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Änderungstext

Gesetz zur Stärkung des Kreistags

Vom 15. Dezember 2016
(GV. NRW Nr. 44 vom 27.12.2016 S. 1150)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird

Artikel 1
Änderung der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

(gültig ab siehe =>)

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 41 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 41a Hauptausschuss

§ 41b Dringliche Entscheidungen"

b) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

"Aufgaben und Stellung des Landrats"

c) Die Angaben zu den §§ 49 bis 52 werden wie folgt gefasst:

"6. Teil: Verwaltungsvorstand und Kreisbedienstete

§ 49 Verwaltungsvorstand

§ 50 Wahl der Beigeordneten

§ 51 Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht

§ 52 Bedienstete des Kreises"

d) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

" § 62 (weggefallen)"

2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Kreisausschusses," gestrichen.

3. In § 8 werden die Wörter ", dem Kreisausschuss" gestrichen.

4. In § 21 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Kreisausschusses," gestrichen.

5. In § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "der Mitglieder des Kreisausschusses und" gestrichen.

6. In § 25 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "49 Abs. 1 Satz 3 und 4" durch die Wörter "51 Absatz 4 Satz 2 und 3" ersetzt.

7. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Der Kreistag beschließt über die Angelegenheiten des Kreises, die ihrer Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen oder die er sich vorbehält, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist."Der Kreistag ist für alle Angelegenheiten der Kreisverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz oder andere Gesetze nichts anderes bestimmen. Der Kreistag ist insbesondere nicht zuständig, soweit der Landrat Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde, als Kreispolizeibehörde sowie als Teil des Schulamts wahrnimmt."

bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Textteil vor Buchstabe a werden die Wörter "Er ist ausschließlich zuständig für" durch die Wörter "Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen:" ersetzt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) die Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses und ihrer Stellvertreter,"b) die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Vertreter,"

ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) die Wahl der Mitglieder der anderen Ausschüsse,"c) die Wahl der Beigeordneten,"

cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Kreistag ist insbesondere nicht zuständig, soweit der Landrat Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde, als Kreispolizeibehörde sowie als Teil des Schulamts wahrnimmt."Im Übrigen kann der Kreistag die Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Landrat übertragen."

dd) Folgende Sätze werden angefügt:

"Er kann ferner Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Landrat zu übertragen. Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Kreistages als auf den Landrat übertragen, soweit nicht der Kreistag sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Kreistag ist durch den Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung zu unterrichten; er überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten."Der Kreistag überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten."

c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "und des Kreisausschusses" gestrichen.

d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "oder des Kreisausschusses" gestrichen.

8. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter ", bei Kreisauschußmitgliedern der Kreisausschuß" gestrichen.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Kreistags- und Kreisausschußmitgliedern" durch das Wort "Kreistagsmitgliedern" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter ", bei Kreisauschußmitgliedern der Kreisausschuß" gestrichen.

dd) In Nummer 5 werden die Wörter ", vom Kreisausschuß" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter ", Mitglieder des Kreisausschusses" gestrichen.

9. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ", ein Kreistagsmitglied im Kreisausschuss" gestrichen.

b) Absatz 5 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort: "Kreisausschuss-," gestrichen.

10. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Kreistags" die Wörter "oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist," eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Absätze 1 bis 3 finden in den Fällen des § 50 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung.(4) Verletzt der Beschluss eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, das geltende Recht, so findet Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Verbleibt der Ausschuss bei seinem Beschluss, so hat der Kreistag über die Angelegenheit zu beschließen."

11. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten kann der Kreistag Ausschüsse bilden." (1) Der Kreistag kann Ausschüsse bilden. In jedem Kreis muss ein Hauptausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden."

b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe " § 30 Abs. 4 Nr. 3" durch die Angabe " § 30 Absatz 5 Nummer 3" ersetzt.

12. Nach § 41 werden folgende § 41a und § 41b eingefügt:

" § 41a Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen.

(2) Im Rahmen der vom Kreistag festgelegten allgemeinen Richtlinien entscheidet der Hauptausschuss über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Zu diesem Zweck hat der Landrat den Hauptausschuss regelmäßig und frühzeitig über solche Planungsvorhaben zu unterrichten.

(3) Dem Hauptausschuss können nur Kreistagsmitglieder angehören. Den Vorsitz im Hauptausschuss führt der Landrat. Er hat Stimmrecht im Hauptausschuss. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.

§ 41b Dringliche Entscheidungen

(1) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Kreistags unterliegen, falls eine Einberufung des Kreistags nicht rechtzeitig möglich ist. Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Landrat, im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter, mit einem Kreistagsmitglied entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Kreistag in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

(2) Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann der Landrat, im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter, mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden Kreistagsmitglied entscheiden. Die Entscheidung ist dem Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."

13. § 42 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 42 Zuständigkeiten des Landrats

In Angelegenheiten der Kreisverwaltung obliegt dem Landrat

  1. die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
  2. die Erledigung der ihm vom Kreisausschuß "übertragenen Angelegenheiten,
  3. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreistags und des Kreisausschusses sowie der Entscheidungen nach § 50 Abs. 3 Satz 2,
  4. die Ausführung von Weisungen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 und § 64),
  5. die gesetzliche Vertretung des Kreises in Rechts- und Verwaltungsgeschäften unbeschadet des § 26 Abs. 4 und 5, § 43 und § 49 Abs. 4,
  6. die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind,
  7. die Leitung und Verteilung der Geschäfte.
" § 42 Aufgaben und Stellung des Landrats

(1) Der Landrat ist kommunaler Wahlbeamter. Der Landrat ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen.

(2) Der Landrat bereitet die Beschlüsse des Kreistags und der Ausschüsse vor. Er führt diese Beschlüsse und Entscheidungen nach § 41b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie Weisungen, die im Rahmen des § 2 Absatz 2 Satz 3 und des § 64 ergehen, unter der Kontrolle des Kreistags und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Landrat entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Kreistag oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind.

(3) Dem Landrat obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind.

(4) Der Landrat hat den Kreistag über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung zu unterrichten.

(5) Unbeschadet der dem Kreistag und seinen Ausschüssen zustehenden Entscheidungsbefugnisse ist der Landrat der gesetzliche Vertreter des Kreises in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. § 26 Absatz 5 und 6, §§ 43, 52 Absatz 3 bleiben unberührt."

14. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1

Der Landrat ist kommunaler Wahlbeamter.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4

(4) § 72 Gemeindeordnung gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

15. § 47 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 47 Bestellung des allgemeinen Vertreters

(1) Der Kreistag bestellt widerruflich aus den leitenden hauptamtlichen Beamten des Kreises einen allgemeinen Vertreter des Landrats. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß der allgemeine Vertreter des Landrats durch den Kreistag für die Dauer von acht Jahren gewählt wird. Der gewählte allgemeine Vertreter des Landrats führt die Amtsbezeichnung Kreisdirektor und muß über die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst sowie über eine mehrjährige praktische Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen Verwaltungstätigkeit verfügen. Die Bestellung oder die Wahl bedürfen der Bestätigung der Bezirksregierung.

(2) Die Bestimmungen des § 71 der Gemeindeordnung über die Stellenausschreibung und die Wiederwahl finden entsprechende Anwendung.

(3) Der Kreistag kann den nach Absatz 1 Satz 2 gewählten Kreisdirektor abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Kreistags muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.

(4) Die Kreise sollen einen Beamten des Kreises zum Kämmerer bestellen.

" § 47 Bestellung des allgemeinen Vertreters

(1) Der Kreistag bestellt einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Landrats. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Landrats nur berufen, wenn der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Kreistag. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der Kreistag den allgemeinen Vertreter. Die Bestellung bedarf der Bestätigung der Bezirksregierung.

(2) Die Beigeordneten vertreten den Landrat in ihrem Arbeitsgebiet.

(3) Der Landrat kann andere Bedienstete mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen. Er kann die Befugnis auf Beigeordnete für deren Arbeitsgebiet übertragen.

(4) Die Kreise sollen einen Beigeordneten oder einen Beamten des Kreises zum Kämmerer bestellen."

16. § 48 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 48 Teilnahme an den Sitzungen

(1) Der Landrat und sein allgemeiner Vertreter nehmen an den Sitzungen des Kreistags teil. Der Landrat ist berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Kreistag Stellung zu nehmen.

(2) Der Landrat und sein allgemeiner Vertreter sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

" § 48 Teilnahme an Sitzungen

(1) Der Landrat und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Kreistags teil. Der Landrat ist berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Kreistag Stellung zu nehmen. Auch Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der Kreistag oder der Landrat verlangt.

(2) Der Landrat und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

17. § 49

§ 49 Bedienstete des Kreises

(1) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kreises. Er trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zum Kreis verändern, durch den Kreistag oder den Kreisausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Kreistag die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Kreistages nach Satz 3 oder 4 stimmt der Landrat nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 3 oder 4, gilt Satz 2. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.

(2) Die Bediensteten der Kreise müssen die für ihren Arbeitsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen.

(3) Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.

(4) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Bediensteten bedürfen der Unterzeichnung durch den Landrat oder seinen allgemeinen Vertreter. Der Landrat kann die Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übertragen.

wird aufgehoben.

18. Der 6. Teil wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Teil
Kreisausschuß

§ 50 Zuständigkeiten des Kreisausschusses

(1) Der Kreisausschuß beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Kreistag vorbehalten sind oder soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Er hat insbesondere die Beschlüsse des Kreistags vorzubereiten und die Geschäftsführung des Landrats zu überwachen.

(2) Der Kreisausschuß entscheidet im Rahmen der vom Kreistag festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Zu diesem Zweck hat der Landrat den Kreisausschuß jeweils über solche Planungsvorhaben zu unterrichten.

(3) Der Kreisausschuß entscheidet in allen Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Kreistags unterliegen, falls eine Einberufung des Kreistags nicht rechtzeitig möglich ist. Ist auch die Einberufung des Kreisausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Landrat mit einem Kreisausschußmitglied entscheiden. Die Entscheidungen sind dem Kreistag in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

(4) Der Kreisausschuß kann die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben dem Landrat übertragen.

§ 51 Zusammensetzung des Kreisausschusses

(1) Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat und mindestens 8 und höchstens 16 Kreistagsmitgliedern.

(2) Die Kreistagsmitglieder und für jedes Kreistagsmitglied ein Stellvertreter sind vom Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags zu wählen. Die Stellvertreter können sich untereinander vertreten, wenn der Kreistag die Reihenfolge festgelegt hat. Scheidet ein Kreistagsmitglied oder ein Stellvertreter aus dem Kreisausschuss aus, so wählt der Kreistag auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger. Ist die Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Kreistagsmitglied oder der Stellvertreter keiner Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(3) Der Landrat wird mit seiner Wahl Vorsitzender des Kreisausschusses. Er hat Stimmrecht im Kreisausschuss. Der Kreisausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.

(4) Nach Ablauf der Wahlzeit des Kreistags üben die bisherigen Kreistagsmitglieder im Kreisausschuss und ihre Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neuen Kreisausschusses weiter aus.

§ 52 Verfahren des Kreisausschusses

(1) Der Landrat beruft den Kreisausschuß ein und setzt die Tagesordnung fest.

(2) Der Kreisausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Im übrigen finden § 28 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 35, § 36, § 37 Abs. 1 und § 41 Abs. 3 Satz 4 bis 10 und Abs. 4 entsprechende Anwendung. Soweit der Kreisausschuß Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnimmt, tagt er in nichtöffentlicher Sitzung.

"6. Teil
Verwaltungsvorstand und Kreisbedienstete

§ 49 Verwaltungsvorstand

(1) Sind Beigeordnete bestellt, bilden sie zusammen mit dem Landrat und Kämmerer den Verwaltungsvorstand. Der Landrat führt den Vorsitz.

(2) Der Verwaltungsvorstand wirkt insbesondere mit bei

  1. den Grundsätzen der Organisation und der Verwaltungsführung,
  2. der Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung,
  3. der Aufstellung des Haushaltsplans, unbeschadet der Rechte des Kämmerers,
  4. den Grundsätzen der Personalführung und Personalverwaltung und
  5. der Konzeption der Kosten- und Leistungsrechnung.

(3) Der Landrat ist verpflichtet, zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung regelmäßig den Verwaltungsvorstand zur gemeinsamen Beratung einzuberufen. Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sind verpflichtet, sich im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung gegenseitig zu unterrichten und zu beraten.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Landrat. Die Beigeordneten sind berechtigt, ihre abweichenden Meinungen in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs dem Hauptausschuss vorzutragen. Dieses haben sie dem Landrat vorab mitzuteilen.

§ 50 Wahl der Beigeordneten

(1) Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. Die Beigeordneten sind kommunale Wahlbeamte. Sie werden vom Kreistag für die Dauer von acht Jahren gewählt.

(2) Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Die Stellen der Beigeordneten sind auszuschreiben, bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden.

(3) Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Mindestens einer der Beigeordneten muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen.

(4) Die Beigeordneten dürfen untereinander nicht Angehörige sein.

(5) Die Beigeordneten sind verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt werden. Lehnt ein Beigeordneter die Weiterführung des Amtes ohne wichtigen Grund ab, so ist er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Kreistag. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davor liegenden Amtszeit verschlechtert werden.

(6) Die Beigeordneten werden vom Landrat vereidigt.

(7) Der Kreistag kann Beigeordnete abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Kreistags muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Ein Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.

§ 51 Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht

(1) Der Kreistag kann die Geschäftskreise der Beigeordneten im Einvernehmen mit dem Landrat festlegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Kreistag den Geschäftskreis der Beigeordneten mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder festlegen. Bei Entscheidungen des Kreistags nach Satz 1 und 2 stimmt der Landrat nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 1 oder 2 gilt § 42 Absatz 1 Satz 3 und 4.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 bleiben die dem Landrat vorbehaltenen Aufgaben als Kreispolizeibehörde, als Teil des Schulamts sowie als untere staatliche Verwaltungsbehörde, soweit er in dieser Funktion die allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden führt. Andere dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorbehaltene Aufgaben können den Geschäftskreisen der Beigeordneten zugewiesen werden. Das Weisungsrecht des Landrats bleibt insoweit uneingeschränkt.

(3) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kreises.

(4) Der Landrat trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zum Kreis verändern, durch den Kreistag oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Kreistag die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen des Kreistages nach Satz 2 und 3 stimmt der Landrat nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3, gilt Satz 1. Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Landrat oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.

§ 52 Bedienstete des Kreises

(1) Die Bediensteten des Kreises müssen die für ihren Arbeitsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen.

(2) Der Stellenplan ist einzuhalten. Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.

(3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Bediensteten bedürfen der Unterzeichnung durch den Landrat oder seinen allgemeinen Vertreter. Der Landrat kann die Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übertragen."

19. In § 58 Absatz 1 werden die Wörter "und vom Kreisausschuß" gestrichen.

20. In § 59 Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4

Der Landrat bedarf der Zustimmung des Kreisausschusses bei Entscheidungen über
  1. die Genehmigung von Gebietsänderungsverträgen oder die Bestimmungen der Einzelheiten der Gebietsänderung, sofern ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande kommt (§ 18 GO),
  2. die Genehmigung zur Umwandlung eines Stiftungszwecks und zur Zusammenlegung und Aufhebung von unselbständigen örtlichen Stiftungen (§ 100 Abs. 2 GO),
  3. die Erteilung einer Zulassungsverfügung zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden wegen einer Geldforderung (§ 128 GO)

und nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 4 und 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Wird die Zustimmung versagt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, falls die Angelegenheit nicht auf sich beruhen kann. Die Mitwirkung des Kreisausschusses bei der Aufsicht über sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen ist besonders zu regeln.

aufgehoben.

21. In § 61 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "mit Zustimmung des Kreisausschusses" gestrichen.

22. § 62

§ 62 Ehrenbeamte

Die nach § 51 Abs. 2 gewählten Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Kreisausschusses sind, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnehmen, zu Ehrenbeamten zu ernennen.

wird aufgehoben.

23. In § 64 werden die Wörter " § 42 Buchstaben d und f" durch die Wörter " § 42 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Städteregion Aachen Gesetzes

In § 3 Absatz 2 des Städteregion Aachen Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698) geändert worden ist, werden die Wörter ", der Kreisausschuss führt die Bezeichnung "Städteregionsausschuss"" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

(gültig ab siehe =>)

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist die Landrätin oder der Landrat für die Entscheidung zuständig, so ist die Zustimmung des Kreisausschusses erforderlich, wenn die Genehmigung versagt oder nur nach Änderung der Verbandssatzung erteilt werden soll; § 59 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend." § 59 Absatz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend."

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Im Übrigen gilt § 11 entsprechend."

b) Absatz 3

(3) Ist die Bezirksregierung zuständig, so ist in den Fällen, in denen eine kreisangehörige Gemeinde beteiligt ist, der Kreisausschuss vor der Entscheidung zu hören. Im Übrigen gilt § 11 entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3.

Artikel 4
Änderung der Eingruppierungsverordnung

§ 3 der Eingruppierungsverordnung vom 9. Februar 1979 (GV. NRW. S. 97), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 729) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 3

1) Das Amt der Landrätin oder des Landrats ist in Besoldungsgruppe B 7 einzugruppieren.

(2) Die Ämter der übrigen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Kreise sind wie folgt einzugruppieren:

  1. zur allgemeinen Vertreterin oder zum allgemeinen Vertreter der Landrätin oder des Landrats bestellte Beigeordnete sowie Kreisdirektorinnen und Kreisdirektoren in Besoldungsgruppe B 4/B 5 und
  2. sonstige Beigeordnete in Besoldungsgruppe B 3/B 4.


Die Kreise dürfen die Höchstbesoldungsgruppe für das Amt nur in Anspruch nehmen, wenn die Wahlbeamtin oder der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem sie oder er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat. Das Amt der zur allgemeinen Vertreterin beziehungsweise des zum allgemeinen Vertreters der Landrätin oder des Landrats bestellten Beigeordneten und das Amt der Kreisdirektorin beziehungsweise des Kreisdirektors gelten als dasselbe Amt."

Artikel 5
Übergangsregelung

Die Rechtstellung der Kreisdirektoren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt sind, bleibt für die Dauer ihrer laufenden Amtszeit unberührt. Sie nehmen die Rechte und Pflichten eines nach diesem Gesetz zum allgemeinen Vertreter des Landrats bestellten Beigeordneten wahr.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen gewählten kommunalen Vertretungen in Kraft. Die Landesregierung überprüft bis zum 31.12.2024 die Auswirkungen der Regelung in § 26 Absatz 1 Satz 5 und unterrichtet den Landtag.

ID 162115

ENDE