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MVollzG -Maßregelvollzugsgesetz -
Landesgesetz über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 485)
§§ 1 bis 47 MVollzG - Maßregelvollzugsgesetz - Landesgesetz über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln siehe =>
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 48 Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 165), BS 2010-3, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
§ 49 Änderung des Landesgesetzes über die Errichtung des Landeskrankenhauses -Anstalt des öffentlichen Rechts -
Das Landesgesetz über die Errichtung des Landeskrankenhauses -Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485 - 494 -), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2126-21, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
§ 50 Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Maßregelvollzugsgesetzes
Die Landesverordnung zur Durchführung des Maßregelvollzugsgesetzes vom 17. Mai 1989 (GVBl. S. 161), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2005 (GVBl. S. 449), BS 3216-4-1, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
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" § 1
(1) Die Zuwendung für die
nach § 34 des Maßregelvollzugsgesetzes (MVollzG) beträgt monatlich 20,00 bis 39,00 EUR. Die Einrichtung setzt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Tagessätze für die Zuwendung fest. (2) In therapeutisch begründeten Fällen kann die Zuwendung auf bis zu 12,00 EUR monatlich gekürzt werden. Die Entscheidung trifft die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt, die behandelnde Psychologische Psychotherapeutin, der behandelnde Psychologische Psychotherapeut, die behandelnde Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der behandelnde Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut; sie ist in Abständen von längstens einem Monat zu überprüfen. Die Entscheidung und das Ergebnis der Überprüfung sind dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (3) Die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Vomhundertsatz angepasst wie der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 27 b Abs. 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. § 2 (1) Das monatliche Entgelt für die Erbringung wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen im Rahmen eines Vollzugsarbeitsverhältnisses in der Einrichtung nach § 35 MVollzG wird nach den folgenden Stufen berechnet:
(2) Entsprechen die wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistungen nach § 35 MVollzG den Leistungen einer nicht im Freiheitsentzug befindlichen Arbeitnehmerin oder eines nicht im Freiheitsentzug befindlichen Arbeitnehmers, wird das Entgelt abweichend von Absatz 1 nach den folgenden Stufen berechnet:
(3) Die Einrichtung setzt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für die einzelnen Stufen Tagessätze für das Entgelt fest. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Vomhundertsatz angepasst wie der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 27 b Abs. 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch." |
2. § 3 wird gestrichen.
3. Der bisherige § 4 wird § 3 und erhält folgende Fassung:
" § 3
Kann die untergebrachte Person wegen Krankheit oder aus anderen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen keine einfache Beschäftigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verrichten, nicht an einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 teilnehmen oder keine wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistungen nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 erbringen, kann ihr bis zur Dauer von zwei Wochen die Zuwendung nach § 1 oder das Entgelt nach § 2 weitergezahlt werden, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen."
4. Der bisherige § 4 a wird § 4 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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"(1) Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 36 MVollzG beträgt monatlich 42,50 EUR. Erhält die untergebrachte Person wegen Krankheit oder aus anderen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen monatlich nicht mindestens 18,00 EUR an Zuwendungen nach § 1 oder Entgelt nach § 2, erhöht sich der Barbetrag zur persönlichen Verfügung um den entsprechenden Differenzbetrag." |
b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 35 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 27 b Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
5. § 5 wird gestrichen.
6. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Verweisung " § 14 Abs. 2" durch die Verweisung " § 39" ersetzt.
7. Die §§ 7 und 8 werden gestrichen.
8. Der bisherige § 9 wird § 6.
§ 51 Änderung des Landesjustizvollzugsgesetzes
Das Landesjustizvollzugsgesetz vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79, BS 35-1) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Die Anstalt hat Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO zu beachten und umzusetzen. | "(3) Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126 a StPO gelten, soweit eine Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO nicht entgegensteht, das Maßregelvollzugsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend." |
§ 52 Änderung des Landesgesetzes über den Vollzug der Therapieunterbringung
Das Landesgesetz über den Vollzug der Therapieunterbringung vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 339), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (GVBl. S. 69), BS 450-10, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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"(3) Im Übrigen gilt § 5 Abs. 3 und 4 des Maßregelvollzugsgesetzes (MVollzG) vom 23. September 1986 (GVBl. S. 223, BS 3216 - 4) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend." | "(3) Bei einer Krankenhausbehandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme, die nicht in der Einrichtung selbst durchgeführt werden kann, bestimmt die Einrichtung das auch unter Sicherheitserfordernissen geeignete Krankenhaus oder die entsprechend geeignete Rehabilitationseinrichtung. Befindet sich die betroffene Person in offener Unterbringung außerhalb der Einrichtung oder ist sie berechtigt, der Einrichtung über Nacht fernzubleiben, bestehen ihre Ansprüche nach Absatz 1 fort. Die Inanspruchnahme einer Ärztin, eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Rehabilitationseinrichtung außerhalb der Einrichtung bedarf der Zustimmung der Einrichtung; dies gilt nicht in Notfällen, in denen eine sofortige medizinische Hilfe erforderlich ist." |
2. § 10 erhält folgende Fassung:
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" § 6 Abs. 1, 4 und 5 sowie die §§ 7 bis 22 MVollzG und die Landesverordnung zur Durchführung des Maßregelvollzugsgesetzes vom 17. Mai 1989 (GVBl. S. 161, BS 3216 - 4 - 1) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 und § 21 Abs. 3 Satz 2 MVollzG an die Stelle der Vollstreckungsbehörde und in § 2 Abs. 3 Satz 4 der Landesverordnung zur Durchführung des Maßregelvollzugsgesetzes an die Stelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung jeweils die Aufsichtsbehörde tritt." | " § 10 Anzuwendende Vorschriften
§ 15 Abs. 1, 4 und 5 sowie die §§ 18 bis 32 und 34 bis 44 des Maßregelvollzugsgesetzes (MVollzG) und die Landesverordnung zur Durchführung des Maßregelvollzugsgesetzes vom 17. Mai 1989 (GVBl. S. 161, BS 3216-4-1) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
jeweils die Aufsichtsbehörde tritt." |
§ 53 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Maßregelvollzugsgesetz vom 23. September 1986 (GVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (GVBl. S. 69), BS 3216-4, außer Kraft.
ID15/0487
ENDE |