Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz zur Sicherung der Akkreditierung von Studiengängen in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. Oktober 2017
(GV. NRW Nr. 31 vom 23.10.2017 S. 806)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Studienakkreditierungsstaatsvertragsgesetz - Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) vom 12. Juni 2017
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland"
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung des Hochschulgesetzes
Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7a gestrichen.
2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Studiengänge sind nach den geltenden Regelungen zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. Die Akkreditierung erfolgt durch Agenturen im Sinne des § 7a. Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium. | "(1) Die Studiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium. Das Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Studienakkreditierungstaatsvertrages, insbesondere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 bis 5 sowie 16 des Studienakkreditierungstaatsvertrages." |
§ 7a Rechtsstellung der AkkreditierungsagenturenAkkreditierungsagenturen im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 3 müssen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) geändert worden ist, akkreditiert worden sein. Wenn eine akkreditierte Agentur eine Akkreditierung im Sinne des § 7 Absatz 1 durchführt, gilt sie insoweit als vom Land mit der Durchführung dieser Akkreditierung beliehen.
wird aufgehoben.
4. § 73 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Hinsichtlich der Akkreditierung der Studiengänge gilt § 7 Absatz 1. | "(4) Hinsichtlich der Akkreditierung der Studiengänge gilt § 7 Absatz 1." |
5. Dem § 84 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Bis zum Inkrafttreten des Studienakkreditierungsstaatsvertrags bedürfen die Einführung, Weiterführung und Änderung von Studiengängen nach § 60 sowohl bei den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft als auch bei den staatlich anerkannten Hochschulen der Genehmigung des Ministeriums. Die Entscheidung des Ministeriums nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage des Berichts der Akkreditierungsagentur über die Akkreditierung oder Reakkreditierung des Studiengangs und kann mit einer Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz versehen werden. Akkreditierungsagenturen im Sinne des Satzes 2 müssen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Akkreditierungsratsgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45) in seiner bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung akkreditiert worden sein. Soweit Verfahren der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienakkreditierungsstaatsvertrags im Sinne des Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 dieses Staatsvertrages bereits begonnen haben, sind Satz 1 bis 3 hinsichtlich der Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen auch nach Inkrafttreten des Studienakkreditierungsstaatsvertrags geltendes Recht im Sinne des Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags."
Artikel 4
Änderung des Kunsthochschulgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 4 dieses Gesetzes treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 12. Juni 2017 in Kraft tritt. Abweichend von Satz 2 tritt Artikel 3 Nummer 5 am 1. Januar 2018 in Kraft.
ID: 191678
ENDE |