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LMAMG - Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte
-Rheinland-Pfalz-

Vom 3. April 2014
(GVBl. Nr. 5 vom 17.04.2014 S. 40)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Veranstaltungen finden die Vorschriften der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend keine besonderen Bestimmungen getroffen werden.

§ 2 Messe

(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellerinnen und Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucherinnen und Verbraucher oder Großabnehmerinnen und Großabnehmer vertreibt.

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Endverbraucherinnen und Endverbraucher zum Kauf zulassen.

§ 3 Ausstellung

Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellerinnen und Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

§ 4 Großmarkt

Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucherinnen und Verbraucher oder Großabnehmerinnen und Großabnehmer vertreibt.

§ 5 Wochenmarkt

(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:

  1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Füttermittelgesetzbuches in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des `Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
  2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
  3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme lebender Tiere.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass über die in Absatz 1 genannten

Waren hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen, um die Anpassung des Wochenmarkts an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen. Die Landkreise sowie die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 6 Spezialmarkt

(1) Ein Spezialmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

(2) Privilegierte Spezialmärkte sind Spezialmärkte, welche die regionale Identität oder den Tourismus zu fördern geeignet sind oder Gegenstände reinen Liebhaberinteresses ohne Gebrauchswert feilbieten.

(3) Auf einem Spezialmarkt nach Absatz 1 oder Absatz 2 können im untergeordneten Umfang auch unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausgeübt und volksfesttypische Waren angeboten werden; die § § 55 bis 60a und 60c bis 61 a der Gewerbeordnung bleiben unberührt.

§ 7 Jahrmarkt

(1) Ein Jahrmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern Waren aller Art feilbietet.

(2) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8 Floh- und Trödelmarkt

(1) Ein gewerblicher Floh- und Trödelmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern gebrauchte Waren des alltäglichen, häuslichen Bedarfs anbieten, die sich üblicherweise im Haushalt ansammeln.

(2) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

Teil 2
Verfahren und Zuständigkeit

§ 9 Einheitlicher Ansprechpartner

Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

§ 10 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 5 Abs. 2 ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die verbandsfreien Gemeinden, die

Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 11 Festsetzung, Öffnungszeiten

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen nach § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7 oder § 8 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Floh- und Trödelmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes, eines Spezialmarktes oder eines Floh- und Trödelmarktes verpflichtet die Veranstalterin oder den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat die Veranstalterin oder der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(4) Es gelten für Messen, Ausstellungen und Märkte die nach Absatz 1 festgesetzten Öffnungszeiten.

(5) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz - LadöffnG -) und außerhalb von nach § 4 LadöffnG festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten dürfen auf behördlich festgesetzten Groß- oder Wochenmärkten keine Waren zum Verkauf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher angeboten werden; dies gilt nicht während der auf der Grundlage der § § 8 bis 10 LadöffnG zugelassenen Ladenöffnungszeiten, soweit die Zulassung einen geschäftlichen Verkehr auf Groß- oder Wochenmärkten ermöglicht.

(6) Am 24. Dezember dürfen nach 14.00 Uhr im gesamten Marktverkehr keime Waren angeboten werden.

§ 12 Sonn- und Feiertage

(1) Sonntage und gesetzliche Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe; Festsetzungen nach § 11 sind an diesen Tagen grundsätzlich nicht zulässig. Abweichend von Satz 1 ist eine Festsetzung nur nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sowie im Geltungsbereich des § 10 LadöffnG im Rahmen der verkaufsoffenen Sonntage zulässig.

(2) Verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte können durch Rechtsverordnung bis zu acht Marktsonntage im Jahr festlegen; dabei ist das Bedürfnis für die Festlegung der Marktsonntage im Einzelfall gegen die Belange des Sonn- und Feiertagsschutzes abzuwägen. Eine Festlegung an aufeinander folgenden Sonntagen ist nicht zulässig. Die Festlegung der Marktsonntage für Ortsgemeinden durch die Verbandsgemeinde erfolgt auf Entscheidung der Ortsgemeinde. Die Festlegung der Marktsonntage auf gesetzliche Feiertage, auf Ostersonntag, auf Pfingstsonntag, auf den Volkstrauertag, auf Totensonntag sowie auf Adventssonntage im Dezember ist unzulässig. Die Anzahl der maximal möglichen Marktsonntage einer Gemeinde reduziert sich um die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage nach § 10 LadöffnG. Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die zuständigen Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften und kirchlichen Stellen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer sowie, wenn die Rechtsverordnung von einer Verbandsgemeinde erlassen wird, die von ihr betroffenen Ortsgemeinden anzuhören.

(3) An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 festgesetzt werden.

(4) Veranstaltungen im Rahmen von Marktsonntagen sind in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchzuführen. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes sind zu berücksichtigen. An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 auf dem Gebiet der Gemeinde durchgeführt werden.

(5) Messen nach § 2 und Ausstellungen nach § 3 können auf einen Sonntag festgesetzt werden, sofern deren Durchführung für die Gemeinde von besonderer überregionaler Bedeutung ist. Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Festsetzungen auf gesetzliche Feiertage, auf Ostersonntag, auf Pfingstsonntag, auf den Volkstrauertag, auf Totensonntag sowie auf Adventssonntage im Dezember sind nur mit Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nach Abwägung des Bedürfnisses für die Durchführung der Messe oder Ausstellung gegen die Belange des Sonn- und Feiertagsschutzes im Einzelfall zulässig. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes sollen berücksichtigt werden.

(6) An allen Adventssonntagen können Weihnachtsmärkte, die die Voraussetzungen der § § 6 und 11 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, festgesetzt werden, sofern die Weihnachtsmärkte nach Organisation und Warenangebot der Brauchtumspflege und Tradition dienen.

(7) Bei nach Titel III der Gewerbeordnung genehmigten Veranstaltungen, die überwiegend dazu dienen, die Leistungsfähigkeit des regionalen Gewerbes zu präsentieren, kann einmal im Jahr der 'Warenverkauf an einem Sonntag zugelassen werden, sofern die Durchführung der Veranstaltung für die Gemeinde von regionaler Bedeutung ist. Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 13 Ablehnung der Festsetzung, Auflagen

(1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn

  1. die Veranstaltung nicht die in § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7 oder § 8 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  3. die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind oder
  4. die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt, eine Ausstellung, einen Jahrmarkt oder einen Floh- und Trödelmarkt handelt, vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll.

(2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

§ 14 Änderung und Aufhebung der Festsetzung

(1) Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln.

(2) Die zuständige Behörde hat die Festsetzung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung ein Ablehnungsgrund nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 vorgelegen hat; im Übrigen kann sie die Festsetzung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Festsetzung gerechtfertigt hätten. Sie hat die Festsetzung zu widerrufen, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 eintritt; im Übrigen kann sie die Festsetzung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden.

(3) Auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung zu ändern; § 13 gilt entsprechend. Auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung aufzuheben, die Festsetzung eines Wochenmarktes oder Jahrmarktes jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung der Veranstalterin oder dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann.

§ 15 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung

(1) Die dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehörenden Personen sind nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Ausstellerinnen und Aussteller, Anbieterinnen und Anbieter oder Besucherinnen und Besucher von der Teilnahme ausschließen.

§ 16 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung

(1) Die zuständige Behörde kann einer Ausstellerin oder einem Aussteller oder einer Anbieterin oder einem Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der § § 2 bis 8 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) § 70a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung gilt für Veranstaltungen nach den § § 2 bis 8 entsprechend.

§ 17 Vergütung

Die Veranstalterin oder der Veranstalter darf bei Wochenmärkten, Jahrmärkten und Floh- und Trödelmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern. Daneben kann die Veranstalterin oder der Veranstalter bei Jahrmärkten und Floh- und Trödelmärkten eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen. Die Bestimmungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt.

§ 18 Verabreichen von Getränken und Speisen

Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke, zubereitete Speisen und Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle, auf Messen und Ausstellungen im Sinne der § § 2 und 3 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im Übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.

§ 19 Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes der Gewerbeordnung für die Ausübung
im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe

(1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes nach diesem Gesetz gilt § 29 der Gewerbeordnung entsprechend.

(2) § 71b Abs. 2 der Gewerbeordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 der Gewerbeordnung eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, im Wochenmarktverkehr andere als nach § 5 zugelassene Waren feilbietet,

  1. auf einem Floh- und Trödelmarkt andere als nach § 8 zugelassene Waren anbietet,
  2. entgegen § 12 eine der dort genannten Veranstaltungen ohne Festsetzung durchführt,
  3. entgegen § 11 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  4. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 Halbsatz 1 der Gewerbeordnung, zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 16 Abs. 2 das Versteigerungsgewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne der § § 2 bis 8 ausübt,
  6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 der Gewerbeordnung, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme an einer dort genannten Veranstaltung
    1. zum Zwecke der Ausübung einer in § 146 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a der Gewerbeordnung genannten Tätigkeit oder
    2. zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit

    untersagt wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 Buchst. a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 6 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

Teil 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21 Evaluation

Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet drei Jahre nach seinem Inkrafttreten dem Landtag.

§ 22 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge und begonnene Verfahren sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

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