Regelwerk |
LStatG - Landesstatistikgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 27. März 1987
(GVBl. S. 57; 05.10.1990 S. 289; 06.07.1998 S. 171; 05.04.2005 S. 95; 19.12.2018 S. 448 18)
Gl.-Nr.: 29-5
§ 1 Geltungsbereich, Anwendung von Bundesrecht und des Rechts der Europäischen Union 18
(1) Dieses Gesetz gilt
(2) Für die Durchführung der Statistiken des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die §§ 1, 8 bis 17 sowie 21 und 22 BStatG entsprechend; dies gilt nicht, soweit das Bundesstatistikgesetz in § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 abweichende Regelungen zuläßt. Die nach diesen Bestimmungen dem Statistischen Bundesamt zustehenden Aufgaben und Befugnisse stehen bei Landesstatistiken dem Statistischen Landesamt, bei Kommunalstatistiken den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände zu.
(3) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ansprüche der betroffenen Person bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der statistischen Zwecke notwendig ist.
§ 2 Statistisches Landesamt
(1) Das Statistische Landesamt ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport.
(2) Aufgabe des Statistischen Landesamtes ist es,
(3) Das Statistische Landesamt führt seine Aufgaben auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methoden durch.
§ 3 Statistischer Landesausschuß
(1) Beim Statistischen Landesamt besteht ein Statistischer Landesausschuß, der das Statistische Landesamt und die Landesregierung in Grundsatzfragen berät.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben, die Zusammensetzung, den Vorsitz, die Berufung der Mitglieder und die Arbeitsweise des Statistischen Landesausschusses zu regeln.
§ 4 Zuständigkeiten
(1) Das Statistische Landesamt ist zuständige Behörde für die Durchführung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für statistische Erhebungen, die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften angeordnet sind. Soweit diese Aufgaben nach Absatz 2 übertragen sind, ist das Statistische Landesamt Fachaufsichtsbehörde.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei der Durchführung von statistischen Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a die Aufgaben der Erhebungsstelle ganz oder teilweise auf
zu übertragen.
(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 BStatG ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte oder die Kreisverwaltung, wenn die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit oder aus Anlaß der Durchführung von nach Absatz 2 übertragenen Aufgaben begangen worden ist; im übrigen das Statistische Landesamt.
(4) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die nach Absatz 2 übertragenen Aufgaben und die Aufgaben nach Absatz 3 als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 5 Aufgaben und Organisation der Erhebungsstelle
(1) Die Erhebungsstelle hat
(2) Die Erhebungsstelle ist, solange erhobene Einzelangaben vorhanden sind, räumlich, organisatorisch und personell von anderen, mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs befaßten Stellen zu trennen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die erhobenen Einzelangaben anderen als den in der Erhebungsstelle tätigen Personen nicht zugänglich gemacht und für andere Aufgaben nicht verwendet werden.
(3) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Betroffene nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Betroffene schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit in den Erhebungsstellen.
§ 6 Vergabe statistischer Arbeiten mit und ohne Verarbeitung personenbezogener Daten 18
(1) Das Statistische Landesamt und die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände können Dritte mit Aufgaben bei der Durchführung von amtlichen Statistiken beauftragen, sofern unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von dem Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes, dieses Gesetzes und der die jeweilige Statistik anordnenden Rechtsvorschrift eingehalten werden. § 14 BStatG ist auf den Auftragnehmer und die von ihm mit der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Personen entsprechend anzuwenden.
(2) Behörden des Landes dürfen Forschungs-, Planungs- oder Untersuchungsaufträge, die mit statistischen Erhebungen oder Auswertungen verbunden sind, hinsichtlich der statistischen Arbeiten an Dritte nur nach Anhörung des Statistischen Landesamtes vergeben.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen.
§ 7 Landesstatistik
(1) Landesstatistiken sind Statistiken, die
sind.
(2) Oberste Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport Landesstatistiken anordnen, soweit eine gesetzliche Grundlage nicht erforderlich ist. Eine gesetzliche Grundlage ist erforderlich, wenn in Grundrechte eingegriffen wird, insbesondere wenn Sachverhalte auf Grund einer Auskunftspflicht erhoben oder mit Personenbezug aus Verwaltungsvorgängen erfaßt werden.
§ 8 Kommunalstatistik
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben Statistiken durchführen, soweit die benötigten statistischen Angaben nicht beim Statistischen Landesamt zur Verfügung stehen (Kommunalstatistik).
(2) Kommunalstatistiken werden
(3) Eine Satzung ist erforderlich, wenn Sachverhalte auf Grund einer Auskunftspflicht erhoben oder mit Personenbezug aus Verwaltungsvorgängen erfaßt werden. Satzungen dürfen nur erlassen werden, wenn die Durchführung der Statistik zur Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich ist, die Belastung der Betroffenen in einem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten Zweck steht und das Benehmen mit dem Statistischen Landesamt hergestellt ist.
(4) Die Durchführung von Kommunalstatistiken ist nur zulässig, wenn die Anforderungen des § 5 Abs. 2 und 3 erfüllt sind; das gleiche gilt, wenn die Übermittlung von Einzelangaben an Gemeinden oder Gemeindeverbände durch besondere Rechtsvorschrift zugelassen ist.
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungen)
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