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LVwVG - Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 8. Juli 1957
(GVBl 1957 S. 101; 05.10.1990 S. 296; 12.10.1999 S. 325; 09.11.1999 S. 407; 06.02.2001 S. 29; 21.07.2003 S. 155; 12.06.2007 S. 92 07; 01.12.2010 S. 429 10 10a Inkrafttreten; 12.09.2012 S. 311 12 Inkrafttreten; 03.06.2020 S. 209 20)
Gl.-Nr.: 2010-2


Erster Teil
Vollstreckung von Verwaltungsakten

I. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Vollstreckung durch Bundesrecht geregelt ist oder Rechtsvorschriften des Landes besondere Bestimmungen über die Vollstreckung enthalten.

§ 2 Vollstreckbare Verwaltungsakte

Verwaltungsakte können nur vollstreckt werden,

  1. wenn sie unanfechtbar sind oder
  2. wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder
  3. wenn ihre sofortige Vollziehung besonders angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).

§ 3 Vollstreckungsrecht

Das Recht, Verwaltungsakte zu vollstrecken, haben das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

§ 4 Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsbeamte

(1) Die Vollstreckungsbehörde leitet die Vollstreckung; insbesondere regelt und beaufsichtigt sie die Tätigkeit des Vollstreckungsbeamten und erteilt die Vollstreckungsaufträge.

(2) Soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmen, ist Vollstreckungsbehörde die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat; sie vollstreckt auch Beschwerdeentscheidungen. Oberste, obere und mittlere Landesbehörden können die ihnen nachgeordneten Behörden allgemein oder im Einzelfalle mit der Vollstreckung beauftragen.

(3) Der Vollstreckungsbeamte führt alle zur Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, notwendigen Vollstreckungshandlungen aus, soweit sie nicht der Vollstreckungsbehörde vorbehalten sind.

§ 5 Vollstreckungshilfe

(1) Verfügt die Vollstreckungsbehörde über keinen Vollstreckungsbeamten oder soll die Vollstreckung außerhalb ihres Verwaltungsbezirkes ausgeführt werden, so haben andere Behörden Vollstreckungshilfe zu leisten; Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsbeamte Vollstreckungsmaßnahmen nicht mit eigenen Mitteln durchsetzen kann oder Widerstand geleistet wird.

(2) Die Vollstreckungshilfe wird auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsbeamten geleistet.

(3) Trägt die ersuchte Behörde Bedenken, das Ersuchen auszuführen, weil sie unzuständig oder die Handlung, um die sie ersucht wird, offenbar unzulässig sei, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Behörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet deren Aufsichtsbehörde.

(4) Die ersuchte Behörde ist nur für die Art und Weise der Vollstreckung verantwortlich.

(5) Wird die Vollstreckung im Wege der Vollstreckungshilfe von den Finanzämtern, von Vollziehungsbeamten der Justizverwaltung oder von Behörden des Bundes oder eines anderen Landes durchgeführt, so sind die für diese geltenden Bestimmungen maßgebend; Gleiches gilt für die Kosten. An die Stelle eines etwa erforderlichen Vollstreckungstitels tritt der zu vollstreckende Verwaltungsakt.

§ 6 Vollstreckungsschuldner, Vollstreckung in besondere Vermögensmassen

(1) Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet.

(2) Als Vollstreckungsschuldner kann auch in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für die Leistung des Vollstreckungsschuldners (Absatz 1) persönlich haftet. Die Vollstreckungsbehörde hat ihm vor Beginn der Vollstreckung eine Ausfertigung des Verwaltungsaktes zuzustellen und zu eröffnen, dass er als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werde.

(3) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Vollstreckung in das Vermögen einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung, die als solche leistungspflichtig ist, erfolgt aufgrund des gegen sie gerichteten Verwaltungsakts. Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige, einer juristischen Person ähnliche leistungspflichtige Gebilde. Auf nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts finden, wenn sie als solche nicht leistungspflichtig sind, die §§ 735 und 736 der Zivilprozessordnung entsprechend Anwendung; dabei tritt der Verwaltungsakt an die Stelle des gerichtlichen Urteils.

(5) Von den Bestimmungen der Zivilprozessordnung geltenim Übrigen entsprechend:

  1. für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, der § 737 ;
  2. für die Vollstreckung gegen Ehegatten und, soweit die Bestimmungen bei Lebenspartnerschaften anwendbar sind, Lebenspartner die §§ 739, 740, 741, 743 und 745 ;
  3. für die Vollstreckung in den Nachlass die §§ 747, 748, 778 und 779 ;
  4. für die Vollstreckung gegen Erben die §§ 781, 782, 783 und 784 ;
  5. für die Vollstreckung in sonstigen Fällen beschränkter Haftung der § 786 .

Die Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Leistungsurteils der zu vollstreckende Verwaltungsakt und an die Stelle des Duldungsurteils die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Maßnahme tritt.

§ 7 Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechtes

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechtes kann nur vollstreckt werden, soweit dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.

§ 8 Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollstreckungsbeamte eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde durchführen; die Erlaubnis ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September

die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.

§ 9 Durchsuchung

(1) Die Vollstreckungsbehörde und der Vollstreckungsbeamte können die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert; hierbei dürfen auch verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Erfolgt die Durchsuchung nicht durch den Vollstreckungsbeamten, so ist sie schriftlich anzuordnen; die Anordnung ist vorzuzeigen.

(2) Die Wohnung des Vollstreckungsschuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf richterliche Anordnung durchsucht werden; die Anordnung ist vorzuzeigen. Die Anordnung trifft das Verwaltungsgericht, in den Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes, soweit sich die Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht richtet, das Sozialgericht. Eine Durchsuchung ist ohne Anordnung zulässig, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(3) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 2 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 2 Satz 3 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

§ 10 Widerstandsleistung

Widerstand, der gegen eine Vollstreckungshandlung geleistet wird, kann durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel gebrochen werden. Waffen dürfen nur eingesetzt werden, soweit dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich gestattet ist.

§ 11 Zuziehung von Zeugen

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung, den Geschäftsräumen oder dem befriedeten Besitztum des Vollstreckungsschuldners weder dieser noch eine erwachsene Person, die zu seiner Familie gehört oder in ihr beschäftigt ist, zugegen, so sind, außer in Eilfällen, zwei Erwachsene oder ein Gemeinde- oder Polizeibeamter als Zeuge zuzuziehen.

§ 12 Niederschrift 20

(1) Über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich erfolgt, soll eine Niederschrift aufgenommen werden.

(2) Die Niederschrift soll enthalten:

  1. Ort und Zeit der Aufnahme,
  2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
  3. die Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf,
  4. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist,
  5. die Unterschriften dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Gewährung der Möglichkeit zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt ist,
  6. die Unterschrift desjenigen, der die Niederschrift aufgenommen hat.

(3) Hat einem der unter Absatz 2 Nr. 5 bezeichneten Erfordernissen nicht genügt werden können, so soll der Grund angegeben werden.

(4) Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erstellt werden. Absatz 2 Nr. 5 und 6 findet keine Anwendung.

(5) Erfolgt die Vollstreckung in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners, so soll ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift oder einen Ausdruck der Niederschrift zustellen.

§ 13 Aufforderungen und sonstige Mitteilungen

Soweit nicht eine besondere Form vorgeschrieben ist, sollen Aufforderungen und sonstige Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, mündlich erlassen und vollständig in die Niederschrift aufgenommen werden; können sie mündlich nicht erlassen werden, so soll die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zustellen.

§ 14

Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von
Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn

  1. der Verwaltungsakt aufgehoben wird,
  2. die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig erklärt werden,
  3. die Einstellung angeordnet wird und die hiermit etwa verbundenen Auflagen erfüllt sind,
  4. es offensichtlich ist, dass die Forderung gestundet oder sonst Aufschub gewährt ist,
  5. eine Entscheidung nach § 24 getroffen worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar ist; Gleiches gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 5, wenn die Entscheidung auf Aufhebung lautet. Die Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist.

§ 15 Entschädigungsanspruch

(1) Wird ein Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung angeordnet ist (§ 2 Nr. 3), aufgehoben oder abgeändert, so kann der Vollstreckungsschuldner Entschädigung in Geld für den ihm durch die Vollstreckung entstandenen Schaden und die zur Abwendung der Vollstreckung erbrachten Leistungen verlangen.

(2) Zur Entschädigung ist die Körperschaft verpflichtet, deren Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

(3) Für den Anspruch auf Entschädigung steht der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 16 Rechtsbehelfe

(1) Soweit Vollstreckungsmaßnahmen selbst Verwaltungsakte sind oder nach diesem Gesetz als solche gelten, können sie mit den allgemeinen Rechtsbehelfen angefochten werden.

(2) Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, sind bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Sie sind nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.

(3) Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsbeamten gelten als solche der Vollstreckungsbehörde.

(4) Soweit die ersuchte Behörde für die Vollstreckung nicht verantwortlich ist, gelten ihre Vollstreckungsmaßnahmen als solche der Vollstreckungsbehörde. Zur Wahrung der Frist genügt es jedoch, wenn der Rechtsbehelf der ersuchten Behörde fristgerecht zugeht.

§ 17 Einwendungen aus dem bürgerlichen Rechte

(1) Wird jemand nach § 6 Abs. 2 oder 3 aus Gründen des bürgerlichen Rechtes als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen oder dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt und bestreitet er, zur Erfüllung des durch Verwaltungsakt festgestellten Anspruchs oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet zu sein, so entscheidet zunächst die Vollstreckungsbehörde; Gleiches gilt, wenn Einwendungen nach den § § 781 bis 784 und 786 der Zivilprozessordnung erhoben werden.

(2) Gegen eine zurückweisende Entscheidung ist die Zivilklage gegeben. Sie ist binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat seit Zustellung der Entscheidung einzureichen und gegen den Gläubiger zu richten. Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung .

(3) Die Klagefrist beginnt nur dann zu laufen, wenn der Vollstreckungsschuldner über die Klagemöglichkeit und die einzuhaltende Frist nachweislich belehrt worden ist. Dabei muss nicht angegeben werden, welches Zivilgericht örtlich und sachlich zuständig ist. Nach Ablauf eines Jahres ist die Klage nicht mehr zulässig, auch wenn keine Belehrung erfolgt ist, es sei denn, dass die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. In diesem Falle ist die Klage innerhalb eines Monats nach Wegfall der höheren Gewalt zu erheben. Im Übrigen finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechende Anwendung.

§ 18 Zustellung

Die Erlaubnis für eine Zustellung zur Nachtzeit (§ 8 Abs. 2) sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erteilt die Vollstreckungsbehörde.

II. Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird

1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 19 Ausübung der Befugnisse der Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsbehörde in besonderen Fällen 12 20

(1) Die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde werden von ihrer Kasse ausgeübt. Dies gilt nicht, wenn aufgrund von Bundesrecht eine andere Regelung getroffen ist.

(2) Werden die Kassengeschäfte von einer anderen Behörde hauptamtlich verwaltet, so ist diese Behörde Vollstreckungsbehörde; werden sie nicht hauptamtlich verwaltet, so ist die von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bestimmte Behörde Vollstreckungsbehörde.

(3) Ist eine Behörde, deren Kassengeschäfte nicht hauptamtlich verwaltet werden, durch Bundesrecht als Vollstreckungsbehörde bestimmt, so übt sie ihre Befugnisse als Vollstreckungsbehörde selbst aus. Dies gilt auch, wenn die Bestimmung der Behörde dem Landesrecht vorbehalten ist.

(4) Kommunale Gebietskörperschaften können untereinander oder mit anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit eine gemeinsame Vollstreckungsbehörde bestimmen. Die Kassengeschäfte der gemeinsamen Vollstreckungsbehörde müssen hauptamtlich verwaltet werden.

§ 20 Bestellung des Vollstreckungsbeamten 12 20

(1) Der Vollstreckungsbeamte wird allgemein oder für den Einzelfall bestellt.

(2) Der Vollstreckungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde.

(3) Der Vollstreckungsbeamte hat einen Dienstausweis bei sich zu führen und ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen. Die Ausstellung eines Dienstausweises in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(4) Mehrere Vollstreckungsbehörden können einen gemeinsamen Vollstreckungsbeamten bestellen. Für Vollstreckungsbehörden mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften oder gemeinsam mit Vollstreckungsbehörden anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfolgt die Bestellung aufgrund einer Zweckvereinbarung nach den Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit.

§ 21 Vollstreckungsauftrag 12 20

Der Vollstreckungsbeamte wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch einen in schriftlicher oder elektronischer Form erteilten Vollstreckungsauftrag zur Vollstreckung ermächtigt. Die Ermächtigung erstreckt sich auch darauf, Zahlungen oder sonstige Leistungen des Vollstreckungsschuldners in Empfang zu nehmen und über das Empfangene wirksam zu quittiere sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 24a zu treffen. Der Vollstreckungsauftrag ist vorzuzeigen.

§ 22 Besondere Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung, Mahnung, Vollstreckungsankündigung 20

(1) Besondere Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung sind:

  1. die Fälligkeit der Leistung,
  2. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftlich unter Bestimmung einer Zahlungsfrist gemahnt werden; als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag Ferner kann die Vollstreckung vor deren Beginn gegenüber dem Vollstreckungsschuldner schriftlich ausdrücklich angekündigt werden (Vollstreckungsankündigung).

(3) Zuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen können, auch wenn sie noch nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt sind, zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn in dem Verwaltungsakt über die Festsetzung der Hauptforderung oder bei deren Anmahnung dem Grunde nach darauf hingewiesen wurde. Einer Frist nach Absatz 1 Nr. 2 und einer besonderen Mahnung bedarf es nicht, jedoch sind Nebenforderungen, die bereits dem Betrage nach feststehen, in die für die Hauptforderung bestimmte Mahnung aufzunehmen.

§ 23 Duldungspflicht, dingliche Haftung

(1) Wer die Leistung kraft Gesetzes aus Mitteln zu erbringen hat, die seiner Verwaltung unterliegen, muss die Vollstreckung in dieses Vermögen dulden.

(2) Wegen der dinglichen Haftung für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht, muss der Eigentümer des Grundbesitzes die Vollstreckung in den Grundbesitz dulden. Zugunsten der Vollstreckungsbehörde und des Gläubigers gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist.

§ 24 Vollstreckungsschutz

(1) Die Vollstreckungsbehörde hat auf Antrag eine Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder die Vollstreckung auszusetzen, wenn die Maßnahme oder die Fortsetzung der Vollstreckung unter voller Würdigung der öffentlichen Belange wegen ganz besonderer Umstände eine solche Härte bedeutet, dass sie für den Vollstreckungsschuldner unzumutbar ist. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde hebt ihre Entscheidung auf oder ändert sie, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.


§ 24a Gütliche und zügige Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung 12

(1) Der Vollstreckungsbeamte soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Vollstreckungsbeamte dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen) gestatten, sofern der Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Vollstreckungsbeamte unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den nach Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Vollstreckungsschuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, falls der Gläubiger ausdrücklich in die Zahlungsvereinbarung nach Absatz 2 eingewilligt hat.


§ 25 Ermittlung der Vermögensverhältnisse 12

Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln.


§ 25a Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners 12

(1) Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde auf deren Anordnung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

  1. die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 25d Abs. 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
  2. die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 25d Abs. 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach Absatz 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.

§ 25b Erneute Vermögensauskunft Übergangsbestimmungen

Ein Vollstreckungsschuldner, der die Vermögensauskunft nach § 25a oder nach § 802c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein aufgrund einer Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

§ 25c Zuständigkeit

Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt durch § 19 Abs. 1 Satz 1 unberührt.

§ 25d Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft 20

(1) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach § 25a Abs. 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach § 25a Abs. 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(2) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 25a Abs. 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 25 Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Vollstreckungsschuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

§ 25e Erzwingungshaft

(1) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in § 25c Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach § 25a Abs. 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder

in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

§ 25f Eintragung in das Schuldnerverzeichnis 20

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

  1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
  2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach § 25a Abs. 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach § 25b eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
  3. der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt; Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach § 25a Abs. 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach § 25b eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten zu enthalten. Sind der Vollstreckungsbehörde die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt sie Auskünfte ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat die Vollstreckungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Vollstreckungsschuldners eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Abs. 2 der Zivilprozessordnung hinzuweisen.

(4) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Vollziehung der Eintragungsanordnung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet ist. Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Satz 2 sowie der Entscheidungen nach Satz 4 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

§ 25g Auskunftsrechte gegenüber Dritten

Die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft aufgefordert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber die Auskünfte erteilt werden sollen. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

§ 25h Verwendung steuerlich geschützter Daten

Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldforderungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

§ 26 Drittwiderspruchsklage

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung nach bürgerlichem Recht ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls durch Zivilklage geltend zu machen.

(2) Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörige Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien.

(3) Die Klage ist bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet ist. Sie ist gegen den Gläubiger zu richten. Wird neben ihm auch der Vollstreckungsschuldner verklagt, so sind beide Streitgenossen.

(4) Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung .

2. Unterabschnitt
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

I. Allgemeines


§ 27 Pfändung 12

Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist; sie hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.

§ 28 Pfändungspfandrecht

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht am gepfändeten Gegenstande.

(2) Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

§ 29 Vorzugsweise Befriedigung

(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, aufgrund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.

(2) Der Anspruch ist erforderlichenfalls durch Zivilklage geltend zu machen. § 26 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 30 Ausschluss von Mängelansprüchen

Wer etwas im Vollstreckungsverfahren erwirbt, hat keinen Anspruch wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der erworbenen Sache.

§ 30a Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch 12

(1) Hat der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 9) verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so kann die Vollstreckungsbehörde dem Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft abweichend von den § § 25a und 25d sofort abnehmen. § 25a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sowie § 25d Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Vollstreckungsschuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt die Vollstreckungsbehörde nach den § § 25a und 25d ; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

II. Vollstreckung in Sachen

§ 31 Verfahren bei der Pfändung

(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet der Vollstreckungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt.

(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung des Gläubigers hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegen von Siegeln oder in sonstiger Weise erkennbar gemacht ist.

(3) Der Vollstreckungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.

§ 32 Pfändung von ungetrennten Früchten

(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sind. Sie dürfen frühestens einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit ihrer Reife gepfändet werden.

(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 26 widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgeht.

§ 33 Unpfändbare Sachen, Austauschpfändung, Pfändung einer noch nicht pfändbaren Sache, Aussetzung der Verwertung 12

§ 811 Abs. 1 und die §§ 811a bis 813 der Zivilprozessordnung finden Anwendung. An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollstreckungsbeamte und an die Stelle des Vollstreckungsgerichtes die Vollstreckungsbehörde. Die Bestimmung nach § 813 Abs. 4 der Zivilprozessordnung trifft das für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständige Ministerium.

§ 34 Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld 10

(1) Gepfändete Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Die öffentliche Versteigerung kann

  1. als Versteigerung vor Ort oder
  2. als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform

erfolgen.

(2) Die Wegnahme gepfändeten Geldes durch den Vollstreckungsbeamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.

§ 35 Versteigerung der gepfändeten Sachen 10

(1) Gepfändete Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht der Vollstreckungsschuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.

(2) Soll die Versteigerung vor Ort erfolgen, sind Zeit und Ort öffentlich bekannt zu geben; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeinde- oder Polizeibeamter bei der Versteigerung vor Ort anwesend zu sein.

§ 36 Verfahren bei der Versteigerung 10

(1) Bei der Versteigerung ist nach § 817 Abs. 1 bis 3, § 817a und § 818 der Zivilprozessordnung sowie nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verfahren; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 42 Abs. 4). Bei einer Versteigerung im Internet gilt als Zahlung auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde.

§ 37 Gepfändete Wertpapiere

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind freihändig zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.

§ 38 Namenspapiere

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen anstelle des Vollstreckungsschuldners abzugeben.

§ 39 Versteigerung von ungetrennten Früchten

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollstreckungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.

§ 40 Andere Verwertung

Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde schriftlich anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise als nach den vorstehenden Bestimmungen oder an einem anderen Ort zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollstreckungsbeamten zu versteigern ist.

§ 41 Anschlusspfändung

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung des Vollstreckungsbeamten, dass er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. Die Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen. Dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2) Ist die erste Pfändung im Auftrag einer anderen Vollstreckungsbehörde durch einen Vollziehungsbeamten des Finanzamtes oder einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde, dem Finanzamt oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen. Die gleiche Pflicht haben ein Vollziehungsbeamter des Finanzamtes und ein Gerichtsvollzieher, die eine Sache pfänden, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

§ 42 Versteigerung und Verteilung bei mehrmaliger Pfändung derselben Sache durch verschiedene Vollstreckungsbeamte

(1) Wenn dieselbe Sache im Auftrag verschiedener Vollstreckungsbehörden oder im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde und durch den Gerichtsvollzieher mehrfach gepfändet ist, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Versteigerung.

(2) Versteigert wird für alle beteiligten Gläubiger auf Betreiben eines jeden von ihnen.

(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder entsprechend einer abweichenden Vereinbarung der Beteiligten verteilt.

(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. Verteilt wird nach den § § 873 bis 882 der Zivilprozessordnung .

(5) Ebenso ist zu verfahren, wenn für mehrere Gläubiger gleichzeitig gepfändet ist.

III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 43 Pfändungsverfügung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten (Pfändungsverfügung). Der Erlass einer Pfändungsverfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen.

(3) In der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners oder Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken. Sie kann auch eine Vollstreckungsbehörde des Verwaltungsbezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungsverfügung ersuchen.

(5) Absatz 4 gilt auch, wenn

  1. die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat,
  2. der Vollstreckungsschuldner oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und das dort geltende Recht dies zulässt.

§ 43a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben 10 10a

Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung der Pfändungsverfügung bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.

§ 44 Pfändung einer Hypothekenforderung

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung (§ 43 Abs. 1) die Übergabe des Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Wird die Übergabe im Wege der Vollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der Vollstreckungsbeamte den Brief zur Ablieferung an die Vollstreckungsbehörde wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt aufgrund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.

(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefes oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in dem § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Gleiches gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuches von der Pfändung der Hauptforderung.

§ 45 Pfändung einer Schiffshypothekenforderung 10 12

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt aufgrund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.

(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), bezeichneten Leistungen handelt. Gleiches gilt, wenn bei einer Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet wird.

§ 46 Pfändung indossabler Papiere

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

§ 47** Pfändung fortlaufender Bezüge

(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden.

(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht beim Wechsel des Dienstherrn.

(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen der Vollstreckungsschuldner und der Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.

(4) Sind nach dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt wiederkehrende Leistungen zu

erbringen, so kann eine Forderung nach den Absätzen 1 und 2 zugleich mit der Pfändung wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden. Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam und bedarf keiner vorausgehenden Mahnung.

§ 48 Überweisungsverfügung 10 12

(1) Die Vollstreckungsbehörde überweist die gepfändete Geldforderung dem Gläubiger zur Einziehung (Überweisungsverfügung). § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung der Überweisungsverfügung an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet die Vollstreckungsbehörde auf Antrag zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Die Vollstreckungsbehörde kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Vollstreckungsschuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht.

(5) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst vier Wochen nach der Zustellung der Überweisungsverfügung an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen

§ 49 Wirkung der Überweisung 12 Übergangsbestimmungen

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt.

(2) Die Überweisungsverfügung gilt, auch wenn sie zu Unrecht ergangen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Vollstreckungsschuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner von der Aufhebung Kenntnis erhält.

(3) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Dokumente zu übermitteln. Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. Die nach § 25c zuständige Vollstreckungsbehörde lädt den Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung; § 25d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 und 3 sowie § 25e Abs. 1 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass § 802j Abs. 3 der Zivilprozessordnung keine Anwendung findet. Die Vollstreckungsbehörde kann die Dokumente durch den Vollstreckungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Übermittlung nach den § § 61 bis 67 erzwingen.

(4) Werden die Dokumente nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Hat ein Dritter die Dokumente in Gewahrsam, so kann der Gläubiger den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.

§ 50 Überweisung der Hypothekenforderung

(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung der Überweisungsverfügung (§ 48 Abs. 1 Satz 1) an den Gläubiger.

(2) § 44 Abs. 3 gilt auch für die Überweisung.

§ 51 Überweisung einer Schiffshypothekenforderung

(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, genügt die Aushändigung der Überweisungsverfügung (§ 48 Abs. 1 Satz 1) an den Gläubiger.

(2) § 45 Abs. 3 gilt auch für die Überweisung.

§ 52 Erklärungspflicht des Drittschuldners 10 10a 20

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat ihm der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

  1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
  2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
  3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei,
  4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l der Zivilprozessordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist,
  5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt.

Die Erklärung des Drittschuldners zu Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner kann von der Vollstreckungsbehörde zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. § 67 findet keine Anwendung. Er haftet dem Gläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung finden Anwendung.

§ 53 Andere Art der Verwertung

Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde schriftlich anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten sei. Die § § 48 und 49 gelten entsprechend.

§ 54 Vollstreckung in Herausgabeansprüche

Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten die Vorschriften der § § 43 bis 53 mit folgender Maßgabe:

  1. Bei der Pfändung eines Anspruchs auf eine bewegliche Sache ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollstreckungsbeamten herauszugeben ist. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.
  2. Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben ist, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf ihr Ersuchen bestellt. Ist der Anspruch auf die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache gerichtet, so ist diese dem Treuhänder als Vertreter des

Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Vollstreckungsschuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herauszugebende Sache erfolgt nach den Vorschriften über die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

§ 55 Pfändungsschutz

(1) Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für die Vollstreckung nach diesem Gesetz. Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes oder Ordnungsgeldes oder wegen einer Nutzungsentschädigung infolge Obdachlosigkeit betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(2) An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.

§ 56 (aufgehoben)

§ 57 Mehrfache Pfändung

(1) Ist eine Forderung auf Anordnung mehrerer Vollstreckungsbehörden oder auf Anordnung einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichtes gepfändet, so gelten die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung .

(2) In Ermangelung eines nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgerichtes ist bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.

§ 58 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere schriftliche Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung schriftlich anordnen.

(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend.

(7) Die § § 858, 859, 860 und 863 der Zivilprozessordnung finden entsprechende

Anwendung. Im Falle des § 858 Abs. 2 tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde. Einwendungen und Widersprüche sind nach § 16 geltend zu machen.

3. Unterabschnitt
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 59 Verfahren und besondere Voraussetzungen

(1) Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen. Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Range vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.

(2) Die Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat dem Vollstreckungsschuldner unverzüglich mitzuteilen, dass sie die Vollstreckung in sein unbewegliches Vermögen beantragt habe. Die Mitteilung steht einer im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ergangenen Verfügung gleich.

(3) Anträge auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sind nur zulässig, wenn feststeht, dass der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann.

(4) Die Vollstreckbarkeit der Forderung und die Zulässigkeit der Vollstreckung nach Absatz 3 unterliegen nicht der Beurteilung des Gerichts oder Grundbuchamts.

§ 60 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

Ist eine Sicherungshypothek im Wege der Vollstreckung eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Vollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig. § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 17 gelten entsprechend.

III. Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung,
Duldung oder Unterlassung gefordert wird

§ 61 Anwendung von Zwangsmitteln, Vollstreckungsgrundlage

(1) Verwaltungsakte, die auf Herausgabe einer Sache oder auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, werden durch Anwendung von Zwangsmitteln vollstreckt.

(2) Zwangsmittel mit Ausnahme von Zwangsgeld (§ 64) können auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

§ 62 Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

  1. Ersatzvornahme (§ 63),
  2. Zwangsgeld (§ 64),
  3. unmittelbarer Zwang (§ 65).

(2) Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen; es ist möglichst so zu bestimmen, dass der Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.

(3) Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße verhängt und bei Erzwingung von Handlungen so oft wiederholt oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung können die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung verhängt werden.

(4) Ist die zu erzwingende Handlung vorgenommen oder steht fest, dass ihre Vornahme unmöglich geworden ist, so dürfen Zwangsmittel nicht mehr angewendet werden.

§ 63 Ersatzvornahme 12 20

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.

(2) Es kann bestimmt werden, dass der Vollstreckungsschuldner die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Zahlt der Vollstreckungsschuldner die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie nach den § § 19 bis 60 beigetrieben werden ; einer Mahnung nach § 22 Abs. 2 bedarf es nicht.

(3) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder den grundstücksgleichen Rechten.

§ 64 Zwangsgeld 10 12

(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten.

(2) Das Zwangsgeld wird schriftlich festgesetzt. Es beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzigtausend Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes sind wirtschaftliche Vorteile, die mit der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts verbunden sind, zu berücksichtigen. Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

(3) Das Zwangsgeld wird nach den § § 19 bis 60 beigetrieben ; einer Mahnung nach § 22 Abs. 2 bedarf es nicht.

§ 65 Unmittelbarer Zwang

(1) Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollstreckungsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden.

(2) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Waffen dürfen nur eingesetzt werden, soweit dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich gestattet ist.

(3) Zur Erzwingung einer Erklärung ist unmittelbarer Zwang ausgeschlossen.

(4) Unmittelbarer Zwang darf nur von Personen ausgeführt werden, die durch Rechtsvorschrift oder vom Leiter der Vollstreckungsbehörde allgemein oder im Einzelfall hierzu ermächtigt sind.

§ 66 Androhung der Zwangsmittel

(1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. Falls Zwangsmittel sofort angewendet werden können (§ 61 Abs. 2) oder sonstige Umstände dies erfordern, kann das Zwangsmittel mündlich angedroht werden oder die Androhung unterbleiben. Die Androhung hat zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wird oder der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

(3) Die Androhung muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Unzulässig ist die Androhung, mit der sich die Vollstreckungsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.

(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die schriftliche Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

§ 67 Ersatzzwangshaft 12 Übergangsbestimmungen

(1) Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ordnet das Verwaltungsgericht die Ersatzzwangshaft an, wenn die Beitreibung des Zwangsgeldes ohne Erfolg versucht worden ist oder feststeht, dass sie keinen Erfolg haben wird, und wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.

(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf schriftlichen Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der § § 802g, 802h und 802j Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu vollstrecken.

(3) Die Anordnung der Ersatzzwangshaft und ihre Vollstreckung sind nur so lange zulässig, als der Vollstreckungsschuldner die zu vollstreckende Verpflichtung nicht erfüllt hat.

Zweiter Teil
Vollstreckung in sonstigen Fällen

I. Abschnitt
Vollstreckung aus Urkunden über Ansprüche des öffentlichen Rechts

§ 68 Vollstreckbare Urkunden

(1) Bei Ansprüchen, für die der Verwaltungsrechtsweg begründet ist, findet die Vollstreckung auch statt

  1. aus Verzeichnissen, Tabellen und ähnlichen Urkunden, sofern die Vollstreckung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist
  2. aus Verträgen, wenn sich der Vollstreckungsschuldner in der Urkunde der sofortigen Vollstreckung ausdrücklich unterworfen hat, jedoch mit Ausnahme verwaltungsgerichtlicher Vergleiche.

(2) Für die Vollstreckung gelten, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen, die Vorschriften des ersten Teiles entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Verwaltungsaktes die vollstreckbare Urkunde.

§ 69 Vollstreckungsbehörde

Soweit nicht eine Rechtsvorschrift etwas Abweichendes bestimmt, ist Vollstreckungsbehörde die Behörde, die die Urkunde aufgenommen hat.

§ 70 Einwendungen gegen den Anspruch

Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch aus der Urkunde selbst betreffen, findet die beschränkende Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.

II. Abschnitt
Vollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen

§ 71 Zugelassene Forderungen

(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auch die Vollstreckung wegen privatrechtlicher Forderungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären, wenn die Forderungen entstanden sind aus

  1. der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
  2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens,
  3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

(2) Für die Vollstreckung gelten, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen, die Vorschriften des ersten Teiles entsprechend; dabei tritt die Zahlungsaufforderung an die Stelle des Verwaltungsaktes.

§ 72 Vollstreckungsbehörde

Die Vollstreckungsbehörden werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung (§ 71 Abs. 1) bestimmt.

§ 73 Zulässigkeit der Vollstreckung

Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind.

§ 74 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist, abgesehen von den Fällen des § 14 Abs. 1, einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner gegen den Anspruch als solchen bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Widerspruch erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Der Gläubiger ist von dem Widerspruch unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Weist der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach, dass er wegen seiner Ansprüche Zivilklage eingereicht oder den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat, so sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Die Frist beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (Absatz 1).

(3) Im Falle des Absatzes 1 kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

Dritter Teil
Sicherungsverfahren und Verwertung von Sicherheiten

I. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 75

(1) Das Sicherungsverfahren und die Verwertung von Sicherheiten sind nur zulässig, soweit es sich um Ansprüche handelt, die durch Verwaltungsakt festgesetzt und nach den Vorschriften des ersten Teiles vollstreckt werden können.

(2) Auf das Verfahren sind die Vorschriften des ersten Teiles sinngemäß anzuwenden, soweit sich nicht aus den folgenden Abschnitten etwas anderes ergibt.

II. Abschnitt
Sicherungsverfahren

§ 76 Arrest im Allgemeinen

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Vollstreckung wegen Geldforderungen statt.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

§ 77 Dinglicher Arrest

Die Vollstreckungsbehörde ordnet den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners schriftlich an, wenn zu besorgen ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie vollzieht ihn in entsprechender Anwendung der §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung und der § § 19 bis 60 .

§ 78 Persönlicher Arrest

(1) Der persönliche Arrest ist nur zulässig, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern. Die schriftliche Anordnung erfolgt durch die Vollstreckungsbehörde und tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von der Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigt wird.

(2) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, vollzieht auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde den persönlichen Arrest nach § 933 der Zivilprozessordnung und bestimmt die Beschränkungen der persönlichen Freiheit. Über die Zulässigkeit des Arrestes hat das Amtsgericht nicht zu entscheiden.

§ 79 Lösungssumme

Die Arrestanordnung hat einen Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung der Schuldner die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung des vollzogenen Arrestes erreichen kann.

§ 80 Veränderte Umstände

Der Schuldner kann wegen veränderter Umstände jederzeit die Aufhebung des Arrestes verlangen; dies gilt insbesondere, wenn sich der Arrestgrund erledigt hat.

§ 81 Entschädigungsanspruch

(1) Erweist sich die Anordnung des Arrestes als von Anfang an ungerechtfertigt, so kann der Schuldner Entschädigung in Geld für den ihm durch die Vollziehung des Arrestes oder die Hinterlegung der Lösungssumme entstandenen Schaden verlangen.

(2) Zur Entschädigung ist die Körperschaft verpflichtet, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

(3) Für den Anspruch auf Entschädigung steht der ordentliche Rechtsweg offen.

III. Abschnitt
Verwertung von Sicherheiten

§ 82

Zur Befriedigung von Ansprüchen, die bei Fälligkeit nicht erfüllt sind, kann die Vollstreckungsbehörde Sicherheiten verwerten, die dem Gläubiger gestellt sind oder die er sonst erlangt hat. Soweit dazu Erklärungen des Schuldners nötig sind, ersetzt der Ausspruch der Vollstreckungsbehörde diese Erklärungen. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Schuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seitdem mindestens eine Woche verstrichen ist.

Vierter Teil
Kosten, Einschränkung von Grundrechten, Schlussvorschriften

§ 83 Kosten

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Im Übrigen gilt das Landesgebührengesetz.

§ 84 Einschränkung von Grundrechten

Nach Maßgabe dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

  1. körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
  2. Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
  3. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und
  4. Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

§ 85 Ermächtigungen 10

(1) Das für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, hinsichtlich der Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, und hinsichtlich der Nummern 6 bis 12 im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministerium, Bestimmungen zu treffen über:

  1. die für die Vollstreckungshilfe zuständigen Behörden,
  2. das Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Gläubiger,
  3. die Bestellung des Vollstreckungsbeamten,
  4. die Erteilung und den Inhalt des Vollstreckungsauftrags,
  5. den Zeitpunkt, ab dem eine Mahnung als bewirkt gilt,
  6. die öffentliche Versteigerung gepfändeter Sachen im Internet, insbesondere die Versteigerungsplattform, die Zulassung zu und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung, die Versteigerungsbedingungen, den Schutz personenbezogener Daten und das sonstige Verfahren,
  7. die Amtshandlungen nach diesem Gesetz, für die Kosten erhoben werden,
  8. den Wert, nach dem die Gebühren zu berechnen sind,
  9. den Zeitpunkt, wann die Kostenschuld entsteht und die Kosten fällig werden,
  10. die Kostenschuldner und die Haftung mehrerer Kostenschuldner als Gesamtschuldner,
  11. die Vorwegnahme der Kosten aus dem Erlös der Vollstreckung,
  12. die Erstattung uneinbringlicher Kosten, wenn der Gläubiger die Vollstreckung nicht selbst ausführt.

Satz 1 Nr. 7 gilt auch für die mit einer Ersatzvornahme im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen. Für die Bemessung der Gebührensätze gilt § 3 des Landesgebührengesetzes sinngemäß.

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständige Ministerium. Soweit nach § 66 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Bestimmungen dieses Gesetzes durch Sozialleistungsträger anzuwenden sind, erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften das für das Sozialwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständigen Ministerium.

§ 86 Außer-Kraft-Treten früherer Bestimmungen, Fortführung eingeleiteter Verfahren

(1) Alle landesrechtlichen Vorschriften, die diesem Gesetz entgegenstehen oder den gleichen Inhalt haben, werden aufgehoben. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung)

(2) Verweisungen auf das Verwaltungszwangsverfahren oder auf Vorschriften, die nach Absatz 1 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Bereits eingeleitete Vollstreckungsverfahren werden nach dem bisherigen Recht fortgeführt.

§ 87 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.

*) Gemäß Artikel 9 Abs. 1 d. LG v. 9.11.1999 (GVBl. S. 407) gilt § 25 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 nicht für Verfahren, in denen der Vollstreckungsbeamte die Vollstreckung vor dem 1.1.2000 versucht hatte.

**) Gemäß Artikel 9 Abs. 2 d. LG v. 9.11.1999 (GVBl. S. 407) gilt § 47 Abs. 3 nicht für Arbeits- oder Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2000 beendet waren.

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