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Änderungstext

Landesgesetz zur Erweiterung der Wahlberechtigung für die kommunalen Beiräte für Migration und Integration
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. Mai 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 05.06.2014 S. 72)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 538), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

In § 56 Abs. 2 erhalten die Sätze 2 bis 4 folgende Fassung:

altneu
Wahlberechtigt sind
  1. alle ausländischen Einwohner und
  2. alle Einwohner, die als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,

soweit sie jeweils die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten im Sinne des Satzes 2 sowie alle Bürger der Gemeinde. Im Übrigen gelten § 1 Abs. 2 und 3 und die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

 "Wahlberechtigt sind
  1. alle Einwohner mit ausländischer Staatsangehörigkeit sowie staatenlose Einwohner,
  2. alle Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
  1. als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
  2. durch Einbürgerung,
  3. nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder
  4. nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist,

soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Wählbar sind alle Einwohner, soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben. Im Übrigen gelten § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 und die §§ 2, 3 und 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend."

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 139), BS 2020-2 wird wie folgt geändert:

In § 49a Abs. 2 erhalten die Sätze 2 bis 4 folgende Fassung:

altneu
Wahlberechtigt sind
  1. alle ausländischen Einwohner und
  2. alle Einwohner, die als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben,

soweit sie jeweils die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten im Sinne des Satzes 2 sowie alle Bürger des Landkreises. Im Übrigen gelten § 1 Abs. 2 und 3 und die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

 "Wahlberechtigt sind
  1. alle Einwohner mit ausländischer Staatsangehörigkeit sowie staatenlose Einwohner,
  2. alle Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
    1. als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
    2. durch Einbürgerung,
    3. nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder
    4. nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist,

soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Wählbar sind alle Einwohner, soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben. Im Übrigen gelten § 1 Abs. 1 Nr. 2 und. 3, Abs. 2 und 3 und die §§ 2, 3 und 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE