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Änderungstext
19. Rundfunkänderungsgesetz
Gesetz zur Änderung des WDR-Gesetzes, des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 4. Mai 2021
(GV. NRW Nr. 39 vom 17.05.2021 S. 597)
Artikel 1
Änderung des WDR-Gesetzes
Das WDR-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6a Inhalte von Werbung, Kennzeichnung und Einfügung der Rundfunkwerbung". |
b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 18 Beschlussfassung und Sitzungen des Rundfunkrats". |
c) Die Angabe zu § 57a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 57a Übergangsregelung zur Neukonstituierung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates, sowie zur Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten sowie zum Beschlussverfahren". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) und der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts, DeutschlandradioâEuro vom 17. Juni 1993 (GV. NRW. S. 874) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt." |
b) In Absatz 4 werden die Wörter "Rundfunkstaatsvertrags (RStV)" durch die Wörter "Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Aufgabe des WDR ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk im Sinne des Medienstaatsvertrages. Der WDR bietet Telemedienangebote nach Maßgabe der §§ 30 bis 32 des Medienstaatsvertrages an. Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung findet in Telemedienangeboten nicht statt." |
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe "11b" durch die Angabe "28" und das Wort "RStV" durch das Wort "des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "11f RStV" durch die Angabe "32 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung nach Maßgabe von § 8 Absatz 7 und § 38 des Medienstaatsvertrages findet in den Angeboten nach den Sätzen 1 und 2 nicht statt." |
d) In Absatz 8 Satz 3 werden die Angaben "11a Absatz 2" und "11d bis 11f RStV" durch die Angaben "27 Absatz 2" und "30 bis 32 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
4. § 3a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Dem WDR stehen die sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebenden Auskunftsrechte gegenüber Behörden zu." |
5. In § 4 Absatz 5 wird das Wort "Werbung" durch das Wort "Rundfunkwerbung" ersetzt.
6. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Für den WDR gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zur Barrierefreiheit mit der Maßgabe, dass der nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Medienstaatsvertrages zu erstattende Bericht an den Rundfunkrat zu erfolgen hat." |
7. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe " § 5 a" durch die Angabe " § 5a" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
8. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Angabe " § 6 a" durch die Angabe " § 6a" und das Wort "Werbung" jeweils durch das Wort "Rundfunkwerbung" ersetzt.
b) In Satz 1 werden das Wort "RStV" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" und das Wort "Werbung" jeweils durch das Wort "Rundfunkwerbung" ersetzt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "60" durch die Angabe "55" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "bis 5" durch die Angabe "und 4" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Jeweils eins von siebenunddreißig weiteren Mitgliedern wird entsandt durch
|
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Sieben" durch die Angabe "Fünf" ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 2 werden nach dem Wort "Ausschüsse" die Wörter "sowie den stillen Verfahren" eingefügt.
f) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 6 bis 9.
g) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 2 wird die Angabe " § 15 Absatz 6 Satz 2" durch die Angabe " § 15 Absatz 5 Satz 2" ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 11 und in Satz 2 werden das Semikolon und der Halbsatz nach dem Semikolon gestrichen.
i) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 12.
j) Der bisherige Absatz 14 wird Absatz 13 und in Satz 2 wird nach dem Wort "Absätze" die Angaben "6, 9, 11 und 12" durch die Angaben "5, 8, 10 und 11" ersetzt.
k) Die bisherigen Absätze 15 bis 20 werden die Absätze 14 bis 19.
10. In § 16 Absatz 3 wird die Angabe "11e RStV" durch die Angabe "31 des Medienstaatsvertrages" und die Angabe "11f Abs. 3 RStV" durch die Angabe "32 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Rundfunkrats" das Komma und die Wörter "insbesondere Beschlüsse," gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 15 Absatz 14" durch die Angabe " § 15 Absatz 13" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 15 Absatz 9, 12 und 13" durch die Angabe " § 15 Absatz 8, 11 und 12" ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut der Überschrift werden die Wörter "Beschlussfassung und" vorangestellt.
b) Dem Wortlaut des Absatzes 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Sitzungen erfolgen als Präsenzsitzung. Sie können als digitale Sitzung unter Nutzung synchroner Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. Über die Durchführung einer Sitzung als digitale Sitzung entscheidet die oder der Vorsitzende unter Einbeziehung des Präsidiums und der Ausschussvorsitzenden. Einzelheiten können durch Satzung geregelt werden. Ist der Rundfunkrat aus unvermeidbaren Gründen an einem Zusammentritt gehindert, können Beschlüsse zu einzelnen Angelegenheiten, die unaufschiebbar sind, in einem stillen Verfahren gefasst werden. Im stillen Verfahren ist die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches zu wahren, zuständige Ausschüsse sind einzubeziehen und Personen nach § 19, § 15 Absatz 13 sind unverzüglich über Beschlussgegenstand und Beschlussfassung zu unterrichten.".
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und dessen Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Rundfunkrat soll mindestens sechsmal im Jahr zusammentreten." |
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und seinem Wortlaut folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Beschlüsse im stillen Verfahren.".
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Der Rundfunkrat ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Bestimmung der Satzung geladen sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder teilnehmen. Für Beschlüsse im stillen Verfahren liegt Beschlussfähigkeit vor, wenn alle Mitglieder nach näherer Bestimmung der Satzung über das stille Verfahren informiert sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder dem Verfahren zum jeweiligen Beschlussgegenstand zustimmen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung." |
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "anwesenden" durch das Wort "teilnehmenden" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beschlüsse im stillen Verfahren.".
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in dessen Satz 1 und Satz 3 werden jeweils das Wort "anwesenden" durch die Wörter "an der Sitzung oder dem stillen Verfahren teilnehmenden" ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(7) Sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse der Beratungen des Rundfunkrats sind gemeinsam mit einer Teilnehmerliste in geeigneter Form im Online-Angebot des WDR bekannt zu machen; dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrats sind jeweils mindestens zwei Wochen zuvor im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen; der für ein stilles Verfahren vorgesehene Beschlussgegenstand ist unverzüglich im Online-Angebot des WDR anzukündigen. Satz 1 gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 3 Satz 2 bis 5." |
i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 1 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.
j) Absatz 8 wird aufgehoben.
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, an den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Programmausschusses teilzunehmen. Die Vertreterin oder der Vertreter ist jederzeit zu hören." |
b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Im Fall einer Beschlussfassung im stillen Verfahren erfolgt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine unverzügliche Unterrichtung über Beschlussgegenstand und Beschlussfassung.".
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
14. In § 33 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "Werbung" durch das Wort "Rundfunkwerbung" ersetzt.
15. In § 47 Satz 1 wird die Angabe "40 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag" durch die Angabe "112 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages" und das Wort "Abs." nach der Angabe " § 116" durch das Wort "Absatz" ersetzt.
16. In § 48 wird die Angabe "9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "12 und 23 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
17. In § 51 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
18. § 54 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "beziehungsweise" durch das Wort "oder" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Angabe "11f Abs. 7 RStV" durch die Angabe
"32 Absatz 7 des Medienstaatsvertrages " ersetzt und nach dem Wort "gibt" und vor dem Wort "der" die Wörter "die Ministerpräsidentin oder" eingefügt.
19. § 57a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Tätigkeiten" die Wörter "sowie zum Beschlussverfahren" angefügt.
b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Für die laufende Amtsperiode des Rundfunkrats gelten §§ 15 und 17 bis 19 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, das zuletzt durch Gesetz vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist.".
Artikel 2
Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu "Unterabschnitt 3" des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unterabschnitt 3 Belegung von Kabelanlagen | "Unterabschnitt 3 Belegung von Kabelanlagen und terrestrisch verbreitenden Medienplattformen". |
b) In der Angabe zu § 19 werden nach dem Wort "Ausnahmen" die Wörter "bei analoger Übertragung in Kabelanlagen" angefügt.
c) In der Angabe zu § 20 werden nach dem Wort "Verfahren" die Wörter "bei analoger Übertragung in Kabelanlagen" angefügt.
d) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Unentgeltlichkeit | " § 22 Terrestrisch verbreitende Medienplattformen". |
e) In der Überschrift zu "Unterabschnitt 4" des Abschnitts 3 werden nach dem Wort "Kabelanlagen" die Wörter "in analoger Technik" angefügt.
f) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Programmbouquets und Multiplexe bei digitaler terrestrischer Verbreitung | " § 29 (weggefallen)". |
g) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Zugangsfreiheit | " § 34 (weggefallen)". |
h) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 Finanzierung, Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele | " § 38 Finanzierung, Werbung und Gewinnspiele". |
i) In der Angabe zu § 38a wird das Wort "Informationsrechte" durch das Wort "Auskunftsrechte" ersetzt.
j) In der Angabe zu § 40d wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
k) In der Überschrift zu Abschnitt 9 wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
l) In der Angabe zu § 84 wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
m) In der Angabe zu § 85 wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
n) In der Angabe zu § 86 wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
o) In der Angabe zu § 127 werden nach dem Wort "Medienkommission" die Wörter "und zum Beschlussverfahren" angefügt.
p) In der Angabe zu § 128 werden die Wörter "und bestehenden Zulassungen" angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien in Nordrhein-Westfalen. | "(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Nordrhein-Westfalen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Plattformen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages (RStV), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV), des ZDF-Staatsvertrages, des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. § 8 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. | "(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages vom 14./28. April 2020 (GV. NRW. 2020 S. 524), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10./27. September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84), des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NW. 1991 S. 408), des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NW. 1991 S. 408), des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993 (GV. NW. 1993 S. 874), des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26. November 1996 (GV. NW. S. 484) und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. 2011 S. 675) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz auf Normen nach Satz 1 verweist, gilt jeweils die aktuelle Fassung. § 8 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt." |
3. In § 2 werden die Wörter "vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind)" durch die Wörter "rundfunkähnlichen Telemedien" ersetzt.
4. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 28 Rundfunkstaatsvertrag" jeweils durch die Angabe " § 62 des Medienstaatsvertrages" ersetzt und der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. lokale, regionale, landesweite oder bundesweite Rundfunkprogramme, Rundfunkprogramme mit lokaler, regionaler, landesweiter oder bundesweiter Ausrichtung.".
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Rundfunk" wird durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Absatz 5 sowie § 106 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages bleiben unberührt.".
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Veranstalter nach Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1994 II S. 639) der Rechtshoheit einer anderen Vertragspartei oder nach Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1) der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. | "(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn ein Veranstalter nach Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1994 II S. 639) der Rechtshoheit einer anderen Vertragspartei oder nach Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28. November 2018, S. 69) geändert worden ist, der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt." |
c) In Absatz 4 wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot bei der gem. § 36 Abs. 1 RStV zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. | "(5) Für ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweite Hörfunkprogramme gilt § 54 Absatz 1 und Absatz 2 des Medienstaatsvertrages entsprechend; das Angebot ist der LfM anzuzeigen. Die Vorschriften der §§ 36 und 37 finden auf Programme nach Satz 1 keine Anwendung, § 5 mit Ausnahme seines Absatzes 2 Nr. 1 erste Alternative und § 6 finden entsprechende Anwendung. Die LfM kann von Veranstaltern von Hörfunkprogrammen im Sinne des Satzes 1 entsprechend § 7 Absatz 3 Informationen und Unterlagen verlangen. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweite Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme im Sinne des Absatzes 1." |
6. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern "Europäischen Union" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
7. In § 7 Absatz 3 werden nach dem Wort "Nordrhein-Westfalen" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und die Angabe " §§ 21 Abs. 2 bis 5, Abs. 6 Satz 1 1. Alternative, Satz 2, 22 Rundfunkstaatsvertrag" durch die Angabe " § 55 Absatz 1 bis 5 und 6 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 sowie § 56 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der LfM für die Programmart, die Programmkategorie und das Sendegebiet erteilt: Die erste Zulassung wird für mindestens vier und höchstens zehn Jahre erteilt. Verlängerungen der Zulassung sind jeweils auf höchstens zehn Jahre zu befristen. | "(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der LfM für die Programmart, die Programmkategorie und das Sendegebiet erteilt. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Zulassung unbefristet erteilt." |
b) Absatz 3
(3) Die LfM widerruft die Zulassung, wenn der Veranstalter nicht binnen drei Jahren nach Erteilung von ihr Gebrauch macht.
wird aufgehoben.
9. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Es gelten § 2 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative, Satz 2, Absatz 7, §§ 22, 29 RStV entsprechend. | "Es gelten § 55 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative, Satz 2, Absatz 7 sowie die §§ 56 und 63 des Medienstaatsvertrages entsprechend." |
10. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter "vergleichbare Telemedien zur Verfügung" durch die Wörter "rundfunkähnliche Telemedien zur Verfügung" sowie die Wörter "Veranstalter von Rundfunk und vergleichbare Telemedien" durch die Wörter "Veranstalter von Rundfunkprogrammen und Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien" ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Zuweisungserfordernis
(1) Wer Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien durch terrestrische Sender verbreiten oder weiterverbreiten will, bedarf der Zuweisung einer Übertragungskapazität. Übertragungskapazitäten können Rundfunkveranstaltern, Anbietern vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbietern zugewiesen werden. Satz 1 gilt auch für die Verbreitung in analogen Kabelanlagen, soweit die Belegungsentscheidung nicht auf § 18 Absatz 9 beruht. Satz 1 gilt nicht für Bürgermedien, mit Ausnahme von Sendungen nach § 40d, und nicht für Sendungen nach Abschnitt 9. (2) Für die Weiterverbreitung von terrestrischen Rundfunkprogrammen oder vergleichbaren Telemedien gelten die §§ 23, 24 Absatz 4, 25 und 26 entsprechend. | " § 12 Zuweisungserfordernis
(1) Die Nutzung terrestrischer Übertragungskapazitäten für Versorgungsbedarfe privater Anbieter setzt eine Zuweisung voraus. Eine Zuweisung kann an Rundfunkveranstalter, Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien oder Anbieter von Medienplattformen erfolgen. Satz 1 gilt auch für die Verbreitung in analogen Kabelanlagen, soweit die Belegungsentscheidung nicht auf § 18 Absatz 9 beruht. Satz 1 gilt nicht für Bürgermedien, mit Ausnahme von Rundfunkprogrammen nach § 40d, und nicht für Rundfunkprogramme nach Abschnitt 9. (2) Anbietern von Medienplattformen können digitale terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen werden. Die Zuweisung der Übertragungskapazitäten kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen, in dem die an das Gesamtangebot und an die benutzte Technik zu stellenden Anforderungen festgelegt werden. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. (3) Für die Weiterverbreitung von nicht bundesweit empfangbaren terrestrischen Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien gelten die §§ 23, 24 Absatz 4 und §§ 25, 26 entsprechend." |
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder vergleichbaren Telemedien darf nur solchen Rundfunkveranstaltern, Anbietern vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbietern zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung oder Weiterverbreitung der Programme oder Telemedienangebote zu erfüllen. | "Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien darf nur solchen Rundfunkveranstaltern, Anbietern rundfunkähnlicher Telemedien oder Anbietern von Medienplattformen zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung oder Weiterverbreitung der Programme oder Telemedienangebote zu erfüllen." |
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "vorliegt" die Wörter "oder auf andere Weise der Nachweis erbracht ist, dass die Veranstaltung rechtmäßig erfolgt" angefügt.
c) In Satz 3 wird das Wort "Plattformanbietern" durch die Wörter "Anbietern von Medienplattformen" ersetzt.
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Rundfunkprogrammen" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort "vergleichbaren" durch das Wort "rundfunkähnlichen" ersetzt.
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Für vergleichbare Telemedien gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Für die Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Plattformanbieter gelten Absatz 5 sowie § 51a Absatz 3 und 4 RStV entsprechend. | "(9) Für rundfunkähnliche Telemedien gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Für die Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Anbieter von Medienplattformen gelten Absatz 6 sowie § 102 Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages entsprechend." |
14. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "vergleichbaren" durch das Wort "rundfunkähnlichen" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "6" durch die Angabe "7" ersetzt.
c) In Satz 5 wird das Wort "Plattformanbieter" durch die Wörter "Anbieter von Medienplattformen" ersetzt.
15. Unterabschnitt 3 des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unterabschnitt 3 Belegung von Kabelanlagen | "Unterabschnitt 3 Belegung von Kabelanlagen und terrestrisch verbreitenden Medienplattformen". |
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Hochschulsendungen" durch das Wort "Hochschulprogramme" ersetzt.
b) In Absatz 8 wird das Wort "vergleichbaren" durch das Wort "rundfunkähnlichen" ersetzt.
c) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort "vergleichbaren" durch das Wort "rundfunkähnlichen" ersetzt.
d) In Absatz 10 werden das Wort "RStV" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt und die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
17. Die Überschrift zu § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Ausnahmen | " § 19 Ausnahmen bei analoger Übertragung in Kabelanlagen". |
18. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Verfahren | " § 20 Verfahren bei analoger Übertragung in Kabelanlagen". |
b) In Absatz 1 wird das Wort "Antragsteller" durch die Wörter "Betreiber einer Kabelanlage" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Veranstalter" die Wörter "oder Anbieter" eingefügt und das Wort "vergleichbares" durch das Wort "rundfunkähnliches" ersetzt.
19. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "sowie dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien" gestrichen und die Angabe " § 52b RStV" durch die Angabe " § 81 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden dem Satz 1 folgende Sätze angefügt:
"Die Verbreitung der in Satz 1 genannten Bürgermedien erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht für die Heranführung. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.".
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen in digitalen Kabelanlagen richtet sich nach § 51b RStV. | "(3) Für die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen in nicht bundesweit empfangbaren Angeboten in digitalisierten Kabelanlagen gilt § 103 des Medienstaatsvertrages entsprechend." |
20. § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Unentgeltlichkeit
Die Verbreitung der in § 21 Absatz 2 genannten Bürgermedien erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht für die Heranführung. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. | " § 22 Terrestrisch verbreitende Medienplattformen
Für regionale und lokale Medienplattformen, die Hörfunk- und Fernsehprogramme ausschließlich terrestrisch verbreiten, gilt abweichend von § 81 Absatz 4 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages, dass das Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt bereits im Rahmen einer Zuordnungsentscheidung nach §§ 10, 10a oder einer Zuweisungsentscheidung nach § 14 berücksichtigt sein muss." |
21. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz wird nach dem Wort "Angebote" die Angabe "zeitgleich," gestrichen.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. sonstige im Ausland rechtmäßig veranstaltete Rundfunkprogramme, die, soweit anwendbar (§ 1 Abs. 3), den Anforderungen der Programmgrundsätze (§ 31) und den Regelungen des RStV und des JMStV über unzulässige Sendungen und Jugendschutz und über Werbung und Sponsoring entsprechen sowie einem § 44 entsprechenden Gegendarstellungsrecht unterliegen, | "4. sonstige im Ausland rechtmäßig veranstaltete Rundfunkprogramme, die, soweit anwendbar (§ 1 Absatz 3), den Anforderungen der Programmgrundsätze (§ 31) und den Regelungen des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über unzulässige Sendungen und Jugendschutz und über Rundfunkwerbung und Sponsoring entsprechen sowie einem § 44 entsprechenden Gegendarstellungsrecht unterliegen," |
cc) In Nummer 5 wird das Wort "vergleichbare" durch das Wort "rundfunkähnliche" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Komma nach "veränderte" durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "oder zeitversetzte" gestrichen.
22. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vergleichbaren" durch das Wort "rundfunkähnlichen" ersetzt.
23. § 25 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Verstößt ein durch eine Landesmedienanstalt zugelassenes Programm, das nach § 23 Abs. 1 weiterverbreitet wird, gegen eine Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrages, beanstandet die LfM den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Veranstalters zuständigen Stelle.
(2) Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder vergleichbaren Telemedien nach § 23 Abs. 1 kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. | "(1) Verstößt ein durch eine Landesmedienanstalt zugelassenes Programm, das nach § 23 Absatz 1 weiterverbreitet wird, gegen eine Bestimmung des Medienstaatsvertrages, beanstandet die LfM den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Veranstalters zuständigen Stelle.
(2) Für die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien nach § 23 Absatz 1 gilt § 103 des Medienstaatsvertrages entsprechend." |
24. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
25. In § 27 Absatz 3 werden die Sätze 5 bis 7 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Digitalisierungskonzept hat den Interessen der Veranstalter und Anbieter vergleichbarer Telemedien sowie der Mediennutzerinnen und Mediennutzer Rechnung zu tragen. Es hat insbesondere konkrete Zeitpläne für die Umstellung zu enthalten und angemessene Übergangsfristen zugunsten der Veranstalter und Anbieter vergleichbarer Telemedien vorzusehen. Das Digitalisierungskonzept bedarf der Zustimmung der Veranstalter und Anbieter, deren Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien im Zeitpunkt der Entscheidung analog übertragen werden. | "Das Digitalisierungskonzept hat den Interessen der Veranstalter und der Mediennutzerinnen und Mediennutzer Rechnung zu tragen. Es hat insbesondere konkrete Zeitpläne für die Umstellung zu enthalten und angemessene Übergangsfristen zugunsten der Veranstalter vorzusehen. Das Digitalisierungskonzept bedarf der Zustimmung der Veranstalter, deren Rundfunkprogramme im Zeitpunkt der Entscheidung analog übertragen werden." |
§ 29 Programmbouquets und Multiplexe bei digitaler terrestrischer Verbreitung(1) Die LfM kann digitale terrestrische Übertragungskapazitäten zuweisen, die zur Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen, vergleichbaren Telemedien und sonstigen Diensten genutzt werden.
(2) Die Zuweisung der Übertragungskapazitäten kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen, in dem die an das Gesamtangebot und an die benutzte Technik zu stellenden Anforderungen festgelegt werden.
(3) Bei Zusammenstellung des Programmbouquets gelten die Vorschriften über die Zugangsfreiheit (§ 34) und die Belegung digitalisierter Kabelanlagen (§ 21) entsprechend. Für Multiplexe gilt der Grundsatz der Zugangsfreiheit (§ 34) entsprechend.
(4) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
wird aufgehoben.
27. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vergleichbaren" durch das Wort "rundfunkähnlichen" ersetzt.
28. § 31 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Im Sinne des Artikels 5 der UN-Behindertenrechtskonvention (BGBl. 2008 Teil II Nr. 35 vom 31. Dezember 2008) sollen Rundfunkveranstalter im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote aufnehmen. | "(7) Für Veranstalter nicht bundesweiter Rundfunkprogramme gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zur Barrierefreiheit entsprechend." |
29. § 31a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 28 RStV" durch die Angabe " § 62 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "RStV" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe " § 28 RStV" durch die Angabe " § 62 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
cc) Nach Satz 6 wird folgender neuer Satz 7 eingefügt:
"Die Zulassung wird auf zehn Jahre erteilt.".
dd) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Verlängerung der Zulassung nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 ist möglich. | "Eine Verlängerung der Zulassung ist möglich; Satz 7 gilt entsprechend." |
30. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 28 Rundfunkstaatsvertrag" durch die Angabe " § 62 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) In Absatz 6 werden das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt und die Wörter "in seiner jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
31. In § 33a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 28 Abs. 4 RStV" durch die Angabe " § 62 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
32. In § 33b Absatz 4 wird die Angabe "31 Abs. 3 bis 6 RStV gelten" durch die Wörter "65 Absatz 3 bis 6 des Medienstaatsvertrages gilt" ersetzt.
§ 34 ZugangsfreiheitSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des RStV zur technischen Zugangsfreiheit in seiner jeweils geltenden Fassung.
wird aufgehoben.
34. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "in ihrer jeweiligen Fassung" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für landesweites oder in Teilen des Landes verbreitetes Fernsehen findet § 7 JMStV entsprechende Anwendung. | "(2) Auf nicht bundesweite Fernsehprogramme findet § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entsprechende Anwendung." |
c) In Absatz 3 wird das Wort "JMStV" jeweils durch das Wort "Jugendmedienschutz-Staatsvertrag" ersetzt.
35. In § 37 werden die Wörter "Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
36. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 Finanzierung, Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele | " § 38 Finanzierung, Werbung und Gewinnspiele". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Es gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über Finanzierung, Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele und Teleshopping privater Veranstalter. | "(1) Es gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über Finanzierung, Werbung und Gewinnspiele privater Veranstalter." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " §§ 7 Absatz 4 Satz 2, 7a Absatz 3, 45 Absatz 1 Rundfunkstaatsvertrag" durch die Wörter " § 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Werbung" durch das Wort "Rundfunkwerbung" ersetzt.
37. § 38a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38a Informationsrechte
Rundfunkveranstaltern und den in § 55 Abs. 2 RStV genannten Anbietern von Telemedien stehen die sich aus dem RStV in seiner jeweiligen Fassung ergebenden Informationsrechte gegenüber Behörden zu. | " § 38a Auskunftsrechte
Rundfunkveranstaltern und den in § 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages genannten Anbietern von Telemedien stehen die sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebenden Auskunftsrechte gegenüber Behörden zu." |
38. In § 40 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Werbung" die Wörter ", Teleshopping und Sponsoring" gestrichen.
39. In § 40a Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Werbung" durch das Wort "Rundfunkwerbung" ersetzt.
40. § 40c Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Verlängerung ist möglich. | "Eine Verlängerung ist möglich; Satz 1 gilt entsprechend." |
41. § 40d wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Werbung" durch das Wort "Rundfunkwerbung" und das Wort "Sendungen" durch das Wort "Programmen" ersetzt.
e) In Absatz 5 wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Programmen" ersetzt.
f) In Absatz 6 wird die Angabe "Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
42. § 42 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Über Beschwerden, in denen die Verletzung der Vorschriften des JMStV, der Programmgrundsätze (§ 31) und der Vorschriften über Werbung (§§ 7, 7a, 44, 45, 45a RStV), Sponsoring (§ 8 RStV) und Gewinnspiele (§ 8a RStV) behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. | "Über Beschwerden, in denen die Verletzung der Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, der Programmgrundsätze (§ 31) und der Vorschriften über Werbung (§§ 8, 9, 10, 70 und 71 des Medienstaatsvertrages) und Gewinnspiele (§ 11 des Medienstaatsvertrages) behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung." |
43. In § 46 werden die Wörter " §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe " §§ 12 und 23 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
44. In § 47 Satz 3 wird die Angabe "9c" durch die Angabe " § 12", die Angabe " § 57" durch die Angabe " § 23" und das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
45. In § 48 werden die Wörter "ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72" durch die Wörter "ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2" ersetzt.
46. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Das Nähere, insbesondere die Stellvertretung der oder des Datenschutzbeauftragten, regelt die Satzung.".
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.
47. § 51a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "57" durch die Angabe "23" und das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 49 Absatz 2 Satz 2, 3 und Absatz 3 geltend entsprechend. | " § 49 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend." |
48. In § 58 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die erste Zulassung wird für mindestens vier und höchstens zehn Jahre erteilt. Verlängerungen der Zulassung sind jeweils auf höchstens zehn Jahre zu befristen.".
49. In der Überschrift zu "Abschnitt 9" wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
50. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Sendungen" durch die Wörter "nicht bundesweite Rundfunkprogramme" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Sendung" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Rundfunk" ersetzt.
51. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.
52. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Werbung" durch das Wort "Rundfunkwerbung" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Sendungen" jeweils durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
e) In Absatz 4 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.
53. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Rundfunkprogramme" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "die Sendungen" durch die Wörter "das Rundfunkprogramm" und nach dem Wort "empfangbar" das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.
54. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrag" durch das Wort "Medienstaatsvertrag" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "RStV" durch das Wort "Medienstaatsvertrag" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter ", das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 12 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist," durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort "vergleichbaren" durch das Wort "rundfunkähnlichen" ersetzt.
d) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2020" gestrichen.
e) In Absatz 11 wird die Angabe " § 31a LMG" durch die Angabe " § 31a" ersetzt.
f) In Absatz 12 Satz 1 wird das Wort "vergleichbaren" durch das Wort "rundfunkähnlichen" ersetzt.
55. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe "4 oder 5" durch die Angabe "5 oder 6" ersetzt.
56. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Je ein Mitglied wird entsandt:
| "(3) Je ein Mitglied wird entsandt:
|
b) In Absatz 5 werden die Sätze 5 bis 8 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Jedes der nach Absatz 3 entsandten Mitglieder wählt in geheimer Abstimmung eine Bewerberin oder einen Bewerber; einen Sitz erhält die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Medienkommission zu ziehende Los. Satz 1 bis 6 gelten entsprechend für die Wahl des stellvertretenden Mitglieds. Für den Fall des § 96 Absatz 3 ist eine Nachrückliste mit fünf Personen nach dem Verfahren der Sätze 5 und 6 zu erstellen. | "Die nach Absatz 3 entsandten Mitglieder wählen in geheimer Abstimmung eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Personen als Nachrücker für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitglieds oder des stellvertretenden Mitglieds. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung." |
57. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Ist die Medienkommission aus unvermeidbaren Gründen an einem rechtzeitigen Zusammentritt gehindert, können Beschlüsse, mit Ausnahme von Entscheidungen nach § 97 Absatz 1 und § 100 Absätze 1 und 2, über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder die Zuweisung einer Übertragungskapazität, über Untersagungen oder die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen, im stillen Verfahren gefasst werden. Im stillen Verfahren ist die Textform nach § 126b BGB zu wahren; zuständige Ausschüsse sind einzubeziehen. | "(1) Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Sitzungen erfolgen als Präsenzsitzung. Sie können als digitale Sitzung unter Nutzung synchroner Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. Über die Durchführung einer Sitzung als digitale Sitzung entscheidet die oder der Vorsitzende unter Einbeziehung der Ausschussvorsitzenden. Einzelheiten können durch Satzung geregelt werden. Ist die Medienkommission aus unvermeidbaren Gründen an einem Zusammentritt gehindert, können Beschlüsse zu einzelnen Angelegenheiten, die unaufschiebbar sind, im stillen Verfahren gefasst werden. Im stillen Verfahren ist die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches zu wahren; zuständige Ausschüsse sind einzubeziehen." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Teilnehmer- oder Anwesenheitsliste" durch das Wort "Teilnehmerliste" ersetzt.
bb) In Satz 2, 2. Halbsatz wird nach dem Semikolon das Wort "der" eingefügt und werden die Wörter "Beschlussgegenstände sind" durch die Wörter "Beschlussgegenstand ist" ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "geladen" das Wort "sind" und nach dem Wort "und" das Wort "mindestens" ergänzt und werden die Wörter "anwesend sind" durch das Wort "teilnehmen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "informiert" das Wort "sind" und nach dem Wort "und" das Wort "mindestens" eingefügt sowie die Wörter "zugestimmt haben" durch das Wort "zustimmen" ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "anwesenden" durch das Wort "teilnehmenden" ersetzt.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "anwesenden" durch die Wörter "an der Sitzung oder dem stillen Verfahren teilnehmenden" ersetzt und werden die Wörter "oder im stillen Verfahren mit der Mehrheit der beteiligten Mitglieder" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ", die Öffentlichkeit von Sitzungen" gestrichen.
f) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter "Sind in" durch die Wörter "Nehmen an" und das Wort "anwesend" durch das Wort "teil" ersetzt.
58. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 40 RStV" durch die Angabe " § 112 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "RStV" durch das Wort "Medienstaatsvertrag" und das Wort "JMStV" durch das Wort "Jugendmedienschutz-Staatsvertrag" ersetzt.
59. In § 122 Absatz 1 werden die Wörter ", Anbieters oder Plattformanbieters" durch die Wörter "oder Anbieters" ersetzt.
60. § 123 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters, Anbieters oder Plattformanbieters zu widerrufen, wenn
| "(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters oder Anbieters zu widerrufen, wenn
|
61. In § 124 werden die Wörter ", Anbieter oder Plattformanbieter" durch die Wörter "oder Anbieter" ersetzt.
62. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von nicht bundesweit verbreitetem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit §§ 34, 35 und 38 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Verstöße bezüglich Zugangsfreiheit, Werbung, Sponsoring, Teleshopping und Gewinnspielen begeht.
(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| "(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter eines nicht bundesweiten Rundfunkprogramms vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit § 35 Absatz 2 und § 38 Absatz 1 dieses Gesetzes bezeichneten Verstöße bezüglich Werbung und Gewinnspielen oder Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten begeht.
(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "bundesweit verbreiteten" durch das Wort "bundesweiten" ersetzt.
63. § 127 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und zum Beschlussverfahren" angefügt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
"(3) Für die laufende Amtsperiode der Medienkommission gelten § 93 Abs. 3 und § 98 in der Fassung des Gesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist.".
64. § 128 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 128 Übergangsregelung zu laufenden Zuweisungsverfahren
Für Verfahren zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten, in denen die Ausschreibung vor dem 1. Juli 2014 endete, gelten die Vorgaben der Abschnitte 2 bis 4 dieses Gesetzes z in der Fassung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875). | " § 128 Übergangsregelung zu laufenden Zuweisungsverfahren und bestehenden Zulassungen
(1) Für Verfahren zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten, in denen die Ausschreibung vor dem 1. Juli 2014 endete, gelten die Vorgaben der Abschnitte 2 bis 4 dieses Gesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875) geändert worden ist. (2) Zulassungen nach § 4 Absatz 1, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 8 Absatz 1 befristet erteilt oder verlängert wurden, gelten als unbefristet erteilt. Dies gilt nicht für nach § 31a Absatz 4, § 33b Absatz 4 in Verbindung mit § 65 Absatz 6 des Medienstaatsvertrages, § 40c Absatz 3, § 40d Absatz 3, § 70 in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 83 Absatz 1 in Verbindung mit § 84 Absatz 2 und § 83 Absatz 1 in Verbindung mit § 86 Absatz 2 dieses Gesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284) geändert worden ist, erteilte oder verlängerte Zulassungen." |
Artikel 3
Änderung des Telemedienzuständigkeitsgesetzes
Das Telemedienzuständigkeitsgesetz vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
TMZ-Gesetz - Telemedienzuständigkeitsgesetz Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz und nach § 59 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag | "Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz und nach §§ 24 Absatz 3, 104 Absatz 1 sowie § 106 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages (Telemedienzuständigkeitsgesetz - TMZ-Gesetz)". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ist die nach § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages zuständige Aufsichtsbehörde für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen. | "(1) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (im Folgenden LfM) ist die nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1 sowie § 106 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung zuständige Aufsichtsbehörde für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI). § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages, § 51 Absatz 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln, § 51a und § 49 Absatz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben hiervon unberührt. | "(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden LDI). § 113 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung, § 51 Absatz 1 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln, § 51a und § 49 Absatz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben hiervon unberührt." |
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, ist
| "Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, ist
|
Artikel 4
Änderung des Landespressegesetzes NRW
In § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Landespressegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. S. 340), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, werden die Wörter "des Geltungsbereichs des Grundgesetzes" durch die Wörter "eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 211023
ENDE |