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JustG NRW - Justizgesetz Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 26. Januar 2010
(GVBl. Nr. 3 vom 08.02.2010 S. 30; 05.04.2011 S. 199 11; 25.10.2011 S. 539 11a; 30.10.2012 S. 474 12; 01.10.2013 S. 566 13; 04.02.2014 S. 104; 02.10.2014 S. 622 14a; 09.12.2014 S. 874 14, 11.05.2015 S. 479 15; 08.12.2015 S. 812 15a; 06.12.2016 S. 1066 16; 23.01.2018 S. 90 18; 22.03.2018 S. 172 18a; 18.12.2018 S. 770 18b; 12.07.2019 S. 364 19; 19.12.2019 S. 1004 19; 01.09.2020 S. 818 20; 23.02.2022 S. 254 22; 13.04.2022 S. 543 22a; 06.12.2022 S. 1072 22b; 17.09.2024 S. 635 24)
Gl.-Nr.: 304
Vom Bundesrecht abweichendes Landesrecht siehe =>
Teil 1 Organisation der Rechtspflege
Kapitel 1
Aufbau der Justizverwaltung
§ 1 Oberste Landesbehörde 19 22
(1) Oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das für Justiz zuständige Ministerium.
(2) Die Ermächtigungen der Landesregierung im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Bundesgesetzen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahrens, der Zwangsvollstreckung, der Strafvollstreckung sowie der Justizverwaltung werden auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen, soweit diese Gesetze die Möglichkeit einer Übertragung auf die Landesjustizverwaltung vorsehen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit nach Landesrecht zuständige Stellen zu bestimmen sind.
(1) Mittelbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die dem für Justiz zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordneten Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und die Generalstaatsanwaltschaften.
(2) Mittelbehörden nach Absatz 1 sind das Oberverwaltungsgericht, die Oberlandesgerichte, das Landessozialgericht, die Finanzgerichte, die Landesarbeitsgerichte und die Generalstaatsanwaltschaften.
§ 3 Untere Justizbehörden
(1) Untere Justizbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die den Mittelbehörden nachgeordneten Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und Staatsanwaltschaften.
(2) Untere Justizbehörden nach Absatz 1 sind die Verwaltungsgerichte, die Land- und Amtsgerichte, die Sozialgerichte, die Arbeitsgerichte und die Staatsanwaltschaften.
§ 3a Landesjustizprüfungsamt, Justizprüfungsämter 22
Das Landesjustizprüfungsamt ist an das für Justiz zuständige Ministerium angegliedert. An die Oberlandesgerichte ist jeweils ein Justizprüfungsamt angegliedert. Die Stellung der Behörden bleibt im Übrigen unberührt.
(1) Die Leitung der Arbeitsgerichte und der Amtsgerichte erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 2 jeweils durch eine Direktorin oder einen Direktor. Die Leitung der übrigen Gerichte erfolgt jeweils durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Die Generalstaatsanwaltschaften werden jeweils von einer Generalstaatsanwältin oder einem Generalstaatsanwalt geleitet, die Staatsanwaltschaften jeweils von einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder einem Leitenden Oberstaatsanwalt.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium trifft die Entscheidung darüber, ob ein Amtsgericht durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet wird. In diesem Fall untersteht das Amtsgericht unmittelbar dem Oberlandesgericht.
§ 5 Vertretung der Behördenleitung 22
(1) Die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgt durch die Vizepräsidentin bzw. die Vizepräsidentinnen oder den bzw. die Vizepräsidenten.
(2) Ist keine Richterin oder kein Richter in eine für die ständige Vertretung bestimmte Planstelle eingewiesen, so kann eine Richterin oder ein Richter zur ständigen Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Direktorin oder des Direktors bestellt werden. Es können auch mehrere Personen zur ständigen Vertretung bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch das für Justiz zuständige Ministerium.
(3) Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt die ständige Vertretung der Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte.
(4) Ist eine ständige Vertretung der Behördenleitung eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft nicht ernannt, bestellt oder ist diese verhindert, so nimmt die oder der dem Range nach höhere, bei gleichem Range dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste Behördenangehörige des richterlichen (in Gerichten) bzw. staatsanwaltlichen Dienstes (in Staatsanwaltschaften) die Vertretung wahr. Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln.
§ 6 Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften 20 22
(1) Unbeschadet der Sätze 2 und 3 bestimmen die Leitungen der Gerichte nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Kammern oder Senate des jeweiligen Gerichts. Die Zahl der Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium. Die Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium, sofern die Landesregierung diese Befugnis nicht durch Rechtsverordnung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen hat. Die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten erfolgt nach Anhörung der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben.
(2) Die Einrichtung von Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften bestimmt die jeweilige Behördenleitung mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft. Die Einrichtung von Hauptabteilungen und Zweigstellen bedarf der Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums. Die Einrichtung von Abteilungen bei den Generalstaatsanwaltschaften bestimmt die jeweilige Behördenleitung mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums.
§ 7 Erledigung der Verwaltungsgeschäfte 22
(1) Die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung einschließlich der Gerichtsverwaltung zu erledigen sowie dem für Justiz zuständigen Ministerium auf Verlangen über Angelegenheiten der Justizverwaltung einschließlich der Gesetzgebung Stellungnahmen abzugeben. Sie können hierzu die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Bediensteten heranziehen.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium kann die Erledigung der in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte allgemein oder im Einzelfall näher regeln.
(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte und Staatsanwaltschaften ist das für Justiz zuständige Ministerium.
(2) Die Dienstaufsicht üben im Übrigen aus:
die Landgerichte über die Amtsgerichte, soweit diese nicht durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet werden.
(3) Die Leitung des Landgerichts übt die Dienstaufsicht über die Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz ihres Bezirks aus.
(4) Wer nach dieser Vorschrift die Dienstaufsicht ausübt, ist dienstvorgesetzte Stelle der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamten sowie der Beschäftigen der ihrer oder seiner Dienstaufsicht unterstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden. Der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts und des Arbeitsgerichts steht die Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter dieser Gerichte nicht zu. § 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 2 bis 4 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Kapitel 2:
Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1:
Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften
§ 9 Oberlandesgerichte
Oberlandesgerichte bestehen in Düsseldorf, Hamm und Köln.
§ 10 Landgerichte
Landgerichte bestehen in dem
§ 10a Führungsaufsichtsstelle 22 22a
In jedem Landgerichtsbezirk ist eine Aufsichtsstelle nach § 68a des Strafgesetzbuches eingerichtet. Die Aufsichtsstelle ist dem Landgericht angegliedert. Sie führt die Bezeichnung "Landgericht ... Führungsaufsichtsstelle". Die Aufsichtsstelle wird von einer Richterin oder einem Richter geleitet. Die Leiterin oder der Leiter der Führungsaufsichtsstelle sowie die Vertreterin oder der Vertreter unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts.
Amtsgerichte bestehen in dem
§ 11a Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer 11a 22
(1) Das Amtsgericht Gelsenkirchen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 an die Stelle des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer. Die dort anhängigen Sachen gehen auf das Amtsgericht Gelsenkirchen über.
(2) Ist im Zeitpunkt der Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen.
(3) Schöffen und Hilfsschöffen, die bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer eingesetzt oder gewählt sind, werden entsprechend ihrer Wahl für den Rest oder die nächste Amtszeit dem Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen zugewiesen. Für die Bestimmung der Reihenfolge der Heranziehung der Schöffen und Hilfsschöffen gelten die § § 44 und 45 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(4) Schöffen, die im Zeitpunkt der Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, gelten für diese Hauptverhandlung als Schöffen des Amtsgerichts Gelsenkirchen unabhängig der § § 44 und 45 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(5) Stehen Schöffen und Hilfsschöffen bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen nach Zuweisung der Schöffen und Hilfsschöffen des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer nicht in der für die Fortführung der strafrechtlichen Aufgaben erforderlichen Zahl zur Verfügung, so findet für die laufende Amtsperiode eine Nachwahl auf Grund der Vorschlagslisten der Stadt Gelsenkirchen statt. Für die Nachwahl gilt § 52 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
(6) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 und § 11 Nummer 12 bestimmten Termine um bis zu 12 Monate zu verschieben, wenn dies wegen des Standes der Bauarbeiten für das Justizzentrum Gelsenkirchen geboten ist.
§ 12 Zuständigkeitskonzentrationen
Dem Oberlandesgericht in Hamm werden folgende Entscheidungen für das Land Nordrhein-Westfalen übertragen:
§ 13 Staatsanwaltschaft
(1) Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz der Oberlandesgerichte und am Sitz der Landgerichte. Die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten führen die Bezeichnung "Generalstaatsanwaltschaft".
(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.
Abschnitt 2:
Arbeitsgerichte
§ 14 Landesarbeitsgerichte
Landesarbeitsgerichte bestehen in Düsseldorf, Hamm und Köln.
§ 15 Arbeitsgerichte
Arbeitsgerichte bestehen in dem
Abschnitt 3:
Verwaltungsgerichte
§ 16 Oberverwaltungsgericht
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Münster.
§ 17 Verwaltungsgerichte
Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz
§ 17a Zuständigkeitskonzentration 19 22
Klagen gegen Verwaltungsakte, mit denen eine vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragte zentrale Behörde über die Vergabe eines Medizinstudienplatzes entschieden hat, werden ausschließlich dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zugewiesen. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen.
Abschnitt 4:
Finanzgerichte
§ 18 Finanzgerichte
Die Finanzgerichte haben ihren Sitz
§ 19 Zuständigkeitskonzentration
Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten sowie Angelegenheiten der Gemeinsamen Marktorganisationen, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, werden ausschließlich dem Finanzgericht Düsseldorf zugewiesen.
Abschnitt 5:
Sozialgerichte
§ 20 Landessozialgericht und Sozialgerichte 16
(1) Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Essen.
(2) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz
Abschnitt 6:
Bestimmungen für alle Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften
§ 21 Bezirke der Gerichte und Staatsanwaltschaften 18 22
(1) Das Oberverwaltungsgericht und das Landessozialgericht sind für das gesamte Land zuständig. Im Übrigen ergibt sich die Abgrenzung der Gerichtsbezirke und der Zuständigkeitsbereiche der Staatsanwaltschaften aus der Anlage zu diesem Gesetz, soweit diese nicht bereits den §§ 17, 18 und 20 Absatz 2 zu entnehmen ist.
(2) Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebietsumfang an.
(3) Für die Abgrenzung der Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele, Gelsenkirchen, Gelsenkirchen-Buer, Herne, Herne-Wanne, Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt sind die Grenzen der in der Anlage zu § 21 (Anlage 1) aufgeführten Stadtteile und Stadtbezirke der kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Herne und Mönchengladbach maßgebend, die sich aus den Hauptsatzungen dieser Städte nach dem Stand vom 30. September 1984 ergeben.
(4) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gerichtsbezirksgrenzen den veränderten Gemeindegrenzen anzupassen, wenn die Grenzen von Gemeinden, die in mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilt sind, nach § 19 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung durch das für Kommunales zuständige Ministerium oder durch die Bezirksregierung geändert werden.
§ 22 Verordnungsermächtigung 22
Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu § 21 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung der Gerichtsbezirke, durch Gebietsänderungen von Gemeinden die Änderung von Stadtbezirksgrenzen oder Änderung von Gemeinde-, Stadtbezirks- oder Stadtteilnamen unrichtig geworden ist.
§ 23 Änderung von Bezirksgrenzen
(1) Werden durch die Änderung von Amtsgerichtsbezirksgrenzen die Grenzen von Landgerichtsbezirken oder Oberlandesgerichtsbezirken berührt, so bewirkt die Änderung der Amtsgerichtsbezirksgrenzen unmittelbar auch die Änderung der Landgerichts- und Oberlandesgerichtsbezirke sowie der Bezirke der Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Änderung von Arbeitsgerichtsbezirksgrenzen.
§ 24 Zweigstellen und Gerichtstage 22
(1) Soweit hierfür ein Bedarf besteht, werden Zweigstellen von Gerichten eingerichtet. Die Zweigstellen und ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ergeben sich aus der Anlage zu § 21 zu diesem Gesetz.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden.
Kapitel 3: 22
Beschäftigte der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1:
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
§ 25 Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger 24
(1) Der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:
(2) Auf das Verfahren in den übertragenen Sachen sind die Vorschriften des Rechtspflegergesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 26 Amtsanwältinnen und Amtsanwälte 22
(1) Mit den Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft können Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte betraut werden.
(2) Das für Justiz zuständige Ministeriumbestimmt die Amtsgeschäfte, die von Amtsanwältinnen oder Amtsanwälten vorgenommen werden dürfen, durch besondere Anordnung.
(3) Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Geschäfte einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen werden.
Abschnitt 2:
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
§ 27 Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften 22
(1) Die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (§ 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes) erledigen alle Aufgaben, die ihnen nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften obliegen oder übertragen sind.
(2) Die Geschäftsstelle untersteht der Geschäftsleiterin bzw. dem Geschäftsleiter des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft (Geschäftsleitung), soweit nicht die Behördenleitung einzelne Aufgaben auf andere übertragen hat.
(3) Stellung und Aufgaben der Geschäftsleitung werden durch Verwaltungsvorschriften des für Justiz zuständigen Ministeriums geregelt.
§ 28 Geschäftsstellenverwaltung 16
(1) Die Geschäftsstelle oder, falls Abteilungen der Geschäftsstelle gebildet werden, jede Abteilung der Geschäftsstelle ist mit Beamtinnen oder Beamten aus der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Justiz, zweites Einstiegsamt oder Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besetzt, soweit die Erledigung der wahrzunehmenden Aufgaben nicht nach gesetzlichen Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften Angehörigen anderer Dienstzweige zugewiesen ist.
(2) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben können auch Anwärterinnen oder Anwärter der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Justiz, zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Justiz, erstes Einstiegsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes betraut werden. Dasselbe gilt nach Maßgabe der hierzu ergangenen Bestimmungen für Beschäftigte.
§ 29 Weitere Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle 24
Den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten werden folgende Aufgaben übertragen:
Abschnitt 3:
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
§ 30 Weitere Zuständigkeit
Neben den ihnen nach Bundesrecht obliegenden Dienstverrichtungen sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher zuständig:
Abschnitt 4: 22 22
Justizwachtmeisterdienst
§ 30a Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes
(1) Den Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeistern (Justizwachtmeisterdienst) obliegen
(2) Der Justizwachtmeisterdienst kann zur Erledigung sonstiger dienstlicher Aufgaben herangezogen werden, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes werden in der Regel von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen.
Abschnitt 5: 22
Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz
§ 31 Aufgaben der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz
Die Aufgaben der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz in Nordrhein-Westfalen werden in der Regel von Beamtinnen oder Beamten wahrgenommen.
Kapitel 4: 22
Sicherheit und Ordnung
§ 31a Maßnahmen der Behördenleitungen 22
(1) Die Leitungen der Behörden im Sinne dieses Gesetzes sowie die von ihnen beauftragten Beschäftigten können zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs die notwendigen Maßnahmen treffen. Dies umfasst insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich (Hausrecht). Satz 2 gilt für die elektronischen Einrichtungen der Behörden nach Satz 1 entsprechend.
(2) Die Behördenleitungen und beauftragten Beschäftigten können insbesondere
(3) Gegenüber Organen der Rechtspflege sind allgemeine Kontrollmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3 nicht zulässig. Die Behördenleitung kann Ausnahmen für besondere Fälle vorsehen. Maßnahmen nach § 31e Nummer 4 und 5 bleiben unberührt.
(4) Der Vollzug der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 bis 7 soll durch den Justizwachtmeisterdienst erfolgen.
§ 31b Maßnahmen der Sitzungspolizei 22
Die nach den §§ 176 bis 180 des Gerichtsverfassungsgesetzes erlassenen Anordnungen sind im Wege des Vollzugs nach § 31g durchzusetzen, soweit Bundesrecht keine Regelungen enthält. § 31a Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 31c Maßnahmen des Justizwachtmeisterdienstes 22
(1) Der Justizwachtmeisterdienst kann die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 30a Absatz 1 notwendigen Maßnahmen treffen.
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 gilt § 31a Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und Absatz 3 entsprechend.
(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 30a Absatz 1 Nummer 2 ist der Justizwachtmeisterdienst befugt, Personen zum Zweck der Vorführung in Gewahrsam zu nehmen.
(4) Anordnungen und Maßnahmen der Behördenleitungen oder der von ihnen beauftragten Beschäftigten nach § 31a und der Sitzungspolizei nach § 31b sind durch den Justizwachtmeisterdienst vorrangig zu beachten.
§ 31d Besondere Maßnahmen bei Freiheitsentziehung 22
In Ergänzung der §§ 31a bis 31c sind gegenüber einer Person, die einer Freiheitsentziehung unterworfen ist, folgende Maßnahmen zulässig:
§ 31e Geltung des Polizeigesetzes 22
In Ergänzung der §§ 31a bis 31d gelten folgende Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend:
§ 31f Wirkung von Rechtsbehelfen 22
Rechtsbehelfe gegen unaufschiebbare Maßnahmen des Justizwachtmeisterdienstes nach diesem Kapitel haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 31g Vollzug von Anordnungen 22
(1) Der Vollzug von Anordnungen nach diesem Kapitel richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Als Zwangsmittel werden Ersatzvornahme (§ 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW) und unmittelbarer Zwang (§ 62 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW) angewandt.
Teil 2:
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Kapitel 1:
Gerichtsverfassung
Abschnitt 1:
Gerichte und Staatsanwaltschaften
§ 32 Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes für Schifffahrtsgerichte
Es finden in den Verfahren vor den Schifffahrtsgerichten entsprechende Anwendung
Abschnitt 2: 22b
Übersetzerinnen und Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher
§ 33 Übersetzerinnen und Übersetzer 22b
(1) Zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden Übersetzerinnen und Übersetzer im Sinne von § 142 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ermächtigt.
(2) Auf die Ermächtigung finden die §§ 3, 4 und 5 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer.
(3) Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(4) Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben.
(5) Die ermächtigte Übersetzerin und der ermächtigte Übersetzer sind verpflichtet, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des nach § 36 Absatz 2 zuständigen Landgerichts die persönliche Unterschrift zu hinterlegen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts kann auf Antrag bestätigen, dass die Unterschrift von der Übersetzerin
oder dem Übersetzer herrührt und dass sie oder er mit der Anfertigung derartiger Übersetzungen betraut ist.
(6) Wer nach Absatz 1 ermächtigt ist, kann die Bezeichnung "Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin für (Angabe der Sprache/n, für die sie ermächtigt ist)" oder "Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigter Übersetzer für (Angabe der Sprache/n, für die er ermächtigt ist)" führen.
§ 34 Bestätigung der Übersetzung 22b 22b
(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet:
"Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt.Ort, Datum, Unterschrift
Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache."
(2) Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Sie hat kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Sie soll auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) erteilt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen als richtig und vollständig bestätigt wird.
§ 35 Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher 22b
(1) Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt im Sinne von § 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Auf die allgemeine Beeidigung finden die §§ 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung.
(3) Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Wer nach Absatz 1 allgemein beeidigt ist, kann die Bezeichnung "Allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Gebärdensprache" oder "Allgemein beeidigter Dolmetscher für die Gebärdensprache" führen.
(1) Unbeschadet von Absatz 2 ist für die Aufgaben nach diesem Abschnitt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz hat; in Ermangelung eines solchen ist die berufliche Niederlassung maßgebend. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in Nordrhein-Westfalen weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung, ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend ausüben möchte. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Für die Aufgaben nach § 33 Absatz 1 und § 35 Absatz 1 ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
§ 37 Ordnungswidrigkeit 22b 22b
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft.
Für Amtshandlungen nach diesem Abschnitt werden Kosten nach den Bestimmungen des Teils 4, Kapitel 2 - Kosten im Bereich der Justizverwaltung - erhoben.
§ 39 Vorübergehende Dienstleistungen 22b 22b
(1) Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 33 Absatz 1 oder § 35 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wie eine in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.
(2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der nach § 36 Absatz 1 zuständigen Behörde in Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der Anzeige müssen neben den in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes einzutragenden Angaben folgende Dokumente beigefügt sein:
(3) Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen.
(4) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt und das Verfahren nach § 33 Absatz 2, § 35 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes, abgeschlossen ist, nimmt die zuständige Behörde mit der Aufnahme in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor. Das Verfahren ist kostenfrei.
(5) Die vorübergehenden Dienstleistungen der Gebärdensprachdolmetscherin oder des Gebärdensprachdolmetschers, der Übersetzerin oder des Übersetzers sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 33 Absatz 6 und § 35 Absatz 4 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
Abschnitt 3: 22b
Sachverständige
§ 43a Übermittlung personenbezogener Daten 22b
(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen personenbezogene Daten über die von ihnen herangezogenen Sachverständigen von Amts wegen an die Kammern im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermitteln, denen die Sachverständigen angehören oder von denen diese benannt oder öffentlich bestellt und vereidigt worden sind.
(2) Eine Übermittlung nach Absatz 1 ist zulässig zur Erfüllung der den Kammern gegenüber ihren Angehörigen und bei der Benennung sowie öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen obliegenden Aufgaben, wenn
(3) Den Kammern können nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Vorgänge aus den Verfahrensakten übermittelt werden. Die für den Übermittlungszweck nicht erforderlichen personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, soweit dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(4) Die §§ 18 bis 21 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sind entsprechend anzuwenden, soweit Bundesrecht keine Regelungen enthält.
Kapitel 2:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1:
Gütestellen und Schlichtung
§ 44 Schiedsamt
(1) Die nach dem Schiedsamtsgesetz eingerichteten Schiedsämter sind Gütestellen im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.
(2) Für das Verfahren vor den Schiedsämtern und die hierdurch entstehenden Kosten gilt das Schiedsamtsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 45 Weitere Gütestellen
Auf Antrag können weitere Streitschlichtungseinrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der § § 46 bis 49 erfüllen.
§ 46 Persönliche Voraussetzungen
(1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.
(2) Nicht anerkannt werden kann, wer
(3) Juristische Personen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass die von ihnen bestellte Schlichtungsperson die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt. Es muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. Die Bestellung als Schlichtungsperson muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgen. Eine Abberufung darf nur erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen.
§ 47 Verfahrensordnung
(1) Die Schlichtungseinrichtung bedarf einer Schlichtungs- und Kostenordnung. Diese muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.
(2) Die Schlichtungsordnung muss vorsehen, dass
die Regelung eines Mitwirkungsverbotes in der Verfahrensordnung gemäß Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn sich ein entsprechendes Mitwirkungsverbot bereits aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt, die die Berufsausübung der Schlichtungsperson regeln.
§ 48 Haftpflichtversicherung
(1) Soweit die Gütestelle nicht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt getragen wird, muss für die Schlichtungspersonen eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden bestehen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrechterhalten bleiben. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Gütestelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte.
(3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu eins vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(5) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der für die Anerkennung von Gütestellen zuständigen Stelle den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die für die Anerkennung als Gütestelle zuständige Stelle.
§ 49 Aktenführung
(1) Es muss gewährleistet sein, dass die Gütestelle durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihr entfaltete Tätigkeit geben kann. In diesen Akten sind insbesondere zu dokumentieren
(2) Die Gütestelle hat die Akten auf die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.
(3) Innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen etwa geschlossener Vergleiche verlangen.
(4) Die Gütestellen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen im Rahmen der Schlichtungstätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet.
§ 50 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen,
§ 51 Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren 22
(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung als Gütestelle ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Durch Rechtsverordnung des für Justiz zuständigen Ministeriums kann die Zuständigkeit für mehrere Oberlandesgerichtsbezirke auf die Präsidentin oder den Präsidenten eines Oberlandesgerichts konzentriert werden.
(2) Die Anträge sind schriftlich zu stellen.
(3) Für Anträge über die Anerkennung als Gütestelle werden Gebühren nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben.
(4) Änderungen betreffend die schlichtende Person sowie der Schlichtungsordnung sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen. Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Die erstellten Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden.
§ 52 Anfechtung von Entscheidungen
Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Abschnitt entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.
§ 53 Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 55 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
§ 54 Räumlicher Anwendungsbereich
Ein Schlichtungsversuch nach § 53 Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
§ 55 Sachliche Zuständigkeit
(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere durch die Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch. Unter mehreren anerkannten Gütestellen hat die antragstellende Partei die Auswahl.
(2) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs von einer solchen Stelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, ihren Streit vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, beizulegen.
§ 56 Erfolglosigkeitsbescheinigung
(1) Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
(2) Die Bescheinigung muss enthalten
Außerdem sollen Beginn und Ende des Verfahrens vermerkt werden.
(3) Das Scheitern einer Streitschlichtung von einer sonstigen Gütestelle ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.
Abschnitt 2:
Aufgebotsverfahren
§ 57 Aufgebotsverfahren bei Namenspapieren mit Inhaberklausel
(1) In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Namenspapiers mit Inhaberklausel (§ 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 478 Absatz 2 und 3 und in den § § 480 und 482 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Bekanntmachungen durch einmalige Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger und Aushang an der Gerichtstafel. Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Veröffentlichung des Aufgebots; im Falle mehrerer Veröffentlichungen kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Veröffentlichung an.
(2) Das Gericht kann mit Rücksicht auf den Ortsgebrauch weitere Veröffentlichungen anordnen.
§ 58 Weitere Aufgebotsverfahren 24
(1) Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 1162, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, gilt § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend. Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, gilt dies auch, soweit das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses anordnet.
(2) Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 887, 927, 1104 und 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 110 des Binnenschiffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung ergehen, gilt § 57 entsprechend. Dies gilt auch, soweit das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses anordnet.
§ 59 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren
Bei Aufgebotsverfahren, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, gilt § 57 entsprechend. Ist in diesen Fällen nach den bestehenden Vorschriften die Mitteilung des Aufgebots an bestimmte Personen erforderlich, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 184 der Zivilprozessordnung) erfolgen.
Abschnitt 3:
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 60 Öffentliche Lasten
Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 und des § 156 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften als solche bestimmt sind, Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.
§ 61 Nicht eintragungspflichtige Rechte
Die Rechte an dem Grundstück, die nach Artikel 22 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch oder nach sonstigen landesgesetzlichen Vorschriften zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind.
§ 62 Befreiung von Sicherheitsleistung
Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden bei einem Gebot
§ 63 Zwangsverwaltung-Verteilung
Ist bei der Verteilung eines im Zwangsverwaltungsverfahren erzielten Überschusses ein Anspruch aus einem eingetragenen Recht zu berücksichtigen, wegen dessen der Berechtigte Befriedigung aus dem Grundstück lediglich im Wege der Zwangsverwaltung suchen kann, so ist in den Teilungsplan der ganze Betrag des Anspruchs aufzunehmen.
§ 64 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Bergwerkseigentum und unbeweglichen Bergwerksanteilen
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Bergwerkseigentums sowie eines unbeweglichen Bergwerksanteils gelten die besonderen Vorschriften der § § 65 bis 70.
§ 65 Urkundliche Glaubhaftmachung; Zustellung
(1) Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind, durch Urkunden glaubhaft zu machen.
(2) Ist der Antrag von einem nach § 20 Absatz 3 des Bundesberggesetzes Berechtigten gestellt, so sind mit dem Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, der Antrag und, wenn der Berechtigte nicht im Grundbuch eingetragen ist, die in Absatz 1 bezeichneten Urkunden dem Bergwerkseigentümer zuzustellen.
§ 66 Kein geringstes Gebot
Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrag durch Zahlung zu berichtigen.
§ 67 Vorlage der Verleihungsurkunde
Dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine bergamtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerkes (§ 17 Absatz 2 des Bundesberggesetzes) beizufügen.
§ 68 Umfang der Beschlagnahme
Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren umfasst nicht die bereits gewonnenen Mineralien.
§ 69 Inhalt der Terminsbestimmung
(1) Ist ein Bergwerkseigentum oder ein unbeweglicher Bergwerksanteil zu versteigern, so soll die Terminsbestimmung außer dem Grundbuchblatt den Namen des Bergwerkes sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt, und Mineralien, auf die das Bergwerkseigentum verliehen ist, bezeichnen und im Falle der Versteigerung eines Bergwerksanteils auch die Zahl der Anteile angeben, in welche das Bergwerk geteilt ist.
(2) Außerdem soll die Terminsbestimmung eine Angabe der Größe und Begrenzung des Bergwerkfeldes und die Namen der Gemeinden, in denen das Bergwerkseigentum liegt, enthalten.
§ 70 Wert des Verfahrensgegenstandes
Ist der Wert des Gegenstandes des Verfahrens festzustellen, so erfolgt die Feststellung durch das Gericht nach freiem Ermessen, nötigenfalls unter Zuziehung des zuständigen Bergamts.
§ 71 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Die Vorschriften der §§ 172 bis 184 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gelten mit den Änderungen, die sich aus den § § 60 bis 70 ergeben, auch für Bergwerkseigentum und unbewegliche Bergwerksanteile.
Abschnitt 4:
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 72 Anwendbarkeit von Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Auf diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden die Abschnitte 1 bis 3 und 6 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
§ 73 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
(1) Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil der Urkundsbeamte bei Vornahme der Handlung örtlich unzuständig oder von der Ausübung des Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war.
(2) In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in den Fällen, in welchen das Gesetz sie nicht vorschreibt, erfolgen, wenn sie zur sachgemäßen Erledigung des Geschäfts zweckmäßig ist.
§ 74 Rechtsmittel in landesrechtlichen Sachen
Für die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen in denjenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten die Vorschriften der §§ 75 und 76. Die Vorschriften des Grundbuchrechts bleiben unberührt.
§ 75 Beschwerde gegen Entscheidungen erster Instanz
(1) Gegen im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte findet, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Beschwerde statt. Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Rechte Dritter, die auf Grund der angefochtenen Entscheidung erworben sind, werden durch die Abänderung der Entscheidung nicht beeinträchtigt.
(2) Gegen im ersten Rechtszug durch das Oberlandesgericht erlassene Entscheidungen findet eine Beschwerde nicht statt.
§ 76 Beschwerdeverfahren
Die Vorschriften der §§ 58 Absätze 2, 59 bis 62, 63 Absatz 1 und 3, 64 bis 69 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.
§ 77 Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen
Die Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen und Verfügungen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
§ 78 Pflichten der Ordnungsbehörden
Erhalten die örtlichen Ordnungsbehörden von einem Todesfall Kenntnis, bei welchem gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen können, so sollen sie dies dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist, mitteilen.
§ 79 Tod einer Beamtin oder eines Beamten
(1) Nach dem Tode einer Beamtin oder eines Beamten hat, unbeschadet der Zuständigkeit des Nachlassgerichts, die Behörde, welcher die oder der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde für die Sicherung der amtlichen Akten und der sonstigen Sachen, deren Herausgabe auf Grund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann, zu sorgen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.
(2) Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Gericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, Sachen der in Absatz 1 bezeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Behörde, welcher die oder der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde hiervon zu benachrichtigen und ihr zugleich die Sicherungsmaßregeln mitzuteilen.
§ 80 (aufgehoben) 16 Übergangsregelung
§ 81 (aufgehoben) 16 Übergangsregelung
§ 82 (aufgehoben) 16 Übergangsregelung
§ 83 (aufgehoben) 16 Übergangsregelung
§ 84 (aufgehoben) 16 Übergangsregelung
§ 85 (aufgehoben) 16 Übergangsregelung
§ 86 (aufgehoben) 16Übergangsregelung
§ 87 Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Aufnahme von Urkunden und Vermögensverzeichnissen
(1) Die Amtsgerichte sind für die Aufnahme von Urkunden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Die Zuständigkeit umfasst die Befugnis zur Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften und von sonstigen Tatsachen.
(2) Die Vorschriften, wonach die in Absatz 1 bezeichneten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch von anderen Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehenen Personen als den Amtsgerichten oder nur von dem örtlich zuständigen Amtsgericht vorgenommen werden können, bleiben unberührt.
§ 88 Beeidigung von Sachverständigen in einzelnen Angelegenheiten
Das Amtsgericht kann für eine einzelne Angelegenheit Sachverständige auch dann beeidigen, wenn alle bei der Angelegenheit beteiligten Personen dies beantragen und die Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts angemessen erscheint.
§ 89 Beurkundungen der Kollegialgerichte
Eine Beurkundung, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist, kann durch beauftragte oder ersuchte Richterinnen oder Richter erfolgen. Der Auftrag kann auch von der oder dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats erteilt werden. Die beauftragten oder ersuchten Richterinnen oder Richter sollen sich in der Urkunde als solche bezeichnen.
§ 90 Beauftragung anderer Beamtinnen oder Beamter
(1) Soweit die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher auf Antrag der Beteiligten oder im Auftrag des Gerichts die in § 87 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Geschäfte vornehmen können, ist das Amtsgericht befugt, die Ausführung eines Geschäfts, um dessen Vornahme es ersucht wird, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zu übertragen.
(2) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses kann auch einer Notarin oder einem Notar übertragen werden.
§ 91 Siegelung und Entsiegelung durch Notarinnen oder Notare
Die Notarinnen oder Notare sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen.
Abschnitt 5:
Ausführungsbestimmungen zur Grundbuchordnung
§ 92 Eintragung gebundener Vermögen auf den Namen der oder des Berechtigten
(1) Lehns-, Meier-, Erbzins- und Erbleihgüter sowie sonstige Güter, an denen ein Obereigentum besteht, Erbpacht- und Familienfideikommissgüter sind auf den Namen der oder des jeweils zu Besitz und Nutzung Berechtigten einzutragen. Die Eigenschaft des Gutes ist als Verfügungsbeschränkung einzutragen.
(2) Gehört zu dem Verband eines Gutes der bezeichneten Art eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Anwendung; gehört das Recht zu einem Familienfideikommiss, so findet außer den Vorschriften des Absatzes 1 auch die Vorschrift des § 40 Absatz 1 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung.
§ 93 Grundlage der Eintragung von Familienfideikommissen
(1) Bei Familienfideikommissen, die unter Aufsicht der Fideikommissbehörde stehen, erfolgt die Eintragung der Fideikommisseigenschaft auf Ersuchen dieser Behörde, die Eintragung der Fideikommissfolgerin oder des Fideikommissfolgers auf Grund einer Bescheinigung der Behörde über ihre oder seine Berechtigung, die Löschung der Fideikommisseigenschaft auf Grund einer Bescheinigung der Behörde über das Erlöschen oder auf Grund eines von der Behörde bestätigten Familienschlusses über die Aufhebung der Eigenschaft.
(2) Auf die Bescheinigung über die Berechtigung der Fideikommissfolgerin oder des Fideikommissfolgers finden die für den Erbschein geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 94 Fideikommissbehörde; Aufsicht 22
(1) Fideikommissbehörde im Sinne des § 93 ist die Behörde, welche gesetzlich als solche bestellt oder welcher das Fideikommiss stiftungsmäßig zur Beaufsichtigung unterstellt ist.
(2) Ein Fideikommiss kann fortan stiftungsmäßig nur dem Oberlandesgericht zur Beaufsichtigung unterstellt werden. Die Bestimmung bedarf der Genehmigung des für Justiz zuständigen Ministeriums.
§ 95 Eintragung bei Lehnsfolgerinnen oder Lehnsfolgern; Löschung der Lehnseigenschaft
Auf die Eintragung einer Lehnsfolgerin oder eines Lehnsfolgers und die Löschung der Lehnseigenschaft finden die Vorschriften des § 93 entsprechende Anwendung.
§ 96 Fortgeltung von Vorschriften
(1) Die satzungsmäßigen Vorschriften, welche für die zurzeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalten über die Aufnahme, Eintragung oder Löschung der Pfandbriefdarlehen sowie über die Umschreibung eingetragener Forderungen in Pfandbriefdarlehen und die Umwandlung der Pfandbriefe ergangen sind, bleiben in Kraft.
(2) Als landschaftliche Kreditanstalten im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die provinzial- (kommunal-) ständischen öffentlichen Grundkreditanstalten.
§ 97 Anwendbarkeit der Grundbuchordnung auf Bergwerke
Die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung und dieses Gesetzes finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auf Bergwerke und andere selbstständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung.
§ 98 Eintragungsersuchen bei Bergwerkseigentum
Ist das Bergwerkseigentum durch Verleihung begründet oder durch Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde oder einer Ausfertigung des bestätigten Konsolidations-, Teilungs- oder Austauschakts um die Bewirkung der erforderlichen Eintragungen zu ersuchen.
§ 99 Änderung der Verleihungsurkunde
Wird die Verleihungsurkunde geändert, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung der Urkunde über die Änderung um die Eintragung der Änderung zu ersuchen.
§ 100 Aufhebung von Bergwerkseigentum oder Verleihungsurkunden
(1) Wird das Bergwerkseigentum oder die Verleihungsurkunde aufgehoben, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung einer Ausfertigung der Aufhebungsentscheidung um die Schließung des über das Bergwerk geführten Grundbuchblatts zu ersuchen.
(2) Bei der Schließung sind die eingetragenen Belastungen von Amts wegen zu löschen.
(3) Grundstücke, die dem Bergwerk als Bestandteil zugeschrieben sind, werden mit den darauf haftenden Belastungen in das über die Grundstücke ihres Bezirks geführte Grundbuch eingetragen.
§ 101 Beschränkte dingliche Rechte bei Bergwerkseigentum
Soweit in den Fällen der § § 98 bis 100 Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden von den Eintragungen betroffen werden, finden die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Das Grundbuchamt hat die Besitzerin oder den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 Absatz 1, des § 69 und des § 70 Absatz 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.
§ 102 Selbständige Gerechtigkeiten
Für selbstständige Gerechtigkeiten wird ein Grundbuchblatt nur auf Antrag der oder des Berechtigten angelegt, soweit sich nicht aus den für die Anlegung der Grundbücher geltenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
§ 103 Anwendbarkeit von erbbaurechtlichen Vorschriften
Die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften des § 20 und des § 22 Absatz 2 der Grundbuchordnung finden auf das Bergwerkseigentum, auf unbewegliche Bergwerksanteile und selbstständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung.
§ 104 Rangstelle von Erbbaurechten
(1) Die Verfügungsbeschränkungen der in § 92 Absatz 1 genannten Art sowie die Verfügungsbeschränkung durch die Ernennung einer Testamentsvollstreckerin oder eines Testamentsvollstreckers bleiben gegenüber der Vorschrift, dass das Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle bestellt werden darf, außer Betracht.
(2) Das Gleiche gilt für die Verfügungsbeschränkung durch das Recht einer Nacherbin oder eines Nacherben, falls die Nacherbin oder der Nacherbe der Bestellung des Erbbaurechts zugestimmt hat.
§ 105 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Gesetzes über die Bahneinheiten
(1) Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden an einer Bahneinheit werden zu Gesamthypotheken, Gesamtgrundschulden und Gesamtrentenschulden an den zu der Bahneinheit gehörenden Grundstücken. Die Mitbelastung ist von Amts wegen auf dem Grundbuchblatt jedes Grundstücks einzutragen. Ist ein Grundstück nicht im Grundbuch eingetragen, so erhält es von Amts wegen ein Grundbuchblatt.
(2) Wenn die nach Absatz 1 notwendigen Eintragungen erfolgt sind, oder wenn die Bahneinheit nicht mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belastet war, wird das Bahngrundbuchblatt geschlossen. Ein Vermerk über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einer im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Bahneinheit wird gelöscht.
(3) Auf Grundstücke, die zu einer im Land Niedersachsen bestehenden Bahneinheit gehören, sind die Rechtsvorschriften des Landes Niedersachsen über Bahneinheiten anzuwenden.
Abschnitt 6:
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
vom 21. Juli 1953
§ 106 Vorschlagslisten
(1) Die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter in Landwirtschaftssachen der Amtsgerichte und der Oberlandesgerichte sind von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen aufzustellen.
(2) Vorschlagslisten nach Maßgabe dieses Gesetzes sind den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter für jedes Gericht getrennt vorzulegen.
(3) Sind die Vorgeschlagenen Verpächter oder Pächter, so ist dies in den Vorschlagslisten zu vermerken.
(4) Die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.
In den Verfahren über die Erteilung, die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins finden die Vorschriften des § 14 Absatz 2 und des § 30 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im ersten Rechtszug auch die Vorschriften der §§ 39 und 41 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung. Der in § 38 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, wenn ein Erbschein erteilt oder für kraftlos erklärt wird.
§ 108 Entscheidung des Gerichts
In den in § 107 genannten Verfahren kann das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter in Landwirtschaftssachen entscheiden. Das Gericht soll jedoch unter ihrer Zuziehung entscheiden, wenn dies wegen der Besonderheit des Falles geboten ist, insbesondere, wenn die Wirtschaftsfähigkeit der Hoferbin oder des Hoferben oder der Verlust der Hofeigenschaft wegen Wegfalls der Betriebseinheit in Frage steht.
Kapitel 3:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 109 Besetzung der Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts 18b
(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden vorbehaltlich zwingender bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Bestimmungen sowie des Absatzes 2 in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.
(2) Der Große Senat beim Oberverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und sechs Richterinnen oder Richtern. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt ein Mitglied jedes beteiligten Senats, in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Mitglied des erkennenden Senats hinzu. Satz 2 gilt nicht, soweit der beteiligte oder der erkennende Senat bereits durch ein ständiges Mitglied im Großen Senat vertreten ist.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet in den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, auch soweit diese nicht in § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung genannt sind.
§ 109b Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bei Besitzeinweisungen 22
Im Fall des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen betreffen.
§ 110 Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen 12 13 14a 14 18a 22
(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Für die Verpflichtungsklage gilt abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Satz 1 entsprechend. Für Verwaltungsakte, die auf Grund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) auch in Verbindung mit § 3 beziehungsweise auf Grund von § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12) erlassen werden oder deren Erlass abgelehnt wird, und für Verwaltungsakte im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2015 bekannt gegeben worden ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten,
in den jeweils geltenden Fassungen, erlassen werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Satz 1 gilt auch für Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu den genannten Verwaltungsakten.
(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Absatz 1 Satz 1 findet Anwendung,
(4) Soweit landesgesetzliche Bestimmungen die Durchführung eines Vorverfahrens in sonstigen Bereichen vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt.
§ 111 Widerspruchsbehörde 14 18
Soweit ein Vorverfahren nach § 110 durchzuführen ist, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. In den Fällen des § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 und 12 findet § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen im Vorverfahren ein Ausschuss oder ein Beirat entscheidet.
§ 112 Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung 22
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§ § 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung.
Kapitel 4:
Finanzgerichtsbarkeit
§ 113 Eröffnung des Finanzrechtswegs durch Landesgesetz
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Das Gleiche gilt für Kosten (Gebühren und Auslagen), die von Landesfinanzbehörden für Amtshandlungen im Vollzug der Abgabenordnung und auf dem Gebiet der Steuerberatung auf Grund landesrechtlicher Kostenvorschriften erhoben werden.
Kapitel 5:
Sozialgerichtsbarkeit
§ 114 Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 200 Absatz 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes sind die nach den Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde.
§ 115 Aufstellung der Vorschlagslisten für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts
Für die Kammern und Senate für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus den Kreisen der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landschaftsverbänden und der Bezirksregierung Münster im gegenseitigen Benehmen aufgestellt.
Teil 3:
Justizverwaltungsverfahren
§ 116 Verfahren in Justizverwaltungsangelegenheiten
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten in Verfahren in Justizverwaltungsangelegenheiten die §§ 9 bis 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Dies gilt nicht für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden.
(2) Die Gliederung der Gerichtsbezirke für Justizverwaltungssachen und damit in Zusammenhang stehende Angelegenheiten bestimmt sich nach § 21 dieses Gesetzes.
§ 117 Rechtsbehelfsbelehrung
Soweit nicht zwingende bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, sind ein schriftlicher Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und ein Verwaltungsakt der Gerichtsverwaltung im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, der der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, mit einer Erklärung zu versehen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Justizverwaltungs- oder Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die einzuhaltende Form und Frist belehrt wird.
§ 118 Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Die Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen.
§ 119 Gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften 22
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts; sie kann von dem für Justiz zuständigen Ministerium auch der oder dem zur Führung der Aufsicht bei einem Amtsgericht berufenen Richterin oder Richter übertragen werden.
§ 120 Aufbewahrung von Schriftgut
(1) Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung.
(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen) bleiben unberührt.
§ 121 Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen 22
(1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.
(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.
Kapitel 1
Gebührenbefreiung, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kosten
§ 122 Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung von Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Für die Teilnahme an Verfahren zum elektronischen Abruf aus dem Grundbuch und aus den elektronischen Registern gilt die Gebührenbefreiung nicht. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher.
(4) Folgende Vorschriften, durch die in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten sowie in Justizverwaltungsangelegenheiten Kosten- und Gebührenfreiheit gewährt wird, bleiben aufrechterhalten:
§ 123 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kosten 11 19
(1) Gerichtskosten, nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummern 4b bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) in der jeweils geltenden Fassung können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können befristet oder unbefristet niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
(3) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden,
Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.
(4) Zuständig für die Entscheidung ist das für Justiz zuständige Ministerium. Es kann seine Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf Behörden seines Geschäftsbereichs oder auf andere Stellen, die Forderungen aus dem Justizressort beitreiben, übertragen.
Kapitel 2:
Kosten im Bereich der Justizverwaltung
§ 124 Anwendung der Justizverwaltungskostenordnung
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind § 4 Absatz 3 der Justizverwaltungskostenordnung und § 4 Absätze 4 und 5 der Justizverwaltungskostenordnung, soweit diese auf § 4 Absatz 3 der Justizverwaltungskostenordnung Bezug nehmen.
(2) Ergänzend gelten § 125 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage 2).
§ 125 Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes 19
Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
§ 126 Anwendungsbereich
Die § § 124 und 125 dieses Gesetzes gelten für Gerichtsverwaltungsangelegenheiten des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Kapitel 3:
Kosten in landesrechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 127 Grundsatz
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden die §§ 80 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung, soweit nicht entgegenstehende Vorschriften gegeben sind. Dies gilt ebenso für die Anfechtung von Kostenentscheidungen.
§ 128 Zwangsvollstreckung wegen Kosten
Aus der gerichtlichen Kostenfestsetzung sowie aus der Entscheidung, durch die eine Beteiligte oder ein Beteiligter zur Erstattung der ihr oder ihm zu viel gezahlten Kosten verpflichtet wird, findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt.
§ 129 Kosten des Verfahrens
(1) Hat das Gericht in Verfahren gemäß den §§ 78 bis 86 dieses Gesetzes keine anderweitige Entscheidung nach Maßgabe des § 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen, fallen die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Verfahrens vor der Notarin oder dem Notar dem Nachlass zur Last. Über die Verpflichtung zur Tragung der Gebühren und Auslagen von Bevollmächtigten und die durch die Versäumung verursachten Kosten entscheidet das Gericht nach Maßgabe des § 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Kosten einer für das Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft (§ 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) fallen der oder dem abwesenden Beteiligten zur Last.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit in der Auseinandersetzungsurkunde ein anderes bestimmt ist.
(3) Wer die Kosten der Beschwerdeinstanz zu tragen hat, bestimmt sich nach dem Inhalt der darüber ergangenen gerichtlichen Entscheidung.
(4) Die Vorschriften der § § 126 bis 128 finden keine Anwendung.
Kapitel 4: 19
Kosten in Hinterlegungssachen
§ 129a Gebühren und Auslagen 22b
In Hinterlegungssachen gelten für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) ergänzend zu § 124 die Bestimmungen dieses Kapitels und das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 124).
§ 129b Festsetzung der Rahmengebühren
Bei den Rahmengebühren nach den Nummern 8 und 9 des Gebührenverzeichnisses setzt die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr nach billigem Ermessen fest. Die die Gebühr festzusetzende Stelle hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie den Wert des hinterlegenden Gegenstandes und die Dauer der Hinterlegung zu berücksichtigen.
Als weitere Auslagen werden erhoben:
§ 129d Berechnung der Kosten 22
(1) Die Kosten werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 und 3.
(3) Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige oder derjenige verpflichtet, in deren oder dessen Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Die Verjährung des Kostenanspruchs hindert die Vorgehensweise nach den Sätzen 2 und 3 nicht.
(4) Absatz 3 ist auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
(5) Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 116a der Strafprozessordnung erfolgt oder bereits erfolgt ist, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
(6) Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, bei Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts hinterlegt, gilt Teil 3, Hauptabschnitt 1, Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 1, Hauptabschnitt 1, Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.
Teil 5
Ausführungsbestimmungen zum Handelsgesetzbuch
§ 130 Zusammenfassung benachbarter Gemeinden 22
Für den Erlass von Bestimmungen, welche nach § 30 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs dazu erlassen werden können, benachbarte Orte oder Gemeinden als einen Ort oder als eine Gemeinde im Sinne des § 30 des Handelsgesetzbuchs anzusehen, sind das für Justiz zuständige Ministerium und das für Wirtschaft zuständige Ministerium gemeinschaftlich zuständig. Vor dem Erlass solcher Bestimmungen sind in der Regel die Organe des Handelsstandes gutachtlich zu hören.
§ 131 Bekanntmachung von Inhaberpapier-Verlusten
Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaberpapiers nach § 367 des Handelsgesetzbuchs sind die Polizeibehörden auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Papier der Eigentümerin oder dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten der Bekanntmachung hat die antragstellende Person zu tragen und auf Anforderung vorzuschießen.
Teil 6:
Schlussbestimmungen
§ 132 Dynamische Verweisung
Soweit die vorstehenden Bestimmungen auf bundesrechtliche Vorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 132a Anwendung der Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Prozessakte 22
(1) Soweit für gerichtliche Verfahren, die landesrechtlich geregelt sind, die Anwendung von Vorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs oder der elektronischen Prozessakte nicht ausdrücklich bestimmt ist, sind durch die
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen. Satz 1 gilt auch für der jeweiligen Gerichtsbarkeit angegliederte Gerichte.
(2) Durch die ordentlichen Gerichte sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bei einem Verweis auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder der Strafprozessordnung auch die jeweiligen Regelungen des elektronischen Rechtsverkehrs oder der elektronischen Prozessakte in der jeweils geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung zum elektronischen Rechtsverkehr oder der elektronischen Prozessakte in der jeweils geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 133 Inkrafttreten, Übergangsregelung 16 18b
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066) beantragte Auseinandersetzungen gemäß den § § 80 bis 86 ist das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) § 109 ist in den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung, die vor dem 1. Januar 2019 anhängig gemacht worden sind, in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. § 109a ist nicht anzuwenden auf Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Januar 2019 bekannt gemacht worden sind.
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