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LGebG - Landesgebührengesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. Dezember 1974
(GVBl. von 1974 S. 578; 02.03.1993 S. 140; 20.06.1995 S. 175; 06.07.1998 S. 171; 20.07.1998 S. 216; 12.10.1999 S. 325; 15.102002 S. 371; 21.07.2003 S. 212; 27.10.2009 S. 364 09; 02.03.2017 S. 21 17; 13.06.2017 S. 106 17a)
Gl.-Nr.: 2013-1
Erster Teil
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Kosten (Gebühren und Auslagen), die als Gegenleistung
in der Form von Verwaltungsgebühren (Nummer 1), Benutzungsgebühren (Nummer 2) und Auslagenerstattung erhoben werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
(3) Für die Benutzungsgebühren kommunaler Einrichtungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 1a Berücksichtigung des europäischen Gemeinschaftsrechts 09
(1) Bestimmt ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften eine Gebühr, so ist diese nach Maßgabe des Rechtsaktes zu erheben. Erlaubt der Rechtsakt Abweichungen hiervon, so können diese in einem Gebührenverzeichnis bestimmt werden.
(2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Gebührengrundsätze, so sind diese in den Gebührenverzeichnissen und bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu beachten, wenn der Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich des Rechtsaktes fällt; inländische Kostenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden
Zweiter Teil
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Verwaltungsgebühren
§ 2 Gebührenverzeichnisse
(1) Gebühren sind vorzusehen für Amtshandlungen, die
(2) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind unter Beachtung der Vorschriften dieses Teils in Rechtsverordnungen (Gebührenverzeichnissen) zu bestimmen.
(3) Das Allgemeine Gebührenverzeichnis wird von der Landesregierung erlassen.
(4) Soweit das Allgemeine Gebührenverzeichnis für eine kostenpflichtige Amtshandlung (Absatz 1) eine Verwaltungsgebühr nicht vorsieht, erläßt das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung ein Besonderes Gebührenverzeichnis.
(5) In Selbstverwaltungsangelegenheiten werden die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze von den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Satzung unter Beachtung der §§ 2 bis 7 geregelt. Wird keine Satzung erlassen, gilt das Allgemeine Gebührenverzeichnis (Absatz 3).
§ 3 Gebührengrundsätze
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
§ 4 Gebührenarten
Die Gebühren sind durch feste Sätze, Rahmensätze, nach dem Wert des Gegenstandes oder nach der Dauer der Amtshandlung zu bestimmen.
§ 5 Pauschgebühren
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner können für einen im voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.
§ 6 Ermäßigung und Befreiung
(1) Im Gebührenverzeichnis kann für bestimmte Arten von Amtshandlungen aus Gründen des öffentlichen Interesses von der Festlegung einer Kostenpflicht abgesehen werden. Ferner können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.
(2) Abweichend von der Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 kann im Gebührenverzeichnis für die Fälle des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 eine Gebührenermäßigung bis auf 10 vom Hundert zugelassen werden; im übrigen bleibt § 15 Abs. 2 Satz 2 unberührt.
§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit 17a
(1) Verwaltungsgebühren sind nicht vorzusehen für
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenfreiheit und Auslagenfreiheit für Amtshandlungen einzuführen,
Dritter Teil
Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren
§ 8 Persönliche Gebührenfreiheit 17a
(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, wenn die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren unmittelbar einem bereits feststehenden Dritten aufzuerlegen oder später auf Dritte umzulegen.
(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen eines Landes sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
Im Gebührenverzeichnis können die hiernach gebührenpflichtigen Amtshandlungen eingeschränkt und die Gebührensätze ermäßigt werden.
(1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Als Wert gilt der gemeine Wert.
(3) Pauschgebühren sind nur auf Antrag und im voraus festzusetzen.
(4) Der Mindestbetrag einer Verwaltungsgebühr ist 1,00 EUR.
(5) Soweit eine Amtshandlung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.
(1) Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstehen, sind von dem Gebührenschuldner zu erstatten. Durch Rechtsverordnung, die das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministerium erläßt, kann für die Auslagen ein Pauschbetrag vorgesehen werden; dieser Pauschbetrag kann in die Gebührensätze einbezogen werden. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten, soweit das Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt, folgende Auslagen:
(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird. § 8 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 11 Entstehung der Kostenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 letzter Fall und Nr. 7 Halbsatz 2 mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
§ 12 Kostengläubiger
(1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt.
(2) Die von der Kreisverwaltung als unterer Behörde der allgemeinen Landesverwaltung festgesetzten Kosten werden von der Kreiskasse erhoben und verbleiben dem Landkreis.
(3) Die kreisangehörigen Gemeinden werden an den bei der Kreisverwaltung als unterer Bauaufsichtsbehörde aufkommenden Verwaltungsgebühren für die Entscheidung über Baugenehmigungen, Vorbescheide und Teilbaugenehmigungen in Höhe von 10 vom Hundert beteiligt. Bei Ortsgemeinden stehen die in Satz 1 genannten Beträge der Verbandsgemeinde zu. Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht und das Bauordnungs- und -planungsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Abführung des Gemeindeanteils an den Verwaltungsgebühren der unteren Bauaufsichtsbehörden (Satz 1 und 2) zu regeln.
§ 13 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 14 Kostenentscheidung
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen
Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht, oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
(3) Eine Gebühr für die Kostenentscheidung wird nicht erhoben.
§ 15 Gebühren in besonderen Fällen und im Widerspruchsverfahren
(1) Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn
(2) Die vorgesehene Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
Die Gebühr kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(3) Erschwert ein Beteiligter oder ein Dritter durch unbegründetes Verhalten oder schuldhaftes Säumnis eine Amtshandlung und wird dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht, so kann dem Beteiligten oder dem Dritten eine Verwaltungsgebühr bis zur doppelten Höhe der für die Amtshandlung im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Verwaltungsgebühr auferlegt werden. In Fällen der Gebührenfreiheit kann eine angemessene Verwaltungsgebühr erhoben werden, die 510,00 EUR nicht übersteigen darf. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können Auslagen, die durch Verschulden eines Beteiligten oder Dritten entstanden sind, diesem auferlegt werden.
(4) Wird gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt, so erhebt die Widerspruchsbehörde unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20,00 EUR, höchstens 1.000,00 EUR; richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, beträgt die Widerspruchsgebühr mindestens 10,00 EUR, höchstens 100,00 EUR. Auslagen sind gesondert zu erstatten. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen gilt auch für das Widerspruchsverfahren. § 8, mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 5, und § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 finden keine Anwendung.
(5) Hat der Widerspruch Erfolg, fallen Gebühr und Auslagen des Widerspruchsverfahrens dem Rechtsträger zur Last, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen oder den Erlaß der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert hat. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.
(6) Erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise als durch Entscheidung oder Zurücknahme, so wird über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen entschieden.
(7) Anstelle eines Rechtsausschusses erhebt die Kreisverwaltung als Verwaltungsbehörde des Landkreises oder die Stadtverwaltung die Widerspruchsgebühr und die Auslagen.
§ 16 Vorschußzahlung, Sicherheitsleistung und Zurückbehaltungsrecht
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Urkunden und sonstige Schriftstücke können bis zur Bezahlung der geschuldeten Kosten zurückbehalten oder an den Kostenschuldner unter Nachnahme des Kostenbetrages übersandt werden.
§ 17 Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 18 Säumniszuschlag
(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50,00 EUR übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50,00 EUR nach unten abgerundet.
(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
§ 19 Stundung, Niederschlagung und Erlaß
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.
§ 20 Verjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
§ 21 Erstattung
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.
(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.
§ 22 Rechtsbehelf
(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung.
(2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.
§ 23 Gebührenmarken
Zur Entrichtung der Gebühr können, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, Gebührenmarken verwendet werden. Das Nähere bestimmt das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschriften, soweit die Gebühren durch Landesbehörden erhoben werden; hierbei können auch andere Zahlungsarten zugelassen werden.
Vierter Teil
Allgemeine Vorschriften und Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Benutzungsgebühren
§ 24 Gebührenverzeichnisse
(1) Für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen können Gebühren vorgesehen werden. Die öffentlichen Einrichtungen und Gegenstände, die gebührenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen und die Gebührensätze sind in Rechtsverordnungen (Besonderen Gebührenverzeichnissen) zu bestimmen.
(2) Die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden vom zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministerium erlassen.
(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten können die unter der Aufsicht des Landes stehenden nicht kommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, ihre öffentlichen Einrichtungen und Gegenstände, für deren Benutzung Gebühren erhoben werden, ihre gebührenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen sowie die Gebührensätze durch Satzung bestimmen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 gelten entsprechend.
§ 25 Bemessung der Gebührensätze 17a
(1) Zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Benutzung oder der Dienstleistung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen.
(2) Im Rahmen von Absatz 1 ist der Gebührensatz für die Benutzung oder Dienstleistung so zu bemessen, daß das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung deckt.
(3) Kosten im Sinne des Absatzes 2 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Soweit die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eines öffentlichen Gegenstands oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.
§ 26 Erhebung der Benutzungsgebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis, soweit eine solche nicht erfolgt mit dem Beginn der Benutzung oder der Dienstleistung. Die Behörde kann die Gebühr bei Erlaubniserteilung festsetzen und den Beginn der Benutzung oder der Dienstleistung von der vorherigen Entrichtung der Gebühr abhängig machen, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auslagen sind nur zu erstatten, soweit dies im Gebührenverzeichnis bestimmt ist. Im übrigen finden auf Benutzungsgebühren die Vorschriften des dritten Teils mit Ausnahme der §§ 8, 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 sinngemäße Anwendung.
Fünfter Teil
Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ § 27 bis 32
(Änderungsbestimmungen)
§ 33 Befugnis des Verordnungsgebers
Soweit durch die §§ 30 bis 32 Landesverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der nach diesem Gesetz zum Erlaß neuer Vorschriften über diese Gegenstände zuständigen Stellen, die Landesverordnungen aufzuheben, unberührt.
§ 34 Aufhebung von Vorschriften
(1) (Aufhebungsbestimmung)
(2) Die Anlage zu § 3 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes (Allgemeines Gebührenverzeichnis) tritt insoweit und in dem Zeitpunkt außer Kraft, als eine auf § 2 Abs. 3 oder 4 dieses Gesetzes gestützte Rechtsverordnung (Gebührenverzeichnis) dies bestimmt, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 1975.
(3) Die bisher erlassenen Besonderen Gebührenverzeichnisse bleiben bis zum Erlaß neuer Gebührenverzeichnisse in Kraft.
Sechster Teil
Schlußvorschriften
§ 35 Verwaltungsvorschriften
Das für das Landesgebührenrecht zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
§ 36 Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften des Landes auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 37 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
(2) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgesucht waren, aber erst nach seinem Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Kosten nach bisherigem Recht zu erheben; es kann jedoch bereits dieses Gesetz angewendet werden, sofern es für den Kostenschuldner günstiger ist. Das gleiche gilt für Widerspruchsverfahren (§ 15 Abs. 4 bis 6), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen sind.
ENDE | |