umwelt-online: Gemeindeordnung - Rheinland-Pfalz (4)

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§ 86b Organe der Anstalt 06 09 10b 13b

(1) Die Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht durch die Satzung der Gemeinde etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand wird von einem Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands sowie die Entscheidung in den durch die Satzung der Gemeinde bestimmten Angelegenheiten der Anstalt. In der Satzung kann ferner vorgesehen werden, daß bei Entscheidungen der Organe der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich ist.

(3) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, den übrigen stimmberechtigten Mitgliedern und der Mitarbeitervertretung der Anstalt. Die Mitarbeitervertretung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören. Sind die übertragenen Aufgaben mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen, so entscheidet der Bürgermeister über den Vorsitz. Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Gemeinderat gewählt; für die Wahl gelten § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 45 sinngemäß. Die Mitarbeitervertretung wird von den Mitarbeitern der Anstalt in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt; Mitglieder des Vorstandes der Anstalt sind nicht wählbar. Das Nähere über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Verfahren für die Wahl der Mitarbeitervertretung regelt die Gemeinde durch Satzung.

(4) Der Anstalt kann durch Satzung die Dienstherrnfähigkeit verliehen werden. Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Wird die Anstalt aufgelöst oder umgebildet, so gelten für die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und § 27 Abs. 3 und § 40 des Landesbeamtengesetzes.

(5) § 5 Abs. 2, § 61, § 90 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4, § 92 Abs. 1, § 93 Abs. 1 und § 94 sowie die Bestimmungen des 6. Kapitels über die Staatsaufsicht sind auf die Anstalt sinngemäß anzuwenden. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (Anstaltsverordnung) Näheres über die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung der Anstalt zu bestimmen.

§ 87 Unternehmen in Privatrechtsform 06 09 10

(1) Die Gemeinde kann wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 als Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts führen oder sich daran beteiligen, wenn

  1. der öffentliche Zweck diese Rechtsform rechtfertigt,
  2. durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sichergestellt ist, daß das Unternehmen den öffentlichen Zweck erfüllt,
  3. die Gemeinde einen ihrer Beteiligung angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens, erhält und dieser durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung oder in anderer Weise gesichert wird,
  4. eine Rechtsform gewählt wird, die die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt,
  5. die Einzahlungsverpflichtungen (Gründungskapital, laufende Nachschußpflicht) der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen,
  6. die Gemeinde sich nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet,
  7. bei einer Beteiligung der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile am Unternehmen im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, daß
    1. in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird,
    2. der Gemeinde der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung des Unternehmens übersandt werden und
    3. das Recht zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens nach Maßgabe des § 110 Abs. 5 eingeräumt wird, und
  8. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung die entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes sichergestellt ist.

Für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 7 gelten als Beteiligung der Gemeinde auch Anteile, die Unternehmen gehören, an denen die Gemeinde im Umfang des Satzes 1 Nr. 7 beteiligt ist. Für kommunale Krankenhäuser bleibt das Landeskrankenhausgesetz unberührt.

(2) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

(3) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 wirtschaftliche Unternehmen sowie Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur führen oder sich daran beteiligen, wenn durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags sichergestellt ist, daß

  1. die Gesellschafterversammlung auch beschließt über
    1. den Abschluß und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
    2. die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
    3. den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
    4. die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer, soweit dies nicht der Gemeinde vorbehalten ist, und
    5. die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes und
  2. die Gesellschaft den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekannt macht und gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung den Jahresabschluss und den Lagebericht an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auslegt; in der öffentlichen Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen, und
  3. der Gemeinderat den von der Gemeinde bestellten oder auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats Weisungen erteilen kann, soweit die Bestellung eines Aufsichtsrats gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

(4) Die Gemeinde hat ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem sie mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, so zu steuern und zu überwachen, daß der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt und das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird; bei einer geringeren Beteiligung soll die Gemeinde darauf hinwirken. Zuschüsse der Gemeinde zum Ausgleich von Verlusten sind so gering wie möglich zu halten.

(5) Für ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, das die Gemeinde führt oder an dem sie mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, gilt § 1 Abs. 3 KomZG entsprechend.

§ 88 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform 13b

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem dieser entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, vertritt der Beigeordnete die Gemeinde, dessen Geschäftsbereich der öffentliche Zweck des Unternehmens zuzuordnen ist. Ist der öffentliche Zweck des Unternehmens mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen, so entscheidet der Bürgermeister über die Vertretung der Gemeinde. Der für die Vertretung der Gemeinde zuständige Bürgermeister oder Beigeordnete kann Gemeindebedienstete mit seiner Vertretung beauftragen. Soweit der Gemeinde mehrere Sitze zustehen, wählt der Gemeinderat widerruflich die weiteren Vertreter; für die Wahl gilt § 45 sinngemäß. Der Gemeinderat kann dem für die Vertretung der Gemeinde zuständigen Bürgermeister oder Beigeordneten und den weiteren Vertretern Richtlinien oder Weisungen erteilen.

(2) Die Stimmen der Gemeinde können nur einheitlich abgegeben werden. Bedarf es keiner Zustimmung des Gemeinderats oder eines Ausschusses, so entscheidet über die Stimmabgabe, wenn die Zahl der Vertreter mehr als zwei beträgt, die Gesamtheit der Vertreter mit einfacher Mehrheit, anderenfalls der für die Vertretung der Gemeinde zuständige Bürgermeister oder Beigeordnete; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des für die Vertretung der Gemeinde zuständigen Bürgermeisters oder Beigeordneten den Ausschlag.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Vertreter der Gemeinde in der Geschäftsführung, im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen.

(4) Die Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan eines Unternehmens haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen der Gemeinde zu berücksichtigen.

(5) Die zuständigen Organe der Gemeinde haben insbesondere die Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung im Sinne der §§ 179 bis 240 des Aktiengesetzes und der §§ 53 bis 59 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die in § 87 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Angelegenheiten unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens vor der Beschlußfassung des zuständigen Organs des Unternehmens zu beraten und können darüber Beschlüsse fassen. Die Vertreter der Gemeinde sind an die Beschlüsse gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Unternehmen im Bereich der Energieversorgung mit der Maßgabe, dass die Vertreter der Gemeinde die zuständigen Organe der Gemeinde über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten vor der Beschlussfassung des zuständigen Organs des Unternehmens zu unterrichten haben. Die zuständigen Organe der Gemeinde können innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Unterrichtung einen Beschluss über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten herbeiführen.

(6) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn die Vertreter auf Weisung gehandelt haben.

§ 89 Prüfungspflicht

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Eigenbetrieben (§ 86) sind jährlich durch sachverständige Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Das gleiche gilt für

  1. Einrichtungen, die mit einem Eigenbetrieb verbunden sind oder nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwaltet werden,
  2. rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts,
  3. Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, soweit eine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 vorgeschrieben ist, und
  4. kommunale Krankenhäuser.

(2) Der Abschlußprüfer wird vom Gemeinderat bestellt. Die Kosten der Prüfung trägt das geprüfte Unternehmen.

(3) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet sind. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluß im Einklang steht und seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens erwecken. Im Rahmen der Abschlußprüfung sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen.

(4) Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Prüfungspflicht ist zulässig; sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Rechnungshofs durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen, insbesondere über

  1. die Befreiung von der Prüfungspflicht,
  2. die Befreiung von der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, wenn diese bereits nach sonstigen Rechtsvorschriften geprüft wurden,
  3. die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses und
  4. die Unterrichtung des Rechnungshofs sowie Form und Umfang seiner Beteiligung.

(6) Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Umfang, so hat sie

  1. zu verlangen, daß im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vorgeschrieben wird, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft werden, soweit sich nicht die entsprechenden Anforderungen für das Unternehmen bereits aus dem Handelsgesetzbuch ergeben oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
  2. darauf hinzuwirken, daß ihr, der Aufsichtsbehörde und der für sie zuständigen Behörde für die überörtliche Prüfung die in § 54 Abs. 1 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden, und
  3. die Befugnisse nach § 53 Abs. 1 HGrG auszuüben. Die obere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(7) Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts weniger Anteile als in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang, so soll sie, soweit die Wahrung gemeindlicher Belange dies erfordert, darauf hinwirken, daß im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vorgeschrieben wird, daß

  1. der Jahresabschluß und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft werden, soweit sich nicht die entsprechenden Anforderungen für das Unternehmen bereits aus dem Handelsgesetzbuch ergeben oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
  2. ihr der Jahresabschluß und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers übersandt werden,
  3. ihr, der Aufsichtsbehörde und der für sie zuständigen Behörde für die überörtliche Prüfung die in § 54 Abs. 1 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden und
  4. ihr die Befugnisse nach § 53 Abs. 1 HGrG eingeräumt werden.

Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang beteiligt ist.

§ 90 Offenlegung und Beteiligungsbericht 06

(1) Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts Anteile in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang, so hat sie den Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 entfällt für Gesellschaften, bei denen im Gesellschaftsvertrag eine Regelung gemäß § 87 Abs. 3 Nr. 2 besteht.

(2) Die Gemeindeverwaltung hat dem Gemeinderat mit dem geprüften Jahresabschluss einen Bericht über die Beteiligungen der Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie mit mindestens 5 v. H. unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, vorzulegen. Der Beteiligungsbericht soll insbesondere Angaben enthalten über:

  1. den Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die Beteiligungen des Unternehmens,
  2. den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch das Unternehmen,
  3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unternehmens, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und die Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft und die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats oder der entsprechenden Organe des Unternehmens für jede Personengruppe sowie
  4. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 für das Unternehmen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Gemeinde ihr den Beteiligungsbericht und in den Fällen des § 89 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 den Prüfungsbericht vorlegt.

§ 91 Mittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform 13b

(1) Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem sie allein oder mit anderen Gemeinden mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur zustimmen, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und des § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 vorliegen,
  2. die Voraussetzung des § 87 Abs. 2 vorliegt, wenn das andere Unternehmen eine Aktiengesellschaft ist, und
  3. die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 vorliegen, wenn das andere Unternehmen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Beteiligungen sind auch mittelbare Beteiligungen; § 87 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 87 Abs. 4 und, soweit der Gemeinde für das andere Unternehmen Entsendungsrechte eingeräumt sind, § 88 gelten entsprechend.

§ 91a Veräußerung von Unternehmen in Privatrechtsform und Beteiligungen hieran 09

Die Gemeinde darf ein von ihr in einer Rechtsform des privaten Rechts geführtes Unternehmen oder ihre Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts (§§ 87 und 91) ganz oder teilweise veräußern, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für andere Rechtsgeschäfte, die ein solches Unternehmen oder eine solche Beteiligung zum Gegenstand haben und den Einfluss der Gemeinde auf das betreffende Unternehmen beseitigen oder mindern.

§ 92 Vorlage- und Beratungspflicht 06 09 13b

(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein wirtschaftliches Unternehmen oder eine Einrichtung im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 als Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts zu errichten, so hat sie eine Analyse zu erstellen über die Vor- und Nachteile der öffentlichen und privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten Einzelfall. Dabei sind die organisatorischen, personalwirtschaftlichen, mitbestimmungs- und gleichstellungsrechtlichen sowie die wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Unterschiede und die Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt und die Entgeltgestaltung gegenüberzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Gemeinde ein bestehendes Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts übernehmen, sich an einem solchen Unternehmen unmittelbar beteiligen oder einen Eigenbetrieb oder eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Rechtsform des privaten Rechts umwandeln will sowie im Fall des § 86a Abs. 5. Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 86a Abs. 5 und des § 91, im Bereich Energieversorgung spätestens vier Wochen und im Übrigen bei Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts sowie bei Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechend.

(2) Jede Entscheidung der Gemeinde über eine der folgenden Maßnahmen ist im Bereich Energieversorgung spätestens vier Wochen und im Übrigen spätestens sechs Wochen vor ihrem Vollzug der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen:

  1. die wesentliche Erweiterung, die Änderung der Rechtsform oder die Änderung der Aufgaben eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, das von der Gemeinde geführt wird oder an dem die Gemeinde beteiligt ist (§§ 87 und 91),
  2. die gänzliche oder teilweise Veräußerung eines von der Gemeinde in einer Rechtsform des privaten Rechts geführten Unternehmens oder der Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts (§§ 87 und 91)),
  3. die mittelbare Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts (§ 91)),
  4. die Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, das von der Gemeinde geführt wird oder an dem die Gemeinde beteiligt ist (§§ 87 und 91)),
  5. die Errichtung, die wesentliche Erweiterung oder die Auflösung einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde (§ 86a).

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Frist nach Satz 1 verkürzen.

4. Abschnitt 06
Haushaltswirtschaft

§ 93 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(2) Die Bücher sind nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden zu beachten. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden richten sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen.

(3) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen.

(4) Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen.

(5) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Investitionsvorhaben oder selbständig nutzbare Teilvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.

(6) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn in der Bilanz ein "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen ist.

§ 94 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen 08 09 15c

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen

  1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen,
  2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. Auf die Erhebung von Tourismus- und Gästebeiträgen sowie von Beiträgen für selbständige Immissionsschutzanlagen, Parkflächen und Grünanlagen kann die Gemeinde ganz oder teilweise verzichten. Im Übrigen kann die Gemeinde durch Satzung regeln, dass kommunale Abgaben nicht festgesetzt und erhoben werden, wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zum Aufkommen stehen.

(3) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Nicht zulässig sind die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung nach Satz 1 in der Eingriffsverwaltung oder wenn ein böser Anschein für eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zu erwarten ist. Bei der Auswahl von Sponsoringpartnern ist die Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren zu wahren. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten; ein entsprechendes Angebot ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Dem Gemeinderat und der Aufsichtsbehörde sind sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen offen zu legen. Dazu gehört insbesondere ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Geber. Die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des Satzes 6 sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und vorzuhalten. Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Wertgrenze für das Angebot einer Zuwendung im Einzelfall zu bestimmen, unterhalb derer die gesetzlichen Verfahrensbestimmungen nach Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 entfallen.

(4) Die Gemeinde darf Investitionskredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

(5) Die kommunalen Gebietskörperschaften können allgemeine Deckungsmittel, soweit sie nicht aus Steuern und Umlagen stammen, zur Verringerung der sonst als Kosten zu berücksichtigenden Zinsen für Kredite ihren Einrichtungen mit Sonderrechnung oder Beteiligungen als Eigenkapital zur Verfügung stellen oder zur Verminderung von Beiträgen für Verkehrsanlagen verwenden. Auch Ortsgemeinden dürfen Mittel unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Einrichtungen der Verbandsgemeinde zur Verfügung stellen.

§ 95 Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält für das Haushaltsjahr die Festsetzung

  1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags
    1. der Erträge und der Aufwendungen sowie deren Saldo,
    2. der ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen und Auszahlungen sowie des jeweiligen Saldos,
    3. der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit sowie des jeweiligen Saldos,
    4. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung),
    5. der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
  2. des Höchstbetrags der Kredite zur Liquiditätssicherung,
  3. der Steuersätze, soweit sie für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind.

Sie kann auch die Festsetzung von Gebührensätzen und Beitragssätzen für ständige Gemeindeeinrichtungen sowie weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.

(3) In der Haushaltssatzung ist die voraussichtliche Höhe des Eigenkapitals des Vorvorjahres, des Vorjahres und des Haushaltsjahres jeweils zum Bilanzstichtag darzustellen.

(4) Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für

  1. die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
  2. den Gesamtbetrag der Investitionskredite (§ 103) ohne zinslose Kredite und Kredite zur Umschuldung.

(5) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(6) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

§ 96 Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung.

(2) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

(3) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(4) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. dem Ergebnishaushalt,
  2. dem Finanzhaushalt,
  3. den Teilhaushalten,
  4. dem Stellenplan.

(5) Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

§ 97 Erlass der Haushaltssatzung 15d

(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen ist nach Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar zu halten. Art, Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme sind öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung, des Haushaltsplans oder seiner Anlagen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Bekanntmachung durch die Einwohner einzureichen sind und bei welcher Stelle dies zu geschehen hat. Eine Beschlussfassung über den Entwurf der Haushaltssatzung darf erst nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist erfolgen.

(2) Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen; die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Sofern die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile nicht enthält, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt. Die Aufsichtsbehörde hat,

  1. falls die Gemeinde erhobene Bedenken nicht ausräumt, den Satzungsbeschluss gemäß § 121 unverzüglich zu beanstanden,
  2. falls keine Bedenken bestehen, dies der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Satzungen (§§ 24 und 27). Die Bekanntmachungspflicht (§ 24 Abs. 3) erstreckt sich nicht auf den Haushaltsplan und seine Anlagen.

(3) Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.

§ 98 Nachtragshaushaltssatzung 15b

(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Bestimmungen über die Haushaltssatzung entsprechend.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird und nur durch die Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht oder ein wesentlicher Anstieg des ausgewiesenen Fehlbetrags vermieden werden kann,
  2. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen in erheblichem Umfang nicht ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken oder eine bereits bestehende Deckungslücke sich wesentlich erhöhen wird und nur durch die Änderung der Haushaltssatzung der Haushaltsausgleich erreicht oder ein wesentlicher Anstieg einer bestehenden Deckungslücke vermieden werden kann,
  3. im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,
  4. bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
  5. Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Absatz 2 Nr. 3 bis 5 findet keine Anwendung auf

  1. geringfügige oder unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie geringfügige oder unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen,
  2. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen und -auszahlungen, die aufgrund von Änderungen des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge oder aufgrund rechtskräftiger Urteile notwendig werden,
  3. Ein- und Auszahlungen für Investitionen, deren zeitlich befristete Förderung auf einem Bundesgesetz im Sinne des Artikels 104b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes beruht.

§ 99 Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf die Gemeinde nur

  1. die Aufwendungen tätigen oder Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere ihre Investitionstätigkeit, für die im Finanzhaushalt eines Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,
  2. Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben.

(2) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Investitionstätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Investitionskredite bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Investitionskredite aufnehmen; § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung.

§ 100 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder wenn sie unabweisbar sind und kein erheblicher Jahresfehlbetrag entsteht oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht. Sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats.

(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgeführt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen entstehen können.

(4) § 98 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 101 Haushaltswirtschaftliche Sperre

Wenn die Entwicklung der Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen oder Auszahlungen es erfordert, kann der Bürgermeister die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen sperren.

§ 102 Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Sie dürfen ausnahmsweise ohne Ermächtigung durch den Haushaltsplan überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn dazu ein dringendes Bedürfnis besteht und der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) sowie die Summe der genehmigten Verpflichtungsermächtigungen (§ 95 Abs. 4 Nr. 1) nicht überschritten werden.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu Lasten der dem laufenden Haushaltsjahr folgenden drei Haushaltsjahre veranschlagt werden, längstens jedoch bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in den künftigen Haushaltsjahren gesichert erscheint.

(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

§ 103 Investitionskredite 08

(1) Investitionskredite dürfen unter der Voraussetzung des § 94 Abs. 4 nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung von Investitionskrediten aufgenommen werden.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Aufsichtsbehörde hat die vorgesehenen Kreditaufnahmen unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft zu überprüfen; die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),

  1. sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) in der jeweils geltenden Fassung beschränkt worden sind; die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden;
  2. wenn sich die Aufsichtsbehörde dies wegen einer möglichen Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat;
  3. wenn dies durch Rechtsverordnung der Landesregierung angeordnet ist; in diesem Fall kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören könnte.

(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.

(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten üblich ist.

§ 104 Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte

(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern und die gemeindliche Haushaltswirtschaft dadurch nicht gefährdet werden kann.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, soweit sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen oder Auszahlungen erwachsen können.

(4) Die oberste Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die

  1. von der Gemeinde zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaues eingegangen werden oder
  2. für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung bedeuten.

§ 105 Kredite zur Liquiditätssicherung

(1) Die Gemeinde hat jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.

(2) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur öffentlichen Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.

(3) Für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung findet § 49 keine Anwendung.

5. Abschnitt 06
Kassenführung

§ 106 Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 82 bleibt unberührt.

(2) Die Gemeinde hat, wenn ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung geführt werden, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Kassenverwalter muss hauptamtlich tätig sein. Anordnungsbefugte Gemeindebedienstete sowie Leiter und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig Kassenverwalter oder dessen Stellvertreter sein.

(4) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen nicht Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 2 des Bürgermeisters und des für das Finanzwesen zuständigen Beamten sowie des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sein. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.

(5) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter sowie die übrigen Bediensteten der Kasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

§ 107 Übertragung von Kassengeschäften, Automation 10

(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.

(2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, sind die Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen. Das fachlich zuständige Ministerium kann die Stelle bestimmen, die für die Prüfung nach Satz 1 zuständig ist; im Wege der Beleihung kann die Prüfung auch auf Dritte übertragen werden.

6. Abschnitt 06
Jahresabschluss, Gesamtabschluss und Prüfungswesen

§ 108 Jahresabschluss

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, die Rechnungsabgrenzungsposten, die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen vollständig zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus:

  1. der Ergebnisrechnung,
  2. der Finanzrechnung,
  3. den Teilrechnungen,
  4. der Bilanz,
  5. dem Anhang.

(3) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Rechenschaftsbericht,
  2. der Beteiligungsbericht gemäß § 90 Abs. 2,
  3. die Anlagenübersicht,
  4. die Forderungsübersicht,
  5. die Verbindlichkeitenübersicht,
  6. eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen.

(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.

§ 109 Gesamtabschluss 13a

(1) Steht zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde, hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss zu erstellen, der unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt.

(2) Der Gesamtabschluss besteht aus:

  1. der Gesamtergebnisrechnung,
  2. der Gesamtfinanzrechnung,
  3. der Gesamtbilanz,
  4. dem Gesamtanhang.

(3) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Gesamtrechenschaftsbericht,
  2. die Anlagenübersicht,
  3. die Forderungsübersicht,
  4. die Verbindlichkeitenübersicht.

(4) Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 108 und die Jahresabschlüsse

  1. der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  2. der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen die Sparkassen, an denen die Gemeinde beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuches entsprechend,
  3. der rechtsfähigen kommunalen Stiftungen,
  4. der Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten,
  5. der sonstigen rechtlich selbständigen Aufgabenträger mit kaufmännischer Rechnungslegung oder einer Rechnungslegung nach den Vorschriften des kommunalen Rechnungswesens, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird,

zusammenzufassen (Konsolidierung). Ist eine Tochterorganisation zugleich Mutterunternehmen und nach § 290 des Handelsgesetzbuches verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so kann dieser Konzernabschluss anstelle der entsprechenden Einzelabschlüsse der verbundenen Tochterorganisationen unverändert in den Gesamtabschluss einbezogen werden."

(5) Tochterorganisationen nach Absatz 4 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig. Tochterorganisationen nach Absatz 4 unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren; eine Konsolidierung gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedoch nicht zulässig. Abweichend von § 308 des Handelsgesetzbuches ist es für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse unerheblich, wenn für die in den Gesamtabschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden unterschiedliche Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für die Gemeinde und die Tochterorganisationen, deren Jahresabschlüsse mit dem der Gemeinde zusammenzufassen sind, bestehen. Satz 3 gilt sinngemäß für den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gesamtergebnisrechnung. Ein sich aus der Kapitalkonsolidierung ergebender Unterschiedsbetrag ist in der Gesamtbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Eine Zuschreibung oder Verrechnung des Unterschiedsbetrags nach § 301 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches ist nicht vorzunehmen. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht durch Abschreibungen zu tilgen. Aufrechnungsdifferenzen bei der Schuldenkonsolidierung nach § 303 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches dürfen in der Gesamtbilanz, wenn sie auf der Aktivseite entstehen, unter dem Posten , Sonstige Vermögensgegenstände" und, wenn sie auf der Passivseite entstehen, unter dem Posten , Sonstige Verbindlichkeiten" ausgewiesen werden. Die Anwendung von § 304 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (Behandlung der Zwischenergebnisse) kann auf das Sachanlagevermögen und das Finanzanlagevermögen beschränkt werden. Für Zwecke der Aufwands· und Ertragskonsolidierung nach § 305 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches kann unterstellt werden, dass den Umsatzerlösen und anderen Erträgen aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Organisationen entsprechende Aufwendungen gegenüberstehen.

(6) Tochterorganisationen nach Absatz 4 brauchen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Gesamtanhang darzustellen. Eine untergeordnete Bedeutung im Sinne des Satzes 1 wird vermutet, wenn die Bilanzsumme der Tochterorganisation kleiner als 3 v. H. der Bilanzsumme der Gemeinde ist. Tochterorganisationen mit einer Bilanzsumme von über 1.000 000,00 EUR sind immer in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Satz 3 und 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob Anteile anderer Gesellschafter bestehen.

(7) Die Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen sollen auf den Stichtag des Gesamtabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Jahresabschluss einer Tochterorganisation mehr als sechs Monate vor dem Stichtag des Gesamtabschlusses, so ist diese Tochterorganisation aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Wird bei abweichenden Abschlussstichtagen eine Tochterorganisation nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Gesamtabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Gesamtabschluss einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisation, die zwischen dem Abschlussstichtag dieser Tochterorganisation und dem Stichtag des Gesamtabschlusses eingetreten sind, in der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtfinanzrechnung zu berücksichtigen oder im Gesamtanhang anzugeben.

(8) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von elf Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Der Gesamtabschluss ist dem Gemeinderat vor Ende des auf den Abschlussstichtag folgenden Haushaltsjahres zur Kenntnis vorzulegen.

(9) Eine Gemeinde ist von der Verpflichtung, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit, wenn bis zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres

  1. die zusammengefassten Bilanzsummen der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen 20 v. H. der die in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme oder
  2. die zusammengefassten Rückstellungen und Verbindlichkeiten der in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Tochterorganisationen 20 v. H. der in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Verbindlichkeiten

nicht übersteigen. Satz 1 Nr. 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob Anteile anderer Gesellschafter bestehen. Bei Anwendung von Satz 1 Nr. 2 sind Rückstellungen und Verbindlichkeiten, die Verpflichtungen gegenüber den in den Gesamtabschluss einbezogenen Organisationen betreffen, einzubeziehen

§ 110 Rechnungsprüfung

(1) Der Gemeinderat soll einen Rechnungsprüfungsausschuss bilden. Abweichend von § 46 wählt der Ausschuss ein Ratsmitglied zum Vorsitzenden.

(2) Der Bürgermeister legt den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss dem Gemeinderat zur Prüfung vor. Der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sollen zuvor durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft werden.

(3) Besteht ein Rechnungsprüfungsamt, so leitet der Bürgermeister zunächst diesem den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss zu.

(4) Der Bürgermeister hat beim Rechnungsprüfungsverfahren kein Stimmrecht; er ist jedoch berechtigt und verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. Das Gleiche gilt für die Beigeordneten, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben.

(5) Für die überörtliche Prüfung der Gemeinde durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung. Die überörtliche Prüfung erstreckt sich auch auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der von der Gemeinde geführten rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts. Bei der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Gemeindeprüfungsamt eingerichtet; es unterliegt der fachlichen Weisung des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz. Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz kann die über-örtliche Prüfung ganz oder teilweise widerruflich den Gemeindeprüfungsämtern übertragen (§ 14 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz).

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Organisation, die Bereitstellung der erforderlichen Bediensteten sowie über die Bestellung und Abberufung des Leiters des Gemeindeprüfungsamtes zu treffen.

(6) Im Anschluss an die Unterrichtung des Gemeinderats über das Ergebnis einer überörtlichen Prüfung gemäß § 33 Abs. 1 sind die Prüfungsmitteilungen und eine etwaige Stellungnahme der Gemeindeverwaltung an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen; dies gilt nicht für Angelegenheiten im Sinne des § 20 Abs. 1. Ort und Zeit der Auslegung sind öffentlich bekannt zu machen.

§ 111 Rechnungsprüfungsamt

(1) Kreisfreie und große kreisangehörige Städte müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten; andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt untersteht unmittelbar dem Bürgermeister. Es ist bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig und insoweit an Weisungen, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen, nicht gebunden. Im Übrigen bleiben die Befugnisse des Bürgermeisters unberührt.

(3) Der Bürgermeister kann die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes nur mit Zustimmung des Gemeinderats einem Beamten übertragen oder gegen dessen Willen entziehen. Die Entziehung gegen den Willen des Beamten ist nur möglich, wenn der Beamte seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllt; sie bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes darf nicht Angehöriger im Sinne des § 22 Abs. 2 des Bürgermeisters, der Beigeordneten sowie des Kassenverwalters und seines Stellvertreters sein.

(5) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.

(6) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind nicht befugt, Zahlungen der Gemeinde anzuordnen oder auszuführen.

§ 112 Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung

(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Anlagen zum Jahresabschluss der Gemeinde,
  2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der Sondervermögen, sofern die Prüfung nicht sachverständigen Abschlussprüfern vorbehalten ist,
  3. die Prüfung des Gesamtabschlusses sowie der Anlagen zum Gesamtabschluss der Gemeinde,
  4. die Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
  5. die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft vorschriftsmäßig geführt worden ist,
  6. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und der Eigenbetriebe einschließlich der Sonderkassen sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen,
  7. die Kontrolle, ob die bei der Finanzbuchhaltung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen eingesetzten automatisierten Datenverarbeitungsprogramme vor ihrer Anwendung geprüft wurden.

Bei delegierten Aufgaben sind Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge von erheblicher finanzieller Bedeutung auch dann in die Prüfung des Jahresabschlusses nach Satz 1 Nr. 1 einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge durch den Träger der Aufgabe selbst vorgenommen werden. Satz 1 Nr. 6 und 7 gilt nicht für Ortsgemeinden.

(2) Der Bürgermeister kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

  1. die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,
  2. die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
  3. die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse im Hinblick darauf, ob die einzelnen Beträge sachlich und rechnerisch richtig sowie ordnungsgemäß begründet und belegt sind,
  4. die laufende Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen,
  5. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafter, Aktionär, Träger oder Mitglied in Gesellschaften oder anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts,
  6. die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, soweit sich die Gemeinde eine solche Prüfung bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits, bei der Stellung von Sicherheiten oder sonst vorbehalten hat,
  7. die Prüfung von Vergaben.

(3) Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt.

(4) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt können

  1. die für eine sorgfältige Prüfung notwendigen Aufklärungen und Nachweise verlangen; dies auch von den Abschlussprüfern der Tochterorganisationen,
  2. die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.

(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt können sich mit Zustimmung des Gemeinderats sachverständiger Dritter als Prüfer bedienen. Die Kosten für die Prüfung trägt die Gemeinde. Prüfer darf nicht sein, wer

  1. Mitglied des Gemeinderats ist,
  2. Angehöriger im Sinne des § 22 Abs. 2 des Bürgermeisters, eines Beigeordneten, des Kassenverwalters oder seines Stellvertreters ist,
  3. einer Tochterorganisation als Beschäftigter angehört oder in den letzten drei Jahren angehört hat,
  4. in den letzten fünf Jahren mehr als 30 v. H. der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der Gemeinde und ihrer Tochterorganisationen in Privatrechtsform, an denen die Gemeinde mit mindestens 20 v. H. beteiligt ist, bezogen hat und dies auch im laufenden Jahr zu erwarten ist,
  5. an der Führung der Bücher oder der Aufstellung des Jahresabschlusses oder des Gesamtabschlusses der Gemeinde mitgewirkt hat.

(6) Das Rechnungsprüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis dem Bürgermeister mit. Dieser hat die notwendigen Folgerungen aus dem Prüfungsergebnis zu ziehen.

(7) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt fassen die Ergebnisse ihrer Prüfung jeweils in einem Schlussbericht zusammen, der dem Gemeinderat vorzulegen ist. Der jeweilige Schlussbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses beziehungsweise vom Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu unterzeichnen.

(8) § 113 bleibt unberührt.

§ 113 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses

(1) Der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sind dahin gehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden vermitteln. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen.

(2) Der Rechenschaftsbericht und der Gesamtrechenschaftsbericht sind darauf zu prüfen, ob sie mit dem Jahresabschluss beziehungsweise dem Gesamtabschluss und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang stehen und ob ihre sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde erwecken. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt haben jeweils über Art und Umfang sowie über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt haben das Ergebnis ihrer Prüfung jeweils zum Ende ihres Prüfungsberichts zusammenzufassen. In der Zusammenfassung sind insbesondere Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben, ferner ist eine abschließende Bewertung des Ergebnisses der Prüfung vorzunehmen.

(4) Vor Abgabe des Prüfungsberichts durch das Rechnungsprüfungsamt an den Rechnungsprüfungsausschuss sowie vor Abgabe des Prüfungsberichts an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung zu geben.

(5) Der jeweilige Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses beziehungsweise vom Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu unterzeichnen.

§ 114 Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung

(1) Der Gemeinderat beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Er entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten, soweit diese einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister vertreten haben. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben.

(2) Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung sind der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht und dem Beteiligungsbericht, der Gesamtabschluss mit dem Gesamtrechenschaftsbericht sowie die Prüfungsberichte des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen; dies gilt nicht für Angelegenheiten im Sinne des § 20 Abs. 1. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.

7. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften zum 1. bis 6. Abschnitt

§ 115 Nichtigkeit von Rechtsgeschäften 09 10a

Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote des § 85 Abs. 7, des § 103 Abs. 6 und des § 104 Abs. 1 verstoßen, sind nichtig.

§ 116 Durchführungsbestimmungen 06 08

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung der Bestimmungen des 5. Kapitels dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung sowie die unterjährige Berichterstattung,
  2. die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen,
  3. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Fortschreibung der Vermögensgegenstände, der Sonderposten, der Rückstellungen sowie der Verbindlichkeiten,
  4. die Fortschreibung und die Mindesthöhe des Eigenkapitals,
  5. Inhalt, Gestaltung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie die Aufbewahrung von Unterlagen,
  6. Inhalt und Gestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung,
  7. die Deckungsgrundsätze, den Haushaltsausgleich sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen und die Verwendung von Überschüssen,
  8. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen, die Vergabe von Aufträgen sowie die Abrechnung von Baumaßnahmen,
  9. die Durchführung von Nutzen-Kosten-Untersuchungen für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung,
  10. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung,
  11. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  12. die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  13. die zum Vollzug des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft erforderlichen Maßnahmen,
  14. das Verfahren der Einwerbung und Annahme oder Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das fachlich zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
  2. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen,
  3. die Gliederung des Haushaltsplans in Teilhaushalte sowie die Gliederung des Produktrahmenplans,
  4. die Gliederung des Ergebnishaushalts nach Ertrags- und Aufwandsarten, des Finanzhaushalts nach Ein- und Auszahlungsarten sowie der Bestandskonten,
  5. die Gliederung und die Form der Bestandteile des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und ihrer Anlagen,
  6. die Zahlungsabwicklung und die Buchführung,
  7. die Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

(4) Soweit im 5. Kapitel dieses Gesetzes auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung.

6. Kapitel
Staatsaufsicht

§ 117 Grundsatz

Der Staat beaufsichtigt die Gemeinden, um sicherzustellen, daß die Verwaltung im Einklang mit dem geltenden Recht geführt wird (Rechtsaufsicht). Die Aufsicht ist so zu führen, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreude der Gemeindeorgane gefördert und nicht beeinträchtigt werden.

§ 118 Aufsichtsbehörden

(1) Aufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, für kreisfreie und große kreisangehörige Städte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Sofern der Landkreis in einer Angelegenheit als Gebietskörperschaft beteiligt ist, tritt an die Stelle der Kreisverwaltung die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

(2) Obere Aufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, für kreisfreie und große kreisangehörige Städte das fachlich zuständige Ministerium.

(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.

(4) Sind in einer Angelegenheit mehrere Aufsichtsbehörden zuständig, so entscheidet die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde.

(5) Die Aufsichtsbehörden sollen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, mit den Vertretern der ihrer Aufsicht unmittelbar unterstehenden Gebietskörperschaften gemeinsame Besprechungen abhalten; § 41 Abs. 4 der Landkreisordnung bleibt unberührt.

§ 119 Genehmigungen 06

(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegen, dürfen erst nach der Erteilung der Genehmigung bekanntgemacht oder ausgeführt werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags die Genehmigung abgelehnt oder schriftlich der Gemeinde gegenüber Bedenken geäußert oder um weitere Aufklärung ersucht hat. Nach Eingang der erneuten Vorlage hat die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats zu entscheiden; andernfalls gilt die Genehmigung als erteilt. Bei Genehmigungen nach § 95 Abs. 4 tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Monatsfrist eine Frist von zwei Monaten.

(2) Rechtsgeschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne eine gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.

§ 120 Unterrichtungsrecht 24

Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, mündliche, schriftliche und elektronische Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.

§ 121 Beanstandungsrecht 23

Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse des Gemeinderats und seiner Ausschüsse sowie Maßnahmen der Gemeindeverwaltung, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, daß sie innerhalb einer von ihr bestimmten Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, daß das auf Grund derartiger Beschlüsse oder Maßnahmen Veranlaßte rückgängig gemacht wird. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beanstandungsverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 122 Anordnungsrecht

Erfüllt eine Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.

§ 123 Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde einer Anordnung oder einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach den §§ 120 bis 122 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen aufheben sowie die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

§ 124 Bestellung eines Beauftragten

(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten bestellen, wenn und solange

  1. ein Gemeindeorgan seine gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllt und Weisungen der zuständigen Behörden nicht ausführt und die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach den §§ 120 bis 123 nicht ausreichen oder
  2. ein Gemeindeorgan rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Befugnisse gehindert ist und die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben die Bestellung erfordert.

(2) Der Beauftragte kann alle oder einzelne Aufgaben der Gemeindeorgane auf Kosten der Gemeinde wahrnehmen.

§ 125 Auflösung des Gemeinderats

Weigert sich der Gemeinderat beharrlich, den Anordnungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde trotz unanfechtbarer Entscheidung nachzukommen oder entzieht er sich fortgesetzt der Erfüllung seiner Aufgaben, so kann er von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion aufgelöst werden. Es sind alsdann innerhalb von drei Monaten Neuwahlen durchzuführen.

§ 126 Rechtsmittel

Gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie gegen die Ablehnung einer gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden; den Widerspruchsbescheid erläßt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 127 Beschränkung der Aufsicht

(1) Andere Behörden und Stellen als die Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Verwaltung der Gemeinde nach den §§ 121 bis 125 nicht befugt.

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde, die im ordentlichen Rechtswege zu verfolgen sind, unterliegen nicht der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 121 bis 123.

§ 128 Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde

Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte oder um die Vollstreckung nach der Verwaltungsgerichtsordnung handelt. Die Aufsichtsbehörde hat zugleich die Vermögensgegenstände, in die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem sie stattfinden soll. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind, sowie in Vermögensgegenstände, die durch Stiftungsakt zweckgebunden sind, ist ausgeschlossen. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gilt die Zivilprozeßordnung.

7. Kapitel
Verbände der Gemeinden und Städte

§ 129 Beteiligungsrechte

Die Landesregierung und die obersten Landesbehörden haben Entwürfe von Rechtsvorschriften, die die Belange der gemeindlichen Selbstverwaltung berühren, sowie Entwürfe von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die wichtige Belange der gemeindlichen Selbstverwaltung unmittelbar berühren, mit den Landesverbänden der Gemeinden und Städte (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag) in geeigneter Form rechtzeitig zu erörtern.

8. Kapitel
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 130 Einwohnerzahl 07 10

(1) Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die jeweils auf den 30. Juni des Vorjahres nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Zahl der Personen, die in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben, maßgebend.

(2) In den Fällen des § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 sind der Einwohnerzahl Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von 50 v. H. hinzuzurechnen. In Verbandsgemeinden ist Einwohnerzahl im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 2 die Summe der Einwohnerzahlen der Ortsgemeinden nach Satz 1.

§ 131 (aufgehoben)

§ 132 Durchführungsvorschriften

Das fachlich zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 133 Inkrafttreten*

Dieses Gesetz tritt am 17. März 1974 in Kraft. Die Bestimmungen der § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 1 und 2, §§ 10, 11, 18 Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 65 Abs. 2, §§ 74, 75, 79 Abs. 4, § 92 Abs. 4, §§ 116, 131 und 132 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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*) Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14. Dezember 1973. Das Gesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 gilt ab 12. Juni 1994.

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