr: Euro 100 bis 300

2.9.1.7 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für eine Zweitniederlassung
Gebühr:Euro 125 bis 375

2.9.2 Sachverständige

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

2.9.2.1 Entscheidung über die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung bestimmter Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung in baulichen Anlagen nach § 50 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 100 bis 500

2.9.2.2 Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.2.1

2.9.3 Typengenehmigung

2.9.3.1 Entscheidung über die Erteilung einer Typengenehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde nach § 66 Absatz 1 bis 4 der Landesbauordnung 2018 (in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten)
Gebühr: 3 Prozent bis 12 Prozent der Herstellungskosten der baulichen Anlage

2.9.3.2 Entscheidung über die Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung sowie die Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten)
Gebühr: 1 Prozent bis 3 Prozent der Herstellungskosten der baulichen Anlage

2.9.4 Typenprüfung

2.9.4.1 Entscheidung aufgrund der Prüfung von bautechnischen Nachweisen von Entwürfen, nach denen an verschiedenen Orten gleiche bauliche Anlagen oder Teile von ihnen ausgeführt werden sollen (Typenprüfung, siehe auch § 68 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018), sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme ermitteln lässt
Gebühr: das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstellen 2.1.5.1 bis 2.1.5.3 Sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln läßt oder sofern eine aufgrund der Rohbausumme oder Herstellungssumme ermittelte Gebühr in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung steht, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4

2.9.4.2 Für die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides wird eine
Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar je angefangene Stunde
Gebühr: nach Tarifstelle 2.1.4 erhoben jedoch mindestens Euro 100

2.9.4.3 Für die Erstattung von Gutachten über die Standsicherheit von baulichen Anlagen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4

2.9.4.4 10a Besondere Vergütung der Sachverständigen
Die Sachverständigen, die zu den in Tarifstellen 2.9.4.1 bis 2.9.4.3 genannten Amtshandlungen vom Prüfamt für Baustatik herangezogen werden, erhalten eine Vergütung bis zur Höhe von 80 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.9.4.1, 2.9.4.2 oder 2.9.4.3.
In der Vergütung ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Vergütungen dürfen nicht als Auslagen beim Kostenschuldner geltend gemacht werden.

2.9.5 Bauprodukte, Bauarten

2.9.5.1 13a 17a 18 Entscheidung über die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung 2018) oder über die Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte (§ 23 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung 2018) auch in Verbindung mit der Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung,
Gebühr: Euro 200 bis 10.000

Sofern die Entscheidung Bauarten und Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden (§ 23 Absatz 2 der Landesbauordnung 2018), werden Gebühren nicht erhoben

2.9.5.2 17a Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass ihre Zustimmung zur Verwendung bestimmter Bauprodukte nicht erforderlich ist (§ 23 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: Euro 200 bis 1.000

2.9.5.3 17a Festlegung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass eine Bauartgenehmigung zur Anwendung bestimmter Bauarten nicht erforderlich ist (§ 17 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: Euro 200 bis 2.500

2.9.5.4 17a Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 24 Absatz 2 Nummer 3 Satz 2 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: Euro 200 bis 2.500

2.9.5.5 10a 17a Entscheidung über die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 25 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018), auch in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach § 18 Absatz 3 sowie Absatz 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 500 bis 20.000

2.9.5.6 10a 17a 17a Entscheidung über die befristete Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 22 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: Euro 200 bis 5.000

2.9.5.7 17a Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 22 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 3 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: Euro 200 bis 1.000

2.9.5.8 17a Maßnahmen zur Durchführung

  1. Prüfung einer CE-Kennzeichnung und Feststellung eines formellen Mangels der CE-Kennzeichnung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
    jedoch mindestens Euro 50
  2. Feststellung eines formellen Mangels der Leistungserklärung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
    jedoch mindestens Euro 50
  3. Feststellung eines materiellen Mangels des Bauprodukts und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
    jedoch mindestens Euro 100
  4. Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
    jedoch mindestens Euro 100
    Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslage neben der Gebühr erhoben.
  5. beschränkende Maßnahmen
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
    jedoch mindestens Euro 100
  6. Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat, ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass ihm die CE-Kennzeichnung beziehungsweise die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
    jedoch mindestens Euro 50
  7. Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat, ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beziehungsweise der Importeur die Anforderungen von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt haben beziehungsweise hat und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels
    Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
    jedoch mindestens Euro 50

2.9.5.9 17 17a (aufgehoben)

2.9.6 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen

2.9.6.1 15 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen

Gebühr:

  1. pro Gebäude 60 AW
  2. pro Abgasanlage 18 AW
  3. pro Geschoss 7 AW

Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Als Geschoss im Sinne dieser Tarifstelle gilt jedes über dem Keller liegende Geschoss, durch das der jeweilige Schornstein oder die jeweilige Abgasleitung verläuft. Der Keller wird als Geschoss mitgerechnet, wenn dort die Sohle des Schornsteins oder der Abgasleitung liegt. Vom Fußboden des Dachgeschosses bis zur Mündung des Schornsteins oder der Abgasleitung werden je angefangene 2,50 m als Geschoss gerechnet, Restlängen bis zu 1 m bleiben außer Ansatz. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schornsteine und Abgasleitungen, deren Höhe sich nicht nach Geschossen berechnen lässt.

2.9.6.2 Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen ohne Vorbesichtigung im Rohbauzustand
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1

2.9.6.3 Prüfung und Begutachtung von Abgasleitungen, die nur der Ringspaltmessung bedürfen
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1

2.9.6.4 Wiederholung einer Druckprüfung von Abgasleitungen im Sinne von Tarifstelle 2.9.6.1
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1

2.9.6.5 Wiederholung einer Prüfung und Begutachtung im Sinne von Tarifstelle 2.9.6.2
Gebühr: 25 Prozentder Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1

Tarifstelle 3

3 Bergbauangelegenheiten

3.1 Bergbauberechtigungen

3.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7 und 11)

3.1.1.1 zu gewerblichen Zwecken
Gebühr: Euro 100 bis 5000

3.1.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken
Gebühr: Euro 50 bis 1000

3.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12)
Gebühr: Euro 100 bis 5000

3.1.3 Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 6, 9, 13)
Gebühr: Euro 1.000 bis 15000

3.1.4 Ausstellung der Berechtsamsurkunde (§§ 17, 27)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.5 Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Absatz 4)
Gebühr: Euro 50 bis 1000

3.1.6 Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Absatz 5)
Gebühr: Euro 100 bis 2500

3.1.7 Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.8 Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.9 Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Absatz 1)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.10 Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.11 Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28, 29)
Gebühr: Euro 100 bis 5000

3.1.12 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nummer 4)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.13 Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nummer 3)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.14 Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Absatz 1, § 16 Absatz 5)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.15 Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.16 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Absatz 1, § 43)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.17 Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Absatz 4, §§ 43, 45 Absatz 2)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.18 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Absatz 1)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.19 Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Absatz 4)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.20 Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.21 Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 152 Absatz 2 Satz 2, § 153 Satz 3)
Gebühr: Euro 50 bis 1000

3.1.22 Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts (§ 154 Absatz 1 Satz 3)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.23 Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.24 Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 156 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.25 Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162)
Gebühr: Euro 100 bis 1000

3.2 Einsichtnahme, Auskunft

3.2.1 10c Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte (§ 76 Absatz 1)
mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 2,50

3.2.2 10c Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Absatz 2)
Gebühr: je Bergwerksfeld, Euro 1 bis 100

3.2.3 Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Absatz 4) mit Inanspruchnahme von Dienstkräften beim Überschreiten einer Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 12,50

3.2.4 Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Absatz 1) und Auszüge aus den Messungsunterlagen

3.2.4.1 mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft
beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 6

3.2.4.2 Auszüge aus den Messungsunterlagen (pro Seite)
DIN A 4
Gebühr: Euro 0,50
DIN A 3
Gebühr: Euro 1

3.2.5 10c Analoge oder digitale Auszüge aus der Berechtsamskarte (§ 76 Absatz 2) und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungen (ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung) pro Blatt

DIN A 4 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 5

DIN A 4 farbig
Gebühr: Euro 5

DIN A 3 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 5

DIN A 3 farbig
Gebühr: Euro 6

DIN A 2 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 6

DIN A 2 farbig
Gebühr: Euro 10

DIN A 1 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 7

DIN A 1 farbig
Gebühr: Euro 17

DIN A 0 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 10

DIN A 0 farbig
Gebühr: Euro 30

Anmerkung:
Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format

DIN A 4 bis zur Größe 0,10 m²

DIN A 3 über 0,10 m² bis 0,20 m²

DIN A 2 über 0,20 m² bis 0,40 m²

DIN A 1 über 0,40 m² bis 0,70 m²

DIN A 0 über 0,70 m²

Im Falle der Beglaubigung der Auszüge erhöhen sich die Gebühren um jeweils Euro 3.

3.2.6 Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügen

DIN A 4 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 2

DIN A 4 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 1

DIN A 3 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 3

DIN A 3 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 2

DIN A 2 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 5

DIN A 2 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 2

DIN A 1 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 8

DIN A 1 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 3
(§ 76 Absatz 2)

3.2.7 13a Schriftliche Auskünfte über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes:

Auskunft, wonach ein Planungsvorhaben nicht von Gefährdungspotenzialen tangiert ist
Gebühr: Euro 20

Auskunft über bekannten tiefen/oberflächennahen/tagesnahen Bergbau
Gebühr: Euro 30

Auskunft über widerrechtlichen Abbau Dritter/Uraltbergbau
Gebühr: Euro 30

Auskunft über verlassene Tagesöffnungen des Bergbaus
Gebühr: Euro 30

Auskunft über bergbaubedingte Methanausgasungen
Gebühr: Euro 15

Auskunft über bergbaubedingte Veränderungen des Grund- und Grubenwasserstandes
Gebühr: Euro 15

3.2.8 10a 10c Erteilung einer Auskunft über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes, die sich auf einen grundstücksübergreifenden Bereich größerer Ausdehnung bezieht
Gebühr: Euro 15 bis 250

3.2.9 10c Aufbereitung und Bereitstellung analoger oder digitaler bergbehördlicher Informationen mit Raumbezug
Gebühr: Euro 50 bis 5000

3.3 Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten

3.3.1 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55)

3.3.1.1 bergbauliche Betriebe unter 100 Hektar Größe
Gebühr: Euro 250 bis 30000

3.3.1.2 bergbauliche Betriebe über 100 Hektar bis 200 Hektar Größe
Gebühr: Euro 5000 bis 60000

3.3.1.3 bergbauliche Betriebe über 200 Hektar Größe
Gebühr: Euro 25000 bis 120000

3.3.1.3.1 (aufgehoben)

3.3.1.4 Hauptbetriebsplan zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme durch Bohrungen oder zur Herstellung von gemäß § 127 Absatz 1 Nummer 1 angezeigten Bohrungen
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

3.3.1.5 Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 100 bis 15500

3.3.1.6 Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 18500

3.3.2 Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Absatz 3 Satz 1)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.3.3Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Absatz 3)
Gebühr: Euro 25 bis 1500

3.3.4 Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Absatz 1 Satz 2)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.3.5 Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung (§§ 65 bis 68, 176 Absatz 3)
Gebühr: Euro 25 bis 2000

3.3.6 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 bis 68, 176 Absatz 3)
Gebühr: Euro 30 bis 2200

3.3.7 Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§§ 65 , 176 Absatz 3)
Gebühr: Euro 30 bis 550

3.4 Grundabtretung

3.4.1 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40)
Gebühr: Euro 100 bis 1000

3.4.2 13a Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78)
Gebühr: Euro 2 Prozent der festgestellten Entschädigung
mindestens Euro 500

3.4.3 Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks (§ 79 Absatz 3)
Gebühr: Euro 100 bis 5000

3.4.4 Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung (§ 89 Absatz 2)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der festgestellten Entschädigung
mindestens Euro 250

3.4.5 Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Absatz 3)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.6 Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Absatz 4, § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.7 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Absatz 5)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.8 Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung (§ 91)
Gebühr: Euro 50 bis 1000

3.4.9 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Absatz 1 Satz 3)
Gebühr: Euro 50 bis 1000

3.4.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Absatz 2 Satz 1)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.11 Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.12 Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.13 Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97)
Gebühr: Euro 100 bis 1000

3.4.14 Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Absatz 1 und 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.16 Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Absatz 2)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung mindestens Euro 250

3.4.17 Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Absatz 4)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung mindestens Euro 250

3.5 Markscheiderische Angelegenheiten 09

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach Tarifstellen 3.5.1 und 3.5.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

3.5.1 Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Markscheidergesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100

3.5.2 Amtshandlungen aufgrund der Markscheider-Bergverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1702) in der jeweils geltenden Fassung

3.5.2.1 Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen (§ 13)
Gebühr: Euro 100

3.5.2.2 Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Absatz 3)
Gebühr: Euro 100

3.5.2.3 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12)
Gebühr: Euro 100

3.5.2.4 Entscheidung über

  1. die Vorhaltung des Risswerks in elektronischer Form (§ 9 Absatz 1 Satz 4 Alternative 1)
    Gebühr: Euro 25 bis 250
  2. die Anfertigung des Risswerks mit Zeichengrundstoffen geringerer Haltbarkeit (§ 9 Absatz 1 Satz 4 Alternative 2)
    Gebühr: Euro 25 bis 250

3.5.2.5 Entscheidung über den Teilabschluss des Risswerks bei Beendigung der Bergaufsicht über Teile des Betriebs (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Gebühr: Euro 100

3.5.3 Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Absatz 3 Satz 2)
Gebühr: Euro 25 bis 250.

3.5.4 (aufgehoben)

3.5.5 (aufgehoben)

3a Bauberufsrechtliche Angelegenheiten

3a.1 Entscheidung über die Anerkennung einer deutschen oder ausländischen Lehranstalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Baukammerngesetz - BauKaG NW - in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes (DVO BauKaG NW)
Gebühr: Euro 125 bis 175

3a.2 Erstellung eines Gutachtens durch den Sachverständigenausschuss gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 BauKaG NW)
Gebühr: Euro 250 bis 1.000

3a.3 Sachverständige aufgrund der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422)

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

3a.3.1 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit je Fachrichtung (Massivbau, Metallbau oder Holzbau)
Gebühr: Euro 1.500 bis 4.500

3a.3.2 Sofern bereits eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik für eine vergleichbare Fachrichtung vorliegt, je Fachrichtung
Gebühr: Euro 250

3a.3.3 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes
Gebühr: Euro 1.500 bis 5.000

3a.3.4 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau
Gebühr: Euro 250 bis 450

3a.3.5 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau von Personen, die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden und die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO erfüllen
Gebühr: Euro 200

3a.3.6 Eintragung von Personen, die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden, jedoch die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO nicht erfüllen
Gebühr: Euro 100

3a.3.7 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz
Gebühr: Euro 250 bis 450

3a.3.8 Widerruf der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3a.3.2, 3a.3.3, 3a.3.4, 3a.3.5 oder 3a.3.7
Jedoch mindestens Euro 100

3a.3.9 Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3a.3.2, 3a.3.3, 3a.3.4, 3a.3.5 oder 3a.3.7
Jedoch mindestens Euro 10

Tarifstelle 4

4 Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten

4.1 13a Auskünfte durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NW
Gebühr: Euro 15 bis 100

4a Denkmalschutz

4a.1 Entscheidungen gemäß § 13 DSchG NRW über die Suche und Bergung unter Zuhilfenahme von Metallsonden (Genehmigung zum Sondengehen)
Gebühr: Euro 75

Alle sonstigen Entscheidungen gemäß § 13 oder § 14 DSchG NRW einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen
Gebühr: Euro 50 bis 500

4a.2 Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW:
Gebühr:

Sind die zu bescheinigenden Aufwendungen mehreren Eigentümern zuzurechnen, so ist die Gebühr zunächst für das gesamte Baudenkmal zu ermitteln und dann auf die Eigentümer nach ihrem Anteil an der Bescheinigungssumme zu verteilen.

4a.2.1 Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 5.000 Euro (bei mehreren Eigentümern bezogen auf das gesamte Baudenkmal):
gebührenfrei

4a.3 Wird bei denkmalrechtlichen Entscheidungen und der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen die Hinzuziehung von Sachverständigen einschließlich Hilfskräften notwendig, so sind die für die Inanspruchnahme des Sachverständigen einschließlich Hilfskräfte entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.

Tarifstelle 5

5 Einwohnerwesen

5.1 Melderegisterauskunft (auch mündliche und einfache schriftliche) und Datenbestätigung

5.1.1 16a Einfache Melderegisterauskunft gem. § 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung (BMG) je Betroffenen
Gebühr: Euro 11

5.1.1.1 16a Einfache Melderegisterauskunft gem. § 49 Absatz 2 BMG je Betroffenen:
Gebühr: Euro 6

5.1.1.2 16a Einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 Absatz 1 BMG auf elektronischem Weg, der eine erfolglose Anfrage gemäß § 49 Absatz 1 bis 2 BMG je Betroffenen im gleichen Fachverfahren vorausgegangen ist:
Gebühr:Euro 5

5.1.2 16a Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Absatz 1 BMG je Betroffenen
Gebühr: Euro 15

5.1.3 16a Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, je Betroffenen
Gebühr: Euro 15 bis 50

5.1.4 16a Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind, je Betroffenen
Gebühr: Euro 40 bis 100

5.1.5 16a Melderegisterauskunft gem. § 46 BMG (Gruppenauskunft)

5.1.6 16a Datenbestätigung gemäß § 49a Absatz 1 BMG je Betroffenen
Gebühr: Euro 6

5.1.7 Melderegisterauskunft gem. § 50 Absatz 1 BMG
Gebühr: Euro 200 bis 2.000

5.1.8 16a Melderegisterauskunft gem. § 50 Absatz 2 BMG (ohne Postentgelte) je Jubiläumsfall
Gebühr: Euro 10

5.1.9 Melderegisterauskunft gem. § 50 Absatz 3 BMG
Gebühr: Euro 100 bis 3.000

5.2 Sonstige Bescheinigungen im Meldewesen 16a
Gebühr: Euro 9

5.3

Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendung, wenn einer Behörde oder öffentlichen Stelle eines anderen Bundeslandes Daten aus dem Melderegistergesetz übermittelt werden und keine Gegenseitigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 GebG NRW gegeben ist.

5.4 16a

Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendung bei Auskünften nach § 35 BMG, sofern nicht entsprechende internationale Abkommen eine Gebührenfreiheit vorsehen.

5.5 16a

Mittelbare Datenübermittlungen nach §§ 34, 34a, 35 und 38 BMG im Wege des Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisses. Die Gebühr ist durch den Auftragnehmer zu entrichten.
Gebühr: Die Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.5 und 5.1.7 finden entsprechende Anwendung

5.6 16a

Zulassung eines Portals nach § 49 Absatz 3 BMG
Gebühr:nach Zeitaufwand, jedoch mindestens Euro 360

Tarifstelle 5a

5a Personalausweiswesen

10c Tarifstellen 5a.1 bis 5a.3 gestrichen, ab dem 1. November 2010 durch Bundesrecht geregelt.

Tarifstelle 5b

5b Personenstandswesen

5b.1 Eheschließung

5b.1.1 Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Gebühr: Euro 40

5b.1.2 Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist
Gebühr: Euro 66

5b.1.3 Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt
Gebühr: Euro 40

5b.1.4 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und beziehungsweise oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden
Gebühr: Euro 66 bis 120

5b.1.5 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer
Gebühr: Euro 40

5b.2 Öffentlichrechtliche Namensänderungen

5b.2.1 Änderung oder Feststellung eines Familiennamens
Gebühr: Euro 50 bis 1.200

5b.2.2 Änderung eines Vornamens
Gebühr: Euro 50 bis 300

5b.2.3 (aufgehoben)

5b.2.4 (aufgehoben)

5b.3 Namensrechtliche Erklärungen

5b.3.1 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften
Gebühr: Euro 21

5b.3.2 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung
Gebühr: Euro 9

5b.3.3 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen
Gebühr: Euro 30

5b.3.4 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Gebühr: Euro 30

5b.4 Sonstige Amtshandlungen

5b.4.1 Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach § § 34 bis 36 PStG
Gebühr: Euro 40

5b.4.2 Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG
Gebühr: Euro 21

5b.4.3 Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung
Gebühr: Euro 21

5b.4.4 Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern
Gebühr: Euro 10

5b.4.5 Erteilung einer Personenstandsurkunde gemäß § 55 PStG
Gebühr: Euro 10

5b.4.6 Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 5b.4.4 bzw. 4.5

5b.4.7 Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister
Gebühr: Euro 6

5b.4.8 Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte
Gebühr: Euro 8

5b.4.9 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand
Gebühr: Euro17 bis 66

5b.4.10 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie
Gebühr: Euro 10

5b.4.11 Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung
Gebühr: Euro 25

Anmerkung:
Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher sowie für einen auf Wunsch der Eheschließungs- bzw. Lebenspartnerschaftswilligen besonderen Aufwand im Rahmen der Eheschließung bzw. der Begründung einer Lebenspartnerschaft ist als Auslage nach § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) zu erheben.

5b.4.12 Ausstellen eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung EU Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.07.2016, S 1)
Gebühr: in selber Höhe wie die Gebühr, die für die Erteilung der jeweiligen öffentlichen Urkunde zu erheben ist, auf die sich das mehrsprachige Formular bezieht.

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