Regelwerk |
Änderungstext
Viertes Landesgesetz zur Änderung des Landesgebührengesetzes
- Rheinland- Pfalz -
Vom 13. Juni 2017
(GVBl. Nr. 8 vom 23.06.2017 S. 106)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesgebührengesetz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21), BS 2013-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "Flüchtlinge, Heimkehrer, Evakuierten" durch die Worte "Spätaussiedler, Flüchtlinge" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden nach dem Wort "gemeinnützig" die Worte "im Sinne der Abgabenordnung" eingefügt.
bb) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Worte "im Sinne der Abgabenordnung" eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Messinstitut für Immissions-, Arbeits- und Strahlenschutz, | "4. die für Messaufgaben im Bereich des Immissions-, Arbeits- und Strahlenschutzes zuständige Behörde," |
bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. Geologisches Landesamt. | "6. Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz," |
cc) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Soweit eine Amtshandlung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen."
4. § 10 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegraphen- und Fernschreibgebühren, | "1. Aufwendungen für die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen," |
b) In Nummer 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "werden" die Worte ", und Aufwendungen für die Überlassung von elektronischen Dateien anstelle der genannten Schriftstücke" eingefügt.
c) In Nummer 4 wird das Wort "Postgebühren" durch die Worte "Entgelte für Postdienstleistungen" ersetzt.
d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 2 werden die Worte "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Worte "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718776 -)" ersetzt.
bb) In Halbsatz 3 wird die Verweisung " § 1 Abs. 3" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
e) In den Nummern 8 und 9 wird das Wort "Postgebühren" jeweils durch die Worte "Entgelte für Postdienstleistungen" ersetzt.
5. § 25 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit die Umsätze der öffentlichen Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner aufzuerlegen. | "Soweit die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eines öffentlichen Gegenstands oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 171171
ENDE |