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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zu dem Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag *

Vom 19. Februar 2010

(GVBl Nr. 3 vom 26.02.2010 S. 27)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zustimmung zum Staatsvertrag

Dem in Mainz am 30. Oktober 2009 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2
Änderung des Landesmediengesetzes

Das Landesmediengesetz vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 113), BS 225-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5, § 45 und § 45 a des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung " § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 a Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt.

2. In § 32 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach der Angabe "89/552/EWG" die Worte "des Europäischen Parlaments und" eingefügt und die Worte "Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl.EG Nr. L 298 S. 23)" durch die Worte "Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. EG Nr. L 298 S. 23; Nr. L 331 S. 51)" ersetzt.

3. In § 33 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Telemedien" die Worte "sowie Teleshoppingkanäle" eingefügt.

4. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 bis 15 werden durch folgende Nummern 2 bis 19 ersetzt:

altneu
 2. Werbung oder Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages nicht von anderen Programmteilen trennt,

3. in der Werbung oder im Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages unterschwellige Techniken einsetzt,

4. entgegen § 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,

5. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,

6. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Schleichwerbung oder entsprechende Praktiken verbreitet,

7. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,

8. entgegen § 7 Abs. 8 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,

9. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages nicht zu Beginn oder am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist,

10. unzulässige Sponsorsendungen (§ 8 Abs. 3 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages) ausstrahlt,

11. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages der Informationspflicht nicht nachkommt,

12. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,

13. entgegen § 44 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages Gottesdienste oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und ähnlich gegliederten Sendungen über Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung oder Teleshopping-Spots nicht zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen einfügt oder
entgegen den in § 44 Abs. 4 und 5 des Rundfunkstaatsvertrages genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,

14. entgegen § 45 des Rundfunkstaatsvertrages die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,

15. entgegen § 45 des Rundfunkstaatsvertrages die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,

"2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der Werbung oder im Teleshopping Techniken zur unterschwelligen Beeinflussung einsetzt,

3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping nicht dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen absetzt,

4. entgegen § 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,

5. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,

6, entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages virtuelle Werbung in Sendungen oder beim Teleshopping einfügt,

7. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Schleichwerbung, Themenplatzierung oder entsprechende Praktiken betreibt,

8. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Produktplatzierung betreibt, soweit diese nicht nach § 44 des Rundfunkstaatsvertrages zulässig ist,

9. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 3 oder Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages auf eine Produktplatzierung nicht eindeutig hinweist,

10. entgegen § 7 Abs. 9 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,

11. entgegen § 7 a Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages Übertragungen von Gottesdiensten oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder TeleshoppingSpots unterbricht,

12. entgegen den in § 7 a Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages genannten Voraussetzungen Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,

13. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages nicht zu Beginn oder am Ende der gesponserten Sendung auf den Sponsor hinweist,

14. gemäß § 8 Abs. 3 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages unzulässig gesponserte Sendungen verbreitet,

15. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages der Informationspflicht nicht nachkommt,

16. entgegen § 9 b Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages die dort genannten Informationen im Rahmen des Gesamtangebots nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich macht,

17. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,

18. entgegen § 45 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,

19. entgegen § 45 a Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben, oder entgegen § 45 a Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages Teleshopping-Fenster verbreitet, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,"

b) Die bisherigen Nummern 16 bis 21 werden Nummern 20 bis 25.

5. § 37 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Satz 1 ist bei Vergehen nach den §§ 86, 86a, 130 und 131 Abs. 1 sowie § 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden."Satz 1 ist bei Vergehen nach den §§ 86, 86 a, 130 und 131 Abs. 1, den §§ 184 a und 184 b Abs. 1 bis 3 und § 184 c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden."

§ 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 Nr. 1, 3 und 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 Nr. 1, 3 und 4 tritt am 1. April 2010 in Kraft.

(2) Sind bis zum 31. März 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden zu dem Dreizehnten Rundfunkänderungsstaats vertrag bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird § 2 Nr. 1, 3 und 4 gegenstandslos.

(3) Der Tag, an dem

1. der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt oder nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos wird und

2. § 2 Nr. 1, 3 und 4 nach Absatz 1 Satz 2 in Kraft tritt oder nach Absatz 2 gegenstandslos wird,

wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

*) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ABl.EU Nr. L 332 S. 27).

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