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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Novellierung der nordrhein-westfälischen Landesjustizvollzugsgesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. April 2022
(GV. NRW Nr. 23 vom 27.04.2022 S. 543)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Ziel und Aufgabe des Vollzuges".

b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

" § 29 Beschäftigung, Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung".

c) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

" § 50 Freizeit".

d) Die Abgaben zu Abschnitt 22 und den §§ 108 bis 112 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

"Abschnitt 22
Strafarrest

§ 108 Grundsatz für den Vollzug des Strafarrestes

§ 109 Besondere Bestimmungen für den Vollzug des Strafarrestes

Abschnitt 23
Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen

§ 110 Kriminologischer Dienst

§ 111 Einschränkung von Grundrechten

§ 112 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht

§ 113 Übergangsvorschrift

§ 114 Inkrafttreten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Ziel" die Wörter "und Aufgabe" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Vollzug der Freiheitsstrafe hat darüber hinaus die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen."

3. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Behinderung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Identität" werden die Wörter "sowie die familiären und sozialen Beziehungen" eingefügt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.

5. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird folgt gefasst:

altneu
Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der betroffenen Gefangenen."Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die betroffenen Gefangenen einwilligen und die Anwesenheit anderer Gefangener unbedingt erforderlich ist."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei einer Vollzugsdauer von unter einem Jahr kann eine Kurzdiagnostik, auch im Wege standardisierter Verfahren, erfolgen."Bei einer Vollzugsdauer von unter einem Jahr kann die Behandlungsuntersuchung auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für angemessene Maßnahmen in der verbleibenden Haftzeit und für die Entlassungs- und Eingliederungsphase erforderlich sind (Kurzdiagnostik)."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich auch auf die Umstände, deren Kenntnis für die Feststellung notwendig ist, ob die Behandlung während des Vollzuges oder die Eingliederung nach der Entlassung durch Angebote, die nur in anderen, auch für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständigen Anstalten vorgehalten werden, besser gefördert werden kann."

7. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "regelmäßig" durch die Wörter "- je nach Stand des Vollzuges -" ersetzt.

bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. vollzugsöffnende Maßnahmen,"9. Perspektiven für vollzugsöffnende Maßnahmen,"

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Ist eine Kurzdiagnostik erfolgt, beschränkt sich auch der Vollzugsplan auf die Umstände, deren Kenntnis für angemessene Maßnahmen in der verbleibenden Haftzeit und für die Entlassungs- und Eingliederungsphase erforderlich sind."

8. In § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "mit ihrer Zustimmung" gestrichen.

9. § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. dies im Einzelfall aus zwingenden Gründen der Anstaltsorganisation vorübergehend erforderlich ist,"3. dies aus Gründen der Anstaltsorganisation erforderlich ist, wobei der Zeitraum der gemeinsamen Unterbringung für die einzelnen Gefangenen vier Monate nicht überschreiten soll,"

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", soweit die Gefangenen für Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen." ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "der" das Wort "jeweiligen" und nach dem Wort "deren" das Wort "jeweiliger" eingefügt.

11. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern "namentlich der" das Wort "Besuchstage," eingefügt.

12. § 26 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 15 wird nach dem Wort "Präventionsmechanismen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 16 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:

"17. der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen,".

13. In § 27 Satz 1 wird nach dem Wort "hierdurch" das Wort "weder" eingefügt, das Wort "oder" durch das Wort "noch" ersetzt und das Wort "nicht" gestrichen.

14. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Arbeitspflicht" durch die Wörter "Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Bildung" die Wörter "sowie sonstige Tätigkeiten" eingefügt.

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sind sie auch hierzu nicht in der Lage, kann ihnen eine sonstige Tätigkeit zugewiesen werden, die ihre Fähigkeiten und Entwicklung fördert."

d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend."

e) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Beschäftigung" die Wörter "oder Hilfstätigkeit" eingefügt.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Samstagen ruht die Arbeit, soweit nicht unaufschiebbare Arbeiten ausgeführt werden müssen."An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Samstagen ruhen Beschäftigung und Hilfstätigkeiten, soweit diese nicht unaufschiebbar sind."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Arbeit" durch die Wörter "Beschäftigung oder von der Hilfstätigkeit" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Vorschriften über die Gestaltung des Arbeitsplatzes und über das Bestehen von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend."

15. In § 30 Absatz 3 wird das Wort "enthalten" durch das Wort "sollen" ersetzt und nach dem Wort "Inhaftierung" das Wort "enthalten" eingefügt.

16. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Arbeit" durch das Wort "Beschäftigung" ersetzt, das Wort "ein" gestrichen, werden nach dem Wort "Arbeitsentgelt" die Wörter "oder Ausbildungsbeihilfe (Vergütung)" eingefügt, wird das Wort "welches" durch das Wort "welche" und das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Gefangenen, die während der Arbeitszeit ganz oder teilweise an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, wird Ausbildungsbeihilfe gewährt, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die nicht inhaftierten Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt Absatz 1 entsprechend."(2) Ausbildungsbeihilfe wird nur gewährt, soweit den an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme teilnehmenden Gefangenen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die nicht inhaftierten Personen aus solchem Anlass gewährt werden."

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "teilnehmen" die Wörter "oder eine sonstige Tätigkeit ausüben" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe können" durch die Wörter "Die Vergütung kann" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Justizministerium" durch die Wörter "für Justiz zuständige Ministerium" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "der Gefangenen an dem Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten" werden durch die Wörter "einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers entspricht" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Nehmen Gefangene an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teil, wird der Beitrag von ihnen erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die Werkphase einbehalten. Üben sie eine sonstige Tätigkeit aus, wird kein Betrag einbehalten."

17. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Anspruch auf Freistellung verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung in Anspruch genommen wurde."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "von der Arbeitspflicht" gestrichen.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Abgeltung nicht verfallener und nicht in Anspruch genommener Freistellungstage findet nicht statt."

d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter ", sonstige Tätigkeiten" eingefügt.

18. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "von der Arbeitspflicht" gestrichen.

bb) In Satz 4 wird das Wort "Arbeitspflicht" durch die Wörter "Verpflichtung, eine zugewiesene Beschäftigung auszuüben," ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. wenn nach Übertragung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf einen anderen Staat die Überstellung ins Ausland erfolgt ist."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Im Falle des Absatzes 2 Nummer 6 steht die Überstellung der Entlassung gleich."

d) Dem Wortlaut des Absatzes 4 wird folgender Satz vorangestellt:

"Auf Gefangene, die an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teilnehmen oder eine sonstige Tätigkeit ausüben, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anwendbar."

19. In § 36 Absatz 2 werden nach dem Wort "Beschäftigungsverhältnisses," die Wörter "den Bezügen" und nach dem Wort "oder" das Wort "aus" eingefügt.

20. In § 39 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Ihnen" durch die Wörter "In den Fällen der Sätze 2 und 3" ersetzt und werden nach dem Wort "ist" die Wörter "den Gefangenen" eingefügt.

21. In § 50 werden in der Überschrift die Wörter "Gestaltung der" gestrichen.

22. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "dass" das Wort "weder" eingefügt, nach dem Wort "Freiheitsstrafe" das Wort "nicht" gestrichen, das Wort "oder" durch das Wort "noch" ersetzt und nach dem Wort "Maßnahmen" das Wort "nicht" gestrichen.

b) In Absatz 7 Satz 2 wird nach dem Wort "dies" das Wort "weder" eingefügt, das Wort "oder" durch das Wort "noch" ersetzt und das Wort "nicht" gestrichen.

23. In § 56 Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", wenn die Anstalt erwägt, vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 53 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu gewähren." ersetzt.

24. In § 58 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "die Koordination der Entlassungsplanung" durch die Wörter "das Übergangsmanagement" ersetzt.

25. Dem § 60 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

" § 10 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend."

26. § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Darüber hinaus kann der Zugang einer Person zu einer Anstalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden."

b) Im neuen Satz 4 wird nach dem Wort "ist" das Wort "zudem" eingefügt.

27. In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "hierdurch" das Wort "weder" eingefügt, nach dem Wort "Sicherheit" das Wort "oder" durch die Wörter "noch die" ersetzt und das Wort "nicht" gestrichen.

28. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Bei Gefangenen, die die Mitwirkung an der Durchführung einer nach Absatz 1 Satz 1 angeordneten Kontrolle verweigern, ist in der Regel davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

29. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 werden die Wörter "Eine ununterbrochene Beobachtung von Gefangenen mit technischen Hilfsmitteln in Hafträumen, die dem Aufenthalt bei Tag und bei Nacht dienen, nach § 69 Absatz 2 Nummer 4 sowie besondere" durch das Wort "Besondere" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; bei einer intensivmedizinischen Behandlung genügt die ständige Überwachung der Gefangenen mittels technischer Geräte, wenn zur Abwendung der mit der Fixierung verbundenen Gesundheitsgefahren eine Sitzwache nicht erforderlich ist." ersetzt.

30. In § 81 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "auf dem Weg in eine andere Anstalt" durch die Wörter ", die während der Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt begangen wird," ersetzt.

31. In § 86 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

32. In § 87 Absatz 3 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.

33. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Nehmen Gefangene während der Zeit der Beschäftigung an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung eine Entschädigung in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts oder der ihnen dadurch entgehenden Ausbildungsbeihilfe. Dabei ist die durchschnittliche Vergütung der letzten drei Monate zugrunde zu legen."

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8.

34. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind Haftplätze in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen vorzusehen, die eine dem Vollzugsziel entsprechende Behandlungsdifferenzierung ermöglichen. Neben Anstalten des geschlossenen Vollzuges sind solche des offenen Vollzuges einzurichten; in Anstalten des geschlossenen Vollzuges können Abteilungen des offenen Vollzuges eingerichtet werden."(2) Für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind Haftplätze in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen vorzusehen, die eine dem Vollzugsziel entsprechende Behandlungsdifferenzierung ermöglichen. Dabei ist sicherzustellen, dass in den einzelnen Anstalten unter Berücksichtigung der jeweiligen Vollstreckungszuständigkeit Behandlungsmaßnahmen zum Erwerb sozialer Kompetenzen, therapeutische Angebote, schulische Förderung, die Vermittlung beruflicher Fähigkeiten und Qualifikationen, Motivations- und Beratungsangebote für Suchtkranke sowie Schuldnerberatung angeboten werden. Die Aufsichtsbehörde legt für die Behandlungsangebote die Rahmenbedingungen und die zu beachtenden Standards fest. Sie sichert gemeinsam mit den Anstalten die Qualität der Behandlungsangebote und entwickelt diese auf Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der landesweiten Bedarfe fort. Dabei greift sie auf die Erkenntnisse der Begleitforschung des Kriminologischen Dienstes zurück."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Neben Anstalten des geschlossenen Vollzuges sind solche des offenen Vollzuges einzurichten; in Anstalten des geschlossenen Vollzuges können Abteilungen des offenen Vollzuges eingerichtet werden."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und ihm wird folgender Satz angefügt:

"Insbesondere ist im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen."

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

35. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "ist" durch das Wort "soll" und das Wort "sicherzustellen" durch die Wörter "sichergestellt werden" ersetzt.

bb) Satz 2

Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärztinnen oder Ärzten übertragen werden.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "im Sinne des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "oder Pflegefachkräften" ersetzt.

36. § 104 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "welche Gefangenen zunächst einer Einweisungsanstalt oder Einweisungsabteilung zuzuführen sind und" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Zudem sieht der Vollstreckungsplan vor, welche Gefangenen zunächst einer Einweisungsanstalt oder Einweisungsabteilung zuzuführen sind."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Im Rahmen des Einweisungsverfahrens werden die Persönlichkeit und die Lebensumstände der Gefangenen erforscht. Auf der Grundlage dieser Behandlungsuntersuchung erfolgt die Einweisung der Gefangenen in eine bestimmte Justizvollzugsanstalt. Die Einweisungsentscheidung berücksichtigt, in welcher Einrichtung der Persönlichkeit der Gefangenen und ihren Behandlungsbedürfnissen am ehesten entsprochen werden kann."

37. Nach § 107 wird folgender Abschnitt 22 eingefügt:

"Abschnitt 22 
Strafarrest

§ 108 Grundsatz für den Vollzug des Strafarrestes

Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 87 entsprechend, soweit § 109 nichts Abweichendes bestimmt. § 39 findet nur in den Fällen der Ausübung einer in § 31 erwähnten Beschäftigung Anwendung.

§ 109 Besondere Bestimmungen für den Vollzug des Strafarrestes

(1) Eine gemeinsame Unterbringung ist nur mit Einwilligung der Strafarrestantinnen und Strafarrestanten zulässig. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Den Strafarrestantinnen und Strafarrestanten soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.

(3) Besuche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.

(4) Die Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung und eigene Bettwäsche benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie für Reinigung, Instandhaltung sowie regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.

(5) Die Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen Waren in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben."

38. Der bisherige Abschnitt 22 wird Abschnitt 23.

39. Der bisherige § 108 wird § 110 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "kriminologischen" durch das Wort "Kriminologischen" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Der Kriminologische Dienst erhebt den Bestand der vollzuglichen Behandlungsmaßnahmen. Diese Erhebung wird den Anstalten in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt."

40. Der bisherige § 109 wird § 111.

41. Der bisherige § 110 wird § 112 und wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) Nummer 8

8. den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten (§§ 167 bis 170, 178 Absatz 2) und

wird aufgehoben.

c) Nummer 9 wird Nummer 8.

42. Der bisherige § 111 wird § 113 und nach dem Wort "Absatz" wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.

43. Der bisherige § 112 wird § 114 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ", Berichtspflicht" gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Absatz 2

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2019 über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Ziel und Aufgabe des Vollzuges".

b) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

" § 39 Freizeit".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Vollzugsziel" durch die Wörter "Ziel und Aufgabe des Vollzuges" ersetzt.

b) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", und hat darüber hinaus die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen." ersetzt.

3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird nach Wort "Behinderung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Identität" werden die Wörter "sowie die familiären und sozialen Beziehungen," eingefügt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Der Vollzug der Jugendstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.

5. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der betroffenen Gefangenen."Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die betroffenen Gefangenen einwilligen und die Anwesenheit anderer Gefangener unbedingt erforderlich ist."

6. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "je nach Stand des Vollzuges Angaben insbesondere zu folgenden Bereichen" durch die Wörter "- je nach Stand des Vollzuges - folgende Angaben" ersetzt.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. vollzugsöffnende Maßnahmen,"7. Perspektiven für vollzugsöffnende Maßnahmen,"

7. In § 15 Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort "Nordrhein-Westfalen" die Wörter "vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

8. § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. dies im Einzelfall aus zwingenden Gründen der Anstaltsorganisation vorübergehend erforderlich ist oder"4. dies aus Gründen der Anstaltsorganisation erforderlich ist, wobei der Zeitraum der gemeinsamen Unterbringung für die einzelnen Gefangenen vier Monate nicht überschreiten soll, oder".

9. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Instandhaltung" die Wörter "und regelmäßigen Wechsel" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "der" das Wort "jeweiligen" und nach dem Wort "deren" das Wort "jeweiliger" eingefügt.

10. In § 23 Absatz 2 Satz 4 wird nach den Wörtern "namentlich der" das Wort "Besuchstage," eingefügt.

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Gefangenen sind während der Arbeitszeit vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet, im Übrigen zur Arbeit oder arbeitstherapeutischen Beschäftigung, soweit sie dazu in der Lage sind. Die Gefangenen können im Vollstreckungsjahr bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit ihrer Zustimmung auch darüber hinaus. Bei der Zuweisung einer Beschäftigung sind die jeweiligen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen der Gefangenen zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter sowie die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."(2) Hinsichtlich der Beschäftigung der Gefangenen gilt § 29 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gefangenen während der Arbeitszeit vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet sind. Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend."

b) In Absatz 3 wird das Wort "enthalten" durch das Wort "sollen" ersetzt und nach dem Wort "Inhaftierung" das Wort "enthalten" eingefügt.

c) Absatz 5

(5) § 29 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

12. § 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 30 Vergütung

(1) Gefangene, die eine zugewiesene Arbeit oder eine Hilfstätigkeit ausüben, erhalten ein Arbeitsentgelt, welches auf Grundlage von neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bemessen wird (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung.

(2) Gefangenen, die während der Arbeitszeit ganz oder teilweise an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme oder einer sonstigen Maßnahme zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung teilnehmen, wird Ausbildungsbeihilfe gewährt, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die nicht inhaftierten Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Gefangene, die an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme teilnehmen, erhalten ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Arbeitsleistung entspricht.

(4) § 32 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Das Justizministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Vorschriften über die Vergütung eine Rechtsverordnung über die Bemessung des Arbeitsentgeltes, die Ausbildungsbeihilfe, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Entgeltart als Zeit- oder Leistungsentgelt, die Vergütungsstufen und die Gewährung von Zulagen zu erlassen.

" § 30 Vergütung

Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) gelten entsprechend."

13. § 32 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 32 Anerkennung von Bildung und Arbeit, Ausgleichsentschädigung

(1) Als zusätzliche Anerkennung neben der Vergütung nach § 30 und der Freistellung nach § 31 erhalten Gefangene auf Antrag für drei Monate zusammenhängender Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme oder Ausübung einer zugewiesenen Arbeit, arbeitstherapeutischen Beschäftigung oder einer Hilfstätigkeit unter Fortzahlung der Vergütung zwei Tage

  1. Freistellung von der Arbeitspflicht oder
  2. Langzeitausgang, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.

Stellen Gefangene keinen Antrag oder kann Langzeitausgang nicht gewährt werden, wird der Entlassungszeitpunkt vorverlegt. Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne ihr Verschulden an der Ausübung ihrer Beschäftigung nach § 29 gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von unter drei Monaten bleiben unberücksichtigt. Langzeitausgang nach Satz 1 Nummer 2 wird nicht auf die Höchstdauer des Langzeitausgangs nach § 42 Absatz 3 angerechnet.

(2) Eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes ist ausgeschlossen, wenn

  1. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Strafe zur Bewährung wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
  2. dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Strafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
  3. nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird oder
  4. Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden.

(3) Soweit eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, erhalten Gefangene bei ihrer Entlassung zusätzlich eine Ausgleichsentschädigung von 15 Prozent der Bezüge, die sie für die geleistete Tätigkeit, die Grundlage für die Gewährung der Freistellungstage nach Absatz 1 gewesen ist, erhalten haben. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. Vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich. § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs gilt entsprechend.

" § 32 Anerkennung von Bildung und Arbeit, Ausgleichsentschädigung

Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Anerkennung von Arbeit und Bildung sowie zur Ausgleichsentschädigung (§ 34) gelten entsprechend."

14. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter ", Förderung der Kreativität" gestrichen.

b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ihnen ist wöchentlich die Teilnahme an angeleiteten Freizeitangeboten zu ermöglichen."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Angebote zur Förderung der Kreativität im Rahmen kultureller Formen sind zu entwickeln. Hierfür können Freizeitgruppen in ästhetischen Bereichen, namentlich in denen der Literatur, des Theaters, der Musik und des Malens, eingerichtet werden."(2) Dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende, vielfältige Freizeitmaßnahmen auch zur Förderung der Kreativität im Rahmen kultureller Formen sind anzubieten, um Kompetenzen der Gefangenen insbesondere durch informelles Lernen zu entwickeln und zu stärken."

15. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "dass" das Wort "weder" eingefügt, nach dem Wort "Strafe" das Wort "nicht" gestrichen, das Wort "oder" durch das Wort "noch" ersetzt und nach dem Wort "Maßnahmen" das Wort "nicht" gestrichen.

b) In Absatz 8 Satz 2 wird nach dem Wort "dies" das Wort "weder" eingefügt, das Wort "oder" durch das Wort "noch" ersetzt und das Wort "nicht" gestrichen.

16. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Zugang einer Person zu einer Anstalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden."

b) Im neuen Satz 4 wird nach dem Wort "ist" das Wort "zudem" eingefügt.

17. In § 55 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "auf dem Weg in eine andere Anstalt" durch die Wörter ", die während der Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt begangen wird," ersetzt.

18. Dem § 59 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Insbesondere ist im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen."

19. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "ist" durch das Wort "soll" und das Wort "sicherzustellen" durch die Wörter "sichergestellt werden" ersetzt.

bb) Satz 2

Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärztinnen oder Ärzten übertragen werden.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "im Sinne des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "oder Pflegefachkräften" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Jugendarrestvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 203), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

" § 30 Bedienstete".

b) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

" § 38 Inkrafttreten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der Vollzug des Jugendarrestes nach § 16a des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, dient auch der Vorbereitung der Bewährungszeit."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist," gestrichen.

4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In Fällen, in denen Jugendarrest neben Jugendstrafe vollstreckt wird, soll den Jugendlichen auch eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes ermöglicht werden."

b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Dazu sollen" gestrichen, wird nach dem Wort "Informationsveranstaltungen" das Wort "sollen" eingefügt, das Wort "sie" gestrichen und werden nach dem Wort "sich" die Wörter "die Jugendlichen" eingefügt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen umfasst Möglichkeiten einer nachgehenden Betreuung unter Mitwirkung von Bediensteten."

5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.

b) Nach der Angabe "25" wird die Angabe "und 26" eingefügt.

6. § 24 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. des festgestellten weiteren Unterstützungsbedarfs."

7. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dauerarrest und Kurzarrest von mehr als zwei Tagen werden in Jugendarrestanstalten, Freizeitarrest und Kurzarrest von bis zu zwei Tagen in Freizeitarresträumen und in Jugendarrestanstalten vollzogen."(1) Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten, Freizeitarrest kann auch in Freizeitarresträumen vollzogen werden."

8. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Vollzugsbedienstete" durch das Wort "Bedienstete" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und mit der für die Arbeit im Jugendarrestvollzug notwendigen Qualifikation" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist sicherzustellen."Die Bediensteten sollen mit der Behandlung von Jugendlichen nur betraut werden, wenn sie für den Umgang mit jungen Menschen besonders geeignet sind und über pädagogische Kenntnisse für die Arbeit im Jugendarrestvollzug verfügen."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Bediensteten werden fortgebildet und erhalten Praxisberatung und -begleitung sowie Gelegenheit zur Supervision."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "den Arresteinrichtungen" durch das Wort "Jugendarrestanstalten" ersetzt und wird nach dem Wort "sozialpädagogischen" das Wort ", pädagogischen" eingefügt.

9. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "23" durch die Angabe " § 23" und die Angabe "24" durch die Angabe " § 24" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Kurzpädagogische Maßnahmen sind auch im Freizeit- und Kurzarrest zu berücksichtigen und den Jugendlichen bis zur Entlassung die erforderlichen Kontakte zu nachsorgenden Einrichtungen zu benennen."

10. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ", Berichtspflicht" gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Absatz 2

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2017 und danach alle fünf Jahre über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 102 wie folgt gefasst:

" § 102 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 2 Absatz 4 wird nach dem Wort "Geschlecht" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Herkunft" die Wörter "sowie die familiären und sozialen Beziehungen" eingefügt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ein familiengerechter Umgang zum Wohl der minderjährigen Kinder ist zu gestatten. Bei der Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten, namentlich der Besuchstage, Besuchszeiten und der Rahmenbedingungen der Besuche, sind die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder der Untergebrachten zu berücksichtigen."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.

4. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 15 wird nach dem Wort "Präventionsmechanismen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 16 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:

"17. der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen,".

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Schriftwechsel zur Ausübung des Wahlrechts."

5. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Die Untergebrachten sind zur Arbeit nicht verpflichtet.

wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Bildung" die Wörter "sowie sonstige Tätigkeiten" eingefügt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) § 29 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend."

6. § 32 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 32 Vergütung

(1) Untergebrachte, die eine angebotene Arbeit ausüben oder arbeitstherapeutisch beschäftigt werden, erhalten ein Arbeitsentgelt, welches mit 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Eckvergütung) bemessen wird. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung.

(2) Für die Teilnahme an schulischer und beruflicher Bildung wird den Untergebrachten Ausbildungsbeihilfe gewährt, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die Personen, deren Freiheit nicht entzogen ist, aus solchem Anlass gewährt werden. Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe können je nach Leistung der Untergebrachten und der Art der Tätigkeit gestuft werden. 75 Prozent der Eckvergütung dürfen nicht unterschritten werden. Das Justizministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Vorschriften über die Vergütung eine Rechtsverordnung über die Bemessung des Arbeitsentgeltes, die Ausbildungsbeihilfe, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Entgeltart als Zeit- oder Leistungsentgelt, die Vergütungsstufen und die Gewährung von Zulagen zu erlassen.

(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann von der Vergütung ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten an dem Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten.

(5) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben.

" § 32 Vergütung

Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) gelten für Untergebrachte mit der Maßgabe entsprechend, dass die Vergütung mit 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bemessen wird."

7. Dem § 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Abgeltung nicht verfallener und nicht in Anspruch genommener Freistellungstage findet nicht statt."

8. In § 36 Absatz 2 wird das Wort "oder" durch die Wörter ", den Bezügen" ersetzt und nach dem Wort "Selbstbeschäftigung" werden die Wörter "oder aus anderen regelmäßigen Einkünften" eingefügt.

9. In § 53 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "sind" durch das Wort "ist" und werden die Wörter "mindestens vier Mal im Vollstreckungsjahr Ausführungen" durch die Wörter "innerhalb des Vollstreckungsjahres mindestens vierteljährlich eine Ausführung" ersetzt.

10. In § 61 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

11. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

"Der Zugang einer Person zu einer Einrichtung kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden."

b) In dem neuen Satz 2 wird nach dem Wort "ist" das Wort "zudem" eingefügt.

12. In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "hierdurch" das Wort "weder" eingefügt, das Wort "oder" durch die Wörter "noch die" ersetzt und das Wort "nicht" gestrichen.

13. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Bei Untergebrachten, die die Mitwirkung an der Durchführung einer nach Absatz 1 Satz 1 angeordneten Kontrolle verweigern, ist in der Regel davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.

(3) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den betroffenen Untergebrachten auferlegt werden."

14. In § 81 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "auf dem Weg in eine andere Einrichtung" durch die Wörter ", die während der Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt begangen wird," ersetzt.

15. Dem § 85 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Insbesondere ist im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen."

16. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "ist" durch das Wort "soll" und das Wort "sicherzustellen" durch die Wörter "sichergestellt werden" ersetzt.

bb) Satz 2

Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärztinnen oder Ärzten übertragen werden.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "im Sinne des Krankenpflegegesetzes" durch die Wörter "oder Pflegefachkräften" ersetzt.

17. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ", Berichtspflicht" gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Absatz 2

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle fünf Jahre über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 37 wie folgt gefasst:

" § 37 Betreuung, Unterrichtung und Auswahlverfahren".

2. In § 2 Absatz 2 wird nach dem Wort "Behinderung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Identität" werden die Wörter "sowie die familiären und sozialen Beziehungen" eingefügt.

3. § 6 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die betroffenen Untersuchungsgefangenen einwilligen und die Anwesenheit anderer Gefangener unbedingt erforderlich ist."

4. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach dem Signaturgesetz" gestrichen.

5. § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. dies im Einzelfall aus zwingenden Gründen der Anstaltsorganisation erforderlich ist,"3. dies aus Gründen der Anstaltsorganisation erforderlich ist, wobei der Zeitraum der gemeinsamen Unterbringung für die einzelnen Untersuchungsgefangenen vier Monate nicht überschreiten soll,"

6. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "der" das Wort "jeweiligen" und nach dem Wort "deren" das Wort "jeweiliger" eingefügt.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Untersuchungsgefangene sind zur Arbeit nicht verpflichtet.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ihnen soll auf Nachfrage eine Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit angeboten werden, die ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie ihre Interessen berücksichtigt. Untersuchungsgefangenen kann auch eine arbeitstherapeutische Beschäftigung angeboten werden, soweit dies angezeigt ist. § 29 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend."(1) Untersuchungsgefangenen soll auf Nachfrage eine Arbeit oder eine sonstige Tätigkeit angeboten werden, die ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie ihre Interessen berücksichtigt. Ihnen kann auch eine arbeitstherapeutische Maßnahme
oder eine Hilfstätigkeit angeboten werden, soweit dies angezeigt ist."

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Arbeit, sonstigen" gestrichen, die Wörter "ein Arbeitsentgelt" durch die Wörter "eine Vergütung" und das Wort "das" durch das Wort "welche" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "Justizministerium" durch die Wörter "für Justiz zuständige Ministerium" ersetzt.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 3 wird die Angabe "3" durch die Angabe "2" ersetzt.

e) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) § 29 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend."

f) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "3" durch die Angabe "2" ersetzt.

g) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "3 und 4" durch die Angabe "2 und 3" ersetzt.

8. In § 17 Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern "namentlich der" das Wort "Besuchstage," eingefügt.

9. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Zugang einer Person zu einer Anstalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden."

b) In dem neuen Satz 4 wird nach dem Wort "ist" das Wort "zudem" eingefügt.

10. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Von der Trennung minderjähriger Untersuchungsgefangener in Einrichtungen des Erwachsenenvollzuges nach Absatz 1 Satz 2 darf nur abgesehen werden, wenn
  1. die Aufhebung der Trennung im Einzelfall
    1. den Zwecken des § 10 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 4 oder
    2. der Aufnahme oder der Fortführung schulischer oder beruflicher Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder
    3. der Förderung familiärer oder gleichwertiger sozialer Kontakte
      dient, oder
  2. zwingende Gründe eine Trennung vorübergehend nicht zulassen,

und die erzieherische Gestaltung des Vollzuges nach § 35 gewährleistet ist sowie schädliche Auswirkungen auf die minderjährigen Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten sind.

"(3) Hinsichtlich der Trennung minderjähriger Untersuchungsgefangener gilt § 89c Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung."

b) Absatz 4

(4) Wird die Untersuchungshaft gegen junge Untersuchungsgefangene in Einrichtungen des Jugendstrafvollzuges vollzogen, dürfen minderjährige Untersuchungsgefangene mit Untersuchungsgefangenen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gemeinsam untergebracht werden. Das Wohl minderjähriger Untersuchungsgefangener ist bei der Gestaltung der Unterbringung während der Ruhezeit besonders zu beachten. Mit Untersuchungsgefangenen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, dürfen minderjährige Untersuchungsgefangene nur aus besonderen Gründen gemeinsam untergebracht werden. Die Unterbringung darf dem Wohl der minderjährigen Untersuchungsgefangenen nicht widersprechen. Eine Unterbringung im Jugendstrafvollzug ist einer Unterbringung im Erwachsenenstrafvollzug in der Regel vorzuziehen.

wird aufgehoben.

11. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Komma die Wörter "Unterrichtung und" eingefügt.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Unterrichtung von minderjährigen Untersuchungsgefangenen gilt § 70a Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes."

12. In § 38 Absatz 2 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

13. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "ist" durch das Wort "soll" und das Wort "sicherzustellen" durch die Wörter "sichergestellt werden" ersetzt.

bb) Satz 2

Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärztinnen oder Ärzten übertragen werden.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "im Sinne des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "oder Pflegefachkräften" ersetzt.

14. Dem § 51 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Insbesondere ist im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen."

Artikel 6
Änderung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25 folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Maßnahmen zur Detektion von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen".

2. In § 2 Nummer 1 Buchstabe a wird nach dem Wort "Jugendarrest" das Wort ", Strafarrest" eingefügt.

3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird nach dem Wort "Entscheidungen" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Strafen" das Wort "oder" eingefügt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. für die Zusammenarbeit mit der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer oder seiner Unterstützung von Opfern bei der Wahrnehmung der Ansprüche nach § 16".

4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 10 wird nach dem Wort "Forderungen" das Wort "oder" eingefügt.

c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. die Zusammenarbeit mit der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer oder seiner Unterstützung von Opfern bei der Wahrnehmung der Ansprüche nach § 16".

5. In § 15 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Das für Justiz zuständige Ministerium darf der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag im Rahmen ihrer oder seiner Unterstützung von Opfern bei der Wahrnehmung der Ansprüche nach dieser Vorschrift unmittelbar die im Einzelfall zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Opferbelange bei den Justizvollzugseinrichtungen mitteilen."

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

aa) Das Wort "und" wird durch das Wort "sowie" ersetzt.

bb) Nach der Angabe "6" wird die Angabe "und 7" eingefügt.

7. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und teilt der Anstalt das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere abweichende Daten, unverzüglich mit." ersetzt.

b) Satz 4

Weichen die personenbezogenen Daten von den der Anstalt bekannten Daten ab, teilt das Landeskriminalamt der Anstalt die abweichenden Daten mit.

wird aufgehoben.

8. In § 24 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "50" durch die Angabe "51" und die Angabe "27" durch die Angabe "28" ersetzt.

9. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Maßnahmen zur Detektion von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

(1) Die Anstalt darf technische Geräte betreiben, die

  1. das Auffinden von Geräten zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen in einem Detektionsradius von bis zu 100 Metern zur jeweiligen Anstalt ermöglichen,
  2. Frequenzen stören oder unterdrücken, die dem Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen im Detektionsradius dienen.

(2) Frequenznutzungen außerhalb des Anstaltsgeländes dürfen nicht erheblich gestört werden. Die Anstalt hat die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Rahmenbedingungen einzuhalten."

10. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "erforderlich" die Wörter "oder für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerlässlich" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

11. Dem § 38 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Benachrichtigung unterbleibt ferner, wenn der Aufwand der Benachrichtigung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden."

12. Dem § 47 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In außergewöhnlichen Umständen kann ein Verfahren im Sinne von Satz 1 spätestens bis zum 5. Mai 2026 angepasst werden, wenn sonst schwerwiegende Schwierigkeiten für den Betrieb dieses automatisierten Verarbeitungssystems entstehen würden."

Artikel 7
Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen

In § 10a Satz 3 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist, werden die Wörter "Landgericht Führungsaufsichtsstelle" durch die Wörter "Landgericht ... Führungsaufsichtsstelle" ersetzt."

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 220852

ENDE