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Änderungstext

Viertes Landesgesetz zur Änderung des Landesgebührengesetzes
- Rheinland- Pfalz -

Vom 13. Juni 2017
(GVBl. Nr. 8 vom 23.06.2017 S. 106)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesgebührengesetz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21), BS 2013-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "Flüchtlinge, Heimkehrer, Evakuierten" durch die Worte "Spätaussiedler, Flüchtlinge" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 werden nach dem Wort "gemeinnützig" die Worte "im Sinne der Abgabenordnung" eingefügt.

bb) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Worte "im Sinne der Abgabenordnung" eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Messinstitut für Immissions-, Arbeits- und Strahlenschutz,"4. die für Messaufgaben im Bereich des Immissions-, Arbeits- und Strahlenschutzes zuständige Behörde,"

bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. Geologisches Landesamt."6. Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz,"

cc) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:

  1. " Gesundheitsämter; § 1 Abs. 7 des Landesgesetzes über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485-491 -, BS 2120-2) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt,
  2. Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss nach den §§ 192 und 198 des Baugesetzbuchs und deren Geschäftsstellen."

3. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Soweit eine Amtshandlung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen."

4. § 10 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegraphen- und Fernschreibgebühren,"1. Aufwendungen für die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen,"

b) In Nummer 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "werden" die Worte ", und Aufwendungen für die Überlassung von elektronischen Dateien anstelle der genannten Schriftstücke" eingefügt.

c) In Nummer 4 wird das Wort "Postgebühren" durch die Worte "Entgelte für Postdienstleistungen" ersetzt.

d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 2 werden die Worte "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Worte "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718776 -)" ersetzt.

bb) In Halbsatz 3 wird die Verweisung " § 1 Abs. 3" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

e) In den Nummern 8 und 9 wird das Wort "Postgebühren" jeweils durch die Worte "Entgelte für Postdienstleistungen" ersetzt.

5. § 25 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Soweit die Umsätze der öffentlichen Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner aufzuerlegen."Soweit die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eines öffentlichen Gegenstands oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 171171

ENDE