Regelwerk |
Änderungstext
Landesgesetz zur Erweiterung der Wahlberechtigung für die kommunalen Beiräte für Migration und Integration
- Rheinland-Pfalz -
Vom 27. Mai 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 05.06.2014 S. 72)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 538), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:
In § 56 Abs. 2 erhalten die Sätze 2 bis 4 folgende Fassung:
alt | neu |
Wahlberechtigt sind
soweit sie jeweils die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten im Sinne des Satzes 2 sowie alle Bürger der Gemeinde. Im Übrigen gelten § 1 Abs. 2 und 3 und die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. | "Wahlberechtigt sind
soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Wählbar sind alle Einwohner, soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben. Im Übrigen gelten § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 und die §§ 2, 3 und 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend." |
Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 139), BS 2020-2 wird wie folgt geändert:
In § 49a Abs. 2 erhalten die Sätze 2 bis 4 folgende Fassung:
alt | neu |
Wahlberechtigt sind
soweit sie jeweils die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten im Sinne des Satzes 2 sowie alle Bürger des Landkreises. Im Übrigen gelten § 1 Abs. 2 und 3 und die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. | "Wahlberechtigt sind
soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Wählbar sind alle Einwohner, soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben. Im Übrigen gelten § 1 Abs. 1 Nr. 2 und. 3, Abs. 2 und 3 und die §§ 2, 3 und 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE