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16. Rundfunkänderungsgesetz - Gesetz zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Mai 2018
(GV.NRW. Nr. vom 16.05.2018 S. 214)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Zustimmung zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Dem in der Zeit vom 5. Dezember 2017 bis 18. Dezember 2017 unterzeichneten Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, der als Anlage diesem Gesetz beigefügt ist, wird zugestimmt.
Artikel 2
Änderung des WDR-Gesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 46 Datenschutz beim privaten Rundfunk | " § 46 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke". |
b) Die Angaben zu den §§ 48 bis 51 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 48 Datenschutzbeauftragte des Veranstalters
§ 49 Datenschutzbeauftragte der LfM § 50 Überwachung des Datenschutzes bei der LfM § 51 Überwachung des Datenschutzes bei Veranstaltern von Rundfunkprogrammen | " § 48 Betriebliche Datenschutzbeauftragte der Veranstalter
§ 49 Datenschutzaufsicht über den privaten Rundfunk und über die LfM § 50 Überwachung des Datenschutzes bei der LfM, Jahresbericht über die gesamte Aufsichtstätigkeit § 51 Unabhängigkeit". |
c) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 51a Datenschutz bei sonstigen Anbietern von Telemedien".
2. In § 42 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Beauftragten der LfM für den Datenschutz" durch die Wörter "Datenschutzbeauftragten der LfM" ersetzt.
3. Die §§ 46 bis 49 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 46 Datenschutz beim privaten Rundfunk
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten im Bereich des privaten Rundfunks die Datenschutzbestimmungen des RStV in seiner jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten. (2) Zuständig im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 RStV ist die LfM. | " § 46 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung. |
§ 47 Geheimhaltung
Die bei einer speichernden Stelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. | § 47 Geheimhaltung
Die bei einer speichernden Stelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn die Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. Satz 2 gilt nicht im Anwendungsbereich des Datengeheimnisses nach § 9c Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 und nach § 57 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages. |
§ 48 Datenschutzbeauftragte des Veranstalters
Jeder Veranstalter von Rundfunkprogrammen, der im Rahmen seiner Betätigung nach diesem Gesetz personenbezogene Daten verarbeitet, hat eine Person zum oder zur Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen und der LfM deren Namen mitzuteilen. § 4f Abs. 2 bis 4 Bundesdatenschutzgesetz gilt entsprechend. | § 48 Betriebliche Datenschutzbeauftragte der Veranstalter
Jeder private Rundfunkveranstalter oder dessen Hilfs- und Beteiligungsunternehmen, der im Rahmen seiner Betätigung personenbezogene Daten verarbeitet, hat eine Person zur oder zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) zu bestellen und der LfM deren Namen mitzuteilen. |
§ 49 Datenschutzbeauftragte der LfM
(1) Die Medienkommission bestellt eine Person zur oder zum Beauftragten der LfM für den Datenschutz, die in Ausübung ihres Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist. (2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM überwacht bei der LfM die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften über den Datenschutz und bei den Veranstaltern von Rundfunkprogrammen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes. Sie oder er unterstützt Beauftragte nach § 48 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. (3) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz zusammen. Sie gehen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wechselseitig Hinweisen auf Verstöße gegen Datenschutzvorschriften nach und unterrichten sich wechselseitig über das Ergebnis ihrer Prüfung; die Unterrichtung erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde. | § 49 Datenschutzaufsicht über den privaten Rundfunk und über die LfM
(1) Die Medienkommission ernennt eine Person zur oder zum Datenschutzbeauftragten der LfM für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 und tritt damit an die Stelle der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen (LDI). Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb der LfM und ihrer Hilfs- und Beteiligungsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden. (2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM überwacht bei der LfM und bei den privaten Rundfunkveranstaltern und deren Beteiligungsunternehmen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrags, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei ihrer gesamten Tätigkeit. Sie oder er unterstützt die betrieblichen Datenschutzbeauftragten der LfM, der privaten Rundfunkveranstalter sowie deren Hilfs- und Beteiligungsunternehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie oder er hat die Aufgaben und die Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Sie oder er kann gegenüber der LfM keine Geldbußen verhängen. (3) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der LfM zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die LfM oder durch einen privaten Rundfunkveranstalter oder seine Beteiligungsunternehmen in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein. (4) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM kann des Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Amtsenthebung geschieht durch Beschluss der Medienkommission. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist vor der Entscheidung zu hören. (5) Die Direktorin oder der Direktor benennt für die LfM eine weitere Person zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679. (6) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit den allgemeinen Datenschutzbehörden zusammen. Sie gehen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wechselseitig Hinweisen auf Verstöße gegen Datenschutzvorschriften nach und unterrichten sich wechselseitig über das Ergebnis ihrer Prüfung. Die Unterrichtung erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde. Der Informantenschutz ist bei der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden zu wahren. (7) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist befugt, den Justizbehörden Verstöße gegen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis zu bringen und die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben. (8) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die ihr oder ihm während der Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren." |
4. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 50 Überwachung des Datenschutzes bei der LfM | " § 50 Überwachung des Datenschutzes bei der LfM, Jahresbericht über die gesamte Aufsichtstätigkeit". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM teilt der Direktorin oder dem Direktor Verstöße der LfM gegen die Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze oder sonstige Mängel bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten mit und fordert unter Fristsetzung eine Stellungnahme an. | "Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM beanstandet gegenüber der Direktorin oder dem Direktor bevorstehende und feststehende Verstöße der LfM gegen die Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und fordert unter angemessener Fristsetzung eine Stellungnahme an." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die oder der Beauftragte der LfM für den Datenschutz erstattet der Medienkommission alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht ist im Online-Angebot der LfM zu veröffentlichen. | "(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM erstattet auch der Medienkommission jährlich einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über die gesamte Aufsichtstätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot der LfM ausreichend ist." |
5. § 51 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 51 Überwachung des Datenschutzes bei Veranstaltern von Rundfunkprogrammen
(1) Der Veranstalter eines Rundfunkprogramms hat der oder dem Datenschutzbeauftragten der LfM auf Wunsch die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, ist die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM befugt, Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen, namentlich in die Übersicht über die in § 4e Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz genannten Angaben, in die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme Einsicht zu nehmen. Satz 1 gilt auch für Personen, die im Auftrag der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM handeln. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt. | " § 51 Unabhängigkeit
(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht der Medienkommission untersteht sie oder er nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Der oder dem Datenschutzbeauftragten der LfM ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der LfM auszuweisen und der oder dem Datenschutzbeauftragten der LfM im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch die Medienkommission unterliegt die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung." |
6. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
" § 51a Datenschutz bei sonstigen Anbietern von Telemedien
(1) § 57 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 5, Absatz 2 Satz 1 bis Satz 4 und Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages gelten entsprechend, soweit sonstige Anbieter von Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten personenbezogene Daten für journalistische Zwecke verarbeiten.
(2) Im Fall des Absatzes 1 überwacht die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrags, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
§ 49 Absatz 2 Satz 2, 3 und Absatz 3 geltend entsprechend."
7. § 88 Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Um der Konvergenz der Medien Rechnung zu tragen und die Einbeziehung der verschiedenen Akteure des lokalen und regionalen Journalismus zu ermöglichen, erfolgt die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch eine Gesellschaft des Privatrechts, an der sich auch Dritte beteiligen können. | "Die Wahrnehmung dieser Aufgabe erfolgt durch die LfM." |
8. In § 125 Absatz 1 werden die Angabe "35, 38 Abs. 1 und § 46" durch die Wörter "35 und § 38 Absatz 1" sowie die Wörter "Teleshopping, Gewinnspielen und Datenschutz" durch die Wörter "Teleshopping und Gewinnspielen" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Landespressegesetzes NRW
Das Landespressegesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. S. 340), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
§ 12 Datenschutz
Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten. | " § 12 Datenschutz
Soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L314 vom 22.11.2016 S.72) außer den Kapiteln I, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß der Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. |
2. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.
3. In § 25 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "184 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "184a bis 184d" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Telemedienzuständigkeitsgesetzes
Das Telemedienzuständigkeitsgesetz vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "RStV" durch die Wörter "des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " § 59 Absatz 1 RStV" wird durch die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
" § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages, § 51 Absatz 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln, § 51a und § 49 Absatz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben hiervon unberührt."
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), ist
| " § 2 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, ist
|
Artikel 6
Änderung des 5. Rundfunkänderungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 25. Mai 2018 in Kraft.
Anlage zu Artikel 1 |
Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. und 16. Dezember 2016, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 9c Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg".
b) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 47 | " § 47 (aufgehoben)". |
c) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 57 Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken | " § 57 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg". |
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort "UEFA-Cup" durch die Wörter "Europa League" ersetzt.
3. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:
" § 9c Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg
(1) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio oder private Rundfunkveranstalter personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und andere Rundfunkveranstalter sowie ihre Verbände und Vereinigungen können sich Verhaltenskodizes geben, die in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht werden. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu.
(2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(4) Für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und private Rundfunkveranstalter sowie zu diesen gehörende Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wird die Aufsicht über die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch Landesrecht bestimmt. Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teleshoppingkanäle."
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden das Wort "können" durch das Wort "arbeiten" und das Wort "zusammenarbeiten" durch das Wort "zusammen" ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
"(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 11a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 16a Abs. 1 Satz 22."
5. § 24 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 24 Vertraulichkeit
Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die Datenschutzbestimmungen nach Landesrecht Anwendung. | " § 24 Vertraulichkeit
Jenseits des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse; die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbart werden." |
§ 47(1) Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Staatsvertrag personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Datenschutz
(2) Soweit ein Veranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird, kann dieser Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten
- auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder
- auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil
geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.
(3) Die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Einhaltung der Absätze 1 und 2 richtet sich nach Landesrecht. Der Abruf von Angeboten oder der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Veranstalter haben dies sicherzustellen. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
§§ 47a bis 47f entfallen
wird aufgehoben.
7. § 49 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 22 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Die Nummern 23 bis 28
23. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Telemediengesetzes die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,24. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
25. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Telemediengesetzes einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,
26. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 oder 8 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes personenbezogene Daten verarbeitet,
27. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 3 des Telemediengesetzes ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
28. entgegen § 47 Abs. 3 Satz 4 Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
werden aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Satz 1 Nr. 23 bis 28 und" gestrichen.
8. § 57 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 57 Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken
(1) Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten nur die §§ 5, 7, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch die Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten. Besondere staatsvertragliche oder landesrechtliche Bestimmungen für den Rundfunk bleiben unberührt. (2) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Anbieter von Telemedien ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten
geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. (3) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. | " § 57 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg
(1) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio, private Rundfunkveranstalter oder Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken außer den Kapiteln I, VIII, X und XI der Verordnung (EU) 2016/679 nur die Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung. Artikel 82 und 83 der Verordnung (EG) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß den Sätzen 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu. (2) Werden personenbezogene Daten von einem Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken gespeichert, verändert, übermittelt, gesperrt oder gelöscht und wird die betroffene Person dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann sie Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote von Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. (3) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln." |
9. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes sowie des § 57. Die für den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistisch-redaktionelle Angebote bei Telemedien. Satz 1 gilt nicht, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. | "(1) Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Aufsichtsbehörden überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der allgemeinen Datenschutzbestimmungen und des § 57. Die für den Datenschutz im journalistischen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk und bei den privaten Rundfunkveranstaltern zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistischredaktionell gestaltete Angebote bei Telemedien. Eine Aufsicht erfolgt, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Bestimmungen" die Wörter "im Sinne des Absatzes 2" eingefügt und die Wörter "oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes" gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, geändert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. und 7. Dezember 2015, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 11 das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Erhebung," und "und Nutzung" gestrichen und die Wörter "für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen" durch die Wörter "zur Auftragsverarbeitung geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72)" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter "der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "darf" durch das Wort "übermittelt" ersetzt und das Wort "übermitteln" gestrichen.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "kann" durch das Wort "verarbeitet" und die Wörter "des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "beim Betroffenen" durch die Wörter "bei der betroffenen Person" ersetzt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt und die Wörter "Erhebung," und "oder Nutzung" gestrichen.
cc) In Satz 6 werden die Wörter "Erhebung," und "oder Nutzung" gestrichen.
dd) In Satz 9 wird das Wort "Betroffener' durch die Wörter "betroffener Personen" ersetzt.
f) In Absatz 5 werden das Wort "darf" durch das Wort "verarbeitet" und die Wörter "des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "erheben," und "oder nutzen" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "benötigt werden" durch die Wörter "zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des ZDF-Staatsvertrages
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 4 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 25. Mai 2018 in Kraft. Sind bis zum 24. Mai 2018 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 4 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
ID 180803
ENDE |