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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Landesgesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften

Vom 12. September 2012

(GVBl. Nr. 14 vom 20.09.2012 S. 311)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 429), BS 2010-2, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort "Zweckverbandsgesetz" durch die Worte "Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit" ersetzt.

2. In § 20 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Zweckverbandgesetzes" durch die Worte "Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit" ersetzt.

3. In § 21 Satz 2 werden nach dem Wort "quittieren" die Worte "sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 24a zu treffen" eingefügt.

4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Gütliche und zügige Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

(1) Der Vollstreckungsbeamte soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Vollstreckungsbeamte dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen) gestatten, sofern der Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Vollstreckungsbeamte unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den nach Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Vollstreckungsschuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, falls der Gläubiger ausdrücklich in die Zahlungsvereinbarung nach Absatz 2 eingewilligt hat."

5. § 25 erhält folgende Fassung:

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§ 25* Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

(1) Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldforderungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(2) Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens schriftlich zu übermitteln und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn

  1. die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat,
  2. anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,
  3. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 9) verweigert hat oder
  4. der Vollstreckungsbeamte den Vollstreckungsschuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt worden war; dies gilt nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.

(3) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein:

  1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahe stehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung),
  2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(4) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vollstreckungsbehörde kann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen.

(5) Ein Vollstreckungsschuldner, der die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 4 Satz 1 oder die in § 807 der Zivilprozessordnung oder die in § 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung) noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass er später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden ist. Der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, dass der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

(6) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die eidesstattliche Versicherung abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt durch § 19 Abs. 1 Satz 1 unberührt.

(7) Die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen.

(8) Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Vollstreckungsbehörde dem nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht Namen, Vornamen, Geburtstag und Anschrift des Vollstreckungsschuldners sowie den Tag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des Vermögensverzeichnisses oder einen beglaubigten Ausdruck des elektronischen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Die Übermittlung eines beglaubigten elektronischen Vermögensverzeichnisses ist ausgeschlossen. Die §§ 915a bis 915g der Zivilprozessordnung sowie die aufgrund des § 915h der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Gläubiger ist verpflichtet, die Vollstreckungsbehörde zu unterrichten, wenn seine Forderung befriedigt worden ist oder ihm der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist.

(9) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vor der in Absatz 6 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, das nach § 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständige Amtsgericht um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ersuchen. Die §§ 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 bis 915g der Zivilprozessordnung sowie die aufgrund des § 915h der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Das Amtsgericht kann den Erlass des Haftbefehls bis zur Unanfechtbarkeit der nach Absatz 7 ergangenen Anordnung aussetzen.

(10) Lehnt das Amtsgericht das Ersuchen der Vollstreckungsbehörde ab, die Haft anzuordnen, so ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung gegeben. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die sofortige weitere Beschwerde statt.

(11) Die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft aufgefordert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber die Auskünfte erteilt werden sollen. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

" § 25 Ermittlung der Vermögensverhältnisse

Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln."

6. Nach § 25 werden folgende §§ 25a bis 25h eingefügt:

" § 25a Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

(1) Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde auf deren Anordnung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

  1. die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 25d Abs. 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
  2. die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 25d Abs. 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach Absatz 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.

§ 25b Erneute Vermögensauskunft

Ein Vollstreckungsschuldner, der die Vermögensauskunft nach § 25a oder nach § 802c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein aufgrund einer Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

§ 25c Zuständigkeit

Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt durch § 19 Abs. 1 Satz 1 unberührt.

§ 25d Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach § 25a Abs. 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach § 25a Abs. 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(2) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach § 25a Abs. 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 25a Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Vollstreckungsschuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

§ 25e Erzwingungshaft

(1) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in § 25c Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach § 25a Abs. 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder

in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

§ 25f Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

  1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
  2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach § 25a Abs. 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach § 25b eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
  3. der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt; Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach § 25a Abs. 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach § 25b eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten zu enthalten. Sind der Vollstreckungsbehörde die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt sie Auskünfte ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen.

(4) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Vollziehung der Eintragungsanordnung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet ist. Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Satz 2 sowie der Entscheidungen nach Satz 4 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

§ 25g Auskunftsrechte gegenüber Dritten

Die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft aufgefordert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber die Auskünfte erteilt werden sollen. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

§ 25h Verwendung steuerlich geschützter Daten

Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldforderungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden."

7. In § 27 werden das Gliederungszeichen "(1)" und der Absatz 2

(2) Der Vollstreckungsbeamte soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Vollstreckungsschuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so kann der Vollstreckungsbeamte die Teilbeträge einziehen, wenn der Gläubiger mit diesem Verfahren einverstanden ist. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgen.

gestrichen.

8. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

(1) Hat der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 9) verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so kann die Vollstreckungsbehörde dem Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft abweichend von den §§ 25a und 25d sofort abnehmen. § 25a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sowie § 25d Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Vollstreckungsschuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 25a und 25d; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht."

9. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte ", Aussetzung der Verwertung" gestrichen.

b) In Satz 1 werden die Worte "und 813b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6" gestrichen.

10. In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Artikel 56 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)" durch die Worte "Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)" ersetzt.

11. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k Abs. 7 der Zivilprozessordnung gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Die Vollstreckungsbehörde kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Vollstreckungsschuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

12. § 49 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

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§ 25 Abs. 6, 7, 9 und 10 gilt entsprechend."Die nach § 25c zuständige Vollstreckungsbehörde lädt den Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung; § 25d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 und 3 sowie § 25e Abs. 1 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass § 802j Abs. 3 der Zivilprozessordnung keine Anwendung findet."

13. § 63 Abs. 2 Satz 2 und § 64 Abs. 3 werden jeweils wie folgt geändert:

a) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

b) Folgender Halbsatz wird angefügt: "einer Mahnung nach § 22 Abs. 2 bedarf es nicht."

14. In § 67 Abs. 2 wird die Verweisung " §§ 901, 904, 905, 906, 909, 910 und 911 der Zivilprozessordnung" durch die Verweisung " §§ 802g, 802h und 802j Abs. 2 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

15. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " §§ 27-30" durch die Angabe " §§ 27-30a" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz

Die Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 35), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 2010-2-3, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Worte "eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort "Vermögensauskunft" ersetzt.

b) Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt:

"6. Gebühr für die Einholung einer Auskunft bei Dritten (§ 7a),".

c) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 7 bis 10.

2. § 7 erhält folgende Fassung:

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 " § 7 Gebühr für die Abnahme einer Vermögensauskunft

(1) Für die Abnahme einer Vermögensauskunft nach § 25 a oder § 30 a LVwVG wird eine Gebühr von 25,00 EUR erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Vollstreckungsbehörde

  1. die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 25 a LVwVG anordnet oder
  2. die Vermögensauskunft nach § 30 a LVwVG abgenommen hat."

3. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:

" § 7 a Gebühr für die Einholung einer Auskunft bei Dritten

(1) Für die Einholung einer Auskunft bei einem Dritten nach § 25 g LVwVG wird eine Gebühr von 10,00 EUR erhoben. Dies gilt nicht, wenn eine Auskunft nach § 25 f Abs. 3 Satz 2 LVwVG eingeholt wird.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Vollstreckungsbehörde Schritte zur Einholung der Auskunft unternimmt."

Artikel 3
Änderung der Landesverordnung über die Festsetzung eines Beitrags für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren

Die Landesverordnung über die Festsetzung eines Beitrags für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren vom 16. April 2002 (GVBl. S. 175, BS 225-11) wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift werden die Worte "und Rundfunkbeiträge" angefügt.

2. In § 1 werden nach dem Wort "Rundfunkgebühren" die Worte "und Rundfunkbeiträge" eingefügt und wird die Zahl "12,78" durch die Zahl "20,00" ersetzt.

Artikel 4
Übergangsbestimmungen

(1) § 25 Abs. 2 bis 10, § 49 Abs. 3 Satz 4 und § 67 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes und die darin genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Auskunftserteilung oder die Haft vor dem 1. Januar 2013 angeordnet worden ist.

(2) Im Rahmen des § 25b Satz 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach

  1. § 25 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes,
  2. § 807 der Zivilprozessordnung oder
  3. § 284 der Abgabenordnung

jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 25a des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gleich.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

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