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Landesgesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und anderer Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 19. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 27.12.2018 S. 448)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landestransparenzgesetzes
Das Landestransparenzgesetz vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 5 Satz 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
alt | neu |
(§ 19) | " (§§ 19 bis 19 b)". |
2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
soweit möglich, soll diese Aufgabe den behördlichen Datenschutzbeauftragten übertragen werden. | "soweit möglich, soll diese Aufgabe den Datenschutzbeauftragten im Sinne des Teils 3 des Abschnitts 3 des Landesdatenschutzgesetzes und im Sinne der Artikel 37 bis 39 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung übertragen werden." |
b) Satz 2
§ 11 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
wird gestrichen.
c) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Die transparenzpflichtigen Stellen haben die oder den Beauftragten bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Zur Erhaltung der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Fachkunde haben die transparenzpflichtigen Stellen ihr oder ihm die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen."
d) Im bisherigen Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe "1 und 2" durch die Angabe "1 bis 3" ersetzt.
3. In § 10 Abs. 3 wird der Klammerzusatz " (§ 19)" gestrichen.
4. In § 12 Abs. 4 Satz 6 wird der Klammerzusatz " (§ 19)" gestrichen.
5. § 16 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Gleiche gilt für personenbezogene Daten von Beschäftigten der Behörde, die in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt haben. | "Das Gleiche gilt für personenbezogene Daten von Beschäftigten der Behörde, die in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt haben, sowie für Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 11, insbesondere differenziert nach den Angaben Kapitel, Titel, Datum der Bewilligung, Zuwendungsempfänger, Zuwendungsart, Höhe der Zuwendung, Zweck der Zuwendung und der zur Zahlung angewiesenen Beträge." |
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "tragen" die Worte "und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu kontrollieren" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Aufgabe wird" durch die Worte "Aufgaben werden" ersetzt.
cc) Satz 4
§ 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 25, 28 und 29 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.
wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 6 eingefügt:
"(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilt das Ergebnis ihrer oder seiner Kontrolle der transparenzpflichtigen Stelle mit. Damit können Vorschläge zur Verbesserung bei der Verwirklichung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Ansprüche auf Informationszugang verbunden werden. § 19a bleibt unberührt.
(3) Zu den Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gehört auch, den Landtag, die Landesregierung und ihre Mitglieder sowie die übrigen öffentlichen Stellen zu beraten.
(4) Der Landtag und seine Ausschüsse sowie die Landesregierung können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit der Erstattung von Gutachten und Berichten zu Fragen der Informationsfreiheit und der Transparenz betrauen. Auf Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen geht die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die die Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes betreffen, nach.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hält mit den für die Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit zuständigen Behörden und Stellen des Landes, der übrigen Länder und des Bundes Verbindung und wirkt darauf hin, dass ein Vollzug nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. Dies gilt auch hinsichtlich der Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1.
(6) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit berät und informiert die Bürgerinnen und Bürger in Fragen der Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes." Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 7 und 8.
g) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
"(9) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstattet dem Landtag alle zwei Jahre jeweils zum 31. Dezember einen Tätigkeitsbericht zum Vollzug dieses Gesetzes."
7. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:
" § 19a Beanstandungen durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) Stellt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes fest, so beanstandet sie oder er dies
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Stellen leiten eine Abschrift ihrer Stellungnahme gegenüber der oder dem Landes-beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gleichzeitig der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
(4) Bleiben die Vorschläge der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit un-beachtet, kann sie oder er die Landesregierung und den Landtag verständigen.
§ 19b Verpflichtungen der transparenzpflichtigen Stellen
Die transparenzpflichtigen Stellen haben die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
8. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 13b Abs. 6 Nr. 1" durch die Angabe " § 13b Abs. 5 Nr. 1" ersetzt.
2. In § 87 Satz 2 wird die Angabe " § 31" durch die Angabe " § 20" ersetzt.
3. In § 89 Abs. 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
"Gehen elektronische Unterlagen auf die Erfassung papier-gebundener Unterlagen zurück, darf auch die ursprüngliche Papierfassung gesondert zu Beweiszwecken aufbewahrt werden; für sie gelten die personalaktenrechtlichen Vorschriften entsprechend."
4. Die §§ 92 und 93 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 92 Akteneinsicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung ihres Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. (2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden. § 93 Vorlage und Auskunft 16 (1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte anderen Behörden vorzulegen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der personalaktenführenden oder der anderen Behörde im Rahmen des § 50 Satz 4 BeamtStG erforderlich ist. Das Gleiche gilt in Bezug auf Ärztinnen und Ärzte, die im Auftrag der zuständigen Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen. (2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung erfordert. Die Auskunft darf nur für den Zweck genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurde. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. (3) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes zulässig, auch Personalaktendaten im Wege der Auskunft zu übermitteln. (4) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. | " § 92 Auskunft an Beamtinnen und Beamte, Informationspflichten des Dienstherrn
(1) Während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses haben Beamtinnen und Beamte ein Recht auf Auskunft, auch in Form der Einsicht, aus ihrer Personalakte oder, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. (2) Nicht der Auskunft unterliegen:
(3) Soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, wird auf Verlangen eine vollständige oder teilweise Kopie der Personalakte zur Verfügung gestellt. Für weitere Kopien werden Auslagen erhoben. Soweit die Personalaktendaten automatisiert verarbeitet sind, ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Personalakten zu überlassen. (4) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Auskunft, auch in Form der Einsicht, zu gewähren. Das gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 unterbleibt eine Auskunftserteilung. (5) Die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beziehen sich nur auf solche Daten, die ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden. § 93 Übermittlung und Auskunft (1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke des § 50 Satz 4 Beamt StG der obersten Dienstbehörde, dem Richterwahlausschuss oder dem Landespersonalausschuss für seine Entscheidungen über beamtenrechtliche Ausnahmen oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten derselben Behörde, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Organisationseinheiten anderer Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die über eine Beamtin oder einen Beamten ein Gutachten zu erstellen haben, darf die Personalakte ebenfalls vorgelegt werden. Gleiches gilt für Personen, die an einem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten mitwirken. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen. (2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten auch an Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes übermittelt und von diesen im Auftrag des weiterhin verantwortlichen Dienstherrn weiter verarbeitet werden, soweit sie
erforderlich sind. (3) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, die Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Beamtin oder des Beamten an der Geheimhaltung überwiegt. Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit (§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes) dürfen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 50, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG auch die dafür erforderlichen Personalaktendaten ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten übermittelt werden. Die Beamtin oder der Beamte ist über Auskünfte und Übermittlungen nach Satz 1 und 2, soweit dadurch der Zweck der Auskunft oder Übermittlung nicht gefährdet wird, schriftlich zu unterrichten. (4) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. (5) Auf Verlangen ist der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Zugang zur Personalakte zu gewähren." |
5. In § 95 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl" durch die Worte "aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses" ersetzt und werden die Worte ", einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder in den Fällen des § 72 Abs. 2" gestrichen.
6. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 4 geändert.
Artikel 3
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:
§ 71 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt. | "(3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen." |
Artikel 4
Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
Das Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365, BS 210-20) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Speicherung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Einleitung wird das Wort "verarbeiten" durch das Wort "speichern" ersetzt.
bb) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Speicherung und künftige Übermittlung und Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt und werden nach den Worten "Zwecke nach Absatz 2" die Worte "gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
cc) In Satz 2 werden die Worte "erheben, speichern, nutzen, übermitteln, sperren und löschen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3
Die Einwilligung kann mit Erklärung gegenüber der Meldebehörde jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden; diese hat die De-Mail-Adresse sodann unverzüglich zu löschen.
wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die meldepflichtige Person ist vor Abgabe der Einwilligung auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 hinzuweisen. | "Die meldepflichtige Person ist vor Abgabe der Einwilligung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 auf deren Rechtsfolgen sowie die nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen." |
(5) Zur Erfüllung einzelner meldebehördlicher Aufgaben können die Rechtsträger der Meldebehörden Dritte beauftragen, sofern sichergestellt ist, dass unter Berücksichtigung der von der auftragnehmenden Stelle getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.
wird gestrichen.
3. In § 8 Nr. 5 werden die Worte "; § 7 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt" gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
Das Landesgleichstellungsgesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 505, BS 205-1) wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei der Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erstellung des Gleichstellungsplans sind die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes sowie andere Vorschriften des Bundes oder des Landes, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, zu beachten. | "Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erstellung des Gleichstellungsplans sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten." |
2. In § 26 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
Das Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 362), BS 2120-1, wird wie folgt geändert:
§ 11 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit darin keine abschließende Regelung getroffen ist, finden die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; die Einrichtung eines automatisierten Übermittlungsverfahrens (§ 7 Landesdatenschutzgesetz) ist nicht zulässig. | "Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt." |
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) wird verwiesen. Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 19 LDSG zu beachten."
2. Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend. | "für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und, soweit genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten betroffen sind, des § 19 LDSG." |
3. Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend. | "für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und, soweit genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten betroffen sind, des § 19 LDSG." |
Artikel 7
Änderung des Heilberufsgesetzes
Das Heilberufsgesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 2122-1, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort "berufsrechtlichen" durch die Worte "berufs- und datenschutzrechtlichen" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Worte "zu erheben, zu nutzen, zu übermitteln und in sonstiger Weise zu verarbeiten" durch die Worte "zu verarbeiten" ersetzt.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. | "Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt." |
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 19 des Landesdatenschutzgesetzes zu beachten."
2. § 21 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Liegen einer Kammer hinreichende Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung vor, so ist sie berechtigt, zu deren Aufklärung und Ahndung personenbezogene Daten zu erheben, zu übermitteln und in sonstiger Weise zu verarbeiten. | "Liegen einer Kammer hinreichende Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung vor, so ist sie gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/679 berechtigt, zu deren Aufklärung und Ahndung personenbezogene Daten zu verarbeiten." |
3. In § 22 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Worte ", einschließlich des zum Praxisbetrieb erforderlichen Datenschutzmanagements," eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Landesgesetzes über die Gesundheitsfachberufe
Das Landesgesetz über die Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265), geändert durch § 113 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), BS 2124-11, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(8) Die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. | "(8) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) wird verwiesen. Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und des § 19 LDSG zu beachten." |
Artikel 9
Änderung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Das Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 2124-20, wird wie folgt geändert:
§ 2b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"Die zuständige Behörde ist zur Wahrnehmung dieser Aufgaben gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 , unmittelbar gilt." |
2. Folgende Sätze werden angefügt:
"Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) wird verwiesen. Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und des § 19 LDSG zu beachten."
Artikel 10
Änderung des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen
Das Landesgesetz für psychisch kranke Personen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (GVBl. S. 69), BS 2126-20, wird wie folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden. | "(1) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) wird verwiesen. Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und des § 19 LDSG zu beachten." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "erhoben, gespeichert oder genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Einwilligung nach Satz 1 Nr. 3 bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. | "Die Bedingungen der Einwilligung regelt Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und, soweit genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten betroffen sind, ist § 19 LDSG zu beachten." |
cc) Satz 3
Wird die Einwilligung mündlich erteilt, ist dies aktenkundig zu machen.
wird gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 2 bis 4" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
§ 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
wird gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
Das Landeskrankenhausgesetz vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 2018 (GVBl. S. 271), BS 2126-3, wird wie folgt geändert:
1. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, insbesondere die Bestimmungen des Bundes- und des Landesdatenschutzgesetzes. | "Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) wird verwiesen." |
bb) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
"Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und des § 19 LDSG zu beachten."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "erhoben, gespeichert oder genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Patientin oder der Patient ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung sowie über den Zweck der Erhebung und die vorgesehene weitere Verarbeitung der Daten aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass ihr oder ihm wegen einer Verweigerung der Einwilligung keine Nachteile entstehen. | "Im Übrigen regelt Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 die Bedingungen für die Einwilligung und, soweit genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten betroffen sind, § 19 LDSG." |
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt und werden die Worte "wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen dieses Gesetzes sowie eine § 203 StGB entsprechende Schweigepflicht bei der Auftragnehmerin oder beim Auftragnehmer sichergestellt ist." gestrichen.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Krankenhaus ist verpflichtet, erforderlichenfalls Weisungen zur Ergänzung der bei der Auftragnehmerin oder beim Auftragnehmer vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datensicherung zu erteilen. | "Die Ausgestaltung der Auftragsverarbeitung durch den Auftragsverarbeiter regelt Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679." |
cc) Satz 3
Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung durch die zuständige Behörde.
wird gestrichen.
2. § 37 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Patientendaten dürfen im Rahmen von Forschungsvorhaben durch das Krankenhaus erhoben, gespeichert und genutzt werden, wenn die Patientin oder der Patient eingewilligt hat; § 36 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | "Patientendaten dürfen im Rahmen von Forschungsvorhaben durch das Krankenhaus verarbeitet werden, wenn die Patientin oder der Patient eingewilligt hat." |
Artikel 12
Änderung des Landeskrebsregistergesetzes
Das Landeskrebsregistergesetz vom 27. November 2015 (GVBl. S. 395, BS 2126-5) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, solange zu erwarten ist, dass der Patientin oder dem Patienten bei Unterrichtung mit hoher Wahrscheinlichkeit zusätzliche gesundheitliche Nachteile entstehen. | "Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, solange zu erwarten ist, dass der Patientin oder dem Patienten bei Unterrichtung mit hoher Wahrscheinlichkeit gesundheitliche Nachteile entstehen." |
2. § 9 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Krebsregister hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die datenschutzgerechte Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Einhaltung der in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten. | "Das Krebsregister hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die datenschutzgerechte Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Einhaltung der insbesondere in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Bestimmungen zu gewährleisten." |
Ein Datenabgleich ist nur zulässig, soweit die teilnehmende Person nach Unterrichtung über den beabsichtigten Datenabgleich diesem nicht widersprochen hat.
wird gestrichen.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 3 wird das Wort "meldepflichtige" jeweils durch die Worte "meldepflichtige oder behandelnde" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Hierzu hat die meldepflichtige Stelle die Identitätsdaten der betreffenden Person an das Krebsregister zu übermitteln und glaubhaft zu versichern, dass sie die Daten im Hinblick auf die Behandlung einer Krebserkrankung der betreffenden Person, an der sie beteiligt ist, benötigt. | "Hierzu hat die meldepflichtige oder behandelnde Stelle die Identitätsdaten der betreffenden Person an das Krebsregister zu übermitteln und glaubhaft zu versichern, dass sie die Daten im Hinblick auf die Meldung oder Behandlung einer Krebserkrankung der betreffenden Person, an der sie beteiligt ist, benötigt." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "meldepflichtigen" durch die Worte "meldepflichtigen oder behandelnden" ersetzt.
5. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 Identitätsdaten übermittelt oder den Widerspruch im Rahmen der Übermittlung nicht mitteilt, | "1. entgegen § 5 Abs. 2 seiner Meldepflicht nicht nachkommt," |
b) In Nummer 18 wird die Verweisung " § 11 Abs. 3 Satz 4" durch die Verweisung " § 11 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2018 (GVBl. S. 55), BS 2129-1, wird wie folgt geändert:
§ 21 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte "zu erheben und" gestrichen.
2. Satz 2
Eine Erhebung ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 1 genannten Zwecke gefährdet würde.
wird gestrichen.
3. Der bisherige Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes. | "Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt." |
4. Folgender Satz wird angefügt:
"Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen."
Artikel 14
Änderung des Landesbodenschutzgesetzes
Das Landesbodenschutzgesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch § 50 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 2129-8, wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Worte "zu erheben und" gestrichen.
2. Absatz 2
(2) Personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes sind grundsätzlich bei den Betroffenen zu erheben. Werden personenbezogene Daten nicht bei den Betroffenen erhoben, so hat die erhebende Stelle die Betroffenen von der Speicherung sowie über die Zweckbestimmung der Verarbeitung zu unterrichten. Erfolgt eine Übermittlung, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
- die Betroffenen auf andere Weise von der Speicherung oder der Übermittlung Kenntnis erlangt haben,
- die Unterrichtung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder
- die Speicherung oder Übermittlung der Daten aufgrund eines Gesetzes ausdrücklich vorgesehen ist.
wird gestrichen.
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes)" gestrichen.
5. Folgender neue Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen."
Artikel 15
Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 103), BS 213-50, wird wie folgt geändert:
1. § 39 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 39 Verarbeitung personenbezogener Daten, Informationsübermittlung 05
(1) Soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung vor-beugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 erforderlich ist, dürfen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Behörden der Aufgabenträger, die Hilfsorganisationen sowie die im fünften Abschnitt genannten sonstigen Stellen personenbezogene Daten erheben und speichern. (2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis zu erheben. § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Bei Dritten dürfen personenbezogene Daten erhoben werden, soweit die zum Schutz von Leben und Gesundheit, zur Sicherstellung einer wirksamen Gefahrenabwehr oder zur Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen nach § 36 benötigten Angaben bei der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig erhoben werden können. Werden zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz Daten über Angehörige von Hilfsorganisationen benötigt, dürfen der Name, die Anschrift, das Geburtsdatum und die Dienststellung der betroffenen Personen unmittelbar bei der Hilfsorganisation erhoben werden. § 18 Abs. 1 und 2 LDSG gilt entsprechend. (3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen anderen Stellen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
Im Übrigen dürfen öffentliche Stellen Daten an Stellen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 betraut sind, übermitteln, wenn dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Satz 2 gilt auch für die Übermittlung nicht personenbezogener Informationen durch öffentliche Stellen an die Aufgabenträger; zu diesen Informationen gehören insbesondere
(4) Gespräche, die auf für die Entgegennahme von Notrufen vorgesehenen Leitstellenanschlüssen geführt werden, dürfen zur Durchführung und Abwicklung des Einsatzauftrages und zur Beweissicherung automatisch aufgezeichnet und verarbeitet werden. Sie dürfen darüber hinaus zur Evaluation oder zur Verfahrensverbesserung verarbeitet werden. Zu wissenschaftlichen Zwecken dürfen sie genutzt werden, wenn die darin enthaltenen personenbezogenen Daten vorher anonymisiert wurden. (5) Auf der Grundlage dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Die von der Leitstelle nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes oder einer sonstigen Stelle, die Meldungen über Brand- oder andere Gefahren entgegennimmt, gespeicherten Aufzeichnungen sind regelmäßig spätestens nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist ausnahmsweise zur Beweissicherung in einem konkreten Verfahren geboten. (6) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas Abweichendes geregelt ist, findet das Landesdatenschutzgesetz Anwendung. | " § 39 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Brand- und Katastrophenschutzes
(1) Soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung vor-beugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1 sowie für die Personalverwaltung der im Brand- und Katastrophenschutz mitwirkenden Personen, insbesondere für die Erfassung der für die Beurteilung der persönlichen Einsatzfähigkeit notwendigen Gesundheitsdaten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, Helferinnen und Helfer der anderen Hilfsorganisationen, erforderlich ist, dürfen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Behörden und Einrichtungen der Aufgabenträger, die Hilfsorganisationen sowie die im fünften Abschnitt genannten sonstigen Stellen personen-bezogene Daten verarbeiten. (2) Soweit personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis erhoben werden können, dürfen sie bei Dritten erhoben werden, soweit die zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr, zum Schutz von Leben und Gesundheit, zur Gesundheitsvorsorge für die Feuerwehrangehörigen und Angehörigen der anderen Hilfsorganisationen oder zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 30 oder Kostenersatzansprüchen nach § 36 benötigten Daten bei der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig erhoben werden können. (3) Die nach Absatz 1 und 2 erhobenen Daten dürfen anderen Behörden auch ohne Einwilligung übermittelt werden, soweit dies insbesondere erforderlich ist
Im Übrigen dürfen personenbezogene Daten an Behörden und Stellen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere nach § 1 Abs. 1 betraut sind, auch ohne Einwilligung übermittelt werden, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Aufgaben nicht mit anonymisierten Daten erfüllt werden können und das Interesse an der Übermittlung der Daten das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. (4) Über Notrufeinrichtungen eingehende Anrufe dürfen aufgezeichnet werden. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden. Zur Verfahrensverbesserung oder zu wissenschaftlichen Zwecken dürfen die Aufzeichnungen genutzt werden, wenn die darin enthaltenen personenbezogenen Daten anonymisiert wurden. (5) Die von der Leitstelle nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes oder einer sonstigen Stelle, die Meldungen über Brand- oder andere Gefahren entgegennimmt, gespeicherten Aufzeichnungen sind in der Regel nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist ausnahmsweise zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen in einem Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Zivilrechts- oder Verwaltungsverfahren geboten. (6) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Daten verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen." |
2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.
Artikel 16
Änderung des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit
Das Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365), BS 216-6, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.
Artikel 17
Änderung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe
Das Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 25), BS 217-1, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "erhoben, gespeichert oder genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im Übrigen bleiben die für die Einrichtung oder ihren Träger jeweils geltenden sonstigen Datenschutzbestimmungen unberührt. | "Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt; auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) wird verwiesen." |
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Soweit darin keine abschließende Regelung getroffen ist, finden die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "erheben, speichern oder nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ansonsten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben, gespeichert oder genutzt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat; für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 LDSG entsprechend. | "Ansonsten dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat; die Bedingungen der Einwilligung regelt Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und, soweit genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten betroffen sind, § 19 LDSG." |
c) In Absatz 4 Satz 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz
für die Einwilligung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 LDSG entsprechend
gestrichen.
Artikel 18
Änderung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen
Das Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 219-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Satz 2 werden die Worte "Umwandlung, Weitergabe oder Veröffentlichung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.
2. In § 14 Abs. 2 Einleitung wird das Wort "geführte" durch das Wort "verarbeitete" ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 223-1, wird wie folgt geändert:
§ 67 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und 3, in den Absätzen 3, 5 und 6 Satz 1, in Absatz 8 Satz 4 und Absatz 9 Satz 2 wird die Bezeichnung "der Betroffene" jeweils durch die Bezeichnung "die betroffene Person" ersetzt.
2. Absatz 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(10) Die Verpflichtung nach Absatz 8 gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft. Die Absätze 1 bis 7 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend, soweit für diese gleichwertige datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht bestehen." |
3. Absatz 11 wird gestrichen.
Artikel 20
Änderung des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
Das Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 19. November 2010 (GVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 223-20, wird wie folgt geändert:
§ 54 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 5 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
2. Absatz 5 wird gestrichen.
Artikel 21
Änderung des Hochschulgesetzes
Das Hochschulgesetz in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 223-41, wird wie folgt geändert:
§ 67 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
2. Absatz 7
(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes.
wird gestrichen.
Artikel 22
Änderung des Landesbibliotheksgesetzes
Das Landesbibliotheksgesetz vom 3. Dezember 2014 (GVBl. S. 245, BS 224-5) wird wie folgt geändert:
§ 8 Satz 3
Im Übrigen gilt das Landesdatenschutzgesetz.
wird gestrichen.
Artikel 23
Änderung des Landesstatistikgesetzes
Das Landesstatistikgesetz vom 27. März 1987 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 95), BS 29-5, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Bundesrecht" die Worte "und des Rechts der Europäischen Union" angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ansprüche der betroffenen Person bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der statistischen Zwecke notwendig ist."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Arbeiten" die Worte "mit und ohne Verarbeitung personenbezogener Daten" angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen."
Artikel 24
Änderung des Steuerberaterversorgungsgesetzes
Das Steuerberaterversorgungsgesetz vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 462), geändert durch Gesetz vom 26. November 2008 (GVBl. S. 300), BS 610-30, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Organe" ein Komma und das Wort "Ehrenamtlichkeit" eingefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses des Versorgungswerks wird ehrenamtlich ausgeübt. Sie erfolgt unentgeltlich. Die Mitglieder der Organe erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung."
2. In § 6 Abs. 4 werden die Worte "und Leistungsminderungen" gestrichen.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Auskunftspflichten und Verarbeitung personenbezogener Daten". |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks und den jeweils damit verbundenen Zwecken erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen." |
c) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:
"(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten bei Gerichten und Behörden, insbesondere bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks und den jeweils damit verbundenen Zwecken erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen. Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz hat dem Versorgungswerk insbesondere die Bestellung und das Erlöschen der Bestellung eines Kammermitglieds mitzuteilen.
(4) Die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung und Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks und den jeweils damit verbundenen Zwecken erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen.
(5) Verwaltungsentscheidungen, insbesondere Bescheide, können automatisiert erstellt werden.
(6) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen."
Artikel 25
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Rheinland-Pfalz
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 806-4, wird wie folgt geändert:
1. § 13b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den vorstehenden Absätzen erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.
2. In § 17 Abs. 6 Nr. 2 Halbsatz 2 wird das Wort "Arten" durch das Wort "Kategorien" und die Verweisung " § 3 Abs. 9 des Landesdatenschutzgesetzes" wird durch die Verweisung "Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 26
Änderung der Laufbahnverordnung
(red.Anm. Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Die Laufbahnverordnung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 2030-5, wird wie folgt geändert:
In § 44 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "entsprechend" die Worte "der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien DatenverkehrundzurAufhebungder Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und werden die Worte "der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31)" gestrichen.
Artikel 27
Änderung der EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung
Die EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung vom 6. April 2016 (GVBl. S. 211, BS 2030-58) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Mit dem Antrag auf Zulassung zum Anpassungslehrgang sind über die Nachweise nach § 4 Abs. 1 hinaus folgende Unterlagen vorzulegen:
|
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 28
Änderung der Hebammenberufsordnung
Die Hebammenberufsordnung vom 14. März 1995 (GVBl. S. 71), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 2124-1, wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) wird verwiesen. Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und des § 19 LDSG zu beachten."
Artikel 29
Änderung der Gutachterausschussverordnung
Die Gutachterausschussverordnung vom 20. April 2005 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch § 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 107), BS 213-10, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Sachverständige" die Worte "für Grundstückswertermittlung" und nach dem Wort "Zertifizierung" die Worte "durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierte Stelle" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Verweisung "nach § 3 Abs. 7 LDSG" gestrichen.
2. In § 19 Satz 1 werden die Worte "gesammelt, gespeichert und ausgewertet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
Artikel 30
Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen
Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 30. April 2001 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch § 53 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 219-1-1, wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 1 Satz 2
Im Übrigen gilt § 7 des Landesdatenschutzgesetzes vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung.
wird gestrichen.
Artikel 31
Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes
Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes vom 14. Juli 2014 (GVBl. S. 143, BS 219-2-1) wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 3
(3) § 9 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
wird gestrichen.
Artikel 32
Änderung der Übergreifenden Schulordnung
Die Übergreifende Schulordnung vom 12. Juni 2009 (GVBl. S. 224), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2018 (GVBl. S. 118), BS 223-1-35, wird wie folgt geändert:
1. In § 89 Abs. 5 Satz 3 werden die Worte "jedes Betroffenen" durch die Worte "jeder betroffenen Person" ersetzt.
2. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Werden personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern verarbeitet, hat die Schule die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Datenverarbeitung der Zugriff Unbefugter verhindert wird." |
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird das Wort "Dateien" jeweils durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateisystemen und in Akten dürfen ab dem Zeitpunkt von einem Jahr, nachdem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen hat, nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass die Verarbeitung
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Artikel 33
Änderung der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen
Die Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2018 (GVBl. S. 118), BS 223-1-37, wird wie folgt geändert:
1. In § 49 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "jedes Betroffenen" durch die Worte "jeder betroffenen Person" ersetzt.
2. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Werden personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern verarbeitet, hat die Schule die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Datenverarbeitung der Zugriff Unbefugter verhindert wird." |
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird das Wort "Dateien" jeweils durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateisystemen und in Akten dürfen ab dem Zeitpunkt von einem Jahr, nachdem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen hat, nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass die Verarbeitung
unerlässlich ist oder die betroffenen Personen eingewilligt haben." |
Artikel 34
Änderung der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen
Die Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. April 2018 (GVBl. S. 118), BS 223-1-40, wird wie folgt geändert:
1. In § 91 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "jedes Betroffenen" durch die Worte "jeder betroffenen Person" ersetzt.
2. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Werden personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern verarbeitet, hat die Schule die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Datenverarbeitung der Zugriff Unbefugter verhindert wird." |
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird das Wort "Dateien" jeweils durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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"(3) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateisystemen und in Akten dürfen ab dem Zeitpunkt von einem Jahr, nachdem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen hat, nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass die Verarbeitung
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Artikel 35
Änderung der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen
Die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. April 2018 (GVBl. S. 118), BS 223-1-41, wird wie folgt geändert:
1. In § 55 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "jedes Betroffenen" durch die Worte "jeder betroffenen Person" ersetzt.
2. § 56 erhält folgende Fassung:
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" § 56 Sicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten
(1) Werden personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern verarbeitet, hat die Schule die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Datenverarbeitung der Zugriff Unbefugter verhindert wird. (2) Personenbezogene Daten in automatisierten Dateisystemen sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch ein Jahr, nachdem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen hat. Hiervon ausgenommen sind die Namen und Aktennachweise, die bis zur Vernichtung der Akte automatisiert gespeichert werden können. (3) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateisystemen und in Akten dürfen ab dem Zeitpunkt von einem Jahr, nachdem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen hat, nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass die Verarbeitung
(4) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateisystemen und in Akten sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen aufzubewahren und nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder zu archivieren." |
Artikel 36
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
(red.Anm. Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 73), BS 2021-1, wird wie folgt geändert:
1. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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"(1) Die Zuteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen erfolgt wie folgt: Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach der Teilung der Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Wahlvorschläge entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen durch die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; zur Bestimmung des höheren Zuteilungsdivisors wird die Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen jeweils durch ihre um 0,5 verringerte Sitzzahl, die im vorausgegangenen Berechnungsschritt ermittelt wurde, geteilt. Als neuer Zuteilungsdivisor wird der Mittelwert zwischen dem kleinsten und zweitkleinsten Divisorkandidaten bestimmt. Sofern zwei oder mehr Divisorkandidaten nach Satz 7 den gleichen Wert haben, ist deren Zahl als neuer Zuteilungsdivisor zu bestimmen. Erhält eine Partei oder Wählergruppe durch Verringerung der Sitzzahl um 0,5 ein Ergebnis, das kleiner als null ist , wird sie bei der weiteren Bestimmung eines höheren Zuteilungsdivisors nach Satz 6 nicht berücksichtigt. Entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlvorschläge, ist zur Bestimmung eines niedrigeren Zuteilungsdivisors entsprechend den Sätzen 6 bis 8 umgekehrt vorzugehen. Bei den Berechnungen sind der Zuteilungsdivisor, die Divisorkandidaten und die einzelnen Sitzzahlen jeweils auf vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 1 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm abweichend von Absatz 1 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt; dies gilt nicht für eine Listenverbindung verschiedener Parteien und Wählergruppen. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 1 zugeteilt."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
Die Angabe "Absatz 1" wird durch die Angabe "Absatz 1 und 2" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 41 Abs. 1" durch die Verweisung " § 41 Abs. 1 und 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 41 Abs. 1 Satz 1 bis 6" durch die Verweisung " § 41 Abs. 1" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 41 Abs. 3" durch die Verweisung " § 41 Abs. 4" ersetzt.
Artikel 37
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:
In § 45 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 41 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes" durch die Verweisung " § 41 Abs. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes" ersetzt.
Artikel 38
Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:
In § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 41 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes" durch die Verweisung " § 41 Abs. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes" ersetzt.
Artikel 39
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 190084
ENDE |