Änderungstext
Gesetz hinsichtlich weiterer Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie im Hochschulbereich
- Nordrhein- Westfalen -
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. Dezember 2020
(GV. NRW Nr. Nr. 54 vom 07.12.2020 S. 1110)
Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes
Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 82a Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass
- die Gremienwahlen der Hochschule und der Studierendenschaft online stattfinden dürfen, ohne dass die wählende Person oder deren Hilfsperson bei der Stimmabgabe in elektronischer Form an Eides statt versichern muss, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe,
- die Sitzungen der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft in elektronischer Kommunikation oder in Mischformen zwischen elektronischer Kommunikation und physischer Anwesenheit der Gremienmitglieder stattfinden und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen und dass Bild- und Tonübertragung der öffentlichen Sitzungen der Gremien zulässig sind,
- Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abgenommen werden dürfen,
- die Anerkennung von Prüfungsleistungen und Leistungen gegenüber den Regelungen des § 63a erleichtert werden kann und
- Regelungen betreffend die Einschreibung, insbesondere hinsichtlich der Einschreibungsfristen und des Zeitpunkts, bis zu dem das Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung und der sonstigen Einschreibevoraussetzungen, insbesondere der Nachweis der künstlerischen Eignung, nachgewiesen sein müssen, getroffen werden.
Die Rechtsverordnung kann die Art und Weise der Durchführung und Organisation von Lehrveranstaltungen, auch in Form online durchgeführter Lehre, regeln.
Die Rechtsverordnung darf vorsehen, dass das Rektorat die Befugnisse nach Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie nach Satz 4 ausübt und in diesem Falle von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen treffen darf; in diesem Falle sieht die Rechtsverordnung zugleich vor, dass die Wissenschaftsfreiheit strukturell nicht gefährdet wird und die Rechte des Senats und der Fachbereichsräte gewahrt bleiben."
2. In § 84 Absatz 6 wird die Angabe "31. Dezember 2020" durch die Angabe "1. Oktober 2021" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Kunsthochschulgesetzes
Das Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 73a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass
- die Gremienwahlen der Kunsthochschule und der Studierendenschaft online stattfinden dürfen, ohne dass die wählende Person oder deren Hilfsperson bei der Stimmabgabe in elektronischer Form an Eides statt versichern muss, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe,
- die Sitzungen der Gremien der Kunsthochschule und der Studierendenschaft in elektronischer Kommunikation oder in Mischformen zwischen elektronischer Kommunikation und physischer Anwesenheit der Gremienmitglieder stattfinden und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen und dass Bild- und Tonübertragung der öffentlichen Sitzungen der Gremien zulässig sind,
- Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abgenommen werden dürfen,
- die Anerkennung von Prüfungsleistungen und Leistungen gegenüber den Regelungen des § 55a erleichtert werden kann und
- Regelungen betreffend die Einschreibung, insbesondere hinsichtlich der Einschreibungsfristen und des Zeitpunkts, bis zu dem das Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung und der sonstigen Einschreibevoraussetzungen, insbesondere der Nachweis der künstlerischen Eignung, nachgewiesen sein müssen, getroffen werden.
Die Rechtsverordnung kann die Art und Weise der Durchführung und Organisation von Lehrveranstaltungen, auch in Form online durchgeführter Lehre, regeln.
Die Rechtsverordnung darf vorsehen, dass das Rektorat die Befugnisse nach Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie nach Satz 4 ausübt und in diesem Falle von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen treffen darf; in diesem Falle sieht die Rechtsverordnung zugleich vor, dass die Wissenschaftsfreiheit strukturell nicht gefährdet wird und die Rechte des Senats und der Fachbereichsräte gewahrt bleiben."
2. In § 74 Absatz 4 wird die Angabe "31. Dezember 2020" durch die Angabe "1. Oktober 2021" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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