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Regelwerk

Änderungstext

18. Rundfunkänderungsgesetz - Gesetz zur Zustimmung zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 3. April 2020
(GV. NRW. Nr. 13 vom 16.04.2020 S. 284)



Artikel 1
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 98 wie folgt gefasst:

altneu
§ 98 Sitzungen" § 98 Beschlussfassung und Sitzungen".

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Bei der Zuweisung landesweiter analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten berücksichtigt die LfM im Rahmen ihrer Vorrangentscheidung neben den Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4,

  1. inwieweit das Angebot strukturell zur Sicherung lokalen Hörfunks in Nordrhein-Westfalen beiträgt,
  2. inwieweit das Angebot landesweit zur Versorgung mit journalistischen Inhalten durch redaktionelle Strukturen in Nordrhein-Westfalen beiträgt und
  3. ob der Anbieter über ein Digitalkonzept für die Versorgung mit Hörfunkprogrammen und hörfunkähnlichen Telemedien in Nordrhein-Westfalen verfügt, insbesondere auch digitale terrestrische Übertragungswege nutzt

."

b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.

3. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "zuzüglich der in § 40a Abs. 4 geregelten Sendezeit für den Bürgerfunk" gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Unter Berücksichtigung redaktioneller Notwendigkeiten im Sendegebiet kann die LfM auf Antrag eine tägliche Programmdauer von mindestens acht Stunden im Wochendurchschnitt bei einer täglichen Programmdauer von Montag bis Freitag von mindestens acht Stunden zulassen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "Stunden" die Wörter "oder im Fall des Absatzes 2 eine tägliche Programmdauer von mindestens fünf Stunden im Wochendurchschnitt bei einer täglichen Programmdauer von Montag bis Freitag von mindestens fünf Stunden" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist eine Maßnahme nicht ausreichend, kann die LfM abweichend von Buchstabe a) befristet eine tägliche Programmdauer von mindestens drei Stunden oder eine Verbindung der Maßnahmen nach Buchstabe a) bis Buchstabe c) zulassen."Ist eine Maßnahme nicht ausreichend, kann die LfM abweichend von Satz 1 Buchstabe a befristet eine tägliche Programmdauer von mindestens drei Stunden, im Fall des Absatzes 2 eine tägliche Programmdauer von mindestens drei Stunden im Wochendurchschnitt bei einer täglichen Programmdauer von Montag bis Freitag von mindestens drei Stunden oder eine Verbindung der Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe a bis c zulassen."

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Programmdauer schließt die in Anspruch genommene Sendezeit für den Bürgerfunk nach § 40a Absatz 4 Satz 1 ein."

4. In § 59 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "dürfen" durch das Wort "sollen" ersetzt.

5. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Aufgabe der LfM ist es, Medienkompetenz im Sinne des § 39 zu fördern."Die LfM fördert Medienkompetenz von Mediennutzerinnen und Mediennutzern im Sinne des § 39."

bb) Satz 2

Dies umfasst die Förderung von Projekten zur Medienkompetenzförderung, einschließlich der Aus- und Fortbildung in Medienberufen.

wird aufgehoben.

cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die LfM initiiert und unterstützt insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens."Die LfM initiiert, unterstützt und fördert insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens."

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Die LfM fördert Medienkompetenz von Medienschaffenden im Sinne des § 39. Die LfM initiiert, unterstützt und fördert insbesondere Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Projekten, die Medienschaffende bei der Nutzung und Entwicklung neuartiger oder innovativer Medienformate, Medienprodukte oder Distributionswege unterstützen."

6. In § 93 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort "Ausschüsse" die Wörter "sowie den stillen Verfahren" eingefügt.

7. In § 94 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Sitzungen" die Wörter "und Beschlüssen" eingefügt.

8. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 98 Sitzungen" § 98 Beschlussfassung und Sitzungen"

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Ist die Medienkommission aus unvermeidbaren Gründen an einem rechtzeitigen Zusammentritt gehindert, können Beschlüsse, mit Ausnahme von Entscheidungen nach § 97 Absatz 1 und § 100 Absätze 1 und 2, über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder die Zuweisung einer Übertragungskapazität, über Untersagungen oder die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen, im stillen Verfahren gefasst werden. Im stillen Verfahren ist die Textform nach § 126b BGB zu wahren; zuständige Ausschüsse sind einzubeziehen."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Beschlüsse im stillen Verfahren."

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "öffentlichen Sitzungen" durch die Wörter "Beratungen der Medienkommission" ersetzt und vor dem Wort "Anwesenheitsliste" die Wörter "Teilnehmer- oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "veröffentlichen" ein Semikolon und die Wörter "für ein stilles Verfahren vorgesehene Beschlussgegenstände sind unverzüglich im Online-Angebot der LfM anzukündigen" eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 3 Satz 2 bis 5."

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und es wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall einer Beschlussfassung im stillen Verfahren erfolgt abweichend von den Sätzen 1 bis 3 eine unverzügliche Unterrichtung über Beschlussgegenstand und Beschlussfassung."

g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) Im Wortlaut werden vor dem Wort "beschlussfähig" die Wörter "in ihren Sitzungen" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für Beschlüsse im stillen Verfahren liegt Beschlussfähigkeit vor, wenn alle Mitglieder nach näherer Bestimmung der Satzung über das stille Verfahren informiert und zwei Drittel der Mitglieder dem Verfahren zum jeweiligen Beschlussgegenstand zugestimmt haben; Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung."

h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und es wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beschlüsse im stillen Verfahren."

i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter "oder im stillen Verfahren mit der Mehrheit der beteiligten Mitglieder" eingefügt.

j) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absätze 5 und 6" durch die Angabe "Absätze 6 und 7" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird jeweils die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.

k) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

9. In § 120 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 55 Abs. 2" durch die Angabe " § 55 Absatz 2 oder 3" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des WDR-Gesetzes

§ 6a des WDR-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"In Hörfunkprogrammen des WDR ist Werbung im Umfang von insgesamt bis zu 75 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt zulässig; Werbung darf in bis zu zwei Hörfunkprogrammen platziert werden."

2. Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

Artikel 3
Zustimmung zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem in der Zeit vom 11. Oktober 2019 bis 28. Oktober 2019 unterzeichneten Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, der als Anlage diesem Gesetz beigefügt ist, wird zugestimmt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Anlage
zu Artikel 3

Artikel 1
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe angefügt:

" § 4a Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen".

b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe angefügt:

" § 10a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden".

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen

(1) Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.

(2) Die Befreiung erfolgt unbefristet. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt.

(3) Die Befreiung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.

(4) Der Antrag auf Befreiung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind nachzuweisen durch

  1. die Bezeichnung der Haupt- und Nebenwohnungen, mit denen der Antragsteller bei der in § 10 Abs. 7 Satz 1 bestimmten Stelle angemeldet ist oder sich während des Antragsverfahrens anmeldet, und
  2. die Vorlage eines melderechtlichen Nachweises oder Zweitwohnungssteuerbescheids, soweit sich aus diesem alle erforderlichen Angaben ergeben, und
  3. auf Verlangen die Vorlage eines geeigneten behördlichen Nachweises, aus dem der Status der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft hervorgeht.

§ 4 Abs. 7 Satz 2 und 4 gelten entsprechend."

3. In § 8 Abs. 4 Nr. 4 werden folgende Wörter angefügt:

"sowie im Falle der Befreiung nach § 4a die Angabe, bei welcher Wohnung es sich um die Haupt- oder Nebenwohnung handelt,".

4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen."Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Betriebsstätte zu erteilen."

b) Satz 3

Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die neuen Sätze 3 bis 5.

d) Im neuen Satz 3 wird die Angabe " § 11 Abs. 6" durch die Angabe " § 11 Abs. 7" ersetzt.

e) Im neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

5. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden

Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe " § 14 Absatz 9 Nr. 1 bis 8" durch die Wörter " § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 bis 8" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

"(5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

  1. Familienname,
  2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
  3. frühere Namen,
  4. Doktorgrad,
  5. Familienstand,
  6. Tag der Geburt,
  7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
  8. Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor."

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die neuen Absätze 6 bis 8.

d) Im neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "in den Absätzen 4 und 5" durch die Wörter "in den Absätzen 4, 5 und 6" ersetzt und nach der Angabe " § 4 Abs. 7," wird die Angabe " § 4a Abs. 4," eingefügt.

e) Nach dem neuen Absatz 7 Satz 4 werden folgende neue Sätze 5 bis 7 angefügt:

"Eine über Satz 4 hinausgehende Information findet nicht statt über Daten, die unmittelbar beim Beitragsschuldner oder mit dessen Einverständnis erhoben oder übermittelt wurden. Dies gilt auch für Daten, die aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erhoben oder übermittelt worden sind. Informationen zu den in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) genannten Angaben werden den Beitragsschuldnern durch die nach § 10 Abs. 7 eingerichtete Stelle in allgemeiner Form zugänglich gemacht; im Übrigen gilt Artikel 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679."

f) Der neue Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(8) Auf das datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen eines Beitragsschuldners hat die zuständige Landesrundfunkanstalt dem Beitragsschuldner die Stelle mitzuteilen, die ihr die jeweiligen Daten des Beitragsschuldners übermittelt hat."(8) Jede natürliche Person hat das Recht, bei der für sie zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der nach § 10 Abs. 7 eingerichteten Stelle Auskunft zu verlangen über
  1. die in § 8 Abs. 4 genannten, sie betreffenden personenbezogenen Daten,
  2. das Bestehen, den Grund und die Dauer einer sie betreffenden Befreiung oder
    Ermäßigung im Sinne der §§ 4 und 4a,
  3. sie betreffende Bankverbindungsdaten und
  4. die Stelle, die die jeweiligen Daten übermittelt hat.

Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sind vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst."

g) Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Die Landesrundfunkanstalten stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass eine Verarbeitung der Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erfolgt."

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 9 und 9a

(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
  1. Familienname,
  2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
  3. frühere Namen,
  4. Doktorgrad,
  5. Familienstand,
  6. Tag der Geburt,
  7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
  8. Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

werden gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die neuen Absätze 9 und 10.

c) Der neue Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(9) Die Landesrundfunkanstalten dürfen bis zum 31. Dezember 2020 keine Adressdaten privater Personen ankaufen und von ihrem Recht auf Auskunft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 keinen Gebrauch machen."(9) Die Landesrundfunkanstalten dürfen keine Adressdaten privater Personen ankaufen."

Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Juni 2020 in Kraft. Sind bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

ID 200664

ENDE