Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
LKostÄndG - Landeskostenänderungsgesetz
Vom 5. April 2005
(GVBl. 2005 S. 408)
Artikel I
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2004 (GV. NRW. S. 370), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "werden diese in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes eine Vergütung" ersetzt.
2. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt" durch die Wörter "erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung" ersetzt.
Artikel II
Änderung des Gebührengesetzes
Das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" und die Bezeichnung " § 1 Abs. 3" durch die Bezeichnung " § 1 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
Artikel III
Änderung des Polizeigesetzes
Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend. | "Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen, und für die Vergütung von Personen, die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend." |
Artikel IV
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AG - TPG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 599) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung. | "Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes." |
Artikel V
Änderung des Gesetzes über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern
Das Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern vom 16. Juni 1970 (GV. NRW. S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. S. 806), wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
Artikel VI
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes
Das Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2002 (GV. NRW. S. 237), wird wie folgt geändert:
In § 16 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
Artikel VII
Verordnung über die Sachverständigenkommission für bewegliche Bodendenkmäler
Die Verordnung über die Sachverständigenkommission für bewegliche Bodendenkmäler vom 9. Januar 1991 (GV. NRW. S. 34) wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Satz 1 werden die Wörter "dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "den Vorschriften, die für die Entschädigung von Sachverständigen gelten" ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt ergänzt: Es wird folgender Satz 2 angefügt: "Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft."
Artikel VIII
Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
SchAG NRW - Schiedsamtsgesetz
Das Schiedsamtsgesetz vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:
§ 46 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
"1. eine Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Ablichtungen von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach § 136 Abs. 2 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung);".
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Vergütung hinzugezogener Dolmetscherinnen und Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Nr. 2). Ihre Höhe richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG). Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsperson oder der Dolmetscherin oder des Dolmetschers von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht festzusetzen. § 4 Abs. 3 bis 9 und § 13 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden."
Artikel IX
Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Rechtspflege
Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz
Das Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 725), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1977 (GV. NRW. S. 136), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz wie folgt neu gefasst: "(Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz - GerGebBefrG)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Für die Teilnahme an Verfahren zum elektronischen Abruf aus dem Grundbuch und aus den elektronischen Registern gilt die Gebührenbefreiung nicht."
c) Der bisherige Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 2 Satz 3.
d) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Folgende Vorschriften, durch die in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten sowie in Justizverwaltungsangelegenheiten Kosten- und Gebührenfreiheit gewährt wird, bleiben aufrechterhalten:
3. § 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe " § 130 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. September 1991 (BGBl. I S. 2317)" durch die Angabe " § 59 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt ergänzt: Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2009 zu der Frage, ob Teile dieses Gesetzes aufgehoben oder geändert werden sollen."
5. § 5 wird aufgehoben.
Artikel X
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes
Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes vom 6. Dezember 1982 (GV. NRW. 1983 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2001 (GV. NRW. S. 36), wird wie folgt geändert:
§ 5 wird um folgenden Satz ergänzt:
"Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2009 zu der Frage, ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder geändert werden sollen."
Artikel XI
Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
JVKostG - Justizverwaltungskostengesetz
Das Justizverwaltungskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1995 (GV. NRW. S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind § 4 Abs. 3 JVKostO und § 4 Abs. 4 und 5 JVKostO, soweit diese auf § 4 Abs. 3 JVKostO Bezug nehmen."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 6, nach § 4 Abs. 4 und 5 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie nach § 5 Abs. 1 JVKostO,",
b) in Nummer 3 wird das Wort "Schreibauslagen" durch die Wörter "die Dokumentenpauschale" ersetzt.
3. In § 7 werden die Wörter "sowie der Behörden der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit" gestrichen.
4. § 8 wird wie folgt ergänzt: Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2009 zu der Frage, ob Teile dieses Gesetzes aufgehoben oder geändert werden sollen."
5. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 wird folgende Anmerkung angefügt:
"Anmerkung:
Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird."
b) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
Das Wort "Schreibauslagen" wird durch die Wörter "die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale" ersetzt.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5 Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung 12,50 Euro je Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter
Anmerkung:
Artikel XII
Verordnung über die Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(Verordnung über Einigungsstellen)
Die Verordnung über die Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 15. August 1989 (GV. NRW. S. 460) wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel wird wie folgt neu gefasst:
"Aufgrund des § 15 Abs. 1 und 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) wird verordnet:".
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Bei den Industrie- und Handelskammern werden für deren Bezirke Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004, BGBl. I S. 1414), errichtet."
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Der Vorsitzende und die Beisitzer erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige Aufwendungen in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 7 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz - JVEG). Die Industrie- und Handelskammer kann dem Vorsitzenden und den Beisitzern auf Antrag eine Entschädigung für deren Zeitversäumnis in entsprechender Anwendung der §§ 15 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gewähren.
(2) Die Entschädigung für Zeitversäumnis des Vorsitzenden kann bis auf das Zweifache der nach §§ 15 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zulässigen Höhe angehoben werden.
(3) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung bzw. Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz."
Artikel XIII
Änderung der Landesschiedsstellenverordnung
Die Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) - (LSchV) vom 28. November 1989 (GV. NRW. S. 641), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 14), wird wie folgt geändert:
In § 16 werden die Wörter "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Wörter "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz" ersetzt.
Artikel XIV
Änderung des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Richtergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichtergesetz - LRiG -) vom 29. März 1996 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), wird wie folgt geändert:
§ 61 Abs. 4
(4) Wird die Dienstfähigkeit des Richters festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Betreuer zuzustellen. Die einbehaltenen Dienstbezüge sind nachzuzahlen. Hält die oberste Dienstbehörde den Richter für dienstunfähig, so beantragt sie beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, frühestens jedoch mit Ablauf der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Frist, in den Ruhestand zu versetzen; die einbehaltenen Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen; Satz 2 und 3 sind anzuwenden.
wird gestrichen.
Artikel XV
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE