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Regelwerk
Änderungstext

Fünftes Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12. Juli 2019
(GV.NRW Nr. 15 vom 23.07.2019 S. 364)



Artikel 1

Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Zuständigkeitskonzentration".

2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Ermächtigungen der Landesregierung" durch die Wörter "Ermächtigungen der Landesregierung im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Bundesgesetzen" ersetzt.

3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Zuständigkeitskonzentration

Für Klagen gegen Verwaltungsakte, mit denen eine vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragte zentrale Behörde über die Vergabe eines Medizinstudienplatzes entschieden hat, ist ausschließlich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen örtlich zuständig. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191555

ENDE