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Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesjustizvollzugsgesetzes, des Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes, des Landesjugendarrestvollzugsgesetzes, des Maßregelvollzugsgesetzes, des Landesgesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. September 2018

(GVBl. Nr. 13 vom 10.09.2018 S. 276)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesjustizvollzugsgesetzes

Das Landesjustizvollzugsgesetz vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79), geändert durch § 51 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487), BS 35-1, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 2

Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.

wird gestrichen.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Ist ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, findet ein Diagnoseverfahren nicht statt."

2. Dem § 14 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Liegt im Zeitpunkt der Aufnahme das zu vollstreckende Urteil nicht vor, so beginnt die Frist mit dem Eingang des Urteils. Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass eine psychologische oder psychiatrische Begutachtung erfolgt ist, beginnt die Frist erst mit dem Eingang des Gutachtens. Der Fristbeginn ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren."

3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Einleitung werden die Worte "sowie seine Fortschreibungen" gestrichen und wird das Wort "enthalten" durch das Wort "enthält" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "sowie seine Fortschreibungen" gestrichen und werden das Wort "enthalten" durch das Wort "enthält" und die Worte ", zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425)" durch die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Eignungsbeurteilung stützt sich bei Strafgefangenen insbesondere auf ihr Verhalten und ihre Entwicklung im Vollzug."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

5. In § 45 Abs. 2 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

" § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."

6. In § 66 Abs. 1 werden nach dem Wort "Hausgeld" die Worte "oder Eingliederungsgeld" eingefügt.

7. In § 68 Abs. 1 wird nach den Worten "Hausgeld-, Taschengeld-" das Wort ", Eingliederungsgeld-" eingefügt.

8. § 70 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 70 Zweckgebundene Einzahlungen

Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kasten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

" § 70 Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld

(1) Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

(2) Die Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen dürfen für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld). Die Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen dürfen auch bereits vor der Entlassung über das Eingliederungsgeld verfügen. Das Geld darf nur für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar."

9. In § 88 Abs. 5 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden."

10. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Fixierung, die nicht nur kurzfristig ist, ist auf Antrag der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter oder andere Bedienstete die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Für die Anordnung einer Fixierung nach Absatz 1 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die beteiligte Anstalt ihren Sitz hat. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 -2587-) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung umfassend zu dokumentieren."

d) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen."

e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."(6) Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen fixiert, sind sie durch geschulte Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."

f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen."

11. Dem § 108 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die religiöse Betreuung von Gefangenen stellt eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70, BS 12-3) in der jeweils geltenden Fassung dar. Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dessen § 10 durchzuführen ist. Einer Sicherheitsüberprüfung nach Satz 2 bedarf es in der Regel nicht, wenn die religiöse Betreuung durch eine Person erfolgen soll, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgebildet worden ist und innerhalb der letzten fünf Jahre ihren Aufenthalt oder Wohnsitz nicht länger als ein Jahr außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hatte."

12. In § 114 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ", der ausgewogen mit Frauen und Männern besetzt sein soll" gestrichen.

13. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8 geändert.

Artikel 2
Änderung des Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79, BS 35-2) wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 Einleitung werden die Worte "sowie seine Fortschreibungen" gestrichen und wird das Wort "enthalten" durch das Wort "enthält" ersetzt.

2. In § 13 Abs. 2 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Die Eignungsbeurteilung stützt sich bei Untergebrachten insbesondere auf ihr Verhalten und ihre Entwicklung im Vollzug."

3. Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."

4. In § 61 Abs. 1 werden nach dem Wort "Hausgeld" die Worte "oder Eingliederungsgeld" eingefügt.

5. In § 63 Abs. 1 wird nach den Worten "Hausgeld-, Taschengeld-" das Wort ", Eingliederungsgeld-" eingefügt.

6. § 65 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 65 Zweckgebundene Einzahlungen

Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich vollzugsöffnender Maßnahmen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

" § 65 Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld

(1) Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich vollzugsöffnender Maßnahmen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

(2) Die Untergebrachten dürfen für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld). Die Untergebrachten dürfen auch bereits vor der Entlassung über das Eingliederungsgeld verfügen. Das Geld darf nur für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar."

7. In § 83 Abs. 5 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden."

8. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Fixierung, die nicht nur kurzfristig ist, ist auf Antrag der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter oder andere Bedienstete die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Für die Anordnung einer Fixierung nach Absatz 1 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die beteiligte Anstalt ihren Sitz hat. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 -2587-) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung umfassend zu dokumentieren."

d) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen."

e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten oder einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."(6) Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Raum und der Fixierung sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten fixiert, sind sie durch geschulte Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."

f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Nach Beendigung der Fixierung sind die Untergebrachten auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen."

9. Dem § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die religiöse Betreuung von Untergebrachten stellt eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70, BS 12-3) in der jeweils geltenden Fassung dar. Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dessen § 10 durchzuführen ist. Einer Sicherheitsüberprüfung nach Satz 2 bedarf es in der Regel nicht, wenn die religiöse Betreuung durch eine Person erfolgen soll, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgebildet worden ist und innerhalb der letzten fünf Jahre ihren Aufenthalt oder Wohnsitz nicht länger als ein Jahr außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hatte."

10. In § 104 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ", der ausgewogen mit Frauen und Männern besetzt sein soll" gestrichen.

11. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 6 geändert.

Artikel 3
Änderung des Landesjugendarrestvollzugsgesetzes

Das Landesjugendarrestvollzugsgesetz vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 354, BS 35-4) wird wie folgt geändert:

Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die religiöse Betreuung von Arrestierten stellt eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70, BS 12-3) in der jeweils geltenden Fassung dar. Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dessen § 10 durchzuführen ist. Einer Sicherheitsüberprüfung nach Satz 2 bedarf es in der Regel nicht, wenn die religiöse Betreuung durch eine Person erfolgen soll, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgebildet worden ist und innerhalb der letzten fünf Jahre ihren Aufenthalt oder Wohnsitz nicht länger als ein Jahr außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hatte."

Artikel 4
Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes

Das Maßregelvollzugsgesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487, BS 3216-4) wird wie folgt geändert:

§ 29 wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Fixierung, durch die die Bewegungsfreiheit aufgehoben wird und die nicht nur kurzfristig ist, ist auf Antrag der Unterbringungsleitung nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Bei Gefahr im Verzug können auch die Unterbringungsleitung oder eine andere in der Einrichtung beschäftigte Person die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Für die Anordnung einer Fixierung nach Absatz 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die beteiligte Einrichtung ihren Sitz hat. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 -2587-) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

Artikel 5
Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Landesgesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 6. November 1989 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 413), BS 311-5, wird wie folgt geändert:

1. § 4

§ 4 Zuständigkeit für Nachlass-Inventar

Die Amtsgerichte sind als Nachlassgerichte nicht zuständig, das Inventar selbst aufzunehmen. Sie übertragen die Aufnahme einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Beamten (§ 8 Abs. 3) oder einem Notar.

wird gestrichen.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten kann von dem Nachlassgericht die Aufnahme des Inventars übertragen werden.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Worte "oder eines Inventars nach Absatz 3" gestrichen.

3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 werden die Worte ", das Inventar in dem Fall des § 2003 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" und die Worte "in § 1934b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2314 Abs. 1 Satz 3 und" gestrichen.

b) In Nummer 8 wird die Verweisung " § 1379 Abs. 1 Satz 3" durch die Verweisung " § 1379 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.

4. Nach § 9 wird folgender neue Vierte Abschnitt (§ 10) eingefügt:

"Vierter Abschnitt
Staatsanwaltschaften

§ 10 Anwärter für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes

Beamten des dritten Einstiegsamts mit bestandener Rechtspflegerprüfung, die zur Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst zugelassen sind, kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts übertragen werden."

5. Der bisherige Vierte Abschnitt wird Fünfter Abschnitt.

6. Die bisherigen §§ 10 bis 13

§§ 10 bis 12 (Änderungsbestimmungen)

§ 13 (Aufhebungsbestimmung)

werden gestrichen .

7. Der bisherige § 14 wird § 11.

Artikel 6
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 421), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 413), BS 3212-2, wird wie folgt geändert:

In § 13 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 181477

ENDE

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