umwelt-online: Gemeindeordnung - Rheinland-Pfalz (3)
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§ 54 Ernennung, Vereidigung und Einführung des Bürgermeisters und der Beigeordneten 10b
(1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind nach den Vorschriften des Beamtenrechts zu Beamten zu ernennen. Sie werden in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung.
(2) Die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Bürgermeisters erfolgen durch dessen noch im Amt befindlichen Vorgänger oder durch den allgemeinen Vertreter. Ist ein allgemeiner Vertreter nicht vorhanden oder noch nicht ernannt, so erfolgen die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Bürgermeisters durch ein vom Gemeinderat beauftragtes Ratsmitglied.
§ 55 Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten
(1) Der hauptamtliche Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats zu fassenden Beschlusses. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist namentlich abzustimmen. Zwischen der Antragstellung und der Beschlußfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Der Bürgermeister ist abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Abwahl lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 30 v.H. der Abwahlberechtigten beträgt. Für das Abwahlverfahren gelten die §§ 67 bis 70 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuß die Abwahl feststellt, aus seinem Amt.
(2) Ein hauptamtlicher Beigeordneter kann vom Gemeinderat vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Ein Antrag auf Abwahl muß von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats gestellt werden. Über den Antrag auf Abwahl ist namentlich abzustimmen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats. Zwischen der Antragstellung und der Beschlußfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Der Beigeordnete scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird, aus seinem Amt.
5. Abschnitt
Beiräte, Jugendvertretung
§ 56 Beirat für Migration und Integration 08b 14
(1) In Gemeinden, in denen mehr als 1.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Beirat für Migration und Integration einzurichten; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. In anderen Gemeinden kann aufgrund einer Satzung ein Beirat für Migration und Integration eingerichtet werden. Die Zahl der Mitglieder des Beirats für Migration und Integration ist in einer Satzung zu bestimmen; für ihre Rechtsstellung gelten die §§ 18 und 18a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 19 bis 22 und 30 entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Beirats für Migration und Integration werden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind
soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen. Wählbar sind alle Einwohner, soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben. Im Übrigen gelten § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 und die §§ 2, 3 und 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das Nähere regelt die Satzung; sie kann vorsehen, dass zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern weitere Mitglieder in den Beirat für Migration und Integration berufen werden, wobei die Zahl der berufenen Mitglieder ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf.
(3) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerber nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirats für Migration und Integration, findet keine Wahl statt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration nach Absatz 1 Satz 1 entfällt für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll ein Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund nach Maßgabe des § 56a eingerichtet werden.
(4) Der Beirat für Migration und Integration wählt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats entsprechend.
(5) Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten der Migration und Integration beraten. Gegenüber den Organen der Gemeinde kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind.
(6) Auf Antrag des Beirats für Migration und Integration hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration oder einer seiner Stellvertreter ist berechtigt, bei der Beratung aller Angelegenheiten, die Migration und Integration betreffen, an Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen; Weiteres kann in der Geschäftsordnung des Gemeinderats geregelt werden. Der Beirat für Migration und Integration soll auf Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
§ 56a Beirat für ältere Menschen, Beirat für behinderte Menschen und sonstige Beiräte
(1) In einer Gemeinde können aufgrund einer Satzung Beiräte für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen, insbesondere ein Beirat für ältere Menschen und ein Beirat für behinderte Menschen, eingerichtet werden. In der Satzung ist im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde das Nähere über die Beiräte, insbesondere über deren Aufgaben, deren Bildung, ihre Mitglieder und den Vorsitz zu regeln. Soweit der Gemeinderat nichts anderes bestimmt, gelten für die Beiräte die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats entsprechend.
(2) Die Beiräte können über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der von ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen berühren. Gegenüber den Organen der Gemeinde können sie sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind.
(3) Auf Antrag eines Beirats hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats soll bestimmen, in welcher Form Mitglieder der Beiräte im Rahmen ihrer Aufgaben an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse teilnehmen.
(1) In einer Gemeinde kann aufgrund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden.
(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen. Der Antrag muss von mindestens 10 v. H. der in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein, mindestens jedoch von zehn Jugendlichen. Mehr als 100 Unterschriften sind nicht erforderlich. Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter der Jugendlichen zu hören.
(3) Für die Jugendvertretung gilt § 56a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 entsprechend.
6. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Städte mit Stadtvorstand
§ 57 Stadtvorstand
(1) Für Städte, die zwei oder mehr hauptamtliche Beigeordnete haben, gelten nachfolgende Bestimmungen über den Stadtvorstand.
(2) Der Stadtvorstand besteht aus dem Bürgermeister und den Beigeordneten; die Mehrzahl der Mitglieder muß jedoch hauptamtlich sein.
(3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts keine abweichende Regelung enthalten, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 58 Aufgaben
(1) Der Bürgermeister bedarf der Zustimmung des Stadtvorstands
es sei denn, der Stadtvorstand ist nicht beschlußfähig.
(2) Der Stadtvorstand entscheidet in den Fällen, in denen das nach § 46 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebene Einvernehmen zwischen Bürgermeister und Beigeordneten nicht zustande kommt.
(3) Soweit der Bürgermeister Angelegenheiten im Benehmen mit den Beigeordneten zu entscheiden hat, erfolgen die Beratungen im Stadtvorstand. Gleiches gilt für die Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrats nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.
(4) Die Besprechungen des Bürgermeisters mit den Beigeordneten nach § 50 Abs. 7 erfolgen im Rahmen der Sitzungen des Stadtvorstands.
§ 59 Einberufung, Geschäftsführung
(1) Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Stadtvorstands bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu einer Sitzung ein. Der Stadtvorstand ist ferner einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.
(2) Den Vorsitz in den Sitzungen des Stadtvorstands führt der Bürgermeister. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Stadtvorstand kann in Einzelfällen Sprecher der im Stadtrat vertretenen politischen Gruppen mit beratender Stimme hinzuziehen.
§ 60 Beschlußfassung
(1) Die Beschlüsse des Stadtvorstands nach § 58 Abs. 1 und 2 werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Es wird offen abgestimmt.
(2) Der Stadtvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist der Stadtvorstand nicht beschlußfähig, so gelten die Bestimmungen des § 39 sinngemäß.
(3) Wird der Bürgermeister bei der Beschlußfassung nach Absatz 1 überstimmt, so kann er verlangen, daß über die Angelegenheit nochmals beraten und beschlossen wird. Wird er hierbei wiederum überstimmt, so gilt Absatz 4.
(4) Die Mitglieder des Stadtvorstands sind an dessen Beschlüsse gebunden. Bei Beratungen im Stadtrat und in den Ausschüssen ist der Bürgermeister berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Stadtvorstands seine abweichende Ansicht darzulegen. Bei Beratungen in den Ausschüssen sind auch die übrigen Mitglieder des Stadtvorstands innerhalb ihres Geschäftsbereichs berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Stadtvorstands ihre abweichende Ansicht darzulegen.
7. Abschnitt
Gemeindebedienstete
(1) Die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde müssen die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und die Ablegung der Prüfungen nachweisen, die nach beamtenrechtlichen Bestimmungen oder tarifrechtlichen Regelungen erforderlich sind.
(2) Für Gemeindebeamte gelten im übrigen die für unmittelbare Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Eingruppierung der Arbeitnehmer und deren Entgelte sowie alle sonstigen Leistungen sind nur im Rahmen der zwischen Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften getroffenen tarifvertraglichen Regelungen zulässig; besondere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ist die Gemeinde nicht tarifgebunden, dürfen die Eingruppierung und Entgelte sowie alle sonstigen Leistungen höchstens denjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmer der tarifgebundenen Gemeinden entsprechen. In besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulässig.
(1) Die Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern sind verpflichtet, zur Sicherung der Versorgungsansprüche ihrer Beamten einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse anzugehören.
(2) Kommunale Versorgungskassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder die Berechnung und Zahlung der Versorgungsleistungen zu übernehmen und die dadurch entstehenden Aufwendungen durch Umlage und im Wege der Erstattung auszugleichen; zur Sicherung der künftigen Versorgungsaufwendungen können besondere Rücklagen gebildet werden. Zusätzlich können sie die Berechnung und Zahlung der Besoldung, der Entgelte sowie der Beihilfen übernehmen; Dienstherren können die Befugnis zur Festsetzung der Besoldung, der Versorgung, des Altersgeldes und der Beihilfen durch Vereinbarung auf sie übertragen. Die Übernahme weiterer Aufgaben bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Der Leiter der Versorgungskasse wird vom Verwaltungsrat (Satz 8 Nr. 2) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf die Dauer von acht Jahren gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere bestimmt die Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Satzung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen. Sie hat mindestens Bestimmungen zu enthalten über
Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium. Die Bestimmungen des 6. Kapitels gelten entsprechend.
3. Kapitel
Besondere Bestimmungen für Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden
(1) Verbandsgemeinden sind aus Gründen des Gemeinwohls gebildete Gebietskörperschaften, die aus benachbarten Gemeinden des gleichen Landkreises bestehen. Sie erfüllen neben den Ortsgemeinden öffentliche Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Bestimmungen. Sie verwalten ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze.
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nicht etwas anderes vorschreiben, gelten für die Verbandsgemeinden die Bestimmungen über die verbandsfreien Gemeinden mit der Maßgabe, daß
(3) Der Leiter der Verbandsgemeindeverwaltung führt die Amtsbezeichnung Bürgermeister; die Bürgermeister der Ortsgemeinden führen die Amtsbezeichnung Ortsbürgermeister. Soweit Ortsgemeinden Städte nach § 4 Abs. 2 sind, führen die Bürgermeister die Amtsbezeichnung Stadtbürgermeister.
§ 65 Gebiet
(1) Das Gebiet einer Verbandsgemeinde besteht aus dem Gebiet der ihr angehörenden Ortsgemeinden.
(2) Das Gebiet einer Verbandsgemeinde kann aus Gründen des Gemeinwohls geändert werden; dabei ist die zentralörtliche Gliederung des Landes zu berücksichtigen. Die Auflösung und die Neubildung einer Verbandsgemeinde bedürfen eines Gesetzes, die Eingliederung oder Ausgliederung einer Ortsgemeinde sowie die Eingliederung einer verbandsfreien Gemeinde in eine Verbandsgemeinde einer Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums. Die von einer Gebietsänderung betroffenen Gebietskörperschaften sind vorher zu hören. § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 66 Sitz, Name
(1) Über den Sitz der Verwaltung einer neugebildeten Verbandsgemeinde entscheidet, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nach Anhörung der Verbandsgemeinde. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann den Sitz der Verwaltung einer Verbandsgemeinde verlegen, wenn es der Verbandsgemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beantragt und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen.
(2) Die Verbandsgemeinde führt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, den Namen der Gemeinde, die Sitz der Verwaltung ist.
§ 67 Eigene Aufgaben 10a 15c 17
(1) Die Verbandsgemeinde nimmt anstelle der Ortsgemeinden folgende Selbstverwaltungsaufgaben wahr:
Mit der Durchführung der in Satz 1 Nr. 7 genannten Aufgabe soll ein Wasser- und Bodenverband beauftragt werden, wenn dieser es beantragt.
(2) Den Verbandsgemeinden wird gemäß § 203 Abs. 2 des Baugesetzbuches die Flächennutzungsplanung übertragen. Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes bedarf der Zustimmung der Ortsgemeinden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen. Sofern Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplanes die Grundzüge der Gesamtplanung nicht betreffen, bedürfen sie nur der Zustimmung derjenigen Ortsgemeinden, die selbst oder als Nachbargemeinden von den Änderungen oder Ergänzungen berührt werden. Kommt eine Zustimmung nach Satz 3 und Satz 4 nicht zustande, so entscheidet der Verbandsgemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
(3) Die Verbandsgemeinde kann die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Tourismusförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen.
(4) Die Verbandsgemeinde kann weitere Selbstverwaltungsaufgaben der Ortsgemeinden übernehmen, soweit deren gemeinsame Erfüllung im dringenden öffentlichen Interesse liegt. Die Übernahme setzt voraus, daß die Verbandsgemeinde und mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zustimmen und in den zustimmenden Ortsgemeinden die Mehrzahl der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnt.
(5) Einzelne Ortsgemeinden können der Verbandsgemeinde mit deren Zustimmung weitere Selbstverwaltungsaufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen.
(6) Die nach den Absätzen 1, 4 und 5 auf die Verbandsgemeinde übergegangenen Aufgaben sind, soweit sie nicht durch besonderes Gesetz übertragen sind, auf eine Ortsgemeinde zurückzuübertragen, wenn diese es beantragt, die Verbandsgemeinde zustimmt und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Der Antrag der Ortsgemeinde und die Zustimmung der Verbandsgemeinde bedürfen jeweils der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderats und des Verbandsgemeinderats.
(7) Die Verbandsgemeinde soll Ortsgemeinden, die ihre Aufgaben nicht ausreichend erfüllen können, im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unterstützen und zu einem wirtschaftlichen Ausgleich unter den Ortsgemeinden beitragen.
(8) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben und Einrichtungen näher zu bestimmen sowie deren Übergang näher zu regeln, insbesondere
(9) Der Übergang von Aufgaben nach den Absätzen 1, 4, 5 und 6 ist frei von landesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Auslagen. Für die im Zusammenhang mit dem Aufgabenübergang stehenden Eintragungen der Rechtsänderungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.
§ 68 Wahrnehmung gemeindlicher und staatlicher Aufgaben 06 09
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung führt die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag; sie ist dabei an Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und an Entscheidungen der Ortsbürgermeister gebunden. Zu den Verwaltungsgeschäften zählen auch
Zur Führung der Verwaltungsgeschäfte zählen insbesondere nicht
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung hat bei Straßen, für die nach dem Landesstraßengesetz eine Ortsgemeinde Träger der Straßenbaulast ist, die der Straßenbaubehörde nach dem Landesstraßengesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen; hierfür gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Die Aufwendungen für den Bau und die Unterhaltung trägt die Ortsgemeinde. Die Verbandsgemeindeverwaltung kann mit Zustimmung der Ortsgemeinde die Planung und Bauausführung Dritten übertragen; sie hat auf Antrag der Ortsgemeinde dieser die Unterhaltung zu überlassen. Für Bau und Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß.
(3) Der Verbandsgemeinde obliegen im eigenen Namen
(4) Die Kasse der Verbandsgemeinde bildet mit den Kassen der Ortsgemeinden eine einheitliche Kasse im Sinne der §§ 106 und 107. Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 105) können nur von der Verbandsgemeinde aufgenommen werden. Die Entscheidung über die Besorgung von Kassengeschäften durch eine Stelle außerhalb der Verbandsgemeindeverwaltung (§ 107) trifft die Verbandsgemeinde.
(5) Absatz 1 gilt auch für die Verwaltungsgeschäfte der gemeindlichen Betriebe, Einrichtungen, Stiftungen und der Zweckverbände, soweit bei diesen keine eigene Verwaltung eingerichtet ist. Wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 einer Ortsgemeinde haben der Verbandsgemeinde auf Verlangen die Aufwendungen für die Führung ihrer Verwaltungsgeschäfte durch die Verbandsgemeindeverwaltung zu ersetzen. Beauftragen Ortsgemeinden die Verbandsgemeinde mit der gesamten Planung und Bauleitung oder anderen Bauleistungen für einzelne Investitionsmaßnahmen, haben sie die Aufwendungen bei Maßnahmen, für die Beiträge erhoben werden, zu ersetzen. Bei anderen Maßnahmen kann die Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz verlangen.
§ 69 Bürgermeister, Ortsbürgermeister 06
(1) Der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Verbandsgemeindeverwaltung soll an den Sitzungen des Ortsgemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen; er hat das Recht, Anträge zu stellen. Er unterliegt nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden. Der Ortsbürgermeister hat Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig mit dem Bürgermeister abzustimmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Einwohnerversammlungen sinngemäß.
(2) Die Rechte und Pflichten nach § 42 (Aussetzung von Beschlüssen) stehen neben dem Ortsbürgermeister auch dem Bürgermeister zu.
(3) Die Ortsbürgermeister können an den Sitzungen des Verbandsgemeinderats und an den Sitzungen der Ausschüsse des Verbandsgemeinderats, in denen Belange ihrer Ortsgemeinden berührt werden, mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Der Bürgermeister hat mit den Ortsbürgermeistern in regelmäßigen Besprechungen wichtige Angelegenheiten der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinden zu erörtern. Dies gilt insbesondere für die Entwürfe zu der Haushaltssatzung mit, dem Haushaltsplan, dem Flächennutzungsplan und anderen gesetzlich vorgeschriebenen Planungen der Verbandsgemeinde. Der Bürgermeister hat ferner die Ortsbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten, welche die Belange der Ortsgemeinden berühren, insbesondere über die Ausführung des Haushaltsplans sowie über Maßnahmen, die von der Verbandsgemeindeverwaltung im Gebiet einer Ortsgemeinde durchgeführt werden, rechtzeitig zu unterrichten.
§ 70 Verhältnis zu den Ortsgemeinden
(1) Die Verbandsgemeinde und ihre Ortsgemeinden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der beiderseitigen Verantwortungsbereiche vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung berät und unterstützt die Ortsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Ortsgemeinden haben die Verbandsgemeindeverwaltung über alle Beschlüsse des Ortsgemeinderats und alle wichtigen Entscheidungen des Ortsbürgermeisters zu unterrichten und sich vor allen wichtigen Entscheidungen, insbesondere mit finanziell erheblichen Auswirkungen, der fachlichen Beratung durch die Verbandsgemeindeverwaltung zu bedienen. Der Ortsbürgermeister hat vor der Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 49 den Bürgermeister zu unterrichten.
(3) Vor wichtigen Entscheidungen des Verbandsgemeinderats über die in § 67 bezeichneten Selbstverwaltungsaufgaben, die einzelne Ortsgemeinden betreffen, sind diese zu hören.
(4) Der Ortsbürgermeister ist verpflichtet, die Verbandsgemeindeverwaltung bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(5) Der Bürgermeister soll dem Ortsbürgermeister mit dessen Zustimmung die Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen, die dieser auf Grund seiner Orts- und Personenkenntnis erstellen kann, übertragen.
§ 71 Personalunion
Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde kann zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde sein.
Soweit die eigenen Finanzmittel der Verbandsgemeinde nicht ausreichen, werden die von ihr benötigten Mittel als Umlage von den Ortsgemeinden aufgebracht. Das Nähere bestimmt das Landesfinanzausgleichsgesetz.
§ 73 Umwandlung zu einer verbandsfreien Gemeinde
(1) Auf Grund übereinstimmender Beschlüsse des Verbandsgemeinderats und der Ortsgemeinderäte hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Verbandsgemeinde und die Ortsgemeinden aufzulösen und zu einer verbandsfreien Gemeinde zu vereinigen, wenn Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Die Beschlüsse des Verbandsgemeinderats und der Ortsgemeinderäte bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder.
(2) Kommen übereinstimmende Beschlüsse nach Absatz 1 nicht zustande und stehen Gründe des Gemeinwohls nicht entgegen, so kann das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung eine Verbandsgemeinde in eine verbandsfreie Gemeinde umwandeln, wenn der Verbandsgemeinderat zustimmt und wenn in den zustimmenden Ortsgemeinden mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen. Die Beschlüsse des Verbandsgemeinderats und der Ortsgemeinderäte bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder.
(3) Die aufgelösten Gemeinden bestehen in der gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 neugebildeten Gemeinde unbeschadet der Bestimmungen des § 74 bis zu einer anderweitigen Regelung in der Hauptsatzung als Ortsbezirke im Sinne des vierten Kapitels fort.
(4) Wird eine Verbandsgemeinde während der Wahlzeit der Gemeinderäte in eine verbandsfreie Gemeinde umgewandelt, so nimmt der Verbandsgemeinderat bis zum Ende seiner Wahlzeit die Aufgaben des Gemeinderats der neuen Gemeinde wahr. Der Bürgermeister und die Beigeordneten der umgewandelten Verbandsgemeinde nehmen bis zum Ablauf ihrer Amtszeit die Aufgaben des Bürgermeisters und der Beigeordneten der neuen Gemeinde wahr. In den gemäß Absatz 3 gebildeten Ortsbezirken nehmen die Ortsbürgermeister, die Beigeordneten und die Gemeinderatsmitglieder der aufgelösten Ortsgemeinden die Rechte der Ortsvorsteher, der stellvertretenden Ortsvorsteher und der Ortsbeiräte wahr; bis zum Ablauf ihrer Amtszeit erhalten die Ortsvorsteher die ihnen bisher als Bürgermeister gewährte Aufwandsentschädigung.
4. Kapitel
Ortsbezirke
§ 74 Bildung von Ortsbezirken
(1) Um das örtliche Gemeinschaftsleben zu fördern, können Gemeinden ihr Gebiet nach den Bestimmungen dieses Kapitels in Ortsbezirke einteilen. Die Hauptsatzung bestimmt, ob Ortsbezirke gebildet und wie sie abgegrenzt werden. Dabei kann das gesamte Gemeindegebiet in Ortsbezirke eingeteilt werden. Die Änderung oder Aufhebung der Bestimmungen über die Bildung von Ortsbezirken ist nur zum Ende einer Wahlzeit des Gemeinderats zulässig.
(2) Die Ortsbezirke haben einen Ortsbeirat und einen Ortsvorsteher.
(3) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß in Ortsbezirken mit nicht mehr als 300 Einwohnern von der Wahl eines Ortsbeirats abgesehen wird, sofern nicht eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 6 entgegensteht.
(4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ortsbezirke in verbandsfreien Gemeinden und Ortsgemeinden bestehen bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Hauptsatzung fort. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur Bildung von Ortsbezirken unwirksam.
§ 75 Ortsbeirat
(1) Der Ortsbeirat hat die Belange des Ortsbezirks in der Gemeinde zu wahren und die Gemeindeorgane durch Beratung, Anregung und Mitgestaltung zu unterstützen.
(2) Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Fragen, die den Ortsbezirk berühren, vor der Beschlußfassung des Gemeinderats zu hören. Dem Ortsbeirat können bestimmte auf den Ortsbezirk bezogene Aufgaben wie einem Ausschuß des Gemeinderats übertragen werden.
(3) Die Hauptsatzung bestimmt die Zahl der Mitglieder des Ortsbeirats; die Mitgliederzahl soll mindestens drei, höchstens 15 betragen.
(4) Die Mitglieder des Ortsbeirats werden von den am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Ortsbezirk wohnenden Bürgern der Gemeinde nach den für die Wahl des Gemeinderats geltenden Bestimmungen gewählt. In den Fällen des § 57 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes erfolgt die Wahl des Ortsbeirats für die Dauer der restlichen Wahlzeit des Gemeinderats. Im übrigen erfolgt die Wahl des Ortsbeirats gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderats für die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderats.
(5) Den Vorsitz im Ortsbeirat führt der Ortsvorsteher. In neugebildeten Ortsbezirken nimmt bis zur Wahl des Ortsvorstehers der Bürgermeister die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.
(6) Der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten können an den Sitzungen des Ortsbeirats mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden. Die Rechte und Pflichten nach § 42 stehen neben dem Ortsvorsteher auch dem Bürgermeister zu.
(7) Mitglieder des Gemeinderats, die dem Ortsbeirat in dem Ortsbezirk, in dem sie wohnen, nicht angehören, können an den Sitzungen ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen.
(8) Für das Verfahren des Ortsbeirats gelten im übrigen die Bestimmungen über die Ausschüsse des Gemeinderats entsprechend. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats kann abweichende Bestimmungen treffen. Für die Öffentlichkeit der Sitzungen gilt § 35 Abs. 1. Für die Mitglieder des Ortsbeirats gelten die Bestimmungen über die Mitglieder des Gemeinderats entsprechend.
(1) Der Ortsvorsteher wird von den am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Ortsbezirk wohnenden Bürgern der Gemeinde in entsprechender Anwendung der für die Wahl ehrenamtlicher Bürgermeister geltenden Bestimmungen gewählt. Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte nach den für die Wahl ehrenamtlicher Beigeordneter geltenden Bestimmungen einen oder zwei stellvertretende Ortsvorsteher. Der Ortsvorsteher und seine Stellvertreter sind zu Ehrenbeamten zu ernennen. Die §§ 52, 53, 53a und 54 Abs. 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 53 Abs. 2 der Ortsvorsteher vom in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt wird.
(2) Der Ortsvorsteher vertritt die Belange des Ortsbezirks gegenüber den Organen der Gemeinde. Der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten können in Einzelfällen dem Ortsvorsteher bestimmte Aufträge erteilen. Er soll ihm mit dessen Zustimmung in Ortsbezirken, in denen keine Verwaltungsstelle nach § 77 eingerichtet ist, die Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen übertragen, die dieser auf Grund seiner Orts- und Personenkenntnis erstellen kann.
(3) Der Ortsvorsteher kann an den Sitzungen des Gemeinderats und an den Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderats, in denen Belange des Ortsbezirks berührt werden, teilnehmen.
§ 77 Verwaltungsstelle in Ortsbezirken
(1) Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern können für einen oder mehrere Ortsbezirke mit zusammen mindestens 15.000 Einwohnern bei Bedarf durch die Hauptsatzung eine Außenstelle der Gemeindeverwaltung (Verwaltungsstelle) einrichten. Der Bürgermeister kann der Verwaltungsstelle nach Anhörung des Gemeinderats und der zuständigen Ortsbeiräte solche Aufgaben der Gemeindeverwaltung übertragen, die sich, ohne die Einheit und die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu beeinträchtigen, für eine Übertragung eignen.
(2) Die Verwaltungsstelle wird von einem hauptamtlichen Beamten der Gemeindeverwaltung geleitet. Vor der Bestellung und der Abberufung des Beamten ist der Ortsbeirat zu hören.
5. Kapitel
Gemeindewirtschaft
1. Abschnitt
Gemeindevermögen
§ 78 Erwerb und Verwaltung von Vermögen 06
(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Das Gemeindevermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen.
(3) Streitige Forderungen der Gemeinde gegen Bürgermeister und Beigeordnete werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geltend gemacht. Ansprüche der Gemeinde gegen Bürgermeister, Beigeordnete und Ratsmitglieder können vom Gemeinderat nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder erlassen werden.
(4) Für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes gilt das Landeswaldgesetz.
§ 79 Veräußerung von Vermögen 06
(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht, darf die Gemeinde nur veräußern, wenn sie sich deren langfristige Nutzung sichert und sie die Aufgaben so nachweislich wirtschaftlicher erfüllen kann. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zum Verkehrswert veräußert werden.
(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 sinngemäß.
2. Abschnitt
Besondere Vermögensformen
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 sind im Haushaltsplan der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die §§ 78, 79, 93, 94 und 102 bis 105 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. In diesem Falle sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts über die Haushaltswirtschaft anzuwenden; an die Stelle der Haushaltssatzung tritt jedoch der Beschluß über den Haushaltsplan. Von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 97 Abs. 3 kann abgesehen werden. Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden.
§ 81 Treuhandvermögen
(1) Für Vermögen, das die Gemeinde treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 80 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, können Sonderkassen eingerichtet werden. Diese sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 107 gilt sinngemäß.
§ 83 Gemeindegliedervermögen
(1) Gemeindegliedervermögen ist Vermögen, dessen ertragsmäßige Nutzung nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht. Aus Gründen des Gemeinwohls kann die Gemeinde die Nutzungsrechte gegen angemessene Entschädigung aufheben.
(2) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.
§ 84 Rechtsfähige Stiftungen
(1) Für rechtsfähige Stiftungen, die die Gemeinde verwaltet, gilt das Landesstiftungsgesetz.
(2) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
3. Abschnitt
Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde
(1) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn
Die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines wirtschaftlichen Unternehmens im Bereich Energieversorgung wird stets durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt und ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 zulässig, wenn das Unter nehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht. Satz 2 gilt nicht für die künftige Beteiligung eines wirtschaftlichen Unternehmens der Gemeinde an Anlagen zur Energieerzeugung aus fossilen Energieträgern und Kernbrennstoffen. Davon ausgenommen sind erdgasbasierte Kraftwerke als hocheffiziente GuD-Anlagen, im Rahmen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) oder als Erzeuger von Regel- und Ausgleichsenergie für einen stabilen Betrieb des elektrischen Netzes.
(2) Die Betätigung eines wirtschaftlichen Unternehmens der Gemeinde außerhalb des Gemeindegebiets ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen aller hiervon unmittelbar betroffenen Gemeinden gewahrt sind. Bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas gelten ausschließlich die Interessen als berechtigt, die nach den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen.
(2a) Die Beteiligung eines wirtschaftlichen Unternehmens der Gemeinde an Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden oder bestehen, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie ist zulässig, wenn ein öffentlicher Zweck die Beteiligung rechtfertigt und sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht.
(3) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Überschuß für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dies mit der Erfüllung des öffentlichen Zwecks in Einklang zu bringen ist. Die Erträge jedes Unternehmens sollen mindestens so hoch sein, daß
Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 gehören auch die Steuern, die Konzessionsabgaben und die Zinsen für Fremdkapital. Lieferungen und Leistungen von anderen Unternehmen und Verwaltungszweigen der Gemeinde an das Unternehmen sowie Lieferungen und Leistungen des Unternehmens an andere Unternehmen und Verwaltungszweige der Gemeinde sind angemessen zu vergüten.
(4) Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind nicht Einrichtungen, die überwiegend folgenden Zwecken zu dienen bestimmt sind:
Auch diese Einrichtungen sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten.
(5) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten. Für öffentliche Sparkassen gilt das Sparkassengesetz.
(6) Die Gemeinde kann durch Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, juristischen Personen des Privatrechts, an denen ausschließlich sie und andere kommunale Körperschaften beteiligt sind, das Recht verleihen, bei der Erfüllung von einzelnen Selbstverwaltungsaufgaben an ihrer Stelle tätig zu werden, wenn Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Der Beliehene ist insoweit anstelle der Gemeinde Behörde im Sinne des § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Er hat das Recht, auf Grund von Satzungen der Gemeinde Verwaltungsakte zu erlassen, insbesondere auch den Anschluß- und Benutzungszwang durchzusetzen, sowie öffentlich-rechtliche Entgelte zu erheben. Bei Erlaß von Verwaltungsakten ist auf die Rechtsverleihung besonders hinzuweisen. Der Hinweis darauf im ersten Bescheid genügt. Über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt des Beliehenen entscheidet der Kreisrechtsausschuß, sofern die beleihende Gemeinde eine kreisfreie oder große kreisangehörige Stadt ist, der Stadtrechtsausschuß. Auf den Beliehenen finden die Bestimmungen des 6. Kapitels über die Staatsaufsicht entsprechende Anwendung. Das fachlich zuständige Ministerium kann darüber hinaus, wenn Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen, juristischen Personen des Privatrechts, die in ausschließlicher Trägerschaft von kommunalen Spitzenverbänden stehen, das Recht verleihen, bei der Wahrnehmung von Aufgaben der kommunalen Datenverarbeitung anstelle der Gemeinden tätig zu werden, die hierzu ihr Einvernehmen erteilen.
(7) Bei wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, dürfen der Anschluß und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, daß auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
(1) Eigenbetriebe werden als Sondervermögen mit Sonderrechnung ohne Rechtsfähigkeit geführt.
(2) Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 als Eigenbetriebe führen oder nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwalten, wenn deren Art und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen. Einrichtungen und Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind als Eigenbetriebe zu führen oder nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung zu verwalten; die §§ 86a und 87 bleiben unberührt. Satz 2 gilt für Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung entsprechend, wenn der Träger die Aufgabe unmittelbar erfüllt. Für kommunale Krankenhäuser bleiben das Landeskrankenhausgesetz und die Krankenhausbetriebsverordnung unberührt.
(3) Für die Eigenbetriebe und die Einrichtungen, die nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwaltet werden, sind Betriebssatzungen zu erlassen. Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung der Eigenbetriebe sind so einzurichten, daß sie eine besondere Beurteilung der Betriebsführung und des Betriebsergebnisses ermöglichen. Auf die Eigenbetriebe und die nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwalteten wirtschaftlichen Unternehmen findet § 90 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 entsprechende Anwendung.
(4) Für jeden Eigenbetrieb ist nach den §§ 44 bis 46 ein Gemeindeausschuß (Werkausschuß) zu bilden.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (Eigenbetriebsverordnung) Näheres zu bestimmen über:
Dabei sollen die Befugnisse von Werkausschuß und Werkleitung so ausgestaltet werden, wie es eine wirtschaftliche Betriebsführung erfordert und die Belange der Gemeinde erlauben.
(6) Bei Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Rechtsform des privaten Rechts findet § 87 entsprechende Anwendung.
(1) Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts führen oder bestehende Regie- oder Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln, wenn der öffentliche Zweck diese Rechtsform rechtfertigt. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des Privatrechts und natürliche Personen können am Stammkapital der Anstalt mit bis zu 49 v. H. beteiligt werden. Für kommunale Krankenhäuser bleibt das Landeskrankenhausgesetz unberührt.
(2) Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch eine Satzung. Diese muß nähere Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben sowie die Organe der Anstalt, insbesondere über die Zahl der Mitglieder, deren Bestellung, Amtsdauer und Aufgaben enthalten.
(3) Die Gemeinde kann der Anstalt Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann zugunsten der Anstalt nach Maßgabe des § 26 durch Satzung einen Anschluß- und Benutzungszwang vorschreiben und der Anstalt das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen für die übertragenen Aufgabengebiet zu erlassen.
(4) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).
(5) Die Anstalt kann nach Maßgabe der Satzung der Gemeinde Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts errichten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen, wenn dies dem Anstaltszweck dient. § 87 gilt entsprechend.
(6) Für die Anstalt oder ein von ihr errichtetes Unternehmen gilt § 1 Abs. 3 KomZG entsprechend.
(7) Bei Umwandlung einer Anstalt in eine Rechtsform des privaten Rechts findet § 87 entsprechende Anwendung.
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