umwelt-online: HG - Hochschulgesetz - Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) (2)
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§ 40 Freistellung und Beurlaubung 19
(1) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Der Hochschule sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.Falls eine auch teilweise Freistellung Gegenstand einer Berufungsvereinbarung ist, soll die Freistellung insofern widerrufbar ausgestaltet werden.
(2) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.
Kapitel 3
Das sonstige Hochschulpersonal
§ 41 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
(1) Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" kann von Universitäten an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen.
(2) Die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen.
(3) Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Im Falle des Absatzes 1 beginnt die Frist erst, wenn die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 vorliegen. Die Bezeichnungen begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes. Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind befugt, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen.
(4) Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" aus einem sonstigen Grund führen kann. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Hochschule.
§ 42 Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16
(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert. Ihnen können darüber hinaus durch die Dekanin oder den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. § 39 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Im Übrigen gilt § 44 Absatz 2 und 3 entsprechend.
§ 43 Lehrbeauftragte
Lehraufträge können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.
§ 44 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten 16 20a
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten haben als Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten auf deren Antrag bestimmte Forschungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
(2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Lehraufgaben dürfen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten zur selbständigen Wahrnehmung in begründeten Fällen durch den Fachbereichsrat im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden; sie gelten als Erfüllung der Lehrverpflichtung. § 39 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch angemessen Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden, wenn sie befristet beschäftigt sind.
(4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und, soweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Betriebseinheiten tätig werden, die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung; unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion verzichtet werden; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt. Das Laufbahnrecht bleibt unberührt.
(5) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion förderlich sind, werden in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Ihre Einstellung setzt neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern voraus.
(6) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat oder als Akademische Oberrätin oder Akademischer Oberrat berufen werden oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.
(7) Zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Voraussetzungen des § 45 der Laufbahnverordnung, mit Ausnahme von dessen Absatz 1 Nummer 3, erfüllt. Zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Universitäten nachweist.
(8) Die Akademischen Rätinnen und die Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit werden für die Dauer von drei, die Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von bis zu vier Jahren ernannt. Das Beamtenverhältnis eines Akademischen Rats oder einer Akademischen Rätin auf Zeit kann um weitere drei Jahre verlängert werden. § 122 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend. Eine Akademische Rätin oder ein Akademischer Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann nach Ablauf der Amtszeit zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden. Eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin, zum Akademischen Rat, zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist ausgeschlossen. Mit Ablauf der Amtszeit ist die Beamtin oder der Beamte entlassen, § 31 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind nicht anwendbar.
(8a) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 und 2 soll das Beamtenverhältnis der Akademischen Rätinnen und Akademischen Räte und der Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräte nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen Amtszeit im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verlängerung des Beamtenverhältnisses um höchstens weitere sechs Monate zu regeln, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf die Zeitbeamtenverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden.
(9) Für die Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 6 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gelten Absatz 7, Absatz 8 und Absatz 8a entsprechend. Darüber hinaus gelten § 121 Absatz 2, § 125 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
(10) Soweit künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 bis 9 sinngemäß.
§ 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.
(2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen können darüber hinaus Dienstleistungen in der wissenschaftlichen Lehre übertragen werden; im Falle der Übertragung gilt § 44 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.
(3) Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule gefordert werden.
(4) Ein Teil der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gemäß §§ 1 bis 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
(5) Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.
§ 46 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
(1) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit selbständigen Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen.
(2) Die Bestellung als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt im Einvernehmen mit der Person, unter deren Verantwortung sie steht. Sie wird mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt.
(3) Soweit künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
§ 46a Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte 19
(1) Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Studierenden oder der Senat auf der Grundlage eines Vorschlags der Studierendenschaft eine Stelle wählt, die nach Maßgabe von Absatz 2 als Beauftragte für die studentischen Hilfskräfte die Belange von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften nach § 46 wahrnimmt, die über kein für ihre Hilfskrafttätigkeit fachlich einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Sieht die Grundordnung die Wahl nach Satz 1 vor, regelt sie zugleich die Anzahl der Mitglieder der Stelle, ihre Bestellung und Amtszeit sowie das Nähere zur Wählbarkeit und zur Wahl. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder der Stelle, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden.
(2) Die Stelle überwacht die Beachtung geltenden Rechts bei der Auswahl und Beschäftigung von studentischen Hilfskräften und wirkt auf eine angemessene Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen hin. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die Stelle eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen.
(3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der Stelle gegenüber auskunftspflichtig.
§ 47 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten tätigen Beamtinnen und Beamten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.
(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.
Teil 5
Studierende und Studierendenschaft
Kapitel 1
Zugang und Einschreibung
(1) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber wird für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt. Darin trifft die Hochschule auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere für einen mit maschinellen Verfahren und Datenträgern unterstützten Studierendenausweis erforderlich sind; sie unterrichtet die Studierenden über die Einsatzmöglichkeiten des Studierendenausweises. Minderjährige erlangen mit der Einschreibung die Befugnis, im Rahmen ihres Studiums alle verwaltungsrechtlichen Handlungen vorzunehmen; dies gilt auch für die Nutzung von Medien und Angeboten der Hochschule nach § 3.
(2) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann für mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist.
(3) Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang im Sinne des § 77 Absatz 1 Satz 3 vereinbart, so werden die Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend der Vereinbarung nach § 77 Absatz 1 Satz 3 eingeschrieben.
(4) Die Einschreibung kann befristet werden, wenn der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht.
(5) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen will, hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückzumelden. Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund auch zum Zwecke der Gründung eines Unternehmens, vom Studium beurlaubt werden; die Einschreibungsordnung kann das Nähere regeln. Beurlaubte Studierende sind an der Hochschule, an der sie eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer im Sinne des § 52 Absatz 2 zugelassen sind, nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Satz 3 gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters selbst sind, für das beurlaubt worden ist. Satz 3 gilt auch nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten erfolgt.
(6) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag bei einem späteren Studium angerechnet.
(7) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Vorbereitung nach § 66 Absatz 6 können während ihrer Teilnahme an der Vorbereitung und der Prüfung nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Studierende eingeschrieben werden; sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(8) Die Hochschule kann in ihrer Einschreibungsordnung vorsehen, dass eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber auf Antrag in Teilzeit in einen teilzeitgeeigneten Studiengang im Sinne des § 62a Absatz 2 eingeschrieben werden kann. Studierende in Teilzeit besitzen die Rechte und Pflichten eines in Vollzeit Studierenden; § 62a Absatz 4 bleibt unberührt. Die Einschreibungsordnung kann regeln, dass die in Teilzeit Studierenden an einer auf das Studium in Teilzeit ausgerichteten Studienberatung teilnehmen müssen.
(9) Zur Verbesserung des Studienerfolgs und des Übergangs zwischen Schule und Hochschule kann die Hochschule in der Einschreibungsordnung bestimmen, dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber vor der Einschreibung an einem Testverfahren, insbesondere einem Online-Self-Assessment zur Reflexion des eigenen schulischen Wissensstandes und der fachlichen Anforderungen im angestrebten Studiengang, teilnehmen müssen, in dem ihre Eignung für den gewählten Studiengang getestet wird. Dies gilt insbesondere für Studiengänge mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aus den Fächergruppen Wirtschaftswissenschaften, Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik sowie Rechtswissenschaft. Das Nähere regelt die Einschreibungsordnung; Satz 1 bleibt unberührt.
(10) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach § 49 Absatz 10 zu erbringen, oder die eine Vorbereitung der Hochschule auf die Prüfung zur Feststellung der sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium (Feststellungsprüfung) besuchen wollen, können bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung als Studierende eingeschrieben werden. Dies gilt auch für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Ergänzungskurse im Sinne des § 49 Absatzes 5 Satz 4 besuchen wollen. Mit dem Bestehen der Sprach- oder Feststellungsprüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung in den Studiengang erworben. Die Hochschule kann Lehrveranstaltungen nach Satz 1 auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten und hierfür Entgelte erheben oder zur Durchführung der Lehrveranstaltungen mit Bildungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. Die Feststellungsprüfung kann der Hochschule nach Maßgabe der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu erlassenden Prüfungsordnung übertragen werden.
§ 49 Zugang zum Hochschulstudium 19
(1) Zugang zum Studium an Universitäten und Fachhochschulen hat, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist; die allgemeine Hochschulreife berechtigt dabei uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an Fachhochschulen. Zur Verbesserung der Chancengleichheit im Zugang zum Studium an Universitäten kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung regeln, dass und nach welchen Maßgaben die Fachhochschulreife auch zum Studium an Universitäten berechtigt.
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von schulisch erlangten Vorbildungsnachweisen mit den Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1.
(3) Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von hochschulisch erlangten Vorbildungsnachweisen mit den Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1.
(4) Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Zugang zu einem Hochschulstudium auf Grund einer beruflichen Vorbildung.
(5) Nach Maßgabe von Hochschulordnungen hat Zugang zu einem Hochschulstudium, wer nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 verfügt, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist, und zusätzlich die Zugangsprüfung einer Hochschule bestanden hat. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studienganges oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Die Hochschulen dürfen sich wegen der Zugangsprüfung der Unterstützung durch Dritte bedienen. Die Hochschulen können für Personen, die die Zugangsprüfung bestanden haben, Ergänzungskurse anbieten. Das Nähere regelt das Ministerium im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
(6) Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist; es kann dabei nicht bestimmt werden, dass der vorangehende Abschluss durch eine Gesamtnote in einer bestimmten Höhe qualifiziert sein muss oder dass die Note einer Modulabschlussprüfung des vorangehenden Studienganges in einer bestimmten Höhe vorliegen muss, wenn der erfolgreiche Abschluss des Studienganges, der mit einem Mastergrad abschließt, Voraussetzung für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne des § 3 Absatz 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung ist. Die Hochschule kann das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 eröffnen, wenn sie die Eignung insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote feststellt.Die Einschreibung erlischt mit Wirkung für die Zukunft, wenn der Nachweis über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nicht bis zu einer von der Hochschule festgesetzten Frist eingereicht wird; die Frist darf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einschreibung, nicht überschreiten.
(6a) Wird die Qualifikation des vorangegangenen qualifizierten Abschlusses im Sinne des Absatzes 6 Satz 3 an einer Note des vorangegangenen Abschlusses bemessen, ist Inhaberinnen und Inhabern eines nicht mit einer Abschlussnote versehenen Akademiebriefs einer Kunsthochschule Gelegenheit zu einem Einstufungstest zu geben. Wurden diese Inhaberinnen oder Inhaber zur Meisterschülerin oder zum Meisterschüler ernannt, wird ihnen die im Bewertungsschema des Studienganges, der zu dem vorangehenden Abschluss führt, beste Note zugeordnet.
(7) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass neben den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit nachzuweisen ist.
(8) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang, der ganz oder teilweise in fremder Sprache stattfindet, neben den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 7 die entsprechende Sprachkenntnis nachzuweisen ist. In einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, darf keine Sprachkenntnis gefordert werden, die über eine mögliche schulische Bildung hinausgeht.
(9) Die Ordnungen der Hochschulen können bestimmen, dass ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht durch oder auf Grund völkerrechtlicher Verträge Deutschen gleichgestellt sind, über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 8 hinaus ihre Studierfähigkeit in einer besonderen Prüfung nachweisen müssen. Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung ist eine solche Prüfung nicht erforderlich.
(10) Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen, die für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen werden.
(11) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 und 7 ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerischgestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Studierende mit einer Qualifikation gemäß Satz 1, denen die Hochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, dürfen ihr Studium an einer anderen Hochschule desselben Typs und dort auch in einem verwandten Studiengang fortsetzen.
(12) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, können in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen, die für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen werden.
§ 50 Einschreibungshindernisse 19
(1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 48 Absatz 1 zu versagen,
(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
(3) Die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne abschließende Prüfung durchführen wollen, kann von der Hochschule abweichend von Absatz 1 Nummer 1 geregelt werden.
§ 51 Exmatrikulation
(1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn
(2) Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung das Weiterbestehen der Einschreibung erfordert, sind Studierende nach Aushändigung des Zeugnisses über den bestandenen Abschluss des Studiengangs zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren.
(3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn
§ 51a Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen 19
(1) Eine Studierende oder ein Studierender begeht einen Ordnungsverstoß, wenn sie oder er
(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:
Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nummer 2 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 oder 4 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 können nebeneinander verhängt werden. Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nummer 5 kann für einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 4 nicht verhängt werden, es sei denn, es liegt zugleich ein Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vor.
(3) Das Nähere zum Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme regelt der Senat durch Ordnung; diese bedarf der Genehmigung des Rektorats. In dem Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren der §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist der in der Ordnung nach Satz 1 geregelte Ordnungsausschuss.
(4) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 kann eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist.
§ 52 Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer 19
(1) Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Hochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern unter den in § 59 genannten Voraussetzungen beschränken.
(2) Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Absatz 1 und 2 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden. Die Zulassung zu mehreren Studiengängen ist im Rahmen des § 77 Absatz 1 Satz 3 möglich. In den Fällen des § 77 Absatz 1 Satz 3 ist die Zulassung zum Studium des gemeinsamen Studienganges nach Maßgabe der Hochschulvereinbarung auch bei der Hochschule von Amts wegen zulässig, bei der die Studierenden nicht eingeschrieben sind.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer oder zur Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis des Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen nach § 49 ist nicht erforderlich. § 50 Absatz 2 gilt entsprechend. Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen; § 62 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.
Kapitel 2
Studierendenschaft
§ 53 Studierendenschaft 19 21a
(1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.
(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben:
Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
(3) Die studentischen Vereinigungen an der Hochschule tragen zur politischen Willensbildung bei.
(4) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Für die Bekanntgabe der Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Absatz 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung regelt insbesondere:
Die Satzung kann regeln, dass mit Ausnahme der Sitzungen des Studierendenparlaments die Sitzungen der Gremien der Studierendenschaft in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen.
(5) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Satzung der Studierendenschaft kann eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft vorsehen. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben.
(6) Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 76 Absatz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
(7) Für die Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses und des Studierendenparlaments, die Sprechstunden und die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung stellt die Hochschule im Rahmen des Erforderlichen Räume unentgeltlich zur Verfügung.
§ 54 Studierendenparlament 19 21
(1) Das Studierendenparlament ist das oberste Beschluss fassende Organ der Studierendenschaft. Seine Aufgaben werden vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses Gesetzes durch die Satzung der Studierendenschaft bestimmt. Es wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) Als ständiger Ausschuss des Studierendenparlaments ist ein Haushaltsausschuss zu bilden, dessen Mitglieder nicht dem Allgemeinen Studierendenausschuss angehören dürfen. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.
(3) Das Nähere über die Wahl zum Studierendenparlament und zum Allgemeinen Studierendenausschuss regelt die vom Studierendenparlament zu beschließende Wahlordnung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Auf Antrag der Studierendenschaft leistet die Hochschulverwaltung Verwaltungshilfe bei der Durchführung der Wahl.Die Wahlordnung kann Briefwahl zulassen oder Regelungen treffen, dass schriftliche Erklärungen in Wahlangelegenheiten oder bei einer Urabstimmung durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können; das Gleiche gilt für die Wahl zu demjenigen Organ der Fachschaft, welches in seiner Funktion dem Studierendenparlament entspricht und von den Mitgliedern der Fachschaft unmittelbar gewählt wird. Zur Sicherung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 3 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Stimmabgabe in elektronischer Form. Sieht die Rechtsverordnung nach Satz 4 die Möglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form oder die Wahlordnung nach Satz 3 die Möglichkeit der Briefwahl vor, kann in der Rechtsverordnung oder der Wahlordnung auch bestimmt werden, dass die wählende Person oder deren Hilfsperson bei der Stimmabgabe in elektronischer Form oder bei der Briefwahl auf dem Wahlschein versichern muss, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe. § 13 Absatz 1 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend.
§ 55 Allgemeiner Studierendenausschuss 19
(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses zu unterzeichnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie für solche Geschäfte, die eine oder ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich in Schriftform Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter abschließt; die Satzung kann Wertgrenzen für Geschäfte nach Satz 3 Halbsatz 1 vorsehen.
(3) Der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat er das Rektorat zu unterrichten.
§ 56 Fachschaften
(1) Die Studierendenschaft kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung in Fachschaften gliedern. Die Satzung der Studierendenschaft trifft Rahmenregelungen für die Fachschaften einschließlich der Fachschaftsorgane und der Grundzüge der Mittelzuweisung an und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaften.
(2) Die Fachschaften können Mittel nach Absatz 1 als Selbstbewirtschaftungsmittel erhalten und die Studierendenschaften im Rahmen der der Fachschaft zur Verfügung stehenden Mittel privatrechtsgeschäftlich vertreten. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.
§ 57 Ordnung des Vermögens und des Haushalts 19
(1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft. Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschule kostenfrei für die Studierendenschaft eingezogen. Die Studierendenschaft regelt durch Satzung, dass in den Fällen des § 50 Absatz 2 Nummer 3 und des § 51 Absatz 3 Nummer 3 für diese Beiträge Ausnahmen in sozialen Härtefällen zulässig sind. Die Hochschule wirkt bei der Verwaltung von zweckgebundenen Beiträgen für die Bezahlung des Semestertickets mit.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der Aufgaben, der Rechtsstellung und der Organisation der Studierendenschaft im Einvernehmen mit demfür Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Ausnahmen von § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung zulassen oder abweichende und ergänzende Regelungen treffen.
(3) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen Studierendenausschuss aufgestellt und vom Studierendenparlament unter vorheriger Stellungnahme durch den Haushaltsausschuss festgestellt. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft. Der festgestellte Haushaltsplan ist dem Rektorat innerhalb von zwei Wochen vorzulegen; die Stellungnahme des Haushaltsausschusses und etwaige Sondervoten der Mitglieder des Haushaltsausschusses sind beizufügen.
(4) Das Rechnungsergebnis ist mindestens einen Monat vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments über die Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme vorzulegen und mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments hochschulöffentlich bekannt zu geben.
(5) Verletzt jemand als Mitglied eines Organs der Studierendenschaft oder einer Fachschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Teil 6
Lehre, Studium und Prüfungen
Kapitel 1
Lehre und Studium
§ 58 Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot 19 21
(1) Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden. Die Hochschule ergreift Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs. Sie soll über ein Leitbild für die Lehre verfügen, das sich in den Curricula ihrer Studiengänge widerspiegelt.
(2) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Prüfungsordnungen und zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrages erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen. Die Hochschulen fördern eine Verbindung von Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem Studium. Sie sind den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Lehre, insbesondere mit Blick auf die Sicherstellung eines transparenten und geregelten Lehr- und Prüfungsbetriebs, verpflichtet.
(2a) Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Reformmodelle des Studiums insbesondere der Studienanfängerinnen und Studienanfänger erproben und im Rahmen dieser Reformmodelle insbesondere Ergänzungskurse anbieten und Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs vorsehen; bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, ist auch das Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium herzustellen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass sich für Studierende, die an Ergänzungskursen teilnehmen, die individualisierte Regelstudienzeit um die Anzahl der Semester erhöht, die der Arbeitsbelastung dieser Ergänzungskurse entspricht.
(3) Die Hochschule stellt für jeden Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums auf. Sie wirkt darauf hin, dass der oder dem einzelnen Studierenden auf ihre oder seine Anforderung hin ein individueller Studienablaufplan erstellt wird. Inhalt, Aufbau und Organisation des Studiums sind so zu bestimmen, dass das Studium in der generellen Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
(4) Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den einzelnen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu bestimmen.
(5) Die Hochschulen fördern in der Lehre die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können. Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.
(6) Die Hochschulen gewährleisten gemeinsam mit der Landesregierung eine Lehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt.
§ 58a Studienberatung; Studienverlaufsvereinbarung 19
(1) Die Hochschule berät ihre Studierenden sowie Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen des Studiums und der allgemeinen, hochschulübergreifenden Studienorientierung.
(2) Die Hochschule kann in der Einschreibungsordnung bestimmen, dass die Studierenden spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters des von ihnen studierten Studienganges eine Fachstudienberatung besuchen müssen.
(3) Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit, frühestens drei Monate nach dem Ende des zweiten Semesters des von ihnen studierten Studienganges, die Teilnahme an Fachstudienberatungen im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele für die Studierenden zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs auf Anforderung der Hochschule verpflichtend ist, wenn die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht wurden. Ziel der Fachstudienberatung nach Satz 1 ist der Abschluss einer Vereinbarung, in der das weitere Studium geplant wird und sich die oder der Studierende zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Hochschule vereinbart werden (Studienverlaufsvereinbarung).
(4) Für den Fall, dass eine Studienverlaufsvereinbarung nach Absatz 3 nicht zustande kommt, kann die Prüfungsordnung weiter vorsehen, dass als Ergebnis von Fachstudienberatungen nach Absatz 3 Satz 1 die oder der Studierende verpflichtet wird, innerhalb einer festzulegenden Frist bestimmte Prüfungsleistungen oder Teilnahmevoraussetzungen von Prüfungsleistungen zu erbringen. Bei der Festlegung von Verpflichtungen ist die persönliche Situation der oder des Studierenden angemessen zu berücksichtigen. § 65 Absatz 2 Satz 2 gilt für das in diesem Absatz genannte Verfahren, welches in seinen Einzelheiten in der Prüfungsordnung geregelt wird, entsprechend.
§ 59 Besuch von Lehrveranstaltungen 19
(1) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienganges kann durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann.
(2) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung und Krankenversorgung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt die in der Ordnung nach Satz 2 Halbsatz 2 genannte Funktionsträgerin oder der dort genannte Funktionsträger die Teilnahme; die Hochschule kann in einer Ordnung die Zahl der möglichen Teilnahme derselben oder desselben Studierenden an der gleichen Lehrveranstaltung und an ihren Prüfungen und ihren Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Absatz 2 Satz 1Nummer 2 regeln. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind bei der Entscheidung nach Satz 1 Halbsatz 1 vorab zu berücksichtigen; der Fachbereichsrat regelt in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung die Kriterien für die Prioritäten; er stellt hierbei im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass den Studierenden durch Beschränkungen in der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Möglichkeit kein Zeitverlust entsteht.
(3) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im Übrigen nur nach Maßgabe der Prüfungsordnungen eingeschränkt werden.
(1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt; Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, können ergänzend auch durch Ordnungen geregelt werden. Sie führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird; für diese Studiengänge gilt § 66 Absatz 6 entsprechend.
(2) Die Hochschulen können fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie fremdsprachige Studiengänge sowie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, in denen bestimmte Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule erbracht werden.
(3) Die Hochschulen strukturieren ihre Studiengänge in Modulform und führen ein landeseinheitliches Leistungspunktsystem ein. Das Ministerium kann Ausnahmen für künstlerische Studiengänge vorsehen.
(1) Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt integrierte Auslandssemester, Praxissemester und andere berufspraktische Studienphasen sowie die Prüfungsleistungen ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(1a) Die Regelstudienzeit berechnet sich nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 oder des Absatzes 3 (generelle Regelstudienzeit) oder nach Maßgabe des § 58 Absatz 2a Satz 3 oder des § 62a Absatz 3 (individualisierte Regelstudienzeit). Im Falle des § 58 Absatz 2a Satz 2 oder des § 62a Absatz 3 ist die erhöhte oder die geregelte Regelstudienzeit für die jeweilige Studierende oder den jeweiligen Studierenden die Regelstudienzeit des Studienganges im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2.
(2) Die generelle Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester. In Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die generelle Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester; ihnen soll ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgehen. Die generelle Gesamtregelstudienzeit konsekutiver Studiengänge nach Satz 1 und 2 sowie von Studiengängen mit dem Abschluss Magister Theologiae beträgt höchstens zehn Semester. Hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit in Studiengängen, die im Rahmen des Verbundstudiums an Fachhochschulen oder die in Form von Reformmodellen nach § 58 Absatz 2a durchgeführt werden, können in Hochschulverträgen von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen getroffen werden. § 62a Absatz 3 bleibt jeweils unberührt.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Studiengänge, die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, soweit nicht landes- oder bundesgesetzlich etwas anderes geregelt ist.
§ 62 Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung
(1) Die Hochschulen bieten zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Studiums und des weiterbildenden Masterstudienganges an. An Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf erworben hat. Das Weiterbildungsangebot ist mit den übrigen Lehrveranstaltungen abzustimmen und soll berufspraktische Erfahrungen einbeziehen. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks der Weiterbildung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.
(2) Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und Gasthörer; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Hochschule kann Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten oder mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.
(3) Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der Qualifikation nach § 49 das besondere Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses und das besondere Eignungserfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung voraussetzt. Wird der weiterbildende Studiengang in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, wird die Bewerberin oder der Bewerber in diesen Studiengang als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender eingeschrieben. Wird der weiterbildende Studiengang auf privatrechtlicher Grundlage angeboten, kann die Bewerberin oder der Bewerber nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender eingeschrieben werden. Die Einschreibung nach Satz 2 und 3 setzt voraus, dass sie oder er die nach Satz 1 erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. § 48 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Weiterbildungsstudierende sind berechtigt, wie eingeschriebene Studierende an Wahlen teilzunehmen und Mitglied der Studierendenschaft zu werden.
(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhalten Weiterbildungszertifikate. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
(5) Für die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich erbrachter Weiterbildungsangebote sind kostendeckende Gebühren festzusetzen und bei privatrechtlichen Weiterbildungsangeboten Entgelte zu erheben. Mitgliedern der Hochschule, die Aufgaben in der Weiterbildung übernehmen, kann dies nach Maßgabe der §§ 39 Absatz 3, 42 Absatz 1 Satz 4, 44 Absatz 2 Satz 2 vergütet werden.
§ 62a Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium 19
(1) Die Hochschule soll das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann.
(2) Die Hochschule prüft, ob und inwieweit die von ihr angebotenen Studiengänge für ein Studium in Teilzeit geeignet sind; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Liste der für ein Studium in Teilzeit geeigneten Studiengänge ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) In der Prüfungsordnung kann für Studierende in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 eine individualisierte Regelstudienzeit in vollen Semestern geregelt werden, deren Dauer dem Verhältnis der Arbeitsbelastung des Studierenden in Teilzeit zu der Arbeitsbelastung eines Studierenden in Vollzeit und damit der generellen Regelstudienzeit dem Verhältnis nach entspricht.
(4) Die Einschreibungsordnung kann vorsehen, dass Studierende in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 innerhalb ihres gewählten Studienganges nur entsprechend dem Verhältnis der generellen Regelstudienzeit zu ihrer individualisierten Regelstudienzeit zum Besuch von Lehrveranstaltungen berechtigt sind, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen können, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Leistungspunkte erwerben oder Prüfungen ablegen können; § 59 bleibt ansonsten unberührt.
§ 62b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung 19
(1) Die Hochschule bestellt eine Person, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als Beauftragte oder Beauftragter für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung die Belange dieser Studierenden wahrnimmt. Die Grundordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung und Amtszeit. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die beauftragte Person, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule steht, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt wird.Auf Antrag werden die Kosten für den Geschäftsbedarf der beauftragten Person von der Hochschule entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen.
(2) Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird und insbesondere die zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften beachtet werden. Sie wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Prüfungen mit. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die beauftragte Person eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen.
(3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der beauftragten Person gegenüber auskunftspflichtig. Die beauftragte Person kann gegenüber allen Gremien der Hochschule Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.
(4) Die Beauftragten für die Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und sich eine Satzung geben. Die Satzung ist zu veröffentlichen. Die Kosten für den Geschäftsbedarf dieser Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer angemessenen Freistellung.
Kapitel 2
Prüfungen
(1) Der Studienerfolg wird durch Hochschulprüfungen, staatliche oder kirchliche Prüfungen festgestellt, die studienbegleitend abgelegt werden sollen; während der Prüfungen müssen die Studierenden eingeschrieben sein. Studiengänge, die mit dem Bachelorgrad, dem Mastergrad oder dem Abschlussgrad "Magister Theologiae" abgeschlossen werden, sind zu modularisieren und mit einem Leistungspunktesystem auszustatten, das das Europäische Credit-Transfer-System (ECTS) einschließt; Module sind in der Regel mit nur einer Prüfung abzuschließen. Prüfungsleistungen im Rahmen eines Leistungspunktesystems werden benotet, mit Leistungspunkten versehen und um eine Bewertung nach der ECTS-Bewertungsskala ergänzt; diese Bewertung nach der ECTS-Bewertungsskala kann auf die Vergabe der Gesamtnote beschränkt werden. Die Höhe der zu vergebenden Leistungspunkte gibt den durchschnittlichen Arbeitsaufwand der Studierenden für alle zum Modul gehörenden Leistungen wieder.
(2) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Leistungen von Prüfungen, die im ersten Semester oder in den ersten beiden Semestern abgelegt worden sind, nicht benotet werden oder dass ihre Benotung nicht in die Gesamtnote einfließt.
(3) Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen.
(4) Studierenden des gleichen Studienganges soll bei mündlichen Prüfungen die Teilnahme als Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
(5) Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich
verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Hochschulen können das Nähere in einer Ordnung regeln. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 2 Nummer 1 ist die Kanzlerin oder der Kanzler sowie nach Satz 2 Nummer 2 das staatliche Prüfungsamt. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden.
(6) Die Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die letzte Prüfung innerhalb der generellen Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann.
(7) Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit hin, es sei denn, es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen. Bestehen derartige Anhaltspunkte, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Hochschule zu verlangen; die oder der Studierende muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzten wählen können. Eine Einholung amtlicher Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten der unteren Gesundheitsbehörden nach § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, findet nicht statt.
(8) Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass in dem Prüfungsausschuss Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht vertreten sein müssen und dass abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 5 dem Prüfungsausschuss auch Mitglieder des Fachbereichs angehören dürfen, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind.
§ 63a Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen 19
(1) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt. Das Gleiche gilt hinsichtlich Studienabschlüssen, mit denen Studiengänge im Sinne des Satzes 1 abgeschlossen worden sind. Die Anerkennung im Sinne der Sätze 1 und 2 dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion.
(2) Es obliegt der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt.
(3) Entscheidungen über Anträge im Sinne des Absatzes 1 werden innerhalb einer von der Hochschule im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen.
(4) Auf der Grundlage der Anerkennung nach Absatz 1 kann und auf Antrag der oder des Studierenden muss die Hochschule in ein Fachsemester einstufen, dessen Zahl sich aus dem Umfang der durch die Anerkennung erworbenen ECTS-Leistungspunkte im Verhältnis zu dem Gesamtumfang der im jeweiligen Studiengang insgesamt erwerbbaren ECTS-Leistungspunkten ergibt. Ist die Nachkommastelle kleiner als fünf, wird auf ganze Semester abgerundet, ansonsten wird aufgerundet.
(5) Wird die auf Grund eines Antrags im Sinne des Absatzes 1 begehrte Anerkennung versagt, kann unbeschadet der verfahrens- oder prozessrechtlichen Fristen die antragstellende Person eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rektorat beantragen, soweit die Anerkennung nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird; das Rektorat gibt der für die Entscheidung über die Anerkennung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags.
(6) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.
(7) Auf Antrag kann die Hochschule auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Sie soll diese Kenntnisse und Qualifikationen bei Gleichwertigkeit im Sinne des Satzes 1 anerkennen, wenn die Kriterien und das Verfahren, die oder das für die Anerkennung in der Hochschule gelten, im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind. Die Hochschulen regeln das Nähere zu Satz 1 in der Prüfungsordnung, insbesondere ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang diese Kenntnisse und Qualifikationen anerkannt werden können. Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen. Die Hochschulen können die Anerkennung der Kenntnisse und Qualifikationen nach den Sätzen 1 und 2, die durch bestimmte berufliche Aus- und Fortbildungen vermittelt werden, in allgemeiner Form regeln. Sie veröffentlichen diese Regelungen. Eine Anerkennung über einen Umfang von bis zur Hälfte der zu erbringenden Prüfungsleistungen hinaus ist nur dann zulässig, wenn
(8) Die Hochschulen stellen in Ansehung des gegenseitigen Vertrauens auf die Qualitätssicherung in den Hochschulen und der erfolgreichen Akkreditierung von Studiengängen sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind.
(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die nach Überprüfung durch das Rektorat vom Fachbereichsrat auf Vorschlag des Studienbeirats zu erlassen sind. Falls der Fachbereichsrat einem Vorschlag des Studienbeirats nicht folgen oder ohne einen Vorschlag entscheiden will, kann er, soweit die Entscheidung organisatorische Regelungen der Prüfungsordnung betrifft, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen den Vorschlag ersetzen oder ohne einen Vorschlag entscheiden; betrifft der Entscheidungsgegenstand andere als organisatorische Regelungen, reicht die Mehrheit seiner Stimmen. Organisatorische Regelungen im Sinne des Satzes 2 sind die Anzahl der Prüfungen und der Module das Prüfungsverfahren sowie die Anordnung einer verpflichtenden Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen als Teilnahmevoraussetzung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2.
(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:
In der Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abgelegt werden können. Hierbei sind insbesondere Bestimmungen zum Datenschutz zu treffen.
(2a) Hinsichtlich des Mutterschutzes gelten die entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Die Regelungen über den Nachteilsausgleich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 können insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, auch hinsichtlich ihrer Form, auf die Dauer der Prüfung, auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen vorsehen; der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt. Er soll sich bei Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken. Die Sätze 2 und 3 gelten für den Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.
(3) Die Hochschulen können durch Prüfungsordnung oder durch Ordnung regeln, dass die Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung spätestens drei Semester
erfolgen muss; desgleichen können in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung Fristen für die Wiederholung der Prüfung festgesetzt werden. In den Fällen des Satzes 1 verlieren die Studierenden den Prüfungsanspruch, wenn sie nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes die Lehrveranstaltung besuchen oder sich zur Prüfung oder zur Wiederholungsprüfung melden, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben. Vorbehaltlich anderweitiger staatlicher Regelungen oder Regelungen in Leistungspunktsystemen können die Hochschulen in Hochschulprüfungsordnungen sowie für Studiengänge mit staatlichen oder kirchlichen Prüfungen in besonderen Ordnungen vorsehen, dass die Wiederholung von Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1Nummer 2 beschränkt werden kann.
(3a) Die Fristen im Sinne des Absatzes 3 verlängern sich
Bei Studierenden in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 verlängern sich die Fristen im Sinne des Absatzes 3 entsprechend dem Verhältnis ihres Studiums in Teilzeit zum Studium in Vollzeit.
(4) Vor dem Erlass staatlicher Prüfungsordnungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören. Zu geltenden staatlichen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Änderungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind. Ordnungen der Hochschule über Zwischenprüfungen oder sonstige Prüfungen in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.
§ 65 Prüferinnen und Prüfer 19
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Hochschule Lehrenden und, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.
(2) Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Sinne des Absatzes 1 zu bewerten. Darüber hinaus sind mündliche Prüfungen stets von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
Teil 7
Grade und Zeugnisse
§ 66 Hochschulgrade, Leistungszeugnis
(1) Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad. Der Grad kann mit einem Zusatz verliehen werden, der die verleihende Hochschule bezeichnet; er kann auch ohne diesen Zusatz geführt werden. Auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Hochschule deren Grad verleihen. Andere akademische Grade kann die Hochschule nur in besonderen Fällen verleihen.
(2) Die Hochschule kann den Mastergrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen.
(3) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt Entsprechendes für das Führen des Grades. Den Urkunden über die Verleihung des Hochschulgrades fügen die Hochschulen eine englischsprachige Übersetzung und eine ergänzende Beschreibung in englischer und deutscher Sprache (diploma supplement) bei, die insbesondere die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verleihende Hochschule enthalten muss.
(4) Für die Rücknahme der Gradverleihung gilt § 48 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Rücknahme ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverleihung zulässig. Der Zeitraum zwischen Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Rücknahme der Gradverleihung wird auf die Fünfjahresfrist nach Satz 2 nicht eingerechnet.
(5) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Leistungszeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich der erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
(6) Die Hochschule kann Grade nach Absatz 1 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule in gleichwertiger Weise vorbereitet hat (Franchising der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes). Die Gradverleihung nach Satz 1 setzt voraus, dass
Abgesehen von den Fällen des § 62 Absatz 3 darf Träger der Bildungseinrichtung nicht die Hochschule sein.
§ 67 Promotion
(1) Durch die Promotion wird an Universitäten, auch in Kooperation mit den Fachhochschulen nach § 67a, eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 58 Absatz 1 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen; § 66 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Im Promotionsstudium sollen die Hochschulen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Das Promotionsstudium kann als Studiengang gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt und in diesem Fall durch einen vorangehenden Masterabschluss gegliedert werden; hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit gilt § 61 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin und gewährleisten hierzu den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung.
(3) Das Promotionsstudium wird vom Fachbereich durchgeführt. § 26 Absatz 5 bleibt unberührt. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung (Promotionsordnung). § 63 Absatz 5 Satz 1 bis 5 sowie § 65 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.
(4) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer
nachweist. Die Promotionsordnung soll den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zulässig.
(5) Zugangsberechtigte nach Absatz 4 werden als Doktorandinnen oder Doktoranden an der Universität eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Die Einschreibungsordnung kann die Einschreibung unter Berücksichtigung der generellen Regelstudienzeit in angemessenem Umfang befristen. Im Übrigen gelten §§ 48, 49 Absatz 12, §§ 50 und 51 entsprechend.
(6) Die Universitäten entwickeln ihre Systeme der Qualitätssicherung des Promotionsgeschehens weiter. § 7 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 67a Kooperative Promotion 19
(1) Die Universitäten und Fachhochschulen entwickeln in Kooperation Promotionsstudien im Sinne des § 67, bei denen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird. Das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung regelt die Promotionsordnung; diese soll dabei vorsehen, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Fachhochschulen an der Betreuung von Promotionsstudien beteiligt sowie zu Gutachterinnen oder Gutachtern oder Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Die individuellen Promotionsstudien sind in einer Vereinbarung zwischen einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Universität und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Fachhochschule festzulegen. Doktorandinnen und Doktoranden, die im Rahmen eines kooperativen Promotionsstudiums nach Satz 1 in der Fachhochschule betreut werden, können als Doktorandinnen oder Doktoranden an dieser Fachhochschule eingeschrieben werden; sie nehmen in der Fachhochschule an Wahlen nicht teil. Die Einschreibung nach § 67 Absatz 5 bleibt von der Einschreibung nach Satz 4 unberührt. Im Übrigen gilt § 67 Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen nach § 67b unterstützt das kooperative Promotionsstudium, berät die Universitäten, Fachhochschulen und Doktorandinnen und Doktoranden hinsichtlich seiner Durchführung und berichtet dem Ministerium regelmäßig über den Stand des kooperativen Promotionsstudiums.
Die Universitäten arbeiten hierzu mit dem Graduierteninstitut zusammen.
§ 67b Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen 19 23
(1) Das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen ist als hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; für diese Körperschaft gilt § 77a. Das Promotionskolleg gliedert sich in Fachbereiche. Für diese Fachbereiche gelten die §§ 26 bis 29 nicht. Das Nähere zur Organisation des Promotionskollegs regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 77a Absatz 2. Mittel des Landes werden dem Promotionskolleg in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für Investitionen bereitgestellt. Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse erfolgt entsprechend den für Hochschulen geltenden Regelungen.
(2) Das Ministerium kann dem Promotionskolleg oder einzelnen seiner Fachbereiche auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten in staatlicher Trägerschaft die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend des § 67 gewährleistet ist. Die Verleihung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 dienen.
(3) Im Falle der Verleihung des Promotionsrechts nach Maßgabe des Absatzes 2 gilt § 67 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 bis 5, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und 3 und Absatz 6 für das Promotionskolleg entsprechend. Die Verwaltungsvereinbarung regelt, an welcher Fachhochschule Zugangsberechtigte nach § 67 Absatz 4 als Doktorandinnen oder Doktoranden eingeschrieben werden. Die Promotionsordnung wird von dem in der Verwaltungsvereinbarung bestimmten Organ des Promotionskollegs erlassen. Soweit ein Studiengang nach § 67 Absatz 2 Satz 2 eingerichtet wird, wird dieser Studiengang an einer Fachhochschule oder nach Maßgabe des § 77 Absatz 1 als gemeinsamer Studiengang mehrerer Fachhochschulen durchgeführt; die Verwaltungsvereinbarung kann zu dieser Durchführung das Nähere regeln.
(4) Das Promotionskolleg wirkt mit den Fachhochschulen zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammen. Die Fachhochschulen wirken mit dem Promotionskolleg zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre zusammen. Die Fachhochschulen schließen mit dem Promotionskolleg eine Kooperationsvereinbarung, in der das Nähere über das Zusammenwirken geregelt wird; die Kooperationsvereinbarung kann eine Kooperation mit nichtstaatlichen Hochschulen vorsehen. Die Fachhochschule darf die nach der Kooperationsvereinbarung durch das Promotionskolleg zu erbringenden Tätigkeiten nur bei diesem nachfragen; das Promotionskolleg darf die nach der Kooperationsvereinbarung durch die Fachhochschule zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dieser nachfragen.
§ 68 Habilitation
(1) Die Universität kann Gelegenheit zur Habilitation geben. Das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich durch Satzung, die auch vorsehen kann, dass mit erfolgreicher Habilitation der Doktorgrad mit dem Zusatz "habilitatus" oder einem ähnlichen Zusatz geführt werden kann. § 63 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt. Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Hochschule über die Verleihung der Befugnis, in ihrem oder seinem Fach an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen. Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet. Das Nähere zu den Sätzen 2 und 3 regelt die Hochschule.
§ 69 Verleihung und Führung von Graden und von Bezeichnungen 19
(1) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht vergeben werden.
(2) Von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehene Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade können im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt werden. Ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. Die verliehene Form des Grades kann bei anderen als lateinischen Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder, soweit keine solche besteht, die dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten für ausländische staatliche und kirchliche Hochschulgrade entsprechend. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen.
(3) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend.
(5) Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gehen den Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 vor. Soweit die Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 gegenüber den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vereinbarungen und Abkommen oder gegenüber den von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vereinbarungen im Einzelfall günstigere Regelungen enthalten, gehen diese günstigeren Regelungen vor.
(6) Das Ministerium kann in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade, Institutionen und Personengruppen Ausnahmen regeln, die Betroffene gegenüber den Absätzen 2 bis 5 begünstigen. Das Ministerium kann ferner durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade eine einheitliche Schreibweise in lateinischer Schrift, eine einheitliche Abkürzung sowie eine einheitliche deutsche Übersetzung vorgeben. Das Ministerium kann zudem durch Rechtsverordnung regeln, dass Grade, Titel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder sonstige Bezeichnungen, die inländischen Graden gleich lauten oder zum Verwechseln ähnlich sind, nur mit einem Zusatz nach Artikel 54 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geführt werden dürfen. Das Ministerium kann ferner durch Rechtsverordnung regeln, dass Personen eine Bezeichnung führen dürfen, die einer im Hochschulbereich verwendeten Amtsbezeichnung gleichkommt oder einer solchen ähnelt; das Ministerium regelt dabei zugleich die Qualitätssicherungserfordernisse der Führbarkeit.
(7) Von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grade, Titel, Ehrengrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden; das Gleiche gilt, soweit solche Bezeichnungen durch Titelkauf erworben worden sind. Wer einen Grad, einen Ehrengrad, einen Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. Das Ministerium oder die von ihm beauftragte Behörde kann auch Auskunft über Höhe, Rechtsgrund und Zweckbestimmung von Zahlungen verlangen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grades des Ehrengrades, des Hochschultitels oder der Hochschultätigkeitsbezeichnung stehen oder geleistet wurden. Es oder sie kann von der bezeichnungsführenden Person eine Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben nach den Sätzen 2 und 3 verlangen und abnehmen. Eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Führung eines Grades, eines Ehrengrades, eines Hochschultitels oder einer Hochschultätigkeitsbezeichnung kann vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden. Wer vorsätzlich gegen Satz 1 oder eine Anordnung nach Satz 2 bis 5 verstößt, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich Urkunden ausstellt oder beschafft, in denen ein nach den Absätzen 1 bis 6 sowie Satz 1 nicht führbarer Grad verliehen wird dies gilt für Ehrengrade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz den Sätzen 6 und 7 ist das Ministerium oder eine von ihm beauftragte Behörde.
(8) Die Landesregierung kann an Personen, die außerhalb der Hochschule wissenschaftliche, künstlerische oder kulturelle Leistungen erbracht haben, die die Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 4, § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 5, § 36 Absatz 2 oder § 36 Absatz 3 erfüllen, den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen.
(9) Das Ministerium ist berechtigt, die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) auf das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - oder auf eine andere Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, zu übertragen. Es wird ermächtigt, die Einzelheiten der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 1 durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland zu regeln.
Teil 8
Forschung
§ 70 Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung
(1) Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
(2) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen, auch Universitäten und Fachhochschulen, untereinander, mit den Kunsthochschulen, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.
(3) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet hat, als Mitautorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu kennzeichnen.
(4) Die Hochschule berichtet in regelmäßigen Zeitabständen über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.
§ 71 Forschung mit Mitteln Dritter 19
(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Mittel Dritter können auch zur Durchführung von Forschungsvorhaben in den Universitätskliniken und im Bereich der Krankenversorgung der Universitätskliniken verwendet werden. Die Verpflichtung der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach den Sätzen 1 und 2 ist Teil der Hochschulforschung. Die Hochschulen dürfen auf die Personalkosten bezogene personenbezogene Daten des in den Forschungsvorhaben nach Satz 1 tätigen Personals verarbeiten und an die Dritten übermitteln, soweit dies für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist; im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule, seine Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat über die Dekanin oder den Dekan anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieses erfordern. Die Hochschule soll ein angemessenes Entgelt für die Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und ihrer Einrichtungen verlangen.Falls das Forschungsvorhaben der wirtschaftlichen Tätigkeit der Hochschule zuzuordnen ist, ist ein Entgelt für anteilige Beihilfe- und Versorgungsleistungen für eingesetztes verbeamtetes Personal zu erheben.
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend das Hochschulgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, kann von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Fall nicht.
(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wird. Sofern es nach den Bedingungen der oder des Dritten erforderlich ist, kann das Hochschulmitglied die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern abschließen.
(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Einnahmen aus der Erhebung von anteiligen Beihilfe- und Versorgungsleistungen nach Absatz 3 Satz 3 sind an das Land abzuführen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben und Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers sinngemäß.
§ 71a Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Das Rektorat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über abgeschlossene Forschungsvorhaben nach § 71 Absatz 1.
(2) Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten gelten die §§ 9 und 10 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend.
(3) Eine Information nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch die Gefahr des Eintritts eines wirtschaftlichen Schadens entsteht. Der oder dem Dritten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Entwicklungsvorhaben und Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers entsprechend.
(5) Die Aufgabe und Befugnis der Hochschulen, die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterrichten, bleibt ansonsten unberührt.
Teil 9
Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
§ 72 Voraussetzungen der Anerkennung 19 21
(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können vom Ministerium als Hochschulen staatlich anerkannt werden.
(2) Die staatliche Anerkennung kann vom Ministerium erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
Die Prüfungsordnungen müssen den Ordnungen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes oder der staatlichen Kunsthochschulen gleichwertig sein; § 63 Absatz 1, 2 und 5, § 63a, § 64 Absatz 2 sowie § 65 dieses Gesetzes sowie § 55 Absatz 1, § 56 Absatz 2 sowie § 57 des Kunsthochschulgesetzes gelten entsprechend.
§ 73 Anerkennungsverfahren; Akkreditierungsverfahren; Gebühren; Kostentragung 17b 19 21
(Entscheidung BVerfG siehe =>)
(1) Das Ministerium spricht auf schriftlichen Antrag die staatliche Anerkennung aus. Es kann zuvor eine gutachterliche Stellungnahme durch den Wissenschaftsrat oder durch eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung einholen, in der das eingereichte Konzept für die Hochschule, deren Anerkennung beantragt ist, anhand der in § 72 geregelten Voraussetzungen bewertet wird (Konzeptprüfung). Die Anerkennung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 dienen.
(2) In dem Anerkennungsbescheid werden Hochschulart, Name, Sitz, Standorte, Studienorte und Träger der Hochschule sowie die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, festgelegt.
(3) Das Ministerium ist hinsichtlich der staatlich anerkannten Hochschule befugt, eine gutachterliche Stellungnahme durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung einzuholen. Der Anerkennungsbescheid bestimmt, in welchen Fristen eine derartige Stellungnahme nach Satz 1 eingeholt wird. Satz 1 gilt auch, soweit die Hochschule unbefristet staatlich anerkannt ist. Wenn und soweit die Voraussetzungen des § 72 vorliegen, kann der Wissenschaftsrat oder die vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung auf der Grundlage seiner oder ihrer Stellungnahme nach Satz 1 die institutionelle Akkreditierung oder institutionelle Reakkreditierung der staatlich anerkannten Hochschule aussprechen und zudem die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von hinreichend bestimmt benannten Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen; Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet. Ist die Hochschule für die Dauer von zehn Jahren institutionell reakkreditiert oder verleiht ihr das Ministerium nach Abschluss des Reakkreditierungsverfahrens für dieselbe Dauer die institutionelle Anerkennung, wird die Anerkennung nach Absatz 1 in der Regel unbefristet ausgesprochen.
(4) Zur Sicherung der Qualität in Studium, Forschung und Lehre sowie der Grundrechte des Trägers der Hochschule, deren staatliche Anerkennung beantragt ist oder die staatlich anerkannt ist, regelt das Ministerium das Nähere zum Verfahren der Konzeptprüfung, der institutionellen Akkreditierung, der institutionellen Reakkreditierung sowie der Begutachtung betreffend die Verleihung des Promotions- oder Habilitationsrechts nach § 73a Absatz 3 durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über
Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten für die Verfahren nach Satz 1 die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
(5) In der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 Satz 1 wird gegenüber dem Ministerium ausgeführt, ob und inwieweit die staatlich anerkannte Hochschule den Voraussetzungen des § 72 oder des § 73a Absatz 3 entspricht. Die Stellungnahme benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die staatlich anerkannte Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Sie trägt zur Entscheidungsgrundlage des Ministeriums bei und nimmt dessen Entscheidung weder ganz noch teilweise vorweg.
(6) Hinsichtlich der Akkreditierung der Studiengänge gilt § 7 Absatz 1.
(7) Hinsichtlich der Gebühren für die staatliche Anerkennung sowie für weitere Amtshandlungen des Ministeriums gilt § 82 Absatz 3. Die Kosten der internen und externen Qualitätssicherung sind vom Träger der Hochschule oder der Hochschule selbst zu tragen. Für die in Absatz 3 und § 73a Absatz 3 genannten Verfahren werden Gebühren oder Auslagen nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Für die Durchführung der Verfahren kann eine Vorausleistung auf Gebühren oder Auslagen gefordert werden. Die Durchführung der Verfahren kann von der Vorausleistung abhängig gemacht werden.
§ 73a Folgen der Anerkennung 16 19 21
(1) Nach Maßgabe ihrer Anerkennung haben die staatlich anerkannten Hochschulen das Recht, die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule", "Kunsthochschule" oder "Hochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung zu führen. Sie haben nach Maßgabe ihrer Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen. Diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade vergleichbarer Studiengänge an Hochschulen in staatlicher Trägerschaft und staatlichen Kunsthochschulen. Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes und des Kunsthochschulgesetzes. § 66 Absatz 1 bis 5 dieses Gesetzes und § 58 des Kunsthochschulgesetzes gelten entsprechend.
(2) Zeigt die Hochschule dem Ministerium die Ergebnisse der erfolgreichen Akkreditierung weiterer Studiengänge an, kann die Anerkennung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 auf weitere Studiengänge erstreckt werden.Ist die Hochschule auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung durch das Ministerium als Einrichtung institutionell anerkannt worden, erstreckt sich die Anerkennung auf weitere Studiengänge, sofern und soweit diese erfolgreich akkreditiert worden sind; diese Studiengänge sind dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen.
(3) Das Ministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule oder einzelnen Fachbereichen der Hochschule auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung das Promotionsrecht oder das Habilitationsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten in staatlicher Trägerschaft oder den staatlichen Kunsthochschulen die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend den §§ 67 und 68 gewährleistet ist; für staatlich anerkannte Kunsthochschulen sind die §§ 59 und 60 des Kunsthochschulgesetzes maßgebend. Die Verleihung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des Satz 1 dienen.
(4) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einer oder einem hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" oder "Universitätsprofessorin" oder "Universitätsprofessor" zu führen; die Führung einer hiervon abweichenden Bezeichnung ist unzulässig. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt nur vor, wenn sie entgeltlich ist, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht. Das Ministerium kann allgemein oder im Einzelfall auf die Ausübung seiner Zustimmung nach Satz 1 jederzeit widerruflich verzichten. Für Kunsthochschulen gelten die Einstellungsvoraussetzungen des § 29 des Kunsthochschulgesetzes und die Qualitätsmaßstäbe des § 31 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes.
(4a) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einer hauptberuflichen Professorin oder einem hauptberuflichen Professor nach Beendigung der Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" oder "Universitätsprofessorin" oder "Universitätsprofessor" fortzuführen. §§ 77 Absatz 4 und 123 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Zustimmung nach Satz 1 setzt eine in der Regel zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 4 Satz 1 und 2 voraus. Das Ministerium kann allgemein oder im Einzelfall auf die Ausübung seiner Zustimmung nach Satz 1 jederzeit widerruflich verzichten.
(5) Für außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gelten § 41 dieses Gesetzes und § 34 des Kunsthochschulgesetzes.
(6) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einer medizinischen Einrichtung außerhalb der Hochschule das Recht verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen, wenn sie den an eine Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte, so kann ihr die Hochschule mit Erlaubnis des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung "Akademisches Lehrkrankenhaus", verleihen. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung in nichtmedizinischen Gesundheitsbereichen, so kann ihr die Hochschule mit Zustimmung des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung "Akademisches Lehrkrankenhaus" nebst Nennung der spezifischen fachlichen Ausrichtung, verleihen. Die staatlich anerkannte Hochschule hat die erforderlichen Nachweise beizubringen. Bezeichnungen, die den Bezeichnungen nach Satz 2 und 3 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht geführt werden. Die Zustimmung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 3 dienen.
(7) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen. Staatlich anerkannte Hochschulen können mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, mit anderen staatlich anerkannten Hochschulen und mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken. § 8 Absatz 5 findet auf staatlich anerkannte Hochschulen Anwendung.
(8) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
§ 74 Kirchliche Hochschulen 19
(1) Die Theologische Fakultät Paderborn und die Kirchliche Hochschule Wuppertal/Bethel, Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes. Andere kirchliche Bildungseinrichtungen können nach § 73 Absatz 2 als Hochschulen anerkannt werden. Dabei können Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium an der kirchlichen Bildungseinrichtung dem Studium an einer Hochschule in der Trägerschaft des Landes gleichwertig ist. Für Bildungseinrichtungen, die durch eine Kirche mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden, und für Ordenshochschulen gelten die Voraussetzungen des § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 als erfüllt.
(2) Die staatlich anerkannten kirchlichen Hochschulen unterrichten das Ministerium über die Hochschulsatzung und die Berufung von Professorinnen und Professoren. In den Bereichen, die der Ausbildung der Geistlichen dienen, finden § 73a Absatz 4 und § 74a Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und 5 keine Anwendung.
(3) Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und Weiterbildung zu und von Geistlichen oder für kirchliche Berufe dienen, gewährleisten die Kirchen die Gleichwertigkeit nach § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5. § 73a Absatz 1 Satz 5, Absatz 3 und 5 findet keine Anwendung.
§ 74a Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen 21
(1) Das Ministerium führt die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen; § 76 Absatz 2 gilt entsprechend. Wesentliche, die Anerkennung nach § 72 Absatz 2 sowie die Erstreckung nach § 73a Absatz 2 berührende Änderungen sind dem Ministerium anzuzeigen. Zu diesen Änderungen zählen insbesondere Veränderungen des Studienangebots oder der Studiengänge, Änderungen der Grundordnung oder der Hochschulstruktur, die Einrichtung oder Schließung von Standorten, der Wechsel des Trägers oder personelle Änderungen in der Hochschulleitung. § 74 bleibt unberührt.
(2) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium anzuzeigen. Es kann allgemein oder im Einzelfall jederzeit widerruflich von der Erfüllung der Anzeigepflicht befreien. Lehrende, zu deren Gehalt und Altersversorgung ein Zuschuss gemäß § 81 Absatz 2 geleistet oder denen im Falle der Auflösung der staatlich anerkannten Hochschule die Übernahme in den Landesdienst zugesichert werden soll, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit an der staatlich anerkannten Fachhochschule der Genehmigung durch das Ministerium.
(3) Die Promotions- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes durch das Ministerium.
(4) Der Träger sowie die Leiterinnen und Leiter der nichtstaatlichen Hochschulen sind verpflichtet, dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind.
(5) Zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufsichtspflichten sowie zur Feststellung und Sicherung der Voraussetzungen des § 72 und der Qualitätsstandards an der Hochschule ist das Ministerium befugt, sich über die Angelegenheiten der nichtstaatlichen Hochschulen zu unterrichten und hierzu jederzeit sachverständige Dritte hinzu zu ziehen oder zu entsenden. Auf Verlangen des Ministeriums sind die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen zu bewerten; § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Kosten für die Hinzuziehung, die Entsendung und die Bewertung trägt die Hochschule. Das Ministerium kann jederzeit Auflagen erteilen, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 dienen.
§ 74b Aufhebung und Erlöschen der staatlichen Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule
Die Fristen nach Satz 1 können vom Ministerium angemessen verlängert werden.
(2) Die staatliche Anerkennung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 72 im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen des Ministeriums nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Aufforderung des Ministeriums innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird.
(3) Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
(4) Der Träger ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 dazu verpflichtet, den Studierenden die Beendigung ihres Studiums zu ermöglichen.
§ 75 Betrieb von Hochschulen; Niederlassungen von Hochschulen; Franchising mit Hochschulen 19 21
(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen und sich im Rechtsverkehr als Hochschule, Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind oder die Anzeige nach Absatz 2 vorliegt. Absatz 2 findet keine Anwendung auf Niederlassungen von Hochschulen eines Staates, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
(2) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes dürfen Niederlassungen von staatlichen Hochschulen, Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, wenn
Die Einrichtung der Niederlassung ist dem Ministerium mindestens drei Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs anzuzeigen. Mit der Anzeige ist das Vorliegen der Erfordernisse nach Satz 1 nachzuweisen; ansonsten ist die Einrichtung unzulässig. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eine staatliche Anerkennung oder ein gleichwertiger staatlicher Akt erforderlich, sind der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder dieses Akts oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung oder dieses Akts durch den Herkunftsstaat unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für staatliche Hochschulen des Landes sowie Hochschulen in der Trägerschaft des Landes.
(3) Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer staatlichen Hochschule, einer Hochschule in staatlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Hochschule aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule vorbereiten (Franchising im europäischen Hochschulraum), wenn
Die erforderlichen Nachweise sind bei dem Ministerium mindestens drei Monate vor Aufnahme des Betriebs einzureichen. Dem Antrag ist eine Garantieerklärung der Kooperationshochschule beizufügen, nach der die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Bildungseinrichtung informiert die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, über Art, Umfang und Reichweite ihrer Ausbildungsleistung. Der Betrieb der Bildungseinrichtung darf erst aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 8 durch das Ministerium festgestellt worden sind. Satz 1 gilt nicht für staatliche Hochschulen des Landes sowie Hochschulen in der Trägerschaft des Landes. Für das Franchising mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes gilt § 66 Absatz 6; für das Franchising mit staatlichen Kunsthochschulen des Landes gilt § 58 Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes. Im Falle einer Kooperation mit einer staatlich anerkannten Hochschule ist das Franchising zusätzlich zu den Erfordernissen nach den Sätzen 1 und 2 nur dann zulässig, wenn
Satz 8 findet auf eine Kooperation mit einer kirchlichen Hochschule keine Anwendung.
(4) Das Anzeigeverfahren nach Absatz 2 sowie das Feststellungsverfahren nach Absatz 3 können über den Einheitlichen Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 748) abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über eine einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71d des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen; § 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.
(5) Das Ministerium kann den Betrieb der Niederlassung nach Absatz 2 oder die Durchführung der Vorbereitung nach Absatz 3 ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Niederlassung oder des Absatzes 3 bei der Vorbereitung nur noch zum Teil oder nicht mehr vorliegen. Das Ministerium kann den Betrieb der Niederlassung nach Absatz 2 oder die Durchführung der Vorbereitung nach Absatz 3 zudem untersagen, wenn ohne Anzeige entgegen Absatz 2 Satz 3 oder ohne Feststellung entgegen Absatz 3 Satz 5 der Betrieb aufgenommen worden ist oder der staatliche Akt im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 weggefallen ist.
(6) Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer Hochschule, deren Sitz sich in einem Staat, der kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, befindet, auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule vorbereiten (Franchising mit Hochschulen außerhalb der Europäischen Union), wenn
Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, vor Aufnahme des Vorbereitungsbetriebs ihr Bildungsangebot beim Ministerium anzuzeigen. Das Ministerium kann sich jederzeit darüber informieren, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen oder vorlagen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Für das Verfahren nach Satz 2 und 3 können Gebühren oder Auslagen nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden; § 73 Absatz 7 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) Das Ministerium kann die Durchführung der Vorbereitung nach Absatz 6 ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn
(8) Zur Sicherung der Lauterkeit des Hochschulwesens im Land, der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der auswärtigen Interessen des Landes kann das Ministerium das Nähere zu den Absätzen 6 und 7 durch Rechtsverordnung regeln.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das Ministerium.
Teil 10
Ergänzende Vorschriften
§ 76 Aufsicht über staatlich getragene Hochschulen 19
(1) Die Hochschule nimmt ihre Aufgaben unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums wahr. Der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Grundordnung ist dem Ministerium unverzüglich nach ihrem Erlass anzuzeigen; die entsprechende Ordnung darf nicht vor ihrer Anzeige bekannt gemacht werden. Das Ministerium kann die Bekanntmachung der Ordnung nach Satz 2 untersagen, wenn die Ordnung gegen Rechtsvorschriften verstößt.
(2) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule unbeschadet der Verantwortung des Rektorats sowie der Dekanin oder des Dekans beanstanden und Abhilfe verlangen; insbesondere kann das Ministerium mit dem Verlangen eine angemessene Frist setzen, in der die notwendigen Beschlüsse oder Maßnahmen zu fassen oder zu unterlassen sind. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Hochschule auf ihre Kosten das Erforderliche veranlassen oder die Durchführung des Erforderlichen auf Kosten der Hochschule einem anderen übertragen. Zur Durchführung des Erforderlichen kann das Ministerium der Hochschule zudem Weisungen erteilen und insbesondere das Erforderliche auch durch die Hochschule durchführen lassen.
(3) Sind Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie das Ministerium auflösen und ihre unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 2 nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben. Sätze 1 und 2 gelten für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger entsprechend.
(4) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten der Hochschule informieren. Es kann an den Sitzungen der Hochschulgremien teilnehmen und sich von der Hochschule mündlich oder schriftlich unterrichten lassen, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle ermöglichen sowie sich Akten und sonstige Unterlagen vorlegen lassen.
(5) Das Ministerium kann die Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 auf die Rektorin, den Rektor, das Rektorat oder den Hochschulrat jederzeit widerruflich übertragen.
(6) Die Hochschule ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen des Fachministeriums gebunden. § 13 Absatz 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
§ 77 Zusammenwirken von Hochschulen und von Hochschulen mit Forschungseinrichtungen 16 19 21
(1) Zur gegenseitigen Abstimmung und besseren Nutzung ihrer Lehrangebote insbesondere durch gemeinsame Studiengänge und zur Verbesserung der Studienbedingungen wirken die Hochschulen, auch Universitäten und Fachhochschulen, und Kunsthochschulen zusammen. Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung ; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang vereinbart, so regeln die beteiligten Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche Zuordnung der Studierenden des Studiengangs zu einer der Hochschulen oder zu den beteiligten Hochschulen; im Falle der Einschreibung an mehreren Hochschulen muss eine der beteiligten Hochschulen als Hochschule der Ersteinschreibung gekennzeichnet sein. Führen Hochschulen einen Studiengang, mehrere Studiengänge oder sonstige Studienangebote gemeinsam durch, kann in der Vereinbarung festgelegt werden, welche der beteiligten Hochschulen die erforderliche Prüfungsordnung mit Wirkung für und gegen alle beteiligten Hochschulen erlässt. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
(2) Mehrere Hochschulen können durch Vereinbarung gemeinsame Fachbereiche, Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Absatz 5, wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen (gemeinsame Einheiten) bei einer oder mehreren der beteiligten Hochschulen errichten oder Verwaltungsverbünde bilden, wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen zweckmäßig ist; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die gemeinsamen Einheiten bei mehreren der beteiligten Hochschulen errichtet, sind in der Vereinbarung darüber hinaus die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse der Rektorate, bei gemeinsamen Fachbereichen oder Organisationseinheiten nach § 26 Absatz 5 zudem über die Mitwirkung in der Selbstverwaltung sowie über die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Studierenden zu einer oder zu den beteiligten Hochschulen zu treffen; hinsichtlich der Beschäftigten arbeiten die Dienststellenleitungen und die Personalvertretungen vertrauensvoll zusammen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt. Nehmen der Verwaltungsverbund oder die gemeinsame Einheit Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft wahr, gilt hierfür Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(3) Die Hochschule kann andere Hochschulen des Landes, Behörden des Landes oder sonstige Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, im gegenseitigen Einvernehmen mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Verwaltung beauftragen oder mit ihnen zur Erfüllung derartiger Aufgaben zusammenarbeiten. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 91 Absatz 1 bis 3 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Hochschulen wirken untereinander sowie mit den Kunsthochschulen bei der Lehre, Forschung und Kunstausübung dienenden dauerhaften Erbringung und Fortentwicklung der medien-, informations- und kommunikationstechnischen Dienstleistungen im Sinne des § 29 Absatz 2, des Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagements sowie der Medien-, Informations- und Kommunikationstechnik zusammen, soweit dies sachlich geboten und unter organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kriterien möglich ist. Die Zusammenarbeit dient der effizienten und effektiven Erbringung der Dienstleistungen im Sinne des § 29 Absatz 2 insbesondere durch die Nutzung und den Aufbau hochschulübergreifender kooperativer Strukturen. Die Hochschulen bedienen sich zur Erledigung ihrer Aufgaben in der Erbringung der Dienstleistungen im Sinne des § 29 Absatz 2 auch der Dienstleistungen des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie sollen den Einsatz der Datenverarbeitung in den Hochschulbibliotheken im Benehmen mit dem Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen planen. Das Nähere zu dem Zusammenwirken kann durch öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung geregelt werden; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Ministerium regeln, dass Aufgaben im Bereich der Verwaltung der Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums, insbesondere der Universitätskliniken, von anderen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums oder im Einvernehmen mit anderen Hochschulen, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, wahrgenommen werden, oder dass die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums zur Erfüllung dieser Aufgaben mit derartigen Stellen mit deren Einvernehmen zusammenwirken. Tätigkeiten, die Gegenstand einer Regelung nach Satz 1 sind, dürfen nur bei dem jeweiligen Partner des Zusammenwirkens nachgefragt werden.Besteht die Aufgabe, deren Wahrnehmung übertragen oder zu deren Erfüllung zusammengewirkt werden soll, in Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft, insbesondere in solchen der dienstherrenübergreifenden Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe, gilt für die Wahrnehmung oder Erledigung dieser Aufgabe Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(6) Mit vom Land oder auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes gemeinsam von Bund und Ländern geförderten Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen (außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) können Hochschulen durch Vereinbarung Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Absatz 5, wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen (übergreifende gemeinsame Einheiten) bei einer oder mehreren der beteiligten Hochschulen oder bei einer oder mehreren der beteiligten außeruniversitären Forschungseinrichtungen errichten oder Verwaltungsverbünde bilden, wenn dies mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen zweckmäßig ist. Die übergreifende gemeinsame Einheit nimmt Aufgaben nach § 3 (hochschulische Aufgaben) und die Aufgaben einer außeruniversitären Forschungseinrichtung (außeruniversitäre Forschungsaufgaben) wahr. Hinsichtlich der Erfüllung der hochschulischen Aufgabe gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Erfüllung der außeruniversitären Forschungsaufgabe richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen. In der Vereinbarung sind die Aufgaben der Einheit, ihre Organe, die Aufgaben und Befugnisse dieser Organe sowie der Einfluss der Hochschule und der außeruniversitären Forschungseinrichtung auf die Einheit zu regeln. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Wird die übergreifende Einheit in Form einer gemeinsamen Organisationseinheit nach § 26 Absatz 5 errichtet, regelt die Vereinbarung zudem die Mitwirkung in der Selbstverwaltung sowie die erforderlichen mitgliedschaftsrechtlichen Zuordnungen. Wird die übergreifende gemeinsame Einheit unter Beteiligung mehrerer Hochschulen errichtet, sind in der Vereinbarung auch die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse der Rektorate zu treffen. Hinsichtlich der Beschäftigten arbeiten die Dienststellenleitungen und die Personalvertretungen vertrauensvoll zusammen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt. Nehmen der Verwaltungsverbund oder die übergreifende gemeinsame Einheit Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft wahr, gilt hierfür Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(7) Die Hochschulen können mit anderen Hochschulen gemeinsam Forschungsvorhaben im Sinne der §§ 70 und 71 durchführen; sie können das Nähere durch öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung regeln. Die nach der Kooperationsvereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner oder den jeweiligen Kooperationspartnern nachgefragt werden.
§ 77a Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Hochschulen 19 21
(1) Die Hochschule ist berechtigt, zur Erfüllung von Hochschulaufgaben mit anderen Hochschulen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvereinbarung oder, im Falle von Nummer 1, selbst durch Ordnung
zu errichten. Die Ordnung oder die Verwaltungsvereinbarung muss gewährleisten, dass in der Stiftung oder der Anstalt die sie errichtende Hochschule oder die sie errichtenden Hochschulen einen beherrschenden Einfluss besitzen; Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) In der Ordnung oder der Verwaltungsvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen zu
(3) Der Erlass der Ordnung sowie ihre Änderung oder Aufhebung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Abschlusses der Verwaltungsvereinbarung. Die Verwaltungsvereinbarung und der Zustimmungserlass werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht. Die Stiftung, die Anstalt oder der Hochschulverbund entsteht mit dem Tag der Bekanntmachung des Zustimmungserlasses, sofern im Zustimmungserlass nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Stiftung oder die Anstalt durch Ordnung errichtet wird, entsteht sie mit dem Tag, der in der Ordnung als Errichtungstag geregelt ist.
(4) Für die ausschließlich durch eine Hochschule errichtete Stiftung oder Anstalt gelten hinsichtlich der Hinwirkungsbefugnis des Rektorats § 16 Absatz 3 Satz 1 entsprechend sowie hinsichtlich der Befugnisse des Rektorats § 16 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Hochschulrats nach § 16 Absatz 4 Satz 3 der Stiftungs- oder der Anstaltsrat tritt. Die Ordnung kann eine weitergehende Aufsicht des Rektorats vorsehen.
(5) Die Stiftung, die Anstalt und der Hochschulverbund untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums; § 76 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend. § 5 Absatz 7 Satz 4 gilt für die Stiftung, die Anstalt oder den Hochschulverbund entsprechend. Das Ministerium kann Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung, der Anstalt oder des Hochschulverbunds erlassen.
(6) Sofern die juristische Person Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen soll, gelten § 4 und § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für die Gewährleistung dieser Rechte ist durch geeignete organisatorische Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung oder in der die Stiftung oder die Anstalt errichtenden Ordnung Sorge zu tragen.
(7) Die Verwaltungsvereinbarung kann vorsehen, dass der Hochschulverbund das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze besitzt. Im Rahmen der Gesetze und der Verwaltungsvereinbarung in der Form des Zustimmungserlasses kann der Verbund seine Angelegenheiten durch Satzung regeln.
(8) Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Verwaltung oder des Zusammenwirkens zur Erfüllung derartiger Aufgaben gilt für die Stiftung, die Anstalt oder den Hochschulverbund § 77 Absatz 3 entsprechend. Sofern die Hochschule im Rahmen ihrer Aufgaben mit der Stiftung, der Anstalt oder dem Hochschulverbund oder die Stiftung, die Anstalt oder der Hochschulverbund im Rahmen ihrer Aufgaben mit einer Hochschule, einer Behörde oder einer sonstigen Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt, auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zusammenwirkt, dürfen die nach dieser öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner nachgefragt werden.
§ 77b Besondere Vorschriften betreffend die Fernuniversität in Hagen 19
(1) Die Fernuniversität in Hagen erfüllt die ihr obliegenden Aufgaben in Lehre, Studium und Weiterbildung im Wege des Fernstudiums und unter Berücksichtigung der Anforderungen für ein Lebenslanges Lernen. Zur Durchführung des Fernstudiums bedient sie sich im Rahmen eines Blended-Learning-Ansatzes verschiedener Medien. Unbeschadet des Einsatzes gedruckter Studienmaterialien bedient sie sich insbesondere Online-Lehrangeboten in Form elektronisch basierter Methoden und Instrumente und öffnet sich für weitere Zielgruppen.
(2) Die Fernuniversität in Hagen ergreift Maßnahmen, sich im Bereich der Lehre, des Studiums und der Weiterbildung zu einer online basierten Universität weiter zu entwickeln.
(3) Die Fernuniversität in Hagen kann regeln, dass für eine Einschreibung in einen Studiengang der Nachweis des Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen nach § 49 nicht erforderlich ist; im Falle einer derartigen Regelung kann der akademische Grad nur verliehen oder zu einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung nur zugelassen werden, sofern dieser Nachweis bis zum Abschluss des Studiums erbracht wird. Die Fernuniversität in Hagen kann zudem regeln, dass auch Gasthörerinnen und Gasthörer berechtigt sind, Prüfungen abzulegen und auf der Grundlage dieser Prüfungen ein Zertifikat der Fernuniversität in Hagen zu erhalten.
(4) Zur Verbesserung des Studienerfolgs und der Entwicklung und Verwendung von Online-Lehrangeboten sowie zu ihrer Weiterentwicklung kann die Fernuniversität in Hagen das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 durch Ordnung regeln und dabei von den Bestimmungen der §§ 48 bis 52, 60 bis 62a sowie 66 abweichende Regelungen treffen. Werden von diesen Bestimmungen des Hochschulgesetzes abweichende Regelungen getroffen, bedarf die Ordnung des Einvernehmens des Ministeriums.
§ 77c Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen l 9
(1) Die nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - gebildeten Schwerbehindertenvertretungen der Hochschulen und der sonstigen Einrichtungen, die der Aufsicht des Ministeriums unterstehen, können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und sich eine Satzung geben. Die Satzung ist zu veröffentlichen.
(2) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören die Koordination der Belange der schwerbehinderten Beschäftigten und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ministerium.
(3) Die Kosten für den Geschäftsbedarf der Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer erforderlichen Freistellung.
(4) Reisen zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft gelten als Dienstreisen in Anwendung des Landesreisekostengesetzes.
§ 77d Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium 21
(1) Das Studium, welches für den Erwerb einer Lehrbefähigung für ein weiteres Fach im Sinne des § 16 des Lehrerausbildungsgesetzes (Erweiterungsfach) erforderlich ist, erfolgt, soweit ein Abschluss nach § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes bereits erworben wurde oder eine Erste Staatsprüfung im Sinne des § 17 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) erfolgreich abgelegt worden ist, nach Maßgabe
(2) Die sich bewerbende Person wird für das Studium des Erweiterungsfaches so gestellt, als ob sie in den bereits erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang eingeschrieben wäre. Wenn das Studium des Erweiterungsfaches im Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen worden ist, gilt das Gleiche für das Masterstudium. Hinsichtlich der nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Zulassung ist es hinreichend, wenn für das Studium des Erweiterungsfaches im Bachelorstudium und im Masterstudium jeweils eine Zulassung vorliegt.
(3) Aufgrund des erfolgreich abgeschlossenen Studiums des Erweiterungsfaches wird kein erneuter akademischer Grad verliehen. Die Hochschule erstellt auf Grund der Hochschulprüfung, mit der das Studium des Erweiterungsfaches erfolgreich abgeschlossen wird, ein Zeugnis hinsichtlich der Erweiterung aus. Die Ergebnisse der Hochschulprüfungen, mit der der Studienabschluss des bereits erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- und Masterstudienganges erworben worden ist, bleiben durch das Studium des Erweiterungsfaches unberührt.
(4) Die sich bewerbende Person wird für das Studium des Erweiterungsfaches des Bachelorstudiums auf ihren Antrag eingeschrieben. Wenn das Studium des Erweiterungsfaches des Bachelorstudiums erfolgreich abgeschlossen worden ist, gilt das Gleiche für das Studium des Erweiterungsfaches des Masterstudiums. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(5) Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der das Studium des Erweiterungsfaches erfolgreich abgeschlossen wird, ein Zeugnis über die Erweiterungsprüfung zur Bachelorprüfung oder zur Masterprüfung; ein akademischer Grad wird diesbezüglich nicht verliehen. Mit diesem Zeugnis wird hinsichtlich der im Studium des Erweiterungsfaches erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen der Nachweis im Sinne des § 16 Satz 2 des Lehrerausbildungsgesetzes erbracht. Das auf das Studium des Erweiterungsfaches des Bachelorstudiums bezogene Zeugnis eröffnet zudem den Zugang für das Studium des Erweiterungsfaches des Masterstudiums.
(6) Für Zwecke der Studium- und Prüfungsverwaltung sowie der Statistik werden die Studierenden des Erweiterungsfaches so gestellt, als ob sie für die erforderlichen Teilstudiengänge des der Lehrerausbildung dienenden Studienganges eingeschrieben wären.
(7) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
§ 78 Überleitung des wissenschaftlichen Personals
(1) Soweit Beamtinnen, Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Universitätsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670) oder dem Fachhochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590, ber. S. 644) jeweils in der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung nicht übernommen worden sind, verbleiben sie in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung. Ihre Aufgaben bestimmen sich nach dem bisher für sie geltenden Recht; dienstrechtliche Zuordnungen zu bestimmten Hochschulmitgliedern entfallen. Mitgliedschaftsrechtlich sind sie an Fachhochschulen wie Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu behandeln. Soweit an Fachhochschulen das einer solchen Lehrkraft für besondere Aufgaben übertragene Lehrgebiet nicht durch eine Professorin oder einen Professor vertreten ist, übt sie ihre Lehrtätigkeit selbständig aus.
(2) Für Akademische Rätinnen und Akademische Räte und Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte, die in ein neues Amt als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Lehrkraft für besondere Aufgaben übernommen worden sind, gilt Artikel X § 5 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 46 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kolleggeldpauschales die Lehrvergütung auf Grund der Fußnoten 1 zu den Besoldungsgruppen H 1 und H 2 der Besoldungsordnung H (Hochschullehrer) tritt. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie Lehraufgaben in dem bisherigen Umfange wahrgenommen werden. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn Lehraufgaben auf Grund eines Lehrauftrages wahrgenommen werden, der vergütet wird.
(3) Die am 1. Januar 2005 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche und dienstrechtliche Stellung bleibt unberührt. Auf sie finden die sie betreffenden Vorschriften des Hochschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) weiterhin Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt nicht für beamtete wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, die seit dem 23. Februar 2002 ernannt worden sind und denen im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur durch den Fachbereichsrat die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen worden ist.
§ 79 Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen
(1) In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in universitären Angelegenheiten, die Forschung, Kunst und Lehre oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer unmittelbar berühren, verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nicht ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind und nicht gemäß § 122 Absatz 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung [Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366)] übernommen worden sind, über die Mehrheit der Stimmen.
(2) Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die Aufgaben in universitären Angelegenheiten erfüllt, müssen mehrheitlich an ihr tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören, die nicht ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind.
(3) In ein privatrechtliches Dienstverhältnis unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 122 Absatz 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung [Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366)] übernommene Professorinnen und Professoren stehen mitgliedschaftsrechtlich den gemäß dieser Vorschrift übernommenen Professorinnen und Professoren gleich.
(4) Dozentinnen oder Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die gemäß § 78 Absatz 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Professorinnen und Professoren. Dieses gilt auch für die übrigen Beamtinnen, Beamten und Angestellten, die gemäß § 78 Absatz 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, wenn sie im Rahmen ihrer hauptberuflichen Dienstaufgaben mindestens drei Jahre überwiegend selbständig in Forschung und Lehre im Sinne des § 35 tätig sind und die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 erfüllen; der Nachweis dieser Tätigkeit und der Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen gilt als erbracht, wenn der Beamtin oder dem Beamten oder Angestellten an ihrer oder seiner Universität die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verliehen ist. Sonstige Beamtinnen, Beamte und Angestellte, die gemäß § 78 Absatz 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 80 Kirchenverträge, kirchliche Mitwirkung bei Stellenbesetzung und Studiengängen
(1) Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Vor jeder Berufung in ein Professorenamt in evangelischer oder katholischer Theologie ist die Zustimmung der jeweils zuständigen Kirche über das Ministerium herbeizuführen. Die Absetzung und die Umwidmung einer Professur in evangelischer oder katholischer Theologie bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.
(3) Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen oder Professoren der evangelischen Theologie und der katholischen Theologie, die nicht einem Fachbereich für evangelische Theologie oder einem Fachbereich für katholische Theologie zugeordnet sind, gehören den Gremien, welche die Berufungsvorschläge vorbereiten, Professorinnen oder Professoren jeweils nur der evangelischen Theologie oder der katholischen Theologie an. Die weiteren Mitglieder dieser Gremien müssen im Fach evangelische Theologie oder katholische Theologie als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tätig oder als Studierende eingeschrieben sein und der jeweiligen Kirche angehören. Die Gremien haben das Recht, sich mit den jeweils zuständigen kirchlichen Stellen ins Benehmen zu setzen.
(4) Die Einführung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie oder in evangelischer oder katholischer Religionslehre und von Studiengängen, die den Erwerb der Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ermöglichen, sowie Änderungen der Binnenorganisation, soweit sie die bestehenden Fachbereiche für evangelische oder katholische Theologie betreffen, sind nur nach Abschluss der in den Verträgen mit den Kirchen vorgesehenen Verfahren zulässig und verpflichtend. Dies gilt auch für den Erlass von Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen in evangelischer Theologie oder in katholischer Theologie. Beteiligte der Verfahren sind die zuständigen kirchlichen Stellen und das Ministerium.
(1) Staatlich anerkannte Fachhochschulen, denen nach § 47 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1975 (GV. NRW. S. 312) Zuschüsse gewährt wurden, erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bildungsbereichen, die bisher nach dieser Vorschrift bezuschusst wurden, weiterhin Zuschüsse des Landes.
(2) Die Zuschüsse sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der staatlich anerkannten Fachhochschule nach § 3 sowie zur Sicherung der Gehälter und der Altersversorgung des Personals zu verwenden.
(3) Die Höhe der Zuschüsse sowie das Verfahren der Berechnung und Festsetzung werden durch Vertrag mit dem Land geregelt. Der Vertrag ist unter Beachtung der Vorschriften zur Ersatzschulfinanzierung des Schulgesetzes NRW mit Ausnahme von dessen § 106 Absatz 7 abzuschließen. In dem Vertrag ist zu vereinbaren, dass in dem Haushaltsplan der staatlich anerkannten Fachhochschule fortdauernde Ausgaben nur in Höhe der entsprechenden Aufwendungen der Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes nach dem Verhältnis der Studierendenzahl veranschlagt werden dürfen. Der Vertrag soll die Festsetzung von Pauschalbeträgen ermöglichen; die Pauschalierung darf sich auch auf solche Ausgaben erstrecken, für die eine Pauschalierung nach dem den Vorschriften zur Ersatzschulfinanzierung nicht vorgesehen ist.
§ 81a Deutsche Hochschule der Polizei
Die Deutsche Hochschule der Polizei in Trägerschaft des Bundes und der Länder ist als Universität eine gemeinsame auf den Polizeidienst ausgerichtete Hochschule des Bundes und der Länder und zugleich eine Einrichtung des Landes mit Sitz in Münster. Für die Deutsche Hochschule der Polizei gilt das Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei vom 8. Februar 2006 (GV. NRW. S. 116) in der jeweils geltenden Fassung sowie das Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) in der jeweils geltenden Fassung
§ 82 Ministerium; Verwaltungsvorschriften; Geltung von Gesetzen 19
(1) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium. Es erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2) An den Universitäten, Fachhochschulen und Universitätskliniken tritt an die Stelle des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs nach §§ 68 und 69 Absatz 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes das Ministerium. Soweit eine Arbeitsgemeinschaft nach § 105a Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes besteht, der der beteiligte Personalrat angehört, soll es diese anhören.
(3) Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände festzulegen und die Gebührensätze zu bestimmen. Die §§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sind von Gebühren nach Satz 1 befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
(4) Soweit das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), in der jeweils geltenden Fassung, auf Vorschriften des Hochschulgesetzes verweist, bezieht es sich auf das Gesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), welches insoweit fort gilt.
§ 82a Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe 20 20b 21a 21b
(1) Das Ministerium wird für den Fall, dass
zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder und der Studienbewerberinnen und -bewerber ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit, die Verfahrensgrundsätze hinsichtlich der Sitzungen und der Beschlüsse, die Amtszeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie die Einschreibung zu erlassen und dabei von den Regelungen der § 7 Absatz 1, § 12, § 13, § 48, § 50, § 53 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2, § 54 Absatz 3, § 61 und §§ 63 bis 65 sowie des § 28 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135 ber. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), abzuweichen. Soweit von den Regelungen des § 28 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen abgewichen wird, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des für die Justiz zuständigen Ministeriums. Soweit duale Studiengänge und Modellstudiengänge im Gesundheitswesen betroffen sind, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium. Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass
Die Rechtsverordnung kann die Art und Weise der Durchführung und Organisation von Lehrveranstaltungen, auch in Form online durchgeführter Lehre, regeln. Die Rechtsverordnung darf vorsehen, dass das Rektorat die Befugnisse nach Satz 4 Nummer 4 und 5 sowie nach Satz 5 ausübt und in diesem Falle von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen treffen darf; in diesem Falle sieht die Rechtsverordnung zugleich vor, dass die Wissenschaftsfreiheit strukturell nicht gefährdet wird und die Rechte des Senats und der Fachbereichsräte gewahrt bleiben.
(2) Das Ministerium ist zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder nach dem Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ermächtigt. Die Ermächtigung besteht unbeschadet der Sätze 3 und 4 zumindest für den Zeitraum der jeweiligen Feststellung oder den Zeitraum der Geltung der jeweiligen Rechtsverordnung und ist unabhängig von der Wirksamkeit der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der Wirksamkeit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Wird die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder die Geltung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verlängert, verlängert sich entsprechend auch der Zeitraum der Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1. Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt fort bis zum Ende des Semesters, das als zweites dem Semester folgt, in dem die Feststellung einer epidemischen Lage im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 aufgehoben wird oder die Geltung einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 endet. Ist das Semester im Sinne des Satzes 4 ein Wintersemester, endet dieses am 31. März des jeweiligen Jahres; ist das Semester im Sinne des Satzes 4 ein Sommersemester, endet dieses am 30. September des jeweiligen Jahres. Zur weiteren Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie und zur Sicherung des Hochschulbetriebs in dieser Pandemie und der Grundrechte der Hochschulmitglieder wird das Ministerium ermächtigt, die Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder einzelne Regelungen dieser Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 zu erlassen.
(3) Wenn durch den Eintritt einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, an Hochschulen der Lehr- oder Prüfungsbetrieb in Präsenz eingeschränkt ist, kann das Ministerium zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft und zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder sowie der Studienbewerberinnen und -bewerber durch Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 erlassen. Beschränken sich die Einschränkungen nach Satz 1 auf eine einzelne Hochschule, insbesondere auf ihren Sitz, einen Standort oder Studienort, ist die Rechtsverordnung in ihrem örtlichen Anwendungsbereich entsprechend einzugrenzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Ministerium ist zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Großeinsatzlage oder der Katastrophe ermächtigt. Die Ermächtigung nach Absatz 3 gilt fort bis zum Ende des Semesters, das als viertes dem Semester folgt, in dem die Großeinsatzlage oder die Katastrophe eingetreten ist. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Die Geltung der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 3 ist zu befristen. Die jeweilige Rechtsverordnung tritt spätestens zu dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem das Ministerium nach Absatz 2 oder Absatz 4 nicht mehr zu ihrem Erlass ermächtigt ist.
(6) Das Ministerium berichtet dem Landtag hinsichtlich der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 3 unverzüglich und umfassend über den jeweiligen Sachstand.
§ 83 Regelung betreffend die Finanzströme zwischen dem Land und den verselbständigten Hochschulen 16 17 17a 19
(1) Das Land trägt
(2) Das Land erstattet den Hochschulen die Beihilfeleistungen nach § 75 des Landesbeamtengesetzes und die Leistungen nach den entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen sowie die sonstigen Leistungen nach dem Landesbeamtengesetz. Das Land trägt auch die Beihilfeleistungen für alle zum 31. Dezember 2006 im Ruhestand befindlichen Beihilfeberechtigten.
(3) Bemessungsgrundlage für die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2 sowie für die Finanzierung der Hochschulen gemäß § 5 sind der Haushalt 2007 und die in den Erläuterungen zum Zuschuss für den laufenden Betrieb enthaltene Stellenübersicht für Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Veränderungen werden insoweit berücksichtigt, als sie auch ohne Überführung der Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfelast auf die Hochschulen für das Land entstanden wären; dies gilt auch für neu errichtete Hochschulen. § 5 Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der insbesondere Verfahren zur Umsetzung der Maßgaben des Absatzes 4 sowie die technische Abwicklung der Bezügeverfahren und sonstiger Personalaufwendungen sowie Angelegenheiten des Kassenwesens geregelt werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gelten die diesbezüglich bestehenden Regelungen so weiter; entsprechendes gilt für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Emeriti; die Inanspruchnahme des Landesamtes für Besoldung und Versorgung und der anderen zuständigen Stellen des Landes durch die Hochschulen erfolgt hierbei unentgeltlich.
§ 84 Inkrafttreten, Übergangsregelungen 16 17b 19 20 20b 21 21a 22
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
(2) Hinsichtlich der Hochschulordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger gilt Folgendes:
(3) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.
(4) Soweit Personen auf der Grundlage des § 42 Absatz 2 Satz 2 oder des § 44 Absatz 2 Satz 4 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) oder in der Fassung vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) die akademische Bezeichnung "Lecturer" verliehen worden ist, kann der Fachbereichsrat entscheiden, dass diese Personen diese Bezeichnung für eine Übergangsfrist, die den Zeitraum der Verleihung nicht überschreiten und höchstens drei Jahre betragen darf, weiterhin führen dürfen.
(5) § 17a ist erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 anwendbar. § 75 Absatz 3 Satz 8 ist erst mit Wirkung ab dem 1. April 2023 anzuwenden. § 77d ist erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 anzuwenden.
(6) Das Ministerium ist berechtigt, zur Gründung des Arbeitgeberverbands der Universitätskliniken Nordrhein-Westfalen in Vertretung der Universitätskliniken die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
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