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Regelwerk; Sanktionen
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MVollzG - Maßregelvollzugsgesetz
Landesgesetz über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln

- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 485; 03.09.2018 S. 276 18; 15.10.2020 S. 556 20 i.K.)



Archiv 1986

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen nach

  1. den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs (StGB) einschließlich der befristeten Wiederinvollzugsetzung nach § 67h StGB und
  2. § 7 Abs. 1 und § 93a des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden bei Unterbringungen nach § 81 der Strafprozessordnung (StPO) und § 73 JGG entsprechende Anwendung, soweit die Besonderheiten dieser Unterbringungen einer entsprechenden Anwendung nicht entgegenstehen.

(3) Nach § 1 Abs. 3 des Landesjustizvollzugsgesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79, BS 35-1) in der jeweils geltenden Fassung gelten für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO, soweit eine Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO nicht entgegensteht, die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 2 Ziele und Grundsätze

(1) Ziel der Unterbringung nach § 63 StGB ist es, den Zustand der untergebrachten Person so weit zu bessern, dass von ihr keine weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind. Bei einer nach § 64 StGB untergebrachten Person ist eine Heilung von dem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, anzustreben oder, wenn das nicht möglich ist, sie vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für nach § 7 Abs. 1 JGG untergebrachte Personen entsprechend.

(2) Die Persönlichkeit und die Würde der untergebrachten Person sind im Rahmen der Unterbringung zu achten und zu schützen; die Verpflichtungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sind zu beachten. Den schädlichen Folgen der Freiheitseinschränkung ist insbesondere bei längerer Dauer der Unterbringung entgegenzuwirken. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Verhütung von Selbsttötungen zu richten.

(3) Die individuellen Leistungen zur Behandlung und Wiedereingliederung sollen unter Beteiligung der untergebrachten Person bestimmt werden; sie sollen darauf ausgerichtet sein, so schnell wie möglich Lockerungen von Freiheitseinschränkungen sowie Selbstbestimmung und Teilhabe der untergebrachten Person zu ermöglichen und das Ziel der Unterbringung zu erreichen. Sie sind ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu erbringen und am individuellen Zustand der untergebrachten Person auszurichten.

(4) Die Einrichtung wirkt darauf hin, die Bereitschaft der untergebrachten Person zur Mitwirkung an der Behandlung und an der Wiedereingliederung zu wecken; sie fördert und unterstützt die Mitwirkung stetig durch geeignete Maßnahmen.

§ 3 Einschränkung von Rechten 20

(1) Dieses Gesetz sieht Einschränkungen von Rechten der untergebrachten Person aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zum Schutz bedeutender Rechtsgüter dritter Personen vor oder um eine ungestörte Wahrnehmung des Behandlungsangebots durch andere untergebrachte Personen zu gewährleisten. Alle Einschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die untergebrachte Person nicht mehr und nicht länger als erforderlich beeinträchtigen.

(2) Bevor Einschränkungen auferlegt werden, ist zu versuchen, bestehende Konfliktsituationen einvernehmlich zu bereinigen. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden können im Falle schwer wiegender Regelverstöße hierauf bezogene erzieherische Mittel angewendet werden.

Teil 2
Organisation

§ 4 Einrichtungen und Fachaufsicht

(1) Die Unterbringung erfolgt in Einrichtungen des Landeskrankenhauses -Anstalt des öffentlichen Rechts - und des Pfalzklinikums für Psychiatrie und Neurologie -Anstalt des öffentlichen Rechts -. Auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen können Unterbringungen auch in Einrichtungen außer halb des Landes durchgeführt werden; die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes finden insoweit keine Anwendung.

(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung führt die Fachaufsicht über die Durchführung der Unterbringung in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium. Für Maßnahmen im Rahmen der Durchführung der Unterbringung ist die jeweilige Einrichtung zuständig. Die ärztliche oder psychotherapeutische Leitung der Einrichtung, bei selbst ständigen Abteilungen die fachlich unabhängige ärztliche oder psychotherapeutische Leitung der Abteilung, ist zugleich Unterbringungsleitung. Die Einrichtungen sind verpflichtet, den Fachaufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Akten, sonstige Schriftstücke und elektronisch gespeicherte Daten zu gewähren und den jederzeitigen Zugang zu den Räumlichkeiten, die im Rahmen von Unterbringungen genutzt werden, zu ermöglichen. Den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden ist Folge zu leisten.

§ 5 Vollstreckungsplan 20

(1) Das fachlich zuständige Ministerium erstellt im Ein vernehmen mit dem für den Strafvollzug zuständigen Ministerium und in Abstimmung mit den Trägern der Einrichtungen einen als Verwaltungsvorschrift zu erlassenden Vollstreckungsplan. Der Vollstreckungsplan regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen für die unterzubringenden Personengruppen.

(2) Die untergebrachte Person kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der jeweiligen Maßregel vorgesehene Einrichtung, auch in einem anderen Bundesland, eingewiesen oder verlegt werden, wenn

  1. hierdurch die Behandlung der untergebrachten Person oder ihre Wiedereingliederung gefördert wird oder
  2. dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere der Sicherheit, erforderlich ist.

Die Entscheidung trifft das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung im Einvernehmen mit der Vollstreckungsbehörde; die untergebrachte Person oder die Einrichtung kann einen entsprechenden Antrag stellen. Die Entscheidung über einen Verbleib von untergebrachten Personen, welche nach § 7 Abs. 1, § 93a oder § 73 JGG in den Maßregelvollzug eingewiesen wurden, in Einrichtungen nach § 6 Abs. 3 über die Altersgrenze von 21 Jahren hinaus, trifft die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn im Einzelfall der Verbleib der untergebrachten Person in einer Einrichtung nach § 6 Abs. 3 besser geeignet ist, die Ziele der Unterbringung nach § 2 zu erreichen.

§ 6 Ausstattungsstandards und Unterbringungsformen 20

(1) Die Einrichtungen sind so zu gestalten, dass eine sachgerechte Behandlung der untergebrachten Personen gewährleistet ist. Räume für die Behandlung, den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit, für beschäftigungs- und arbeitstherapeutische sowie schulische Maßnahmen und andere angemessene Beschäftigungen sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind zweckentsprechend und alltagsnah auszugestalten.

(2) Die Einrichtungen sehen geschlossene, halboffene und offene Unterbringungs- und Wohnformen vor. Darüber hinaus betreiben die Einrichtungen forensische Nachsorgeambulanzen zur Behandlung, Betreuung und Überwachung von untergebrachten Personen, die sich für längere Zeit außerhalb der stationären Einrichtung aufhalten.

(3) Die Behandlung von nach § 7 Abs. 1, § 93a oder § 73 JGG untergebrachten Jugendlichen und Heranwachsenden erfolgt in organisatorisch selbstständigen Einrichtungen oder Abteilungen, die den anerkannten aktuellen Standards der jugendpsychiatrischen und jugendpsychotherapeutischen Behandlung entsprechen und den besonderen Bedürfnissen der Jugendlichen und Heranwachsenden Rechnung tragen.

§ 7 Qualitätssicherung und Sicherheitsstandards

(1) Die Einrichtungen haben eine an anerkannten wissenschaftlichen Standards orientierte Qualität der Behandlungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie der Versorgungsabläufe zu gewährleisten. Die baulichtechnischen und die organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen der Einrichtungen haben einen wirksamen Schutz der untergebrachten Personen und dritter Personen sicherzustellen. Es sind regelmäßig qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Zur qualitativen Weiterentwicklung der Behandlung, Wiedereingliederung und Sicherung ist den Beschäftigten aller Berufsgruppen die erforderliche Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen.

§ 8 Zusammenarbeit und wissenschaftliche Forschung

(1) Die Einrichtungen arbeiten mit Behörden, Institutionen und Personen zusammen, die die Durchführung und Ziele der Unterbringung fördern.

(2) Die Einrichtungen sollen in Zusammenarbeit mit Institutionen der Forschung und Lehre an Vorhaben insbesondere der medizinischen, psychologischen, pflegewissenschaftlichen und pädagogischen Forschung teilnehmen und die Forschungsergebnisse für die Praxis der Unterbringung nutzbar machen.

(3) Die Einrichtungen sollen einzelne oder Gruppen ihrer Beschäftigten bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben unterstützen.

§ 9 Beschwerdemanagement

(1) Jede Einrichtung richtet ein außergerichtliches Beschwerdemanagement ein, das sich mit Wünschen, Anregungen oder Beschwerden untergebrachter Personen oder dritter Personen befasst. Die Möglichkeiten der Dienstaufsichtsbeschwerde und der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bleiben unberührt.

(2) Die Einrichtung erlässt eine Geschäftsordnung, in der die Verfahrensabläufe und die Zuständigkeiten des Beschwerdemanagements geregelt werden. Die Geschäftsordnung kann darüber hinaus regelmäßige Sprechstunden von Leitungspersonen oder von durch diese hierzu besonders beauftragte Personen ausweisen. Die Geschäftsordnung ist durch ständigen Aushang in der Einrichtung allgemein bekannt zu machen und dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zur Kenntnis zu geben.

(3) Kenntnisse, die im Rahmen des Beschwerdemanagements über persönliche Angelegenheiten der betreffenden Person erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit Einwilligung der betreffenden Person und nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie mitgeteilt worden sind.

§ 10 Fachkommission 20

(1) Das fachlich zuständige Ministerium beruft eine unabhängige Fachkommission, die nach Möglichkeit einmal im Jahr, mindestens jedoch alle zwei Jahre die Einrichtungen besucht und überprüft, ob sie die für die Durchführung der Unterbringungen gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen und ob die Rechte der untergebrachten Personen gewahrt werden. Das fachlich zuständige Ministerium kann auch mehrere Fachkommissionen berufen.

(2) Der Fachkommission müssen mindestens angehören

  1. eine Person, die über die Befähigung zum Richteramt verfügen soll und die Geschäfte der Fachkommission führt,
  2. eine Ärztin oder ein Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung oder mindestens fünfjähriger Berufserfahrung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie,
  3. eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut,
  4. eine Gesundheits- und Krankenpflegekraft mit Fachweiterbildung oder mehrjähriger Berufserfahrung in der Psychiatrie,
  5. eine Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin oder ein Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Psychiatrie und
  6. jeweils ein Mitglied einer Selbsthilfegruppe und einer Angehörigengruppe psychisch kranker oder behinderter Menschen.

Bei Besuchen und Überprüfungen von Einrichtungen, in denen Jugendliche oder Heranwachsende untergebracht sind, sollen der Fachkommission anstelle der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personen eine Ärztin oder ein Arzt mit dem Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut mit Erfahrung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines Jugendamts angehören. Es können weitere Mitglieder, auch für einzelne Besuche und Überprüfungen, berufen werden. Für jedes Mitglied der Fachkommission ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Fachkommission werden für die Dauer von fünf Jahren (Amtszeit) berufen; die erneute Berufung ist zulässig. Bei der Berufung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Scheidet während der Amtszeit eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit setzen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Fachkommission ihre Tätigkeit bis zur Berufung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort.

(4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Fachkommission sind frei von Weisungen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen an Besuchen und Überprüfungen von Einrichtungen, in denen sie beschäftigt sind, nicht mitwirken.

(5) Der Fachkommission ist ungehinderter Zugang zu den von ihr aufzusuchenden Einrichtungen und den darin untergebrachten Personen zu gewähren; sie hat das Recht, auch unangemeldet in den Einrichtungen zu erscheinen. Die Einrichtungen haben die Fachkommission bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen; die Beschäftigten der Einrichtungen sind verpflichtet, die Fachkommission auf deren Verlangen zu begleiten und ihr die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die untergebrachten Personen haben das Recht, der Fachkommission mündlich, auf Wunsch auch in einem vertraulichen Gespräch, oder schriftlich Anregungen, Wünsche und Beschwer den vorzutragen. Die Fachkommission kann mit Einwilligung der untergebrachten Person oder, wenn sie eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter hat, mit deren oder dessen Einwilligung Einsicht in die über die untergebrachte Person geführten Unterlagen nehmen. Die Fachkommission kann auch Hinweise dritter Personen in ihre Überprüfungen einbeziehen.

(6) Die Fachkommission legt dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nach dem Besuch einer Einrichtung einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung vor. In den Bericht sind auch die entgegengenommenen Anregungen, Wünsche, Beschwerden und Hinweise aufzunehmen. Die Fachkommission kann auch Empfehlungen aussprechen.

(7) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Fachkommission erhalten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 - 776 -) in der jeweils geltenden Fassung. Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder der Fachkommission können erforderliche Aufwendungen an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen in Höhe von bis zu 200 Euro je Mitglied oder stellvertretendem Mitglied pro Jahr geltend machen. Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung und des Aufwandsersatzes nach Satz 2 erfolgt durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

§ 11 Beiräte

(1) Die Träger der Einrichtungen berufen für jeden Standort einer Einrichtung einen Beirat. Der Beirat hat die Aufgabe, die Einrichtung in grundsätzlichen Fragen der Gestaltung der Unterbringung zu beraten und zu unterstützen und das Verständnis für die Bemühungen zur Wiedereingliederung der untergebrachten Personen in der Öffentlichkeit zu fördern.

(2) Der Beirat soll aus Personen unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen, die überwiegend ihren Wohnsitz in der Standortgemeinde oder in angrenzenden Gemeinden haben, zusammengesetzt sein. Ihm sollen Frauen und Männer in gleicher Zahl angehören. Seine Mitglieder nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr; angefallene Aufwendungen können erstattet werden.

(3) Die Mitglieder des Beirats können die Einrichtung besichtigen und sich über inhaltliche und organisatorische Fragen der Gestaltung der Unterbringung unterrichten lassen. Sie sind nicht an Entscheidungen, die einzelne untergebrachte Personen betreffen, beteiligt und nicht berechtigt, Einsicht in die über sie geführten Unterlagen zu nehmen.

(4) Die Träger der Einrichtungen regeln die Einzelheiten über die Berufung und die Arbeit des Beirats in einer Geschäftsordnung.

Teil 3
Aufnahme, Behandlungen, Überprüfungen
und Unterstützung bei gerichtlichen Anhörungen

§ 12 Aufnahme

(1) Der untergebrachten Person sind bei ihrer Aufnahme in die Einrichtung die Organisation und die wesentlichen Abläufe innerhalb der Einrichtung und der Verlauf der Unterbringung zu erläutern. Sie ist auf die Ordnung in der Einrichtung, auf das Beschwerdemanagement und auf die Möglichkeiten gerichtlichen Rechtsschutzes hinzuweisen. Soweit die für die Durchführung der Unterbringung bedeutsamen Rechtsvorschriften in der Einrichtung nicht frei zugänglich aushängen oder ausliegen, sind sie der untergebrachten Person auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Einrichtung erhebt im Rahmen der Aufnahme Daten zu nahestehenden Bezugspersonen und unterstützt die untergebrachte Person im erforderlichen Umfang bei der Regelung persönlicher, familiärer, finanzieller oder behördlicher Angelegenheiten.

(3) Die untergebrachte Person ist nach ihrer Aufnahme in die Einrichtung unverzüglich fachärztlich zu untersuchen. Im Rahmen der Untersuchung sind auch Feststellungen zu treffen, in welchem Umfang gegenwärtig erhebliche rechtswidrige Taten von der untergebrachten Person zu erwarten sind; danach sind Art und Umfang der erforderlichen Freiheitseinschränkungen auszurichten und festzulegen. Der Zweck der Untersuchung und ihre Ergebnisse sind der untergebrachten Person zu erläutern. Hat sie eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter, soll dieser oder diesem Gelegenheit gegeben werden, an der Untersuchung und an der Erläuterung teilzunehmen; auf Wunsch der untergebrachten Person soll einer ihr nahestehenden Bezugsperson Gelegenheit gegeben werden, an der Untersuchung und an der Erläuterung teilzunehmen, soweit nicht erhebliche Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken dem entgegenstehen. Die Befunde und die daraus gezogenen Folgerungen sind zu dokumentieren.

(4) Hält sich die untergebrachte Person vor Eintritt der Rechtskraft der Unterbringungsanordnung bereits aus anderen Gründen in der Einrichtung auf, sind die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen nach Eintritt der Rechtskraft der Unterbringungsanordnung durchzuführen, soweit sie nicht bereits vorher erfolgt sind.

§ 13 Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan 20

(1) Innerhalb von sechs Wochen nach der Aufnahme oder der Rechtskraft der Unterbringungsanordnung ist mit der untergebrachten Person ein individueller Behandlungs- und Wieder eingliederungsplan zu erstellen. Ausgehend von der der Unterbringung zugrunde liegenden psychischen Krankheit, Störung oder Behinderung (Anlasserkrankung) und dem aktuellen Befund und den danach weiterhin zu erwartenden erheblichen rechtswidrigen Taten hat der Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan das individuell auf die untergebrachte Person abgestimmte Ziel der Behandlung während der Unterbringung detailliert zu beschreiben. Dazu soll er insbesondere Angaben enthalten über

  1. das Alter, die Persönlichkeit, die schulische, berufliche und soziale Entwicklung und die bisherigen Lebensverhältnisse,
  2. die auf die Erreichung des Ziels der Unterbringung abgestimmten individuellen Maßnahmen medizinischer, psychotherapeutischer und pädagogischer Behandlung sowie die sozio- und milieutherapeutischen Maßnahmen im Rahmen der pflegerischen Behandlung,
  3. die Maßnahmen der schulischen Förderung und der beruflichen Ausbildung insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden,
  4. Angebote zur Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie und gegebenenfalls zur Arbeit,
  5. die Einbeziehung von der untergebrachten Person nahestehenden Bezugspersonen in die Behandlungsmaßnah men, sofern die untergebrachte Person einwilligt,
  6. das Maß und die Art und Weise der erforderlichen Freiheitseinschränkungen und die Aussichten und Voraussetzungen ihrer Lockerung,
  7. inhaltliche und zeitliche Vorgaben für einzelne Behandlungs- und Wiedereingliederungsschritte und die voraussichtliche Dauer bis zur Erreichung des Ziels der Unterbringung und
  8. Maßnahmen zur Gestaltung des sozialen Empfangsraums unter Einbezug der Gemeindepsychiatrie und der Führungsaufsichtsstellen nach Artikel 295 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und der Bewährungshilfe sowie bei Minderjährigen der Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Die untergebrachte Person ist an der Erstellung des Behandlungs- und Wiedereingliederungsplans zu beteiligen. Hat sie eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter, ist dieser oder diesem Gelegenheit zur Beteiligung an der Erstellung des Behandlungs- und Wiedereingliederungsplans zu geben; auf Wunsch der untergebrachten Person soll einer ihr nahestehenden Bezugsperson Gelegenheit zur Beteiligung an der Erstellung des Behandlungs- und Wiedereingliederungsplans gegeben werden, soweit nicht erhebliche Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken dem entgegenstehen.

(3) Der Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan ist spätestens alle sechs Monate zu überprüfen und fortzuschreiben. Die Veränderungen gegenüber dem bisherigen Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan sind hervorzuheben. Dabei sind Erfolge der erfolgten Behandlung und sich daraus ergebende Lockerungen der Freiheitseinschränkungen und Misserfolge und sich daraus ergebende Freiheitseinschränkungen zu berücksichtigen.

§ 14 Behandlung von Krankheiten und Hygiene

(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine individuelle Behandlung der Anlasserkrankung entsprechend dem anerkannten Stand des aktuellen medizinischen, psychotherapeutischen, pflegerischen und pädagogischen Wissens. Die Behandlung umfasst auch sozio- und milieutherapeutische Betreuung und bei Jugendlichen auch die Erziehung.

(2) Die untergebrachte Person hat über die Behandlung der Anlasserkrankung hinaus Anspruch auf Krankenbehandlung, Leistungen zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten und sonstige medizinische Leistungen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Unterbringung. Art und Umfang der zu gewährenden Leistungen richten sich nach den am Ort der Unterbringung für die Allgemeine Ortskrankenkasse geltenden Vorschriften. Ansprüche der untergebrachten Person gegen andere Leistungsträger oder sonstige Dritte bleiben unberührt.

(3) Bei einer Krankenhausbehandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme, die nicht in der Einrichtung selbst durchgeführt werden kann, bestimmt die Einrichtung das auch unter Sicherheitserfordernissen geeignete Krankenhaus oder die entsprechend geeignete Rehabilitationseinrichtung. Befindet sich die untergebrachte Person in offener Unterbringung außerhalb der Einrichtung oder ist sie berechtigt, der Einrichtung über Nacht fernzubleiben, bestehen ihre Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 fort. Die Inanspruchnahme einer Ärztin, eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Rehabilitationseinrichtung außerhalb der Einrichtung bedarf der Zustimmung der Einrichtung; dies gilt nicht in Notfällen, in denen eine sofortige medizinische Hilfe erforderlich ist.

(4) Ist die untergebrachte Person wegen der Anlasserkrankung oder aus anderen Gründen über einen längeren Zeitraum nicht bereit oder in der Lage, Behandlungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, kann das Behandlungsangebot entsprechend reduziert werden. Der Anspruch auf die Behandlungsmaßnahmen bleibt unverändert bestehen.

(5) Die untergebrachte Person ist anzuhalten, auf ihre eigene Gesundheit zu achten und auf die Gesundheit dritter Personen in der Einrichtung in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Hygienevorschriften sind einzuhalten.

§ 15 Zulässigkeit von Behandlungsmaßnahmen 20

(1) Sowohl die Behandlung der Anlasserkrankung als auch die Behandlung einer sonstigen Erkrankung bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person; eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die im einwilligungsfähigen Zustand erklärte oder als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung der Behandlung sowie eine wirksame Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind zu beachten. Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.

(2) Eine Behandlung der Anlasserkrankung ist ohne Einwilligung der untergebrachten Person und erforderlichenfalls auch gegen ihren natürlichen Willen unter Anwendung von Zwang zulässig, wenn

  1. sie aufgrund der Anlasserkrankung zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit und zu einer darauf gründenden Einwilligung in die Behandlung nicht fähig ist,
  2. die Behandlung ausschließlich zum Ziel hat, die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausübung freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person zu schaffen oder wiederherzustellen, um ihre Entlassung aus der Einrichtung zu ermöglichen und
  3. der Einrichtung keine wirksame, die Behandlung untersagende Patientenverfügung der untergebrachten Person vorliegt.

(3) Eine nach Absatz 2 zulässige Behandlung der Anlasserkrankung darf nur unter Einhaltung der folgenden Maßgaben durchgeführt werden:

  1. Die Behandlung darf nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn weniger eingreifende Behandlungen nicht vorgenommen werden können oder sich als aussichtslos erwiesen haben.
  2. Ein ausführliches ärztliches Aufklärungsgespräch, in dem die vorgesehene Behandlung, deren Erforderlichkeit und mögliche damit verbundene Risiken in einer den Verständnismöglichkeiten der untergebrachten Person entsprechenden Weise erläutert wurden, ist erfolgt. Dabei ist der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch, eine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zur Behandlung zu erreichen, erfolglos geblieben.
  3. Die vorgesehene Behandlung muss Erfolg versprechend sein; ihr Nutzen muss deutlich feststellbar die mit ihr einhergehenden Belastungen überwiegen.
  4. Die Anordnung hat durch eine Ärztin oder einen Arzt zu erfolgen, die oder der auch die Art und die Intensität der ärztlichen und pflegerischen Überwachung festlegt und die Durchführung der angeordneten Behandlung kontrolliert.
  5. Die anzuwendenden Behandlungsmaßnahmen sind hin sichtlich ihrer Art festzulegen und hinsichtlich ihrer Dauer zeitlich zu begrenzen. Eine vorgesehene Medikation und die durchzuführenden Kontrollen sind genau zu bestimmen.
  6. Die beabsichtigte Vornahme der Behandlung ist der untergebrachten Person so rechtzeitig schriftlich anzukündigen, dass ihr die Möglichkeit bleibt, dagegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Sie ist über die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in einer für sie verständlichen Form und Sprache zu informieren.
  7. Vor der Durchführung der Behandlung hat die Einrichtung die Zustimmung einer fachlich geeigneten Ärztin oder eines fachlich geeigneten Arztes, die oder der von der Einrichtung unabhängig und vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung allgemein oder im Einzelfall bestimmt ist, einzuholen. Hat die untergebrachte Person eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter, ist auch deren oder dessen Einwilligung zur Behandlung einzuholen. Die Einrichtung hat die Ärztin oder den Arzt und die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter über den Anlass, die Erforderlichkeit, die Art und die voraussichtliche Dauer der vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen und über mögliche damit verbundene Risiken zu unterrichten und ihnen Einsicht in die Akten der untergebrachten Person zu gewähren. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlichen Kontakt zu der untergebrachten Person aufzunehmen und sie mit ihrer Einwilligung zu untersuchen. Die Ärztin oder der Arzt soll das für die Entscheidung nach Satz 1 erforderliche Gutachten in der Regel innerhalb von 14 Tagen erstatten. Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter hat das Recht, persönlichen Kontakt zu der unter gebrach ten Person aufzunehmen.
  8. Die Behandlung ist unter Angabe ihrer maßgeblichen Gründe, der Art und Weise der Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung ihrer Wirkung ausführlich zu dokumentieren.

(4) In Notfällen darf eine Behandlung der Anlasserkrankung oder einer sonstigen Erkrankung ohne Einwilligung der untergebrachten Person und erforderlichenfalls auch gegen ihren natürlichen Willen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden, wenn

  1. die untergebrachte Person zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit und zu einer darauf gründenden Einwilligung in die Behandlung nicht fähig ist und die Behandlung dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden und der Einrichtung keine wirksame, die Behandlung untersagende Patientenverfügung der untergebrachten Person vorliegt oder
  2. die Maßnahme dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person abzuwenden.

Absatz 3 Nr. 1, 3 bis 5 und 8 gilt entsprechend; ist eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar, so ist die Leistung Erster Hilfe durch andere Personen auch ohne ärztliche Anordnung zulässig, wenn mit einem Aufschub eine Lebensgefahr für die untergebrachte Person verbunden ist

(5) Die Einrichtung soll der untergebrachten Person nahestehende oder andere für ihre Behandlung als förderlich anzusehende Bezugspersonen über eine ohne Einwilligung der untergebrachten Person erfolgende Durchführung von Behandlungsmaßnahmen zeitnah unterrichten und ihnen die Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme zu der untergebrachten Person geben, sofern dies nicht dem mutmaßlichen Willen der betroffenen Person widerspricht. Die vertretungsberechtigte Person ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs unverzüglich zu benachrichtigen. Die Regelungen nach § 24 bleiben hiervon unberührt.

(6) Sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt, soll nach Beendigung einer Maßnahme nach den Absätzen 2 bis 5 eine Nachbesprechung dieser Maßnahme durch maßgeblich beteiligte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der untergebrachten Person erfolgen. Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern.

§ 16 Überprüfung der Unterbringung

(1) Die Einrichtung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde über wesentliche Änderungen des Zustands der untergebrachten Person, die Anlass für eine gerichtliche Überprüfung der Unterbringungsanordnung geben können. Bei einer nach § 64 StGB oder nach § 7 Abs. 1 und § 93a JGG untergebrachten Person unterrichtet die Einrichtung die Vollstreckungsbehörde auch über eine nicht oder nicht mehr bestehende hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2.

(2) Bei untergebrachten Personen, bei denen sich die Beurteilung der Gefahr des Begehens weiterer erheblicher rechtswidriger Taten als besonders schwierig erweist, kann die Einrichtung zu jedem ihr zweckmäßig erscheinenden Zeitpunkt das Gutachten einer oder eines forensisch erfahrenen externen Sachverständigen einholen.

§ 17 Unterstützung bei gerichtlichen Anhörungen

(1) Die Einrichtung bietet der untergebrachten Person an, gerichtliche Anhörungen gemeinsam mit ihr vorzubereiten. Dies soll im Gespräch mit einer hierfür geeigneten Mitarbeiterin oder einem hierfür geeigneten Mitarbeiter ihres Vertrauens erfolgen. Wenn die untergebrachte Person dies wünscht, soll die Einrichtung der gesetzlichen Vertreterin, dem gesetzlichen Vertreter, der Rechtsanwältin, dem Rechtsanwalt und sonstigen der untergebrachten Person nahestehen den Bezugspersonen die Teilnahme an dem Gespräch ermöglichen; die Einrichtung soll deren Teilnahme anregen.

(2) Auf Wunsch der untergebrachten Person soll eine hierfür geeignete Mitarbeiterin oder ein hierfür geeigneter Mitarbeiter ihres Vertrauens zu ihrer Unterstützung an der Anhörung teilnehmen.

(3) Ist die untergebrachte Person mit der Teilnahme einer dritten Person am Gespräch oder an der Anhörung einverstanden, so sind die teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung insoweit im Rahmen des Erforderlichen von ihrer Schweigepflicht entbunden. Die untergebrachte Person kann ihr Einverständnis jederzeit zurücknehmen.

Teil 4
Sonstige Maßnahmen
zur Förderung und Wiedereingliederung

§ 18 Schule und Ausbildung

(1) Die Einrichtung soll untergebrachten Personen ohne Schulabschluss die Teilnahme am Unterricht in den zum Schulabschluss führenden Fächern innerhalb der Einrichtung ermöglichen. Sie fördert die Wahrnehmung von Unterrichts angeboten außerhalb der Einrichtung, soweit die Behandlung und das erforderliche Maß an Freiheitseinschränkungen dies zulassen. Die Einrichtung soll untergebrachten Personen mit Schulabschluss im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten Gelegenheit geben, entsprechend ihrer Eignung und Fähigkeit einen weiterführenden Bildungsabschluss anzustreben.

(2) Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten soll die Einrichtung untergebrachten Personen entsprechend ihrer Eignung und Fähigkeit die Teilnahme an berufsbildenden Aus-, Fort- oder Weiterbildungen, an berufsbildendem Unterricht oder an Umschulungsmaßnahmen innerhalb der Einrichtung ermöglichen. Soweit die Behandlung und das erforderliche Maß an Freiheitseinschränkungen dies zulassen, ist eine Teilnahme an geeigneten in Satz 1 genannten Maßnahmen auch außerhalb der Einrichtung zu ermöglichen.

(3) Aus einem Zeugnis oder einer Teilnahmebescheinigung darf die Unterbringung in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs nicht erkennbar sein.

§ 19 Ergotherapie und Arbeit

(1) Die Einrichtung gewährleistet den untergebrachten Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an einer einfachen Beschäftigung oder an einer Ergo- oder einer Arbeitstherapie oder zur Verrichtung von Arbeit (Vollzugsarbeitsverhältnis).

(2) Soweit die Organisation der Einrichtung, die Behandlung und das erforderliche Maß an Freiheitseinschränkungen dies zulassen, soll untergebrachten Personen auch gestattet werden, innerhalb oder außerhalb der Einrichtung ein vertragliches Arbeitsverhältnis einzugehen.

§ 20 Unterstützung der Wiedereingliederung und Nachsorge

(1) Die Einrichtung soll Angehörige und andere nahestehende Bezugspersonen in deren Bemühen bei der Wiedereingliederung der untergebrachten Personen unterstützen.

(2) Zur Sicherstellung der erforderlichen nachgehenden Hilfen soll die Einrichtung mit den örtlichen Psychiatriebeiräten und Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften, den Sozial psychiatrischen Diensten der Gesundheitsämter und sonstigen Einrichtungen der Gemeindepsychiatrie, mit Betroffenen- und Selbsthilfeverbänden, mit Angehörigenorganisationen sowie mit weiteren der Wiedereingliederung förderlichen Institutionen und Personen zusammenarbeiten.

(3) Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist der Kontakt mit den Eltern und sonstigen nahen Angehörigen besonders zu fördern; darüber hinaus soll die Einrichtung mit Jugendämtern, Schul- und sonstigen Bildungseinrichtungen und anderen in der Jugendarbeit tätigen Organisationen zusammenarbeiten.

(4) Zur Vorbereitung der Entlassung unterstützt die Einrichtung die untergebrachte Person bei der Beschaffung von Arbeit und Unterkunft. Soweit erforderlich hilft sie ihr beim Aufbau persönlicher Beziehungen und gibt ambulanten sozialen Diensten, der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe frühzeitig Gelegenheit, Vorbereitungen für die Betreuung nach der Entlassung zu treffen.

Teil 5
Leben und Ordnung in der Einrichtung

§ 21 Hausordnung

(1) Die Einrichtung erlässt eine Hausordnung; sie kann für selbstständige Organisationseinheiten der Einrichtung eigene Hausordnungen erlassen.

(2) Die Hausordnung regelt Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen; sie kann insbesondere Regelungen über die Einbringung von Gegenständen, die Ausgestaltung der Zimmer der untergebrachten Personen, die Einkaufsmöglichkeiten, die Kommunikation mit anderen Personen, die Besuchszeiten, die Freizeitgestaltung und den Aufenthalt im Freien enthalten. Durch die Hausordnung dürfen Rechte der untergebrachten Personen nicht weiter eingeschränkt werden als nach diesem Gesetz zulässig.

(3) Den untergebrachten Personen ist Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Erstellung und Änderung der Hausordnung zu geben.

(4) Die Hausordnung ist durch ständigen Aushang in der Einrichtung allgemein bekannt zu machen. Neufassungen und Änderungen der Hausordnung sind dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 22 Besitz, Erwerb und Benutzung von persönlichen Gegenständen

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, persönliche Gegenstände zu besitzen, zu erwerben und zu benutzen.

(2) Das Recht zum Besitz und zur Benutzung persönlicher Gegenstände im täglichen Aufenthaltsbereich ist durch den hierfür für die untergebrachten Personen insgesamt zur Verfügung stehenden Raum begrenzt. Auf Wunsch der untergebrachten Person soll die Einrichtung sonstige persönliche Gegenstände verwahren, soweit eine Aufbewahrung nach deren Art und Umfang möglich ist. Ansonsten werden sie auf Kosten der untergebrachten Person aus der Einrichtung entfernt; die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag finden entsprechende Anwendung.

(3) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder der Hygiene in der Einrichtung oder bei ansonsten bestehender Gefahr für den eigenen oder den Behandlungserfolg anderer untergebrachter Personen kann der untergebrachten Person auferlegt werden, persönliche Gegenstände nur durch die Vermittlung der Einrichtung zu beziehen. Aus den gleichen Gründen können neue oder bereits vorhandene persönliche Gegenstände kontrolliert, ihr Besitz vorübergehend eingeschränkt oder ganz verboten oder ihre Wegnahme angeordnet werden; dies gilt auch beim Eintreffen und bei der Entgegennahme von Paketen für eine untergebrachte Person. Die Bestimmungen des § 23 bleiben unberührt.

(4) Die Anordnung, der Grund und die Dauer einer nach Absatz 2 oder Absatz 3 erfolgenden Einschränkung sind zu dokumentieren.

§ 23 Kommunikation und Mediennutzung

(1) Die Einrichtung unterstützt die mediale und kommunikative Kompetenz der untergebrachten Personen auf geeignete Weise im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Hierzu zählen insbesondere der Zugang zu oder der Bezug von Büchern und Presseerzeugnissen, der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen, das Führen von Telefongesprächen mittels durch die Einrichtung zur Verfügung gestellten Telefongeräten und das Führen von Schriftwechsel. Den untergebrachten Personen ist der Besitz von eigenen Telefongeräten oder internetfähigen Geräten in der Einrichtung nicht gestattet. Ihnen kann jedoch erlaubt werden, das Internet unter Aufsicht mittels durch die Einrichtung zur Verfügung gestellten Geräten zu nutzen.

(2) Einschränkungen des Rechts der untergebrachten Person auf Information oder Kommunikation sind nur zulässig, wenn

  1. die Information oder Kommunikation nicht mit den im Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan der untergebrach ten Person vorgesehenen Zielen vereinbar und insoweit eine erhebliche Gefährdung des Behandlungserfolgs zu befürchten ist,
  2. die Gefahr besteht, dass die unkontrollierte Weitergabe von Informationen oder Kommunikationsmitteln an andere untergebrachte Personen deren Behandlungserfolg erheblich beeinträchtigen könnte oder
  3. durch die Nutzung der Information oder Kommunikation die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder erhebliche Rechtsgüter dritter Personen gefährdet werden.

(3) Liegt eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für Einschränkungen des Rechts auf Information oder Kommunikation vor oder bestehen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, kann die Einrichtung die erforderlichen Einschränkungen anordnen; die von den Einschränkungen betroffenen untergebrachten Personen sind hierüber unverzüglich zu unterrichten. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 kann die Einrichtung erforderliche Einschränkungen auch allgemein für die Einrichtung oder bestimmte Bereiche der Einrichtung anordnen, wenn nur auf diese Weise den dort genannten Gefahren wirksam begegnet werden kann. Die Anordnungen sind zu befristen; die erneute Anordnung ist zulässig, soweit ihre Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Anordnung, der Grund und die Dauer einer Einschränkung sind zu dokumentieren; allgemeine Anordnungen sind in der Einrichtung oder in den sie betreffenden Bereichen der Einrichtung auszuhängen und dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zuzuleiten.

(4) Nicht zulässig sind Einschränkungen der Kommunikation der untergebrachten Person mit

  1. ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter,
  2. ihren Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtanwälten, Notarinnen oder Notaren,
  3. den für ihre Religions-, Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft zuständigen Seelsorgerinnen oder Seelsorgern,
  4. den Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Fachaufsichtsbehörden,
  5. den Bürgerbeauftragten der Länder oder den Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder,
  6. der Fachkommission oder dem Beirat,
  7. dem Europäischen Parlament, den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Strafe und weiteren Einrichtungen, mit denen die Kommunikation aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist und
  8. den diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ihres Heimatlands in der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Kenntnisse, die im Rahmen von Einschränkungen des Rechts auf Information oder Kommunikation erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln und in Akten und Dateien sowie bei der Übermittlung an externe Stellen eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur zur Abwehr der in Absatz 2 genannten Gefahren verwertet werden. Eine Übermittlung an Behörden, die zur Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständig sind, ist zulässig.

§ 24 Besuche

(1) Die Einrichtung unterstützt die Aufrechterhaltung bestehen der und die Anbahnung neuer familiärer und sonstiger sozialer Kontakte zu Verwandten, Bekannten und sonstigen nahestehenden Bezugspersonen. Die untergebrachte Person hat das Recht, im Rahmen der Hausordnung Besucherinnen oder Besucher ihrer Wahl zu empfangen. Dritte Personen haben das Recht, eine untergebrachte Person zu besuchen, wenn und soweit diese in den Besuch einwilligt.

(2) Eine Einschränkung des Besuchsrechts darf nur vorgenommen werden, wenn der Besuch eine wesentliche Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person darstellt oder wenn sie aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zur Verhinderung erheblicher rechtswidriger Taten unerlässlich ist.

(3) Der Besuch kann davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherin oder der Besucher ihre oder seine Identität durch einen amtlichen Ausweis nachweist. Der Besuch kann auch von der Bereitschaft der Besucherin oder des Besuchers abhängig gemacht werden, sich durchsuchen zu lassen. Bei einer Durchsuchung von Verteidigerinnen oder Verteidigern ist eine inhaltliche Überprüfung der von diesen mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen nicht zulässig. Darüber hinaus kann der Besuch überwacht, in seiner Dauer begrenzt und erforderlichenfalls abgebrochen werden. Eine Überwachung des Besuchs mittels optischelektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherung der untergebrachten Person, der Sicherheit der Besucherin oder des Besuchers oder der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. Bildaufzeichnungen des Besuchs sind spätestens an dem ihrer Anfertigung folgenden Tag zu löschen. § 44 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Die Anordnung, der Grund und die Dauer der Einschränkungen des Besuchsrechts sind zu dokumentieren.

(5) Kenntnisse aus der Überwachung von Besuchen sind vertraulich zu behandeln und in Akten und Dateien sowie bei der Übermittlung an externe Stellen eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verwertet werden, soweit dies

  1. aus Gründen der Behandlung geboten ist oder
  2. notwendig ist, um die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder den Schutz erheblicher Rechtsgüter dritter Personen zu gewährleisten oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen.

Vor einer Verwertung von Kenntnissen nach Satz 2 Nr. 1 soll die untergebrachte Person gehört werden. Die Kenntnisse dürfen nur den in den Einrichtungen zuständigen Beschäftigten sowie den zuständigen Gerichten und den Behörden mitgeteilt werden, die für die Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständig sind.

§ 25 Freizeitgestaltung

(1) Die Einrichtung bietet im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel der untergebrachten Person Möglichkeiten zur Unterhaltung und persönlichen Entfaltung insbesondere in den Bereichen Sport und Spiel, Musik, künstlerische Gestaltung, Kultur und gesellschaftliche Betätigung an. Sie fördert und unterstützt die aktive Teilnahme an den Angeboten zur Freizeitgestaltung; Jugendliche und Heranwachsende sollen zur Teilnahme an für sie geeigneten Angeboten der Freizeitgestaltung motiviert werden.

(2) Der untergebrachten Person ist täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien zu ermöglichen.

(3) Einschränkungen bei der Freizeitgestaltung sind nur zulässig, soweit dies zur Gewährleistung der ungestörten Wahrnehmung des Behandlungsangebots anderer untergebrachter Personen, aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zur Verhinderung erheblicher rechtswidriger Taten erforderlich ist.

§ 26 Ausübung religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, innerhalb der Einrichtung ihre Religion ungestört auszuüben und an Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften teilzunehmen. Auf ihren Wunsch ist die untergebrachte Person durch die Einrichtung zu unterstützen, wenn sie Kontakt mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger aufnehmen will. Der Besitz, der Erwerb und die Benutzung von religiösen Gegenständen ist in angemessenem Umfang zu gestatten. Auf religiöse Speisevorschriften ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Aus zwingenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung kann in die Freiheit der Religionsausübung eingegriffen werden; die zuständige Seelsorgerin oder der zuständige Seelsorger soll nach Möglichkeit vorher gehört werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse entsprechend.

Teil 6
Behandlungsbegleitende Sicherungsmaßnahmen

§ 27 Freiheitseinschränkungen und Lockerungen

(1) Sind von der untergebrachten Person weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, ist die Einrichtung berechtigt und verpflichtet, die zu deren Verhinderung erforderlichen Freiheitseinschränkungen der untergebrachten Person vorzunehmen. Die Entscheidung über die Art und Weise, die Intensität und die Dauer von Freiheitseinschränkungen trifft die Einrichtung. Die Wohnform der untergebrachten Person muss dem jeweils erforderlichen Maß an Freiheitseinschränkungen entsprechen.

(2) Die Freiheitseinschränkungen dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie die in Absatz 1 Satz 1 genannte Gefahr besteht; sobald dies vertretbar ist, sind sie zu lockern.

(3) Freiheitseinschränkungen und Lockerungen sind in die folgenden Stufen gegliedert:

Stufe 0:Die untergebrachte Person ist nicht berechtigt, die Einrichtung zu verlassen,
Stufe 1:Die untergebrachte Person ist berechtigt, die Einrichtung in Begleitung von Beschäftigten der Einrichtung zu verlassen (Ausführung),
Stufe 2:Die untergebrachte Person ist berechtigt, die Einrichtung ohne Begleitung zu verlassen (Ausgang, Freigang),
Stufe 3:Die untergebrachte Person ist berechtigt, auch über Nacht der Einrichtung fernzubleiben (offene Unterbringung, externer Aufenthalt zur Vorbereitung der Wiedereingliederung).

Die Einrichtungen können innerhalb dieser Stufen weitere Differenzierungen vornehmen. Vor Entscheidungen über Lockerungen von Freiheitseinschränkungen ab Stufe 2 ist die Vollstreckungsbehörde zu hören.

(4) Lockerungen von Freiheitseinschränkungen können auch aus besonderen Gründen oder Anlässen wie familiären oder geschäftlichen Angelegenheiten oder Terminen oder zur Teilnahme an Gerichtsterminen gewährt werden.

(5) Lockerungen von Freiheitseinschränkungen können mit Auflagen oder Weisungen für die untergebrachte Person verbunden werden, insbesondere

  1. sich der Aufsicht einer bestimmten Person oder Stelle zu unterstellen,
  2. die Anlasserkrankung außerhalb der Einrichtung behandeln zu lassen,
  3. Anordnungen zum Aufenthaltsort und zu Verhaltens weisen außerhalb der Einrichtung zu befolgen oder
  4. sich zu bestimmten Zeiten an festgelegten Orten persönlich einzufinden.

(6) Die Einrichtung hat die Entwicklung der untergebrachten Person bei Lockerungen von Freiheitseinschränkungen zu beobachten und positiv oder negativ auffällige Verhaltens weisen zu dokumentieren. Lockerungen von Freiheitseinschränkungen können widerrufen werden, wenn

  1. Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die die Gewährung von Lockerungen von Freiheitseinschränkungen nicht gerechtfertigt erscheinen lassen,
  2. die untergebrachte Person die Lockerungen von Freiheitseinschränkungen missbraucht oder
  3. die untergebrachte Person den ihr erteilten Auflagen oder Weisungen nicht nachkommt.

§ 28 Durchsuchungen und Kontrollen

(1) Aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, zum Schutz erheblicher Rechtsgüter dritter Personen oder zur Gewährleistung der ungestörten Wahrnehmung des Behandlungsangebots durch andere untergebrachte Personen dürfen untergebrachte Personen, ihre Sachen sowie ihre Wohn- und Schlafbereiche durchsucht werden.

(2) Liegen Anhaltspunkte vor, dass eine untergebrachte Person Waffen oder andere gefährliche Gegenstände oder Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, am Körper mit sich führt, darf bei ihr eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorgenommen werden. Eine körperliche Durchsuchung männlicher untergebrachter Personen soll nur von Männern, eine körperliche Durchsuchung weiblicher untergebrachter Personen nur von Frauen vorgenommen werden. Sie ist in einem geschlossenen Raum vorzunehmen; andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein. Auf das Schamgefühl der untergebrachten Person ist Rücksicht zu nehmen.

(3) Liegen Anhaltspunkte vor, dass eine untergebrachte Person Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, im Körper oder in Körperhöhlen mit sich führt oder dass sie Alkohol oder sonstige Drogen konsumiert hat, ist eine körperliche Untersuchung oder eine Untersuchung zum Nachweis des Konsums durch eine Ärztin oder einen Arzt vorzunehmen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Liegen Anhaltspunkte vor, dass Waffen, andere gefährliche Gegenstände, Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, Alkohol oder sonstige Drogen in die Einrichtung eingebracht wurden oder werden sollen, kann die Unterbringungsleitung bei bestimmten untergebrachten Personen oder bei Gruppen von untergebrachten Personen anordnen, dass sie bei jeder Rückkehr in die Einrichtung oder in ihren gewöhnlichen Aufenthaltsbereich oder nach jedem Besuch durchsucht oder untersucht werden.

(5) Eine Durchsuchung oder Untersuchung ist mit Anlass, Namen der beteiligten Personen und dem Ergebnis zu dokumentieren.

§ 29 Besondere Sicherungsmaßnahmen 18 20

(1) Besteht die gegenwärtige Gefahr, dass die untergebrachte Person sich selbst tötet, ihre eigene Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter Dritter erheblich schädigt oder sich der Unterbringung ohne Erlaubnis entziehen will, können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Darüber hinaus können besondere Sicherungsmaßnahmen auch aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zur Gewährleistung der ungestörten Wahrnehmung des Behandlungsangebots durch andere untergebrachte Personen angeordnet werden. Soweit erforderlich kann die Vornahme besonderer Sicherungsmaßnahmen mit einer körperlichen Durchsuchung verbunden werden oder sich als Folge aus ihr ergeben. Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn und solange der drohenden Gefahr nicht durch weniger eingreifende Maßnahmen begegnet werden kann. Die Einrichtungsleitung hat der Vermeidung von Zwangsmaßnahmen einen besonders hohen Stellenwert einzuräumen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind regelmäßig in verbalen und nonverbalen Deeskalationstechniken zu schulen. Die Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen ist anzukündigen. Die Ankündigung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, vornehmlich besondere Sicherungsmaßnahmen sofort angewendet werden müssen, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwenden. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind

  1. die Wegnahme oder das Vorenthalten von Gegenständen,
  2. die vorübergehende Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
  3. die Überwachung der untergebrachten Person, auch durch technische Hilfsmittel,
  4. die Fesselung bei Ausführung, Vorführung oder Transport,
  5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum,
  6. Maßnahmen zur teilweisen Einschränkung der Bewegungsfreiheit und
  7. die Fixierung.

(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 1 bis 6 sind nur aufgrund der schriftlichen Anordnung durch die Unterbringungsleitung, eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Psychotherapeutin oder einen Psychotherapeuten zulässig. Eine Fixierung nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 7 ist ausschließlich aufgrund der schriftlichen Anordnung durch eine Ärztin oder einen Arzt zulässig. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch mündlich getroffen werden; sie ist danach unverzüglich schriftlich zu begründen. Bei Gefahr im Verzug dürfen besondere Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 1 bis 6 auch durch anderes therapeutisches oder pflegerisches Personal der Einrichtung angeordnet werden. Die Entscheidung der Unterbringungsleitung, der zuständigen Ärztin oder des zuständigen Arztes, der zuständigen Psychotherapeutin oder des zuständigen Psychotherapeuten ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind befristet anzuordnen und unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen sind. Über eine mehr als einen Tag dauernde Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 5 ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Der Unterrichtung ist eine ausführliche Begründung beizufügen. Ab einer Dauer von einer Woche bedarf die Unterbringung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung darf für jeweils höchstens zwei Wochen erteilt werden.

(4) Wenn der untergebrachten Person durch besondere Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 6 über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, bedarf es der vorherigen richterlichen Genehmigung. Als längerer Zeitraum gilt grundsätzlich eine Dauer ab 24 Stunden. Die richterliche Genehmigung erfolgt aufgrund eines Antrags durch die für die Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Person. Ohne vorherige richterliche Genehmigung sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn mit dem Aufschub eine gegenwärtige erhebliche Gefahr verbunden ist. Die richterliche Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Maßnahme vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(5) Eine Fixierung nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 7 liegt vor, wenn die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit einer untergebrachten Person gegen ihren Willen durch Fesselung weitgehend oder vollständig aufgehoben wird. Eine Fixierung darf nur als letztes Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr gemäß Absatz 1 angewandt werden, wenn mildere Mittel nicht oder nicht mehr in Frage kommen. Die Durchführung einer Fixierung bedarf der vorherigen richterlichen Genehmigung, es sei denn, die Fixierung unterschreitet absehbar die Dauer von 30 Minuten. Die gerichtliche Entscheidung erfolgt aufgrund eines Antrags durch die für die Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt oder durch deren oder dessen Vorgesetzte. Kann eine vorherige richterliche Genehmigung nicht eingeholt werden, ohne den Zweck der Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 zu gefährden, ist die Genehmigung unverzüglich nachzuholen. Wurde die Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(6) Bei besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 4 bis 6 ist eine angemessene Überwachung und Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal und das erforderliche Maß an ärztlicher Kontrolle zu gewährleisten. Bei einer gemäß Absatz 1 Satz 9 Nr. 7 fixierten Person ist grundsätzlich eine Einszu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten; die fixierte Person ist ärztlich in dem erforderlichen Maß zu überwachen. Wenn begründete Aussicht besteht, auf diese Weise eine schnellere Beendigung der Fixierung zu erreichen, kann im Einzelfall von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson in dem Raum, in dem die Fixierung erfolgt, vorübergehend abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Person besteht. Nach Beendigung einer Fixierung ist die psychisch erkrankte Person in einer für sie verständlichen Form und Sprache auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

(7) Über die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 3 und 5 bis 7 ist eine der untergebrachten Person nahestehende Bezugs- oder Vertrauensperson oder ihre Rechtsanwältin oder ihr Rechtsanwalt unverzüglich zu benachrichtigen, sofern dies nicht dem mutmaßlichen Willen der untergebrachten Person widerspricht. Die vertretungsberechtigte Person ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs unverzüglich zu benachrichtigen. Auf Wunsch der untergebrachten Person ist den nach den Sätzen 1 und 2 zu benachrichtigenden Personen die Möglichkeit zu geben, die untergebrachte Person während der Dauer der besonderen Sicherungsmaßnahmen auch außerhalb regulärer Besuchszeiten zu besuchen, soweit nicht erhebliche Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken dem entgegenstehen. Die Bestimmungen des § 24 bleiben hiervon unberührt.

(8) Anordnung und Dauer einer besonderen Sicherungsmaßnahme, die maßgeblichen Gründe für ihre Anordnung, ihre Fortdauer, ihre Durchsetzung sowie die Art ihrer Überwachung sind zu dokumentieren.

(9) Sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt, soll nach Beendigung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 3 und 5 bis 7 eine Nachbesprechung dieser Maßnahme durch maßgeblich beteiligte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der untergebrachten Person erfolgen. Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern.

§ 30 Festnahmerecht

(1) Hält sich eine untergebrachte Person ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung auf oder unternimmt sie es, während einer Ausführung zu entweichen, kann sie durch Beschäftigte der Einrichtung festgenommen und zurückgebracht werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist zulässig. Die Vollstreckungsbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Die Befugnisse der Polizei bleiben unberührt. Gelingt den Beschäftigten der Einrichtung die Festnahme nicht, kann die Polizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen veranlasst werden.

§ 31 Unmittelbarer Zwang

(1) Beschäftigte der Einrichtung dürfen gegenüber untergebrachten Personen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn und soweit dieser aus schwerwiegenden Gründen erforderlich ist, um die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder den Schutz erheblicher Rechtsgüter dritter Personen aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder um Entweichungen zu verhindern. Behandlungsmaßnahmen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch ohne Einwilligung der untergebrachten Person zulässig sind, sowie Maßnahmen zum allgemeinen Gesundheitsschutz und zur Hygiene können mithilfe unmittelbaren Zwangs vorgenommen werden.

(2) Gegenüber anderen als den untergebrachten Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, untergebrachte Personen zu befreien, wenn sie unbefugt in den Bereich der Einrichtung eindringen oder wenn sie sich trotz Aufforderung zum Verlassen weiterhin unbefugt darin aufhalten.

(3) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel.

(4) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen. Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

(5) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die die betreffende Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs hat zu unterbleiben, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

(6) Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist zu dokumentieren.

§ 32 Handeln auf Anordnung

(1) Eine rechtswidrige Anordnung darf von Beschäftigten der Einrichtung nicht erteilt oder befolgt werden. Befolgen Beschäftigte der Einrichtung eine solche Anordnung dennoch, trifft sie eine Schuld nur, wenn sie die Rechtswidrigkeit erkennen konnten oder wenn die Rechtswidrigkeit aus den ihnen bekannten Umständen offensichtlich ist.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Anordnung sind der oder dem Anordnenden oder Vorgesetzten vorzutragen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.

Teil 7
Finanzielle Regelungen

§ 33 Kosten der Unterbringung

Die notwendigen Kosten einer Unterbringung nach diesem Gesetz trägt das Land, soweit nicht ein Sozialleistungsträger oder ein sonstiger Kostenträger zu den Kosten beizutragen hat. Dies gilt auch für Aufwendungen, die im Zeitraum der Unterbringung im Rahmen einer offenen Unterbringung außerhalb der Einrichtung oder nach Beendigung der Unterbringung aufgrund der Weiterbetreuung durch eine forensische Nachsorgeambulanz entstehen.

§ 34 Zuwendungen

Eine untergebrachte Person, die eine einfache Beschäftigung verrichtet oder an einer Ergo- oder einer Arbeitstherapie teilnimmt, erhält hierfür eine Zuwendung. Eine Zuwendung erhält auch, wer zur Verbesserung seiner Wiedereingliederungschancen an Unterricht, pädagogischer Förderung oder beruflichen Maßnahmen teilnimmt, wenn er während dieser Zeit keine sonstigen Zuwendungen und kein Entgelt erhält. Vergleichbare Leistungen anderer Stellen werden auf die Zuwendung angerechnet.

§ 35 Entgelt für Arbeit

Eine untergebrachte Person, die in der Einrichtung wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen im Rahmen eines Vollzugsarbeitsverhältnisses erbringt, erhält hierfür ein Entgelt. Die Einrichtung führt die fälligen Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung ab.

§ 36 Barbetrag zur persönlichen Verfügung

Die untergebrachte Person erhält einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen finden die für die Hilfe zum Lebensunterhalt geltenden Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.

§ 37 Eigengeldkonto und Verfügung über Bargeld

(1) Die Einrichtung führt für jede untergebrachte Person ein Eigengeldkonto, auf dem alle Geldleistungen der Einrichtung an die untergebrachte Person sowie die Beträge, die die untergebrachte Person bei der Aufnahme mitbringt oder während der Unterbringung von dritter Seite erhält, geführt werden. Verfügungsberechtigt über das Eigengeldkonto ist die untergebrachte Person oder, wenn sie eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter hat, diese oder dieser.

(2) Die Einrichtung kann einer untergebrachten Person im Einzelfall Verfügungsbeschränkungen über das Eigengeldkonto auferlegen, wenn dies erforderlich ist, um das Erreichen des Behandlungsziels nicht zu gefährden oder um erhebliche Rechtsgüter dritter Personen zu schützen.

(3) Die Einrichtung kann einer untergebrachten Person im Einzelfall Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld auferlegen, wenn dies erforderlich ist, um das Erreichen des Behandlungsziels nicht zu gefährden, um erhebliche Rechtsgüter dritter Personen zu schützen oder um die Sicherheit oder Ordnung oder das verantwortliche Zusammenleben der untergebrachten Personen in der Einrichtung zu gewährleisten. Die Einrichtung kann aus den in Satz 1 genannten Gründen auch für alle untergebrachten Personen bestimmter Stationen oder Wohnbereiche Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld treffen.

§ 38 Überbrückungsgeld

(1) Um der untergebrachten Person nach der Entlassung aus der Unterbringung die Wiedereingliederung in die allgemeinen Lebensverhältnisse zu erleichtern, ist in hierfür geeigneten Fällen aus den von ihr während der Unterbringung erzielten Einkünften und aus ihrem Eigengeld ein Überbrückungsgeld zu bilden. Das Überbrückungsgeld wird von der Einrichtung gesondert verwahrt und mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz verzinst; die Einrichtung kann das Überbrückungsgeld in geeigneter Weise anlegen.

(2) Die Höhe des Überbrückungsgelds bestimmt sich nach dem Betrag, den die untergebrachte Person sowie deren Unterhaltsberechtigte im ersten Monat nach der Entlassung aus der Unterbringung als notwendigen Lebensunterhalt entsprechend den Bestimmungen des dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch benötigen; ist zu erwarten, dass eine Mietkaution gestellt werden muss, ist hierfür ein angemessener Betrag beim Überbrückungsgeld vorzusehen. Das Überbrückungsgeld wird in monatlichen Raten gebildet, deren Höhe die Einrichtung festlegt; § 36 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Überbrückungsgeld wird der untergebrachten Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter bei der Entlassung aus der Unterbringung ausgezahlt. Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter kann das ausgezahlte Überbrückungsgeld mit Zustimmung der untergebrachten Person ganz oder teilweise einer dritten Person überlassen, die es für die Wiedereingliederung der untergebrachten Person zu verwenden hat. Die gesetzliche Vertreterin, der gesetzliche Vertreter oder die dritte Person hat das Geld von ihrem oder seinem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der untergebrachten Person kann das Überbrückungsgeld auch ganz oder teilweise an Unterhalts berechtigte ausgezahlt werden.

(4) Die Einrichtung kann gestatten, dass das Überbrückungsgeld ganz oder teilweise für Ausgaben verwendet wird, die unmittelbar der Vorbereitung der Wiedereingliederung dienen.

§ 39 Entlassungs- und Wiedereingliederungsbeihilfe

Im Rahmen der Entlassungsvorbereitungen erhält die untergebrachte Person, soweit ihre eigenen Mittel aus Einkünften, Eigengeld und Überbrückungsgeld nicht ausreichen, von der Einrichtung eine Beihilfe zu den Reisekosten, eine Überbrückungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung.

Teil 8
Umgang mit Kenntnissen und Daten

§ 40 Dokumentation der Leistungen und Zuwendungen

Die einer untergebrachten Person angebotenen und die tatsächlich erbrachten Leistungen zur Behandlung und Wiedereingliederung sowie alle finanziellen und ihnen gleichstehenden Zuwendungen sind zu dokumentieren. Werden angebotene Leistungen nicht erbracht, ist anzugeben, ob die untergebrachte Person die Annahme der angebotenen Leistungen verweigert oder nicht in der Lage ist, sie in Anspruch zu nehmen.

§ 41 Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht 20

(1) Die untergebrachte Person, ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie in ihrem Auftrag ihre Rechtsanwältin oder ihr Rechtsanwalt haben das Recht, unentgeltlich Auskunft über alle die untergebrachte Person betreffenden Daten zu erhalten oder selbst Einsicht in die Akten zu nehmen; dabei sind die schutzwürdigen Belange dritter Personen zu beachten.

(2) Den von der Einrichtung beauftragten Sachverständigen ist die zur Erstellung ihres Gutachtens erforderliche Einsicht in die Akten der untergebrachten Person zu gewähren.

(3) Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe erhalten während des Besuchs in der Einrichtung oder Klinik Einsicht in die Patientenakten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist.

§ 42 Allgemeine Datenschutzbestimmungen 20

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, gespeichert oder genutzt werden, soweit

  1. dies im Rahmen der Durchführung der Unterbringung erforderlich ist,
  2. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder
  3. die Person, auf die sich die Daten beziehen (betroffene Person), eingewilligt hat.

Die Einwilligung nach Satz 1 Nr. 3 bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung mündlich erteilt, ist dies zu dokumentieren. Die betroffene Person ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung sowie über den Zweck der Erhebung und die vorgesehene weitere Verarbeitung der Daten aufzuklären. Sie ist darauf hinzuweisen, dass ihr bei einer Verweigerung der Einwilligung keine Nachteile entstehen und dass sie eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig,

  1. soweit sie erforderlich ist
    1. zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungs-, Sicherungs- oder Mitteilungspflicht,
    2. zur Durchführung der Unterbringung,
    3. zur Abwehr von Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit der betroffenen Person oder einer dritten Person, sofern der Schutz der genannten Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt,
    4. zur Durchführung eines mit der Unterbringung zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens oder
    5. zur Feststellung der Kostenträgerschaft und zur Abrechnung,
  2. an die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter der betroffenen Person, soweit dies für die Wahrnehmung der mit der gesetzlichen Vertretung zusammenhängenden Aufgaben erforderlich ist oder
  3. an Angehörige oder nahestehende Bezugs- oder Vertrauenspersonen, soweit dies zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden.

Im Übrigen ist eine Übermittlung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig; Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes übermittelt worden sind, dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie befugt übermittelt worden sind. Im Übrigen haben die Personen und Stellen, an die die personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, die personenbezogenen Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Person oder Stelle selbst.

(4) Personenbezogene Daten, die im Rahmen einer Beratung oder zu sonstigen Zwecken ohne rechtliche Verpflichtung anvertraut worden sind, dürfen nur im Rahmen dieser Zweckbestimmung gespeichert oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder sonstige Weitergabe an andere Personen oder Stellen ist nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. c oder Satz 2 zulässig.

(5) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
  2. sie zur Erfüllung des mit ihrer Speicherung verbundenen Zwecks nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder dritter Personen beeinträchtigt werden können.

(6) Die Einrichtung hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten.

(7) Soweit in diesem Gesetz keine abschließende Regelung getroffen ist, finden die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 43 Datenschutz bei Forschungsvorhaben

(1) Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen von Forschungsvorhaben durch die Einrichtung erhoben, gespeichert oder genutzt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat; § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn

  1. es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden,
  2. das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt oder
  3. im Rahmen der Unterbringung erhobene und gespeicherte Daten der betroffenen Person vor ihrer weiteren Verarbeitung anonymisiert werden.

(2) An einer Hochschule ausgebildete Beschäftigte, die der Geheimhaltungspflicht des § 203 StGB unterliegen, dürfen personenbezogene Daten, die im Rahmen der Unterbringung in der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, erhoben und gespeichert worden sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben nutzen.

(3) Zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten an dritte Personen oder Stellen und die Verarbeitung durch diese zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat; § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise, insbesondere durch Übermittlung anonymisierter Daten, erfüllt werden kann und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen. Die Einrichtung hat die Empfängerin oder den Empfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, die betroffenen Personen und das Forschungsvorhaben zu dokumentieren.

(4) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren oder, solange eine Anonymisierung noch nicht möglich ist, zu pseudonymisieren, sobald es der Forschungszweck erlaubt.

(5) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Empfängerin oder den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn

  1. die Empfängerin oder der Empfänger sich verpflichtet,
    1. die Daten nur für das von ihr oder ihm genannte Forschungsvorhaben zu verwenden,
    2. die Bestimmungen des Absatzes 4 einzuhalten und
    3. der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Verlangen Einsicht und Auskunft zu gewähren und
  2. die Empfängerin oder der Empfänger nachweist, dass bei ihr oder ihm die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, um die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchst. b zu erfüllen.

§ 44 Überwachung mit optischelektronischen Einrichtungen, erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Die Überwachung von Außenanlagen, Gebäuden und allgemein zugänglichen Räumen der Einrichtung mit Ausnahme der in Absatz 3 Satz 1 genannten Bereiche mittels optischelektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherung der untergebrachten Personen oder der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist.

(2) Werden bei der Überwachung Bildaufzeichnungen angefertigt, dürfen diese nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke sowie zur Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, für gerichtliche Verfahren oder für die Aufklärung einer Flucht, eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Hausordnung oder einer Verletzung von Rechten dritter Personen genutzt oder übermittelt werden. Sie sind spätestens am siebten Tag nach ihrer Anfertigung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 1 genannten Zwecke zwingend weiter aufbewahrt werden müssen.

(3) Die Nutzung optischelektronischer Einrichtungen ist in Kriseninterventions-, Aufenthalts-, Wohn- und Schlafräumen nur in begründeten Einzelfällen zur Abwehr einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung oder bei einer Fixierung der untergebrachten Person zulässig. Sie ist vorher schriftlich durch eine Ärztin, einen Arzt, eine Psychologische Psychotherapeutin, einen Psychologischen Psychotherapeuten, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten anzuordnen und zu begründen; in der Anordnung ist auch die Art und die Dauer der Nutzung optischelektronischer Einrichtungen festzulegen. Sie ist unverzüglich zu beenden, wenn die Erforderlichkeit der weiteren Nutzung entfällt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Nutzung optischelektronischer Einrichtungen auch zulässig, wenn hierbei dritte Personen unvermeidbar mitbetroffen sind. Auf den Umstand der Nutzung optischelektronischer Einrichtungen und die hiervon jeweils betroffenen Bereiche ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen.

(5) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung der Unterbringung werden von jeder untergebrachten Person erkennungsdienstliche Unterlagen angefertigt. Hierzu können Lichtbilder aufgenommen, äußerliche körperliche Merkmale festgestellt und Messungen vorgenommen werden. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind, soweit sie nicht zugleich für die Behandlung benötigt werden, getrennt von den Krankenunterlagen aufzubewahren. Sie sind spätestens sechs Monate nach der Entlassung der untergebrachten Person aus der Einrichtung zu vernichten.

Teil 9
Schlussbestimmungen

§ 45 Ersetzung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt nach Artikel 125a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich die §§ 136, 137 und 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).

§ 46 Durchführungsvorschriften

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die

  1. Höhe, Berechnung und Weiterzahlung der Zuwendungen nach § 34, über deren Fortschreibung sowie über deren Kürzung in therapeutisch begründeten Fällen,
  2. Höhe, Berechnung und Weiterzahlung des Entgelts nach § 35 sowie über dessen Fortschreibung,
  3. Höhe und Berechnung des Barbetrags zur persönlichen Verfügung nach § 36 sowie über dessen Fortschreibung und
  4. Art, Höhe und Berechnung der Entlassungs- und Wiedereingliederungsbeihilfen nach § 39

zu bestimmen.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 47 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) und Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) des Grundgesetzes eingeschränkt.

§ 48 Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Siehe

§ 49 Änderung des Landesgesetzes über die Errichtung des Landeskrankenhauses -Anstalt des öffentlichen Rechts -

Siehe

§ 50 Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Maßregelvollzugsgesetzes

Siehe

§ 51 Änderung des Landesjustizvollzugsgesetzes

Siehe

§ 52 Änderung des Landesgesetzes über den Vollzug der Therapieunterbringung

Siehe

§ 53 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Maßregelvollzugsgesetz vom 23. September 1986 (GVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (GVBl. S. 69), BS 3216-4, außer Kraft.

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