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Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes und der Gemeindeordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. November 2015
(GVBl. Nr. 14 vom 04.12.2015 S. 393)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes

Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 332), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 12 angefügt:

"(12) Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 können auch Anstalten des öffentlichen Rechts gewährt werden."

2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:

altneu
"b) der Umsatzsteuer abzüglich der Ausgleichsleistungen nach § 21 sowie der Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes infolge der Änderung des § 1 des Finanzausgleichsgesetzes durch Artikel 2 Nr. 1 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), durch Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) und durch Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411)".

3. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 4 und 5 wird gestrichen.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Verweisung Absatz 3 Satz 4" durch die Verweisung Absatz 3 Satz 5" ersetzt.

4. In § 6 Satz 1 Nr. 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

~ (§§ 7 bis 17 b)".

5. § 7 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
"7. Zuweisungen aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen (§ 17 a),"

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte und das Ergebnis mit 100 vervielfacht" gestrichen.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
"(5) Ist die Grundsteuer A oder die Grundsteuer B während des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums teilweise oder vollständig nicht erhoben worden, gelten für den entsprechenden Zeitraum die von den Finanzämtern festgesetzten Messbeträge anteilig als Grundzahlen für die Berechnung der Steuerkraftzahlen (Absatz 2 Nr. 1 und 2) und werden den Grundzahlen für den Zeitraum, in dem die Steuern erhoben worden sind, hinzugerechnet. Für das letzte Quartal des vorvergangenen Jahres gelten die zum 31. Dezember bestehenden Messbeträge, für die ersten drei Quartale des vergangenen Jahres gelten die zum 30. September bestehenden Messbeträge. Gehen im maßgeblichen Zeitraum Beträge aus Vorjahren ein, sind sie mit dem letzten erhobenen Hebesatz in Grundzahlen umzuwandeln und den Messbeträgen hinzuzurechnen."

7. § 17a erhält folgende Fassung:

altneu
"17a Zuweisungen aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen

Kommunalen Gebietskörperschaften können aus Anlass von Gebietsänderungen Zuweisungen im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Maßgabe des Haushaltsplans gewährt werden. Näheres wird im Einzelfall gesetzlich geregelt."

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 15 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

"16. kommunale Vorhaben der Versorgung mit Breitbandtelekommunikation."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "dass" die Worte "für diesen Zweck auch Mittel aufgrund eines Bundesgesetzes im Sinne des Artikels 104 b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes eingesetzt werden oder" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden die Worte Tim Rahmen des Artikels 7 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder) vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) in der jeweils geltenden Fassung zu fördernde" gestrichen und nach dem Wort "handelt" die Worte " deren zeitlich befristete Förderung auf einem Bundesgesetz im Sinne des Artikels 104 b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes beruht," eingefügt.

9. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Statistische Landesamt ermittelt die maßgebenden Bemessungsgrundlagen für die Zuweisungen nach den §§ 8, 9, 9 a, 10, 14 und 15 sowie für die Umlagen nach den §§ 23 und 24 und führt die Berechnung der genannten Zuweisungen und Umlagen durch."

10. § 35 wird gestrichen.

11. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Nummern 7 und 10 geändert.

Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

§ 98 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Ein- und Auszahlungen für Investitionen im Rahmen des Artikels 7 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder) vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) in der jeweils geltenden Fassung."3. Ein- und Auszahlungen für Investitionen, deren zeitlich befristete Förderung auf einem Bundesgesetz im Sinne des Artikels 104 b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes beruht."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE