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Änderungstext
Gesetz zur weiteren Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. November 2021
(GV. NRW. Nr. 80a vom 30.11.2021 S. 1210a)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes
Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:
alt | neu |
§ 82a Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe
(1) Das Ministerium wird für den Fall, dass
zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder und der Studienbewerberinnen und -bewerber ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit, die Verfahrensgrundsätze hinsichtlich der Sitzungen und der Beschlüsse, die Amtszeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie die Einschreibung zu erlassen und dabei von den Regelungen der § 7 Absatz 1, § 12, § 13, § 48, § 50, § 53 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2, § 54 Absatz 3, § 61 und §§ 63 bis 65 sowie des § 28 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135 ber. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), abzuweichen. Soweit von den Regelungen des § 28 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen abgewichen wird, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des für die Justiz zuständigen Ministeriums. Soweit duale Studiengänge und Modellstudiengänge im Gesundheitswesen betroffen sind, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium. Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass
Die Rechtsverordnung kann die Art und Weise der Durchführung und Organisation von Lehrveranstaltungen, auch in Form online durchgeführter Lehre, regeln. Die Rechtsverordnung darf vorsehen, dass das Rektorat die Befugnisse nach Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie nach Satz 4 ausübt und in diesem Falle von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen treffen darf; in diesem Falle sieht die Rechtsverordnung zugleich vor, dass die Wissenschaftsfreiheit strukturell nicht gefährdet wird und die Rechte des Senats und der Fachbereichsräte gewahrt bleiben. (2) Das Ministerium ist zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder nach dem Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ermächtigt. Die Ermächtigung besteht unbeschadet der Sätze 3 und 4 zumindest für den Zeitraum der jeweiligen Feststellung oder den Zeitraum der Geltung der jeweiligen Rechtsverordnung und ist unabhängig von der Wirksamkeit der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der Wirksamkeit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Wird die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder die Geltung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verlängert, verlängert sich entsprechend auch der Zeitraum der Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1. Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt fort bis zum Ende des Semesters, das als zweites dem Semester folgt, in dem die Feststellung einer epidemischen Lage im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 aufgehoben wird oder die Geltung einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 endet. Ist das Semester im Sinne des Satzes 4 ein Wintersemester, endet dieses am 31. März des jeweiligen Jahres; ist das Semester im Sinne des Satzes 4 ein Sommersemester, endet dieses am 30. September des jeweiligen Jahres. Zur weiteren Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie und zur Sicherung des Hochschulbetriebs in dieser Pandemie und der Grundrechte der Hochschulmitglieder wird das Ministerium ermächtigt, die Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder einzelne Regelungen dieser Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 zu erlassen. (3) Wenn durch den Eintritt einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, an Hochschulen der Lehr- oder Prüfungsbetrieb in Präsenz eingeschränkt ist, kann das Ministerium zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft und zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder sowie der Studienbewerberinnen und -bewerber durch Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 erlassen. Beschränken sich die Einschränkungen nach Satz 1 auf eine einzelne Hochschule, insbesondere auf ihren Sitz, einen Standort oder Studienort, ist die Rechtsverordnung in ihrem örtlichen Anwendungsbereich entsprechend einzugrenzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Das Ministerium ist zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Großeinsatzlage oder der Katastrophe ermächtigt. Die Ermächtigung nach Absatz 3 gilt fort bis zum Ende des Semesters, das als viertes dem Semester folgt, in dem die Großeinsatzlage oder die Katastrophe eingetreten ist. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. (5) Die Geltung der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 3 ist zu befristen. Die jeweilige Rechtsverordnung tritt spätestens zu dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem das Ministerium nach Absatz 2 oder Absatz 4 nicht mehr zu ihrem Erlass ermächtigt ist. (6) Das Ministerium berichtet dem Landtag hinsichtlich der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 3 unverzüglich und umfassend über den jeweiligen Sachstand. | " § 82a Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe
(1) Das Ministerium wird für den Fall, dass
zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder und der Studienbewerberinnen und -bewerber ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit, die Verfahrensgrundsätze hinsichtlich der Sitzungen und der Beschlüsse, die Amtszeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie die Einschreibung zu erlassen und dabei von den Regelungen der § 7 Absatz 1, § 12, § 13, § 48, § 50, § 53 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2, § 54 Absatz 3, § 61 und §§ 63 bis 65 sowie des § 28 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135 ber. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), abzuweichen. Soweit von den Regelungen des § 28 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen abgewichen wird, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des für die Justiz zuständigen Ministeriums. Soweit duale Studiengänge und Modellstudiengänge im Gesundheitswesen betroffen sind, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium. Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass
Die Rechtsverordnung kann die Art und Weise der Durchführung und Organisation von Lehrveranstaltungen, auch in Form online durchgeführter Lehre, regeln. Die Rechtsverordnung darf vorsehen, dass das Rektorat die Befugnisse nach Satz 4 Nummer 4 und 5 sowie nach Satz 5 ausübt und in diesem Falle von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen treffen darf; in diesem Falle sieht die Rechtsverordnung zugleich vor, dass die Wissenschaftsfreiheit strukturell nicht gefährdet wird und die Rechte des Senats und der Fachbereichsräte gewahrt bleiben. (2) Das Ministerium ist zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder nach dem Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ermächtigt. Die Ermächtigung besteht unbeschadet der Sätze 3 und 4 zumindest für den Zeitraum der jeweiligen Feststellung oder den Zeitraum der Geltung der jeweiligen Rechtsverordnung und ist unabhängig von der Wirksamkeit der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der Wirksamkeit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Wird die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder die Geltung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verlängert, verlängert sich entsprechend auch der Zeitraum der Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1. Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt fort bis zum Ende des Semesters, das als zweites dem Semester folgt, in dem die Feststellung einer epidemischen Lage im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 aufgehoben wird oder die Geltung einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 endet. Ist das Semester im Sinne des Satzes 4 ein Wintersemester, endet dieses am 31. März des jeweiligen Jahres; ist das Semester im Sinne des Satzes 4 ein Sommersemester, endet dieses am 30. September des jeweiligen Jahres. Zur weiteren Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie und zur Sicherung des Hochschulbetriebs in dieser Pandemie und der Grundrechte der Hochschulmitglieder wird das Ministerium ermächtigt, die Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder einzelne Regelungen dieser Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 zu erlassen. (3) Wenn durch den Eintritt einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, an Hochschulen der Lehr- oder Prüfungsbetrieb in Präsenz eingeschränkt ist, kann das Ministerium zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft und zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder sowie der Studienbewerberinnen und -bewerber durch Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 erlassen. Beschränken sich die Einschränkungen nach Satz 1 auf eine einzelne Hochschule, insbesondere auf ihren Sitz, einen Standort oder Studienort, ist die Rechtsverordnung in ihrem örtlichen Anwendungsbereich entsprechend einzugrenzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Das Ministerium ist zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Großeinsatzlage oder der Katastrophe ermächtigt. Die Ermächtigung nach Absatz 3 gilt fort bis zum Ende des Semesters, das als viertes dem Semester folgt, in dem die Großeinsatzlage oder die Katastrophe eingetreten ist. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. (5) Die Geltung der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 3 ist zu befristen. Die jeweilige Rechtsverordnung tritt spätestens zu dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem das Ministerium nach Absatz 2 oder Absatz 4 nicht mehr zu ihrem Erlass ermächtigt ist. (6) Das Ministerium berichtet dem Landtag hinsichtlich der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 3 unverzüglich und umfassend über den jeweiligen Sachstand." |
Artikel 2
Änderung des Kunsthochschulgesetzes
Das Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 73 wird folgender § 73a eingefügt:
" § 73a Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe
(1) Das Ministerium wird für den Fall, dass
zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Kunsthochschule und der Studierendenschaft sowie zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder und der Studienbewerberinnen und -bewerber ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit, die Verfahrensgrundsätze hinsichtlich der Sitzungen und der Beschlüsse, die Amtszeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie die Einschreibung zu erlassen und dabei von den Regelungen der § 7 Absatz 1, § 13, § 14, § 40, § 42, § 45 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 2, § 53 sowie §§ 55 bis 57 abzuweichen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass
Die Rechtsverordnung kann die Art und Weise der Durchführung und Organisation von Lehrveranstaltungen, auch in Form online durchgeführter Lehre, regeln. Die Rechtsverordnung darf vorsehen, dass das Rektorat die Befugnisse nach Satz 2 Nummer 4 und 5 sowie nach Satz 3 ausübt und in diesem Falle von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen treffen darf; in diesem Falle sieht die Rechtsverordnung zugleich vor, dass die Wissenschaftsfreiheit strukturell nicht gefährdet wird und die Rechte des Senats und der Fachbereichsräte gewahrt bleiben.
(2) Das Ministerium ist zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder nach dem Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ermächtigt. Die Ermächtigung besteht unbeschadet der Sätze 3 und 4 zumindest für den Zeitraum der jeweiligen Feststellung oder den Zeitraum der Geltung der jeweiligen Rechtsverordnung und ist unabhängig von der Wirksamkeit der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der Wirksamkeit der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Wird die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder die Geltung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verlängert, verlängert sich entsprechend auch der Zeitraum der Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1. Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt fort bis zum Ende des Semesters, das als zweites dem Semester folgt, in dem die Feststellung einer epidemischen Lage im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 aufgehoben wird oder die Geltung einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 endet. Ist das Semester im Sinne des Satzes 4 ein Wintersemester, endet dieses am 31. März des jeweiligen Jahres; ist das Semester im Sinne des Satzes 4 ein Sommersemester, endet dieses am 30. September des jeweiligen Jahres. Zur weiteren Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie und zur Sicherung des Hochschulbetriebs in dieser Pandemie und der Grundrechte der Hochschulmitglieder wird das Ministerium ermächtigt, die Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder einzelne Regelungen dieser Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 zu erlassen.
(3) Wenn durch den Eintritt einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, an Hochschulen der Lehr- oder Prüfungsbetrieb in Präsenz eingeschränkt ist, kann das Ministerium zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft und zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder sowie der Studienbewerberinnen und -bewerber durch Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 erlassen. Beschränken sich die Einschränkungen nach Satz 1 auf eine einzelne Hochschule, insbesondere auf ihren Sitz oder einen Standort, ist die Rechtsverordnung in ihrem örtlichen Anwendungsbereich entsprechend einzugrenzen.
(4) Das Ministerium ist zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Großeinsatzlage oder der Katastrophe ermächtigt. Die Ermächtigung nach Absatz 3 gilt fort bis zum Ende des Semesters, das als viertes dem Semester folgt, in dem die Großeinsatzlage oder die Katastrophe eingetreten ist. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Die Geltung der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 3 ist zu befristen. Die jeweilige Rechtsverordnung tritt spätestens zu dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem das Ministerium nach Absatz 2 oder Absatz 4 nicht mehr zu ihrem Erlass ermächtigt ist.
(6) Das Ministerium berichtet dem Landtag hinsichtlich der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 3 unverzüglich und umfassend über den jeweiligen Sachstand."
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 212521
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