Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 17. August 2017
(GV.NRW. Nr. 28 vom 13.09.2017 S. 756)



Auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) verordnet das Ministerium der Justiz:

Artikel 1

Die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 422), die zuletzt durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 1006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für Verfahren vor dem Strafrichter aus den Bezirken der Amtsgerichte Langenfeld und Ratingen, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit Hauptverhandlungshaft gemäß §§ 127b, 417 bis 420 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2745) geändert worden ist, beantragt wird, ist das Amtsgericht Düsseldorf zuständig. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt."

2. In § 2 wird nach der Angabe " § 1" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "gemäß § 1" wird die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 1 Absatz 2 gilt nicht für Heranwachsende im Sinne von Satz 1."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

ID: 212022

ENDE