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Fünftes Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 12. Juli 2019
(GV.NRW Nr. 15 vom 23.07.2019 S. 364)
Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt:
" § 17a Zuständigkeitskonzentration".
2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Ermächtigungen der Landesregierung" durch die Wörter "Ermächtigungen der Landesregierung im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Bundesgesetzen" ersetzt.
3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Zuständigkeitskonzentration
Für Klagen gegen Verwaltungsakte, mit denen eine vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragte zentrale Behörde über die Vergabe eines Medizinstudienplatzes entschieden hat, ist ausschließlich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen örtlich zuständig. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191555
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