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KorruptionsbG - Korruptionsbekämpfungsgesetz
Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 1 vom 04.01.2005 S. 8; 18.11.2008 S. 706; 21.04.2009 S. 224 09; 16.11.2010 S. 600; 23.10.2012 S. 474 12; 01.10.2013 S. 566 13; 19.12.2013 S. 875 13a; 08.07.2016 S. 619 16; 23.01.2018 S. 90 18; 22.03.2018 S. 172 18; 14.09.2021 S. 1072 21 21a; 30.05.2023 S. 316 23)
Gl.-Nr.: 20020




Überschrift geändert 21

Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 13a 21 21a

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, die Korruptionsbekämpfung für.

  1. öffentliche Stellen und für die in diesen Stellen Beschäftigten, auf die das Beamtenrecht, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes oder Dienstvertragsrecht Anwendung findet,
  2. die Mitglieder der Landesregierung,
  3. die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinden und. Gemeindeverbände, die Mitglieder in den Bezirksvertretungen, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, § 41 Absatz 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, oder § 13 Absatz 3 er Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist,
  4. die Mitglieder der Organe der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  5. die juristischen Personen und Personenvereinigungen, bei denen die absolute Mehrheit der Anteile oder die absolute Mehrheit der Stimmen den öffentlichen Stellen zusteht oder deren Finanzierung zum überwiegenden Teil durch Zuwendungen solcher Stellen erfolgt,
  6. die natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die sich um öffentliche Aufträge bei öffentlichen Stellen oder den Stellen nach Nummer 5 bewerben.

(2) Öffentliche Stellen sind

  1. die Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen auch der Landesrechnungshof, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten und Gnadenstellen),
  2. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(3) Die Regelungen gelten nicht für die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

§ 2 Prüfeinrichtungen 13a

Prüfeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Landesrechnungshof einschließlich seiner staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die kommunalen Rechnungsprüfungsämter, die Gemeindeprüfungsanstalt, die Innenrevisionen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sowie für die landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.

Abschnitt 2 21a 21a
Anzeige-, Unterrichtungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten

§ 3 Anzeigepflicht 13a 21 21a 21a 23

(1) Liegen Tatsachen vor, die Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten nach den §§ 331 bis 335a (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung, Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung, Ausländische und internationale Bedienstete), 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 299a (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen), 299b (Bestechung im Gesundheitswesen), 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) des Strafgesetzbuches und nach § 370 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, durch eine natürliche Person oder im Zusammenhang mit der Dienstausübung durch eine bei einer öffentlichen Stelle beschäftigten Person darstellen können, zeigt die für die Leitung der öffentlichen Stelle (§ 1 Absatz 2) verantwortliche Person diese dem Landeskriminalamt an. Das Gleiche gilt für das für die Prüfung zuständige Mitglied des Landesrechnungshofs, die Leiterinnen oder Leiter der kommunalen Rechnungsprüfungsämter, die Leiterin oder den Leiter der Gemeindeprüfungsanstalt und die von der nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, zuständigen Aufsichtsbehörde für die Prüfung benannte Person, wenn bei den Prüfungen Anhaltspunkte nach Satz 1 festgestellt werden. Im Fall einer Anzeige nach Satz 2 ist in der Regel die Leiterin oder der Leiter der betroffenen Behörde oder Einrichtung über die Anzeige unverzüglich zu unterrichten. Richten sich die Anhaltspunkte für Verfehlungen gegen die in Satz 1 bezeichneten, für die Leitung der öffentlichen Stellen verantwortlichen Personen, obliegt der dienstvorgesetzten Stelle die Anzeigepflicht gegenüber dem Landeskriminalamt. Bei Hauptverwaltungsbeamtinnen, Hauptverwaltungsbeamten und Vorständen von Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und von gemeinsamen Kommunalunternehmen nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, sowie den Organen der landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung im Sinne von § 31 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist dienstvorgesetzte Stelle die zuständige Aufsichtsbehörde.Richten sich die Anhaltspunkte für Verfehlungen gegen die in Satz 1 bezeichneten, für die Leitung der öffentlichen Stellen verantwortlichen Personen, obliegt der dienstvorgesetzten Stelle die Anzeigepflicht gegenüber dem Landeskriminalamt.Bei Hauptverwaltungsbeamtinnen, Hauptverwaltungsbeamten und Vorständen von Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und von gemeinsamen Kommunalunternehmen nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, sowie den Organen der landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung im Sinne von § 31 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist dienstvorgesetzte Stelle die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Soll eine Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 3 nicht erfolgen, weil Zweifel an der Unbefangenheit der Leiterin oder des Leiters vorliegen und diese/dieser für Aussagegenehmigungen zuständig wäre, ist die oberste Aufsichtsbehörde für die Erteilung der Aussagegenehmigung zuständig.

§ 4 Beratungspflicht 21 21a 21a

Die Prüfeinrichtungen sind verpflichtet, auf Anfrage der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, diese über die Aufdeckungsmöglichkeiten und Verhinderungen von Verfehlungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu beraten. Die Prüfeinrichtungen entscheiden über Art und Umfang der Beratung.

§ 5 Personalakten 09 21 21a

Für die uneingeschränkte Auskunft aus und den Zugang zu Personalakten für die Prüfeinrichtungen ist § 83 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden. § 95 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, bleibt unberührt.

§ 6 Auskunftspflicht 13a 21a

Die Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geben, soweit es für die jeweilige Einzelfallprüfung notwendig ist, der Prüfeinrichtung uneingeschränkt Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse wie Beteiligung an Unternehmen, Wertpapiervermögen, treuhänderisch gehaltenem Vermögen und Grundbesitz. Art und Weise des Verfahrens, wie Mitglieder der Landesregierung einer Auskunftspflicht entsprechend Satz 1 genügen können, regelt die Landesregierung in ihrer Geschäftsordnung.

Abschnitt 3 21a 21a
Vorschriften zur Herstellung von Transparenz

§ 7 Veröffentlichungspflicht 13a 13a 21 21a

Die Mitglieder nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 geben gegenüber der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, die Mitglieder nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 geben gegenüber der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten, Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamte und Leiterinnen oder Leiter von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geben gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Aufsichtsbehörde und die Mitglieder nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung schriftlich oder elektronisch Auskunft über

  1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
  3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, genannten Behörden und Einrichtungen,
  4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien. Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Abweichend von Satz 1 sind die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und eines gemeinsamen Kommunalunternehmens nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Aufsichtsbehörde auskunftspflichtig. Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

§ 8 Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten 09 13a 21 21a

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zeigt ihre/seine Tätigkeiten nach § 49 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vor Übernahme dem Rat oder dem Kreistag an. Satz 1 gilt für diese Beamtinnen und Beamten nach Eintritt in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren entsprechend.

(2) Die Aufstellung nach § 53 des Landesbeamtengesetzes ist dem Rat oder Kreistag bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

§ 9 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 09 13a 16 21 21a

(1) Für ehemalige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, soweit sie aus ihrer früheren Tätigkeit Versorgungsbezüge, gesetzliche oder betriebliche Renten oder ähnliches erhalten, gelten der § 41 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.Juni2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, und der § 52 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

(2) Bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ist die Beschäftigte oder der Beschäftigte schriftlich auf die Anzeigepflicht nach Absatz 1 hinzuweisen. Die Unterrichtung ist aktenkundig zu machen.

Abschnitt 4 21a 21a
Vorschriften zur Vorbeugung

§ 10 Grundsatz der Vorbeugung; korruptionsgefährdete Bereiche 13a 21 21a

(1) Die Leiterinnen und Leiter der öffentlichen Stellen sind verpflichtet, dem Grad der jeweils gegebenen Korruptionsgefährdung entsprechende Maßnahmen zur Prävention zu treffen.

(2) Dazu sind die korruptionsgefährdeten und die besonders korruptionsgefährdeten Bereiche in den öffentlichen Stellen und die entsprechenden Arbeitsplätze intern festzulegen. Korruptionsgefährdete Bereiche sind insbesondere dort anzunehmen, wo auf Aufträge, Fördermittel oder auf Genehmigungen, Gebote oder Verbote Einfluss genommen werden kann. Eine Einstufung als besonders korruptionsgefährdeter Bereich setzt voraus, dass das Verwaltungshandeln in diesem Bereich mit erheblichen Vor- oder Nachteilen für Dritte verbunden ist.

§ 11 Vieraugenprinzip 13a 21 21a

Die Entscheidung über die Beschaffung von Leistungen, deren Wert 500 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt, ist von mindestens zwei Personen innerhalb der öffentlichen Stelle zu treffen. In sonstigen korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten soll entsprechend verfahren werden.

§ 12 Rotation 13a 21 21a

(1) Beschäftigte der öffentlichen Stellen sollen in besonders korruptionsgefährdeten Bereichen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen eingesetzt werden. Das Rotationsgebot findet auf kreisangehörige Gemeinden, die nicht große oder mittlere kreisangehörige Städte sind, keine Anwendung.

(2) Von Absatz 1 darf nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Soweit eine Rotation aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist, sind diese Gründe sowie die zur Kompensation getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren und der Dienstaufsichtsbehörde mitzuteilen. In den Gemeinden und Gemeindeverbänden ist die Mitteilung nach Satz 2 an die Aufsichtsbehörde zu richten.

Abschnitt 5 21a
Schlussvorschriften

§ 13 Inkrafttreten 12 13 13a 13a 21a

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2005 in Kraft.

§ 14 (aufgehoben) 09 21 21a

§ 15 (aufgehoben) 13a 21a

§ 16 (aufgehoben) 13a 13a 21 21a § 17 (aufgehoben) 09 13a 21 21a

§ 18 (aufgehoben) 09 13a 16 21 21a

§ 19 (aufgehoben) 13a 21 21a § 20 (aufgehoben) 13a 21 21a § 21 (aufgehoben) 13a 21 21a

Abschnitt 6 21a
(aufgehoben) § 22 (aufgehoben) 12 13 13a 13a 21a

§ 23 (aufgehoben) 13a

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