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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung VwVG

Vom 30. November 2012
(GV.NRW Nr. 34 vom 11.12.2012 S. 614)


Auf Grund des § 77 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), geändert durch Gesetz vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 508), wird durch das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Ausführungsverordnung VwVG vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787) wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

In Nummer 7 werden die Wörter "eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort "Vermögensauskunft" ersetzt.

2. In der Tabelle zu § 15 Absatz 1 wird Nummer 12 in der Spalte 2 wie folgt gefasst:


altneu
Beseitigung eines unerlaubt angebrachten Plakates oder Entfernung von Farbaufträgen an einem öffentlichen Gebäude "Beseitigung eines unerlaubt angebrachten oder nach Ablauf einer befristeten Genehmigung nicht entfernten Plakats oder Entfernung von Farbaufträgen an einem öffentlichen Gebäude"

und in der Spalte 3 die Zahl "25" durch die Zahl "5" ersetzt.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort "Vermögensauskunft" ersetzt.

b) In Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 werden die Wörter "eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort "Vermögensauskunft" ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter "eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort "Vermögensauskunft" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.