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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2020 - Gesetz zur Änderung haushaltswirksamer Landesgesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19. Dezember 2019
(GV.NRW. Nr. 29 vom 30.12.2019 S. 1046)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen

In § 12 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1157) geändert worden ist, wird die Angabe "2021" durch die Wörter "des zweiten Folgejahres der Bewilligung" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt

In § 11 Satz 2 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23) geändert worden ist, wird die Angabe "2,91" durch die Angabe "4,5" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 100 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe " (§§ 22 und 42 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400) geändert worden ist)" durch die Wörter "der Landesbesoldungsordnung B des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Familienzuschlag" ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Darüber hinausgehende Zusatzleistungen sind zulässig, wenn im Aufgabenbereich und Interesse der LfM Funktionen in europäischen Koordinationsgremien wahrgenommen werden, die über die bloße Vertretung der LfM nach § 102 hinausgehen."

c) In dem neuen Satz 5 wird das Wort "bedarf" durch die Wörter "sowie Änderungen des Dienstvertrages bedürfen" ersetzt.

2. In § 116 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "50" durch die Angabe "55" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln"

Das Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57b gestrichen.

2. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "50" durch die Angabe "45" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Er verwendet diese Mittel im Rahmen seiner Aufgaben für die Film- und Hörspielförderung der "Film- und Medienstiftung NRW GmbH".

"

3. § 57b wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

ENDE