Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. September 2020
(GV.NRW Nr. 40 vom 09.09.2020 S. 818)



Artikel 1
Änderung des Justizgesetzes

§ 6 Absatz 1 Satz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 364) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die Zahl der Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten und der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten bestimmt das Justizministerium."Die Zahl der Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium. Die Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium, sofern die Landesregierung diese Befugnis nicht durch Rechtsverordnung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen hat."

Artikel 2
Änderung des Berufsvormünderausführungsgesetzes

Das Berufsvormünderausführungsgesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 633), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"Gesetz zur Ausführung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes

(Berufsvormünderausführungsgesetz - AGBVormVG)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "durch Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)" durch die Wörter "zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866)" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Vormundschaften" die Wörter "und Betreuungen" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Hat ein Vormund oder eine Betreuerin oder ein Betreuer besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft oder der Betreuung nutzbar sind, durch eine Umschulung oder Fortbildung erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen, steht eine solche Nachqualifikation einer abgeschlossenen Lehre gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes oder einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes gleich."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes" durch die Wörter " § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes " durch die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 2 oder § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 201630

ENDE