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LadöffnG - Ladenöffnungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 21. November 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 28.11.2006 S. 351; 22.12.2015 S. 461 15)
Gl.-Nr.: 8050-3
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals, der Schutz der Sonn- und Feiertage und die Festlegung flexibler Rahmenbedingungen für die zulässigen Verkaufszeiten an Werktagen. Es ersetzt das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). Die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes (LFtG) vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225, BS 113-10) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann vorgehalten werden; dem Vorhalten von Waren steht das Anbieten der Entgegennahme von Warenbestellungen in der Einrichtung gleich.
(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug von geringerem Wert, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen und ausländische Geldsorten sowie vergleichbare den Bedürfnissen von Reisenden entsprechende Waren.
(3) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die Feiertage gemäß § 2 des Feiertagsgesetzes.
§ 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten
Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein:
soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Verkaufsstellen für Bäcker- und Konditorwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die zu Beginn der Ladenschlusszeit anwesenden Kundinnen und Kunden dürfen noch bedient werden.
§ 4 Erweiterung der zulässigen Ladenöffnungszeiten an Werktagen
Verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte können unter Berücksichtigung insbesondere besonderer Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung, des Fremdenverkehrs oder besonderer örtlicher oder regionaler Gegebenheiten durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verkaufsstellen abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 2 an bis zu acht Werktagen im Kalenderjahr bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein dürfen, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24 Uhr; die jeweiligen Tage und der Beginn der Ladenschlusszeit sind in der Rechtsverordnung festzulegen. Eine Erweiterung der zulässigen Ladenöffnungszeiten darf nicht am Tag vor Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und dem Neujahrstag erfolgen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und kirchlichen Stellen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer sowie, wenn die Rechtsverordnung von einer Verbandsgemeinde erlassen wird, die von ihr betroffenen Ortsgemeinden anzuhören.
§ 5 Apotheken
Apotheken dürfen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 an allen Tagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz kann für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken unter Berücksichtigung der apothekenrechtlichen Bestimmungen über die Dienstbereitschaft regeln, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an nach außen sichtbarer Stelle auf die zurzeit geöffneten Apotheken hinzuweisen. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.
§ 6 Tankstellen
Tankstellen dürfen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 an allen Tagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf zulässig.
§ 7 Personenbahnhöfe, Flugplätze und Schiffsanlegestellen
(1) Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen, den Flugplätzen Frankfurt-Hahn und Zweibrükken und an Schiffsanlegestellen dürfen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 an allen Tagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten ist nur die Abgabe von Reisebedarf, auf Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs und den in Satz 1 genannten Flugplätzen auch von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs und von Geschenkartikeln zulässig. Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle kann durch Rechtsverordnung die Größe der Verkaufsfläche, auf der eine Abgabe im Sinne des Satzes 2 zulässig ist, auf das für diesen Zweck erforderliche Maß begrenzen sowie weitere in diesem Zusammenhang erforderliche Regelungen treffen.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für Verkaufsstellen, die im näheren Einzugsgebiet eines Personenbahnhofs des Schienenfernverkehrs oder der in Absatz 1 Satz 1 genannten Flugplätze liegen, bestimmen, dass diese auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten geöffnet sein dürfen; in der Rechtsverordnung können die erweiterten Öffnungsmöglichkeiten auf bestimmte Tage und Zeiträume begrenzt sowie weitere in diesem Zusammenhang erforderliche Regelungen getroffen werden.
(3) Für Apotheken bleibt es bei den Bestimmungen des § 5.
§ 8 Sonstige besondere Verkaufsstellen
(1) Verkaufsstellen für überwiegend selbst erzeugte und verarbeitete land-, wein- und forstwirtschaftliche Produkte dürfen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 an allen Tagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle kann durch Rechtsverordnung insbesondere Regelungen über die Begrenzung der Größe der Verkaufsfläche und des Umfangs des zulässigen Angebots an nicht selbst erzeugten und verarbeiteten land-, wein- und forstwirtschaftlichen Produkten während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten treffen.
(2) Verkaufsstellen im Gebäude oder auf dem Gelände von Museen, sonstigen kulturellen Ausstellungen, Theatern, Kinos, Sportanlagen und vergleichbaren Einrichtungen dürfen in den für die Versorgung der Besucherinnen und Besucher erforderlichen Zeiten während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten für die Abgabe von Lebensmitteln einschließlich Getränken zum sofortigen Verzehr sowie von Waren, die einen Bezug zu der Einrichtung oder der dort stattfindenden Veranstaltung haben, geöffnet sein.
§ 9 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
(1) Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und wie lange abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 an Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen für die Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Milch und Milcherzeugnissen, Bäcker- und Konditorwaren, landwirtschaftlichen Produkten, Blumen, Pflanzen und pflanzlichen Gebinden einschließlich Zubehörartikeln geöffnet sein dürfen. Die Öffnungsmöglichkeit kann auf bestimmte Sonn- und Feiertage oder Jahreszeiten, auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen und auf Verkaufsstellen bis zu einer bestimmten Größe beschränkt werden. Eine Öffnung am Ostermontag, Pfingstmontag oder 2. Weihnachtstag soll nicht zugelassen werden; dies gilt nicht für die Abgabe von Zeitungen und Zeitschriften. Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle kann durch Rechtsverordnung die Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes festsetzen.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten sowie in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr Verkaufsstellen für die Abgabe von Badegegenständen, Devotionalien, Getränken, Milch und Milcherzeugnissen, frischen Früchten, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen, Bild- und Tonträgern, Zeitungen, Zeitschriften sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 an höchstens 40 Sonn- und Feiertagen in einem Kalenderjahr bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein dürfen und diese Tage sowie die Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes festsetzen. Die Öffnungsmöglichkeit kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ersetzt die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186). Der Tag des Inkrafttretens der Rechtsverordnung wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
§ 10 Verkaufsoffene Sonntage
Verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verkaufsstellen abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 allgemein oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets an höchstens vier Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr geöffnet sein dürfen und diese Tage sowie die Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten festsetzen. Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, an Adventssonntagen im Dezember sowie an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, darf eine Öffnung nicht zugelassen werden. Die zugelassene Ladenöffnungszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten; sie darf nicht in der Zeit zwischen 6 Uhr und 11 Uhr liegen. § 4 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 11 Märkte, sonstiges gewerbliches Anbieten von Waren
(1) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten dürfen auf behördlich festgesetzten Groß- oder Wochenmärkten keine Waren zum Verkauf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher angeboten werden; dies gilt nicht während der auf der Grundlage der §§ 8 bis 10 zugelassenen Ladenöffnungszeiten, soweit die Zulassung einen geschäftlichen Verkehr auf Groß- oder Wochenmärkten ermöglicht. Am 24. Dezember dürfen nach 14 Uhr auch im sonstigen Marktverkehr keine Waren angeboten werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für Märkte sowie für Messen und Ausstellungen keine Anwendung.
(2) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und außerhalb von nach § 4 festgelegten erweiterten Ladenöffnungszeiten ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für behördlich genehmigte, den Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung unterliegende Volksbelustigungen, für das Anbieten von Tageszeitungen an Werktagen sowie während der auf der Grundlage der §§ 8 bis 10 zugelassenen Ladenöffnungszeiten unter Berücksichtigung der dort festgesetzten Voraussetzungen und Bedingungen. Dem Anbieten von Waren zum Verkauf steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichen Ansichtsexemplaren gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden. Die zuständige Behörde kann für das Anbieten von leicht verderblichen Waren und von Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 zulassen, soweit dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse erforderlich und im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unbedenklich ist. § 13 Abs. 1 bis 5 und § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 12 Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3 bis 11 und den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn diese im öffentlichen Interesse dringend notwendig sind. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 13 Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen nur während der jeweils zugelassenen Ladenöffnungszeiten und, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten zwingend erforderlich ist, bis zu insgesamt weiteren 30 Minuten beschäftigt werden; an einem Sonn- oder Feiertag darf die Beschäftigungszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäß Absatz 1 an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt werden, sind bei einer Beschäftigung von
von der Arbeit freizustellen; in den Fällen der Nummern 2 und 3 muss darüber hinaus mindestens jeder dritte Sonntag beschäftigungsfrei bleiben.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, dass sie in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Arbeit freigestellt werden.
(4) Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
(5) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an Sonn- oder Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen gemäß Absatz 2 zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freistellung zu führen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Apotheken keine Anwendung.
§ 14 Zuständige Behörden, Aufsicht
(1) Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden.
(2) Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen; sie können die in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen anordnen. Sie können von der Inhaberin oder dem Inhaber der Verkaufsstelle und von den in der Verkaufsstelle beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte sowie von der Inhaberin oder dem Inhaber der Verkaufsstelle die Vorlage oder Zusendung des in § 13 Abs. 5 genannten Verzeichnisses sowie weiterer für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlicher, die Verkaufsstelle oder die dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffenden Unterlagen verlangen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind berechtigt, die Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Inhaberin oder der Inhaber der Verkaufsstelle hat das Betreten und Besichtigen der Verkaufsstelle zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 16 Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 gelten für den Flughafen Frankfurt-Hahn die folgenden Regelungen:
Eine Abgabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 ist in Verkaufsstellen in den Personenabfertigungsanlagen sowie in einem Umkreis bis 300 m um die Personenabfertigungsanlagen zulässig. Die Verkaufsfläche darf insgesamt 3 500 m2 nicht übersteigen; sofern nicht bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern, soll die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle in der Regel nicht mehr als 100 m2 betragen.
(2) Die aufgrund der Ermächtigung des § 11 des Gesetzes über den Ladenschluss erlassenen Rechtsverordnungen können durch die jeweilige Kreisverwaltung durch Rechtsverordnung aufgehoben werden; sie gelten bis zu ihrer Aufhebung weiter.
(3) Die aufgrund der Ermächtigung des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss erlassenen Rechtsverordnungen können durch Rechtsverordnungen nach § 10 Satz 1 für den örtlichen Geltungsbereich der jeweiligen Rechtsverordnung aufgehoben werden; sie gelten bis zu ihrer Aufhebung weiter.
(4) Die aufgrund des § 17 Abs. 8 Satz 1, des § 20 Abs. 2a oder des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss bewilligten Ausnahmen gelten bis zum Fristablauf oder zu ihrem Widerruf weiter.
§ 17 Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes vom 26. September 2000 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (GVBl. S. 366), BS 8053-2, wird wie folgt geändert:
1. § 3 erhält folgende Fassung:
" § 3
Folgende Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351, BS 8050-3) werden auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übertragen:
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht erhält Nummer 5.6 folgende Fassung:
"5.6 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz".
b) Lfd. Nr. 5.6 erhält folgende Fassung:
"5.6 | Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351, BS 8050-3) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist | GSV | |
5.6.1 | § 12 Satz 1 | Zulassung von befristeten Ausnahmen in Einzelfällen | ADD |
5.6.2 | § 13 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 4 | Zulassung von Ausnahmen in begründeten Einzelfällen | SGD |
5.6.3 | § 14 Abs. 2 | Aufsicht über die Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz | SGD, soweit es sich um die Aufsicht über die Einhaltung des § 13, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 4, des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz handelt |
5.6.4 | § 15 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | SGD, soweit diese nach lfd. Nr. 5.6.3 zuständig ist". |
§ 18 Aufhebungsbestimmungen
(1) Die Landesverordnung zur Durchführung des § 10 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 6. Januar 1998 (GVBl. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2003 (GVBl. S. 306), BS 8050-1, tritt am Tage des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 außer Kraft. Dieser Tag wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
(2) Die Landesverordnung über den Ladenschluss auf dem Flughafen Frankfurt-Hahn vom 28. November 2000 (GVBl. S. 499), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2006 (GVBl. S. 38), BS 8050-3, tritt am 29. November 2006 außer Kraft.
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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