umwelt-online: Landesmediengesetz (LMG) - Rheinland-Pfalz (2)
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§ 30 Verfahren der Zuordnung von Übertragungskapazitäten
(1) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten durch die LMK bestimmt
Die Zuordnung der Übertragungskapazitäten ist nicht übertragbar. Die Zuordnung kann auch im Rahmen eines von der LMK festgelegten Versorgungsbedarfs an Anbieter erfolgen, denen bereits mindestens eine Übertragungskapazität zur Erfüllung dieses Bedarfs durch die LMK zugeordnet wurde, ohne dass der Bedarf hierdurch befriedigt werden konnte; über die Zuordnung entscheidet die LMK unter Abwägung bestehender Versorgungsdefizite. Im Rahmen der Entscheidung über die Zuordnung beachtet die LMK die verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und gesetzlichen Vorgaben.
(2) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten setzt den Nachweis voraus, dass die antragstellende Person wirtschaftlich in der Lage ist, über die beantragten Übertragungskapazitäten sein Angebot zu verbreiten.
(3) Zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten, bei digitalen Übertragungskapazitäten auch von Teilen von Übertragungskapazitäten, bestimmt die LMK Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuordnung einer oder mehrerer Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung sind von der LMK im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen (Ausschreibung). Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn die Zuordnung freier Übertragungskapazitäten erforderlich ist, um einen Versorgungsbedarf im Rahmen des Absatzes 1 Satz 3 zu erfüllen.
(4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuordnung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die LMK auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hin. Sie legt eine einvernehmliche Aufteilung der Übertragungskapazitäten ihrer Entscheidung zu Grunde, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit des Angebots die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt.
(5) Lässt sich innerhalb einer von der LMK zu bestimmenden Frist keine den Anforderungen des Absatzes 4 Satz 2 genügende Einigung erzielen, trifft die LMK eine Vorrangentscheidung. Dabei legt sie die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt) als Kriterien zu Grunde. Die LMK beurteilt die Programmvielfalt eines Programms nach
Soweit zusätzlich vergleichbare Telemedien übertragen werden sollen, ist auch deren Beitrag zur Vielfalt entsprechend einzubeziehen. Die LMK beurteilt die Anbietervielfalt nach der Erfahrung der Antragstellenden im Medienbereich und deren Beitrag zur publizistischen Vielfalt. Ferner ist die Einrichtung eines Programmbeirats, seine plurale Zusammensetzung und sein Einfluss auf die Programmgestaltung zu berücksichtigen. Ergänzend ist einzubeziehen, in welchem Umfang den redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluss auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung eingeräumt wird.
(6) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, die ganz oder teilweise für Rundfunk bestimmt sind, setzt eine Zulassung als Rundfunkveranstalter für die Versorgung des jeweiligen Gebiets mit Rundfunk voraus und erfolgt für die Dauer von bis zu zehn Jahren, jedoch nicht länger als die Dauer der Zulassung. Eine erneute Zuordnung von Übertragungskapazitäten ist auch in einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf der Zuordnung zulässig. Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten für dem Rundfunk vergleichbare Telemedien bleibt unberührt; die Zuordnung kann für eine Dauer von bis zu zehn Jahren vorgenommen werden.
(7) Soweit Sendungen über terrestrische Übertragungskapazitäten verbreitet werden sollen, setzt eine Zuordnung an einen Rundfunkveranstalter, dem die Zulassung im Rahmen eines vereinfachten Zulassungsverfahrens erteilt wurde, voraus, dass die Frequenzen nicht für die Verbreitung eines Programms benötigt werden, für das ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt.
(8) Die Zuordnung ist insbesondere zu widerrufen, wenn die zugeordnete Übertragungskapazität aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der LMK bestimmten Frist genutzt oder ihre Nutzung nicht fortgesetzt wird.
(9) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Zuordnung von Übertragungskapazitäten und gegen die Zuordnung von Obertragungskapazitäten an andere Verfahrensbeteiligte kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
§ 31 Medienkompetenznetzwerke, Offene Kanäle
(1) Die LMK unterstützt die Gründung von Medienkompetenznetzwerken und fördert sie nach Maßgabe ihres Haushalts. Medienkompetenznetzwerke sind Kooperationen auf lokaler und regionaler Ebene zur Förderung der Medienkompetenz. Die Medienkompetenznetzwerke bündeln die entsprechenden Ressourcen und Aktivitäten mehrerer Partner und schaffen für Einzelpersonen und für Gruppen die Möglichkeit, ihre Kenntnisse über Medien und den Umgang mit Medien zu verbessern. Die LMK bindet die Offenen Kanäle in die Medienkompetenznetzwerke
(2) Offene Kanäle sind Bestandteil lokaler und regionaler Kommunikation. Sie bieten Einzelpersonen und Gruppen die Möglichkeit, die Medien zu nutzen. Beiträge in Offenen Kanälen dürfen keine Werbung enthalten und auch nicht der Werbung für politische Parteien zur Vorbereitung einer Wahl dienen. Gesponserte Beiträge sind im Offenen Kanal unzulässig; unberührt bleiben Beiträge und Zuwendungen Dritter an die von der LMK anerkannten Träger- und Fördervereine Offener Kanäle zur Unterstützung ihrer Tätigkeit.
(3) Die LMK unterstützt die Gründung von Medienkompetenznetzwerken und fördert sie nach Maßgabe ihres Haushalts. Medienkompetenznetzwerke sind Kooperationen auf lokaler und regionaler Ebene zur Förderung der Medienkompetenz. Die Medienkompetenznetzwerke bündeln die entsprechenden Ressourcen und Aktivitäten mehrerer Partner und schaffen für Einzelpersonen und für Gruppen die Möglichkeit, ihre Kenntnisse über Medien und den Umgang mit Medien zu verbessern. Die LMK bindet die Offenen Kanäle in die Medienkompetenznetzwerke ein. Näheres regelt die LMK durch Satzung. Die LMK kann ferner eine Einrichtung zur Förderung der Medienkompetenz errichten oder sich an einer derartigen Einrichtung beteiligen.
(4) Die LMK fördert den Aufbau, den technischen Betrieb, die Digitalisierung und die personelle Unterstützung Offener Kanäle nach Maßgabe ihres Haushalts. Sie kann zu diesem Zweck eine Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtung errichten oder sich an einer derartigen Einrichtung beteiligen.
(5) Die LMK erlässt durch Satzung Ausführungsbestimmungen für den Offenen Kanal, die insbesondere den Zugang und die Versagung des Zugangs zum Offenen Kanal, die Kostentragung durch die Nutzenden und die Förderung des Offenen Kanals regeln.
§ 32 Anzeigepflicht bei der Kabelverbreitung in analoger Technik 10
(1) Wer außerhalb von Rheinland-Pfalz veranstaltete Rundfunkprogramme, die durch fernmeldetechnische Übertragungswege (Kabel, Richtfunk, Satellit) herangeführt werden, in Kabelanlagen in analoger Technik verbreiten will, hat dies der LMK mindestens zwei Monate vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Der LMK sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(2) Die LMK untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn
Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen oder der Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. EG Nr. L 298 S. 23; Nr. L 331 S. 51), (ABl. EG Nr. L 298 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages kann die Weiterverbreitung der betreffenden Sendung vom Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte untersagt werden.
(3) Eine Untersagung ist dem Anzeigenden und dem Betreiber der Kabelanlage zuzustellen. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.
§ 33 Rangfolge von Programmen bei der Kabelverbreitung in analoger Technik 10
(1) Reicht die Übertragungskapazität einer in analoger Technik betriebenen Kabelanlage zur Verbreitung von Fernsehprogrammen nicht aus, so werden Programme in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
(2) Fernsehprogramme nach Absatz 1 Nr. 2 und 4, die nur in einem zeitlich geringen Umfang ein unterschiedliches Angebot enthalten, werden bei der Rangfolge nach Absatz 1 nur einmal berücksichtigt.
(3) Unbeschadet der Belegung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 kann der Betreiber einer Kabelanlage über die Belegung von bis zu fünf Kanälen mit analogen Angeboten im Rahmen der allgemeinen Gesetze frei entscheiden. Die Belegung oder Änderung der Belegung ist der LMK mindestens zwei Monate vor Verbreitung anzuzeigen.
(4) Im Übrigen entscheidet die LMK auf Vorschlag des Betreibers einer Kabelanlage nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Bei Fernsehprogrammen nach Absatz 1 Nr. 4 sind insbesondere die folgenden Programmgruppen zu berücksichtigen:
Vergleichbare Telemedien sowie Teleshoppingkanäle sollen angemessen berücksichtigt werden.
(5) Ein nach § 32 angezeigtes und in Kabelanlagen verbreitetes Programm ist im Falle einer sich nachträglich verändernden Rangfolge nach Absatz 1 ohne Einverständnis des Anzeigenden erst nach Ablauf von zwei Jahren nach der Anzeige aus dem Angebot der Kabelanlage herauszunehmen. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.
(6) Über die Belegung von Kabelanlagen mit Hörfunkprogrammen in analoger Technik entscheidet die LMK unter entsprechender Berücksichtigung der Grundsätze des Absatzes 1 und der größtmöglichen Angebotsvielfalt.
(7) Die LMK bestimmt über die Grundsätze und Vorgaben der Belegung einer Kabelanlage unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der Teilnehmerinteressen durch Satzung. Sie bestimmt insbesondere über die Anzahl der aus den in Absatz 4 Satz 2 genannten Programmgruppen jeweils einzuspeisenden Programme; die LMK kann innerhalb der einzelnen Programmgruppen eine Rangfolge unter den gruppenangehörigen Programmen festlegen oder die Gleichrangigkeit mehrerer Programme feststellen. Die LMK hat dem Betreiber einer Kabelanlage für dessen Vorschlag nach Absatz 4 einen angemessenen Spielraum bei der Belegung einzuräumen.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der LMK über die Belegung einer Kabelanlage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 34 Digitalisierte Kabelanlagen, Kooperation
(1) Die LMK wirkt insbesondere gegenüber Rundfunkveranstaltern und Betreibern einer Kabelanlage auf eine Digitalisierung des Rundfunks und seiner Übertragungskapazitäten hin.
(2) § 32 Abs. 2 gilt entsprechend. § 52 b des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.
(3) Die LMK kooperiert im Rahmen ihrer Aufgabenstellung mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Dritten zur Digitalisierung der Medien in Rheinland-Pfalz. In der Satzung nach § 33 Abs. 7 können zu diesem Zweck Ausnahmen von den Grundsätzen und Vorgaben der Belegung der Kabelanlagen mit analogen Angeboten vorgesehen werden.
Unterabschnitt 4
Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Strafbestimmungen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Unberührt bleiben die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 geltenden Strafbestimmungen.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten 10 14 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Rundfunkveranstalter von nicht bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt auch, wer
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als privater Rundfunkveranstalter vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 die Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen in analoger Technik nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 bis zu fünftausend Euro, geahndet werden.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten Anwendung.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1, 2 und 8 die LMK, in Fällen des Absatzes 3 die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Der LMK stehen die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder zur Förderung der privaten Medien und für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz in Rheinland-Pfalz zu. Über die Einleitung eines Verfahrens bei länderübergreifenden Angeboten hat die LMK die Landesmedienanstalten der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten.
(7) Die LMK kann bei bundesweit verbreiteten Angeboten bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Absätzen 1, 2 und 8 von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die LMK nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. § 27 Abs. 3 bleibt unberührt.
(8) Unberührt bleiben die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 geltenden Ordnungswidrigkeiten.
(1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerkes oder durch die Verbreitung von Sendungen oder Angeboten strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Satz 1 ist bei Vergehen nach den §§ 86, 86 a, 130 und 131 Abs. 1, den §§ 184 a und 184 b Abs. 1 bis 3 und § 184 c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden.
(2) Die Verfolgung der in § 36 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung. Werden Teile veröffentlicht oder verbreitet oder erfolgt eine vollständige oder teilweise neue Veröffentlichung oder Verbreitung, so beginnt die Verjährung erneut mit der jeweiligen Veröffentlichung oder Verbreitung. Bei den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vergehen richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 78a des Strafgesetzbuches.
(4) Für Druckwerke gelten Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 nur, wenn sie den Anforderungen über das Impressum nach § 9 genügen.
Abschnitt 3
Landeszentrale für Medien und Kommunikation
§ 38 Recht auf Selbstverwaltung, Sitz
(1) Die LMK hat das Recht auf Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben Satzungen erlassen.
(2) Die LMK hat ihren Sitz in Ludwigshafen am Rhein.
§ 39 Organe
Die Organe der LMK sind die Versammlung und die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe der LMK sind die durch den Rundfunkstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bestimmten Organe im Rahmen ihrer dortigen Aufgabenstellung.
§ 40 Versammlung
(1) Die Versammlung besteht aus 42 Mitgliedern. Von ihnen entsenden
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesregierung kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Versammlung teilnehmen.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 25 werden von den dort genannten Stellen entsandt. Die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder verteilen sich auf die Fraktionen nach dem d'hondtschen Höchstzahlverfahren, jedoch stellt jede Fraktion mindestens ein Mitglied. Ändert sich aufgrund einer Neuwahl des Landtags das nach Satz 2 maßgebliche Stärkeverhältnis der Fraktionen, so werden die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder für die Zeit bis zum Ende der Amtsperiode der Versammlung neu bestimmt. Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 26 und 27 aufgeführten Mitglieder werden von den nachfolgenden Verbänden entsandt und zwar:
(3) Kommt eine Einigung zwischen den Verbänden innerhalb der einzelnen Bereiche des Absatzes 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 nicht zu Stande, so schlagen diese Verbände jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter vor. Der für Rundfunkfragen zuständige Ausschuss des Landtags wählt hieraus ein Mitglied für den entsprechenden Bereich aus. Für das Wahlverfahren gilt Absatz 4 entsprechend.
(4) Die entsendungs- und vorschlagsberechtigten Stellen sollen verstärkt Frauen benennen. Soweit diese Stellen eine andere Person als Nachfolgerin oder Nachfolger eines Mitglieds benennen, muss diese Person dem jeweils anderen Geschlecht angehören, es sei denn, dass dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungs- oder vorschlagsberechtigten Stelle nicht möglich ist.
(5) Solange und soweit vom Entsendungs- oder Vorschlagsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(6) Die Mitglieder sind der Landesregierung zu benennen.
(7) Die Mitglieder der Versammlung werden für die Dauer von fünf Jahren entsandt; verlieren Abgeordnete ihre Mitgliedschaft im Landtag, scheiden sie aus der Versammlung aus. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie können von den Stellen, die die Mitglieder entsandt oder vorgeschlagen haben, abberufen werden; der Wegfall einer solchen Stelle berührt die Mitgliedschaft nicht. Sie erhalten Aufwandsentschädigung und Ersatz ihrer Auslagen nach der Satzung.
(8) Scheidet ein Mitglied der Versammlung aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen das nachfolgende Mitglied für den Rest der Amtszeit zu bestimmen.
(9) Die Versammlung wird von ihrem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens aber alle vier Monate einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder beantragt wird.
§ 41 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Versammlung kann nicht sein, wer
(2) Bestehen Zweifel an der Mitgliedschaft einer Person, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen, so entscheidet die Versammlung. Gegen die Entscheidung der Versammlung kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden; ein Vorverfahren findet nicht statt.
§ 42 Aufgaben der Versammlung 18
Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
§ 43 Beschlüsse
(1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in den Fällen des § 42 Nr. 5, 9, 10 und 12 mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder.
(2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Veranstaltung ist, für die es eine Zulassung beantragt. Gleiches gilt für ein Mitglied, das eine Organisation in der Versammlung vertritt, die selbst eine Zulassung hat oder beantragt oder die am Kapital oder an den Stimmrechtsanteilen eines solchen Rundfunkveranstalters mit 25 v. H. oder mehr oder sonst maßgeblich beteiligt ist.
§ 44 Direktorin oder Direktor, stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor 18
(1) ) Die Direktorin oder der Direktor wird von der Versammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt; eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die LMK gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
(4) Die Versammlung kann für die Dauer von sechs Jahren eine stellvertretende Direktorin oder einen stellvertretenden Direktor wählen; eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend. Ist eine stellvertretende Direktorin oder ein stellvertretender Direktor gewählt, vertritt sie oder er die Direktorin oder den Direktor im Falle der Verhinderung. Ihr oder ihm sind von der Direktorin oder dem Direktor darüber hinaus weitere Aufgaben innerhalb der LMK zu übertragen.
§ 45 Beauftragte oder Beauftragter der LMK für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Überwachung seitens der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 18
(1) Der oder die Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 (Beauftragte oder Beauftragter der LMK für den Datenschutz) wird von der Direktorin oder dem Direktor der LMK benannt. Die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz hat die Stellung und Aufgaben nach Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.
(2) Über das Ergebnis der Überwachung bei der LMK unterrichtet die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz die Direktorin oder den Direktor; damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbunden werden. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Stellt die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz Verstöße bei der LMK gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so ist dies gegenüber der Direktorin oder dem Direktor zu beanstanden. Die Direktorin oder der Direktor ist zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Gleichzeitig ist die Versammlung zu unterrichten. Die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(4) Die nach Absatz 4 Satz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung der oder des Beauftragten der LMK für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Versammlung ist eine Abschrift der Stellungnahme an die oder den Beauftragten der LMK für den Datenschutz zuzuleiten.
(5) Die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz erstattet der Versammlung alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht, der auch der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu übersenden ist.
(6) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der LMK als Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz gelten entsprechend. Über festgestellte Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die LMK und gibt Anregungen zu Verbesserungen des Datenschutzes.
§ 46 Förderungen
(1) Die LMK fördert aus ihrem Anteil an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages
(2) Die LMK fördert Projekte zur Förderung der Medienkompetenz.
§ 47 Bedienstete
(1) Die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der LMK mit Ausnahme der Eingruppierung der Direktorin oder des Direktors und der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bestimmen sich nach den für Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes geltenden Rechts und Tarifvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung dieser Bediensteten der LMK muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten oder der vergleichbaren Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes entsprechen. Die Organe der LMK sind verpflichtet, auf den Abschluss entsprechender Tarifverträge hinzuwirken.
(2) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Vergütungs- oder Lohngruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen.
§ 48 Finanzierung
(1) Die LMK deckt ihre Kosten durch Gebühren und sonstige Einnahmen. Die LMK ist Beitragsgläubigerin im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Sie bestimmt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben über die Mittelverwendung nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Die LMK erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz. Die einzelnen kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze werden durch Satzung bestimmt. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministeriums.
§ 49 Haushalts- und Rechnungswesen
(1) Das Haushalts- und Rechnungswesen sowie die Rechnungsprüfung der LMK richten sich nach § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung.
(2) Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LMK ist ein Wirtschaftsplan nach § 110 der Landeshaushaltsordnung. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des für das Haushaltsrecht zuständigen Ministeriums; sie darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt sind. Die LMK bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und erstellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches. Der Jahresabschluss ist durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften zu prüfen. Die §§ 108 und 109 der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.
(3) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er prüft insbesondere die Verwendung des Anteils an em einheitlichen Rundfunkbeitrag. Der Prüfungsbericht ist der Landesregierung, dem Landtag und der LMK zuzuleiten.
(4) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die LMK unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof vorsieht. Die LMK ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.
(5)Zur Sicherung ihrer Wirtschaftsführung kann die LMK Rücklagen bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer im Rundfunkstaatsvertrag bestimmten Aufgaben in Einzelfällen erforderlich und eine Finanzierung aus den Mitteln eines Wirtschaftsjahres nicht möglich ist. Die Zuführungen und Entnahmen sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.
(6) Abweichend von Absatz 2 kann die LMK bis einschließlich des Haushaltsjahres 2007 ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung auf der Basis eines Haushaltsplanes nach § 106 der Landeshaushaltsordnung vornehmen; in diesem Fall soll ab dem Haushaltsjahr 2006 parallel ein Wirtschaftsplan nach Absatz 2 aufgestellt werden. Der Haushaltsplan der LMK bedarf der Genehmigung des für das Haushaltsrecht zuständigen Ministeriums; sie darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt sind.
§ 50 Rechtsaufsicht
Die LMK unterliegt der Rechtsaufsicht der Landesregierung.
§ 51 Ausschließlicher Gerichtsstand
In verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz in Angelegenheiten des Rundfunks und der Telemedien ist das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz und Trier zuständig.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 Versuche mit neuen Techniken, Programmen und Diensten
(1) Die Durchführung von Versuchen mit neuen Techniken, Programmen und Diensten, einschließlich Rückkanaldiensten, ist zulässig. Abstimmungen und Wahlen zum Zwecke einer politischen Meinungsbildung mittels eines Rückkanals sind unzulässig. Als Versuch gilt auch die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Die LMK begleitet und beobachtet die Durchführung der Versuche.
(2) An den Versuchen können sich die für Rheinland-Pfalz zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts, die LMK und die Inhaber einer Zulassung nach § 24 Abs. 1 beteiligen. Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.
(3) Wer sich als privater Anbieter an einem Versuch mit einem Programm oder einem Dienst beteiligen will, bedarf hierfür einer Versuchszulassung der LMK, die auf Antrag für die Dauer des Versuchs erteilt wird. § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 19, § 22 Abs. 1, 2 , 4 und 5, § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 bis 7 und die §§ 25, 26, 29 und 30 dieses Gesetzes sowie die §§ 6, 21 bis 30, 32 bis 38 und 41 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages finden keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Satz 1 gilt nicht für Programme, für die bereits eine Zulassung nach § 24 Abs. 1 erteilt wurde.
(4) Versuchszulassungen für die Nutzung digitalisierter Mittelwellenfrequenzen werden zunächst auf drei Jahre erteilt. Die LMK kann regionale und lokale Bezüge als Auswählkriterium berücksichtigen.
(5) Das Nähere regelt die LMK durch Satzung.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010.
§ 53 Überprüfungsklausel
Die §§ 32 bis 34 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. März 2007, entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) überprüft.
§ 54 Änderungsbestimmungen
§ 55 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen 14
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Für die vor dem 1. März 2007 anhängig gewordenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Telemedien verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
_____
*) Dieses Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 108 S. 51).
ENDE |