umwelt-online: Landesbeamtengesetz - Rheinland-Pfalz - (3)

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§ 74 Genehmigungsfreie Nebentätigkeit, Anzeigepflicht 10

(1) Genehmigungsfrei ist

  1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
    1. der Ausübung eines Nebenamtes, einer in § 72 Abs. 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder einer Testamentsvollstreckung,
    2. einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufs oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
    3. der Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Ausübung einer Treuhänderschaft,
  2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit des Beamten,
  4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten sowie
  5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

(2) Der Beamte hat eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 5, wenn für diese Tätigkeiten ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seinem Dienstherrn unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich mitzuteilen. § 52 Abs. 3 des Hochschulgesetzes und § 43 Abs. 3 des Verwaltungshochschulgesetzes bleiben unberührt.

(3) Eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

§ 75 Verfahren und Zuständigkeit bei nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen

(1) Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist auf längstens ein Jahr zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei einem Wechsel der Dienststelle. Bei besonderem öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesse an der fortlaufenden Wahrnehmung einer Nebentätigkeit können durch Rechtsverordnung nach § 76 Ausnahmen von der Jahresfrist vorgesehen werden.

(2) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 73 Abs. 1 oder 5 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach § 72 Abs. 4 Satz 2 und die Entscheidungen über diese Anträge, das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 72 Abs. 1, die Veranlassung nach § 72 Abs. 2 Halbsatz 2, die Auskunftserteilung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die Anzeige einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen und jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse nach § 72 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ist aktenkundig zu machen.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung nach § 76 nichts anderes bestimmt wird, ist für nebentätigkeitsrechtliche Entscheidungen die oberste Dienstbehörde zuständig. Sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 76 Nähere Regelung der Nebentätigkeit

Die zur Ausführung der §§ 72 bis 75 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen,

  1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen sind oder ihm gleichgestellt werden,
  2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen oder in einem gleichgestellten Dienst ausgeübte Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
  3. welche Nebentätigkeiten als allgemein genehmigt gelten und welche von ihnen dem Dienstherrn nach Art und Umfang anzuzeigen sind,
  4. in welcher Höhe der Beamte für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn ein Entgelt zu entrichten hat und in welcher Höhe rückständige Beträge hieraus zu verzinsen sind sowie
  5. ob und inwieweit der Beamte nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstherrn die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben hat.

§ 77 Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats oder mit dem Ablauf des Schuljahres in den Ruhestand tritt, in dem er die Altersgrenze erreicht, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 78 Annahme von Belohnungen und Geschenken

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

§ 78a Annahme- und Ablieferungspflicht

Der Beamte hat Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die für dem Hauptamt zuzurechnende Tätigkeiten in einem Organ eines Unternehmens gezahlt werden, entgegenzunehmen und unverzüglich an den Dienstherrn abzuliefern.

§ 79 Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen

Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Ministerpräsidenten annehmen. Unberührt bleiben weiter gehende bundesgesetzliche Vorschriften.

§ 80 Arbeitszeit

(1) Die Landesregierung regelt die Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung. Auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung nach Satz 1 allgemein festgelegten Arbeitszeit regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte durch Rechtsverordnung.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.

(3) Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte in der Weise festlegen, dass für die Dauer von einem Jahr bis höchstens zehn Jahren die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde erhöht und ab einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Zeitpunkt durch Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde ausgeglichen wird. Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann auf Antrag der beamteten Lehrkraft ein Zeitausgleich auch in einem größeren Stundenumfang zugelassen werden. Ist ein Zeitausgleich aus in der Person der beamteten Lehrkraft liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig möglich, ist eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu gewähren.

§ 80a Teilzeitbeschäftigung auf Antrag

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes weitere berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 72 bis 75 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 73 Abs. 3 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern, kann die Dauer der Teilzeitbeschäftigung nachträglich beschränkt oder der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden. Kann dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden, soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Auf Antrag des Beamten und soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte am Ende eines mindestens zwei Jahre und höchstens sieben Jahre umfassenden Zeitraumes der Teilzeitbeschäftigung für ein Jahr vom Dienst freigestellt wird, wenn er bis zum Beginn der Freistellung die Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung erbracht hat. Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn der Zeitraum der Freistellung vom Dienst spätestens zwei Jahre vor dem Erreichen der für den Beamten für eine Versetzung in den Ruhestand geltenden Altersgrenze, für beamtete Lehrkräfte mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, endet.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 80b (aufgehoben) 07a

§ 80c Allgemeine Bestimmung zur Teilzeitbeschäftigung

In jeder Dienststelle ist unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zur Verfügung zu stellen; eine Mehrbelastung der Beschäftigten in der Dienststelle darf sich hieraus nicht ergeben.

§ 80d Beurlaubung bei Bewerberüberhang

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Nebentätigkeiten nach § 74 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 87a Abs. 3 die Dauer von zwölf Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Dauer von 15 Jahren, nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 80e Altersteilzeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze 07a

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 54) erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
  3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
  4. dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Abweichend von Satz 1 kann sich bei schwerbehinderten Beamten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Antrag auch auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes nach Vollendung des 63. Lebensjahres erstrecken. Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitszeit vollständig vorab erbringt und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

(2) Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, aufgrund des § 87a Abs. 3 oder des § 19a Abs. 3 der Urlaubsverordnung mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.

(3) Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach den auf § 80 Abs. 1 beruhenden Arbeitszeitverordnungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

(4) Für beamtete Lehrkräfte muss der Zeitraum, für den Altersteilzeit bewilligt wird, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 mindestens ein Schuljahr, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 3 mindestens zwei Schuljahre umfassen. Für beamtete Lehrkräfte kann aus dienstlichen Gründen die Altersteilzeit auch in der Weise bewilligt werden, dass im Blockmodell vor Beginn der Freistellungsphase eine höchstens ein Schuljahr dauernde Teilzeitbeschäftigung in einem vorgegebenen Umfang abzuleisten ist.

(5) § 80a Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 trifft die oberste Dienstbehörde: sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(7) Die Landesregierung sowie der Präsident des Landtags und der Rechnungshof Rheinland-Pfalz können Verwaltungsbereiche von der Altersteilzeitregelung ausnehmen. Bei kommunalen Gebietskörperschaften trifft die Entscheidung die Vertretungskörperschaft und bei sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das in der Satzung vorgesehene Beschlussorgan.

(8) Die Wirkungen der Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 sind unter Berücksichtigung der mit ihnen verfolgten Regelungsziele vor Ablauf des 31. März 2011 zu prüfen.

§ 80f Altersteilzeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus 07a

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 54) erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
  3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt und
  4. dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitszeit vollständig vorab erbringt und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Mit der Bewilligung nach Satz 1 oder Satz 2 wird der Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinausgeschoben.

(2) Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusarnmengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, aufgrund des § 87a Abs. 3 oder des § 19a Abs. 3 der Urlaubsverordnung mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.

(3) Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach den auf § 80 Abs. 1 beruhenden Arbeitszeitverordnungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

(4) Für beamtete Lehrkräfte muss der Zeitraum, für den Altersteilzeit bewilligt wird, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 mindestens ein Schuljahr, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 2 mindestens zwei Schuljahre umfassen. Für beamtete Lehrkräfte kann aus dienstlichen Gründen die Altersteilzeit auch in der Weise bewilligt werden, dass im Blockmodell vor Beginn der Freistellungsphase eine höchstens ein Schuljahr dauernde Teilzeitbeschäftigung in dem vorgegebenen Umfang abzuleisten ist.

(5) § 80a Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 2 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(7) Die Landesregierung sowie der Präsident des Landtags und der Rechnungshof Rheinland-Pfalz können Verwaltungsbereiche von der Altersteilzeitregelung ausnehmen. Bei kommunalen Gebietskörperschaften trifft die Entscheidung die Vertretungskörperschaft und bei sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das in der Satzung vorgesehene Beschlussorgan.

(8) Die Wirkungen der Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 sind unter Berücksichtigung der mit ihnen verfolgten Regelungsziele vor Ablauf des 31. März 2011 zu prüfen.

§ 81 Fernbleiben vom Dienste

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Bleibt er wegen einer Erkrankung dem Dienst fern, so hat er diese unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer spätestens am folgenden Arbeitstag anzuzeigen. Bei einer Dienstunfähigkeit von mehr als drei Arbeitstagen oder auf Verlangen des Dienstvorgesetzten hat er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Beamte ist verpflichtet, sich auf Weisung des Dienstvorgesetzten amtsärztlich untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr. Der Amtsarzt teilt dem Dienstherrn die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit.

(2) Der Verlust der Bezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes wird vom Dienstvorgesetzten festgestellt und dem Beamten mitgeteilt. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 82 Wohnung

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Dienstvorgesetzte kann den Beamten, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 83 Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.

§ 84 Dienstkleidung

Vorschriften über die Dienstkleidung erlässt das jeweils zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

2. Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

§ 85 Dienstvergehen

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

  1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt,
  2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
  3. gegen § 70 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 77 (Anzeigepflicht und Verbot einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit) oder gegen § 78 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder
  4. entgegen § 53 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Disziplinarrecht.

§ 86 Haftung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

3. Rechte

§ 87 Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Der Dienstherr sorgt für die Fortbildung des Beamten.

§ 87a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren,
    wenn er
    1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
    2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Einem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich auch bei Stellen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben stattzugeben. Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind, darf ein Antrag nur abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Belange der Teilzeitbeschäftigung oder der Beurlaubung entgegenstehen; die Ablehnung ist zu begründen. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden; dies gilt entsprechend auch beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1. § 80a Abs. 3 Satz 2 und § 80d Abs. 2 Satz 4 gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 80d Abs. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 3 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Auf Antrag des Beamten kann auch eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch in Verbindung mit Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Urlaub nach § 80d Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde zulässig.

(4) § 80c gilt entsprechend.

(5) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 oder Absatz 3 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(6) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

(7) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.

§ 87b Arbeitsschutz

(1) Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beamten bei der Arbeit richten sich nach dem Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung. Die aufgrund der § 18 und § 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamten entsprechend, soweit nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, regeln, dass Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der aufgrund der § 18 und § 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für die Beamten ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beamten bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

§ 88 Erweiterte Fürsorgepflicht

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung

  1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes,
  2. der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über den die Elternzeit,
  3. der Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf schwerbehinderte Beamte und Bewerber sowie
  4. der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf Beamte unter 18 Jahren unter Beachtung der Grundsätze des § 55 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes .

Für die Dauer der Elternzeit werden Beihilfen gewährt.

§ 89 Jubiläumszuwendung

Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 90 (aufgehoben) Außer Kraft treten

§ 90a Beleihung

(1) Dienstherren nach § 2 Nr. 2 und 3 können einem privaten Unternehmen die Befugnis zur Festsetzung der Beihilfen nach der gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung verleihen. Das beliehene Unternehmen tritt insoweit unbeschadet des Weisungsrechts des Dienstherrn an dessen Stelle. Die §§ 217 und 218 Abs. 1 bis 3 Nr. 2 Satz 1 bleiben unberührt; § 218 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. Klagen sind gegen das beliehene Unternehmen zu richten. Das beliehene Unternehmen untersteht der Rechtsaufsicht der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, der die Beleihung durch den Dienstherrn anzuzeigen ist; für die Ausübung der Aufsicht gilt § 102a Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Beihilfeberechtigten sind auf die Beleihung hinzuweisen.

(2) Das zu beleihende Unternehmen ist unter besonderer Berücksichtigung der fachlichen Eignung und der Tauglichkeit der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes sorgfältig auszuwählen.

§ 91 Amtsbezeichnung

(1) Der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnung der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

(2) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.

(3) Der Beamte führt im Dienste die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 33 Abs. 2 Satz 2) gilt Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Titel weiter führen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(5) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist; der Beamte ist vor der Rücknahme zu hören. Die Befugnis zur Erteilung und zur Rücknahme der Erlaubnis kann auf andere Behörden übertragen werden.

§ 92 Besoldung

Die Besoldung der Beamten richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz und dem Landesbesoldungsgesetz .

§ 93 (aufgehoben)

§ 94 Versorgung

Die Versorgung richtet sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz und § 229 dieses Gesetzes.

§ 95 Gemeinsame Vorschriften für Dienst- und Versorgungsbezüge

(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Einreihung der Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnungen können nur durch Gesetz geändert werden.

(2) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

§ 96 Unwirksame Vereinbarungen, Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- und Versorgungsbezüge

(1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zwecke abgeschlossen werden.

(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 97 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung von Dienstbezügen

(1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, Dienstbezüge nur insoweit verpfänden oder abtreten, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 97a Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von sonstigen Leistungen

Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von aus dem Beamtenverhältnis gewährten Leistungen, die weder Besoldung noch Versorgung sind, gelten § 3 Abs. 6 und die §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.

§ 98 Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Dienstherrn

Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Leistung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 99 Ersatz von Sachschaden

(1) Sind bei Ausübung des Dienstes durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das keinen Körperschaden verursacht hat, einem Beamten Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die bei Wahrnehmung des Dienstes üblicherweise getragen oder mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde dem Beamten dafür Ersatz leisten. Der Weg von und nach der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1.

(2) Ersatz nach Absatz 1 kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, nach vorheriger Genehmigung benutztes privateigenes Kraftfahrzeug durch ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat.

(3) Der Sachschadenersatz wird nicht gewährt, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(4) § 99a Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 99a Ersatz von Schäden bei Gewaltakten

Werden durch einen Gewaltakt, der sich gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen richtet, Sachen eines Beamten, seiner Familienangehörigen oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen beschädigt oder zerstört oder kommen sie abhanden, ist hierfür Ersatz zu leisten, wenn der Beamte von dem Gewaltakt in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung betroffen ist. Soweit der Dienstherr des Beamten Ersatz geleistet hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der Geschädigten geltend gemacht werden.

§ 100 Reise- und Umzugskosten

Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten werden durch Gesetz geregelt.

§ 101 Urlaub

(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Landesregierung trifft ferner Bestimmungen über Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und regelt, ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.

§ 101a Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft

(1) Für einen Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten § 15 Abs. 3, §§ 30 bis 33, § 34 Abs. 1 und 2 sowie § 37 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz (AbgGRhPf) entsprechend.

(2) Einem Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. die Arbeitszeit bis auf 30 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren.

Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 15 Abs. 3 AbgGRhPf ist sinngemäß anzuwenden. Auf einen Beamten, dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt wird, ist § 32 Abs. 1, 3 und 4 AbgGRhPf sinngemäß anzuwenden.

§ 102 Personalakten

(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein, eine gesetzliche Vorschrift sieht die Übermittlung zu anderen Zwecken vor oder die Voraussetzungen des § 102d Abs. 2 Satz 1 sind gegeben. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten dürfen nur Unterlagen enthalten, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden; sie dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

§ 102a (aufgehoben) Außer Kraft treten

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