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LMG NRW - Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. Juli 2002
(GVBl. 2002 S. 334; 28.02.2003 S. 84; 17.06.2003 S. 320; 30.11.2004 S. 770; 05.04.2005 S. 351 S. 192; 05.06.2007 S. 192 07; 08.12.2009 S. 728 09; 19.12.2013 S. 875 13a; 04.07.2014 S. 387 14; 18.12.2014 (2015) S. 72 15; 15.11.2016 16; 08.05.2018 S. 214 18; 26.02.2019 S. 134 19; 19.12.2019 S. 1046 19a; 03.04.2020 S. 284 20; 04.05.2021 S. 597 21; 14.09.2021 S. 1072 21a i.K.; 01.02.2022 S. 122 22; 13.04.2022 S. 504 22a; 30.01.2024 S. 82 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 2251




Abschnitt 1 14
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 09 14 21

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Nordrhein-Westfalen.

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages vom 14./28. April 2020 (GV. NRW. 2020 S. 524), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10./27. September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84), des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NW. 1991 S. 408), des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NW. 1991 S. 408), des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993 (GV. NW. 1993 S. 874), des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. November 1996 (GV. NW. S. 484) und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. 2011 S. 675) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz auf Normen nach Satz 1 verweist, gilt jeweils die aktuelle Fassung. § 8 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Auf den Westdeutschen Rundfunk Köln findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(4) Von den Bestimmungen der Abschnitte 5 und 6 gelten für Teleshoppingkanäle nur die § § 34, 35 und 38 Abs.1 sowie die § § 46 bis 51.

§ 2 Grundsätze 09 21

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Meinungs- und Angebots- und Anbietervielfalt des Rundfunks sowie die Vielfalt der rundfunkähnlichen Telemedien in Nordrhein-Westfalen zu garantieren und zu stärken. Es stellt sicher, dass der Rundfunk Medium und Faktor der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung auch nach der Einführung digitaler Techniken ist. Es ermöglicht die Teilhabe der Telemedien an der Einführung und Weiterentwicklung digitaler Techniken. Weiterhin dient es den Nutzerinnen und Nutzern im Umgang mit herkömmlichen und neuen Medien und fördert ihre Medienkompetenz.

§ 3 Begriffsbestimmungen 09 14 21

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Fensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen auf Nordrhein-Westfalen oder Teile davon bezogenen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,
  2. Programmschema die nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Anteile von Sendungen mit regionalem und lokalem Bezug,
  3. Multiplex die technische Zusammenfassung von Programmen, Telemedien und sonstigen Diensten in einem gemeinsamen Datencontainer, mit dem Daten aller Art über beliebige digitale Verbreitungswege übertragen werden können.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Programmarten Fernsehen und Hörfunk,
  2. Programmkategorien Vollprogramme, Spartenprogramme, Satellitenfensterprogramme, Regionalfensterprogramme und Fensterprogramme,
  3. unabhängige Produzentinnen und Produzenten Hersteller von Beiträgen zu einem Fernsehprogramm, an deren Kapital oder Stimmrechten Fernsehveranstalter und ihnen zuzurechnende Unternehmen (§ 28 Rundfunkstaatsvertrag) nicht oder insgesamt mit weniger als 25 vom Hundert beteiligt sind, und die nicht an Fernsehveranstaltern oder ihnen zuzurechnenden Unternehmen (§ 62 des Medienstaatsvertrages) mit insgesamt 25 vom Hundert oder mehr am Kapital oder den Stimmrechten beteiligt sind,
  4. lokale, regionale, landesweite oder bundesweite Rundfunkprogramme, Rundfunkprogramme mit lokaler, regionaler, landesweiter oder bundesweiter Ausrichtung.

(3) Soweit in diesem Gesetz die Zuordnung oder Zuweisung von Übertragungskapazitäten geregelt ist, umfasst dies bei digitalen Übertragungskapazitäten auch die Zuordnung oder Zuweisung von Teilen einer Übertragungskapazität.

Abschnitt 2 14
Zulassung

§ 4 Grundsätze 09 14 21

(1) Wer Rundfunkprogramme veranstalten will, bedarf einer Zulassung durch die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM). Absatz 5 sowie § 106 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages bleiben unberührt.

(2) Jedes nach diesem Gesetz zugelassene landesweite, regionale oder lokale Rundfunkprogramm hat zu einem angemessenen Anteil auf das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben im Sendegebiet Bezug zu nehmen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem die Programmkategorie und der im Programmschema vorgesehene Anteil an Information und Berichterstattung zu berücksichtigen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn ein Veranstalter nach Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1994 II S. 639) der Rechtshoheit einer anderen Vertragspartei oder nach Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28. November 2018, S. 69) geändert worden ist, der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.

(4) Abweichend von Absatz 2 gelten für lokalen Hörfunk, Bürgermedien, Rundfunkprogramme in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen die Abschnitte 6 bis 9 dieses Gesetzes.

(5) Für ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweite Hörfunkprogramme gilt § 54 Absatz 1 und Absatz 2 des Medienstaatsvertrages entsprechend; das Angebot ist der LfM anzuzeigen. Die Vorschriften der §§ 36 und 37 finden auf Programme nach Satz 1 keine Anwendung, § 5 mit Ausnahme seines Absatzes 2 Nr. 1 erste Alternative und § 6 finden entsprechende Anwendung. Die LfM kann von Veranstaltern von Hörfunkprogrammen im Sinne des Satzes 1 entsprechend § 7 Absatz 3 Informationen und Unterlagen verlangen. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweite Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme im Sinne des Absatzes 1.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen 21

(1) Zugelassen werden dürfen

  1. natürliche Personen,
  2. nicht rechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,
  3. juristische Personen des Privatrechts,
  4. Kirchen, andere öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, jüdische Kultusgemeinden,
  5. Hochschulen.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin

  1. unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht verwirkt (Art. 18 Grundgesetz) hat,
  2. gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
  3. einen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
  4. nicht aufgrund von Tatsachen Anlass zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung seiner Pflicht nach diesem Gesetz gibt,
  5. erwarten lässt, jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage zu sein, eine Rundfunkveranstaltung durchzuführen, die den programmlichen Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.

(3) Öffentlichrechtliche Rundfunkveranstalter und von diesen abhängige Unternehmen und Vereinigungen (§ 17 Aktiengesetz) dürfen sich an Veranstaltern, die der Zulassung nach diesem Gesetz bedürfen, im Rahmen der für sie geltenden Bestimmungen mit bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen.

§ 6 Inkompatibilität

Nicht zugelassen werden dürfen

  1. Veranstalter, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind oder zu diesen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung stehen. § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 bleibt unberührt,
  2. Unternehmen und Vereinigungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts abhängig sind (§ 17 Aktiengesetz),
  3. Veranstalter, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer ausländischen Regierung sind,
  4. Veranstalter, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters sind oder zu diesem in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen,
  5. politische Parteien und Wählervereinigungen und von diesen abhängige Unternehmen und Vereinigungen (§ 17 Aktiengesetz).

§ 7 Zulassungsverfahren 09 14 21

(1) Das Zulassungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Im Rahmen der Verfahren nach Abschnitt 9 ist ein Antrag auch in Textform möglich.

(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

(3) Für die Zulassung gelten § 26 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung und § 55 Absatz 1 bis 5 und 6 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 sowie § 56 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

(4) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

§ 8 Zulassungsbescheid 14 21

(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der LfM für die Programmart, die Programmkategorie und das Sendegebiet erteilt. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Zulassung unbefristet erteilt.

(2) Die Zulassung ist nicht übertragbar.

§ 9 Änderungen nach der Zulassung 09 14 21

(1) Der Veranstalter hat der LfM geplante Veränderungen der für die Zulassung maßgeblichen Umstände vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Es gelten § 55 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative, Satz 2, Absatz 7 sowie die §§ 56 und 63 des Medienstaatsvertrages entsprechend. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(2) Kann dem Veranstalter die Zulassung auch bei Vollzug der Änderung erteilt werden, bestätigt die LfM die Unbedenklichkeit der Änderung. Ist dies nicht der Fall, stellt die LfM fest, dass die Zulassung bei Vollzug der Änderung nicht erteilt werden kann.

(3) Vollzieht der Veranstalter eine Änderung, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 als unbedenklich bestätigt werden kann, wird die Zulassung von der LfM widerrufen.

(4) Für die Veränderungen wirtschaftlicher und organisatorischer Art (§ 5 Absatz 2 Nummer 5), die der Veranstalter plant oder durchführt, nachdem er die Rundfunkveranstaltung aufgenommen hat, gelten die Absätze 1 bis 3 nur, sofern es sich um wesentliche Veränderungen handelt. Welche Umstände für die Erfüllung der Kriterien nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 wesentlich sind, legt die LfM in der Zulassung fest.

Abschnitt 3 14
Übertragungskapazitäten

Unterabschnitt 1
Zuordnung

§ 10 Grundsätze 09 14 21

(1) Freie terrestrische und Satelliten-Übertragungskapazitäten, die dem Land Nordrhein-Westfalen für Rundfunk und rundfunkähnliche Telemedien zur Verfügung stehen, sind der LfM für die privaten Veranstalter von Rundfunkprogrammen und Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien und den zur programmlichen Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern zuzuordnen.

(2) Die Sicherstellung der funktionsgerechten Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat Vorrang. Im Rahmen der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten gilt der Vorrang nur für die Aufrechterhaltung der zum 31. Dezember 2013 bestehenden Versorgungsgebiete der einzelnen gesetzlich bestimmten Programme; darüber hinausgehende analoge Übertragungskapazitäten können dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur im Fall, dass die LfM ihrerseits keinen Bedarf für eine konkrete Übertragungskapazität geltend macht, zugeordnet werden. Im Übrigen werden Übertragungskapazitäten nach folgender Priorisierung zugeordnet:

  1. Sicherung einer möglichst umfassenden Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Programmangebot und programmbegleitenden Diensten des privaten Rundfunks;
  2. Sicherung der Fortentwicklung des Rundfunks durch neue Rundfunktechniken.

(3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten erfolgt befristet. Die Befristung soll in der Regel 15 Jahren betragen. Die Zuordnung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Wird die Zuordnung mit Nebenbestimmungen versehen, so sind dabei die berechtigten Interessen der Begünstigten angemessen zu berücksichtigen.

§ 10a Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten 09 14

Bei der Zuordnung digitaler, terrestrischer Übertragungskapazitäten sind neben den in § 10 Abs. 2 genannten Kriterien folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  1. die Ergebnisse eines Pilotversuchs nach § 10b;
  2. Investitionen, die zum Aufbau des Sendenetzes eingesetzt wurden;
  3. im Rahmen der Zuordnung digitaler Übertragungskapazitäten für den lokalen Hörfunk ist eine flächendeckende Versorgung anzustreben.

§ 10b Pilotversuche zur Einführung und Weiterentwicklung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken 09 14

(1) Zum Zwecke der Einführung und Weiterentwicklung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken ist die Durchführung von befristeten Pilotversuchen zulässig. Die Befristung soll drei Jahre in der Regel nicht überschreiten. Diese Pilotversuche dienen der Vorbereitung von Entscheidungen über die künftige Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken.

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident gibt die für den Versuchszweck zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten bekannt und wirkt darauf hin, dass sich die Beteiligten über eine sachgerechte Zuordnung einigen. Kommt eine Einigung zustande, ordnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Übertragungskapazitäten zu und unterrichtet den im Landtag zuständigen Ausschuss entsprechend.

(3) Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nicht zustande, entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident unter Berücksichtigung des Versuchszwecks und der Stellungnahmen der Beteiligten. Hierbei sind die in § 10 Abs. 2 und § 10a genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen und eine ausgewogene Verteilung der Übertragungskapazitäten zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Veranstaltern anzustreben.

§ 11 Zuordnungsverfahren 14

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ordnet die dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten zu. Der im Landtag zuständige Ausschuss wird über die Zuordnung unterrichtet.

(2) Die dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten sind den öffentlich-rechtlichen Veranstaltern und der LfM bekannt zu machen.

(3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten erfolgt auf schriftlichen Antrag eines öffentlich-rechtlichen Veranstalters oder der LfM. In dem Antrag ist der konkrete Bedarf für die Übertragungskapazitäten, insbesondere das Versorgungsgebiet, die Übertragungstechnik, die Versorgungsqualität und der Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung, darzulegen.

(4) Liegen mehrere Anträge vor, die nach den Vorgaben des § 10 zu berücksichtigen sind, wirkt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident darauf hin, dass sich die Beteiligten über eine sachgerechte Zuordnung einigen. Kommt eine Einigung zustande, ordnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Übertragungskapazität zu. Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe nicht zustande, entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach Anhörung des im Landtag zuständigen Ausschusses.

(5) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident soll die Zuordnung einer Übertragungskapazität aufheben, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten nach der Zuordnung nicht genutzt wurde. Der öffentlich-rechtliche Veranstalter, der die Nutzung innerhalb des Zeitraums nach Satz 1 unterlässt, hat dies der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten anzuzeigen. Satz 2 gilt entsprechend für die LfM, die von den privaten Veranstaltern Auskunft über die Nutzung von Übertragungskapazitäten verlangen kann.

(6) Die dem Land voraussichtlich zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten können auf Antrag unter der aufschiebenden Bedingung zugeordnet werden, dass diese innerhalb von 30 Monaten dem Land tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur besseren Nutzung zugeordneter und zur Schaffung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen mit Regierungen anderer Länder über Verlagerungen und die Einräumung von Standortnutzungen zu schließen. Soweit bestehende Nutzungen berührt sind, ist vor Abschluss der Vereinbarung die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Veranstalters oder der LfM einzuholen.

(8) Auch außerhalb des Zuordnungsverfahrens koordiniert die LfM die Interessen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin.

Unterabschnitt 2
Zuweisung

§ 12 Zuweisungserfordernis 09 14 21

(1) Die Nutzung terrestrischer Übertragungskapazitäten für Versorgungsbedarfe privater Anbieter setzt eine Zuweisung voraus. Eine Zuweisung kann an Rundfunkveranstalter, Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien oder Anbieter von Medienplattformen erfolgen. Satz 1 gilt auch für die Verbreitung in analogen Kabelanlagen, soweit die Belegungsentscheidung nicht auf § 18 Absatz 9 beruht. Satz 1 gilt nicht für Bürgermedien, mit Ausnahme von Rundfunkprogrammen nach § 40d, und nicht für Rundfunkprogramme nach Abschnitt 9.

(2) Anbietern von Medienplattformen können digitale terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen werden. Die Zuweisung der Übertragungskapazitäten kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen, in dem die an das Gesamtangebot und an die benutzte Technik zu stellenden Anforderungen festgelegt werden. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(3) Für die Weiterverbreitung von nicht bundesweit empfangbaren terrestrischen Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien gelten die §§ 23, 24 Absatz 4 und §§ 25, 26 entsprechend.

§ 13 Zuweisungsvoraussetzungen 14 21

Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien darf nur solchen Rundfunkveranstaltern, Anbietern rundfunkähnlicher Telemedien oder Anbietern von Medienplattformen zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung oder Weiterverbreitung der Programme oder Telemedienangebote zu erfüllen. Rundfunkveranstaltern dürfen für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen Übertragungskapazitäten nur zugewiesen werden, sofern eine entsprechende Zulassung hierfür vorliegt oder auf andere Weise der Nachweis erbracht ist, dass die Veranstaltung rechtmäßig erfolgt. Anbietern von Medienplattformen dürfen Übertragungskapazitäten nur zugewiesen werden, wenn sichergestellt ist, dass den Anforderungen an die Sicherung der Angebots- und Anbietervielfalt entsprochen wird.

§ 14 Grundsätze 09 14 19 20 21

(1) Die LfM entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten entsprechend den Zielen des § 2. Hierbei nimmt sie folgende Priorisierung vor:

  1. Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit lokalem Hörfunk im Sinne des § 54 Absatz 2;
  2. Versorgung mit einem analogen landesweiten Hörfunkprogramm;
  3. Versorgung mit Rundfunkprogrammen in Hochschulen (§ 40d);
  4. Versorgung mit Rundfunkprogrammen unter Berücksichtigung landesweiter, regionaler und lokaler Belange;
  5. Versorgung mit rundfunkähnlichen Telemedien.

(2) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Programmveranstalter, die die Voraussetzungen nach § 13 erfüllen, wirkt die LfM auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Meinungsvielfalt in den Programmen und die Vielfalt der Programmanbieter auch unter Beachtung der Priorisierung in § 14 Absatz 1 Satz 2 zum Ausdruck kommt. Im Übrigen trifft die LfM eine Vorrangentscheidung. Dabei berücksichtigt die LfM die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt). Sie trägt dabei auch dem Gedanken der Anreizregulierung Rechnung. Das Nähere hierzu regelt die LfM durch Satzung.

(3) Die LfM beurteilt den Beitrag eines Programms zur Programmvielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:

  1. Inhaltliche Vielfalt des Programms, insbesondere sein Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung, die räumlichen Bezüge der Berichterstattung, die Behandlung von Minderheiten- und Zielgruppeninteressen,
  2. Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere der Beitrag zur Angebots- oder Spartenvielfalt, zur Vielfalt im Sendegebiet, zur kulturellen und Sprachenvielfalt.

(4) Die LfM beurteilt Bestehen und Umfang von Anbietervielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:

  1. Beitrag des Antragstellenden zur publizistischen Vielfalt und zur Angebotsvielfalt,
  2. Einrichtung eines Programmbeirats und sein Einfluss auf die Programmgestaltung,
  3. Einfluss der redaktionell Beschäftigten oder von ihnen gewählter Vertreterinnen und Vertreter auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung,
  4. Anteil von ausgestrahlten Beiträgen, die von unabhängigen Produzenten zugeliefert werden, an der Sendezeit eines Programms.

(5) Bei der Zuweisung landesweiter analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten berücksichtigt die LfM im Rahmen ihrer Vorrangentscheidung neben den Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4,

  1. inwieweit das Angebot strukturell zur Sicherung lokalen Hörfunks in Nordrhein-Westfalen beiträgt,
  2. inwieweit das Angebot landesweit zur Versorgung mit journalistischen Inhalten durch redaktionelle Strukturen in Nordrhein-Westfalen beiträgt und
  3. ob der Anbieter über ein Digitalkonzept für die Versorgung mit Hörfunkprogrammen und hörfunkähnlichen Telemedien in Nordrhein-Westfalen verfügt, insbesondere auch digitale terrestrische Übertragungswege nutzt.

(6) Bei der Zuweisung regionaler digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten berücksichtigt die LfM im Rahmen ihrer Vorrangentscheidung neben den Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4 auch den jeweiligen Beitrag des Angebots zur Versorgung mit lokalen, regionalen oder landesweiten journalistischen Inhalten und zu einer landesweit möglichst flächendeckenden Abdeckung mit Angeboten.

(7) Wird eine für die Versorgung mit lokalem Hörfunk nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vorgesehene Übertragungskapazität nicht von einem Veranstalter nach § 52 genutzt, soll diese Übertragungskapazität dem jeweiligen Rahmenprogrammveranstalter nach § 56 zur Verbreitung seines Rahmenprogramms zugewiesen werden. Im Übrigen finden Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 5 Anwendung.

(8) Teleshoppingkanäle sind entsprechend ihres Beitrags zur Angebots- und Anbietervielfalt angemessen zu berücksichtigen. Absatz 4 Nummer 2, 3 und 4 ist bei der Beurteilung des Beitrages von Teleshoppingkanälen zur Anbietervielfalt nicht zu berücksichtigen.

(9) Für rundfunkähnliche Telemedien gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Für die Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Anbieter von Medienplattformen gelten Absatz 6 sowie § 102 Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

§ 15 Ausschreibung 09 14

(1) Die LfM schreibt terrestrische Übertragungskapazitäten, die ihr zur Verfügung stehen oder voraussichtlich in den nächsten 18 Monaten zur Verfügung stehen werden, mindestens einmal jährlich aus. Ihr neu zur Verfügung gestellte Übertragungskapazitäten schreibt sie innerhalb von sechs Monaten aus. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Optimierungen sowie für Erweiterungen bereits bestehender Versorgungen, die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zu berücksichtigen sind. Die Ausschreibung wird im Online-Angebot der LfM bekanntgemacht. Auf diese Bekanntmachung ist jeweils im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(2) In der Bekanntmachung werden Beginn und Ende der Antragsfrist, die mindestens zwei Monate beträgt, mitgeteilt. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 16 Zuweisungsverfahren 09 14

(1) Das Zuweisungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.

(2) Der Antrag muss enthalten:

  1. Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet;
  2. Angaben über die Übertragungstechnik und die Versorgungsqualität;
  3. Angaben über die zu nutzende Übertragungskapazität, sofern diese dem Antragsteller bekannt ist;
  4. Angaben zum Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung.

(3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrags und der Beurteilung der Programm-, Angebots- und Anbietervielfalt erforderlich sind. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(4) Die Medienkommission ist über neu gemeldete Versorgungsbedarfe unverzüglich zu informieren.

§ 17 Zuweisungsbescheid 09 14 21

(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM. Dieser bestimmt das Verbreitungsgebiet, die Übertragungstechnik und die zugeordnete Übertragungskapazität ganz oder in Teilen. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Rundfunkveranstalter oder Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien erfolgt befristet für höchstens zehn Jahre; bei Rundfunkprogrammen darf die Zuweisung den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstaltung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Zuweisung um jeweils höchstens zehn Jahre ist möglich. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die für den lokalen Hörfunk nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 benötigt werden, darf für andere Zwecke nur für die Dauer von höchstens einem Jahr erfolgen; Gleiches gilt für die Zuweisung nach § 14 Absatz 7 Satz 1. Eine Verlängerung ist in den Fällen des Satzes 3 um jeweils höchstens ein Jahr zulässig. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Anbieter von Medienplattformen erfolgt für die Dauer von bis zu zehn Jahren; eine einmalige Verlängerung um bis zu zehn Jahre ist zulässig.

(3) Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Eine Änderung der zugewiesenen Übertragungstechnik und des Verbreitungsgebiets ist unzulässig. Für sonstige Änderungen der nach § 16 Abs. 2 und 3 für die Zuweisung maßgeblichen Umstände gilt § 9 entsprechend.

Unterabschnitt 3 21
Belegung von Kabelanlagen und terrestrisch verbreitenden Medienplattformen

§ 18 Analoge Übertragung in Kabelanlagen 09 14 21

(1) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die für analoge Verbreitung genutzten Kanäle der Kabelanlage so zu belegen, dass alle angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorrangig die für Nordrhein-Westfalen gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, die lokalen Hörfunkprogramme und Hochschulprogramme in deren jeweiligem Verbreitungsgebiet empfangen können.

(2) Reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht für die Verbreitung und Weiterverbreitung aller weiteren Rundfunkprogramme aus, die in sie eingespeist werden sollen, trifft die LfM für höchstens 17 Kanäle die Vorrangentscheidung nach § 14 Absatz 2 bis 4. Im Rahmen der Vorrangentscheidung legt die LfM auch fest, welche Kanäle für die Belegung nach Satz 1 zur Verfügung stehen. Das Nähere regelt die LfM durch die Satzung nach § 14 Absatz 2 Satz 4.

(3) Bis zu zwei der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle sind mit lokalen oder regionalen Fernsehprogrammen zu belegen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind. Die Entscheidung über die Anzahl der Kanäle nach Satz 1 und die Auswahl des Programms nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 bis 4 trifft die LfM.

(4) In den an das Ausland angrenzenden Gebieten soll einer der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle mit einem Programm belegt werden, das im angrenzenden Ausland verbreitet wird und einen inhaltlichen Bezug zu diesem aufweist.

(5) Mindestens ein Kanal der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle ist mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf, die Miete oder Pacht von Waren oder Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen zu belegen.

(6) Die LfM kann bestimmen, dass von den von ihr nach Absatz 2 zu belegenden Kanälen bis zu zwei fremdsprachige Programme, die für ausländische Bürgerinnen und Bürger bestimmt sind, in solche Kabelanlagen unter Beachtung der Grundsätze nach § 14 Absatz 2 bis 4 eingespeist werden, in deren Verbreitungsgebiet diese Bürgerinnen und Bürger einen bedeutenden Anteil an der Bevölkerung stellen.

(7) Die LfM kann einen Kanal zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme zuweisen.

(8) Bei den Entscheidungen nach Absatz 2 bis 7 ist auch die Akzeptanz der Rundfunkprogramme und rundfunkähnlichen Telemedien bei den an der Kabelanlage angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu berücksichtigen.

(9) Die Entscheidung über die Belegung der verbleibenden Kanäle, auch mit rundfunkähnlichen Telemedien, trifft der Betreiber der Kabelanlage nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. § 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(10) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Medienstaatsvertrages über die Gestaltung und Offenlegung von Entgelten und Tarifen für Rundfunkprogramme und Telemedien entsprechend.

§ 19 Ausnahmen bei analoger Übertragung in Kabelanlagen 09 14 21

(1) Für Einrichtungen (§ 84) und Wohnanlagen (§ 85) lässt die LfM auf Antrag des Betreibers der Kabelanlagen Ausnahmen von der Rangfolge des § 18 zu. Dabei sollen die Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen berücksichtigt werden.

(2) § § 24 bis 26 gelten nicht für die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen mit bis zu 500 angeschlossenen Wohneinheiten.

§ 20 Verfahren bei analoger Übertragung in Kabelanlagen 09 21

(1) Der Betreiber einer Kabelanlage hat der LfM die zur Beurteilung der Programm-, Angebots- und Anbietervielfalt gemäß § 14 Abs. 2 bis 4 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die LfM entscheidet im Benehmen mit dem Kabelanlagenbetreiber über die Belegung der Kanäle in Kabelanlagen nach § 18 Abs. 1 bis 7. Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme stellt sie das Benehmen mit dem WDR, dem ZDF oder dem DeutschlandRadio her.

(3) Die LfM soll für Veranstalter oder Anbieter, deren Programm oder rundfunkähnliches Telemedium aufgrund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr verbreitet oder weiterverbreitet werden kann, Übergangsfristen für den Vollzug der Rangfolgeentscheidung setzen.

(4) Die LfM überprüft ihre Rangfolgeentscheidung für die Belegung von Kabelanlagen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 24 Monate.

(5) § § 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.

(6) Klagen gegen Entscheidungen nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

§ 21 Digitalisierte Kabelanlagen 09 14 21

(1) Die Belegung digitalisierter Kabelanlagen mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen richtet sich nach § 81 des Medienstaatsvertrages.

(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Übertragungskapazitäten für Bürgermedien nach § 40c zur Verfügung stehen.

(3) Für die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen in nicht bundesweit empfangbaren Angeboten in digitalisierten Kabelanlagen gilt § 103 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

§ 22 Terrestrisch verbreitende Medienplattformen 14 21

Für regionale und lokale Medienplattformen, die Hörfunk- und Fernsehprogramme ausschließlich terrestrisch verbreiten, gilt abweichend von § 81 Absatz 4 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages, dass das Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt bereits im Rahmen einer Zuordnungsentscheidung nach §§ 10, 10a oder einer Zuweisungsentscheidung nach § 14 berücksichtigt sein muss.

Unterabschnitt 4 09
Weiterverbreitung in Kabelanlagen in analoger Technik

§ 23 Grundsätze 09 14 21

(1) In einer Kabelanlage dürfen folgende Angebote inhaltlich unverändert und vollständig weiterverbreitet werden:

  1. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Inland rechtmäßig veranstaltete Rundfunkprogramme,
  2. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltete Fernsehprogramme,
  3. entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltete Fernsehprogramme,
  4. sonstige im Ausland rechtmäßig veranstaltete Rundfunkprogramme, die, soweit anwendbar (§ 1 Absatz 3), den Anforderungen der Programmgrundsätze (§ 31) und den Regelungen des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über unzulässige Sendungen und Jugendschutz und über Rundfunkwerbung und Sponsoring entsprechen sowie einem § 44 entsprechenden Gegendarstellungsrecht unterliegen,
  5. rundfunkähnliche Telemedie.

(2) Für die inhaltlich veränderte oder unvollständige Weiterverbreitung gelten die Regelungen dieses Gesetzes über die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen.

§ 24 Anzeigepflicht 09 14 21

(1) Betreiber von Kabelanlagen haben der LfM die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien genutzten oder zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten, das Verbreitungsgebiet und die Anzahl der versorgten Wohneinheiten mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme, die Belegung spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

(2) Veranstalter, die Rundfunkprogramme durch Kabelanlagen weiterverbreiten, müssen die LfM spätestens einen Monat vor Beginn der Weiterverbreitung hierüber schriftlich unterrichten. Anstelle des Veranstalters kann auch der Betreiber der Kabelanlage die Weiterverbreitung anzeigen, wenn dies mit dem Veranstalter vereinbart ist.

(3) In der Anzeige sind die Person des Veranstalters und des Weiterverbreitenden, das Weiterverbreitungsgebiet und Art und Inhalt des Programms mitzuteilen.

(4) In der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass Rechte Dritter der Weiterverbreitung nicht entgegenstehen. Der Anzeigende muss sich verpflichten, die LfM von Urheberrechtsansprüchen Dritter freizustellen. In Zweifelsfällen kann die LfM verlangen, dass ihr innerhalb einer von ihr bestimmten Frist Sicherheit geleistet wird.

(5) Der Anzeigende ist verpflichtet, der LfM unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Änderungen der Person des Veranstalters oder des Weiterverbreitenden, des Weiterverbreitungsgebiets und der Art und des Inhalts des Programms.

§ 25 Beanstandung und Aussetzung 14 21

(1) Verstößt ein durch eine Landesmedienanstalt zugelassenes Programm, das nach § 23 Absatz 1 weiterverbreitet wird, gegen eine Bestimmung des Medienstaatsvertrages, beanstandet die LfM den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Veranstalters zuständigen Stelle.

(2) Für die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien nach § 23 Absatz 1 gilt § 103 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

§ 26 Untersagung 09 21 22

(1) Die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms ist unzulässig, wenn

  1. entgegen § 24 Anzeigen oder Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt, Auskünfte nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt, vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder Sicherheiten nicht fristgerecht geleistet werden,
  2. die Regelungen dieses Gesetzes über die Rangfolge von Programmen nicht eingehalten werden,
  3. gegen Weiterverbreitungsgrundsätze nach § 23 verstoßen wird,
  4. der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht.

(2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, ordnet die LfM an, dass die Weiterverbreitung erst erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.

(3) Besteht ein Untersagungsgrund nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 nach Beginn der Weiterverbreitung, weist die LfM den Veranstalter schriftlich oder elektronisch darauf hin. Liegt der Untersagungsgrund in der Person des Betreibers einer Kabelanlage vor, wird dieser von der LfM unterrichtet. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, hat die LfM nach Anhörung die Weiterverbreitung endgültig zu untersagen.

(4) Besteht ein Untersagungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 oder 4, erfolgt die Untersagung nach vorheriger Anhörung. Im Fall des Absatz 1 Nummer 2 werden die Programme untersagt, die der Rangfolge nicht entsprechen.

(5) Im Fall des Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfolgt die Untersagung unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf. Hat die LfM dreimal die Weiterverbreitung für einen bestimmten Zeitraum untersagt, erfolgt bei einem erneuten Verstoß die endgültige Untersagung.

(6) Die Untersagung ist dem Veranstalter und dem Betreiber der Kabelanlage bekannt zu geben.

(7) § § 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.

Abschnitt 4 14
Umstellung von analoger
auf digitale Übertragung, Experimentierklausel

§ 27 Aufgabe der LfM 09 14 21

(1) Die LfM unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf digitale Übertragung sowie die Einführung neuer digitaler Übertragungstechniken. Hierbei koordiniert sie die Interessen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin. Zum Zwecke der Beschleunigung der Digitalisierung unterstützt die LfM insbesondere den Ausbau von Hörfunkangeboten, welche digital terrestrisch für die zeitgleiche Nutzung beliebig vieler Nutzerinnen und Nutzer verbreitet werden, insbesondere durch Informationskampagnen und die Beratung von Nutzerinnen und Nutzern sowie Anbietern.

(2) Die Umstellung in den Regionen ist so zu fördern, dass die Versorgung mit vielfältigen Angeboten durch das Zusammenspiel der verschiedenen Übertragungswege zu angemessenen Bedingungen sichergestellt ist. Insbesondere im Bereich der Hörfunkversorgung berücksichtigt die LfM die zunehmende Bedeutung von Angeboten, welche über das Internet verbreitet werden, im Zusammenspiel der verschiedenen Übertragungswege.

(3) Der Kabelanlagenbetreiber kann im Rahmen des § 18 Absatz 9 für analoge Übertragung genutzte Kanäle digitalisieren. Die stufenweise Digitalisierung in den durch § 18 Absatz 2 bis 8 bestimmten Bereichen bedarf der Einwilligung der LfM. Hierzu legt der Kabelanlagenbetreiber ein Konzept vor, das von der LfM für verbindlich erklärt werden kann. Die LfM erteilt die Einwilligung zum Digitalisierungskonzept nur, wenn in allen Stadien der Digitalisierung Meinungsvielfalt gewährleistet wird und die Programm- und Anbietervielfalt gewahrt ist. Das Digitalisierungskonzept hat den Interessen der Veranstalter und der Mediennutzerinnen und Mediennutzer Rechnung zu tragen. Es hat insbesondere konkrete Zeitpläne für die Umstellung zu enthalten und angemessene Übergangsfristen zugunsten der Veranstalter vorzusehen. Das Digitalisierungskonzept bedarf der Zustimmung der Veranstalter, deren Rundfunkprogramme im Zeitpunkt der Entscheidung analog übertragen werden.

(4) Das Nähere zur Förderung der zügigen Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik regelt die LfM durch Satzung.

§ 28 Zuweisung im Rahmen von Pilotversuchen zur Einführung und Weiterentwicklung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken 09 14

(1) Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Rahmen eines Pilotversuchs gemäß § 10b sind diejenigen Veranstalter und Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.

(2) Während der Laufzeit des Pilotversuchs kann die LfM auf die Erfordernisse der § § 17 Abs. 3 Satz 2, 40a Abs. 4 verzichten.

(3) Werden nach der Durchführung eines Pilotversuchs gemäß § 10b digitale terrestrische Übertragungskapazitäten erstmals für den Regelbetrieb zugewiesen, sind Anbieter, die sich bereits an dem Pilotversuch beteiligt haben und vor dessen zeitlichen Ablauf gegenüber der LfM angezeigt haben, dass sie zur Fortführung im Regelbetrieb bereit sind, vorrangig zu behandeln.

§ 29 (aufgehoben) 09 21

§ 30 Experimentierklausel 09 14 21

(1) Neben Pilotversuchen nach § 10b ist die Durchführung von Modell- und Betriebsversuchen mit neuen Techniken, Programmen und rundfunkähnlichen Telemedien zulässig. Modell- und Betriebsversuche sind auf eine Dauer von bis zu 6 Monaten zu befristen. Eine Verlängerung um bis zu drei Monate ist zulässig. Für Modell- und Betriebsversuche gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend. Die LfM kann mit Ausnahmen der § § 4 Absatz 1, 5, 6, 31, 33 bis 33e, 35, 38, 42 bis 51 und 118 bis 126 von gesetzlichen Vorgaben abweichen, wenn dies zur Erreichung des Projekt- oder Versuchsziels erforderlich ist. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(2) Die LfM soll von den Veranstaltern und Anbietern in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Modell- und Betriebsversuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.

Abschnitt 5 14
Anforderungen an das Programm und Veranstalterpflichten

§ 31 Programmauftrag und Programmgrundsätze 09 14 21

(1) Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit. Die Rundfunkprogramme haben das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in ihrem jeweiligen Sendegebiet darzustellen und entsprechend der jeweiligen Programmkategorie zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. Sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Rundfunkprogramme sollen auch Beiträge unabhängiger Produzentinnen und Produzenten umfassen.

(2) Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Unterschwellige Techniken dürfen nicht eingesetzt werden.

(3) Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sowie Ehe und Familie sind zu achten. Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland, die internationale Verständigung, ein diskriminierungsfreies Miteinander und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die gleichberechtigte Teilhabe der Menschen mit Behinderung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen und der Wahrheit verpflichtet sein. Dem Gedanken der Integration von Menschen mit unterschiedlichem kulturellem Hintergrund ist Rechnung zu tragen. Kein Rundfunkprogramm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.

(4) Jedes Vollprogramm muss die Vielfalt der Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen. Die bedeutsamen politischen, religiösen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in jedem Vollprogramm angemessen zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheitensind zu berücksichtigen. Jedes Vollprogramm soll in der Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen.

(5) Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die vom Rundfunkveranstalter durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

(6) Jeder Veranstalter muss der LfM eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist zusätzlich anzugeben, welche Person für welchen Teil des Rundfunkprogramms verantwortlich ist. Als verantwortliche Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllt. Am Ende jeder Sendung ist die für den Inhalt verantwortliche Person anzugeben.

(7) Für Veranstalter nicht bundesweiter Rundfunkprogramme gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zur Barrierefreiheit entsprechend.

§ 31a Regionalfensterprogramme 09 21

(1) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Programmen sind mindestens im zeitlichen und differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Regionalfensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Nordrhein-Westfalen aufzunehmen.

(2) Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Die redaktionelle Unabhängigkeit wird vermutet, wenn Fenster- und Hauptprogrammveranstalter nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 62 des Medienstaatsvertrages stehen. Die Programmverantwortlichen für die Regionalfensterprogramme sind für die Dauer der Zulassung zu berufen und gegenüber der LfM zu benennen. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig und gegenüber der LfM anzuzeigen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 nicht vor, ist die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterveranstalters durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die Entscheidung hierüber trifft die Landesanstalt für Medien. Zur Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit soll an dem Regionalfensterprogrammveranstalter neben dem Hauptprogrammveranstalter mindestens ein weiterer Gesellschafter mit 25 von Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt sein. Der Dienst- oder Arbeitsvertrag des Geschäftsführers und der Programmverantwortlichen für das Regionalfensterprogramm darf nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der programmverantwortliche Geschäftsführer darf abweichend von § 38 Abs. 1 GmbHG nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Daneben kann die Landesanstalt für Medien weitere Maßnahmen treffen, die für die Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit erforderlich sind. Liegen die Voraussetzungen des Satz 3 nicht vor, ist die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters neben den in Abs. 2 Satz 3 genannten Voraussetzungen durch die nachfolgenden organisatorischen Maßnahmen zu sichern. Es muss gewährleistet sein, dass die Programmverantwortlichen des Regionalfensterprogramms im Rahmen einer für die Dauer der Lizenz vorgegebenen finanziellen Ausstattung ihre Entscheidungen ohne Mitwirkungs- oder Zustimmungsbefugnisse des Hauptprogrammveranstalters treffen können. Dies schließt das Recht ein, eigenverantwortlich das redaktionelle Personal einzustellen sowie die technischen und studiotechnischen Dienstleister zu bestimmen. Der Dienst- oder Arbeitsvertrag des Geschäftsführers und der Programmverantwortlichen für das Regionalfensterprogramm darf nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der programmverantwortliche Geschäftsführer darf abweichend von § 38 Abs. 1 GmbHG nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

(4) Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen. Das Regionalfensterprogramm ist nach Anhörung des Hauptprogrammveranstalters getrennt auszuschreiben. Die LfM überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Nach Anhörung des Hauptveranstalters wählt sie aus den Vorschlägen denjenigen Bewerber aus, dessen Programm durch eine aktuelle und authentische Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Nordrhein-Westfalen den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt erwarten lässt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den regionalen Bezug der Programme. Sind bei einer Auswahlentscheidung Bewerber nach den vorgenannten Kriterien gleich zu bewerten, so erhält der Bewerber Vorrang, welcher dem Hauptprogrammveranstalter nicht nach § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnen ist. Die Zulassung wird auf zehn Jahre erteilt. Eine Verlängerung der Zulassung ist möglich; Satz 7 gilt entsprechend.

(5) Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich die Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter für die gesamte Laufzeit der Zulassung sicherzustellen. Die LfM weist dem Fensterprogrammveranstalter die für die Verbreitung des Fensterprogramms erforderlichen Übertragungskapazitäten zu.

§ 32 Redaktionell Beschäftigte

Die redaktionell Beschäftigten haben die ihnen übertragenen Programmaufgaben im Rahmen der Gesamtverantwortung des Veranstalters in eigener journalistischer Verantwortung unter Beachtung der Programmgrundsätze nach § 31 zu erfüllen. Unberührt bleiben vertragliche Vereinbarungen und Weisungsrechte des Veranstalters.

§ 33 Sicherung der Meinungsvielfalt 09 14 21

(1) Landesweiter oder in Teilen des Landes veranstalteter Rundfunk kann über alle technischen Übertragungswege in Nordrhein-Westfalen verbreitet werden. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt gelten die nachfolgenden Zulassungsbeschränkungen.

(2) Kein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf selbst oder durch ein anderes Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlangen.

(3) Ein Unternehmen, das mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines Jahres im Fernsehen bundesweit einen Zuschaueranteil von mindestens 15 vom Hundert erreicht, darf sich an Rundfunkveranstaltern nur mit weniger als 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Dies gilt nicht für die Beteiligung an Hörfunkveranstaltern, wenn durch wirksame Vorkehrungen eine Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht sichergestellt ist; § 33a Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Für die Zurechnung von Programmen gilt § 62 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

(4) Die Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk unterliegt den Vorgaben der § § 33a bis 33d. Die Vorschriften zum lokalen Hörfunk bleiben unberührt.

(5) Die LfM gibt der zuständigen Kartellbehörde vor Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Für bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen.

§ 33a Veranstaltung von und Beteiligung an Rundfunkprogrammen durch Presseunternehmen 09 21

(1) Unternehmen, die im Zeitungs- oder Zeitschriftenmarkt in einem Verbreitungsgebiet oder einem abgrenzbaren Teil des Verbreitungsgebietes eine marktbeherrschende Stellung entsprechend § 19 GWB innehaben, sowie mit diesen Unternehmen verbundene Unternehmen im Sinne des § 17 Aktiengesetz, dürfen

  1. selbst keinen Rundfunk in diesem Verbreitungsgebiet veranstalten und sich an einem Unternehmen, das in diesem Verbreitungsgebiet Rundfunk veranstaltet, höchstens mit bis zu 25 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligen.
  2. einzelne Rundfunkprogramme in diesem Verbreitungsgebiet, insbesondere durch zugelieferte Programmbeiträge mit lokalem oder regionalem Bezug, nur mit bis zu 25 vom Hundert der wöchentlichen Sendezeit gestalten, hinsichtlich der Programmbeiträge gilt § 62 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

(2) Von den Beschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 ist abzusehen, wenn durch wirksame Vorkehrungen eine Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht sichergestellt ist. In diesem Fall entfällt für dieses Unternehmen in Bezug auf die konkrete Beteiligung auch die Beschränkung des Absatzes 1 Nr. 2. Als wirksame Vorkehrungen zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht gelten:

  1. die Einräumung von Sendezeiten für unabhängige Dritte (§ 33b) oder
  2. die Einrichtung eines Programmbeirates mit wirksamem Einfluss auf das Programm (§ § 33c und 33d) oder
  3. im Einzelfall die Zusage sonstiger gleich wirksamer Mittel (§ 33e).

(3) Die LfM hat auf Antrag des Veranstalters von den Erfordernissen des Absatzes 2 abzusehen, wenn im Verbreitungsgebiet oder dem abgrenzbaren Teil des Verbreitungsgebiets Außenpluralität besteht. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn im Regelungsbereich dieses Gesetzes mindestens ein anderer privater Anbieter im Verbreitungsgebiet oder dem abgrenzbaren Teil des Verbreitungsgebiets, in dem der Antragsteller die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, mit einem vergleichbar meinungsrelevanten Programm Rundfunk veranstaltet. Ein vergleichbar meinungsrelevantes Programm liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. es sich um ein Programm der gleichen Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) und der gleichen Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm) handelt,
  2. es von Inhalt und Umfang vergleichbar ist,
  3. die Verbreitung über denselben Übertragungsweg und in derselben Verbreitungsart erfolgt und der Empfang auf demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand möglich ist und
  4. der erzielte Zuschaueranteil nicht wesentlich hinter dem des Programms des Antragstellers zurücksteht.

(4) Die Entscheidung nach Abs. 3 ist unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind oder begründete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie in absehbarer Zukunft entfallen werden.

(5) Vorstehende Absätze finden keine Anwendung auf Zulassungsanträge, die der LfM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zugegangen sind. Bestehende Zulassungen bleiben unberührt.

§ 33b Sendezeit für unabhängige Dritte 09 21

(1) Ein Fensterprogramm, das auf Grund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen. Im Hörfunk müssen die Fensterprogramme pro Fenster einen angemessenen Umfang von Wortbeiträgen enthalten; das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(2) Die Dauer des Fensterprogramms beträgt bei einer Überschreitung des in § 33a Abs. 1 Nr. 1 genannten Schwellenwertes mindestens 3 bis höchstens 10 vom Hundert der zugewiesenen Sendezeit, wovon mindestens 30 vom Hundert in der Hauptsendezeit liegen müssen. Wird der in § 33a Abs.1 Nr. 1 genannte Schwellenwert um mehr als das Zweifache überschritten, beträgt die Dauer des Fensterprogramms mindestens 6 bis höchstens 20 vom Hundert der zugewiesenen Sendezeit, wovon mindestens 30 vom Hundert in der Hauptsendezeit liegen müssen. Über die Dauer des Fensterprogramms entscheidet die LfM unter Berücksichtigung des Beitrages, den das Fensterprogramm wirksam zur Wahrung der Meinungsvielfalt leistet. § 33a Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Hauptsendezeit im Sinne des Abs. 2 liegt im Hörfunk regelmäßig in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 12:00 Uhr, im Fernsehen regelmäßig in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 23:00 Uhr. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(4) § 65 Absatz 3 bis 6 des Medienstaatsvertrages gilt gelten entsprechend.

§ 33c Programmbeirat 09 14 15 16

(1) Die Mitglieder des Programmbeirats müssen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit die Gewähr dafür bieten, dass die wesentlichen Meinungen in der Gesellschaft vertreten sind.

Sie sollen über Sachkunde im Medienbereich verfügen und im Verbreitungsgebiet ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt haben. Je ein Mitglied wird bestimmt:

  1. durch die Evangelischen Kirchen, die Katholische Kirche und die Jüdischen Kultusgemeinden,
  2. durch den gewerkschaftlichen Spitzenverband mit der höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet,
  3. durch den Arbeitgeberverband mit der höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet, die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V. und den Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag e.V.,
  4. aus den Bereichen Kunst und Kultur (Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen; Bundesverband bildender Künstlerinnen und Künstler, Landesverband Nordrhein-Westfalen; Kulturrat Nordrhein-Westfalen),
  5. durch den Landesbehindertenrat e.V.,
  6. durch den Deutschen Kinderschutzbund, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen,
  7. durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen,
  8. aus dem Kreis der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, im Verbreitungsgebiet,
  9. aus dem Kreis der Migrantinnen und Migranten (Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen).

Die Bestimmung erfolgt durch diejenigen örtlichen Gliederungen der genannten Stellen, die für das gesamte Verbreitungsgebiet zuständig sind. Erfüllen mehrere Gliederungen einzeln oder gemeinsam die Voraussetzung des Satzes 4, so sind jeweils die untersten Gliederungen zuständig. Die Bestimmung der Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften der Stellen. Die entsendungsberechtigten Organisationen sollen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen; diese Anforderung entfällt nur, wenn der jeweiligen Institution wegen ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen oder Männern regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Mehrere Stellen können nur gemeinsam ein Mitglied bestimmen. Die LfM stellt die ordnungsgemäße Bestimmung fest. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung, kann der Veranstalter der LfM im Einzelfall eine Vorschlagsliste mit drei Personen unterbreiten, die die persönlichen Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen und der oder den jeweiligen nach Satz 2 und 3 genannten Stellen zugehören. Die LfM bestimmt innerhalb von zwei Wochen nach deren Eingang ein Mitglied aus dieser Vorschlagsliste.

(2) Die Amtsperiode des Programmbeirats beträgt 6 Jahre. Die Wiederbenennung von Mitgliedern ist zulässig. Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden sind.

(3) Dem Programmbeirat darf nicht angehören, wer beim Veranstalter, bei den unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, bei einem anderen Rundfunkveranstalter oder Presseunternehmen im Verbreitungsgebiet, bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder bei Landesmedienanstalten Mitglied eines Organs ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, sonst von ihnen abhängig oder an ihnen beteiligt ist. Dem Programmbeirat dürfen auch nicht angehören: Mitglieder gesetzgebender Körperschaften, Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung, Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften, sowie Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden. Die Mitglieder dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Programmbeirats zu gefährden. Die § § 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.

(4) Der Programmbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(5) Die Mitglieder des Programmbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Sie haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung gegenüber dem Veranstalter.

§ 33d Aufgaben des Programmbeirates 09

(1) Der Programmbeirat ist über alle Fragen, die das veranstaltete Programm betreffen, durch die Geschäftsführung zu unterrichten. Er ist bei wesentlichen Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte, des Programmschemas sowie bei programmbezogenen Anhörungen durch die LfM und bei Programmbeschwerden zu hören.

(2) Der Programmbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskünfte von der Geschäftsführung verlangen und hinsichtlich des Programms oder einzelner Sendungen oder Beiträge Beanstandungen gegenüber der Geschäftsführung aussprechen. Zu Auskunftsersuchen und Beanstandungen hat die Geschäftsführung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Geschäftsführung des Veranstalters hat die vom Programmbeirat erbetenen Auskünfte zu erteilen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Programmbeirates verlangen. Über Beanstandungen entscheidet der Programmbeirat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Trägt die Geschäftsführung den Auskunftsersuchen und Beanstandungen nach Auffassung des Programmbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er in dieser Angelegenheit einen Beschluss des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, sowie die Veröffentlichung der Beanstandung im Programm verlangen.

(3) Bei Aufstellung und wesentlicher Änderung der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Programmschemas und bei der Entscheidung über Programmbeschwerden ist vor der Entscheidung der Geschäftsführung die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. Wird der Programmbeirat nicht oder nicht binnen angemessener Frist tätig, kann die Geschäftsführung die betreffende Maßnahme nur mit Zustimmung des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, für die eine Mehrheit von 75 vom Hundert der angegebenen Stimmen erforderlich ist, treffen. Der Veranstalter hat das Ergebnis der Befassung des Programmbeirats oder die Entscheidung nach Satz 2 der LfM mitzuteilen.

(4) Der Programmbeirat kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung durch die Geschäftsführung die Bestellung des Chefredakteurs oder der Chefredakteurin aus Gründen ablehnen, die befürchten lassen, dass der Chefredakteur oder die Chefredakteurin die Grundsätze der Objektivität, die Unparteilichkeit des Gesamtprogramms, die Meinungsvielfalt oder die Ausgewogenheit des Programms nicht zu gewährleisten vermag. Ebenso kann der Programmbeirat aus diesen Gründen die Entlassung des Chefredakteurs oder der Chefredakteurin verlangen. Diese Entscheidungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Programmbeirates. Die Gründe sind dem Veranstalter und der LfM schriftlich mitzuteilen.

(5) Der Programmbeirat wird auf Verlangen seiner Vorsitzenden oder seines Vorsitzenden oder eines Drittels seiner Mitglieder oder auf Verlangen des Veranstalters einberufen. Er tagt mindestens viermal im Jahr. Der Veranstalter hat die Funktionsfähigkeit des Programmbeirats durch finanzielle, personelle und räumliche Mittel ausreichend sicherzustellen.

(6) Der Programmbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Fristen, Einladungen, Beschlussfähigkeit, Beschlüsse und Wahlen, Aufstellung und Genehmigung der Tagesordnung, Niederschriften und deren Genehmigung regelt. Die Geschäftsordnung regelt ferner Einzelheiten zum Verfahren zur Feststellung einer Befangenheit nach § 33c Abs. 3 Satz 4. Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung oder ihre Änderung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Programmbeirats. Die Geschäftsordnung ist der LfM vorzulegen.

(7) Im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung kann der Veranstalter dem Programmbeirat weitere Aufgaben und Rechte übertragen, sofern diese der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Programmbeirats nicht entgegenstehen. Die Aufgabenzuweisung bedarf der Zustimmung der LfM.

(8) Wird den Anliegen des Programmbeirats durch das Kontrollorgan über die Geschäftsführung oder die Gesellschafterversammlung nach Abs. 2 nicht entsprochen oder über sie nicht in angemessener Zeit entschieden oder ist der Programmbeirat der Ansicht, dass ihm keine angemessene Frist zur Entscheidung nach Abs. 3 gewährt wurde, kann er den Sachverhalt der LfM binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung zur Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung über die Anrufung der LfM bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Das gleiche Recht steht der Geschäftsführung im Fall einer ablehnenden Entscheidung des Programmbeirats nach Abs. 5 zu, wenn sie der Ansicht ist, dass die Ablehnung aus unzulässigen Gründen erfolgte.

(9) Handelt es sich bei dem Veranstalter, bei dem ein Programmbeirat eingerichtet werden soll, um ein einzelkaufmännisch betriebenes Unternehmen, so gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass im Fall des Abs. 2 vom Programmbeirat, im Fall des Abs. 3 vom Veranstalter die LfM statt der Gesellschafterversammlung oder des Kontrollorgans über die Geschäftsführung angerufen werden kann, die über die Maßnahme entscheidet.

§ 33e Verpflichtungszusagen 09

(1) Bietet ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 erfüllt, an, Verpflichtungen einzugehen, die eine vorherrschende Meinungsmacht wirksam verhindern, so kann die LfM für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären.

(2) Die LfM hat die Verfügung nach Absatz 1 aufzuheben, wenn

  1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,
  2. die zugesagte Verpflichtung nicht eingehalten wird oder
  3. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruht.

§ 34(aufgehoben) 09 21

§ 35 Unzulässige Angebote, Jugendschutz 09 14 21

(1) Es gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags über unzulässige Angebote und Jugendschutz.

(2) Auf nicht bundesweite Fernsehprogramme findet § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entsprechende Anwendung.

(3) Rechtbehelfe gegen Maßnahmen der LfM nach § 20 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, die sich gegen unzulässige Angebote gemäß § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Telemedien richten, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 36 Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte 09 22

(1) Jeder Veranstalter hat der Bundesregierung und den obersten Landesbehörden für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich einzuräumen.

(2) Jeder Veranstalter eines landesweiten Vollprogramms hat Parteien oder Wählergruppen während ihrer Beteiligung an Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zum Landtag Nordrhein-Westfalen angemessene Sendezeit zur Wahlwerbung einzuräumen, wenn sie in Nordrhein-Westfalen mit a) einem Listenwahlvorschlag, einer Landesliste oder einer Landesreserveliste oder b) in einem Sechstel der Wahlkreise mit Kreiswahlvorschlägen zugelassen sind. Alle Parteien und Wählergruppen sind gleich zu behandeln; § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Parteiengesetz gilt entsprechend. Für Sendezeiten zur Wahlwerbung, die ein Veranstalter ohne Verpflichtung nach diesem Gesetz oder über die Verpflichtung nach Satz 1 hinaus einräumt, gilt Satz 2 entsprechend.

(3) Ein Veranstalter kann den in seinem Verbreitungsgebiet zur Kommunalwahl zugelassenen Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerbern während ihrer Beteiligung an Kommunalwahlen Sendezeit zur Wahlwerbung einräumen; in diesem Fall gilt Abs. 2 Satz 2 für die in den Wahlgebieten zugelassenen Wahlvorschläge entsprechend.

(4) Jeder Veranstalter eines Vollprogramms hat den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Kultusgemeinden, wenn diese nicht als Veranstalter eines landesweiten Rundfunkprogramms zugelassen sind, auf deren Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 kann der Veranstalter die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.

(6) Für den Inhalt einer Sendung nach den Absätzen 1 bis 4 ist verantwortlich, wem die Sendezeit gewährt worden ist.

(7) Unbeschadet der Regelung des Absatzes 6 hat der Veranstalter die Ausstrahlung einer Sendung nach Absatz 2 und 3 abzulehnen, wenn deren Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt oder nicht ausschließlich dem Zweck der Wahlwerbung dient. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats schriftlich oder elektronisch Beschwerde bei der LfM eingelegt werden. Die LfM bestätigt die Ablehnung oder ordnet die Verbreitung der Sendung an.

§ 37 Kurzberichterstattung, europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen 21

Es gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über Kurzberichterstattung, europäische Produktionen sowie über Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen.

§ 38 Finanzierung, Werbung und Gewinnspiele 09 14 21

(1) Es gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über Finanzierung, Werbung und Gewinnspiele privater Veranstalter.

(2) Für regionale und lokale Fernsehprogramme kann die LfM Ausnahmen von § 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages zulassen. Bei der Einfügung von Rundfunkwerbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

§ 38a Auskunftsrechte 09 21

Rundfunkveranstaltern und den in § 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages genannten Anbietern von Telemedien stehen die sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebenden Auskunftsrechte gegenüber Behörden zu.

Abschnitt 6 09 14
Medienkompetenz, Bürgermedien und Mediennutzerschutz

Unterabschnitt 1
Grundsätze

§ 39 Medienkompetenz 14

Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des § 2 dem Ziel, Medienkompetenz im Land zu fördern. Mediennutzerinnen und Mediennutzer sollen befähigt werden, selbstbestimmt und verantwortlich mit Medien umzugehen und an der Informationsgesellschaft gleichberechtigt und barrierearm teilzuhaben. Dieser Aufgabe dienen Projekte der Medienerziehung und -bildung, der Aus- und Weiterbildung sowie eine die Institutionen und Einrichtungen übergreifende Vernetzung und Zusammenarbeit. Projekte und Fördermaßnahmen richten sich an alle Mediennutzerinnen und Mediennutzer. Das schließt Medienschaffende ein, die bei der Erschließung der Chancen und Potentiale der digitalen Medienentwicklung unterstützt werden sollen. Bei der Vermittlung von Medienkompetenz sowie zur Integration von Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund leisten auch die Bürgermedien einen Beitrag.

§ 39a Medienversammlung 14 19

Die Medienversammlung initiiert und fördert den Diskurs zwischen den Mediennutzerinnen und Mediennutzern und den Akteuren der Medienbranche unter Einbeziehung der Wissenschaft und der Politik über den Stand und die Entwicklung der Medien in Nordrhein-Westfalen.

§ 40 Bürgermedien 09 14 21

(1) Bürgermedien ermöglichen Bürgerinnen und Bürgern, sich an der Schaffung und Veröffentlichung von Inhalten in Medien zu beteiligen und tragen so zur Ausbildung ihrer Medienkompetenz bei. Bürgermedien ergänzen durch innovative, kreative und vielfältige Inhalte das publizistische Angebot für Nordrhein-Westfalen und leisten einen Beitrag zur gesellschaftlichen Meinungsbildung.

(2) Wer nicht zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen zugelassen ist, kann sich mit Beiträgen an den Bürgermedien beteiligen.

(3) Bürgermedien dürfen nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein und die Beiträge keine Werbung enthalten. In Bürgermedien finden Gewinnspiele nicht statt.

(4) Unzulässig sind Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen.

(5) § 40b und § 40c bleiben unberührt.

(6) Die LfM soll im Rahmen ihres Haushalts Zuschüsse für Bürgermedien nach diesem Abschnitt gewähren. Sie fördert Maßnahmen und Projekte für die Bürgermedien mit dem Ziel ihrer insgesamt generationenübergreifenden und integrativen Nutzung; hierzu gehören auch Schul- und Jugendprojekte zur Förderung von Medienkompetenz, die in Kooperation mit einer Veranstaltergemeinschaft durchgeführt werden, sowie die Förderung der Grundlagen technischer und organisatorischer Infrastruktur, welche der Produktion von Beiträgen und der kontinuierlichen Arbeit der Einrichtungen der Bürgermedien dienen. Ferner unterstützt die LfM Ausbildungs- und Qualifizierungsprojekte und -maßnahmen. Das Nähere zur Ausgestaltung, Verbreitung, Förderung und Organisation der Bürgermedien regelt die LfM durch Satzung.

(7) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den an den Bürgermedien Beteiligten entscheidet die LfM.

§ 40a Bürgerfunk im lokalen Hörfunk 09 14 21

(1) Der Bürgerfunk im lokalen Hörfunk dient dazu, das lokale Informationsangebot zu ergänzen und den Erwerb von Medienkompetenz, insbesondere von Schülerinnen und Schülern, zu ermöglichen und damit auch zur gesellschaftlichen Meinungsbildung beizutragen.

(2) Bürgerfunk im lokalen Hörfunk wird von Gruppen betrieben, die im Verbreitungsgebiet eines lokalen Hörfunkprogramms tätig sind, über eine geeignete Qualifizierung verfügen und keine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk haben. Die Mitglieder der Gruppen müssen ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt im Verbreitungsgebiet haben; für Teilnehmer an Schul- und Jugendprojekten wird dies vermutet, wenn die Schule oder Jugendeinrichtung ihren Sitz im Verbreitungsgebiet hat. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. Darin ist auch zu regeln, wann eine geeignete Qualifizierung gegeben ist oder wie eine solche durch Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme erworben werden kann.

(3) § 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Theater, Schulen, Volkshochschulen und sonstige kulturelle Einrichtungen nicht ausgeschlossen sind.

(4) Die Veranstalter lokalen Hörfunks (§ 52) sollen in ihr Programm Programmbeiträge von Gruppen im Sinne der Abs. 1 bis 3 von täglich höchstens 60 Minuten abzüglich der Sendezeiten für Nachrichten, Wetter- und Verkehrsmeldungen und Rundfunkwerbung einbeziehen. Nicht in Anspruch genommene Sendezeit kann der Veranstalter selbst nutzen. Die Programmbeiträge sind im lokalen Programm anzukündigen; auf digitale Angebote der Gruppen soll der Veranstalter lokalen Hörfunks in seinem Online-Angebot hinweisen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(5) Der Bürgerfunk soll im Programmschema der lokalen Hörfunkprogramme werktags in der Zeit zwischen 20 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen soll der Bürgerfunk gemäß Absatz 4 zwischen 19 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn sich die Beteiligten anderweitig einigen. Andere oder zusätzliche Sendezeiten können im Einvernehmen mit dem Veranstalter auch für Schul- und Jugendprojekte zur Förderung der Medienkompetenz oder für die Gestaltung von Live-Sendungen mit Bürgerbeiträgen vereinbart werden. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

§ 40b Programmbeiträge für lokalen Hörfunk 09 14 19

(1) Die Programmbeiträge nach § 40a Absatz 4 müssen von den Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich für die Ausstrahlung im Verbreitungsgebiet oder in einem Teil hiervon bestimmt sein. Die redaktionellen Inhalte der Programmbeiträge müssen einen lokalen Bezug zu dem Verbreitungsgebiet haben und sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu gestalten. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

(2) Veranstalter lokalen Hörfunks oder Mitglieder einer Veranstaltergemeinschaft oder Personen, die zu einem Veranstalter lokalen Hörfunks in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, dürfen an der Herstellung von Programmbeiträgen nach Abs. 1 nicht mitwirken. Satz 1 2. Alternative gilt nicht für die Vertreterin oder den Vertreter der Bürgermedien nach § 62 Absatz 3 Satz 1.

(3) Die Veranstalter lokalen Hörfunks sind für den Inhalt der Programmbeiträge verantwortlich. Sie haben Programmbeiträge abzulehnen, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

§ 40c Lehr- und Lernsender 09 14 21

(1) Die LfM kann für die Veranstaltung von Hörfunk und Fernsehen jeweils einen landesweiten Lehr- und Lernsender zulassen, deren Zweck die Qualifizierung, die Vermittlung von Medienkompetenz sowie die Erprobung innovativer Programm-, Partizipations- und Ausbildungsmodelle ist.

(2) Die LfM unterstützt die Nutzung digitaler Verbreitungswege durch die Bürgermedien. Sie fördert insbesondere das Entstehen einer gemeinsamen Plattform, mit der die Auffindbarkeit von Beiträgen der Bürgermedien verbessert und die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern durch Interaktivität gestärkt wird. Im Übrigen gelten für die Zulassung nach Absatz 1 die Vorschriften des Abschnitts 2.

(3) Die Zulassung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren. Eine Verlängerung ist möglich; Satz 1 gilt entsprechend. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Abschnitts 2.

§ 40d Rundfunkprogramme in Hochschulen 09 14 21

(1) Die LfM erteilt für Rundfunkprogramme, die im örtlichen Bereich einer Hochschule veranstaltet und in diesem Bereich terrestrisch verbreitet werden, die Zulassung in einem vereinfachten Zulassungsverfahren. § 83 gilt entsprechend.

(2) Rundfunkprogramme in Hochschulen müssen in funktionellem Zusammenhang mit den von den Hochschulen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

(3) Die Zulassung wird Mitgliedern von Hochschulen (§ 9 Hochschulgesetz) für höchstens vier Jahre erteilt. Erfüllen mehrere Antragstellende die Zulassungsvoraussetzungen, wirkt die LfM auf eine Einigung hin. Kommt diese nicht zustande, kann die Nutzung der Übertragungskapazitäten zeitlich auf die Antragstellenden aufgeteilt werden.

(4) Rundfunkwerbung, Teleshopping und Gewinnspiele sind in den Programmen unzulässig, Sponsoring ist zulässig. Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht zulässig.

(5) Öffentlichrechtliche Rundfunkveranstalter dürfen sich im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen an den Programmen beteiligen.

(6) § § 31, 35, 38, 42, 43, 54 Absatz 4 gelten entsprechend.

§ 41 (aufgehoben) 19

Unterabschnitt 2
Programmbeschwerde und Auskunftsrechte

§ 42 Programmbeschwerde 09 14 18 19 21

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben, Anregungen und Beschwerden zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die LfM teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und der für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person mit.

(2) Über Beschwerden, in denen die Verletzung der Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, der Programmgrundsätze (§ 31) und der Vorschriften über Werbung (§§ 8, 9, 10, 70 und 71 des Medienstaatsvertrages) und Gewinnspiele (§ 11 des Medienstaatsvertrages) behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Wird die Beschwerde in Textform eingelegt, so genügt für die Entscheidung auch die Textform. Diese Beschwerden sind nur innerhalb von drei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zulässig. Der Programmveranstalter legt der LfM nach Abschluss jedes Kalenderjahres einen Bericht über die in diesem Zeitraum eingegangenen Beschwerden nach Satz 1 vor. Dies gilt nicht für Veranstalter nach § 40d.

(3) Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats die LfM anrufen. Die LfM soll vor einer Entscheidung über Beschwerden, in denen die Verletzung der Vorschriften über unzulässige Sendungen und den Jugendschutz behauptet wird, einen Antrag auf gutachterliche Befassung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) stellen und das Ergebnis der gutachterlichen Befassung ihrer Entscheidung zugrunde legen. Wird der Beschwerde durch die LfM stattgegeben, kann diese bestimmen, dass der Veranstalter ihre Entscheidung in seinem Programm verbreitet. § 118 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Entscheidungen nach Satz 3 sind im Online-Angebot der LfM zu veröffentlichen.

(4) Wird in einer Beschwerde die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM ein. Für das weitere Verfahren gelten die Abs. 2 und 3.

(5) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

§ 43 Einsichtnahmerecht und Aufzeichnungspflicht

(1) Die Sendungen sind vom Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden drei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Die LfM kann innerhalb der Fristen des Absatz 2 Aufzeichnungen und Filme jederzeit kostenlos einsehen oder ihre kostenlose Übersendung verlangen.

(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Veranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

Unterabschnitt 3
Recht auf Gegendarstellung

§ 44 Gegendarstellung

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom Veranstalter in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet.

(3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person, Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Verbreitung kann nur verlangt werden, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung, dem Veranstalter zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen.

(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Gerichte.

§ 45 Rechtsweg

(1) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(2) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass der Veranstalter in der Form des § 44 Abs. 4 eine Gegendarstellung verbreitet.

Unterabschnitt 4
Datenschutz und Datenschutzrechte

§ 46 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke 09 18 21

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Medienstaatsvertrages.

§ 47 Geheimhaltung 18 21

Die bei einer speichernden Stelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn die Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. Satz 2 gilt nicht im Anwendungsbereich des Datengeheimnisses nach § 12 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 und nach § 23 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 des Medienstaatsvertrages.

§ 48 Betriebliche Datenschutzbeauftragte der Veranstalter 18 21

Jeder private Rundfunkveranstalter oder dessen Hilfs- und Beteiligungsunternehmen, der im Rahmen seiner Betätigung personenbezogene Daten verarbeitet, hat eine Person zur oder zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) zu bestellen und der LfM deren Namen mitzuteilen.

§ 49 Datenschutzaufsicht über den privaten Rundfunk, über journalistischredaktionell gestaltete Angebote bei Telemedien und über die LfM 18 21 22a

(1) Die Medienkommission ernennt eine Person zur oder zum Datenschutzbeauftragten der LfM für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 und tritt damit an die Stelle der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen (LDI). Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb der LfM und ihrer Hilfs- und Beteiligungsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden.

(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM überwacht bei der LfM und bei den privaten Rundfunkveranstaltern und deren Beteiligungsunternehmen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages,, der Datenschutz-Grundverordnung, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei ihrer gesamten Tätigkeit. Die Zuständigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften nach Satz 1 besteht auch bei journalistischredaktionell gestalteten Angeboten bei Telemedien im Sinne des § 113 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages. Sie oder er unterstützt die betrieblichen Datenschutzbeauftragten der LfM, der privaten Rundfunkveranstalter sowie deren Hilfs- und Beteiligungsunternehmen und der Anbieter journalistischredaktionell gestalteter Telemedien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie oder er hat die Aufgaben und die Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Datenschutz-Grundverordnung. Sie oder er kann gegenüber der LfM keine Geldbußen verhängen.

(3) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der LfM zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die LfM oder durch einen privaten Rundfunkveranstalter oder seine Beteiligungsunternehmen in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

(4) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM kann des Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Amtsenthebung geschieht durch Beschluss der Medienkommission. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist vor der Entscheidung zu hören.

(5) Das Nähere, insbesondere die Stellvertretung der oder des Datenschutzbeauftragten, regelt die Satzung.

(6) Die Direktorin oder der Direktor benennt für die LfM eine weitere Person zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679.

(7) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit den allgemeinen Datenschutzbehörden zusammen. Sie gehen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wechselseitig Hinweisen auf Verstöße gegen Datenschutzvorschriften nach und unterrichten sich wechselseitig über das Ergebnis ihrer Prüfung. Die Unterrichtung erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde. Der Informantenschutz ist bei der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden zu wahren.

(8) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist befugt, den Justizbehörden Verstöße gegen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis zu bringen und die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben.

(9) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die ihr oder ihm während der Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 50 Überwachung des Datenschutzes bei der LfM, Jahresbericht über die gesamte Aufsichtstätigkeit 09 18

(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM beanstandet gegenüber der Direktorin oder dem Direktor bevorstehende und feststehende Verstöße der LfM gegen die Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und fordert unter angemessener Fristsetzung eine Stellungnahme an. Gleichzeitig wird die Medienkommission unterrichtet. Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel oder sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbunden werden.

(2) Handelt es sich um unerhebliche Mängel oder ist ihre Behebung sichergestellt, kann von einer Beanstandung abgesehen werden.

(3) Die von der Direktorin oder dem Direktor abzugebende Stellungnahme soll, wenn die Beanstandung von ihr oder ihm für berechtigt erachtet wird, eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung veranlasst wurden. Die Direktorin oder der Direktor leitet der Medienkommission eine Abschrift der Stellungnahme zu.

(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM erstattet auch der Medienkommission jährlich einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über die gesamte Aufsichtstätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot der LfM ausreichend ist.

§ 51 Unabhängigkeit 18

(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht der Medienkommission untersteht sie oder er nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der oder dem Datenschutzbeauftragten der LfM ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der LfM auszuweisen und der oder dem Datenschutzbeauftragten der LfM im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch die Medienkommission unterliegt die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.

§ 51a Datenschutz bei sonstigen Anbietern von Telemedien 18 21 22a

(1) § 23 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 5, Absatz 2 Satz 1 bis Satz 4 und Absatz 3 des Medienstaatsvertrages gelten entsprechend, soweit sonstige Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten personenbezogene Daten für journalistische Zwecke verarbeiten.

(2) Im Fall des Absatzes 1 überwacht die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, der Datenschutz-Grundverordnung, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassungund anderer Vorschriften über den Datenschutz. § 49 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.

Abschnitt 7 14
Lokaler Hörfunk

§ 52 Veranstalter 09 14

(1) Lokaler Hörfunk darf nur von einer Veranstaltergemeinschaft (§ § 58, 62 bis 66) veranstaltet und verbreitet werden, die sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben einer Betriebsgesellschaft (§ 59) bedient. Die Veranstaltergemeinschaft ist Veranstalterin des Programms und trägt hierfür die alleinige Verantwortung. Die Betriebsgesellschaft darf auf Inhalt und Programm keinen Einfluss nehmen. Die Sätze 2 und 3 gelten für programmbegleitende Telemedienangebote entsprechend.

(2) Soweit lokaler Hörfunk digital verbreitet wird, kann er sowohl von Veranstaltergemeinschaften als auch von Veranstaltern, welche die in den § § 33 bis 33d genannten Voraussetzungen erfüllen, veranstaltet werden.

§ 53 Programmgrundsätze 09 14

(1) Lokaler Hörfunk ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Lokale Programme müssen das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet darstellen und wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung enthalten. Sie sollen den publizistischen Wettbewerb fördern. Sie dürfen sich nicht ausschließlich an bestimmte Zielgruppen wenden und sollen darauf ausgerichtet sein, bei den Hörfunkteilnehmerinnen und -teilnehmern angenommen zu werden. In jedem lokalen Programm muss die Vielfalt der Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck gebracht werden. Die bedeutsamen politischen, religiösen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Verbreitungsgebiet müssen in jedem lokalen Programm zu Wort kommen können. Die Sätze 1 bis 4 gelten für programmbegleitende Telemedienangebote des lokalen Hörfunks entsprechend.

(2) Kann im Falle der digitalen Verbreitung in einem Verbreitungsgebiet mehr als ein Programm zugelassen werden, ist darauf hinzuwirken, dass die Programme in ihrer Gesamtheit das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet abbilden. § 54 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) § 31 gilt entsprechend.

§ 54 Verbreitungsgebiet 09 19

(1) Das Verbreitungsgebiet für analog terrestrisch verbreitete lokale Hörfunkprogramme legt die LfM durch Satzung fest. Hierbei sollen zusammenhängende Kommunikations-, Kultur- und Wirtschaftsräume und die kommunalen Gebietsgrenzen berücksichtigt werden.

(2) Sofern die Übertragungskapazitäten und die örtlichen Verhältnisse einen wirtschaftlich leistungsfähigen lokalen Hörfunk ermöglichen, ist das Verbreitungsgebiet das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt. Verbreitungsgebiet im Sinne des Satz 1 können auch eine sonstige kommunale Gebietskörperschaft auf Kreisebene oder Teile davon sein. Die LfM trägt Sorge, dass die Voraussetzungen für einen flächendeckenden analog terrestrisch verbreiteten lokalen Hörfunk geschaffen werden.

(3) Umfasst das Verbreitungsgebiet mehrere kommunale Gebietskörperschaften oder Teile davon nach Abs. 2, kann die LfM die Zulassung unter der Auflage erteilen, dass im Rahmen des lokalen Programms Fensterprogramme für Teile des Verbreitungsgebiets verbreitet werden.

(4) Die zusätzliche Verbreitung der lokalen Hörfunkprogramme auf digitalem terrestrischen sowie auf einem anderen Übertragungsweg über die nach Absatz 1 festgelegten Verbreitungsgebiete hinaus, ist nicht ausgeschlossen.

§ 55 Programmdauer 07 09 19 20

(1) Ein lokales Hörfunkprogramm muss eine tägliche Programmdauer von mindestens acht Stunden haben.

(2) Unter Berücksichtigung redaktioneller Notwendigkeiten im Sendegebiet kann die LfM auf Antrag eine tägliche Programmdauer von mindestens acht Stunden im Wochendurchschnitt bei einer täglichen Programmdauer von Montag bis Freitag von mindestens acht Stunden zulassen.

(3) Ist ein wirtschaftlich leistungsfähiger lokaler Hörfunk nur mit einer kürzeren Programmdauer möglich, kann die LfM auf Antrag

  1. eine tägliche Programmdauer von mindestens fünf Stunden oder im Fall des Absatzes 2 eine tägliche Programmdauer von mindestens fünf Stunden im Wochendurchschnitt bei einer täglichen Programmdauer von Montag bis Freitag von mindestens fünf Stunden zulassen oder
  2. an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (§ 2 Feiertagsgesetz NW) eine tägliche Programmdauer von drei Stunden zulassen oder
  3. ein abweichendes Verbreitungsgebiet festlegen.

Ist eine Maßnahme nicht ausreichend, kann die LfM abweichend von Satz 1 Buchstabe a befristet eine tägliche Programmdauer von mindestens drei Stunden, im Fall des Absatzes 2 eine tägliche Programmdauer von mindestens drei Stunden im Wochendurchschnitt bei einer täglichen Programmdauer von Montag bis Freitag von mindestens drei Stunden oder eine Verbindung der Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe a bis c zulassen.

(4) Die Programmdauer schließt die in Anspruch genommene Sendezeit für den Bürgerfunk nach § 40a Absatz 4 Satz 1 ein.

§ 56 Rahmenprogramm 14

(1) Im Einvernehmen mit der Betriebsgesellschaft können Veranstaltergemeinschaften untereinander und mit Dritten Vereinbarungen über die Veranstaltung und Verbreitung eines Rahmenprogramms oder über die Veranstaltung und Verbreitung von eigener Werbung im Programm des Dritten treffen. Veranstalter eines Rahmenprogramms müssen sich gegenüber der LfM verpflichten, jeder Veranstaltergemeinschaft die Verbreitung des Rahmenprogramms zu gleichen Bedingungen anzubieten.

(2) Für das Rahmenprogramm gelten die den Hörfunk betreffenden Vorschriften der Abschnitte 2 und 5 mit Ausnahme des § 36 Absatz 2, 3, 5 bis 7 und des Abschnitts 6 Unterabschnitte 2 bis 4.

(3) Die LfM erhebt von dem Veranstalter des Rahmenprogramms für jedes Verbreitungsgebiet, in dem sein Rahmenprogramm übernommen wird, eine Ausgleichsleistung. Die Leistung wird anteilig für die Sende- und Leitungskosten erhoben, die auf die Sendezeit entfallen, in der die Veranstaltergemeinschaft das Rahmenprogramm verbreitet. Die Erhebung der Ausgleichsleistung unterbleibt, wenn zwischen Veranstaltergemeinschaft und dem Veranstalter des Rahmenprogramms eine Satz 2 entsprechende Vereinbarung besteht. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

§ 57 Sendezeit für Dritte 09

(1) Jeder Veranstalter hat den obersten Landesbehörden sowie den Kreisen, Gemeinden und sonstigen kommunalen Gebietskörperschaften im Verbreitungsgebiet unverzüglich für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit einzuräumen. Für die Einräumung von Sendezeit an die Evangelische Kirche, die Katholische Kirche und die jüdischen Kultusgemeinden gilt § 36 Abs. 4 entsprechend.

(2) § 36 Abs. 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.

§ 58 Zulassung zum lokalen Hörfunk 09 21

(1) Die Zulassung wird für die Programmdauer, das Programmschema, das Verbreitungsgebiet und die Übertragungskapazität erteilt. Die erste Zulassung wird für mindestens vier und höchstens zehn Jahre erteilt. Verlängerungen der Zulassung sind jeweils auf höchstens zehn Jahre zu befristen.

(2) Der Zulassungsantrag kann erst gestellt werden, wenn die LfM festgestellt hat, dass eine terrestrische Übertragungskapazität im Verbreitungsgebiet zur Verfügung steht oder voraussichtlich innerhalb der nächsten 18 Monate zur Verfügung stehen wird. Die Feststellung wird in der Regel jährlich getroffen und im Online-Angebot der LfM bekannt gemacht. Auf diese Bekanntmachung ist jeweils im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen.

§ 58a Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Veranstaltergemeinschaften 09

(1) Die Zulassung wird nur einer Veranstaltergemeinschaft erteilt, deren alleiniger Zweck die Veranstaltung und Verbreitung lokalen Hörfunks im Sinne dieses Abschnitts ist und deren Zusammensetzung und Satzung den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.

(2) Die Veranstaltergemeinschaft muss eine für die beantragte Dauer verbindliche Vereinbarung mit einer Betriebsgesellschaft abgeschlossen haben. Sie muss als Verein (§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch) in das Vereinsregister eingetragen sein.

(3) Der Antrag muss die notwendigen Angaben dazu enthalten, dass die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch die Erfüllung der mit der Veranstaltergemeinschaft getroffenen Vereinbarungen gewährleistet. Die Vereinbarungen sind der LfM vorzulegen.

§ 59 Betriebsgesellschaft 09 20

(1) Eine Betriebsgesellschaft muss erwarten lassen, dass sie zur Gewährleistung einer freien und vielfältigen Presse den Belangen aller im Verbreitungsgebiet (§ 54 ) erscheinenden Tageszeitungen mit Lokalausgaben angemessen Rechnung trägt.

(2) Kann in einem Verbreitungsgebiet mehr als ein Programm zugelassen werden, gilt Absatz 1 nur für das Programm mit der größten technischen Reichweite; bei mehreren Programmen mit gleicher technischer Reichweite legt die LfM das Programm fest, für das Absatz 1 gilt.

(3) Unternehmen mit einer oder mehreren Tageszeitungen sollen an der Betriebsgesellschaft insgesamt nicht mehr als 75 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile besitzen. Erscheinen im Verbreitungsgebiet mehrere Tageszeitungen mit Lokalausgaben, müssen sie entsprechend ihren Marktanteilen beteiligt sein. Handelt es sich um ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen oder um ein Konzernunternehmen im Sinne des Aktiengesetzes, sind ihm die Anteile zuzurechnen, die von den mit ihm verbundenen Unternehmen gehalten werden.

(4) Besteht keine Betriebsgesellschaft, die den Anforderungen der Absätze 1 und 3 Satz 2 entspricht, entscheidet die LfM unter Berücksichtigung einer möglichst großen örtlichen Medienvielfalt, ob von diesen Anforderungen abgesehen werden kann. Dasselbe gilt, wenn nach angemessener Fristsetzung durch die LfM keine Vereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Unternehmen und Vereinigungen, an denen eine oder mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbände beteiligt sind (kommunale Träger), haben bis zur Zulassung der Veranstaltergemeinschaft das Recht, eine Beteiligung an der Betriebsgesellschaft mit insgesamt bis zu 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile zu verlangen. § § 107, 108 Gemeindeordnung finden keine Anwendung.

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