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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19. Dezember 2013
(GV. NRW Nr. 45 vom 30.12.2013 S. 875)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004

Das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für
  1. die Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes; soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen auch für den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Gnadenstellen),
  2. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  3. die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auf die das Beamtenrecht, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes oder Dienstvertragsrecht Anwendung findet,
  4. die Mitglieder der Landesregierung,
  5. die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Mitglieder in der Bezirksvertretung, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Abs. 3 Gemeindeordnung, § 41 Abs. 5 Kreisordnung oder § 13 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung,
  6. die Mitglieder der Organe der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  7. die juristischen Personen und Personenvereinigungen, bei denen die absolute Mehrheit der Anteile oder die absolute Mehrheit der Stimmen den öffentlichen Stellen zusteht oder deren Finanzierung zum überwiegenden Teil durch Zuwendungen solcher Stellen erfolgt,
  8. die natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die sich um öffentliche Aufträge bei den in Nummer 1, 2 und 7 genannten Stellen bewerben.
 "(1) Dieses Gesetz regelt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, die Korruptionsbekämpfung und die Errichtung und Führung eines Vergaberegisters für.
  1. öffentliche Stellen und für die in diesen Stellen Beschäftigten, auf die das Beamtenrecht, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes oder Dienstvertragsrecht Anwendung findet,
  2. die Mitglieder der Landesregierung,
  3. die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinden und. Gemeindeverbände, die Mitglieder in den Bezirksvertretungen, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Absatz 3 Gemeindeordnung, § 41 Absatz 5 Kreisordnung oder § 13 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung,
  4. die Mitglieder der Organe der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  5. die juristischen Personen und Personenvereinigungen, bei denen die absolute Mehrheit der Anteile oder die absolute Mehrheit der Stimmen den öffentlichen Stellen zusteht oder deren Finanzierung zum überwiegenden Teil durch Zuwendungen solcher Stellen erfolgt,
  6. die natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die sich um öffentliche Aufträge bei öffentlichen Stellen oder den Stellen nach Nummer 5 bewerben"

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Öffentliche Stellen sind

  1. die Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen auch der Landesrechnungshof, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten und Gnadenstellen),
  2. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Weltanschauungsgemeinschaften" werden die Wörter "und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und der Absatz wie folgt gefasst:

altneu
(1) Prüfeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Landesrechnungshof einschließlich seiner staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die kommunalen Rechnungsprüfungsämter, die Gemeindeprüfungsanstalt und die Innenrevisionen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. "Prüfeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Landesrechnungshof einschließlich seiner staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die kommunalen Rechnungsprüfungsämter, die Gemeindeprüfungsanstalt, die Innenrevisionen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sowie für die landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde."

b) Absatz 2

(2) Korruptionsgefährdete Bereiche sind insbesondere dort anzunehmen, wo auf Aufträge, Fördermittel oder auf Genehmigungen, Gebote und Verbote Einfluss genommen werden kann. Die korruptionsgefährdeten Bereiche und die entsprechenden Arbeitsplätze sind behördenintern festzulegen.

wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Aufgabe des Vergaberegisters " § 4 Vergaberegister".

b) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt die Wörter "sowie der Landeskartellbehörde" eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird vor dem Wort "Person" das Wort "natürliche" eingefügt und die Angabe " (§ 4 Abs. 3 Nr. 1)" gestrichen.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Straftaten nach §§ 331 - 335, 261 (Geldwäsche, Verschleierung illegalen Vermögens), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalten/Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (illegale Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechung/Bestechlichkeit), 108e (Abgeordnetenbestechung) StGB und nach § 370 der Abgabenordnung,  "1. Straftaten nach §§ 331 - 335 (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung), 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 2fifia (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 108e (Abgeordnetenbestechung) StGB und nach § 370 der Abgabenordnung."

cc) In Nummer 2 wird nach der Angabe "2." das Wort "Straftaten" eingefügt.

dd) In Nummer 3 wird der letzte Halbsatz gestrichen.

ee) In Nummer 5 wird die Angabe " § 6 Arbeitnehmer-Entsendegesetz" durch die Angabe " § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz" ersetzt,

ff) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 13 Absatz 1 und 2 oder § 16 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen führen,"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert

aa) Nach der Angabe "Absatz 1" werden die Wörter "Nummer 1 bis 5" eingefügt.

bb) Den Nummern 1 bis 4 wird ein Komma angefügt

cc) Der Nummer 5 wird das Wort "oder" angefügt

dd) Folgender Satz wird angefügt "Ein Eintrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 richtet sich nach §§ 13 Absatz 3, 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Stellen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 sind verpflichtet;" durch die Wörter "Öffentliche Stellen und Stellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 melden" ersetzt und die Wörter "zu melden" gestrichen

b) Absatz 4 Satz 2

Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der meldenden Stelle haben keine aufschiebende Wirkung.

wird aufgehoben.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner" durch das Wort "Ansprechperson" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Name, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Adresse der gemeldeten natürlichen Person, juristischen Person oder Personenvereinigung, "2. Name und Adresse der gemeldeten natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung, bei natürlichen Personen auch Geburtsdatum und Geburtsort."

cc) In Nummer 3 und 5 wird das Komma hinter den Wörtern "natürlichen Person" gestrichen und das Wort "oder" eingefügt

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. wenn eine der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 genannten Stellen, die den Ausschluss oder den Hinweis mitgeteilt hat, die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit meldet,"2. wenn die Stelle, die den Ausschluss oder den Hinweis nach § 6 Absatz 1 mitgeteilt hat, die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit meldet."

bb) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "der/des von der Meldung Betroffenen" werden durch die Wörter "der von der Meldung betroffenen natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung" ersetzt.

bb) Vor dem Wort "Schaden" werden die Wörter "durch die Verfehlung entstandene" eingefügt.

7. § 8 wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Anfragen, ob Eintragungen hinsichtlich der Bieterin oder des Bieters oder der Bewerberin oder des Bewerbers, die/der den Zuschlag erhalten soll, vorliegen, sind bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mit einem Wert über 25.000,- Euro oder 50.000,- Euro bei Vergaben von Bauleistungen jeweils netto nach Abzug der Umsatzsteuer, von der Vergabestelle vor Erteilung eines öffentlichen Auftrages - bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte bereits vor Absendung der Information nach § 13 Vergabeverordnung - an die Informationsstelle zu richten.

Unterhalb der genannten Wertgrenzen steht die Anfrage im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestelle oder öffentlichen Stelle.

"(1) Anfragen, ob Eintragungen hinsichtlich der Bieterin oder des Bieters oder der Bewerberin oder des Bewerbers, die/der den Zuschlag erhalten soll, vorliegen, sind bei Vergabeverfahren von Lider- und Dienstleistungen mit einem Gesamtauftragswert über 25.000,- Euro oder bei Bauleistungen 50.000,- Euro, jeweils ohne Umsatzsteuer, von der Vergabesteile vor Erteilung eines öffentlichen Auftrages - bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte bereits vor Absendung der Information nach § 101a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - an die Informationsstelle zu richten.

Unterhalb der genannten Wertgrenzen steht die Anfrage im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestelle oder öffentlichen Stelle."

b) In Absatz 2 werden in Satz 1 hinter dem Wart "Staatsanwaltschaften" ein Komma und die Wörter "die Landeskartellbehörde" eingefügt und folgender Satz angefügt:

"Zu Anfragen an die Informationsstelle berechtigt sind auch die Zuwendungsempfänger, die hierzu durch Nebenbestimmung zum Bewilligungsbescheid verpflichtet worden sind."

c) In Absatz 3 werden nach der Angabe "50.000 Euro" die Wörter "ohne Umsatzsteuer" eingefügt.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt

"(4) Die Anfrage erfolgt unter Angabe der in § 7 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 6 benannten Daten."

8. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe "Abs. 1 bis 3" und die Wörter ", die in der Anfrage genannt werden" gestrichen.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt

"(2) Im Rahmen der Zweckbestimmung des § 4 Absatz 2 können abweichend von Absatz 1 Anfragen nach § 8 auch im automatisierten Abrufverfahren verarbeitet werden, soweit sie die Auskunft betreffen, dass keine Eintragungen vorliegen Das für das Finanzwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres und Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Übermittlung der in den §§ 8 und 9 genannten Daten zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es hat hierbei die Form der zu übermittelnden Daten und das bei der Übermittlung einzuhaltende Verfahren festzulegen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

10. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Liegen Tatsachen vor, die Anhaltspunkte für Verfehlungen nach § 5 Abs. 1 darstellen können, zeigt die Leiterin oder der Leiter einer Stelle nach § 1 Abs. 1, die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die Verantwortliche oder der Verantwortliche einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), diese dem Landeskriminalamt an. Das gleiche gilt für das für die Prüfung zuständige Mitglied des Landesrechnungshofs, die Leiterinnen oder Leiter der kommunalen Rechnungsprüfungsämter und die Leiterin oder den Leiter der Gemeindeprüfungsanstalt, wenn bei den Prüfungen Anhaltspunkte nach Satz 1 festgestellt werden; in diesem Fall ist in der Regel die Leiterin oder der Leiter der betroffenen Behörde oder Einrichtung über die Anzeige unverzüglich zu unterrichten. "(1) Liegen Tatsachen vor, die Anhaltspunkte für die Begehung einer der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Straftaten durch eine natürliche Person oder im Zusammenhang mit der Dienstausübung durch eine bei einer öffentlichen Stelle beschäftigten Person darstellen können, zeigt die für die Leitung der öffentlichen Stelle (§ 1 Absatz 2) verantwortliche Person diese dem Landeskriminalamt an. Das Gleiche gilt für das für die Prüfung zuständige Mitglied des Landesrechnungshofs, die Leiterinnen oder Leiter der kommunalen Rechnungsprüfungsämter, die Leiterin oder den Leiter der Gemeindeprüfungsanstalt und die von der nach § 90 SGB IV zuständigen Aufsichtsbehörde für die Prüfung benannte Person, wenn bei den Prüfungen Anhaltspunkte nach Satz 1 festgestellt werden, in diesem Fall ist in der Regel die Leiterin oder der Leiter der betroffenen Behörde oder Einrichtung über die Anzeige unverzüglich zu unterrichten.

Richten sich die Anhaltspunkte für Verfehlungen gegen die in Satz 1 bezeichneten, für die Leitung der öffentlichen Stellen verantwortlichen Personen, obliegt der dienstvorgesetzten Stelle die Anzeigepflicht gegenüber dem Landeskriminalamt.

Bei Hauptverwaltungsbeamten und Vorständen von Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 114a Gemeindeordnung und von gemeinsamen Kommunalunternehmen nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie den Organen der landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung im Sinne von § 31 SGB IV ist dienstvorgesetzte Stelle die zuständige Aufsichtsbehörde."

11. In § 15 Satz 1 wird die Angabe "Mitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6" durch die Angabe "Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.

12. § 16

§ 16 Anzeigepflicht für die Vergabe von Aufträgen und Vermögensveräußerungen

Stellen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 zeigen die Vergabe von Aufträgen, deren Wert 200.000,- Euro übersteigt und die keine Inhousegeschäfte darstellen, den für sie zuständigen Prüfeinrichtungen, der Gemeindeprüfungsanstalt für alle im kommunalen Bereich oder dem Landesrechnungshof für alle im Landesbereich erfolgten Vergaben, an. Das gleiche gilt für Vermögensveräußerungen. Hierzu sind eine Liste der Angebote aller Bieterinnen und Bieter sowie Bewerberinnen und Bewerber mit Namen und Preis sowie die Auswahlentscheidung einschließlich Begründung beizufügen. § 10 gilt entsprechend. Die Prüfeinrichtungen sind untereinander im Rahmen ihrer Zuständigkeit auskunftsverpflichtet.

wird aufgehoben.

13. Der bisherige § 17 wird § 16 und wie folgt geändert

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nummer 2"; die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nummer 3" und die Angabe "Nr.6" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

c) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt

"Abweichend von Satz 1 sind die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 114a Gemeindeordnung und eines gemeinsamen Kommunalunternehmens nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Aufsichtsbehörde auskunftspflichtig."

d) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

14. Der bisherige § 18 wird § 17 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "wegen des Erreichens der Altersgrenze innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, für alle anderen Fälle" gestrichen.

15. Der bisherige § 19 wird § 18 und in Absatz 1 werden nach dem Wort "Versorgungsbezüge" ein Komma und die Wörter "gesetzliche oder betriebliche Renten" eingefügt.

16. Nach der Überschrift "Abschnitt 5 "Vorschriften zur Vorbeugung" wird folgender § 19 eingefügt:

" § 19 Grundsatz der Vorbeugung; korruptionsgefährdete Bereiche

(1) Die Leiterinnen und Leiter der öffentlichen Stellen sind verpflichtet, dem Grad der jeweils gegebenen Korruptionsgefährdung entsprechende Maßnahmen zur Prävention zu treffen.

(2) Dazu sind die korruptionsgefährdeten Bereiche in den öffentlichen Stellen und die entsprechenden Arbeitsplätze intern festzulegen. Korruptionsgefährdete Bereiche sind insbesondere dort anzunehmen, wo auf Aufträge, Fördermittel oder auf Genehmigungen, Gebote oder Verbote Einfluss genommen werden kann."

17. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Vieraugenprinzip

Die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen ist von mindestens zwei Personen innerhalb der Stelle nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu treffen.

" § 20 Vieraugenprinzip

Die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen, deren Wert 500 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt, ist von mindestens zwei Personen innerhalb der öffentlichen Stelle zu treffen. In sonstigen korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten soll entsprechend verfahren werden."

18. § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Rotation

(1) Beschäftigte der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Stellen, bei Gemeinden ab einer Einwohnerzahl über 25.000, sollen in korruptionsgefährdeten Bereichen in der Regel nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen eingesetzt werden.

(2) Soweit von Absatz 1 abgewichen wird, sind die Gründe zu dokumentieren und der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

" § 21 Rotation

(1) Beschäftigte der öffentlichen Stellen sollen in besonders korruptionsgefährdeten Bereichen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 in der Regel nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen eingesetzt werden. Das Rotationsgebot findet auf kreisangehörige Gemeinden, die nicht große oder mittlere kreisangehörige Städte sind, keine Anwendung.

(2) Von Absatz 1 darf nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Soweit eine Rotation aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist, sind diese Gründe sowie die zur Kompensation getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren und der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen."

19. § 22

§ 22 Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes

Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung unterrichtet danach den Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform sowie den Ausschuss für Kommunalpolitik.

wird aufgehoben.

20. Der bisherige § 23 wird § 22 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2005 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft

 " § 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2005 in Kraft."

Artikel 2
Änderung des WDR-Gesetzes

In § 55b des WDR-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.5. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 348) geändert worden ist, wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

In § 95 Absatz 4 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728} geändert worden ist, wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 16" ersetzt

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE