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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften

Vom 9. Juli 2010
(GVBl. Nr. 11 vom 21.07.2010 S. 167)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), zuletzt geändert durch § 31 des Gesetzes vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205), BS 223-41, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Dieses Gesetz gilt für die Universitäten und Fachhochschulen des Landes und nach Maßgabe der §§ 10, 11 und §§ 117 bis 121 für Hochschulen in freier Trägerschaft sowie für die Führung von Hochschulgraden."(1) Dieses Gesetz gilt für die Universitäten und Fachhochschulen des Landes und für die Führung von Hochschulgraden. Es gilt ferner nach Maßgabe der §§ 117 bis 121 für die Hochschulen in freier Trägerschaft; die §§ 3 bis 5 sowie 10 und 11 finden Anwendung."

b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 3. die Johannes Gutenberg-Universität Mainz,"3. die Johannes Gutenberg-Universität Mainz mit der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz,"

.c) In Absatz 3 Nr. 4 wird der Klammerzusatz "(Hochschule für Wirtschaft)" gestrichen.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Das fachlich zuständige Ministerium kann die Bezeichnung einer Hochschule mit deren Zustimmung durch Rechtsverordnung ändern."(4) Hochschulen können ihre Bezeichnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium in der Grundordnung ändern."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Bei der Benennung von Gremienmitgliedern ist das Prinzip der Geschlechterparität zu berücksichtigen."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "wissenschaftlichen" die Worte "und künstlerischen" eingefügt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und Studierender, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport."(4) Die Hochschulen fördern die Vereinbarkeit von Familie und Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf. Sie wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und Studierender, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen gleichberechtigt am Studium teilhaben und die Angebote der Hochschule möglichst selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen nutzen können Sie fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport. Ferner fördern sie den nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt."

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: "(4a) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse Studierender, die ehrenamtliche Aufgaben wahrnehmen."

e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 (7) Die Johannes Gutenberg-Universität erfüllt mit ihren für Musik und Bildende Kunst zuständigen Fachbereichen nach näherer Maßgabe des § 100 die Aufgaben einer Kunsthochschule und Musikhochschule."(7) Die Hochschulen fördern und pflegen die Verbindung mit ihren Absolventinnen und Absolventen."

f) In Absatz 9 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe ≫vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112)" durch die Angabe "vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird nach dem Wort "Forschungsvorhaben" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Forschungsschwerpunkten" die Worte "und die Einrichtung eines Forschungskollegs" eingefügt.

4. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 5 Bewertung der Arbeit der Hochschulen

Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre einschließlich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regelmäßig unter Mitwirkung der Frauenbeauftragten gemäß § 72 Abs. 4 bewertet werden. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden. Die Hochschulen entwickeln Verfahren zur Sicherung der Qualität in Forschung, Studium und Lehre.

" § 5 Qualitätssicherung

(1) Jede Hochschule richtet ein auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegtes umfassendes Qualitätssicherungssystem ein, das auf einer Strategie zur ständigen Verbesserung und Sicherung der Qualität bei der Erfüllung der Aufgaben beruht.

(2) Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet in den Teilbereichen Studium und Lehre insbesondere die kontinuierliche Verbesserung der Betreuung der Studierenden, des Übergangs von der Schule zur Hochschule und in den Beruf, des Prüfungswesens und der Förderung der Lehrkompetenz. Es stellt ferner die Studierbarkeit des Studiums, das Erreichen der angestrebten Qualifikationsziele und die Studienreform gemäß § 17 sicher. Im Teilbereich Forschung gewährleistet es eine Schwerpunktbildung und Differenzierung sowie eine leistungsorientierte hochschulinterne Forschungsförderung. GenderMainstreaming und Frauenförderung sind Bestandteile des Qualitätssicherungssystems.

(3) Zur Qualitätssicherung gehört auch, dass die Arbeit der Hochschule in Forschung, Studium und Lehre einschließlich der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags regelmäßig unter Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 72 Abs. 4 bewertet wird. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, veröffentlicht werden.

(4) Die Hochschule kann die Studierenden für ihre Aufgaben in der Lehre anonym über die Art und Weise der Vermittlung von Lehrinhalten in den Lehrveranstaltungen befragen und die gewonnenen Daten verarbeiten. Die Ergebnisse sollen, soweit sie Namen von Lehrenden enthalten, nur hochschulöffentlich einsehbar sein.

(5) Studiengänge werden in der Regel vor Aufnahme des Lehrbetriebs von hierfür zugelassenen externen Einrichtungen akkreditiert. Alternativ zu dem Verfahren nach Satz 1 kann das Qualitätssicherungssystem der Hochschule nach Absatz 1 akkreditiert werden; Studiengänge, die nach dieser Akkreditierung eingerichtet werden oder bereits Gegenstand der internen Qualitätssicherung nach den Vorgaben des akkreditierten Systems waren, sind akkreditiert."

5. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 7 Satzungsrecht

(1) Jede Hochschule gibt sich eine Grundordnung. Sie enthält das Satzungsrecht der Hochschule, soweit es nicht besonderen Satzungen gemäß Absatz 2 vorbehalten ist.

(2) Ferner gibt sich jede Hochschule

  1. eine Ordnung über die Einschreibung der Studierenden (§ 67 Abs. 3),
  2. Ordnungen für Hochschulprüfungen, jede Universität auch Promotionsordnungen; Habilitationsordnungen können erlassen werden,
  3. soweit erforderlich Ordnungen über die Organisation und Benutzung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten.

(3) Satzungen, mit Ausnahme der Satzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 3, bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums.

(4) Die Genehmigung einer Satzung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Regelung rechtswidrig ist; die Genehmigung einer Prüfungsordnung ist auch zu versagen, wenn sie eine Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren vor der Abschlussprüfung vorsieht, ohne dass die Überschreitung besonders begründet ist. Die Genehmigung einer Satzung kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Regelung Abweichungen von den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vorsieht oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die gebotene Einheitlichkeit des Hochschulwesens innerhalb des Landes oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; die Genehmigung einer Prüfungsordnung kann auch versagt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht durch Übereinstimmung mit Rahmenempfehlungen oder durch Akkreditierung gewährleistet ist. Von der Versagung einer Genehmigung kann abgesehen werden, soweit es ausreichend ist, die Genehmigung mit Auflagen zu versehen oder nur Teile einer Satzung von der Genehmigung auszunehmen. In besonders begründeten Fällen kann eine Prüfungsordnung auch genehmigt werden, wenn sie von § 26 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 oder von § 29 abweicht.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium kann die Änderung einer Satzung verlangen, wenn die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen oder aufgrund geänderter Rechtsvorschriften nicht mehr erteilt werden müsste; die Änderung einer Prüfungsordnung kann auch zur Anpassung an Rahmenempfehlungen oder an das Ergebnis einer Akkreditierung gemäß § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes verlangt werden. § 107 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

(6) Die Versagung einer Genehmigung und das Verlangen nach einer Änderung sind zu begründen.

" § 7 Satzungsrecht

(1) Jede Hochschule regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. Die Grundordnung enthält die grundlegenden Bestimmungen, insbesondere über die innere Organisation, sowie das Qualitätssicherungssystem der Hochschule nach § 5.

(2) Jede Hochschule gibt sich

  1. eine Ordnung über die Einschreibung der Studierenden,
  2. Ordnungen für Hochschulprüfungen,
  3. soweit erforderlich Ordnungen über die Organisation und Benutzung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten.

Ferner gibt sich jede Universität Promotionsordnungen; Habilitationsordnungen können erlassen werden.

(3) Die Grundordnung und die Ordnungen nach Absatz 2 Satz 2 bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Prüfungsordnungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten genehmigt und sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(4) Die Genehmigung einer Satzung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Regelung rechtswidrig ist. Neben der Präsidentin oder dem Präsidenten kann das fachlich zuständige Ministerium die Änderung einer Satzung zur Wahrung der gebotenen Einheitlichkeit des Hochschulwesens innerhalb des Landes oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlangen; die Änderung kann ferner verlangt werden, wenn die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen oder aufgrund geänderter Rechtsvorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. Die Änderung einer Prüfungsordnung kann außerdem zur Anpassung an überregionale Rahmenempfehlungen oder an das Ergebnis einer Akkreditierung gemäß § 5 Abs. 5 verlangt werden. § 107 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Versagung einer Genehmigung und das Verlangen nach einer Änderung sind zu begründen."

6. In § 8 Nr. 12 werden die Worte "Bewertung ihrer Arbeit" durch das Wort "Qualitätssicherung" ersetzt.

7. § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 10 Zusammenwirken von Hochschulen

Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.

" § 10 Hochschulverbünde

Für mehrere Hochschulen oder Hochschulstandorte insbesondere einer Region können zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf bestimmten Gebieten im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Hochschulverbünde eingerichtet werden. Die nähere Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben, der Leitung, der Struktur und der Gremien, wird in einem Kooperationsvertrag geregelt."

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Forschung" ein Komma und die Worte "Veröffentlichung von Forschungsergebnissen" angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Forschungsschwerpunkte" die Worte "und das Forschungskolleg" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten" durch die Worte "auf dem Gebiet der Forschung" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Verweisung " §§ 71 ff. und den §§ 90 und 91" durch die Verweisung " §§ 71 ff. und § 90" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Hochschulen berichten regelmäßig öffentlich über die Forschungstätigkeit an der Hochschule."(3) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitverfasserinnen und Mitverfasser zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen."

9. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitverfasserinnen und Mitverfasser zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

" § 13 Forschungskolleg

(1) An Universitäten kann der Senat mit Zustimmung des Hochschulrats ein Forschungskolleg einrichten, in dem herausragende Forschungsbereiche zusammengeführt werden. Das Forschungskolleg steht unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten, wenn die Grundordnung nicht etwas anderes bestimmt Ihm obliegen insbesondere die Profil- und Strukturbildung in exzellenten Forschungsbereichen, die Förderung und Unterstützung interdisziplinärer Forschung, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die strategische Beratung der Hochschulleitung in der Forschung. Mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums kann im begründeten Einzelfall mehr als ein Forschungskolleg eingerichtet werden.

(2) Die Leitung des Forschungskollegs wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einvernehmen mit dem Senat bestellt. Das Forschungskolleg erhält in angemessenem Umfang Stellen und Mittel zur eigenen Bewirtschaftung.

(3) Abweichend von § 86 Abs. 2 Nr. 10 stellt die Leitung des Forschungskollegs im Benehmen mit den betreffenden Fachbereichen Vorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren auf; § 76 Abs. 2 Nr. 10 findet bei befristet zu besetzenden Professuren keine Anwendung. Werden Professuren auf Dauer besetzt oder sollen Professorinnen oder Professoren Lehraufgaben in den Fachbereichen wahrnehmen, ist die Zustimmung der betreffenden Fachbereiche erforderlich. Nehmen Professorinnen und Professoren des Forschungskollegs in einem Fachbereich Lehraufgaben wahr, so gehören sie auch diesem Fachbereich an.

(4) Das Nähere regelt die Grundordnung. Nach Maßgabe der Grundordnung kann das Forschungskolleg im Benehmen mit den Fachbereichen eigene Promotions- und Habilitationsordnungen erlassen."

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "in der Regel" gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 4 bis 7

Die Präsidentin oder der Präsident kann die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule durch Auflagen nur beschränken oder, soweit Auflagen nicht ausreichen, nur untersagen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern. Vor einer Entscheidung nach Satz 4 ist dem Fachbereich, bei einem Forschungsvorhaben, das an einer zentralen Einrichtung durchgeführt werden soll, dem Senat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Entscheidung nach Satz 4 kann auf Umstände und Folgelasten eines Forschungsvorhabens, auf die bei der Anzeige nach Satz 1 hingewiesen wurde, nur innerhalb von zwei Monaten nach der Anzeige gestützt werden. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

wird gestrichen.

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift."

11. In § 16 werden das Gliederungszeichen

"(1)" und der Absatz 2

(2) Bei den Studienangeboten ist zwischen dem zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studium (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 2), den weiterqualifizierenden und vertiefenden Studien, an Universitäten insbesondere für den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs (§ 35 Abs. 2), und der in der Regel berufsbegleitenden wissenschaftlichen Weiterbildung (§ 35 Abs. 1) zu unterscheiden.

gestrichen.

12. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Hochschulen berichten regelmäßig öffentlich über Lehre und Studium an der Hochschule."(2) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums sowie die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden. Das Land fördert im Rahmen seiner Zuständigkeit und im Zusammenwirken mit den Hochschulen und gegebenenfalls weiteren Bildungspartnern diese Entwicklung."

13. § 18 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 4. bei der Erstellung der Lehrberichte (§ 86 Abs. 2 Nr. 2) und"4. in Fragen der Qualitätssicherung (§ 5) und".

14. § 19 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 19 Studiengänge

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) Studierende, die die Hochschule ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen. Eine Bescheinigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.

(4) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelorgrad und zu einem Mastergrad führen (Bachelor- und Masterstudiengänge). Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Darüber hinaus ist das Studium in einem Masterstudiengang von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig zu machen; in besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

(5) Die Fachhochschulen sollen Studiengänge einrichten, in die eine gleichzeitige berufliche Ausbildung, z.B. in den Bereichen Wirtschaft, Technik oder Sozialwesen, im Wechsel von Studienphasen und Praxisphasen integriert wird und die in der Regel nach vier Jahren mit einem Hochschulgrad abschließen (duale Studiengänge).

(6) Die Hochschulen können insbesondere zur effektiven Nutzung ihrer Mittel bei der Einrichtung und Durchführung von Studiengängen in der Weise zusammenarbeiten, dass sie kooperative Studiengänge (Studiengänge, an denen sich eine oder mehrere Hochschulen an Studiengängen einer anderen Hochschule beteiligen) oder gemeinsame Studiengänge einrichten. § 89 gilt entsprechend.

(7) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung oder der Erlass einer entsprechenden Prüfungsordnung erfolgt ist.

(8) Das fachlich zuständige Ministerium kann die Hochschule auffordern, Studiengänge einzuführen oder aufzuheben. Vor einer Aufforderung ist die Hochschule zu hören; § 107 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

" § 19 Studiengänge

(1) Die Hochschulen richten Studiengänge in der Regel als Bachelor- und Masterstudiengänge ein. Bachelorstudiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, Masterstudiengänge zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Konsekutive Masterstudiengänge sind Studiengänge, bei denen vor Aufnahme des Studiums keine Phase der Berufstätigkeit vorausgesetzt wird. Weiterbildungsstudiengänge (§ 35) werden als Masterstudiengänge eingerichtet.

(2) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Darüber hinaus kann das Studium in einem Masterstudiengang von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann zugelassen werden, dass das Masterstudium bereits aufgenommen wird, bevor die Abschlussprüfungen eines Bachelorstudienganges beendet sind und in diesem Falle auch vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach Satz 2. In den Fällen nach Satz 3 findet § 67 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 keine Anwendung. Die Einschreibung erlischt, wenn die Zugangsvoraussetzungen nicht bis zum Ende des ersten Semesters nachgewiesen werden. Das Verfahren nach Satz 3 ist in der Prüfungsordnung zu regeln.

(3) Studierende, die die Hochschule ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen. Eine Bescheinigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(4) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen.

(5) Die Fachhochschulen richten Studiengänge ein, in die eine berufliche Ausbildung oder ein an deren Stelle tretendes berufliches Praktikum integriert wird und die durch einen Wechsel von Studien- und Praxisphasen gekennzeichnet sind (duale Studiengänge). Personen, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, können ein duales Studium an einer Fachhochschule aufnehmen; die Einschreibung erlischt, wenn die in das Studium integrierte berufliche Ausbildung oder das an deren Stelle tretende berufliche Praktikum erfolglos beendet wird. Die Fachhochschulen richten ferner berufsbegleitende und berufsintegrierende Studiengänge ein.

(6) Die Hochschulen können insbesondere zur effektiven Nutzung ihrer Mittel bei der Einrichtung und Durchführung von Studiengängen in der Weise zusammenarbeiten, dass sie kooperative Studiengänge oder gemeinsame Studiengänge einrichten. § 89 gilt entsprechend.

(7) Die Einrichtung neuer Studiengänge und die Aufhebung bestehender Studiengänge sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Einrichtung gilt als genehmigt, wenn das fachlich zuständige Ministerium ihr nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige widerspricht.

(8) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung oder der Erlass einer entsprechenden Prüfungsordnung erfolgt und die Frist nach Absatz 7 Satz 2 ohne Widerspruch des fachlich zuständigen Ministeriums verstrichen ist.

(9) Bei der Aufhebung eines Studienganges ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß beenden können."

15. § 20 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Er soll orientierende Lehrveranstaltungen für Eingangssemester, einen Vorschlag für eine sinnvolle Abfolge der Lehrveranstaltungen, zumindest für das Grundstudium, und eine Empfehlung vorsehen, in welchen Fällen die Studierenden eine Studienfachberatung in Anspruch nehmen sollen."Er soll orientierende Lehrveranstaltungen für Eingangssemester und eine Empfehlung vorsehen, in welchen Fällen die Studierenden eine Studienfachberatung in Anspruch nehmen sollen."

16. In § 21 werden das Gliederungszeichen "(1)" und der Absatz 2

(2) Die Hochschule darf für ihre Aufgaben in der Lehre die Studierenden anonym über die Art und Weise der Vermittlung von Lehrinhalten in den Lehrveranstaltungen befragen und die gewonnenen Daten verarbeiten. Die Ergebnisse sollen, soweit sie Namen von Lehrenden enthalten, hochschulöffentlich einsehbar sein.

gestrichen.

17. § 23

Fernstudium, Multimedia, Informations- und Kommunikationstechnik

(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums sowie die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden. Das Land fördert im Rahmen seiner Zuständigkeit und im Zusammenwirken mit dem Bund, den übrigen Ländern und den Hochschulen diese Entwicklung.

(2) Eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Ein Fernstudium ist dem Präsenzstudium gleichwertig, wenn es nach seiner Wissenschaftlichkeit, seinen Studieninhalten und Studienzielen nicht hinter einem Präsenzstudium zurücksteht. Die Voraussetzungen für die Anrechnung im Fernstudium erbrachter Studienleistungen sind in der Prüfungsordnung zu regeln.

(3) Soweit eine in das Lehrangebot einbezogene Fernstudieneinheit mit begleitenden oder ergänzenden Lehrveranstaltungen des Präsenzstudiums verbunden werden soll, gilt § 21 Abs. 1 entsprechend.

wird gestrichen.

18. § 25 Abs. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die Studierenden mit ihrer individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht haben. Bei Gruppenarbeiten müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

(2) Je nach Art des Studiengangs können Hochschulprüfungen in Abschnitte geteilt, studienbegleitend abgenommen sowie durch Zwischenprüfungen oder durch die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise oder beides entlastet werden, sofern die Studienleistung nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist.

(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen wird ein Leistungspunktsystem geschaffen, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.

(4) Hochschulprüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung von Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren und Habilitierten abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten mit Aufgaben gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen prüfen können. Zu Prüfenden können auch Lehrende ausländischer Hochschulen bestellt werden, die eine dem Personenkreis gemäß Satz 1 und 2 gleichwertige Qualifikation besitzen.

"(1) Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die Studierenden mit ihrer individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder das Ziel des Studiums erreicht haben.

(2) Bachelor- und Masterstudiengänge sind zu modularisieren und mit einem Leistungspunktsystem auszustatten. Die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich geschlossenen Einheiten setzt eine angemessene Größe der Module voraus. Ein Modul wird in der Regel mit einer studienbegleitenden Prüfung abgeschlossen, auf deren Grundlage Leistungspunkte vergeben werden. Prüfungen sind in der Regel zu benoten; bei Abschlussprüfungen sind die Noten jeweils mit einer Note nach der Bewertungsskala des European Credit Transfer System (ECTS) zu ergänzen. Module sollen nicht miteinander verknüpft werden.

(3) An einer Hochschule erbrachte Leistungen sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede bestehen. In fachlich verwandten Studiengängen erfolgt die Anerkennung von Amts wegen. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden in der Regel bis zur Hälfte des Hochschulstudiums anerkannt; die Verfahren und Kriterien für die Anerkennung werden in der Prüfungsordnung festgelegt. Zum Zweck einer pauschalierten Anerkennung sollen die Hochschulen mit geeigneten Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs zusammenarbeiten.

(4) Hochschulprüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie nach Maßgabe. der Prüfungsordnung von Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren und Habilitierten sowie von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im Sinne von § 61 Abs. 2 a abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 4, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen prüfen können. Zu Prüfenden können auch Lehrende ausländischer Hochschulen bestellt werden, die eine dem Personenkreis gemäß Satz 1 und 2 gleichwertige Qualifikation besitzen. In Promotionsverfahren können auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Fachhochschulen zu Prüfenden bestellt werden."

19. § 26 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Hochschulprüfungen können nur auf der Grundlage einer Prüfungsordnung durchgeführt werden. Die Prüfungsordnungen müssen das Verfahren und die Organe der Prüfung abschließend regeln. Sie müssen Bestimmungen enthalten über
  1. den Zweck der Prüfung,
  2. die Prüfungsgebiete,
  3. die Regelstudienzeit (§ 27),
  4. die Bewertungsmaßstäbe,
  5. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Prüfung,
  6. die Fristen für die Meldung zur Prüfung und deren Wiederholung; die Fristen für die erste und eine zweite Wiederholung sollen jeweils sechs Monate nicht überschreiten; in begründeten Fällen können längere Fristen vorgesehen werden, für die erste und eine zweite Wiederholung insgesamt jedoch nicht mehr als ein Jahr und neun Monate,
  7. die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten und
  8. die Anforderungen an das Bestehen und die Voraussetzungen für die Wiederholung der Prüfung sowie den Freiversuch; eine Studienabschlussarbeit kann nur einmal mit neuem Thema wiederholt werden.

Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Hängt die Einhaltung einer für die Meldung oder Ablegung einer Prüfung oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist von Studienzeiten ab, werden Verlängerungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie

  1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerks,
  2. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe oder
  3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes

bedingt waren; im Falle der Nummer 3 ist mindestens die Inanspruchnahme der Fristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit zu ermöglichen. Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern; dies gilt nicht für Auslandsstudienzeiten, die nach der Prüfungsordnung abzuleisten sind. Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. Die Nachweise nach den Sätzen 5 und 6 obliegen den Studierenden.

(2) Prüfungsordnungen müssen ferner bestimmen,

  1. den Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen),
  2. unter welchen Voraussetzungen an anderen Hochschulen zurückgelegte Studienzeiten und erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen sind,
  3. ob und inwieweit im Rahmen einer nicht bestandenen Prüfung erbrachte Prüfungsleistungen bei einer Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen sind,
  4. ob und in welchem Ausmaß die Ergebnisse von Zwischenprüfungen oder studienbegleitende Leistungsnachweise bei der Abschlussprüfung anzurechnen sind (§ 25 Abs. 2),
  5. unter welchen Voraussetzungen im Fernstudium erbrachte Studienleistungen anzurechnen sind,
  6. dass sich die Studierenden über Teilergebnisse der Prüfung vor Abschluss ihrer Prüfung unterrichten können,
  7. dass die Studierenden nach abgeschlossener Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen können,
  8. dass Studienabschlussarbeiten und sonstige nicht studienbegleitend abgenommene Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen in der Regel von mindestens zwei Prüfenden bewertet und mündliche Prüfungen von mehreren Prüfenden oder von einem Prüfenden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden,
  9. dass bei mündlichen Prüfungen gemäß Nummer 8 Niederschriften angefertigt werden sollen, aus denen die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen,
  10. dass bei mündlichen Prüfungen Studierende des eigenen Fachs anwesend sein können, sofern die Betroffenen bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprechen, und
  11. dass bei mündlichen Prüfungen auf Antrag weiblicher Studierender die zentrale Frauenbeauftragte oder die Frauenbeauftragte des Fachbereichs teilnehmen kann.

(3) Die Anfertigung der Niederschrift gemäß Absatz 2 Nr. 9, die Erteilung von Prüfungszeugnissen, das Ausstellen eines Diploma Supplements zusätzlich zum Prüfungszeugnis sowie eine Beurkundung der Verleihung des Hochschulgrades in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 4, 5 und 8, des Absatzes 2 Nr. 6, 7, 9 und 11 sowie des Absatzes 3 sind auf Promotions- und Habilitationsordnungen, die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 3 und 8 sind auf Promotionsordnungen sinngemäß anzuwenden. Promotionsordnungen sollen Bestimmungen über die Zulassung besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen sowie über die Zulassung von besonders qualifizierten Absolventinnen und Absolventen mit Bachelorabschlüssen zur Promotion enthalten. Masterabschlüsse berechtigen zur Promotion. Habilitationsordnungen müssen Bestimmungen über den Nachweis der pädagogischen Eignung (§ 49 Abs. 1 Nr. 2) enthalten.

(5) Prüfungsordnungen können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, soweit sie gleichwertig sind, angerechnet werden können.

(6) Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.

" § 26 Ordnungen für Hochschulprüfungen

(1) Hochschulprüfungen können nur auf der Grundlage einer Prüfungsordnung durchgeführt werden. Prüfungsordnungen müssen das Verfahren und die Organe der Prüfung abschließend regeln.

(2) Prüfungsordnungen müssen Bestimmungen enthalten über:

  1. die Art des Studiengangs,
  2. den Zweck der Prüfung,
  3. den zu verleihenden Hochschulgrad,
  4. die besonderen Zugangsvoraussetzungen,
  5. die Regelstudienzeit (§ 27), den Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen) und die sich daraus ergebende studentische Arbeitsbelastung,
  6. die Anzahl, die Art und die Gegenstände der Modulprüfungen und die entsprechenden Leistungspunkte gemäß § 25 Abs. 2,
  7. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Prüfung sowie das Verfahren und die Fristen für die Meldung zur Prüfung; die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass eine Prüfung als erstmals nicht bestanden gilt, wenn die Meldefrist um mindestens zwei Semester versäumt wird,
  8. die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten und die Dauer mündlicher Prüfungen,
  9. die Bewertungsmaßstäbe, die Benotung und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,
  10. die Anforderungen an das Bestehen der Prüfung, die Anzahl der Wiederholungen und die Voraussetzungen für die Wiederholung; für die erste und eine zweite Wiederholung sind angemessene Fristen vorzusehen.

(3) Prüfungsordnungen müssen ferner bestimmen,

  1. dass Studienabschlussarbeiten in der Regel von mindestens zwei Prüfenden bewertet und mündliche Prüfungen von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden,
  2. dass eine Studienabschlussarbeit nur einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden kann,
  3. dass Studierende sich vor Abschluss ihrer Prüfung über Teilergebnisse unterrichten und nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen können,
  4. dass bei mündlichen Abschlussprüfungen Niederschriften zu fertigen sind, aus denen die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen,
  5. dass bei mündlichen Prüfungen auf Antrag Studierender die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs teilnahmeberechtigt ist,
  6. dass bei mündlichen Prüfungen Studierende des eigenen Fachs anwesend sein können, sofern die Betroffenen bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprechen.

(4) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.

(5) Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann Prüfungsordnungen sollen Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen vorsehen. Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie bedingt waren

  1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerks,
  2. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe,
  3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes; in diesen Fällen ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu ermöglichen,
  4. durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen,
  5. durch ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern; dies gilt nicht für Auslandsstudienzeiten, die nach der Prüfungsordnung abzuleisten sind, oder
  6. durch betriebliche Belange im Rahmen eines berufsbegleitenden, berufsintegrierenden oder dualen Studiums.

(6) Die Anfertigung der Niederschrift gemäß Absatz 3 Nr. 4, die Erteilung von Prüfungszeugnissen, das Ausstellen eines Diploms, Supplements sowie eine Beurkundung der Verleihung des Hochschulgrades in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 sind auf Promotions- und Habilitationsordnungen entsprechend anzuwenden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist. Masterabschlüsse berechtigen zur Promotion.

(8) Promotionsordnungen sollen Bestimmungen über die Zulassung besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen mit Diplomabschluss sowie über die Zulassung besonders qualifizierter Absolventinnen und Absolventen mit Bachelorabschlüssen zur Promotion enthalten.

(9) Habilitationsordnungen müssen Bestimmungen über den Nachweis der pädagogischen Eignung (§ 49 Abs. 1 Nr. 2) enthalten."

20. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt, unbeschadet des Absatzes 2,
  1. bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
  2. bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.

(2) Die Regelstudienzeit in Studiengängen gemäß § 19 Abs. 4 beträgt

  1. bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Bachelorstudiengängen mindestens drei Jahre und höchstens vier Jahre,
  2. für einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss in Masterstudiengängen mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre,
  3. bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach Nummer 1 und 2 führen, insgesamt höchstens fünf Jahre.
"(1) Die Regelstudienzeit in Studiengängen gemäß § 19 Abs. 1 beträgt
  1. bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Bachelorstudiengängen mindestens drei Jahre und höchstens vier Jahre,
  2. für einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss in Masterstudiengängen mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre,
  3. bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach Nummer 1 und 2 führen, insgesamt höchstens fünf Jahre.

(2) Davon abweichende Regelstudienzeiten dürfen mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums
in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden."

b) Absatz 3

 (3) Davon abweichende Regelstudienzeiten dürfen mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

21. In § 28 wird der Klammerzusatz " (§ 26 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6)" durch den Klammerzusatz " (§ 26 Abs. 2 Nr. 7)" ersetzt.

22. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Eine" durch die Worte "In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt eine" ersetzt und wird das Wort "gilt" gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als Teil der Ersten juristischen Prüfung."Für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung als Teil der Ersten juristischen Prüfung gilt § 5 Abs. 5 und 6 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung (JAG) entsprechend."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Ordnungen für Hochschulprüfungen können auch für Zwischenprüfungen Bestimmungen vorsehen, die den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 entsprechen."(4) Der Wegfall des Freiversuchs in Bachelor- und Masterstudiengängen ist in den Prüfungsordnungen innerhalb eines Jahres nach dem 1. September 2010 umzusetzen."

23. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. An Fachhochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Universitäten können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleihen."(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule in der Regel einen Bachelorgrad, aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, in der Regel einen Mastergrad. Den Urkunden über die Verleihung von Hochschulgraden fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) In am 1. September 2010 vorhandenen anderen Studiengängen kann die Hochschule aufgrund einer Hochschulprüfung einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. An Fachhochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz 'Fachhochschule' (,FH`) verliehen. Universitäten können aufgrund einer Hochschulprüfung für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleihen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4

(3) Die Hochschule kann für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule, die der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf, andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.

(4) In Studiengängen gemäß § 19 Abs. 4 verleiht die Hochschule aufgrund von Prüfungen, mit denen

  1. ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, einen Bachelorgrad,
  2. ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, einen Mastergrad.

Den Urkunden über die Verleihung von Hochschulgraden fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

werden gestrichen.

e) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.

24. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "darf" die Worte "nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehrengrad" die Worte "oder ein im Ausland ehrenhalber verliehener Professorentitel" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehrengrad" die Worte "oder ein im Ausland ehrenhalber verliehener Professorentitel" und nach der Verweisung "Absatzes 2 Satz 1" die Worte "oder des entsprechenden Titels nach Absatz 3 Satz 1" eingefügt.

25. § 33 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 33 Übergänge im Hochschulbereich

(1) Studierende der Fachhochschulen des Landes sind nach bestandener Zwischenprüfung berechtigt, an einer Universität des Landes in verwandten Studiengängen zu studieren. An der Fachhochschule erbrachte Studienleistungen sind anzurechnen, soweit dies mit den Anforderungen des neuen Studiengangs vereinbar ist.

(2) Personen, die ein Studium an den Fachhochschulen des Landes erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, an einer Universität des Landes in jedem Studiengang zu studieren. In verwandten Studiengängen tritt die Abschlussprüfung der Fachhochschule an die Stelle einer für den Universitätsstudiengang vorgeschriebenen Zwischenprüfung. Die Prüfungsordnung kann in begründeten Ausnahmefällen ergänzende Studienleistungen vorsehen. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Eine an einer Universität des Landes bestandene Zwischen oder Abschlussprüfung gilt in verwandten Studiengängen der Fachhochschulen als bestandene Zwischenprüfung. An der Universität erbrachte Studienleistungen sind anzurechnen, soweit dies mit den Anforderungen des neuen Studiengangs vereinbar ist; Prüfungsordnungen können in begründeten Ausnahmefällen ergänzende Studienleistungen vorsehen. § 65 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Studierende, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule die Zwischenprüfung bestanden haben, sind berechtigt, in gleichen oder verwandten Studiengängen an einer Universität des Landes Rheinland-Pfalz zu studieren.

(5) Studierende, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer Fachhochschule oder vergleichbaren Hochschule die Zwischenprüfung bestanden haben, sind berechtigt, in gleichen oder verwandten Studiengängen an einer Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz zu studieren.

(6) Die Absätze 1 und 2 sind auf Studien- und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer anderen Fachhochschule oder einer vergleichbaren Hochschule erbracht wurden, entsprechend anzuwenden, soweit nach dem jeweiligen Landesrecht damit eine vergleichbare Studienberechtigung erworben wird.

(7) Absatz 3 gilt auch für Studien- und Prüfungsleistungen, die an Universitäten oder vergleichbaren Hochschulen in anderen Bundesländern erbracht wurden, wenn nach dem jeweiligen Landesrecht damit eine vergleichbare Berechtigung erworben wird.

(8) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 7 regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung; hierbei können auch Regelungen zu den Übergängen bei Bachelor- und Masterstudiengängen getroffen werden.

(9) Die Regelungen über die Zulassung zu den Staatsprüfungen bleiben unberührt.

" § 33 Übergänge im Hochschulbereich

(1) Personen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Rheinland-Pfalz in einem Bachelorstudiengang mindestens 90 ECTS-Punkte erworben haben, sind berechtigt, an einer Universität des Landes in fachlich verwandten Studiengängen zu studieren. In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt das Gleiche für Personen mit bestandener Zwischenprüfung an einer Fachhochschule gemäß Satz 1.

(2) Personen, die ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder Fachhochschule in Rheinland-Pfalz erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, an einer Hochschule des Landes in jedem Studiengang zu studieren. In fachlich verwandten Bacheloroder Masterstudiengängen ist mindestens die Hälfte der erworbenen Leistungspunkte anzurechnen.

(3) In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen gilt eine an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität in Rheinland-Pfalz bestandene Zwischenoder Abschlussprüfung in fachlich verwandten Studiengängen der Fachhochschulen des Landes als bestandene Zwischenprüfung. Die Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Rheinland-Pfalz tritt in fachlich verwandten Studiengängen der Universitäten des Landes an die Stelle einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung. In den Fällen von Satz 1 und 2 kann die Prüfungsordnung in begründeten Ausnahmefällen ergänzende Leistungen vorsehen.

(4) Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieses Gesetzes, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule mindestens ein Jahr erfolgreich studiert haben, sind berechtigt, in fachlich verwandten Studiengängen an einer Universität des Landes zu studieren. Entsprechen- des gilt für Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung im Sinne dieses Gesetzes, die an einer Fachhochschule oder vergleichbaren Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland mindestens ein Jahr erfolgreich studiert haben, für ein Studium an einer Fachhochschule des Landes.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer anderen Fachhochschule, Universität oder vergleichbaren Hochschule erbracht wurden, entsprechend anzuwenden, soweit nach dem jeweiligen Landesrecht damit eine vergleichbare Studienberechtigung erworben wird. Absatz 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend für in der Bundesrepublik Deutschland an einer Verwaltungsfachhochschule oder an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen, soweit nach dem jeweiligen Landesrecht damit eine vergleichbare Studienberechtigung erworben wird.

(6) Die fachliche Verwandtschaft von Studiengängen wird durch die aufnehmende Hochschule festgestellt. Die Regelungen über besondere Zugangsvoraussetzungen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2, Eignungsprüfungen (§ 66) und die Zulassung zu den Staatsprüfungen bleiben unberührt."

26. Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Universitäten sollen gemeinsam mit den Fachhochschulen kooperative Promotionsverfahren durchführen."

27. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Studien" durch das Wort "Studiengänge" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "sollen" durch das Wort "entwickeln" ersetzt und das Wort "entwickeln" am Satzende gestrichen.

bb) Folgende neue Sätze 3 und 4 werden eingefügt: "Für das weiterbildende Studium ist dies insbesondere der Fall, wenn nach Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit absolviert und eine Eignungsprüfung der Hochschule bestanden wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums festgestellt wird. Eignungsprüfungen nach Satz 3 sind in der Prüfungsordnung zu regeln."

c) Absatz 2

 (2) Für Personen mit erfolgreichem Hochschulabschluss können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien (postgraduale Studien) angeboten werden. Postgraduale Studiengänge, die zu einem Hochschulgrad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern.

wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für das weiterbildende Studium und sonstige Weiterbildungsangebote, für postgraduale Studien, ausgenommen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, für Zweitstudien sowie für Studien von Personen, die altersbedingt nach der Rechtsverordnung gemäß § 70 Abs. 6 kein Studienkonto mehr erhalten, und für Studien von Gasthörerinnen und Gasthörern sind nach Maßgabe des Besonderen Gebührenverzeichnisses des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur Gebühren zu erheben."Für das weiterbildende Studium und sonstige Weiterbildungsangebote, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge), für Zweitstudien sowie für Studien von Personen, die altersbedingt nach der Rechtsverordnung gemäß § 70 Abs. 6 kein Studienkonto mehr erhalten, und für Studien von Gasthörerinnen und Gasthörern sind nach Maßgabe des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung Gebühren zu erheben; ausgenommen sind Studiengänge zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Prüfungsordnungen oder entsprechende Regelungen, die Weiterbildungsstudiengänge oder sonstige Weiterbildungsangebote betreffen, haben die Verleihung angemessener Weiterbildungszertifikate vorzusehen."(3) In Weiterbildungsstudiengängen verleiht die Hochschule in der Regel einen Mastergrad, bei sonstigen Weiterbildungsangeboten ist die Verleihung angemessener Weiterbildungszertifikate vorzusehen."

28. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, dürfen dem Fachbereichsrat und Ausschüssen, die für Personalangelegenheiten akademischer und nicht wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig sind, nicht angehören."Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, haben im Fachbereichsrat in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Ferner dürfen sie Ausschüssen, die für Personalangelegenheiten akademischer und nicht wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig sind, nicht angehören."

b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 5 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz

bis zu einer Regelung in der Grundordnung richtet sich die Zusammensetzung der Gremien nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen.

gestrichen.

29. Dem § 38 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Jede Hochschule kann in ihrer Grundordnung abweichende Regelungen treffen."

30. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Hochschule kann durch Satzung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium längere Amtszeiten bis zu fünf Jahren vorsehen; geschieht dies im Falle des Fachbereichsrats, so ist die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans entsprechend anzupassen."

31. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Hochschulbediensteten sind den Fachbereichen oder der gesamten Hochschule zugeordnet."Die Hochschulbediensteten sind den Fachbereichen, dem Forschungskolleg, an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz, oder der gesamten Hochschule zugeordnet."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz " (§ 76 Abs. 2 Nr. 16)" die Worte "und den Zielvereinbarungen" eingefügt.

32. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Hinsichtlich der Sicherstellung des Lehrangebots und der dafür erforderlichen Organisation des Lehrbetriebs (§ 88 Abs. 2 Satz 2) ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

bb) Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 sie können einzelne ihrer Befugnisse als Dienstvorgesetzte den Dekaninnen und Dekanen oder denjenigen übertragen, die Fachbereichseinrichtungen oder zentrale Einrichtungen leiten oder geschäftsführend leiten."sie können einzelne ihrer Befugnisse als Dienstvorgesetzte den Dekaninnen und Dekanen oder denjenigen übertragen, die Fachbereichseinrichtungen, das Forschungskolleg, im Falle der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch die Hochschule für Musik Mainz oder die Kunsthochschule Mainz, oder zentrale Einrichtungen leiten oder geschäftsführend leiten."

33. In § 45 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Fachbereich" ein Komma und die Worte "dem Forschungskolleg, an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz" eingefügt.

34. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Für Professorinnen und Professoren eines Forschungskollegs, die auch einem Fachbereich angehören, kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 eine völlige oder teilweise Freistellung für bis zu fünf Jahren mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen werden.

(3) Die Hochschulen können für ihre Fachbereiche Fachbereichsdeputate festlegen. Ein Fachbereichsdeputat darf die Summe der individuellen Lehrverpflichtungen des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eines Fachbereichs nicht unterschreiten. Die Dekanin oder der Dekan verteilt im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat das Fachbereichsdeputat auf die einzelnen Lehrpersonen des Fachbereichs. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmt die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1. Die Dekanin oder der Dekan berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Umsetzung des Fachbereichsdeputats; nach einem angemessenen Zeitraum ist dieses entsprechend § 5 Abs. 3 zu bewerten."

35. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten "an Aufgaben" die Worte "der Qualitätssicherung," eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerinsatz " (§ 21 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz " (§ 21)" ersetzt.

36. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "oder Mastergrad" gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a sollen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden, nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein; Ausnahmen sind zulässig. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet."(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a können im Rahmen einer Juniorprofessur, durch eine Habilitation oder im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden."

37. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; ebenso kann davon abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll. Von einer Ausschreibung kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums auch dann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll."Die Ausschreibungstexte bedürfen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Von der Ausschreibung einer Professur kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichsrats absehen, wenn
  1. eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
  2. eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur oder
  3. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
  4. eine Professorin oder ein Professor in ein Forschungskolleg nach § 13 oder
  5. eine Professorin oder ein Professor auf eine Stiftungsprofessur

berufen werden soll."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:

"(1 a) Die Präsidentin oder der Präsident wirkt bei der Erstellung des Berufungsvorschlags mit, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungskommission und der Einholung auswärtiger Gutachten. Das Nähere regelt die Grundordnung."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 dem Vorschlag sind alle eingegangenen Bewerbungen und die Stellungnahme der Frauenbeauftragten beizufügen."dem Vorschlag sind eine Übersicht über die eingegangenen Bewerbungen und die Bewerbungsunterlagen der Listenplatzierten sowie die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten und gegebenenfalls die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung beizufügen."

bb) Satz 4

Bei der Berufung auf eine Professur können wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen berücksichtigt werden.

wird gestrichen.

d) Absatz 3 Satz 1

Will das fachlich zuständige Ministerium in begründeten Ausnahmefällen eine nicht von der Hochschule vorgeschlagene Person berufen, ist der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

wird gestrichen.

e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:

"(3 a) Abweichend von dem Verfahren nach Absatz 2 erfolgen Berufungen gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Das fachlich zuständige Ministerium kann darüber hinaus seine Befugnis zur Berufung von Professorinnen und Professoren auf Antrag einer Hochschule ganz oder teilweise jeweils befristet auf drei Jahre der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule übertragen. In diesem Falle schließt es mit der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Vereinbarung über die bei der Berufung anzuwendenden Kriterien und über die Mitwirkung des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem fachlich zuständigen Ministerium über die Umsetzung des übertragenen Berufungsrechts. Wird die Übertragung erneut beantragt, erfolgt die Entscheidung des fachlich zuständigen Ministeriums auf der Grundlage des Berichts der Hochschule nach Satz 4."

38. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung "Absatzes 3 Satz 3" durch die Verweisung "Absatzes 2 Satz 3" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 3" durch die Verweisung "Absatz 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 3 oder Absatz 5 Satz 1" durch die Verweisung "Satz 1 oder Absatz 2" ersetzt.

39. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Höchstaltersgrenzen für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern."

b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "bei der Einstellung" gestrichen.

c) Absatz 3

(3) Wissenschaftliche oder künstlerische Nebentätigkeiten einschließlich Gutachtertätigkeiten, die entgeltlich ausgeübt werden, sind vor Aufnahme den jeweiligen Dienstvorgesetzten anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie einer Genehmigung bedürfen oder nicht.

wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Dies gilt auch bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand."(3) Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Dies gilt auch bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im Sinne von § 59 des Landesbeamtengesetzes. Satz 1 gilt nicht für Professorinnen und Professoren, deren Beurlaubung für die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Präsidentin oder Präsident oder als Vizepräsidentin oder Vizepräsident wegen des Erreichens der Altersgrenze endet."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "der Hochschule" durch die Worte "dem Dienst" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Verweisung " § 51 Abs. 5 Satz 4" durch die Verweisung " § 51 Abs. 4 Satz 4" ersetzt.

40. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Professorinnen und Professoren" durch die Worte "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Freistellung soll sechs Monate nicht überschreiten und nicht gewährt werden, wenn die erste Berufung oder die letzte Freistellung weniger als vier Jahre zurückliegen."Die Freistellung soll sechs Monate nicht überschreiten."

c) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt:

≫Sie soll Professorinnen und Professoren nicht gewährt werden, wenn die erste Berufung oder die letzte Freistellung weniger als vier Jahre zurückliegt."

41. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,"1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule, ausgenommen mit einem Bachelorgrad, oder ein Masterabschluss ,"

b) In Satz 5 wird die Verweisung " § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Verweisung " § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506)" und die Verweisung " § 57b Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Verweisung " § 2 Abs. 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes" ersetzt.

42. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Verweisung " § 60 Abs. 2" durch die Verweisung " § 60 Abs. 2 und 6" ersetzt.

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen." § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 51 Abs. 5 Satz 3" durch die Verweisung " § 51 Abs. 4 Satz 3" ersetzt.

43. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen."Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.

bb) In Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 57 Abs. 1)" gestrichen.

b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Hochschulstudium" die Worte "im Sinne von Nummer 1" eingefügt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:


altneu
 (3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten werden, soweit sie nicht auf Dauer oder befristet im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, als solche auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein Beamtenverhältnis der Laufbahn des Akademischen Rates berufen; das Nähere regelt die Laufbahnverordnung. Werden sie als Angestellte befristet beschäftigt, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 allgemein abgesehen werden."(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten werden, soweit sie nicht auf Dauer oder befristet in einem Beschäftigtenverhältnis tätig sind, als solche auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein Beamtenverhältnis der Laufbahn des Akademischen Rates berufen. In Fachgebieten, für die eine zweite Staatsprüfung vorgesehen ist, kann diese an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 treten. Die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Realschulen plus und an Förderschulen kann nur an die Stelle der Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 3 treten. In naturwissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten sowie in Fachgebieten, in denen eine Promotion nicht üblich und eine zweite Staatsprüfung nicht vorgesehen ist, kann eine über dem Durchschnitt liegende Master-, Magister- oder Diplomprüfung an die Stelle der Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 2 treten. Werden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beschäftigte befristet eingestellt, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 allgemein abgesehen werden."

d) In Absatz 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 49 Abs. 2 Satz 1)" durch den Klammerzusatz " (§ 49 Abs. 2)" ersetzt.

e) Absatz 5

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können für höchstens sechs Jahre in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, in dem ihnen ein Drittel der Arbeitszeit für die Promotion zur Verfügung steht. Abweichend von Absatz 2 kann eingestellt werden, wer nach der jeweiligen Promotionsordnung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion erfüllt. Abweichend von Satz 1 können sie für höchstens sechs Jahre als angestellte Doktorandinnen und Doktoranden in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden, in dem ihnen die überwiegende Arbeitszeit zur Vorbereitung der Promotion zur Verfügung steht. Das Nähere bestimmen die vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium zu erlassenden Verwaltungsvorschriften.

wird gestrichen.

1) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Die Verweisung ≫Absätze 1 bis 5" wird durch die Verweisung ≫Absätze 1 bis 4" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

Die Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
 Assistentinnen und Assistenten werden für höchstens sechs Jahre als Angestellte beschäftigt. Das Nähere, insbesondere über die Vergütung, bestimmen die Verwaltungsvorschriften, die das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium erlässt."Ihnen können Aufgaben in der Lehre übertragen werden. Assistentinnen und Assistenten werden in der Regel für höchstens sechs Jahre als Beschäftigte eingestellt."

h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (7) Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 52 Abs. 4 entsprechende Anwendung. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit gilt § 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend."(7) Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 52 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit gilt § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend."

44. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden" durch die Worte "in einem Beschäftigtenverhältnis tätig sind" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Für die Einstellung von Lehrkräften gemäß Absatz 2 Nr. 1 und vergleichbaren Angestellten gilt § 56 Abs. 2 und 3 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend; für die Einstellung von Lehrkräften gemäß Absatz 2 Nr. 2 und vergleichbaren Angestellten gelten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen entsprechend."(3) Für die Einstellung von Lehrkräften gemäß Absatz 2 Nr. 1 und vergleichbaren Beschäftigten gilt § 56 Abs. 2 und 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. In den Fachgebieten Kunst, Musik und Sport kann bei besonderer Qualifikation für die wahrzunehmenden Aufgaben von der in § 56 Abs. 2 Nr. 2 genannten Voraussetzung abgesehen werden. Für die Einstellung von Lehrkräften gemäß Absatz 2 Nr. 2 und vergleichbaren Beschäftigten gelten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen entsprechend."

c) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 52 Abs. 4" durch die Verweisung " § 52 Abs. 3" ersetzt.

45. § 59 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 59 Vorgesetzte

(1) Vorgesetzte (§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes) der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, deren Aufgabenbereich sie zugewiesen sind. Soweit sie nicht dem Aufgabenbereich von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern zugewiesen werden, sind die jeweiligen Dekaninnen oder Dekane der Fachbereiche oder diejenigen, die wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinheiten leiten oder geschäftsführend leiten, denen sie zugeordnet sind, Vorgesetzte.

(2) Vorgesetzte von Lehrkräften für besondere Aufgaben sind die Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche, denen sie zugeordnet sind. Im Fall der Zuordnung zu einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit sind diejenigen Vorgesetzte, die die wissenschaftliche Einrichtung oder Betriebseinheit leiten oder geschäftsführend leiten.

" § 59 Vorgesetzte

Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes) der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben."

46. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Angestelltenverhältnisse" durch das Wort "Beschäftigtenverhältnisse" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Hochschullehrer" die Worte "auf Zeit und der Akademischen Rätinnen und Räte auf Zeit" eingefügt.

c) In Absatz 5 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Beschäftigtenverhältnis" ersetzt.

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Unabhängig von den in Absatz 2 geregelten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen."

47. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2

;in diesem Falle sind sie berechtigt, sich "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu nennen

wird gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:

"(2 a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Beamtenverhältnis gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 verlängert wurde, nach Ablauf ihrer Amtszeit."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Präsidentin oder der Präsident kann Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden und Habilitierten aufgrund mindestens sechsjähriger Bewährung in Forschung und Lehre sowie herausragenden Künstlerinnen und Künstlern aufgrund mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit auf Antrag die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verleihen, wenn sie weiterhin an der Hochschule lehren. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend."(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden auf Antrag die Bezeichnung 'außerplanmäßige Professorin' oder 'außerplanmäßiger Professor' verleihen, wenn sie an der Hochschule lehren. Gleiches gilt nach mehrjähriger Bewährung in Forschung und Lehre für Habilitierte und andere Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur erfüllen, sowie für herausragende Künstlerinnen und Künstler nach mehrjähriger Lehrtätigkeit. Das Nähere regelt die Grundordnung. Die Lehrbefugnis und die Verleihung der Bezeichnung können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden."

d) In Absatz 4 wird folgender neue Satz 1 eingefügt: "Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 sind Habilitierte berechtigt, sich 'Privatdozentin' oder 'Privatdozent' zu nennen."

48. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Weiterbildung" die Worte "sowie im Rahmen von berufsbegleitenden, berufsintegrierenden oder dualen Studiengängen und Fernstudiengängen" eingefügt.

b) Die Absätze 4 und 5

(4) Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben bei hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.

(5) Das Nähere, insbesondere über die Vergütung der Lehraufträge, ausgenommen solche nach Absatz 3 Satz 2, bestimmen die im Einvernehmen mit dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium zu erlassenden Verwaltungsvorschriften des fachlich zuständigen Ministeriums.

werden gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.

49. § 64 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 59 Abs. 1 und vorbehaltlich tariflicher Regelung § 56 Abs. 7 Satz 5 gelten entsprechend." § 59 gilt entsprechend."

50. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 bis 6

Für Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen haben und danach eine mindestens dreijährige, bei Fachhochschulen eine mindestens zweijährige, berufliche oder vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben, kann bestimmt werden,
  1. dass sie den Nachweis nach Satz 1 auch durch eine Hochschulzugangsprüfung erbringen können, die eine fachbezogene Studienberechtigung vermittelt, oder
  2. dass sie nach einem Probestudium von mindestens zwei und höchstens vier Semestern zu einer Eignungsfeststellung zugelassen werden können, die eine fachbezogene Studienberechtigung endgültig vermittelt. Dem Probestudium muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule vorausgehen.

Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich jeweils unmittelbar betroffen ist, durch Rechtsverordnung; dabei ist eine erfolgreich abgeschlossene berufliche Weiterqualifikation besonders zu berücksichtigen. Im Falle des Satzes 3 Nr. 2 kann vorgesehen werden, dass die Zwischenprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 2) an die Stelle der Eignungsfeststellung tritt.

wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (2) An Fachhochschulen soll eine erforderliche einschlägige praktische Vorbildung nachgewiesen werden. Soweit diese nicht Zugangsvoraussetzung für die auf das Studium vorbereitende Schulbildung nach Absatz 1 Satz 2 oder deren Bestandteil ist, werden Art und Dauer durch die Prüfungsordnungen festgelegt; sie regeln, inwieweit der Nachweis ganz oder teilweise auch während des Studiums erbracht werden kann.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Schulbildungen als der Fachhochschulreife gleichwertig anerkennen; Absatz 2 gilt entsprechend.

"(2) Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben, erhalten damit eine unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Fachhochschulen und eine unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten. Personen, die eine berufliche Weiterqualifikation durch eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgeschlossen haben, erhalten damit eine unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Fachhochschulen und an Universitäten. Dem Studium muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule vorausgehen. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich jeweils unmittelbar betroffen ist, durch Rechtsverordnung. Darin kann zur Erprobung neuer Modelle des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte von den Regelungen des Satzes 1 abgewichen werden.

(3) Durch Rechtsverordnung können andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Schulbildungen als der Fachhochschulreife gleichwertig anerkannt werden. Die Rechtsverordnung erlässt

  1. das für das Schul- und Unterrichtswesen zuständige Ministerium für Schulbildungen, auf die das Schulgesetz Anwendung findet, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und
  2. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium für Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen, auf die das Schulgesetz keine Anwendung findet, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen und dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen von Personen, die sich für ein Studium bewerben, für den Zugang zu dem angestrebten Studiengang erfolgt durch die Hochschule."

51. § 66 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 66 Eignungsprüfungen

(1) Soweit Studiengänge oder Ausbildungsgänge neben oder anstelle der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen (§ 65 Abs. 1) besondere Eignung oder Fähigkeiten erfordern, kann die Hochschule im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Satzung eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen. Das fachlich zuständige Ministerium kann die Hochschule dazu auffordern.

(2) Eignungsprüfungsordnungen müssen die Art der festzustellenden Eignung und Fähigkeiten sowie die Prüfungsanforderungen regeln; im Übrigen gilt § 26 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 5, 7 und 8, Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 Nr. 3 und 6 bis 11 entsprechend.

" § 66 Eignungsprüfungen

(1) Soweit Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, neben oder anstelle der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen (§ 65 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2) besondere Eignung oder Fähigkeiten erfordern, kann die Hochschule im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Satzung eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen.

(2) Eignungsprüfungsordnungen nach Absatz 1 müssen die Art der festzustellenden Eignung und Fähigkeiten sowie die Prüfungsanforderungen regeln; im Übrigen gilt § 26 Abs. 2 Nr. 7 bis 10, Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 6 sowie Abs. 4 entsprechend."

52. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. die Einschreibung für das Probestudium (§ 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2),"1. die Einschreibung als Voraussetzung für Prüfungen und Leistungsnachweise,"

bb) Der Nummer 3 werden folgende Worte angefügt: ≫sowie von Deutschen, deren ausländische Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht entspricht,".

cc) In Nummer 5 wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.

dd) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt.

ee) Nummer 7

7. die Einschreibung als Voraussetzung für Prüfungen und Leistungsnachweise.

wird gestrichen.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: "(3 a) Die Ordnung über die Einschreibung regelt ferner die Einschreibung in kooperativen und gemeinsamen Studiengängen sowie im Rahmen von Hochschulverbünden und Hochschulkooperationen unter Abstimmung der Einschreibeordnungen der beteiligten Hochschulen. Dabei ist sicherzustellen, dass Studierende Mitglieder mehrerer beteiligter Hochschulen sein und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen können. Studienbeiträge und Sozialbeiträge werden jedoch nur an der beteiligten Hochschule erhoben, an der die zeitlich erste Einschreibung erfolgt oder an der der größte Anteil eines Studienganges durchgeführt wird. Abweichungen von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 sind in diesen Fällen zulässig Im Rahmen von Hochschulverbünden und Hochschulkooperationen kann die Einschreibung in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 1 auch für Teile eines Studienganges erfolgen; in diesen Fällen sind Abweichungen von § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 zulässig."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Studierende," das Wort "Frühstudierende," und werden nach dem Wort "Gasthörer" ein Komma und die Worte "Doktorandinnen und Doktoranden" eingefügt.

bb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 Das Nähere einschließlich der datenschutzrechtlichen Vorkehrungen für alle nach Satz 1 sowie gemäß den Einschreibeordnungen erhobenen Daten regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Im Übrigen gelten die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes."Für die Aufgabe nach § 2 Abs. 7 können die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten genutzt werden, soweit die Betroffenen nicht widersprechen. Die Betroffenen sind mit der Exmatrikulation schriftlich über das Widerspruchsrecht zu informieren."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Es gelten die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes."

53. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen (§ 65 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1),"1. die für den Studiengang erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen,"

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Einschreibung ist ferner zu versagen, während der Dauer einer Frist, die aufgrund des § 69 Abs. 3 Satz 3 festgesetzt wurde, es sei denn, dass für den Bereich der über die Einschreibung entscheidenden Hochschule die Gefahr einer Beeinträchtigung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und 2 nicht mehr besteht. Die Entscheidung über die Einschreibung ist allen anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen."(2) Die Einschreibung ist ferner zu versagen während der Dauer einer Frist, die aufgrund des § 69 Abs. 4 festgesetzt wurde. Die Entscheidung ist allen anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen."

54. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Ferner kann die Einschreibung der Studierenden widerrufen werden, die durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zu Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt
  1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindern oder
  2. ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen.

Gleiches gilt für Studierende, die an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie aufgrund des Hausrechts (§ 79 Abs. 8) wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 36 Abs. 4 getroffen worden sind. Mit dem Widerruf ist je nach der Schwere des Falles eine Frist bis zu einer Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist.

"(3) Ferner kann die Einschreibung von Studierenden widerrufen werden, die
  1. durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zu Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindern oder
  2. durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zu Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen oder
  3. rechtskräftig wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit verurteilt wurden, wenn die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot gemäß § 51 des Bundeszentralregistergesetzes noch nicht unterfallen und die Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebs besorgen lässt, oder
  4. der Hochschule oder dem Land durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten oder die Begehung von Straftaten erheblichen Schaden zugefügt haben. Gleiches gilt für Studierende, die an den in Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie aufgrund des Hausrechts (§ 79 Abs. 8) wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 36 Abs. 4 getroffen worden sind."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3 a) Ferner kann die Einschreibung von Studierenden widerrufen werden, denen zum zweiten Mal beim Ablegen von Hochschul- oder Staatsprüfungen ein vorsätzlicher Täuschungsversuch nachgewiesen wurde."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender neue Satz 1 wird eingefügt:

"Mit dem Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 oder Absatz 3 a ist je nach der Schwere des Falles eine Frist bis zu einer Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist."

bb) In dem bisherigen Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 3" durch die Verweisung "Absatz 3 oder Absatz 3 a" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Rücknahme sowie der Widerruf der Einschreibung und dessen Androhung sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen."

d) Absatz 5

(5) Die Rücknahme sowie der Widerruf der Einschreibung und dessen Androhung sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

wird gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 3 Satz 1 oder 2" durch die Verweisung "Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 a" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 7" durch die Verweisung "Absatz 6" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (6) Über den Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 und dessen Androhung entscheidet ein Ausschuss, dem angehören:
  1. ein vorsitzendes Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,
  2. je ein Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und der Studierenden der Hochschule sowie
  3. zwei weitere Mitglieder.

Die Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds beträgt vier Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr und die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und 3 dürfen der Hochschule nicht angehören. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 werden auf Vorschlag des Senats, die übrigen Mitglieder auf Vorschlag des Kuratoriums von der Präsidentin oder dem Präsidenten berufen. Die Tätigkeit dieser Mitglieder ist ehrenamtlich; das Nähere über ihre Entschädigung regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

"(6) Über den Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 oder Absatz 3 a und dessen Androhung entscheidet ein Ausschuss, dem angehören:
  1. ein vorsitzendes Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,
  2. je ein Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und der Studierenden der Hochschule sowie
  3. zwei weitere Mitglieder.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und 3 dürfen der Hochschule nicht angehören. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 werden auf Vorschlag des Senats, die übrigen Mitglieder auf Vorschlag des Kuratoriums von der Präsidentin oder dem Präsidenten berufen. Der Ausschuss gibt sich auf seiner konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung."

Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 3" durch die Verweisung "Absatz 3 oder Absatz 3 a" ersetzt.

55. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "gemäß Absatz 2" gestrichen.

bb) Satz 2

 Ein Studium in einem konsekutiven Studiengang ist ein Studium, das inhaltlich aufbauend auf dem Erwerb des Bachelorgrades zu einem ersten Masterabschluss führt und zwischen dem Bachelor- und Masterabschluss keine Phase der Berufstätigkeit voraussetzt.

wird gestrichen.

b) Absatz 2

 (2) Ein Studienkonto erhalten Studierende, wenn sie während des gesamten Semesters mit alleiniger oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit der Hauptwohnung in Rheinland-Pfalz gemeldet sind. Studienanfängerinnen und Studienanfänger, die mit ihrer alleinigen oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit der Hauptwohnung außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz gemeldet sind, erhalten ein Studienkonto mit einem einmaligen Studienguthaben in Höhe eines beitragsfreien Semesters entsprechend dem Studiengang, für den sie sich eingeschrieben haben. Wird im Falle des Satzes 2 zu einem späteren Zeitpunkt ein Studienkonto nach Satz 1 eingerichtet, werden bisherige Abbuchungen vollständig angerechnet. Das Studienkonto Studierender, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllen, wird gesperrt bis diese wieder vorliegen.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

In Satz 4 werden die Worte "postgradualen Studien" durch die Worte "postgradualen Studiengängen" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2

Von Studierenden, die über kein oder kein ausreichendes Studienguthaben verfügen, erheben die Hochschulen Studienbeiträge. Diese betragen 500 EUR je Semester für Studierende, die kein Studienkonto nach Absatz 2 Satz 1 erhalten.

werden gestrichen.

bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte "sowie für Studierende, die ohne ein Studienkonto erhalten zu haben, das 14. Semester überschritten haben," gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 6 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 5. Promotionen und Promotionsstudiengänge, die den Abschluss eines grundständigen Studiums oder einer besonderen Eignungsprüfung voraussetzen, Studienzeiten, für die besonders befähigte Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen sowie besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen mit Bachelorabschluss im Rahmen ihrer Zulassung zur Promotion gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 an einer Universität eingeschrieben sind sowie für das "Aufbaustudium Konzertexamen" der Hochschule für Musik, das "Vertiefungsstudium Bildende Kunst" der Akademie für Bildende Künste der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und für Studienzeiten zur Vorbereitung auf Erweiterungsprüfungen des Lehramtes."5. Promotionen und Promotionsstudiengänge, die den Abschluss eines grundständigen Studiums oder einer besonderen Eignungsprüfung voraussetzen, Studienzeiten, für die besonders befähigte Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen sowie besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen mit Bachelorabschluss im Rahmen ihrer Zulassung zur Promotion gemäß § 26 Abs. 8 an einer Universität eingeschrieben sind sowie für das ,Aufbaustudium Konzertexamen' der Hochschule für Musik Mainz, das ,Vertiefungsstudium Bildende Kunst' der Kunsthochschule Mainz an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und für Studienzeiten zur Vorbereitung auf Erweiterungsprüfungen des Lehramtes."

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

g) Absatz 7

(7) Zur Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 dürfen die Meldebehörden den Hochschulen gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten den Vor- und Familiennamen, frühere Namen, das Geschlecht, den Doktorgrad, gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, den Tag des Ein- und Auszugs sowie den Tag der Geburt regelmäßig übermitteln. Die Übermittlung darf auch im Wege eines automatisierten Datenabgleichs aus dem Integrationssystem nach § 37 des Meldegesetzes sowie unter Nutzung des Informationssystems nach § 38 des Meldegesetzes erfolgen.

wird gestrichen.

h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird nach dem Wort "Nachteile" das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt und werden nach dem Wort "Studienbeiträge" die Worte "sowie zur Beitragsbefreiung Studierender, die aus einem Bundesland kommen, mit dem das Land Rheinland-Pfalz eine auf Gegenseitigkeit beruhende Vereinbarung über die Studienbeitragsfreiheit geschlossen hat" gestrichen.

56. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Frauenfragen" durch das Wort "Gleichstellungsfragen" ersetzt.

bb) Folgender neue Satz 6 wird eingefügt:

"Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten."

cc) In dem bisherigen Satz 6 wird das Wort "Frauenfragen" durch das Wort "Gleichstellungsfragen" ersetzt.

dd) Der bisherige Satz 9 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Sätze 7 und 8 gelten auch für den Ausschuss für Frauenfragen."Die Sätze 8 und 9 gelten auch für den Ausschuss für Gleichstellungsfragen."

b) Nach Absatz 6 werden folgende neue Absätze 7 und 8 eingefügt:

"(7) Der Senat bestellt für die Dauer von drei Jahren eine Hochschulbedienstete oder einen Hochschulbediensteten zur Beauftragten oder zum Beauftragten für die Belange Studierender mit Behinderung. Sie oder er hat die Aufgabe, die Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 4 Satz 3 zu unterstützen.

(8) Der Senat kann eine Ombudsperson und eine Kommission bestellen, die die Aufgabe haben, Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu untersuchen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung."

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.

57. In § 73 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "zu Lehr- und Forschungsberichten" durch die Worte "zur Profilierung der Hochschule und zu ihrer Verankerung in der Region" ersetzt.

58. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Worte "und der Einrichtung, Änderung und Aufhebung des Forschungskollegs" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden die Worte "zur Zuweisung der" durch die Worte "über die Verteilung der Stellen und" ersetzt.

cc) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. dem Qualitätssicherungssystem nach § 5 zuzustimmen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:

"(2 a) Der Hochschulrat kann im Rahmen seiner Aufgaben jederzeit gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Senat Stellung nehmen "

c) Absatz 3 Satz 3

Weiter hat der Hochschulrat die Aufgabe, nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Vorschläge zu Entscheidungen über die Gewährung von Leistungsbezügen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zu unterbreiten.

wird gestrichen.

d) In Absatz 4 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 6" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 sowie 6 und 7" ersetzt.

59. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Hochschulrat besteht aus zehn Mitgliedern, von denen fünf Mitglieder aus den Bereichen Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben sowie fünf Mitglieder aus der Hochschule berufen werden. Die Berufung der Mitglieder aus den Bereichen Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben erfolgt durch das fachlich zuständige Ministerium; diese Mitglieder dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige des fachlich zuständigen Ministeriums sein."Der Hochschulrat besteht aus zehn Mitgliedern, von denen fünf den Bereichen Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben sowie weitere fünf der Hochschule angehören; mindestens ein Mitglied der fünf Mitglieder der Hochschule soll der Gruppe der Studierenden angehören. Die Mitglieder aus den Bereichen Wirtschaftsleben, Wissenschaft und öffentliches Leben werden von dem fachlich zuständigen Ministerium benannt; diese Mitglieder dürfen nicht Mitglieder der Hochschule oder Angehörige des fachlich zuständigen Ministeriums sein."

b) In Absatz 3 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: "Der Beginn der Amtszeit wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgelegt."

60. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Angelegenheiten" die Worte "von grundsätzlicher Bedeutung" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 4. die Ordnung gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen,"4. die Ordnung zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens in zulassungsbeschränkten Studiengängen zu erlassen,"

bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 6. zu Ordnungen für Hochschulprüfungen, Promotions- und Habilitationsordnungen und wesentlichen Änderungen dieser Ordnungen Stellung zu nehmen,"6. zu Ordnungen für Hochschulprüfungen der Fachbereiche, Promotions- und Habilitationsordnungen und wesentlichen Änderungen dieser Ordnungen Stellung zu nehmen; er kann ferner im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen übergreifende allgemeine Prüfungsordnungen erlassen,"

cc) Nummer 11 erhält folgende Fassung:

altneu
11. im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zu beschließen,"11. die Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu erlassen,"

dd) In Nummer 12 werden nach dem Wort "Vorhaben" ein Komma und die Worte "über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung des Forschungskollegs" eingefügt und wird die Verweisung " §§ 71 ff. und den §§ 90 und 91" durch die Verweisung " §§ 71 ff. und § 90" ersetzt.

ee) Nummer 17

 den Jahresbericht der Präsidentin oder des Präsidenten entgegenzunehmen,

wird gestrichen.

ff) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 17.

61. In § 77 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(davon eines mit Aufgaben in der Krankenversorgung)," die Worte "im Falle der Einrichtung eines Forschungskollegs ein Mitglied, im Falle der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz je ein Mitglied aus der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1," eingefügt.

62. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "durch die Veröffentlichung des Jahresberichts" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Präsidentin oder der Präsident ist dem Senat verantwortlich, sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Senats, verteilt die für die Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Senats (§ 76 Abs. 2 Nr. 8) auf die mittelbewirtschaftenden Stellen, insbesondere auf die Fachbereiche und zentralen Einrichtungen, und erteilt dem Senat, seinen Ausschüssen und Beauftragten auf Verlangen Auskünfte."Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Senats und berichtet diesem."

bb) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Sie oder er erteilt dem Senat, seinen Ausschüssen und Beauftragten auf Verlangen Auskünfte."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:

"(2 a) Zur Umsetzung strategischer Entscheidungen erhält die Präsidentin oder der Präsident durch Beschluss des Senats vorab einen angemessenen Betrag aus den der Hochschule zugewiesenen Mitteln und ihren Einnahmen. Sie oder er verteilt die verbleibenden Mittel und die der Hochschule zugewiesenen Stellen im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Senats (§ 76 Abs. 2 Nr. 8) auf die mittelbewirtschaftenden Stellen, insbesondere auf die Fachbereiche, das Forschungskolleg, im Falle der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auch auf die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz, und die zentralen Einrichtungen."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes über die Gewährung von Leistungsbezügen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und auf Vorschlag des Hochschulrats über die Gewährung von Leistungsbezügen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie auf Antrag über die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage gemäß § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes."Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes über die Vergabe von Leistungsbezügen gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie auf Antrag über die Vergabe einer Forschungs- und Lehrzulage gemäß § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes."

bb) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Hochschulrat über die Vergabe dieser Leistungsbezüge."

e) Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Sie oder er kann in geeigneten Fällen andere Mitglieder mit der Ausübung des Hausrechts beauftragen, insbesondere Dekaninnen und Dekane und diejenigen, die wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten leiten oder geschäftsführend leiten, sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen."Sie oder er kann in geeigneten Fällen andere Mitglieder mit der Ausübung des Hausrechts beauftragen."

63. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Stelle wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Aufgrund der Bewerbungen macht der Hochschulrat dem Senat im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium einen Vorschlag, der mindestens drei Personen umfassen soll; die Wahl erfolgt aus dem vorgeschlagenen Personenkreis."(2) Die Stelle wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Der Hochschulrat prüft die Bewerbungen und macht dem Senat im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium einen Vorschlag, der mindestens drei Personen umfassen soll; er kann auch Personen vorschlagen, die sich nicht beworben haben. Die Wahl erfolgt aus dem vorgeschlagenen Personenkreis."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist zulässig, wenn sie der Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vornimmt. Dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Verfahren wird durch die Grundordnung geregelt."(4) Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist zulässig, wenn sie der Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vornimmt und der Hochschulrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder zustimmt. Lehnt der Hochschulrat die Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten ab, kann der Senat den Beschluss des Hochschulrats mit drei Vierteln seiner Mitglieder zurückweisen."

64. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Erfolgt kein Eintritt in den Ruhestand, so ist die Präsidentin oder der Präsident mit Ablauf der Amtszeit entlassen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Erfolgt die Ernennung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes, so ist die Beamtin oder der Beamte auf Antrag für die Dauer der Amtszeit aus dem bisherigen Dienstverhältnis zu beurlauben."(2) Wird eine Person aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt, gilt sie als ohne Dienstbezüge beurlaubt."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Im Falle einer Abwahl ist die Präsidentin oder der Präsident aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen."

65. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "oder nach Maßgabe der Grundordnung von einer oder einem" durch die Worte "Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten" ersetzt.

bb) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Die Anzahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten kann an Universitäten auf bis zu vier Personen erhöht werden."

b) Absatz 2 Satz 7

Dekaninnen oder Dekane können nicht zugleich Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sein.

wird gestrichen.

c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen ihre Aufgaben, wenn sie Bedienstete der Hochschule sind, im Rahmen dieses Dienstverhältnisses wahr. Während ihrer Amtszeit können sie von den Dienstaufgaben gemäß § 48 ganz oder teilweise freigestellt werden.

(4) Sie werden, wenn sie nicht gemäß Absatz 3 Satz 2 gänzlich freigestellt sind, für die Dauer ihrer Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; § 81 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Recht, an der Hochschule selbständig zu lehren und im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 zu forschen, bleibt während der Amtszeit unberührt.

"(3) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten können ihre Aufgaben, wenn sie Bedienstete der Hochschule sind, im Rahmen dieses Dienstverhältnisses wahrnehmen. In diesem Falle können sie während ihrer Amtszeit von ihren übrigen Dienstaufgaben ganz oder teilweise freigestellt werden. Werden sie ganz freigestellt, können sie abweichend von Satz 1 für die Dauer ihrer Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. § 186 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. § 51 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Abs. 2 gelten entsprechend.

(4) Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die nicht Bedienstete der Hochschule sind, werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. § 186 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. § 51 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Abs. 2 gelten entsprechend."

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Das Recht von Professorinnen und Professoren, an der Hochschule selbstständig zu lehren und im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 zu forschen, bleibt während der Amtszeit unberührt."

66. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 82 Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung " § 82 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 eine andere abgeschlossene Hochschulausbildung besitzen und aufgrund einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wirtschaft oder Verwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein."3. eine andere abgeschlossene Hochschulausbildung besitzen."

bb) Folgender neue Satz 4 wird eingefügt:

"Sie oder er muss ferner aufgrund einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wirtschaft, Wissenschaft oder Verwaltung, erwarten lassen, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein."

c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Wer vor seiner Ernennung im öffentlichen Dienst tätig war und nach Ablauf seiner Amtszeit nicht wiederbestellt wird, ist auf Antrag in eine der früheren mindestens vergleichbare Rechtsstellung in den Landesdienst zu übernehmen. Personen, die vor ihrer Ernennung nicht im öffentlichen Dienst tätig waren, kann eine Übernahme in den Landesdienst zugesagt werden.

(4) Die Vertretung bestimmt die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

"(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. § 81 Abs. 2 gilt entsprechend; für diese Kanzlerinnen und Kanzler findet § 186 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung. Für Kanzlerinnen und Kanzler, deren Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn als dem Land fortdauert, gilt Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend. Wird die Kanzlerin oder der Kanzler nach Ablauf der Amtszeit erneut bestellt, so wird sie oder er in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Höchstaltersgrenzen für die Berufung von Kanzlerinnen und Kanzlern in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(4) Die Rechte von Kanzlerinnen und Kanzlern, die nach § 83 des Hochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung bestellt worden sind, bleiben unberührt."

67. § 84 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 84 Präsidialkollegium

(1) Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Hochschule durch ein Präsidialkollegium geleitet wird.

(2) Das Präsidialkollegium besteht aus dem vorsitzenden Mitglied (Präsidentin oder Präsident), an der Universität zwei weiteren gewählten Mitgliedern (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und an der Fachhochschule einem oder zwei weiteren gewählten Mitgliedern (Vizepräsidentin oder Vizepräsident) und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Für das vorsitzende Mitglied gelten die §§ 80 und 81 entsprechend. Für die weiteren gewählten Mitglieder gelten § 80 Abs. 2 und § 82 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Das Präsidialkollegium nimmt die in § 79 bestimmten Aufgaben wahr. Das Nähere regelt die Grundordnung.

" § 84 Abweichende Leitungsstruktur

Die Hochschule kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium eine von den §§ 79 ff. abweichende Leitungsstruktur vorsehen. Das Nähere regelt die Grundordnung."

68. § 85 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Das fachlich zuständige Ministerium kann die Hochschule auffordern, Fachbereiche zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Vor der Aufforderung ist die Hochschule zu hören. § 107 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend."(3) Die Errichtung zusätzlicher und die Teilung bestehender Fachbereiche erfolgen im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium."

69. § 86 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. das erforderliche Lehrangebot zu gewährleisten (§ 21) und jährlich der Präsidentin oder dem Präsidenten einen Lehrbericht vorzulegen,"2. das erforderliche Lehrangebot zu gewährleisten (§ 21),"

70. § 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "ist ihm verantwortlich" durch die Worte "berichtet diesem" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "werden" durch das Wort "wird" ersetzt und werden nach dem Wort "Prodekan" die Worte "oder von zwei Prodekaninnen oder Prodekanen" eingefügt.

c) In Satz 3 werden die Worte "Prodekanin oder der Prodekan" durch die Worte "Prodekaninnen oder Prodekane" ersetzt.

71. § 89 Abs. 4

 (4) Das fachlich zuständige Ministerium kann die Hochschulen auffordern, gemeinsame Ausschüsse zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Vor der Aufforderung ist die Hochschule zu hören. § 107 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

72. In Teil 4 Abschnitt 4 werden in der Überschrift das Komma und das Wort "Rechenzentren" gestrichen.

73. Die §§ 90 und 91 erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 90 Aufgaben und Errichtung

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten, insbesondere Bibliotheken und Rechenzentren dienen der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule im Bereich der Forschung, der angewandten Forschung einschließlich deren Transfer, der Informations- und Kommunikationstechnik, der Lehre einschließlich der Hochschuldidaktik, des Studiums oder der wissenschaftlichen Weiterbildung.

(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung der Aufgabe in größerem Umfang Stellen und Mittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen (Fachbereichseinrichtungen). Soweit dies mit Rücksicht auf die Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist, können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten auch außerhalb eines Fachbereichs unter der Verantwortung des Senats oder der Präsidentin oder des Präsidenten gebildet werden (zentrale Einrichtungen).

(3) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über die Verwendung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mittel, die ihnen zugewiesen sind.

§ 91 Organisation

(1) Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten bei Fachbereichseinrichtungen vom Fachbereichsrat, bei Einrichtungen mehrerer Fachbereiche von den beteiligten Fachbereichsräten, bei zentralen Einrichtungen vom Senat bestellt.

(2) Die Grundordnung kann allgemeine Grundsätze insbesondere über die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten festlegen.

" § 90 Aufgaben und Errichtung

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten dienen der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule.

(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche (Fachbereichseinrichtungen) oder außerhalb eines Fachbereichs unter der Verantwortung des Senats oder der Präsidentin oder des Präsidenten gebildet werden (zentrale Einrichtungen). Sie entscheiden über die Verwendung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mittel, die ihnen zugewiesen sind.

§ 91 Organisation

Die Grundordnung regelt die Bestellung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie deren innere Struktur. Sie kann ferner allgemeine Grundsätze, insbesondere hinsichtlich der Leitung, festlegen und Bestimmungen über die Aufgaben treffen."

74. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) An jeder Universität besteht ein Zentrum für Lehrerbildung als wissenschaftliche Einrichtung. Es dient der Wahrnehmung der Verantwortung für die fachbereichsübergreifenden Lehramtsstudiengänge und deren Verbindung mit der berufspraktischen Ausbildung. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorschläge zur Studienstruktur und Studienreform zu erarbeiten,
  2. bei Studienplänen und Prüfungsordnungen mitzuwirken,
  3. beim Lehrangebot und der Organisation des Lehrbetriebs mitzuwirken,
  4. an der fachlichen Studienberatung mitzuwirken,
  5. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der Lehrerausbildung mit zu beraten sowie Inhalte und Organisation der Lehramtsstudiengänge mit der berufspraktischen Ausbildung abzustimmen.
"(1) An jeder Universität besteht ein Zentrum für Lehrerbildung als wissenschaftliche Einrichtung. Es dient der Wahrnehmung fachbereichsübergreifender Aufgaben bei der Konzeption und Organisation lehramtsbezogener Studiengänge, entsprechender wissenschaftlicher Weiterbildungsangebote sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und der Verbindung mit der berufspraktischen Ausbildung. Es wirkt im Hinblick auf lehramtsbezogene Studiengänge an der Qualitätssicherung nach § 5 mit. Das Zentrum hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorschläge zur Studienstruktur, zur Studienreform und deren Umsetzung zu erarbeiten,
  2. bei Studienplänen und Prüfungsordnungen mitzuwirken,
  3. bei der Abstimmung der Studienangebote aus den Fachbereichen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Curricularen Standards, sowie bei der Organisation des Lehrbetriebs mitzuwirken,
  4. an der Studienberatung zu den lehramtsbezogenen Studiengängen nach § 24 mitzuwirken,
  5. an der Entwicklung von Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung für Lehrkräfte mitzuwirken,
  6. schul- und lehramtsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu initiieren, zu beraten, zu unterstützen oder durchzuführen,
  7. Inhalte und Organisation der lehramtsbezogenen Studiengänge mit der schulpraktischen Ausbildung abzustimmen,
  8. an der Besetzung lehramtsbezogener Professuren durch die Abgabe von Stellungnahmen mitzuwirken, wenn die Funktionsbeschreibung der Professur die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher, bildungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben vorsieht."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Landesprüfungsamt" die Worte "für die Lehrämter an Schulen" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden die Worte "Struktur, Organisation und" durch die Worte "Struktur und Organisation des Zentrums sowie die" ersetzt.

75. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (1) Das Internationale Studienkolleg hat die Aufgabe, ausländischen und staatenlosen Personen, die sich für ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium bewerben und deren im Ausland erworbene Hochschulreife einer deutschen nicht entspricht, die zusätzlich für ein erfolgreiches Studium erforderlichen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen zu vermitteln. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche, deren Muttersprache nicht deutsch ist und deren Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht entspricht, wenn sie dem Internationalen Studienkolleg durch das für das Schul- und Unterrichtswesen zuständige Ministerium zugewiesen worden sind. Das Internationale Studienkolleg soll mit den jeweiligen Fachbereichen und anderen mit dem Studium von ausländischen oder staatenlosen Personen befassten Einrichtungen der Hochschulen zusammenarbeiten.

(2) Die Aufnahme in das Internationale Studienkolleg erfolgt durch Einschreibung nach den gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Vorschriften. Eingeschriebene haben die Rechtsstellung Studierender. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, erforderliche Beschränkungen der Zulassung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Zulassung zum Internationalen Studienkolleg kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt.

(3) Das Internationale Studienkolleg für die Universitäten ist eine zentrale Einrichtung (§ 90 Abs. 2 Satz 2) der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und erfüllt die in Absatz 1 genannten Aufgaben für alle Universitäten des Landes. Die Ordnung über die Aufnahme- und Feststellungsprüfung erlässt der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 26; § 7 Abs. 4 bis 6 findet Anwendung. Die Genehmigung der Ordnung erfolgt im Einvernehmen mit dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium. Die Feststellungsprüfung kann auch ohne vorherigen Besuch des Internationalen Studienkollegs abgelegt werden.

"(1) Internationale Studienkollegs bestehen als zentrale Einrichtungen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Fachhochschule Kaiserslautern. Sie haben die Aufgabe, Personen, die sich für ein Studium bewerben und deren ausländische Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht entspricht, die für ein erfolgreiches Studium zusätzlich erforderlichen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen zu vermitteln. Sie nehmen diese Aufgabe für alle Universitäten oder für alle Fachhochschulen des Landes wahr. Hierzu schließt die Johannes Gutenberg-Universität Mainz eine Kooperationsvereinbarung mit den anderen Universitäten des Landes und die Fachhochschule Kaiserslautern eine Kooperationsvereinbarung mit den anderen Fachhochschulen des Landes. Im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium können den Internationalen Studienkollegs weitere oder andere Aufgaben übertragen werden.

(2) Die Aufnahme in ein Internationales Studienkolleg erfolgt durch Einschreibung nach den gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Vorschriften. Eingeschriebene haben die Rechtsstellung Studierender. Die Zulassung zum Internationalen Studienkolleg kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt. Erforderliche Beschränkungen der Zulassung regeln die Hochschulen durch Satzung, die der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf.

(3) Die Ordnung über die Aufnahme- und Feststellungsprüfung erlässt der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 26; § 7 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 findet Anwendung. Die Feststellungsprüfung kann auch ohne vorherigen Besuch eines Internationalen Studienkollegs abgelegt werden."

b) Die Absätze 4 und 5

 (4) Das Internationale Studienkolleg für die Fachhochschulen ist eine zentrale Einrichtung (§ 90 Abs. 2 Satz 2) der Fachhochschule Kaiserslautern und erfüllt die in Absatz 1 genannten Aufgaben für alle Fachhochschulen des Landes. Die Ordnung über die Aufnahme- und Feststellungsprüfung erlässt der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 26; § 7 Abs. 4 bis 6 findet Anwendung. Die Genehmigung der Ordnung erfolgt im Einvernehmen mit dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium. Die Feststellungsprüfung kann auch ohne vorherigen Besuch des Internationalen Studienkollegs abgelegt werden.

(5) Die bestehenden Studienkollegs in Mainz und Kaiserslautern sind innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Hochschuleinrichtungen nach Absatz 3 und 4 umzuwandeln.

werden gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.

76. § 95

§ 95 Informationsbereitstellung und -verarbeitung durch die Hochschulen, medienzentrum, Hochschulbibliothek

(1) Zentrale Einrichtungen einer Hochschule wie Hochschulbibliothek, Zentrum für Datenverarbeitung und elektronisches Medienzentrum können organisatorisch und technisch zu einem Medienzentrum verbunden werden. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(2) Die Hochschulbibliothek versorgt als zentrale Einrichtung Forschung, Lehre und Studium mit Literatur und sonstigen Informationsmitteln; soweit die Erfüllung dieser Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, dient sie mit ihren Ausleihbeständen auch der örtlichen und überörtlichen Literaturversorgung. Die Leitung einer Hochschulbibliothek wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit dem Senat der Hochschule bestellt. Die Leiterin oder der Leiter der Bibliothek einer Universität muss die Befähigung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken, die Leiterin oder der Leiter einer Bibliothek einer Fachhochschule soll die Befähigung für den gehobenen Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken haben. Die Erschließung der Bestände in der Hochschulbibliothek erfolgt im regionalen Bibliotheksverbund.

wird gestrichen.

77. § 96 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 An den Fachhochschulen sind die Materialprüfämter und weitere technische Prüfstellen Betriebseinheiten der Fachhochschule, zu der der Standort gehört, an dem die jeweilige Einrichtung besteht."An den Fachhochschulen sind die Materialprüfämter und weitere technische Prüfstellen Betriebseinheiten der jeweiligen Fachhochschule."

78. § 100 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 100 Sonderbestimmungen für Musik und Bildende Kunst

(1) Die für Musik und Bildende Kunst zuständigen Fachbereiche dienen an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz der Lehre, dem Studium und der Pflege der Künste einschließlich der Musik- und Kunsterziehung. Sie vermitteln künstlerische Fertigkeiten und entwickeln die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung. Sie fördern musische und kulturelle Belange, auch in der Öffentlichkeit. Die Grundordnung soll den Auftrag dieser Fachbereiche durch eine besondere Namensgebung unterstützen. Die für Musik und Bildende Kunst zuständigen Fachbereiche können den Namen "Hochschule" mit entsprechender Zusatzbezeichnung führen. Die Grundordnung kann für den Fachbereichsrat und für die Dekanin oder den Dekan eine abweichende Bezeichnung vorsehen. Den für Musik und Bildende Kunst zuständigen Fachbereichen werden die Finanzmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre durch die Johannes Gutenberg-Universität Mainz unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung zur eigenständigen Bewirtschaftung übertragen.

(2) Die Amtszeit der Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche Musik und Bildende Kunst beträgt drei Jahre. In der Grundordnung kann auf Vorschlag dieser Fachbereiche eine abweichende Amtszeit festgelegt werden.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann der Dekanin oder dem Dekan, der Senat dem Fachbereichsrat Aufgaben übertragen.

" § 100 Hochschule für Musik Mainz und Kunsthochschule Mainz

(1) Die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz dienen der Lehre, dem Studium und der Pflege der Künste einschließlich der Musik- und Kunsterziehung sowie der Förderung des künstlerischen Nachwuchses. Sie vermitteln künstlerische Fertigkeiten und entwickeln die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung. Sie fördern musische und kulturelle Belange, auch in der Öffentlichkeit. Für die künstlerische Weiterbildung durch die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz gilt § 35 entsprechend.

(2) Die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz werden jeweils von einer Rektorin oder einem Rektor und einer Prorektorin oder einem Prorektor geleitet. Diese werden jeweils vom Rat der Hochschule für eine Amtszeit von drei bis sechs Jahren gewählt. Die Rektorin nimmt ihre Aufgaben im Rahmen des Dienstverhältnisses als Professorin oder der Rektor seine Aufgaben im Rahmen des Dienstverhältnisses als Professor wahr, kann jedoch von den Dienstaufgaben bis zur Hälfte freigestellt werden. Das Nähere regelt die Grundordnung. Jede Hochschule nimmt entsprechend ihrer Aufgabenstellung die Angelegenheiten gemäß § 86 Abs. 2 wahr. Für den Rat der Hochschule gelten jeweils § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 sowie § 87 sinngemäß. Für die Aufgaben der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorin oder des Prorektors gilt § 88 sinngemäß. Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule in künstlerischen Belangen nach außen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident soll der Rektorin oder dem Rektor, der Senat dem Rat der Hochschule für Musik Mainz oder der Kunsthochschule Mainz Aufgaben übertragen.

(4) Der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz werden die Finanzmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre durch die Johannes Gutenberg-Universität Mainz unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung zur eigenständigen Bewirtschaftung übertragen."

79. In § 101 Satz 1 werden die Worte "und regelt die Benutzung der Sportstätten" gestrichen.

80. § 103 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Worte "in der Regel" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 74 Abs. 2 Nr. 3" durch die Verweisung " § 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" ersetzt.

81. Dem § 104 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Hochschulen können Einrichtungen oder Unternehmen außerhalb der Hochschule gründen oder sich an solchen beteiligen, wenn

  1. Zwecke von Forschung und Lehre, des Wissens- und Technologietransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen oder sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 2 dies rechtfertigen,
  2. die Einrichtung oder das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
  3. die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen erhält und
  4. die Einlage aus freien Rücklagen der Hochschule erfolgt und die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden. Hierzu ist die Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums einzuholen."

82. Dem § 109 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Die Studierendenschaft kann in ihrer Satzung abweichende Regelungen zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung treffen."

83. § 111 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums und der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule. Für die Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums und der Präsidentin oder des Präsidenten gelten die §§ 106 und 107 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.

(2) Satzung, Wahlordnung, Beitragsordnung und Finanzordnung bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums; vor der Genehmigung ist die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule zu hören. Satzung und Wahlordnung sind dem fachlich zuständigen Ministerium vor der Abstimmung zur rechtlichen Beurteilung vorzulegen.

"(1) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule. Für die Rechtsaufsicht gelten die §§ 106 und 107 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.

(2) Satzung, Wahlordnung, Beitragsordnung und Finanzordnung bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule."

84. Teil 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 Teil 8
Studierendenwerke

§ 112 Organisation, Rechtsstellung, Aufgabe

(1) Studierendenwerke werden in der Regel nach regionalen Gesichtspunkten für die Studierenden mehrerer Hochschulen gebildet (gemeinsame Studierendenwerke); gemeinsame Studierendenwerke können auch Teile einzelner Hochschulen umfassen. Ausnahmsweise kann auch für die Studierenden einer Hochschule ein Studierendenwerk gebildet werden, sofern dies den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht zuwiderläuft.

(2) Die Studierendenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Ihre Organe sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. Jedes Studierendenwerk gibt sich eine Satzung und eine Beitragsordnung.

(3) Die Studierendenwerke haben die Aufgabe, die Studierenden sozial zu betreuen sowie wirtschaftlich und kulturell zu fördern. Die Studierendenwerke können diese Aufgaben auch für andere in Ausbildung befindliche Personen wahrnehmen. Sie können ihre Einrichtungen auch für andere Zwecke bereitstellen, soweit dies mit der Aufgabenstellung vereinbar ist. Studierendenwerke können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten; dies gilt insbesondere, soweit sie im Rahmen der sozialen Betreuung der Studierenden Kinderbetreuung übernehmen.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Hochschulen und Studierendenwerke durch Rechtsverordnung

  1. Studierendenwerke zu bilden, zu ändern und aufzulösen,
  2. Regelungen zu treffen, wie die Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt oder benannt werden; dabei ist im Falle gemeinsamer Studierendenwerke die Zahl, die Größe und die Organisation der an dem Studierendenwerk beteiligten Hochschulen (Teile von Hochschulen) zu berücksichtigen,
  3. den Studierendenwerken im Benehmen mit dem Verwaltungsrat weitere Aufgaben zu übertragen, soweit diese mit den Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 zusammenhängen, und
  4. im Einvernehmen mit dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium Regelungen über die Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung der Studierendenwerke zu treffen.

§ 113 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat berät und entscheidet in Angelegenheiten des Studierendenwerks von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Verwaltungsrat hat insbesondere

  1. allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung des Studierendenwerks zu erlassen, ihre Einhaltung zu überwachen und über die Verwendung von Überschüssen zu beschließen,
  2. Vorschläge und Stellungnahmen über die Ausweitung und Einschränkung der Aufgaben des Studierendenwerks vorzulegen,
  3. die Satzung und die Beitragsordnung zu erlassen,
  4. den Wirtschaftsplan zu beraten und zu verabschieden,
  5. die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer zu bestellen und zu entlassen,
  6. eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses zu bestimmen,
  7. den Geschäftsbericht der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und den Jahresabschluss entgegenzunehmen,
  8. den Jahresabschluss festzustellen,
  9. über die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers auf der Grundlage des Prüfungsberichtes der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers zu beschließen,
  10. mitzuwirken bei der Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten in den Vergütungsgruppen BAT IV a und höher,
  11. die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Studierendenwerks zu unterrichten und Freundinnen, Freunde und Förderer für das Studierendenwerk zu gewinnen.

Maßnahmen gemäß Satz 2 Nr. 5 bedürfen vorheriger Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums.

(2) Dem Verwaltungsrat gehören drei Professorinnen und Professoren oder akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, vier Studierende und eine Person des öffentlichen Lebens an. Ferner ist bei gemeinsamen Studierendenwerken eine von den Präsidentinnen oder Präsidenten der beteiligten Hochschulen benannte Kanzlerin oder ein von diesen benannter Kanzler, bei Studierendenwerken gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 die Kanzlerin oder der Kanzler der Hochschule Mitglied des Verwaltungsrats.

(3) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren oder der Person des öffentlichen Lebens ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Die §§ 38, 40, § 41 Abs. 2 und 3 sowie § 42 gelten entsprechend.

§ 114 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studierendenwerks in eigener Zuständigkeit, soweit der Verwaltungsrat nicht zuständig ist. Sie oder er vertritt das Studierendenwerk nach außen. Sie oder er haftet dem Studierendenwerk für den diesem in Ausführung der Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügten Schaden.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist dem Verwaltungsrat verantwortlich. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrats vor und sorgt für ihre Ausführung. Sie oder er hat dem Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer erstellt im Benehmen mit dem Verwaltungsrat einen Geschäftsverteilungsplan.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat Beschlüssen des Verwaltungsrats, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen, zu widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt keine Abhilfe, unterrichtet die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer das fachlich zuständige Ministerium.

§ 115 Beiträge, Haushalt

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben die Studierendenwerke Sozialbeiträge aufgrund der Beitragsordnung. Beitragspflichtig sind Studierende und andere in Ausbildung befindliche Personen gemäß § 112 Abs. 3 Satz 1 und 2. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Studierendenwerke erforderlichen Aufwand. Die Beiträge werden von der Hochschulkasse kostenfrei eingezogen.

(2) Personen, für die nach § 112 Abs. 3 Satz 3 Einrichtungen bereitgestellt werden, können zur Leistung einer Gebühr oder eines Entgelts herangezogen werden. Gebühren nach Satz 1 werden in der Beitragsordnung festgesetzt.

(3) Zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen können den Studierendenwerken für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe des Landeshaushalts Landeszuschüsse zur Verfügung gestellt werden.

(4) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenwerke gelten die §§ 106, 107, 108 Satz 1, 3 und 4 sowie § 109 Abs. 1 und § 110 LHO. Das Haushaltsjahr des Landes ist auch das Haushaltsjahr der Studierendenwerke. Der Jahresabschluss ist innerhalb von sieben Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Verwaltungsrat vorzulegen. Der Jahresabschluss ist nach Prüfung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 dem fachlich zuständigen Ministerium zur Genehmigung sowie den beteiligten Hochschulen und Studierendenschaften zur Kenntnis vorzulegen; dem Jahresabschluss ist ein Jahresbericht beizufügen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz bleibt unberührt.

(5) Für die Bediensteten der Studierendenwerke gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Rheinland-Pfalz entsprechend.

§ 116 Aufsicht

(1) Die Studierendenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums. Soweit die Studierendenwerke Angelegenheiten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 112 Abs. 4 Nr. 3 besorgen, unterstehen sie auch seiner Fachaufsicht. §§ 106 und 107 gelten entsprechend.

(2) Satzung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend, soweit er sich nicht auf Prüfungsordnungen bezieht. Die Genehmigung der Beitragsordnung kann außerdem versagt werden, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenwerke nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Fall kann das fachlich zuständige Ministerium die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen.

"Teil 8
Studierendenwerke

§ 112 Organisation, Rechtsstellung

(1) Es bestehen folgende Studierendenwerke als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts:

  1. das Studierendenwerk Kaiserslautern für die Technische Universität Kaiserslautern und die Fachhochschule Kaiserslautern,
  2. das Studierendenwerk Koblenz für die Abteilung Koblenz der Universität Koblenz-Landau und die Fachhochschule Koblenz,
  3. das Studierendenwerk Mainz für die Johannes Gutenberg-Universität Mainz ohne den in Nummer 5 genannten Fachbereich, die Fachhochschule Mainz sowie die Fachhochschule Bingen,
  4. das Studierendenwerk Trier für die Universität Trier und die Fachhochschule Trier,
  5. das Studierendenwerk Vorderpfalz mit Sitz in Landau für den Fachbereich Angewandte Sprach- und Kulturwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim, die Abteilung Landau der Universität Koblenz-Landau, die Fachhochschule Ludwigshafen und die Fachhochschule Worms.

(2) Organe des Studierendenwerks sind

  1. der Verwaltungsrat und
  2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. Jedes Studierendenwerk gibt sich eine Satzung und eine Beitragsordnung.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Hochschulen und Studierendenwerke durch Rechtsverordnung ein Studierendenwerk zu bilden, zu ändern und aufzulösen.

§ 112a Aufgaben

(1) Die Studierendenwerke haben die Aufgabe, die Studierenden sozial zu betreuen sowie wirtschaftlich und kulturell zu fördern. Zu den Aufgaben gehören auch die Beratung und Unterstützung von ausländischen Studierenden, Studierenden mit Kindern und Studierenden mit Behinderungen sowie die Förderung der Vereinbarkeit von Studium und Familie. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die Studierendenwerke ökologische Aspekte berücksichtigen.

(2) Die Studierendenwerke können zur Förderung oder Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen oder einzelner Hochschulstandorte weitere Aufgaben wahrnehmen und ihre Einrichtungen für andere Zwecke bereitstellen. Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 darf durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Das Nähere ist in der Satzung zu regeln.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann den Studierendenwerken im Benehmen mit ihnen durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zur Förderung oder Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen übertragen.

(4) Die Studierendenwerke können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten und sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, sich an Einrichtungen oder Unternehmen beteiligen oder Einrichtungen oder Unternehmen gründen. Bei Unternehmensgründungen ist die Anwendung der für das Land geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Die Studierendenwerke erfüllen ihre Aufgaben nach einheitlichen Grundsätzen, insbesondere hinsichtlich der Aufstellung und des Vollzugs der Wirtschaftpläne.

(5) Die Studierendenwerke unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 113 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat berät und überwacht die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Er entscheidet, soweit nicht die Entscheidung der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer übertragen ist, in Angelegenheiten des Studierendenwerks von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere

  1. in folgenden allgemeinen Angelegenheiten:
    1. Satzung sowie
    2. Ausweitung und Einschränkung der Aufgaben des Studierendenwerks gemäß § 112a Abs. 2 und Stellungnahme zu einer Rechtsverordnung nach § 112a Abs. 3;
  2. in folgenden Angelegenheiten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers:
    1. Richtlinien für die Geschäftsführung des Studierendenwerks und Überwachung ihrer Einhaltung,
    2. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie
    3. Vergütung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers;
  3. in folgenden wirtschaftlichen Angelegenheiten:
    1. Beratung und Verabschiedung von Wirtschaftsplan und mittelfristiger Finanzplanung,
    2. Beitragsordnung,
    3. Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses,
    4. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses auf Vorschlag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
    5. Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
    6. Gründung von und Beteiligung an anderen Einrichtungen oder Unternehmen,
    7. Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten, soweit er nicht die abschließende Entscheidung der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer übertragen hat,
    8. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten sowie
    9. Finanzierung von Investitionen durch Kreditaufnahme.

(2) Dem Verwaltungsrat gehören drei Professorinnen und Professoren oder akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, vier Studierende und eine Person des öffentlichen Lebens an. Ferner ist eine von den Präsidentinnen oder Präsidenten der beteiligten Hochschulen benannte Kanzlerin oder ein von diesen benannter Kanzler Mitglied des Verwaltungsrats. Die oder der Vorsitzende des Personalrats nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Mitglieder nach Satz 1 werden wie folgt in den Verwaltungsrat berufen:

  1. die Professorinnen und Professoren oder akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag der jeweiligen Präsidentin oder des jeweiligen Präsidenten wie folgt gewählt:
    1. für das Studierendenwerk Kaiserslautern zwei Mitglieder vom Senat der Technischen Universität Kaiserslautern und ein Mitglied vom Senat der Fachhochschule Kaiserslautern,
    2. für das Studierendenwerk Koblenz ein Mitglied vom Senat der Universität Koblenz-Landau und zwei Mitglieder vom Senat der Fachhochschule Koblenz,
    3. für das Studierendenwerk Mainz zwei Mitglieder vom Senat der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und ein Mitglied in ständigem zweijährigen Wechsel vom Senat der Fachhochschule Mainz und dem Senat der Fachhochschule Bingen,
    4. für das Studierendenwerk Trier zwei Mitglieder vom Senat der Universität Trier und ein Mitglied vom Senat der Fachhochschule Trier,
    5. für das Studierendenwerk Vorderpfalz je ein Mitglied vom Rat des Fachbereichs Angewandte Sprach- und Kulturwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim und vom Senat der Universität Koblenz-Landau sowie ein Mitglied in ständigem zweijährigen Wechsel vom Senat der Fachhochschule Ludwigshafen und vom Senat der Fachhochschule Worms;
  2. die von der Studierendenschaft zu entsendenden Mitglieder werden vom Studierendenparlament wie folgt gewählt:
    1. für das Studierendenwerk Kaiserslautern drei Mitglieder von der Studierendenschaft der Technischen Universität Kaiserslautern und ein Mitglied von der Studierendenschaft der Fachhochschule Kaiserslautern,
    2. für das Studierendenwerk Koblenz je zwei Mitglieder von der Studierendenschaft der Abteilung Koblenz der Universität Koblenz-Landau und der Studierendenschaft der Fachhochschule Koblenz,
    3. für das Studierendenwerk Mainz drei Mitglieder von der Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und ein Mitglied in ständigem jährlichen Wechsel von den beiden Studierendenschaften der Fachhochschule Mainz und der Fachhochschule Bingen,
    4. für das Studierendenwerk Trier je zwei Mitglieder von den Studierendenschaften der Universität Trier und der Fachhochschule Trier,
    5. für das Studierendenwerk Vorderpfalz je ein Mitglied von den Studierendenschaften des Fachbereichs Angewandte Sprach- und Kulturwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim, der Abteilung Landau der Universität Koblenz-Landau, der Fachhochschule Ludwigshafen und der Fachhochschule Worms;
  3. die Person des öffentlichen Lebens wird auf Vorschlag der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats von dem fachlich zuständigen Ministerium bestellt.

(3) Für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat kann durch Satzung eine Vergütung vorgesehen werden. Die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren und der Person des öffentlichen Lebens ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Die §§ 38, 39 und 40 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 2 und 3 sowie § 42 gelten entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 114 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studierendenwerks in eigener Zuständigkeit, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. Sie oder er kann auf unbestimmte Zeit oder auf Zeit für eine Dauer von bis zu acht Jahren bestellt werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das Studierendenwerk nach außen.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist dem Verwaltungsrat verantwortlich. Sie oder er sorgt für die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Verwaltungsrats in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrats vor und sorgt für ihre Ausführung.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat Beschlüssen des Verwaltungsrats, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen, zu widersprechen. Der Verwaltungsrat entscheidet daraufhin abschließend über die Angelegenheit. Erfolgt keine Abhilfe, unterrichtet das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats das fachlich zuständige Ministerium.

§ 115 Grundsätze der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Näheres wird durch die Satzung geregelt. Die Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt.

(2) Die Studierendenwerke stellen rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan und einen mittelfristigen Finanzplan auf. Der Wirtschaftsplan ist nach Betriebsstandorten zu untergliedern. Ein Betriebsstandort umfasst die in einer kommunalen Gebietskörperschaft ansässigen Betriebseinrichtungen des Studierendenwerks. In der Satzung können weitere Untergliederungen vorgesehen werden.

(3) Die Studierendenwerke bilden Rückstellungen nach den handelsrechtlichen Bestimmungen. Sie sollen in der Regel zur Abdeckung von Risiken eine allgemeine Betriebsmittelrücklage aus dem Aufkommen der Beiträge bilden.

(4) Der Jahresabschluss wird in entsprechender Anwendung des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Innerhalb von sieben Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ist der testierte Jahresabschluss dem Verwaltungsrat vorzulegen.

§ 115a Beiträge, Finanzierung, Vermögen

(1) Die Studierendenwerke erheben angemessene Beiträge von den Studierenden aufgrund ihrer Beitragsordnungen. Die Beiträge sind angemessen, wenn die daraus erzielten Einnahmen zur Deckung der Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben für die Studierenden ausreichend und erforderlich sind. Zuwendungen, Einnahmen aus Entgehen und die Bildung notwendiger Betriebsmittelrücklagen sind bei der Bemessung der Beitragshöhe zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschulkasse kostenfrei eingezogen.

(2) Die Finanzierung der für die Studierenden wahrzunehmenden Aufgaben des Studierendenwerks hat Priorität. Weitere Aufgaben nach § 112a Abs. 2 und 3 dürfen nur wahrgenommen werden, wenn zu deren Erfüllung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die Aufgaben nach Satz 2 dürfen nicht aus den Entgelten und Beiträgen der Studierenden finanziert werden.

(3) Die Studierendenwerke haben ihr für die Aufgabenerfüllung erforderliches Vermögen zu erhalten. Für den Betriebszweck nicht mehr benötigte Landesgrundstücke sind an das Land zurückzugeben. Einnahmen aus der Veräußerung nicht mehr benötigten Betriebsvermögens sind zur Erfüllung der Aufgaben des Studierendenwerks zu verwenden.

(4) Investitionen können in Höhe von 80 v. H. der Investitionskosten durch Kreditaufnahmen finanziert werden.

§ 115b Personal

Für das Personal der Studierendenwerke gelten die Bestimmungen für Beschäftigte des Landes entsprechend.

§ 116 Aufsicht

(1) Die Studierendenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums. Soweit die Studierendenwerke Angelegenheiten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besorgen oder weitere Aufgaben übernommen haben, unterstehen sie auch seiner Fachaufsicht. Das fachlich zuständige Ministerium kann insbesondere Verwaltungsvorschriften erlassen, die für das Zusammenwirken des Studierendenwerks mit den jeweiligen Hochschulen nach § 2 Abs. 4 und § 112a Abs. 2 und 3 und für eine Aufgabenerfüllung nach einheitlichen Grundsätzen nach § 112a Abs. 4 Satz 3 erforderlich sind. Die §§ 106 und 107 gelten entsprechend.

(2) Satzung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Genehmigung ist zu versagen oder mit Auflagen zu verbinden, wenn die beabsichtigte Regelung rechtswidrig ist. Im Rahmen der Genehmigung der Satzung ist auf eine Ausgestaltung der Wirtschaftsführung nach einheitlichen Grundsätzen hinzuwirken. Die Genehmigung der Beitragsordnung kann außerdem versagt werden, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenwerke für die Studierenden nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Falle kann das fachlich zuständige Ministerium die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen."

85. § 117 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Führt eine Bildungseinrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule oder eine auf diese hinweisende oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung ohne nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 staatlich anerkannt oder genehmigt zu sein, ist die Führung der Bezeichnung vom fachlich zuständigen Ministerium zu untersagen."(5) Die Bezeichnung Hochschule, Universität oder Fachhochschule allein oder in einer Wortverbindung sowie ihre entsprechende fremdsprachige Übersetzung darf nur von staatlichen Hochschulen, staatlich anerkannten Hochschulen, Hochschulen im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union oder Niederlassungen sonstiger ausländischer Hochschulen, deren Betrieb vom fachlich zuständigen Ministerium genehmigt wurde, geführt werden. Anderenfalls ist die Führung der Bezeichnung vom fachlich zuständigen Ministerium zu untersagen."

86. § 119 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums; die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nicht erfüllt sind."Prüfungsordnungen werden durch die Leitung der Hochschule genehmigt und sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen; die Genehmigung kann versagt oder die Änderung kann vom fachlich zuständigen Ministerium verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nicht erfüllt sind."

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 7 Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 26 und § 27 gelten entsprechend." § 7 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5, § 19 Abs. 7 bis 9 sowie die §§ 25, 26 und 27 gelten entsprechend."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. die Prüfung aufgrund einer vom fachlich zuständigen Ministerium genehmigten Prüfungsordnung abgelegt wird,"1. die Prüfung aufgrund einer von der Leitung der Hochschule genehmigten Prüfungsordnung abgelegt wird und".

bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3

3. die Prüfung unter Vorsitz eines vom fachlich zuständigen Ministerium beauftragten Prüfenden abgelegt wird.

wird gestrichen.

c) In Absatz 3 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 1" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

87. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten "im Privatdienst" die Worte "oder dem Zusatz ,an ... (Bezeichnung der Hochschule in freier Trägerschaft)' " eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach den Worten "gestatteten Zusatz" die Worte "oder dem Zusatz ,an (Bezeichnung der Hochschule in freier Trägerschafe" eingefügt.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Für Habilitierte gilt § 61 Abs. 1 und 2 entsprechend. Der Träger kann unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 Habilitierten und ausgeschiedenen Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums die Führung der Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" gestatten."(5) Für Habilitierte gilt § 61 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend; für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gilt § 61 Abs. 2 a entsprechend. Der Träger kann unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 Habilitierten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden und anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur erfüllen, sowie herausragenden Künstlerinnen und Künstlern mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums die Führung der Bezeichnung 'außerplanmäßige Professorin' oder 'außerplanmäßiger Professor` gestatten. § 61 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

88. § 121 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 121 Rechtsaufsicht, Finanzhilfe

(1) Universitäten oder Fachhochschulen in freier Trägerschaft, die gemäß § 117 Abs. 1 anerkannt sind, unterstehen der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, ob die Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 und 4 auch nach der Anerkennung weiterhin vorliegen.

Insoweit ist der Träger einer Universität oder Fachhochschule in freier Trägerschaft verpflichtet, das fachlich zuständige Ministerium jederzeit zu unterrichten. § 117 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich ferner auf die Durchführung von Prüfungen und die Verleihung von Hochschulgraden gemäß § 119. Insoweit gelten Satz 3 sowie § 107 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.

(2) Das Land gewährt Universitäten in freier Trägerschaft staatliche Finanzhilfe nach Maßgabe einer zwischen dem Träger der Hochschule und dem Land zu treffenden Vereinbarung.

(3) Fachhochschulen in freier Trägerschaft erhalten auf Antrag Beiträge und Zuschüsse nach Maßgabe der Absätze 4 und 5, wenn die Fachhochschule in freier Trägerschaft

  1. staatlich anerkannt ist,
  2. auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet und
  3. die Fachhochschulen des Landes entlastet.

Eine Fachhochschule in freier Trägerschaft entlastet das staatliche Hochschulwesen, soweit sie in ihren Bildungszielen den Grundsätzen der staatlichen Ausbauziele für den Hochschulbereich Rechnung trägt. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eingerichtete Studiengänge an Fachhochschulen in freier Trägerschaft entlasten die Fachhochschulen; Satz 2 findet keine Anwendung.

(4) Die Fachhochschulen in freier Trägerschaft erhalten für jeden Lehrenden, jede wissenschaftliche Mitarbeiterin, jeden wissenschaftlichen Mitarbeiter und jede wissenschaftliche Hilfskraft einen Beitrag, der sich nach dem Vomhundertsatz der Vergütung eines vergleichbaren Lehrenden, einer vergleichbaren wissenschaftlichen Mitarbeiterin, eines vergleichbaren wissenschaftlichen Mitarbeiters oder einer vergleichbaren wissenschaftlichen Hilfskraft an Fachhochschulen des Landes bemisst; der Beitrag wird nur für so viel Lehrende und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wissenschaftliche Hilfskräfte gewährt, wie sie den Fachhochschulen des Landes durchschnittlich zur Verfügung stehen.

(5) Zuschüsse zu den Sachkosten können die Fachhochschulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe der hierfür im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel erhalten. Die Zuschüsse zu den Sachkosten betragen 10 v. H. des Beitrags nach Absatz 4.

(6) Das Nähere, insbesondere über das Vorliegen der Gemeinnützigkeit und der Entlastung der Fachhochschulen des Landes, die Vergabe und die Höhe der staatlichen Beiträge, regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

" § 121 Rechtsaufsicht, Finanzhilfe

(1) Hochschulen in freier Trägerschaft, die gemäß § 117 Abs. 1 anerkannt sind, unterstehen der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, ob die Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 und 4 auch nach der Anerkennung weiterhin vorliegen. Insoweit ist die Trägerin oder der Träger einer Hochschule in freier Trägerschaft verpflichtet, das fachlich zuständige Ministerium jederzeit zu unterrichten. § 117 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich ferner auf die Durchführung von Prüfungen und die Verleihung von Hochschulgraden gemäß § 119. Insoweit gelten Satz 3 sowie § 107 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.

(2) Das Land gewährt einer Hochschule in freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe, wenn sie

  1. gemäß § 117 Abs. 1 staatlich anerkannt ist,
  2. auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet und
  3. die Hochschulen des Landes entlastet.

Eine Hochschule in freier Trägerschaft arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage, wenn ihre Trägerin oder ihr Träger mit dem Betrieb der Hochschule keine Erwerbsabsicht verfolgt. Eine Erwerbsabsicht besteht nicht, wenn die Einnahmen der Hochschule einschließlich öffentlicher und privater Zuwendungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Eine Hochschule in freier Trägerschaft entlastet

die Hochschulen des Landes, soweit sie Studiengänge anbietet,

  1. die zu einem Erstabschluss führen und
  2. die ansonsten mit entsprechender staatlicher Finanzierung an den staatlichen Hochschulen entwickelt werden müssten.

Studiengänge an der Katholischen Fachhochschule Mainz entlasten die Hochschulen des Landes; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Die Finanzhilfe richtet sich nach einer zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und der Trägerin oder dem Träger der jeweiligen Hochschule in freier Trägerschaft zu treffenden Vereinbarung. Dabei werden insbesondere Kosten für das wissenschaftliche Personal berücksichtigt."

89. § 122

  § 122 Übergangsregelung zu den Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

Das Regelerfordernis gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 ist ab dem 1. Januar 2010 zu erfüllen. § 49 Abs. 2 Satz 3 gilt nicht für Prüfungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2010 beendet worden sind; dies gilt nicht in Bezug auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.

wird gestrichen.

90. § 127 Satz 4 und 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 Ist eine solche Verweisung in der Prüfungsordnung für einen Studiengang vorgesehen, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließt, kann abweichend von Satz 2 nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Universitätsgesetzes weiterhin eine Studienordnung erlassen oder geändert werden. Satzungen zur Aufhebung von Studienordnungen sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen; sie treten an dem in der Satzung bestimmten Tag in Kraft, wenn das fachlich zuständige Ministerium nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige ihre Änderung oder eine Änderung der Prüfungsordnung zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Satz 3 verlangt."Ergänzend zur Prüfungsordnung für einen Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließt, kann abweichend von Satz 2 eine Studienordnung erlassen werden, mit der die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen geregelt werden können. Studienordnungen sowie ihre Änderung und Aufhebung sind dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen; sie treten an dem in der Satzung bestimmten Tag in Kraft, wenn das fachlich zuständige Ministerium nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige ihre Änderung verlangt."

91. § 129 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "ohne Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums" durch die Worte "abweichend von § 117 Abs. 5" ersetzt.

bb) Nummer 3 Buchst. a erhält folgende Fassung:

altneu
 die Vermittlung des Erwerbs ausländischer Hochschulgrade oder sonstiger hochschulbezogener Grade oder Titel anbietet,"a) den Erwerb ausländischer Hochschulgrade oder sonstiger hochschulbezogener Grade oder Titel vermittelt oder anbietet,"

cc) In Nummer 3 Buchst. b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. wer der Aufforderung des fachlich zuständigen Ministeriums, die Berechtigung zur Führung eines Grades, Titels oder eines sonstigen hochschulbezogenen Grades oder Titels urkundlich nachzuweisen, nicht nachkommt."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."Die Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit gemäß Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden."

92. Die §§ 133 bis 157 werden gestrichen.

§§ 133 bis 156 [Änderungsvorschriften]

§ 157 Entsteinerungsklausel

Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

93. In § 60 Abs. 4, § 72 Abs. 4 bis 6 und in § 131 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Bezeichnung "die Frauenbeauftragte" durch die Bezeichnung "die Gleichstellungsbeauftragte" ersetzt.

94. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2
Änderung des Verwaltungshochschulgesetzes

Das Verwaltungshochschulgesetz vom 2. März 2004 (GVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438), BS 223-20, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Die Hochschule kann ihre Bezeichnung im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium in der Grundordnung ändern."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "durch" das Wort "postgraduales," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender neue Halbsatz 2 wird eingefügt:

"bei der Benennung von Gremienmitgliedern ist das Prinzip der Geschlechterparität zu berücksichtigen."

bb) Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 2 und wie folgt geändert:

Das Wort "sie" wird durch die Worte "Die Hochschule" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Ferner fördert sie den nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Die Hochschule berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Hörerinnen und Hörern, die ehrenamtliche Aufgaben wahrnehmen."

d) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Sie trägt dafür Sorge, dass Hörerinnen und Hörer mit Behinderungen gleichberechtigt am Studium teilhaben und die Angebote der Hochschule möglichst selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen nutzen können."

e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt: "(6 a) Die Hochschule fördert und pflegt die Verbindung mit ihren Absolventinnen und Absolventen sowie die Vereinigung Ehemaliger."

3. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 5 Qualitätssicherung

(1) Die Hochschule richtet ein auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegtes umfassendes Qualitätssicherungssystem ein, das auf einer Strategie zur ständigen Verbesserung und Sicherung der Qualität bei der Erfüllung der Aufgaben beruht.

(2) Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet in den Teilbereichen Studium und Lehre insbesondere die kontinuierliche Verbesserung der Betreuung der Hörerinnen und Hörer, des Übergangs von der Hochschule in den Beruf, des Prüfungswesens und der Förderung der Lehrkompetenz. Es stellt ferner die Studierbarkeit des Studiums, das Erreichen der angestrebten Qualifikationsziele und die Studienreform gemäß § 16 Abs. 1 sicher. Im Teilbereich Forschung gewährleistet es eine Schwerpunktbildung und Differenzierung sowie eine leistungsorientierte hochschulinterne Forschungsförderung. GenderMainstreaming und Frauenförderung sind Bestandteile des Qualitätssicherungssystems.

(3) Zur Qualitätssicherung gehört auch, dass die Arbeit der Hochschule in Forschung, Studium und Lehre einschließlich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags regelmäßig unter Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 56 Abs. 4 bewertet wird. Die Hörerinnen und Hörer sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, veröffentlicht werden.

(4) Die Hochschule kann die Hörerinnen und Hörer für ihre Aufgaben in der Lehre anonym über die Art und Weise der Vermittlung von Lehrinhalten in den Lehrveranstaltungen befragen und die gewonnenen Daten verarbeiten. Die Ergebnisse sollen, soweit sie Namen von Lehrenden enthalten, nur hochschulöffentlich einsehbar sein.

(5) Studiengänge sollen in der Regel vor Aufnahme des Lehrbetriebs von hierfür zugelassenen externen Einrichtungen akkreditiert werden. Alternativ zu dem Verfahren nach Satz 1 kann das interne Qualitätssicherungssystem der Hochschule nach Absatz 1 akkreditiert werden; Studiengänge, die nach dieser Akkreditierung eingerichtet werden oder bereits Gegenstand der internen Qualitätssicherung nach den Vorgaben des akkreditierten Systems waren, sind akkreditiert."

4. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 7 Satzungsrecht

(1) Die Hochschule regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. Die Grundordnung enthält die grundlegenden Bestimmungen, insbesondere über die innere Organisation, sowie das Qualitätssicherungssystem der Hochschule nach § 5.

(2) Die Hochschule gibt sich

  1. eine Ordnung über die Einschreibung ihrer Hörerinnen und Hörer,
  2. Ordnungen für Hochschulprüfungen,
  3. eine Promotionsordnung; eine Habilitationsordnung kann erlassen werden und
  4. soweit erforderlich Ordnungen über die Organisation und Benutzung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten.

(3) Die Grundordnung und die Ordnungen nach Absatz 2 Nr. 3 bedürfen der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Prüfungsordnungen werden durch die Rektorin oder den Rektor genehmigt und sind dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(4) Die Genehmigung einer Satzung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Regelung rechtswidrig ist. Neben der Rektorin oder dem Rektor kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Änderung einer Satzung zur Wahrung der gebotenen Einheitlichkeit des Hochschulwesens innerhalb des Landes oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlangen; die Änderung kann ferner verlangt werden, wenn die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen oder aufgrund geänderter Rechtsvorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. Die Änderung einer Prüfungsordnung kann außerdem zur Anpassung an überregionale Rahmenempfehlungen oder an das Ergebnis einer Akkreditierung gemäß § 5 Abs. 5 verlangt werden. § 76 Abs. 2 und 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Versagung einer Genehmigung und das Verlangen nach einer Änderung, sind zu begründen."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 10 bis. 12 werden Num mern 9 bis 11.

c) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12 und wie folgt geändert:

Die Worte "Bewertung ihrer Arbeit" werden durch das Wort "Qualitätssicherung" ersetzt.

6. § 11 Satz 3 wird gestrichen.

7. In § 12 werden das Gliederungszeichen

"(1)" und der Absatz 2 gestrichen.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "in der Regel" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Sätze 4 bis 7 gestrichen.

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Das Nähere regelt das für das Hochschulwesen
zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift."

9. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "Studien-" durch das Wort "Studienplänen" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz " (§ 19 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz " (§ 19)" ersetzt.

c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "4. in Fragen der Qualitätssicherung von Studium und Lehre (§ 5) und".

10. Die §§ 17 und 18 erhalten folgende Fassung:

altneu
 " § 17 Studiengänge

(1) Die Studiengänge dienen der verwaltungswissenschaftlichen Aus- und Weiterbildung.

(2) Die Hochschule richtet neue Studiengänge in der Regel als konsekutive oder als weiterbildende Masterstudiengänge ein. Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Darüber hinaus kann das Studium in einem Masterstudiengang von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden.

(3) Neben den Studiengängen nach Absatz 2 kann die Hochschule, insbesondere im Rahmen der Ausbildung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, Studienprogramme anbieten, welche nicht mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden.

(4) Hörerinnen und Hörer, die die Hochschule ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen. Die Ausstellung einer Bescheinigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(5) Die Einrichtung neuer Studiengänge und die Aufhebung bestehender Studiengänge sind dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Einrichtung gilt als genehmigt, wenn das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium ihr nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige widerspricht.

(6) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung oder der Erlass einer entsprechenden Prüfungsordnung erfolgt und die Frist nach Absatz 5 Satz 2 ohne Widerspruch des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums verstrichen ist.

(7) Bei der Aufhebung eines Studienganges ist zu gewährleisten, dass die Hörerinnen und Hörer ihr Studium ordnungsgemäß beenden können.

§ 18 Studienpläne

Für jeden Studiengang stellt die Hochschule einen Studienplan auf. Er unterrichtet über die Inhalte, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten beruflichen Praxis, die Schwerpunkte und Anforderungen, insbesondere die vorgesehenen Lehrveranstaltungen und in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Teilnahme- und Leistungsnachweise eines Studiums. Im Studienplan ist die Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen, insbesondere fachübergreifenden Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl auszuweisen. Er soll eine Empfehlung vorsehen, in welchen Fällen die Hörerinnen und Hörer eine Studienfachberatung in Anspruch nehmen sollen."

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Lehrangebot".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Gliederungszeichen "(1)" wird gestrichen. bb) In Satz 1 wird das Wort "Studienordnungen" durch das Wort "Studienpläne" ersetzt.

c) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

12. Die §§ 22 und 23 erhalten folgende Fassung:

altneu
 " § 22 Hochschulprüfungen und Leistungspunktsystem

(1) Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die Hörerinnen und Hörer mit ihrer individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht haben.

(2) Masterstudiengänge sind zu modularisieren und mit einem Leistungspunktsystem auszustatten. Die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich geschlossenen Einheiten setzt eine angemessene Größe der Module voraus. Ein Modul wird in der Regel mit einer studienbegleitenden Prüfung abgeschlossen, auf deren Grundlage Leistungspunkte vergeben werden. Prüfungen sind in der Regel zu benoten; bei Abschlussprüfungen sind die Noten jeweils mit einer Note nach der Bewertungsskala des European Credit Transfer System (ECTS) zu ergänzen. Module sollen nicht miteinander verknüpft werden.

(3) An einer Hochschule erbrachte Leistungen sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede bestehen. § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleibt unberührt. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen können in der Regel bis zur Hälfte des Hochschulstudiums anerkannt werden; die Voraussetzungen hierfür werden in der Prüfungsordnung festgelegt.

(4) Hochschulprüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung von Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren und Habilitierten sowie von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im Sinne von § 50 Abs. 2 a abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen prüfen können. Zu Prüfenden können auch Lehrende ausländischer Hochschulen bestellt werden, die eine dem Personenkreis gemäß Satz 1 und 2 gleichwertige Qualifikation besitzen.

(5) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Hochschulprüfungen gelten auch für die Promotion und die Habilitation, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 23 Ordnungen für Hochschulprüfungen

(1) Hochschulprüfungen können nur auf der Grundlage einer Prüfungsordnung durchgeführt werden. Prüfungsordnungen müssen das Verfahren und die Organe der Prüfung abschließend regeln.

(2) Prüfungsordnungen müssen Bestimmungen enthalten über:

  1. die Art des Studiengangs,
  2. den Zweck der Prüfung,
  3. den zu verleihenden Hochschulgrad,
  4. die besonderen Zugangsvoraussetzungen,
  5. den Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen) und die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung der Hörerinnen und Hörer,
  6. die Anzahl, die Art und die Gegenstände der Modulprüfungen und die entsprechenden Leistungspunkte gemäß § 22 Abs. 2,
  7. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Prüfung sowie das Verfahren und die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
  8. die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten und die Dauer mündlicher Prüfungen,
  9. die Bewertungsmaßstäbe, die Benotung und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,
  10. die Anforderungen an das Bestehen der Prüfung, die Anzahl der Wiederholungen und die Voraussetzungen für die Wiederholung; für die erste und eine zweite Wiederholung sind angemessene Fristen vorzusehen.

(3) Prüfungsordnungen müssen ferner bestimmen,

  1. dass Studienabschlussarbeiten in der Regel von mindestens zwei Prüfenden bewertet und mündliche Prüfungen von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden,
  2. dass eine Studienabschlussarbeit nur einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden kann,
  3. dass sich Hörerinnen und Hörer vor Abschluss ihrer Prüfung über Teilergebnisse unterrichten und nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen können,
  4. dass bei mündlichen Abschlussprüfungen Niederschriften zu fertigen sind, aus denen die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen,
  5. dass bei mündlichen Abschlussprüfungen auf Antrag von Hörerinnen oder Hörern die Gleichstellungsbeauftragte teilnahmeberechtigt ist,
  6. dass bei mündlichen Abschlussprüfungen Hörerinnen und Hörer des gleichen Studienganges anwesend sein können, sofern die Betroffenen bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprechen.

(4) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange von Hörerinnen und Hörern mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. Sie sollen bestimmen, dass und in welcher Weise Hörerinnen und Hörer mit Behinderungen bei Prüfungen Arbeitserleichterungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile gewährt werden.

(5) Prüfungsordnungen sollen Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen vorsehen. Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unter brechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie bedingt waren

  1. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von den Hörerinnen und Hörern nicht zu vertretende Gründe oder
  2. durch die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder
  3. durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen.

(6) Die Anfertigung der Niederschrift gemäß Absatz 3 Nr. 4, die Erteilung von Prüfungszeugnissen, das Ausstellen eines Diploma Supplements sowie eine Beurkundung der Verleihung des Hochschulgrades in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 sind auf die Promotions- und Habilitationsordnung entsprechend anzuwenden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist. Masterabschlüsse berechtigen zur Promotion.

(8) Die Habilitationsordnung muss Bestimmungen über den Nachweis der pädagogischen Eignung (§ 40 Abs. 1 Nr. 2) enthalten."

13. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung kann die Hochschule als Abschlüsse den Mastergrad und den Magistergrad der Verwaltungswissenschaften (,magistra rerum publicarum` oder ,magister rerum publicarin') verleihen."

b) Absatz 2 wird gestrichen

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

d) Absatz 5 wird gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Folgender neue Satz 1 wird eingefügt:

"Im Übrigen bestimmen die Prüfungsordnungen, welche Hochschulgrade verliehen werden."

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5.

14. § 26 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 26 Wissenschaftliche Weiterbildung

(1) Die Hochschule bietet für Personen mit Berufserfahrung und für Berufstätige Möglichkeiten der wissenschaftlichen Weiterbildung an. Die Veranstaltungen machen berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar.

(2) Für das weiterbildende Studium und sonstige Weiterbildungsangebote können nach Maßgabe des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung Gebühren erhoben werden. Für Studienangebote zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses werden keine Gebühren erhoben. Die Hochschule kann für das weiterbildende Studium oder sonstige Weiterbildungsangebote statt Gebühren privatrechtliche Entgelte erheben. § 14 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(3) In Weiterbildungsstudiengängen verleiht die Hochschule in der Regel einen Mastergrad; bei sonstigen Weiterbildungsangeboten kann die Verleihung angemessener Weiterbildungszertifikate vorgesehen werden."

15. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 22 Abs. 3)" durch den Klammerzusatz " (§ 22 Abs. 4)" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 3 wird der Klammerzusatz " (§§ 50 bis 52)" durch den Klammerzusatz " (§§ 50 bis 52 a)" ersetzt.

16. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, haben im Senat in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Ferner dürfen sie Ausschüssen, die für Personalangelegenheiten wissenschaftlicher und nicht wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig sind, nicht angehören."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird das Wort "Studien-" durch das Wort "Studienpläne" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird der Strichpunkt durch einen Punkt
ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.

17. Dem § 29 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Hochschule kann in ihrer Grundordnung abweichende Regelungen treffen."

18. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz " (§ 6 des Landesgleichstellungsgesetzes)" die Worte "und den Zielvereinbarungen" eingefügt.

19. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Hinsichtlich der Sicherstellung des Lehrangebots und der dafür erforderlichen Organisation des Lehrbetriebs (§ 59 Abs. 2 a Satz 2) ist die Rektorin oder der Rektor

Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer."

20. In § 39 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Studienreform" durch die Worte "Qualitätssicherung, der Studienreform und der Studienberatung" ersetzt.

21. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule, ausgenommen mit einem Bachelorgrad,"

.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a können im Rahmen einer Juniorprofessur, durch eine Habilitation oder im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden."

22. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Ausschreibungstexte bedürfen der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors. Von der Ausschreibung einer Professur kann die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag des Senats absehen, wenn
  1. eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
  2. eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur oder
  3. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis oder
  4. eine Professorin oder ein Professor auf eine Stiftungsprofessur

berufen werden soll."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) Die Rektorin oder der Rektor wirkt bei der Erstellung des Berufungsvorschlags mit, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungskommission sowie der Einholung auswärtiger Gutachten. Das Nähere regelt die Grundordnung."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "dem Vorschlag sind eine Übersicht über die eingegangenen Bewerbungen und die Bewerbungsunterlagen der Listenplatzierten sowie die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten und gegebenenfalls die Stellungnahme der Schwer-

behindertenvertretung beizufügen."

bb) Satz 4 wird gestrichen.

d) Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.

e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: "(3 a) Abweichend von dem Verfahren nach Absatz 2 erfolgen Berufungen gemäß Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 durch die Rektorin oder den Rektor. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann darüber hinaus seine Befugnis zur Berufung von Professorinnen und Professoren auf Antrag der Hochschule ganz oder teilweise jeweils befristet auf drei Jahre der Rektorin oder dem Rektor übertragen. In diesem Falle schließt es mit der Rektorin oder dem Rektor eine Vereinbarung über die bei der Berufung anzuwendenden Kriterien und über die Mitwirkung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Die Rektorin oder der Rektor berichtet dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium über die Umsetzung des übertragenen Berufungsrechts. Wird die Übertragung erneut beantragt, erfolgt die Entscheidung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums auf der Grundlage des Berichts der Hochschule nach Satz 4."

23. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Höchstaltersgrenzen für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern."

b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "bei der Einstellung" gestrichen.

c) Absatz 3 wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ruhestand" die Worte "im Sinne von § 59 LBG" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Professorinnen und Professoren, deren Beurlaubung für die Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Rektorin oder Rektor oder als Prorektorin oder Prorektor wegen des Erreichens der Altersgrenze endet."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "der Hochschule" durch die Worte "dem Dienst" ersetzt.

24. In § 44 Satz 1 wird das Wort "Studien-" durch das Wort "Studienplänen" ersetzt.

25. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule, ausgenommen mit einem Bachelorgrad,"

.

b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 HRG" durch die Verweisung " § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506)" und die Verweisung " § 57b Abs. 2 Satz 1 HRG" durch die Verweisung " § 2 Abs. 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes" ersetzt.

26. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Verweisung " § 49 Abs. 2" durch die Verweisung " § 49 Abs. 2 und 6" ersetzt.

b) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."

27. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "I.. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule in dem Fachgebiet, in dem die Dienstaufgaben ausgeübt werden sollen, ausgenommen mit einem Bachelorgrad,"

.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Hochschulstudium" die Worte "im Sinne von Nummer 1" eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden, soweit sie nicht auf Dauer oder befristet in einem Beschäftigtenverhältnis tätig sind, als solche auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein Beamtenverhältnis der Laufbahn des Akademischen Rates berufen. In Fachgebieten, für die eine zweite Staatsprüfung vorgesehen ist, kann diese an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 treten. Die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Realschulen plus und an Förderschulen kann nur an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 treten. Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die als Beschäftigte befristet eingestellt werden, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 allgemein abgesehen werden."

c) In Absatz 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 40 Abs. 2 Satz 1)" durch den Klammerzusatz " (§ 40 Abs. 2)" ersetzt.

d) Absatz 5 wird gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) Die Verweisung " § 43 Abs. 4" wird durch die Verweisung " § 43 Abs. 3" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit gilt § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend."

28. § 48 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 48 Vorgesetzte

Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LBG) der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

29. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Hochschullehrer" die Worte "und der Akademischen Rätinnen und Räte" eingefügt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Unabhängig von den in Absatz 2 geregelten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen."

30. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:

"(2 a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren

Beamtenverhältnis gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 verlängert wurde, nach Ablauf ihrer Amtszeit."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Die Rektorin oder der Rektor kann Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden auf Antrag die Bezeichnung ,außerplanmäßige Professorin' oder ,außerplanmäßiger Professor' verleihen, wenn sie an der Hochschule lehren. Gleiches gilt nach mehrjähriger Bewährung in Forschung und Lehre für Habilitierte und andere Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur erfüllen. Das Nähere regelt die Grundordnung. Die Lehrbefugnis und die Verleihung der Bezeichnung können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden."

c) In Absatz 4 wird folgender neue Satz 1 eingefügt:

"Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 sind Habilitierte berechtigt, sich 'Privatdozentin' oder 'Privatdozent' zu nennen."

31. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 4 und 6 werden gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 5 und 7 werden Absätze 4 und 5.

32. Nach § 52 wird folgender § 52 a eingefügt:

" § 52a Wissenschaftliche Hilfskräfte

(1) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium oder fortgeschrittene Hörerinnen und Hörer können als wissenschaftliche Hilfskräfte beschäftigt werden.

(2) Sie haben die Aufgabe, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, in begründeten Fällen auch sonstiges wissenschaftliches Personal, bei den dienstlichen Aufgaben zu unterstützen sowie Hörerinnen und Hörer unter der fachlichen Anleitung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern im Rahmen des Studienplanes bei ihrem Studium zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung dienen. § 48 gilt entsprechend."

33. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Zulassung zum Studium an der Hochschule setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule voraus."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 2 gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die einen Masterabschluss an einer Fachhochschule als Studienabschluss nachweisen."

b) In Absatz 3 wird das Wort "Studien-" durch das Wort "Studienplänen" ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse von Personen, die sich für ein Studium bewerben, obliegt der Hochschule."

34. Dem § 54 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Für die Aufgabe nach § 2 Abs. 6 a können die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten genutzt werden, soweit die Betroffenen nicht widersprechen. Die Betroffenen sind mit der Exmatrikulation schriftlich über das Widerspruchsrecht zu informieren."

35. In § 55 Abs. 1 werden die Worte "Gemeinsame Kommission" durch die Worte "Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen" ersetzt.

36. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 22 Abs. 4" durch die Verweisung " § 22 Abs. 5" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Berufungsausschüssen muss, auch wenn sie nur beratende Aufgaben haben, mindestens ein Mitglied der Gruppe der Hörerinnen und Hörer angehören."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Verweisung " § 2 Abs. 2" durch die Verweisung " § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2" ersetzt. bb) Folgender neue Satz 6 wird eingefügt:

"Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten."

cc) Im bisherigen Satz 9 wird die Verweisung "Sätze 7 und 8" durch die Verweisung "Sätze 8 und 9" ersetzt.

c) Nach Absatz 5-werden folgende neue Absätze 6 und 7 eingefügt:

"(6) Der Senat bestellt für die Dauer von drei Jahren eine Hochschulbedienstete oder einen Hochschulbediensteten zur Beauftragten oder zum Beauftragten für die Belange der Hörerinnen und Hörer mit Behinderung. Sie oder er hat die Aufgabe, die Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 zu unterstützen.

(7) Der Senat kann eine Ombudsperson und eine Kommission bestellen, die die Aufgabe haben, Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu untersuchen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung."

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.

37. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "durch die Veröffentlichung des Jahresberichts" gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die Rektorin oder der Rektor sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Senats und berichtet diesem. Auf Verlangen erteilt sie oder er dem Senat, seinen Ausschüssen und Beauftragten Auskünfte."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) Zur Umsetzung strategischer Entscheidungen erhält die Rektorin oder der Rektor durch Beschluss des Senats vorab einen angemessenen Betrag aus den der Hochschule zugewiesenen Mitteln und ihren Einnahmen. Sie oder er verteilt die verbleibenden Mittel und die der Hochschule zugewiesenen Stellen im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Senats auf die mittelbewirtschaftenden Stellen und sorgt insbesondere für die Sicherstellung des Lehrangebots (§ 19) und die dafür erforderliche Organisation des Lehrbetriebs."

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: "(4 a) Die Rektorin oder der Rektor entscheidet nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes über die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes."

e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Bei der Wahl der Prorektorin oder des Prorektors hat die Rektorin oder der Rektor ein Vorschlagsrecht. Die Rektorin oder der Rektor bestellt die leitende Verwaltungsbeamtin oder den leitenden Verwaltungsbeamten im Einvernehmen mit dem Senat."

38. In § 60 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "dem Senat angehörenden" durch die Worte "hauptberuflich an der Hochschule tätigen" ersetzt.

39. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "der Studienordnungen," gestrichen.

b) Absatz 5 wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.

40. § 63 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 63 Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen

(1) Die Hochschule bildet eine Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen. Diese besteht aus der Rektorin oder dem Rektor, der Prorektorin oder dem Prorektor und zwei vom Senat für die Zeit der Amtsdauer des Senats beauftragten hauptberuflich an der Hochschule tätigen Professorinnen oder Professoren.

(2) Die Kommission entscheidet nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes über die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie auf Antrag über die Vergabe einer Forschungs- und Lehrzulage gemäß § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes. Kommt eine Entscheidung der Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen nicht zustande, entscheidet die Rektorin oder der Rektor. Über die Leistungsbezüge der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorin oder des Prorektors gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen für ein anderes Mitglied der Kommission wird dieses Mitglied durch seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter ersetzt."

41. In § 64 Abs. 1 werden die Worte "im Bereich der Forschung, der Informations- und Kommunikationstechnik, der Lehre einschließlich der Hochschuldidaktik, des Studiums oder der wissenschaftlichen Aus- und Weiterbildung" gestrichen.

42. § 66 wird gestrichen.

43. Dem § 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Verwaltungs- und Bibliotheksorganisation für das Forschungsinstitut obliegt allein der Hochschule."

44. Dem § 68 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Ordentlichen und Korrespondierenden Mitglieder üben ihre Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt im Sinne von § 72 Abs. 2 LBG aus. Weitere Formen der Mitgliedschaft kann das Forschungsinstitut durch Satzung bestimmen."

45. § 72 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 72 Finanzwesen

(1) Das Land Rheinland-Pfalz finanziert die Leistungen der Hochschule gemäß § 71 im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel, soweit diese nicht durch die Beiträge der anderen Träger der Hochschule oder durch Zuwendungen Dritter aufgebracht werden.

(2) Im Bereich des Finanz- und Haushaltswesens der Hochschule findet § 103 HochSchG entsprechende Anwendung, soweit das Abkommen über die Finanzierung der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 1. Januar 1996 nicht etwas anderes bestimmt."

46. In § 78 Abs. 2 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Die Hörerschaft kann in ihrer Satzung abweichende Regelungen zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung treffen."

47. In § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums und" gestrichen.

48. In § 82 Abs. 1 werden die Worte "die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren," gestrichen und wird die Verweisung " §§ 122, 123, 124, 126 und 128 HochSchG" durch die Verweisung " §§ 123, 124, 126 und 128 HochSchG" ersetzt.

49. In § 83 werden die Worte "die Staatskanzlei" durch die Worte "das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium" ersetzt.

50. Es werden folgende Bezeichnungen ersetzt:

a) in § 28 Abs. 2 Satz 4 und § 47 Abs. 1 Satz 1

altneu
 "Angestellte" durch "Beschäftigte",

b) in § 49 Überschrift und Abs. 5 "das Angestelltenverhältnis" durch "das Beschäftigtenverhältnis",

c) in § 49 Abs. 4, dem künftigen § 56 Abs. 4 Satz 1, 2, 5, 7 und 8 und Abs. 5 Satz 1 und § 81 Abs. 1 und 2 Satz 1 jeweils "die Frauenbeauftragte" durch "die Gleichstellungsbeauftragte" und

d) in dem künftigen § 56 Abs. 4 Satz 1, 7 und 10 "der Ausschuss für Frauenfragen" durch "der Ausschuss für Gleichstellungsfragen".

51. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 3
Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz

Das Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (GVBl. S. 376), BS 1101-4, wird wie folgt geändert:

In § 33a Satz 1 wird die Verweisung " § 43 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Verweisung " § 48 des Hochschulgesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVBl. S. 93), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

1. § 74 Abs. 2 Satz 3

 Der Dienstherr kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte genehmigungsfreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, Auskunft erteilt.

wird gestrichen.

2. In § 224 a Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl "2010" durch die Jahreszahl "2015" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Laufbahnverordnung

Die Laufbahnverordnung vom 20. Februar 2006 (GVBl. S. 102), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 45), BS 2030-5, wird wie folgt geändert:

1. § 35

§ 35 Akademische Rätin oder Akademischer Rat

(1) Für eine Verwendung als Akademische Rätin oder Akademischer Rat mit den Aufgaben einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Universitäten kann in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit berufen werden, wer

  1. ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 in dem Fachgebiet, in dem die Dienstaufgaben ausgeübt werden sollen,
  2. eine der Tätigkeit entsprechende Promotion und
  3. eine hauptberufliche Tätigkeit nach § 30 nachweist.

(2) In Fachgebieten, für die eine zweite Staatsprüfung vorgesehen ist, kann diese an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 treten. Die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen und an Förderschulen kann nur an die Stelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 treten.

(3) In naturwissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten sowie in Fachgebieten, in denen eine Promotion nicht üblich und eine zweite Staatsprüfung nicht vorgesehen ist, kann eine über dem Durchschnitt liegende Diplomprüfung an die Stelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 treten.

(4) Für eine Verwendung als Akademische Rätin oder Akademischer Rat mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben kann in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wer die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt. In den Fachgebieten Kunst, Musik und Sport kann bei besonderer Qualifikation für die wahrzunehmende Aufgabe von der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzung abgesehen werden.

wird gestrichen.

2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Bestimmung geändert.

Artikel 6
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "gleichzeitigen Anpassung des Besoldungsdurchschnitts sowie der" gestrichen.

2. § 19 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung."

3. § 20


§ 20 Grundsätze zum Besoldungsdurchschnitt


(1) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Fachhochschulbereich auf 115.000,00 DM, im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 140.000,00 DM festgestellt.

(2) Erhöhungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind gesetzlich zu regeln. Eine Überschreitung des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung.

(3) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt, festzusetzen und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der regelmäßigen Besoldungsanpassungen, Maßnahmen nach Absatz 2, Veränderungen aufgrund der §§ 8 bis 17 sowie der Veränderungen in der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, bekannt zu machen.
wird gestrichen.

4. § 22 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die für die Angelegenheiten der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer zuständige oberste Landesbehörde und das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium werden jeweils für ihren Bereich ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausgestaltung der Hochschullehrerbesoldung nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 zu regeln; dabei sind auch Grundsätze und Maßstäbe für die Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für Funktionen unterhalb des Leiters, des stellvertretenden Leiters und des Kanzlers einer Hochschule festzulegen." § 22 Verordnungsermächtigung

(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausgestaltung der Hochschullehrerbesoldung nach Maßgabe der §§ 19 und 21 zu regeln; dabei sind auch Grundsätze und Maßstäbe für die Vergabe von Funktions-Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für Funktionen unterhalb des Leiters, des stellvertretenden Leiters und des Kanzlers einer Hochschule festzulegen.

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 umfasst auch die Befugnis, ein geeignetes Steuerungs- und Informationsinstrument zur Regelung der Besoldungsausgaben für die in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren, Präsidenten, Vizepräsidenten, Rektoren, Prorektoren sowie Kanzler festzulegen. Hierzu kann jeder Hochschule ein bestimmtes, an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmendes Professorenbesoldungsvolumen zugewiesen werden, in dessen Rahmen sich die Besoldungsausgaben der Hochschule zu halten haben. Das Professorenbesoldungsvolumen kann, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber, erhöht und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit vorübergehend überschritten werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sowie Planstellenzu- und -abgänge sind zu berücksichtigen.

(3) Die Summe der Professorenbesoldungsvolumina gemäß Absatz 2 darf für das Jahr 2010 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie im Bereich der Fachhochschulen jeweils einen Betrag nicht übersteigen, der sich nach Maßgabe des gültigen Besoldungs durchschnitts und der Anzahl aller Planstellen für Professoren sowie für die Mitglieder der Leitungen der Hochschulen berechnet."

Artikel 7
Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Das Landesgesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 217-10, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 5 Abs. 4" wird durch die Angabe " § 3 Abs. 4" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Es kann seine Entscheidungsbefugnisse der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion durch Rechtsverordnung übertragen."

3. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 5 (zu § 45 Abs. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz)

Soweit dem Land Rheinland-Pfalz die Bestimmung des örtlichen Amtes für die Förderung von Auszubildenden in anderen Staaten übertragen ist, wird als örtliches Amt das Amt für Ausbildungsförderung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen bestimmt. Die dem Landkreis entstehenden Kosten werden durch das Land erstattet."

4. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

5. In § 7 Abs. 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 418), BS 223-1, wird wie folgt geändert:

§ 101 wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen für den Zugang zum Studium nach dem Hochschulgesetz bleiben unberührt."

2. Absatz 3 wird gestrichen.

3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

Artikel 9
Änderung der Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten und die Entrichtung von Studienbeiträgen

1. Die Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten und die Entrichtung von Studienbeiträgen vom 15. Juni 2007 (GVBl. S. 97, BS 223-41-26) wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Konsekutive Masterstudiengänge sind Studiengänge, bei denen vor Aufnahme des Studiums keine Phase der Berufstätigkeit vorausgesetzt wird."

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 70 Abs. 5 Satz 6 Nr. 5 HochSchG" durch die Verweisung " § 70 Abs. 4 Satz 4 Nr. 5 HochSchG" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung " § 35 Abs. 3 HochSchG" durch die Verweisung " § 35 Abs. 2 HochSchG" ersetzt.

b) Absatz 4 wird gestrichen.

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 27 Abs. 4 HochSchG" durch die Verweisung " § 27 Abs. 3 HochSchG" ersetzt.

b) In Satz 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"für Studierende, die nach der Einschreibeordnung der jeweiligen Hochschule in einen Teilzeitstudiengang eingeschrieben sind, ist für den Verbrauch des Studienguthabens die Höhe der Regelstudienzeit des entsprechenden Vollzeitstudiengangs zugrunde zu legen."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "wenn" die Worte "der Studiengang der Ersteinschreibung ein Teilzeitstudiengang ist oder" eingefügt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: "(4 a) Die Absätze 1 bis 3 gelten ferner nicht in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 3 HochSchG. Von Studienkonten mit Semesterwochenstunden erfolgt für das entsprechende Semester nur eine Regelabbuchung. Von Studienkonten mit Leistungspunkten erfolgen Abbuchungen gemäß § 6 Abs. 2."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird nach dem Wort "hinausgehen"

das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird nach dem Wort "wird," das

Wort "und" angefügt.

cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. die Einschreibung in einen Teilzeitstudiengang nach der Einschreibeordnung der jeweiligen Hochschule, wobei nach der Regelstudienzeit des Teilzeitstudiengangs zu unterscheiden ist,"

b) In Absatz 1 Satz 5 wird die Verweisung "Satz 1 Nr. 2 bis 7" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 2 bis 8" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 sollen Bonuszeiten gewährt werden, die bei der Ermittlung der Frist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 7 und 8 zu einer entsprechenden Fristverlängerung führen."

bb) Nach Satz 2 wird folgender neue Satz 3 eingefügt: "In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 führen die gewährten Bonuszeiten bei der Ermittlung der Frist nach § 11 Abs. 2 zu einer entsprechenden Fristverlängerung."

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 8 entfällt der Anspruch auf Nutzung der Bonusguthaben oder Bonuszeiten, wenn die oder der Studierende nicht die Hälfte der Regelstudienzeit in dem jeweiligen Teilzeitstudiengang, für den die Bonusguthaben oder Bonuszeiten gewährt wurden, studiert."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "postgraduale Studien" durch die Worte "postgraduale Studiengänge" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Worte angefügt: "für Studierende, die nach der Einschreibeordnung der jeweiligen Hochschule in einen Teilzeitstudiengang eingeschrieben sind, ist bei der Berechnung der Frist die Höhe der Regelstudienzeit des entsprechenden Vollzeitstudiengangs zugrunde zu legen."

c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung " § 35 Abs. 3 HochSchG" durch die Verweisung " § 35 Abs. 2 HochSchG" ersetzt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Verweisung " § 70 Abs. 5 Satz 6 HochSchG" durch die Verweisung " § 70 Abs. 4 Satz 4 HochSchG" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Studienzeitverlängerung, die durch eine schwe-

re Erkrankung entstanden ist."

Artikel 10
Änderung des Universitätsmedizingesetzes

Das Universitätsmedizingesetz vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205, BS 223-42) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "durch Gesetz vom 7. März 2008 (GVBl. S. 57)" durch die Worte "durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167)" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56), BS 2031-1," durch die Worte "vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29, BS 2031-1), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Universitätsmedizin" ein Komma und die Worte "soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Universitätsmedizin" ein Komma und die Worte "soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Verweisung " § 65 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 66 bis 70 HochSchG" durch die Verweisung "Die §§ 65 bis 70 HochSchG" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 bis 6 und 8 HochSchG" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 bis 8 HochSchG" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " §§ 12 bis 14 HochSchG" durch die Verweisung " §§ 12 und 14 HochSchG" ersetzt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird gestrichen.

bb) Im bisherigen Satz 4 wird die Verweisung " § 21 Abs. 1 HochSchG" durch die Verweisung " § 21 HochSchG" ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Frauenbeauftragten"
durch das Wort "Gleichstellungsbeauftragten" ersetzt.

5. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt:

" § 47 Abs. 2 HochSchG findet auf Professorinnen und Professoren der Universitätsmedizin Anwendung, wenn sie in dem Forschungskolleg mitwirken."

b) Im bisherigen Satz 3 werden nach dem Wort "Vorschriften" die Worte " , mit Ausnahme des § 50 HochSchG," eingefügt.

6. In § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Fachbereichen" die Worte "und dem Forschungskolleg" eingefügt.

7. In § 24 Abs. 5 Satz 2 wird die Verweisung " § 72 Abs. 4 und 5 HochSchG" durch die Verweisung " § 72 Abs. 4 und 5 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl.

S. 167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2008 (GVBl. S. 57)," ersetzt.

8. In der Anlage wird bei dem Grundstück Hochhaus/Drittmittelgebäude die Flurbezeichnung "8" durch die Flurbezeichnung "19" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Justizgebührenbefreiungsgesetzes

Das Justizgebührenbefreiungsgesetz vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 413), BS 34-4, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "das Klinikum" durch die Worte "die Universitätsmedizin" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung
für Hochschulzulassung

Das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 347), BS Anhang I 145, wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(6) Artikel 9 des Staatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (§ 65 Abs. 2 des Hochschulgesetzes) eine Vorabquote entsprechend dem Anteil dieser Bewerberinnen und Bewerber an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang, jedoch höchstens 5 v. H., gebildet werden kann. Bei der Auswahl sind die Leistungen in der Berufsausbildungsabschlussprüfung und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, die Leistungen im Abschlusszeugnis der Berufsschule zugrunde zu legen sowie die Meisterprüfung oder eine vergleichbare Qualifikation zu berücksichtigen."

Artikel 13
Ermächtigung zur Bekanntmachung der Neufassung

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Hochschulgesetzes in der Fassung, die sich aus Artikel 1 dieses Gesetzes ergibt, sowie den Wortlaut des Verwaltungshochschulgesetzes in der Fassung, die sich aus Artikel 2 dieses Gesetzes ergibt, im Gesetz- und Verordnungsblatt mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 14
Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Landesgraduiertenförderungsgesetz vom 6. Juli 1984 (GVBl. S. 147, BS 221-1),

2. die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes vom 4. September 1984 (GVBl. S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 221-1-1,

3. die Feststellungsprüfungsordnung vom 4. April 1978 (GVBl. S. 220, BS 223-1-28),

4. die Fachhochschul-Finanzhilfeverordnung vom 15. Juli 1997 (GVBl. S. 274), geändert durch § 148 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), BS 223-9-3,

5. die Landesverordnung über die Studierendenwerke vom 8. November 1996 (GVBl. S. 421), geändert durch § 144 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), BS 223-41-2,

6. die Landesverordnung über die Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung der Studierendenwerke vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 157), geändert durch § 146 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), BS 223-41-7,

7. die Landesverordnung über die Anerkennung der von Deutschen im Ausland erworbenen Hochschulreife vom 14. August 1990 (GVBl. S. 270, BS 223-41-23),

8. die Landesverordnung zu den Übergängen im Hochschulbereich vom 30. Juni 1998 (GVBl. S. 218), geändert durch § 153 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), BS 223-41-25,

9. Artikel 5 des Ersten Landesgesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438).

(3) Die §§ 19 und 20 des Landesbesoldungsgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind bis zur Festlegung des in § 22 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes vorgesehenen Steuerungs- und Informationsinstruments im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes weiter anzuwenden.